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Document 62010TN0424

Rechtssache T-424/10: Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Dosenbach-Ochsner/HABM — Sisma (Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten)

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/36


Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Dosenbach-Ochsner/HABM — Sisma (Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten)

(Rechtssache T-424/10)

()

2010/C 317/66

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport (Dietikon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sisma SpA (Mantova, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2010 in der Sache R 1638/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die ein Rechteck mit Elefanten darstellt, für Waren der Klassen 10, 16, 21, 24 und 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: SISMA S.p.A.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Internationale und nationale Bildmarken, die einen Elefanten darstellen und nationale Wortmarke „elefanten“, für Waren der Klassen 24 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die sich gegenüberstehenden Marken aus begrifflicher, visueller und klanglicher Sicht ähnlich seien und die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht habe, dass ihre Marken infolge intensiver Benutzung oder ihrer Bekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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