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Document 62010TN0316

    Rechtssache T-316/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — HIM/Kommission

    ABl. C 274 vom 9.10.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/25


    Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — HIM/Kommission

    (Rechtssache T-316/10)

    ()

    2010/C 274/40

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Health Information Management (HIM) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Zeegers)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären und folglich

    die Europäische Kommission zur Zahlung des Betrags von 11 821,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem in Belgien seit dem 16. Juni 2010 geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen;

    der Europäischen Kommission die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit dieser auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt die Klägerin im Wesentlichen, das Gericht möge feststellen, dass für die Zwecke der Berechnung der von der Kommission (im Rahmen von Verträgen, die unter dem spezifischen Programm eTen geschlossen worden seien) zu tragenden allgemeinen Kosten der Klägerin, d. h. des Teils der allgemeinen Kosten, der den Leistungen des im Projekt eingesetzten Personals zugeordnet werden könne, die Subunternehmer nicht zum Personal der Klägerin gezählt werden dürften, da diese Subunternehmer der Klägerin keine allgemeinen Kosten verursachten. Die Kosten für die Subunternehmer dürften folglich nicht in den Gesamtbetrag der Personalkosten einbezogen werden, durch den der Gesamtbetrag der allgemeinen Kosten dividiert werde, um den Nenner zu erhalten, der zur Bestimmung des Prozentsatzes der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten herangezogen werden müsse.

    Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass es letztlich nicht schlüssig sei, die Subunternehmer bei der Berechnung der Gesamtpersonalkosten, die zur Bestimmung des Prozentsatzes der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten heranzuziehen seien, zum Personal der Klägerin zu zählen, da die Kosten für die Subunternehmer nicht zu den erstattungsfähigen Personalkosten gehörten.

    Außerdem werde die Klägerin durch die Zurechnung der Subunternehmer zu ihrem Personal insoweit beeinträchtigt, als diese Methode bewirke, dass der Betrag des Nenners steige und folglich der Prozentsatz der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten im Verhältnis dazu sinke.


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