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Document 62010CA0050

    Rechtssache C-50/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. März 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Voraussetzungen für die Genehmigung bestehender Anlagen)

    ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/8


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. März 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-50/10) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Voraussetzungen für die Genehmigung bestehender Anlagen)

    2011/C 152/14

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und C. Zadra)

    Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Russo)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Anlagen, die Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Umweltverschmutzung haben können — Voraussetzungen für die Genehmigung bestehender Anlagen

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


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