Vælg de eksperimentelle funktioner, som du ønsker at prøve

Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 62012CP0334

Stellungnahme des Generalanwalts P. Mengozzi vom 21. November 2012.
Oscar Orlando Arango Jaramillo u. a. gegen Europäische Investitionsbank (EIB).
Überprüfung des Urteils T‑234/11 P – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Rechtsbehelfsfrist – Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist – Begriff ‚angemessene Frist‘ – Auslegung – Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu berücksichtigen – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts.
Rechtssache C‑334/12 RX-II.

Samling af Afgørelser – Retten

ECLI-indikator: ECLI:EU:C:2012:733

STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 21. November 2012 ( 1 )

Rechtssache C-334/12 RX-II

Oscar Orlando Arango Jaramillo u. a.

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Überprüfung des Urteils T-234/11 P — Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage — Angemessene Frist — Auslegung — Pflicht des Richters, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen — Ausschlussfrist — Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf — Art. 47 der Charta der Grundrechte — Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts“

I – Einleitung

1.

Mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 ( 2 ) hat der Gerichtshof beschlossen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB ( 3 ), zu überprüfen. Es handelt sich um den zweiten Fall, in dem der Gerichtshof auf Vorschlag seines Ersten Generalanwalts entschieden hat, das Überprüfungsverfahren in Gang zu setzen ( 4 ).

2.

In der Entscheidung vom 12. Juli 2012 hat der Gerichtshof zwei zu prüfende Fragen herausgearbeitet.

3.

Zum einen ist zu prüfen, ob das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff der angemessenen Frist im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank zutreffend als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung zur Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.

4.

Zum anderen ist zu prüfen, ob die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.

5.

Sollten die vom Gericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft sein, ist nach der Entscheidung vom 12. Juli 2012 zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Urteil vom 19. Juni 2012 die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts im Sinne von Art. 256 Abs. 2 AEUV und von Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt.

6.

Vor der Prüfung dieser Fragen ist kurz darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, das Urteil vom 19. Juni 2012 zu überprüfen, in einem Kontext ergangen ist, in dem die Anfechtungsklage einer Gruppe von Bediensteten der EIB gegen ihre jeweiligen Gehaltsabrechnungen, bei deren Erhebung eine Frist von drei Monaten, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, und einigen Sekunden verstrichen war, zunächst im ersten Rechtszug vom Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ( 5 ) (im Folgenden: GöD) wegen Verspätung abgewiesen und diese Entscheidung dann im Rechtsmittelverfahren durch das genannte Urteil bestätigt wurde.

7.

Da es keine Vorschrift gibt, mit der Klagefristen für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten festgelegt würden, hat das Gericht, ebenso wie vor ihm das GöD in dem mit Rechtsmittel angefochtenen Beschluss, in einem ersten Schritt seiner Erwägungen auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der solche Klagen innerhalb einer „angemessenen Frist“ erhoben werden müssen, die anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen ist ( 6 ).

8.

In Randnr. 26 seines Urteils vom 19. Juni 2012 hat das Gericht allerdings die Auffassung vertreten, dass die in Art. 91 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut) vorgesehene Frist von drei Monaten eine „sachdienliche Vergleichsgrundlage“ für Anfechtungsklagen von Bediensteten der EIB gegen deren Handlungen bilde, und in Randnr. 27 dieses Urteils ist es unter Berufung auf eine Reihe seiner früheren Entscheidungen ( 7 ) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrung einer solchen Frist grundsätzlich als angemessen anzusehen sei.

9.

Ebenfalls in Randnr. 27 seines Urteils vom 19. Juni 2012, die in Randnr. 9 der Entscheidung vom 12. Juli 2012 wiedergegeben ist, hat das Gericht aus den genannten Entscheidungen „im Umkehrschluss“ abgeleitet, dass „eine Klage, die ein Bediensteter der EIB nach Ablauf der Frist von drei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhebt, grundsätzlich als nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben anzusehen ist“. Dieser Umkehrschluss, so das Gericht weiter, sei zulässig, „da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann“.

10.

Sodann hat das Gericht die Rügen der Rechtsmittelführer nacheinander zurückgewiesen.

11.

So hat das Gericht in Randnr. 30 seines Urteils vom 19. Juni 2012 den Einwand der Rechtsmittelführer, das GöD habe die flexible und einer konkreten Interessenabwägung zugängliche Natur der Einhaltung einer angemessenen Frist durch das Erfordernis der Einhaltung einer strikt und generell anwendbaren angemessenen Frist von drei Monaten ersetzt, mit der Begründung zurückgewiesen, das GöD habe lediglich „einen Rechtsgrundsatz angewandt …, der sich … klar und eindeutig im Umkehrschluss aus der [in Randnr. 27 des Urteils angeführten] Rechtsprechung ergibt“. Bei diesem Grundsatz handele es sich um eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Beachtung einer angemessenen Frist in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten, die den Rechtsstreitigkeiten, die Beamte und Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beträfen, weitgehend ähnelten, und zudem beruhe er „auf einer allgemeinen Vermutung …, dass eine Frist von drei Monaten grundsätzlich ausreicht, um es den Bediensteten der EIB zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der sie beschwerenden Handlungen der Bank zu prüfen und gegebenenfalls ihre Klagen vorzubereiten“, ohne dass er „den Unionsrichter, der ihn anzuwenden hat, … dazu [verpflichtet], die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen“.

12.

Mit denselben Erwägungen hat das Gericht in den Randnrn. 34 und 35 des zu überprüfenden Urteils vom 19. Juni 2012 die Berücksichtigung bestimmter von den Rechtsmittelführern angeführter Umstände des Einzelfalls abgelehnt und dies damit begründet, dass die Anwendung des in Randnr. 27 seines Urteils dargelegten Rechtsgrundsatzes „auf der Umsetzung einer allgemeinen Vermutung“ beruhe, die „den Unionsrichter nicht dazu verpflichtet, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen“.

13.

