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Document 62010CA0036

Rechtssache C-36/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG — Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen — Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 — Fehlerhafte Umsetzung)

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-36/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 - Fehlerhafte Umsetzung)

2010/C 317/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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