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Document 62010CN0207

Rechtssache C-207/10: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 30. April 2010 — Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S/Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.), Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/23


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 30. April 2010 — Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S/Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.), Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

(Rechtssache C-207/10)

(2010/C 179/38)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S

Beklagte: Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.), Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und die Rechtsprechung dazu, nämlich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen 102/77, Hoffmann-La Roche (2), 1/81, Pfizer (3), und C-427/93, Bristol Myers Squibb u. a. (4), so auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke auf diese Marke berufen kann, um ein Vertriebsunternehmen eines Parallelimporteurs, der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in einem Mitgliedstaat ist, daran zu hindern, dieses mit der Angabe zu verkaufen, dass das Arzneimittel vom Vertriebsunternehmen umgepackt worden sei, obwohl das Vertriebsunternehmen das physische Umpacken von einem anderen Unternehmen, dem Umpackunternehmen, vornehmen lässt, dem das Vertriebsunternehmen Weisungen in Bezug auf den Einkauf, das Umpacken, die nähere Gestaltung der Arzneimittelverpackung und sonstige Weisungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittel erteilt und das Inhaber der Umpackgenehmigung ist und im Zusammenhang mit dem Umpacken die Marke auf der neuen Verpackung wieder anbringt?

2.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 erheblich, wenn anzunehmen ist, dass der Verbraucher oder der Endverbraucher durch die Angabe des Namens des Herstellers neben der erwähnten Angabe des für das Umpacken Verantwortlichen auf der Verpackung durch den Parallelimporteur nicht über den Ursprung der Ware in die Irre geführt werden und nicht zu der Annahme veranlasst werden kann, dass der Inhaber der Marke für das Umpacken verantwortlich ist?

3.

Ist allein die Gefahr einer Irreführung in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Markeninhabers für das Umpacken für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, oder gibt es noch weitere Gründe im Hinblick auf den Markeninhaber, die von Bedeutung sind, z. B. (a) dass derjenige, der den Einkauf, das Umpacken und die Neuanbringung der Marke des Markeninhabers auf der Verpackung des Arzneimittels vornimmt, dadurch möglicherweise in eigener Person die Marke des Markeninhabers verletzt und dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die derjenige, der das Umpacken physisch vorgenommen hat, verantwortlich ist, (b) dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels beeinträchtigt oder (c) dass die Aufmachung der Umverpackung so beschaffen ist, dass von einer Schädigung der Marke oder des Rufs des Markeninhabers auszugehen ist?

4.

Wenn der Gerichtshof in Beantwortung der Frage 3 zu dem Ergebnis gelangt, dass es auch erheblich ist, zu berücksichtigen, ob das Umpackunternehmen selbständig möglicherweise die Markenrechte des Markeninhabers verletzt, ist es dann für diese Antwort erheblich, ob das Vertriebsunternehmen des Parallelimporteurs und das Umpackunternehmen nach nationalem Recht selbständig und als Gesamtschuldner für die Verletzung der Markenrechte des Inhabers haften?

5.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass der Parallelimporteur, der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und der sich selbst als für das Umpacken Verantwortlicher angegeben hat, zum Zeitpunkt der vorherigen Benachrichtigung des Markeninhabers von dem beabsichtigten Verkauf des umgepackten Arzneimittels zum selben Konzern gehörte, der das Umpacken vorgenommen hat (Schwestergesellschaft)?

6.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob das Umpackunternehmen auf dem Beipackzettel als Hersteller angegeben ist?


(1)  ABl. L 40, S. 1.

(2)  Urteil vom 23. Mai 1978, Slg. 1978, 1139.

(3)  Urteil vom 3. Dezember 1981, Slg. 1981, 2913.

(4)  Urteil vom 11. Juli 1996, Slg. 1996, I-3457.


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