Wie auch in Randnr. 11 der Entscheidung vom 12. Juli 2012 ausgeführt, hat das Gericht in Randnr. 39 seines Urteils vom 19. Juni 2012 nochmals daran erinnert, dass „die strikte Anwendung von Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird“, insbesondere dem Erfordernis der Rechtssicherheit entspreche, und deshalb die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestützte Rüge der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, da sie sich insbesondere der Existenz des (der Rechtsprechung im Umkehrschluss klar und eindeutig zu entnehmenden) Rechtsgrundsatzes und seiner Auswirkungen auf die Zulässigkeit ihrer Klage voll und ganz bewusst gewesen seien.

14.

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens sind die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgeführten Beteiligten aufgefordert worden, schriftliche Erklärungen zu den in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 genannten Fragen einzureichen. Die Rechtsmittelführer, die EIB, die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

15.

Im Anschluss an das Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 1. November 2012 ( 8 ) ist der gemäß Art. 191 dieser Verfahrensordnung bestimmten Überprüfungskammer die Rechtssache zugewiesen worden.

II – Zu den Rechtsfehlern, mit denen das Urteil vom 19. Juni 2012 behaftet ist

A – Zur Auslegung des Begriffs der angemessenen Frist losgelöst von jeder Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls

16.

Während die Rechtsmittelführer der Ansicht sind, das Gericht habe den Grundsatz verkannt, wonach bei der Angemessenheit einer Frist die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen seien, vertreten die EIB, die portugiesische Regierung und die Kommission den gegenteiligen Standpunkt.

17.

Von diesen drei Beteiligten ist es interessanterweise die Kommission, die die strengste Argumentation zu entwickeln scheint, denn sie ist de facto bestrebt, schon die Prämisse des in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 angeführten ersten Gegenstands der Überprüfung in Frage zu stellen. Sie führt nämlich aus, die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage von Bediensteten der EIB gegen eine von ihr vorgenommene Handlung müsse, im Wesentlichen aus Gründen der Rechtssicherheit, notwendigerweise zwingenden Charakter haben ( 9 ) oder, mit anderen Worten, eine„strikte Ausschlussfrist“ darstellen ( 10 ), wie vom Gericht, wenn auch mit einigen Unklarheiten, bejaht; es sei nicht unerlässlich, sich zu der Frage zu äußern, ob der Begriff „angemessene Frist“, wie es das Gericht im Urteil vom 19. Juni 2012 getan habe, ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausgelegt werden könne, da es einen solchen Fall nicht geprüft habe ( 11 ).

18.

Insoweit weist die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass sich die in Randnr. 15 der Entscheidung vom 12. Juli 2012 erwähnte Rechtsprechung auf die angemessene Dauer von Verwaltungsverfahren beziehe und daher kein Bezugskriterium darstelle, anhand dessen die Schlüssigkeit des Ergebnisses zu prüfen sei, zu dem das Urteil vom 19. Juni 2012 hinsichtlich der Fristen für die Erhebung von Klagen gekommen sei.

19.

Die EIB vertritt zwar einen etwas nuancierteren Standpunkt, teilt aber im Wesentlichen diese Meinung. Sie fügt hinzu, die Rechtsprechung habe anerkannt, dass die rechtliche Situation der Bediensteten der EIB mit derjenigen des Personals der Organe der Europäischen Union übereinstimme, so dass die entsprechende Anwendung der für dieses Personal geltenden Frist von drei Monaten für die Anfechtung von Handlungen dieser Organe, durch die es beschwert werde, auf die Bediensteten der EIB voll und ganz gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe der Gerichtshof bereits Lücken im EWG-Vertrag in Bezug auf die Aktivlegitimation des Europäischen Parlaments im Wege der Analogie gefüllt, ohne dies von der Einhaltung einer flexibleren als der für die übrigen Organe geltenden Klagefrist abhängig zu machen. Letztlich sei das Urteil vom 19. Juni 2012 durch die Festlegung einer Ausschlussfrist von drei Monaten einer Rechtsprechungslinie gefolgt, die auf der Gleichbehandlung der Bediensteten der EIB mit dem Personal der Unionsorgane, auf der Wahrung der Rechtssicherheit und auf dem Grundsatz beruhe, dass die Klagefristen nicht zur Disposition des Richters oder der Parteien stünden.

20.

Meines Erachtens sind zum ersten Überprüfungsgrund folgende Erwägungen anzustellen.

21.

Zunächst liegt es auf der Hand, dass die Prämisse der Überprüfung auf dem – im Übrigen sehr bedauerlichen, weil seit langem bestehenden und unerklärlichen – Versäumnis der EIB beruht, in ihrer Personalordnung eine Frist festzulegen, innerhalb deren Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten vor den Unionsrichter gebracht werden müssen.

22.

Da es keine Rechtsvorschrift gibt, hat das Gericht bereits in der Vergangenheit versucht, diese verfahrensrechtliche Lücke – wie im Urteil vom 19. Juni 2012 ausgeführt – durch Rückgriff auf den Gedanken der „angemessenen Frist“ zu füllen. Mir scheint die Füllung dieser Lücke mittels der angemessenen Frist ihren Ursprung in zwei Gesichtspunkten zu haben.

23.

Erstens beruht sie auf der Wahrung der Zuständigkeitsverteilung. Es ist nämlich, ungeachtet des Vorbringens der EIB und der Kommission, grundsätzlich nicht Sache des Unionsrichters, sich an die Stelle des Verfassungs-, Gesetz- oder Regelungsgebers zu setzen und von Amts wegen, durch Richterrecht, eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Bürger, im vorliegenden Fall die Bediensteten der EIB, keine Klage mehr erheben können. Durch eine solche Zurückhaltung wahrt der Unionsrichter die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen und Einrichtungen der Union, wobei das Schweigen des Verfassungs-, Gesetz- oder Regelungsgebers überdies zwangsläufig mit Ungewissheiten hinsichtlich der Auslegung seiner vermutlichen Intention sowie der genauen Gründe behaftet ist, die ihn veranlassten, keine bestimmte Klagefrist festzulegen. In diesem Zusammenhang ist die Annahme berechtigt, dass der Ausschluss nur dann zulässig sein kann, wenn er ausdrücklich und eindeutig geregelt ist, da er die Möglichkeit der betroffenen Partei einschränkt, alles vorzutragen, was erforderlich ist, um ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen ( 12 ).

24.

