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Document 62010CN0466

Rechtssache C-466/10: Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/25


Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-466/10)

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2010/C 317/44

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung bezüglich der Bewirtschaftung gefährlicher medizinischer infektiöser Abfälle der Gesundheitseinrichtungen, die in die Zuständigkeit der Ersten D.Y.P.E (Gesundheitsdirektion) Attikas fallen, auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 der Richtlinie 2004/18 verstoßen hat, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Art. 31 der Richtlinie, insbesondere derjenigen in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, nicht erfüllt sind, die die Abweichung von der allgemeinen Regel und das Zurückgreifen auf das Ausnahmeverfahren nach dieser Bestimmung rechtfertigen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nachdem die Europäische Kommission eine Beschwerde erhalten hatte, untersuchte sie die die Aufforderung der Kommission für Gesundheitsdienste zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Bezug auf die Bewirtschaftung gefährlicher medizinischer infektiöser Abfälle der Gesundheitseinrichtungen, die in die Zuständigkeit der Ersten D.Y.P.E Attikas fallen.

2.

Die Kommission erinnert daran, dass in aller Regel die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit klar definierten und verständlichen Bedingungen zu erfolgen habe, während das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung nur ausnahmsweise in den besonderen Fällen zulässig sei, die in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/19/EG definiert seien und die eng auszulegen seien, wobei die Beweislast dafür, dass die außerordentlichen Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, tatsächlich vorlägen, derjenige trage, der sich auf diese Vorschriften berufe.

3.

Weiter werde aus der Aufforderung deutlich, dass sich der öffentliche Auftraggeber zwar auf das Ausnahmeverfahren nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG berufen, aber nicht nachgewiesen habe, dass die dort aufgestellten Voraussetzungen, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigten, erfüllt seien.

4.

Der öffentliche Auftraggeber habe dadurch, dass er ohne vorherige Veröffentlichung auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen habe, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 der Richtlinie verstoßen, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Art. 31 der Richtlinie, insbesondere derjenigen in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, nicht erfüllt seien, die die Abweichung von der allgemeinen Regel und das Zurückgreifen auf das Ausnahmeverfahren nach dieser Bestimmung rechtfertigten.


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