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Document 62009CN0509
Case C-509/09: Reference for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof, Germany lodged on 9 December 2009 — eDate Advertising GmbH v X
Rechtssache C-509/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2009 — eDate Advertising GmbH gegen X
Rechtssache C-509/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2009 — eDate Advertising GmbH gegen X
ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2009 — eDate Advertising GmbH gegen X
(Rechtssache C-509/09)
2010/C 134/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: eDate Advertising GmbH
Beklagter: X
Vorlagefragen
1. |
Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuVVO) (1) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? |
2. |
Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
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3. |
Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
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(1) ABl. L 12, S. 1
(2) ABl. L 178, S. 1