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Document 62010TA0317

Rechtssache T-317/10 P: Urteil des Gerichts vom 11. September 2013 — L/Parlament (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entlassungsentscheidung — Begründungspflicht — Vertrauensverlust)

ABl. C 304 vom 19.10.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/9


Urteil des Gerichts vom 11. September 2013 — L/Parlament

(Rechtssache T-317/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Entlassungsentscheidung - Begründungspflicht - Vertrauensverlust)

2013/C 304/18

Verfahrenssprache: Litauisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: L (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Sèbe und V. Sviderskis, dann Rechtsanwalt A. Sèbe)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Seyr, K. Zejdová und L. Mašalaitė-Chouteau, dann S. Seyr, K. Zejdová und S. Milius, schließlich S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (vertraulich) (2), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, (vertraulich), wird aufgehoben, soweit darin nicht über den Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit entschieden und der Klagegrund der Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen und des offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückgewiesen sowie festgestellt wird, der Rechtsmittelführer habe nicht beantragt, dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Klage von Herrn L vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache (vertraulich) abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.

(2)  Vertrauliche Daten unkenntlich gemacht.


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