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Document 62010CN0450

Rechtssache C-450/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-64/08, Nuova Terni Industrie Chimiche SpA/Europäische Kommission

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/21


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-64/08, Nuova Terni Industrie Chimiche SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-450/10 P)

()

2010/C 317/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Barone und A. Marega)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (1) aufzuheben und die angefochtene Entscheidung (2) für nichtig zu erklären, soweit darin der Entschädigungscharakter der streitigen Maßnahme verneint und diese stattdessen als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen wird;

und/oder

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin verneint wird, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch steht, und als Folge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft und daher aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV sowie widersprüchliche Begründung und offensichtlicher Fehler durch Verfälschen vorgebrachter Beweise bei der Auslegung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe und nicht als Entschädigungsmaßnahme zugunsten der Rechtsmittelführerin. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung, die die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz angeführt habe und die aufzeigten, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern die ursprünglich vom italienischen Gesetzgeber 1962 eingeführte und von der Kommission sowie vom Gericht anerkannte Entschädigung aufrechterhalten habe, eng ausgelegt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) sowie widersprüchliche und unzureichende Begründung, mit der das Gericht festgestellt habe, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch stehe. Das Urteil des Gerichts sei fehlerhaft und entbehre einer hinreichenden Begründung, soweit darin verneint worden sei, dass das lange Schweigen der Kommission zu den Ende 1991 von den italienischen Behörden vorgenommenen Klarstellungen, dass die erste Verlängerung des Terni-Tarifs den ursprünglichen Entschädigungszweck aufrechterhalte, einen Umstand darstelle, der geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin dahin zu begründen, dass die Verlängerungen des Terni-Tarifs, zu denen die streitige Maßnahme zähle, keine staatliche Beihilfe darstellten.


(1)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 (T-64/08).

(2)  Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


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