Diese erste Erläuterung, d. h. die Ablehnung der Festlegung einer festen Ausschlussfrist durch den Richter, gibt keinen umfassenden Aufschluss über seinen Rückgriff auf den Begriff der angemessenen Frist. Er hat seinen Ursprung zweitens in der Erwägung, dass es für den Einzelnen kein zeitlich unbegrenztes Klagerecht geben kann, da Rechtsbeziehungen nicht unbefristet in Frage gestellt werden dürfen.

25.

Wie das Gericht nämlich in Randnr. 22 des Urteils vom 19. Juni 2012, die nicht Gegenstand der Überprüfung in dem durch die Entscheidung vom 12. Juli 2012 vorgegebenen Rahmen ist, ausgeführt hat, erlaubt der Rückgriff des Unionsrichters auf den Gedanken der angemessenen Frist die Schaffung eines Ausgleichs zwischen dem Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, kraft dessen er über genügend Zeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, und dem Gebot der Rechtssicherheit, das verlangt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Organen und Einrichtungen der Union erlassenen Rechtsakte bestandskräftig werden ( 13 ).

26.

Folglich bedeutet entgegen dem Vorbringen der EIB die Heranziehung der angemessenen Frist nicht, dass die Rechtmäßigkeit von ihr erlassener Rechtsakte unbegrenzt in Frage gestellt werden kann, denn ihre Anwendung soll gerade ausschließen, dass der Unionsrichter die Begründetheit einer Klage prüft, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde.

27.

Nichtsdestoweniger hängt die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist von den Umständen jedes Einzelfalls ab.

28.

Diese Feststellung gilt nicht nur, wie die EIB und die Kommission geltend machen, für die Dauer der Verwaltungsverfahren. Sie gilt auch, wenn es keine Regelung gibt, für die Erhebung von Klagen.

29.

So hat der Gerichtshof mit Entscheidung vom 27. Oktober 2010 ( 14 ) den Vorschlag abgelehnt, den Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010, Marcuccio/Kommission ( 15 ), zu überprüfen, mit dem das Gericht unter Heranziehung der Doktrin der anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmten angemessenen Frist im Rechtsmittelverfahren die Unzulässigkeit der auf dem Dienstverhältnis zwischen einem ehemaligen Beamten und dem Organ, dem er angehörte, beruhenden Schadensersatzklage bestätigte, die vor Ablauf der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren erhoben worden war, wobei diese Frist mangels einer für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beamten und dem Organ, dem sie angehören, geltenden Regelung als sachdienlicher Vergleichsaspekt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage eingestuft wurde, nicht aber als rigide und unantastbare Grenze ( 16 ).

30.

Desgleichen macht der Gerichtshof die Zulässigkeit von Anträgen auf Erstattung der vor den Unionsgerichten entstandenen Kosten zum einen – unter Verjährungsdrohung – von der Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen der Verkündung des Urteils und dem Antrag auf Erstattung durch die andere Partei des Rechtsstreits abhängig ( 17 ) und zum anderen, mangels einer Regelung in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, davon, dass die andere Partei Einwände gegen die verlangten Kosten erhebt ( 18 ).

31.

Die Würdigung in Nr. 28 der vorliegenden Stellungnahme wird durch das Urteil Parlament/Rat ( 19 ), auf das sich die EIB beruft, nicht entkräftet.

32.

Es trifft zu, dass der Gerichtshof in diesem Urteil, obwohl es damals in Art. 173 EWG-Vertrag keine Regelung gab, die Aktivlegitimation des Parlaments bejahte, um ihm die Wahrung seiner Befugnisse zu ermöglichen, ohne ihm aber eine flexiblere als die in dieser Bestimmung für Nichtigkeitsklagen insbesondere anderer Organe vorgesehene Frist einzuräumen.

33.

Diese Situation unterscheidet sich jedoch von der der Bediensteten der EIB.

34.

Im Urteil Parlament/Rat bestand nämlich das Begehren des Europäischen Parlaments, dem der Gerichtshof stattgab, darin, ihm einen geeigneten Rechtsweg, im konkreten Fall den der in Art. 173 EWG-Vertrag geregelten Nichtigkeitsklage, zuzuerkennen, damit es die Verletzung seiner Befugnisse durch einen Rechtsakt des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder der Kommission prüfen und gegebenenfalls ahnden lassen konnte, wobei diese Befugnisse vom Gerichtshof als Beitrag zur Wahrung des in den Verträgen festgelegten institutionellen Gleichgewichts eingestuft wurden ( 20 ). Nachdem der in Art. 173 EWG-Vertrag vorgesehene Rechtsweg zugunsten des Parlaments erweitert worden war, war es, insbesondere im Namen eben dieses Erfordernisses des institutionellen Gleichgewichts, verständlich, dass die dort genannten Voraussetzungen für die Klageerhebung, darunter die dafür vorgesehene Frist von zwei Monaten, für das Parlament mit der gleichen Strenge gelten mussten wie für die übrigen Organe.

35.

Demgegenüber ist, ungeachtet der vom Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat hervorgehobenen Erfordernisse des institutionellen Gleichgewichts, darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift der Personalordnung der EIB über die Rechtsbehelfe nur die Zuständigkeit der Unionsgerichte, aber keine Klagefrist festlegt, was die Bezugnahme auf die Einhaltung einer angemessenen Frist zu erklären vermag.

36.

In Anbetracht dessen – und im Anschluss daran – hat das Gericht, unter dem Deckmantel der Anwendung der Doktrin der angemessenen Frist, im Urteil vom 19. Juni 2012 in Wirklichkeit die Grenzen seiner Zuständigkeit verletzt und das wesentliche Merkmal der Einhaltung einer solchen Frist, nämlich ihre Flexibilität, verfälscht.

37.

Um sich davon zu überzeugen, genügt die Erwähnung zum einen von Randnr. 34 des Urteils vom 19. Juni 2012, wo das Gericht entschieden hat, dass das Versäumnis der EIB, ihre Regelungsverantwortung in Bezug auf die Festlegung einer Klagefrist auszuüben, unerheblich sei, „da sich aus der vor Klageerhebung ergangenen Rechtsprechung im Umkehrschluss klar und eindeutig ergibt, dass der Unionsrichter dieser Regelungslücke durch eine Auslegung des Unionsrechts … abgeholfen hat, nach der eine von einem Bediensteten der EIB nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, … zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, erhobene Klage grundsätzlich als nicht binnen angemessener Frist erhoben“ und damit als verspätet anzusehen sei ( 21 ).

