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Document 62010TN0450

    Rechtssache T-450/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache F-91/09, Marcuccio/Kommission

    ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 317/45


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache F-91/09, Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache T-450/10 P)

    ()

    2010/C 317/80

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

    festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, vollkommen zulässig war;

    den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

    die Kommission zu verurteilen, ihm sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare zu erstatten, die er in der Sache bisher zu tragen hatte;

    hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 9. Juli 2010. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen, mit der der Rechtsmittelführer den Ersatz des Schadens begehrt hatte, den er aufgrund der Aufforderung erlitten habe, sich einer zur Beurteilung seiner eventuellen Dienstunfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

    Zur Begründung macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung der Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss über die angebliche Unzulässigkeit der Anträge auf Schadensersatz geltend.

    Weiter rügt er die unrichtige und unvernünftige Auslegung und Anwendung von Art. 270 AEUV, Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz, der Hierarchie der Rechtsquellen, der Gewaltentrennung und der Bindung der Gerichte an das Gesetz.


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