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Document 62010FN0063

Rechtssache F-63/10: Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Lunetta/Kommission

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/29


Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Lunetta/Kommission

(Rechtssache F-63/10)

()

2010/C 260/41

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Calogero Lunetta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das infolge des Unfalls des Klägers vom 13. August 2001 nach Art. 73 des Statuts eröffnete Verfahren abgeschlossen und ihm ein Grad dauernder Teilinvalidität von 6 % zuerkannt wurde, sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

falls erforderlich, die Beklagte aufzufordern, die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Bestellung des dritten Arztes des Ärzteausschusses vorzulegen;

falls erforderlich, die Beklagte aufzufordern, die Aktenstücke der unter der Nr. 10 006 353 angelegten Akte in Kopie vorzulegen;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 2009, mit der das nach Art. 73 des Statuts infolge des Unfalls des Klägers vom 13. August 2001 eröffnete Verfahren abgeschlossen und ihm ein Grad dauerhafter Teilinvalidität von 6 % zuerkannt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

folglich darauf zu erkennen, dass die Bewertung des Grads einer dauernden Teilinvalidität auf der Grundlage der Regelung und der Tabelle zu erfolgen hat, die am Tag des Unfalls und bis zum 1. Januar 2006 gegolten haben, und die Prüfung des vom Kläger nach Art. 73 des Statuts eingereichten Antrags durch einen unparteiisch und neutral zusammengesetzten Ärzteausschuss, der rasch, in völliger Unabhängigkeit und unvoreingenommen arbeiten kann, wiederaufzunehmen ist;

die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 (fünfzigtausend) Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und vorläufig auf 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzten materiellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf das nach Art. 73 des Statuts geschuldete Kapital zu einem Zinssatz von 12 % für einen spätestens am 13. August 2002 beginnenden Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung des Kapitals zu verurteilen;

die Beklagte jedenfalls zum Ersatz des durch die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 (fünfzigtausend) Euro festgesetzten Schadens zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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