38.

Zum anderen wird in den Randnrn. 27, 30, 35 und 39 des Urteils vom 19. Juni 2012 der Sache nach eine allgemeine Vermutung der Angemessenheit der Einhaltung einer Frist von drei Monaten und im Umkehrschluss der Unangemessenheit einer nach Ablauf dieser Frist erhobenen Klage, ohne dass der Unionsrichter die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen müsse, zum „Rechtsgrundsatz“ erhoben und diese Beurteilung insbesondere anhand der Rechtsprechung zur „strikten Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird“, gerechtfertigt.

39.

Es trifft zu – und dies schockiert mich keineswegs –, dass der Unionsrichter in den vom Gericht erwähnten Präzedenzfällen mangels einer Regelung in den Verträgen und in der Personalordnung der EIB die in Art. 91 Abs. 3 des Beamtenstatuts vorgesehene Klagefrist als „sachdienliche Vergleichsgrundlage“ und daher eine Frist von drei Monaten grundsätzlich als angemessen für die Erhebung einer Anfechtungsklage eines Bediensteten der EIB gegen eine ihn beschwerende Handlung der Bank angesehen hat.

40.

Aufgrund des Versäumnisses der EIB bleibt die im Beamtenstatut vorgesehene Frist von drei Monaten jedoch in den Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten zwangsläufig eine Richtfrist.

41.

In diesem Zusammenhang kann, anders als das Gericht entschieden hat, eine nach Ablauf einer solchen Frist erhobene Klage nicht mit der Begründung, die eine feste Ausschlussfrist vorsehenden Verfahrensvorschriften seien strikt anzuwenden, als verspätet, weil nicht binnen angemessener Frist erhoben, angesehen werden, denn solche Vorschriften kommen schlicht nicht zur Anwendung.

42.

Es geht aber nur eins von beiden: Entweder ist in einer Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union eindeutig eine genaue Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage festgelegt worden; dann können die Umstände des Einzelfalls, abgesehen von den Ausnahmen, in denen Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, in der Tat außer Acht gelassen und die Verfahrensvorschriften über Ausschlussfristen strikt angewandt werden. Oder es ist im Gegenteil eine Regelungslücke festzustellen; in diesem Fall kann der Richter sie nie ganz schließen, da sonst die Gefahr eines Eingriffs in die Befugnisse des Regelungsgebers bestünde, und muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ließe man diese Unterschiede, wie das Gericht im Urteil vom 19. Juni 2012, außer Acht, würde man schlicht und einfach eine feste Ausschlussfrist von drei Monaten qua Richterrecht schaffen.

43.

Schließlich vermag die vom Gericht angeführte Rechtfertigung dafür, dass es berechtigt sein soll, aus seiner eigenen Rechtsprechung zur Angemessenheit der Einhaltung einer Frist von drei Monaten, wie sie im Beamtenstatut vorgesehen ist, einen Umkehrschluss zu ziehen, nicht zu überzeugen.

44.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Umkehrschluss aus der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall für zulässig hält, „weil jede andere Auslegung der Rechtsprechung weder angemessen noch mit den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts [das Gericht nimmt auf Randnr. 22 seines Urteils Bezug], dem Kontext und ihrer Zielsetzung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, Slg. 1958, 11, 27) vereinbar wäre, da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C-426/10 P, … Randnrn. 43, 54 und 55)“ ( 22 ).

45.

Das Gericht hat aber den höchst hilfsweisen Charakter des Rückgriffs auf den vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde gezogenen Umkehrschluss verfälscht. Der Rückgriff auf eine solche Auslegung ist nämlich nur zulässig, „wenn keine andere Auslegung sinnvoll und mit Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der [auszulegenden Vorschrift] vereinbar ist“ ( 23 ). Da die Einhaltung einer angemessenen Frist, wie das Gericht in Randnr. 22 seines Urteils vom 19. Juni 2012 ausgeführt hat, gerade das Ergebnis des Ausgleichs zwischen dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und dem Erfordernis der Rechtssicherheit ist, entspricht ein Umkehrschluss, der bewirkt, dass sich die für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten geltende Richtfrist von drei Monaten in eine feste Ausschlussfrist verwandelt, sicher nicht der einzigen (und letztmöglichen) Auslegung, die für einen sinnvollen Ausgleich der genannten Grundsätze sorgt.

46.

Dies ist hinsichtlich des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Fall, da die Anwendung einer angemessenen Frist es ermöglicht, bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage andere Umstände als solche, die auf Zufall und/oder einem Fall höherer Gewalt beruhen, zu berücksichtigen, was bei der Anwendung einer festen Ausschlussfrist nicht geschehen könnte.

47.

Es ist auch in Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht der Fall, denn entgegen dem Vorbringen der EIB läuft die Anwendung der Doktrin der angemessenen Frist, die die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfasst, nicht darauf hinaus, dass die Rechtmäßigkeit der Handlungen dieser Einrichtung zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden könnte. Wie bereits ausgeführt, übernimmt die angemessene Frist in bestimmten Fällen wie dem hier geprüften nämlich auch die Rolle einer Ausschlussfrist, zwar einer flexiblen, aber gleichwohl einer Ausschlussfrist.

48.

Es trifft zu, dass aus einem anderen Blickwinkel, und zwar dem der Bediensteten der EIB, die Abhängigmachung der Zulässigkeit ihrer Klage von der Einhaltung einer, dem Wesen nach flexiblen, angemessenen Frist dazu führen kann, die Vorhersehbarkeit ihrer Klage zu verringern.

49.

Diese Gefahr scheint mir jedoch recht gering zu sein. Werden Klagen innerhalb der Richtfrist von drei Monaten erhoben, besteht nämlich, wie es in der Rechtsprechung zu Recht heißt, zugunsten der Kläger eine starke Vermutung dafür, dass sie ihre Klage binnen angemessener Frist erhoben haben. Werden Klagen nach Ablauf dieser Richtfrist erhoben, müssen sich die Kläger auf die Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls stützen können, nicht nur aufgrund der Anwendung der Doktrin der angemessenen Frist, sondern auch deshalb, weil die durch das Fehlen einer festen Ausschlussfrist geschaffene Unsicherheit nicht ihnen angelastet werden kann, sondern nach dem Estoppel-Prinzip ( 24 ) oder dem Rechtssatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans ( 25 ) zulasten der Einrichtung gehen muss, die sie verursacht hat.

