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Document 62011CN0087

Rechtssache C-87/11 P: Rechtsmittel der Fidelio KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-286/08, Fidelio KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 25. Februar 2011

ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/10


Rechtsmittel der Fidelio KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-286/08, Fidelio KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 25. Februar 2011

(Rechtssache C-87/11 P)

2011/C 152/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fidelio KG (Prozessbevollmächtigter: M. Gail, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-286/08 wird aufgehoben.

Den in der ersten Instanz gestellten Anträgen wird stattgegeben.

Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen dass der Anmeldung des Zeichens „Hallux“ für „orthopädische Artikel“ und „Schuhwaren“ das absolute Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstehe. Es sei nicht nachzuvollziehen weshalb das Gericht, entgegen den Ausführungen der Klägerin, der Argumentation des Amtes folge und davon ausgehe dass „hallux“, die lateinische Bezeichnung der Großzehe, die gebräuchliche Abkürzung für „hallux valgus“, einer Erkrankung der Großzehe, sei. Diese Vorgehensweise des Gerichts verkenne die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes und verstoße überdies gegen die Begründungspflicht.

Weiters habe das Gericht eine falsche Bestimmung der Waren und Warenkategorien vorgenommen. Da der Begriff „orthopädische Artikel“ sehr weit gefasst sei und es genüge, dass das absolute Eintragungshindernis für einen Teil der Waren gelte, habe das Amt die Möglichkeit sich beliebig viele Warenarten auszudenken um die Eintragung einer bestimmten Warenart zu versagen. Dies sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden.

Was die Schuhwaren betrifft, sei das Gericht fälschlicherweise davon ausgegangen dass eine Warenkategorie „Bequemschuhe“ existiere. In Wirklichkeit gebe es allerdings keinen Unterschied zwischen allgemeinen Schuhwaren und so genannten Bequemschuhen.

Darüber hinaus habe sich das Gericht bei der Bestimmung des jeweils für „orthopädische Artikel“ und „Schuhwaren“ maßgeblichen Verkehrskreises von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Nach Ansicht der Klägerin muss dabei auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt werden. Der Durchschnittsverbraucher verfüge aber weder über Kenntnisse der lateinischen Sprache noch sei er mit der Fußerkrankung hallux valgus vertraut. Die Marke „Hallux“ könne daher nicht als beschreibend aufgefasst werden.

Zuletzt habe das Gericht auch gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es die Prüfung des Zeichens „Hallux“ nach dieser Vorschrift unterlassen habe.


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