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Document 62011CN0330

    Rechtssache C-330/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 29. Juni 2011 — Tsifrova kompania/Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 29. Juni 2011 — Tsifrova kompania/Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    (Rechtssache C-330/11)

    2011/C 252/47

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Administrativen Sad Varna

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Tsifrova kompania

    Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    Vorlagefragen

    1.

    Was ist unter dem Begriff „Internet“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (1)), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung eine Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

    2.

    Was ist unter dem Begriff „Modem“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

    3.

    Was ist unter den Begriffen „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

    4.

    Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat —, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten?

    5.

    Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird?

    6.

    In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung des Geräts DC 215 KL entspricht?

    7.

    Falls die Set-Top-Box DC 215 KL in die Unterposition 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie Teil II b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die Set-Top-Box DC 215 KL nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fällt?


    (1)  ABl. L 291, S. 1.


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