50.

Überdies ist der vom Gericht gezogene Umkehrschluss auch nicht unerlässlich, um eine diskriminierende Behandlung zum Vorteil der Bediensteten der EIB zu verhindern. Denn – unabhängig von der etwas gewagten Bezugnahme des Gerichts, „in diesem Sinne und entsprechend“, auf das Urteil Bell & Ross/HABM, das im Kontext einer Aufhebungsklage nach Art. 230 EG ergangen ist – die Vergleichbarkeit der Situation der Bediensteten der EIB und der unter das Beamtenstatut fallenden Beamten findet ihre Grenze in der Art der Frist, die den Klagen dieser beiden Personengruppen entgegengehalten werden kann. Im erstgenannten Fall kommt, aufgrund des Versäumnisses der EIB, eine notwendigerweise flexible Frist zur Anwendung; im letztgenannten Fall handelt es sich um eine feste, durch die Bestimmungen des Beamtenstatuts eindeutig festgelegte Frist.

51.

Beschränkt man sich auf einen Vergleich der Verfahrensvorschriften, ist dies im Übrigen nicht der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Personengruppen. So sehen die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts den Rückgriff auf ein verwaltungsinternes Vorverfahren vor, dessen ordnungsgemäße und vollständige Durchführung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klagen von Beamten gegen ihren Dienstherrn ist, während Art. 41 der Personalordnung der EIB ein internes fakultatives Güteverfahren schafft, das nicht in ein zwingendes Verfahren wie das in den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehene umgedeutet werden kann und das keine Auswirkung auf die Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsrichter hat ( 26 ). Außerdem gehen die Unionsgerichte davon aus, dass die Frist für eine bei ihnen erhobene Klage, wenn der Bedienstete der EIB die Durchführung eines solchen Verfahrens beantragt, erst mit dessen Abschluss zu laufen beginnt, sofern der Bedienstete den Antrag auf Schlichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des ihn beschwerenden Rechtsakts gestellt hat und die Dauer des Güteverfahrens selbst angemessen ist ( 27 ).

52.

Somit ist festzustellen, dass sich der Unionsrichter der verfahrensrechtlichen Grenzen der möglicherweise bestehenden Analogie zwischen der für die Bediensteten der EIB geltenden vertraglichen Regelung und der Regelung des Statuts für die Beamten der Organe voll und ganz bewusst ist. In dem Fall, der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, bedeutet zudem die Einräumung einer flexiblen Ausschlussfrist zugunsten der Bediensteten der EIB, die auf deren Versäumnis beruht, keinen Nachteil für die Beamten der Organe, deren Klagen den Bestimmungen des Beamtenstatuts unterliegen.

53.

Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass das Gericht im Urteil vom 19. Juni 2012 einen Rechtsfehler begangen hat, als es eine Auslegung des Begriffs der angemessenen Frist herangezogen hat, die von jeder Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls losgelöst ist und damit im Widerspruch zu dem sich aus der Rechtsprechung ergebenden Wesensgehalt einer solchen Frist steht.

B – Zur Beeinträchtigung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

54.

Mit dem zweiten Überprüfungsgrund soll nach der Entscheidung vom 12. Juli 2012 geklärt werden, ob die Auslegung des Gerichts, mit der der Überschreitung einer angemessenen Frist Ausschlusswirkung beigemessen wird, geeignet ist, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu beeinträchtigen ( 28 ), das unstreitig ein nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist ( 29 ).

55.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten „gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“ muss, wobei diese Einschränkungen insbesondere dem Gemeinwohl dienender Zielsetzungen tatsächlich entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen.

56.

Weiter heißt es in diesem Artikel, dass in der Charta enthaltene Rechte, die den Rechten entsprechen, die durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert werden, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, ohne dass dies jedoch der Gewährung eines weiter gehenden Schutzes durch das Recht der Union entgegensteht.

57.

Wie die Rechtsmittelführer, die EIB und die Kommission in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen zu Recht vortragen, ist Art. 6 Abs. 1 EMRK, in dem das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verankert ist – und auf den der Gerichtshof im Übrigen, in Verbindung mit Art. 13 EMRK, im Rahmen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts Bezug nahm, bevor die Charta erlassen oder verbindlich wurde ( 30 ) – einschlägig ( 31 ).

58.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist das „Recht auf ein Gericht“, von dem das Zugangsrecht eine besondere Ausprägung darstellt, nicht absolut und kann implizit zugelassenen Beschränkungen, insbesondere was die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage anbelangt, unterworfen werden, da es schon seiner Natur nach einer Regelung durch den Staat bedarf, der in dieser Hinsicht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt ( 32 ).

59.

Nach dieser Rechtsprechung dürfen die Beschränkungen den freien Zugang eines Bürgers jedoch nicht in einer Weise oder so sehr einschränken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird, da sie nur mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehen, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und wenn die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen ( 33 ).

60.

In diesem Zusammenhang weist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar darauf hin, dass die Regeln über die bei der Erhebung von Klagen einzuhaltenden Fristen, deren Anwendung die Bürger erwarten dürfen, eine geordnete Rechtspflege und die Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit sicherstellen sollen ( 34 ), doch prüft er, ob die mit Art. 6 Abs. 1 EMRK angestrebte Wirksamkeit des Zugangs zum Gericht nicht etwa durch eine „besonders strenge“ ( 35 ) oder „übermäßig restriktive“ ( 36 ) Auslegung oder Anwendung solcher Verfahrensregeln beeinträchtigt wird, die die inhaltliche Prüfung einer Klage ausschließen oder „eine Art von Barriere, die eine inhaltliche Prüfung des vom Bürger angestrengten Rechtsstreits durch das zuständige Gericht verhindern“, darstellen können ( 37 ).

61.

