This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011TN0645
Case T-645/11 P: Appeal brought on 9 December 2011 by Michael Heath against the judgment of the Civil Service Tribunal of 29 September 2011 in Case F-121/10, Heath v ECB
Rechtssache T-645/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Michael Heath gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-121/10, Heath/EZB
Rechtssache T-645/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Michael Heath gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-121/10, Heath/EZB
ABl. C 65 vom 3.3.2012, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Michael Heath gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-121/10, Heath/EZB
(Rechtssache T-645/11 P)
2012/C 65/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Michael Heath (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2010 in der Rechtssache F-121/10 aufzuheben; |
— |
demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit
|
— |
die Beklagte zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz des ihm aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen; |
— |
die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen; |
— |
der EZB die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, unzutreffende Anwendung des Begriffs der beschwerenden Maßnahme und Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz. |
2. |
Zweiter und dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern, Verfälschung des Akteninhalts sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, Art. 17 Abs. 7 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen und die Beweislastregeln bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des Versicherungsmathematikers und der Rechtmäßigkeit des Inhalts dieser Stellungnahme. |
3. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts, Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte insoweit, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Ordnungsgemäßheit des Tätigwerdens des bis zum 31. Oktober 2009 beschäftigten Versicherungsmathematikers der EZB über den 1. November 2009 hinaus nicht geprüft habe. |
4. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 48 der Beschäftigungsbedingungen sowie gegen die Vereinigungsfreiheit und das grundlegende Recht auf Tarifverhandlungen, die insbesondere in Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, dass „der Kläger es der EZB nicht zum Vorwurf machen kann, dass diese nicht vor der Festlegung der Anpassung der Ruhegehälter für 2010 den Personalrat angehört hat“. |