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Document 62009TA0457

Rechtssache T-457/09: Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (Staatliche Beihilfen — Umstrukturierung der WestLB — Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats — Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG — Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Individuelle Betroffenheit — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Kollegialprinzip — Begründungspflicht — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Verhältnismäßigkeit — Diskriminierungsverbot — Art. 295 EG — Art. 7 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)

ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/26


Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T-457/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der WestLB - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG - Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Kollegialprinzip - Begründungspflicht - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verhältnismäßigkeit - Diskriminierungsverbot - Art. 295 EG - Art. 7 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999))

2014/C 292/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach, dann Rechtsanwälte A. Rosenfeld und O. Corzilius)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn, K. Gross und B. Martenczuk, dann L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/971/EG der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (ABl. L 345, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag der Europäischen Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


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