Somit genügt die Tatsache, dass der Rechtsweg beschritten werden konnte, wo dann die Klage für unzulässig erklärt wurde, nicht stets den Erfordernissen von Art. 6 Abs. 1 EMRK; darüber hinaus ist ein ausreichender Grad des Zugangs erforderlich, um für den Einzelnen das „Recht auf ein Gericht“ im Hinblick auf das Prinzip der Vorrangstellung des Rechts in einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten ( 38 ).

62.

Daher prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte z. B., ob die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde in Anbetracht des Wohnorts des Klägers ausreicht ( 39 ), ob die Weigerung eines nationalen Gerichts, eine im Vorhinein gesetzlich festgelegte Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels unangemessen ist ( 40 ), ob die Regeln für die Berechnung der Klagefristen hinreichend klar und schlüssig sind ( 41 ) oder ob Fehler der nationalen Gerichte bei der Berechnung dieser Fristen die Wirksamkeit des Zugangs zum Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigen ( 42 ).

63.

Da Art. 47 der Charta im Unionsrecht den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährten Schutz sicherstellt ( 43 ), ist es ohne jeden Zweifel Sache des Gerichtshofs, insbesondere einen Grad der Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrenserfordernisse, einschließlich der Erfordernisse in Bezug auf die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, zu gewährleisten, der mindestens dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Bereich gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgeübten Grad von Kontrolle gegenüber den Gerichten der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens entspricht ( 44 ).

64.

Generell – und auch wenn keiner der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen eingereicht haben, dies so vorgetragen hat – kann die Tatsache, dass die etwaigen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK Rechtssachen betrafen, in denen es um die Auslegung und/oder Anwendung im Allgemeinen kurzer Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ging, nicht im Umkehrschluss bedeuten, dass der Gerichtshof daran gehindert wäre, einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta durch die Unionsgerichte bei den in der Regel längeren Fristen festzustellen, über die der Einzelne für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer ihn beschwerenden Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Union vor diesen Gerichten verfügt.

65.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die oben erwähnten Rechtssachen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Auslegung oder die Anwendung im Vorhinein gesetzlich festgelegter Verfahrensfristen betrafen, während im vorliegenden Fall feststeht, dass die Rechtsmittelführer aufgrund des verfahrenstechnischen Versäumnisses der EIB erwarten durften, dass das Gericht – und vor ihm das GöD – auf ihre Klage keine feste Ausschlussfrist anwendet, sondern sich darauf beschränkt, die Doktrin der „angemessenen Frist“ bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Klage anzuwenden.

66.

Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsmittelführer ihre Klage binnen drei Monaten hätten erheben können, konnten sie aber aufgrund des notwendigerweise indikativen Charakters dieser Frist im Kontext von Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten nicht damit rechnen, dass die Überschreitung dieser Frist um wenige Sekunden vom Gericht, unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung zur strikten Anwendung von Verfahrensvorschriften, die sich auf unionsrechtlich festgelegte Klagefristen bezieht, als unangemessen angesehen würde, zudem ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die über Zufall oder einen Fall höherer Gewalt hinausgingen.

67.

Der Vorwurf, die Rechtsmittelführer hätten fahrlässig bis wenige Minuten vor Ablauf der Frist von drei Monaten für die Erhebung ihrer Klage gewartet, entbehrt jeder Grundlage, denn dabei handelt es sich, wie bereits erwähnt, nur um eine Richtfrist, die den Unionsrichter nicht davon entbindet, anhand aller Umstände des Einzelfalls, über Zufall oder einen Fall höherer Gewalt hinausgehend, auch von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage innerhalb einer nicht angemessenen Frist erhoben wurde.

68.

Folglich hat das Gericht durch seine Entscheidung und durch die Bestätigung des Beschlusses Arango Jaramillo u. a./EIB des GöD, mit dem die Unzulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführer wegen Verspätung festgestellt wurde, meines Erachtens den Begriff der angemessenen Frist übermäßig streng ausgelegt und angewandt und damit das durch Art. 47 der Charta gewährleistete Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verletzt, indem es ihnen das Recht auf eine inhaltliche Prüfung ihrer Klage nahm.

III – Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts

69.

Ein oder mehrere, auch grobe Rechtsfehler des Gerichts beeinträchtigen nicht notwendigerweise die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts im Sinne von Art. 62b der Satzung des Gerichtshofs.

70.

Umgekehrt sind die vier Erwägungen, auf die der Gerichtshof seine Feststellung stützte, dass die Verletzung der beiden Verfahrensregeln, die Gegenstand des Urteils Überprüfung M/EMEA waren ( 45 ), „die Einheit und die Kohärenz des [Unions]rechts“ beeinträchtigte ( 46 ), weder Mindesterfordernisse noch erschöpfend, denn sie veranlassten den Gerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung ( 47 ) zu der Feststellung, dass beide der normalerweise alternativen Voraussetzungen für die Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts vorlagen.

71.

Dies ändert nichts daran, dass die im vorliegenden Fall maßgebenden Erwägungen meines Erachtens im Wesentlichen den vom Gerichtshof in seinem Urteil Überprüfung M/EMEA angestellten entsprechen.

72.

So stellt, erstens, das Urteil vom 19. Juni 2012 die erste Entscheidung dar, mit der das Gericht bestätigt hat, dass die Nichteinhaltung einer Richtfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage auf der Grundlage eines Umkehrschlusses aus der Rechtsprechung und einer strengen Auslegung der Verfahrensvorschriften über Fristen zu dem Ergebnis führt, dass die betreffende Klage wegen Verspätung unzulässig ist. Dieses Urteil kann somit einen Präzedenzfall für künftige Rechtssachen darstellen ( 48 ).

73.

Zweitens ist das Gericht mit seiner Auffassung, dass der Unionsrichter bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist in unangemessener Weise überschritten wurde, nicht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen brauchte, meines Erachtens dem Wesensgehalt des im Unionsrecht verankerten Begriffs der angemessenen Frist nicht gerecht geworden, so dass sein Urteil unschlüssig ist.

74.

Drittens gehören die beiden Grundsätze (angemessene Frist und Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf), gegen die das Gericht meiner Ansicht nach verstoßen hat, nicht ausschließlich dem Recht des öffentlichen Dienstes an, sondern gelten unabhängig von dem in Rede stehenden Rechtsgebiet ( 49 ).

75.

