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Document 62010TN0103
Case T-103/10 P(R): Appeal brought on 5 March 2010 by the European Parliament against the order of 18 December 2009 of the President of the Civil Service Tribunal in Case F-92/09 R U v Parliament
Rechtssache T-103/10 P(R): Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2010 vom Europäischen Parlament gegen das Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache F-92/09 R, U/Parlament
Rechtssache T-103/10 P(R): Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2010 vom Europäischen Parlament gegen das Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache F-92/09 R, U/Parlament
ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 70–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/70 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2010 vom Europäischen Parlament gegen das Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache F-92/09 R, U/Parlament
(Rechtssache T-103/10 P(R))
2010/C 113/103
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und K. Zejdová)
Andere Verfahrensbeteiligte: U
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufzuheben; |
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endgültig über den Antrag auf einstweilige Anordnungen zu entscheiden und diesen als unbegründet zurückzuweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache U/Parlament, F-92/09 R, mit dem die Entlassungsentscheidung vom 6. Juli 2009 bis zur Verkündung der das Verfahren abschließenden Entscheidung des Gerichts ausgesetzt worden ist.
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe:
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mangelnde Begründung, denn die Erwägungen im angefochtenen Beschluss ließen in mehreren Punkten nicht die Gründe erkennen, die die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters rechtfertigten; |
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Nichtbeachtung der Verfahrensrechte des Europäischen Parlaments, denn der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehe über den Rahmen einer grundlegenden Wertung gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinaus, wonach Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen müssten, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, und ferner die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen sei. Indem der Beschluss auf die Einzelheiten der Begründetheit der Rechtssache insbesondere durch Stellungnahme zu den Einzelheiten des Ablaufs des Verbesserungsverfahrens eingehe, verletze er die Verfahrensrechte des Parlaments, dem die Möglichkeit genommen werde, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen; |
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Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Beweislast und die Beweisführung, denn in Bezug auf die Dringlichkeit seien nicht alle erheblichen Umstände, die die finanzielle Situation der Antragstellerin hätten beeinflussen können, berücksichtigt worden und dadurch sei gegen den Grundsatz der Gleichheit der Beteiligten vor dem Gericht verstoßen worden. |