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Document 62010TN0183

    Rechtssache T-183/10: Klage, eingereicht am 22. April 2010 — Sviluppo Globale/Kommission

    ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/42


    Klage, eingereicht am 22. April 2010 — Sviluppo Globale/Kommission

    (Rechtssache T-183/10)

    (2010/C 179/75)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

    Beklagte: Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010 für nichtig zu erklären,

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010 gerichtet, mit der diese als öffentliche Auftraggeberin der Klägerin mitgeteilt hat, sie habe das Angebot des von der Sviluppo Globale GEIE Konsortiums von der Vorauswahlliste für das beschränkte Ausschreibungsverfahren EUROPEAID/129038/C/SER/SYR über die Erbringung technischer Beistandsleistungen für die syrische Regierung zum Zweck der Förderung der Dezentralisierung und örtlichen Entwicklung gestrichen.

    Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien geltend. Insbesondere habe die Kommission die in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien für die technische Kapazität nicht ordnungsgemäß angewandt, indem sie das von der Klägerin geführte Konsortium von der Auswahlliste gestrichen habe, obwohl es den in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen entsprochen habe. Dieser offensichtliche Fehler der öffentlichen Auftraggeberin werde aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen dem Inhalt der Anforderungen an die technische Kapazität, die für die Aufnahme in die Auswahlliste in der in Rede stehenden Ausschreibung vorgesehen gewesen seien, einerseits und der tatsächlichen technischen Kapazität des von der Klägerin geführten Konsortiums andererseits deutlich.

    Ferner und auf alle Fälle rügt die Klägerin die unzureichende Begründung der Entscheidung über die Streichung vom 14. Februar 2010, da in dieser Entscheidung in keiner Weise erläutert werde, aus welchem Grund das Angebot der Klägerin die in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien für die technische Kapazität nicht erfüllt habe.


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