Viertens schließlich kommt diesen beiden Grundsätzen große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zu ( 50 ). Insbesondere ist das durch Art. 47 der Charta gewährleistete Recht nach Art. 6 EUV den Bestimmungen der Verträge rechtlich gleichrangig. Dieses Recht wohnt überdies jeder Rechtsordnung inne, die wie diejenige der Union auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht ( 51 ), und ihm kommt daher zumindest in dieser Rechtsordnung „Verfassungsrang“ zu ( 52 ).

76.

Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht durch sein Urteil vom 19. Juni 2012 zumindest die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt hat.

IV – Zur Tragweite der Aufhebung

77.

Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt, dass der Gerichtshof, wenn er feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, die Sache an das Gericht zurückverweist, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist. Bei der Zurückverweisung der Sache kann der Gerichtshof zudem die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden, wenn sich der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

78.

Folglich kann sich der Gerichtshof nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für den in Rede stehenden Rechtsstreit zu ziehen ( 53 ).

79.

Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass das Urteil vom 19. Juni 2012 aufzuheben ist, soweit darin im Rechtsmittelverfahren die Unzulässigkeit der vom GöD erhobenen Klage bestätigt wurde und den Rechtsmittelführern die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt wurden.

80.

Da sich die Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts aus dem soeben festgestellten Verstoß gegen die beiden Grundsätze ergibt, liegt es dagegen auf der Hand, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit, mit dem die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug das GöD befasst haben, nicht selbst endgültig entscheiden kann.

81.

Im Rahmen der Überprüfung zwingt den Gerichtshof keine Bestimmung seiner Satzung oder seiner Verfahrensordnung, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und nicht unmittelbar an das GöD, damit dieses es den Parteien ermöglicht, sich inhaltlich zum Rechtsstreit zu äußern.

82.

Wie sich aus Randnr. 30 des Urteils Überprüfung M/EMEA ergibt, kann das Rechtsmittelgericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache über eine Klage entscheiden, obwohl sich das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkte, der das Gericht in diesem Rechtszug stattgegeben hat. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses zwangsläufig mit einer bestimmten Sachentscheidung über die fragliche Klage verbunden ist, oder zum anderen, wenn die inhaltliche Prüfung der Anfechtungsklage auf Argumenten beruht, die von den Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an Ausführungen des Gerichts des ersten Rechtszugs ausgetauscht wurden.

83.

In der vorliegenden Rechtssache ist dies eindeutig nicht der Fall, und das Gericht wird – wie schon im Anschluss an die nach Überprüfung erfolgte Zurückverweisung der Rechtssache M/EMEA ( 54 ) – nicht umhin kommen, festzustellen, dass es seinerseits die Sache nur an das GöD zurückverweisen kann, damit dieses über die Anträge der Rechtsmittelführer entscheidet.

84.

Gleichwohl obliegt es, damit die von den Verträgen gewollte Hierarchie innerhalb des Rechtsprechungsorgans der Union gewahrt bleibt, allein dem Gericht, eine solche Entscheidung zu treffen, nachdem es die Parteien im Einklang mit seiner Verfahrensordnung ( 55 ) gehört hat. Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof die Sache an das Gericht zurückverweist.

V – Zu den Kosten

85.

Nach Art. 195 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Art. 256 Abs. 2 AEUV ergangen ist.

86.

Mangels besonderer Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen einer Überprüfung und im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Überprüfung M/EMEA ( 56 ) schlage ich vor, den Parteien, die im vorliegenden Verfahren Schriftsätze eingereicht oder schriftliche Erklärungen abgegeben haben, ihre eigenen in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

87.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), beeinträchtigt dadurch die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ – der im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank anwendbar ist – als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte; zudem ist diese Auslegung übermäßig streng und verstößt daher gegen das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

2.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.

3.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Rechtsmittelführer, die Europäische Investitionsbank, die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX, im Folgenden: Entscheidung vom 12. Juli 2012).

( 3 ) T-234/11 P, im Folgenden: Urteil vom 19. Juni 2012.

( 4 ) Im ersten Fall ist das Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033), ergangen.

( 5 ) Beschluss vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10).

( 6 ) Vgl. Randnrn. 22 und 25 des Urteils sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

( 7 ) Das Gericht nennt insoweit sein Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicolo/EIB (T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD 2001, I-A-49 und II-185, Randnr. 107); den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 2002, D/EIB (T-275/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-259 und II-1295, Randnr. 33), sowie entsprechend den Beschluss des Gerichts vom 30. März 2000, Méndez Pinedo/EZB (T-33/99, Slg. ÖD 2000, I-A-63 und II-273, Randnrn. 33 und 34).

( 8 ) ABl. L 265, S. 1.

( 9 ) Erklärungen der Kommission (Nr. 13).

( 10 ) Ebd. (Nr. 18).

( 11 ) Ebd.

( 12 ) Vgl., hinsichtlich der fehlenden Angabe einer Frist für die Geltendmachung eines neuen Angriffsmittels vor dem Gericht, Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-32/91, Slg. 1995, II-1825, Randnr. 40). Das Rechtsmittel der Kommission gegen dieses Urteil, einschließlich seiner Randnrn. 40 und 41, wurde vom Gerichtshof als unbegründet zurückgewiesen; vgl. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/Solvay (C-287/95 P und C-288/95 P, Slg. 2000, I-2391, Randnrn. 31, 73 und 74).

( 13 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 52 und 53), sowie Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB (T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 61).

( 14 ) Überprüfung Marcuccio/Kommission (C-478/10 RX).

( 15 ) T-157/09 P.

( 16 ) Ebd. (Randnrn. 42 bis 47).

( 17 ) Vgl. Urteil vom 21. Juni 1979, Dietz/Kommission (126/76 Kosten, Slg. 1979, 2131, Randnr. 1).

( 18 ) Vgl. Beschluss vom 22. Februar 1968, Acciaierie San Michele/Hohe Behörde (9/65 und 58/65, Slg. 1968, 388, Randnr. 11).

( 19 ) Urteil vom 22. Mai 1990 (C-70/88, Slg. 1990, I-2041).

( 20 ) Ebd. (Randnrn. 21 bis 26).

( 21 ) Hervorhebungen hinzugefügt.

( 22 ) Randnr. 27 des Urteils vom 19. Juni 2012.

