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Document 62011TN0338

    Rechtssache T-338/11: Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM)

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/39


    Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM)

    (Rechtssache T-338/11)

    2011/C 252/87

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Getty Images (US), Inc. (Seattle, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. G. Olson)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1831/2010-2 aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PHOTOS.COM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 — Anmeldung Nr. 8549991.

    Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibend sei, (ii) einen Fehler begangen habe, indem sie nicht beachtet habe, dass der registrierte Domänennamen der Klägerin der angemeldeten Marke entspreche und Auswirkungen auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke habe, und (iii) zu Unrecht festgestellt habe, dass die Unterlagen nicht ausreichten, um zu belegen, dass die Marke Unterscheidungskraft erworben habe, und ihre Entscheidung auf ein Missverständnis und eine falsche Auffassung der vorgelegten Beweise gestützt habe. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Beschwerdekammer die Bedeutung des Umstands, dass das HABM die Marke „PHOTOS.COM“ der Klägerin für gleiche Waren und Dienstleistungen in einer früheren Anmeldung zugelassen habe, verworfen habe.


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