( 23 ) Urteil Meroni/Hohe Behörde, Nr. 2, S. 26 (Hervorhebung hinzugefügt).

( 24 ) Das auch im Unionsrecht anerkannt ist; vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Hurd (44/84, Slg. 1986, 29, Randnr. 57), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 82 bis 88), sowie des Gerichts vom 9. Juli 2003, Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe/Kommission (T-223/00, Slg. 2003, II-2553, Randnrn. 34 und 53).

( 25 ) Vom Gericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996, Barraux u. a./Kommission (T-177/95, Slg. ÖD 1996, I-A-541 und II-1451, Randnr. 55), als „Rechtsgrundsatz“ angesehen.

( 26 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 27. April 2012, De Nicola/EIB (T-37/10 P, Randnrn. 75 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Urteil Dunnett u. a./EIB (Randnr. 56).

( 28 ) Vgl. Nr. 2 des Tenors und Randnr. 16 der Entscheidung.

( 29 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnrn. 177 und 178 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 22. September 2011, Pagnoul (C-314/10, Randnr. 24).

( 30 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18), und vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnrn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Vgl. insoweit u. a. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32). Auf den zweifachen Zusammenhang zwischen Art. 47 der Charta und den Art. 6 und 13 EMRK wird namentlich in den Erläuterungen zur Charta hingewiesen (ABl. 2007, C 303, S. 17, speziell S. 29 und 30).

( 32 ) Vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 19. Februar 1998, Edificaciones March Gallego S.A./Spanien (Recueil des arrêts et décisions 1998-I, S. 290, § 34), vom 24. Februar 2009, L’Erablière ASBL/Belgien (Beschwerde Nr. 49230/07, Recueil des arrêts et décisions 2009-II, § 35), und vom 6. Dezember 2011, Anastasakis/Griechenland (Beschwerde Nr. 41959/08, § 24).

( 33 ) Ebd.

( 34 ) Vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien (Recueil des arrêts et décisions 1998-VIII, § 45), vom 22. Juni 2006, Díaz Ochoa/Spanien (Beschwerde Nr. 423/03, § 44), vom 31. Januar 2012, Assunção Chaves/Portugal (Beschwerde Nr. 61226/08, § 77), und vom 3. Juli 2012, Radeva/Bulgarien (Beschwerde Nr. 13577/05, § 26).

( 35 ) Vgl. EGMR, Urteil vom 29. Mai 2012, Ute Saur Vallnet/Andorra (Beschwerde Nr. 16047/10, § 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 ) Vgl. z. B. EGMR, Urteil Díaz Ochoa/Spanien (§ 50).

( 37 ) EGMR, Urteil L’Erablière ASBL/Belgien (§ 35).

( 38 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. EGMR, Urteile vom 21. Februar 1975, Golder/Vereinigtes Königreich (Serie A Nr. 18, S. 18, §§ 34 und 35), und vom 16. Dezember 1992, Geouffre de la Pradelle/Frankreich (Beschwerde Nr. 12964/87, Recueil des arrêts et décisions, S. 43, § 34). Vgl. auch EGMR, Urteil Radava/Bulgarien (§ 27).

( 39 ) EGMR, Urteil vom 10. Juli 2001, Tricard/Frankreich (Beschwerde Nr. 40472/98, § 31).

( 40 ) Vgl. EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, Kaufmann/Italien (Beschwerde Nr. 14021/02, §§ 34 bis 39).

( 41 ) Vgl. EGMR, Urteil Geouffre de la Pradelle/Frankreich (§§ 29 bis 35).

( 42 ) EGMR, Urteil Radeva/Bulgarien (§§ 27 bis 29). Vgl. in diesem Sinne auch EGMR, Urteil Ute Saur Vallnet/Andorra (§§ 41 bis 43).

( 43 ) Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, Slg. 2011, I-13085, Randnr. 51), und vom 6. November 2012, Otis u. a. (C-199/11, Randnr. 47). Vgl. auch in diesem Sinne Urteil DEB (Randnr. 32).

( 44 ) Wobei es hier, anders als in den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüften Rechtssachen, nicht um die Auslegung der nationalen Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten geht, sondern um die des Unionsrechts, die in erster Linie dem Gerichtshof obliegt.

( 45 ) Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache zu dem Ergebnis kam, dass das Gericht zum einen den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ im Sinne insbesondere von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs falsch ausgelegt und insoweit Art. 13 des Anhangs dieser Satzung verletzt hatte, als es in der Sache über eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens entschied, obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkt war (Randnr. 37 des Urteils), und dass es zum anderen und unabhängig von dem zuvor genannten „Rechtsfehler“, als es in der Sache über den Rechtsstreit entschied, ohne die Europäische Arzneimittel-Agentur in die Lage versetzt zu haben, ihren Standpunkt zu den Schadensersatzanträgen des Klägers zweckdienlich vorzutragen, „gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat, der sich aus den mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Erfordernissen ergibt“ (vgl. Randnrn. 38 und 59 des Urteils).

( 46 ) Ebd. (Nr. 1 des Tenors sowie Randnrn. 66 und 67 des Urteils). Hervorhebung hinzugefügt.

( 47 ) Ebd. (Randnr. 66).

( 48 ) Vgl. Urteil Überprüfung M/EMEA (Randnr. 62). Auch wenn er begrenzt ist, könnte der Präzedenzcharakter dieses Urteils nicht nur die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten betreffen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Europäische Zentralbank (EZB). Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Schadensersatzklagen, die Beamte gegen ihr Organ erheben, ähnliche Erwägungen anstellen könnte.

( 49 ) Urteil Überprüfung M/EMEA (Randnr. 64).

( 50 ) Ebd. (Randnr. 65)

( 51 ) Vgl. Art. 2 EUV.

( 52 ) Vgl. u. a. in diesem Sinne Nrn. 176 und 177 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C-354/04 P, Slg. 2007, I-1579), ergangen ist.

( 53 ) Urteil Überprüfung M/EMEA (Randnr. 69).

( 54 ) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, M/EMEA (T-12/08 P-RENV-RX, Slg. 2010, II-3735, Randnr. 38).

( 55 ) Art. 121c Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

( 56 ) Vgl. Urteil Überprüfung M/EMEA (Randnr. 73).

Op