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Document 62009CN0064

Rechtssache C-64/09: Klage, eingereicht am 13. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/16


Klage, eingereicht am 13. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

(Rechtssache C-64/09)

2009/C 90/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur korrekten und vollständigen Umsetzung von Art. 2 Nr. 13, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1) erforderlich sind, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf sieben Rügen, die sie aus der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung verschiedener Vorschriften der Richtlinie 2000/53/EG in das französische Recht herleitet.

Zunächst sei die Umsetzung der Definition des Art. 2 Nr. 13 in Bezug auf „Demontageinformationen“ über Altfahrzeuge nicht hinreichend klar und genau, da die entsprechende nationale Vorschrift eine deutlich engere Bedeutung als die der Richtlinie habe und vor allem jeden Zusammenhang mit dem erklärten Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers, nämlich einer sach- und umweltgerechten Behandlung vermissen lasse.

Darüber hinaus habe die verspätete Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a zu einer 18-monatigen Marktpräsenz von Fahrzeugen, Werkstoffen und Bauteilen geführt, die über die Ausnahmen hinaus Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthielten, da die einschlägigen nationalen Vorschriften ausschließlich auf Fahrzeuge mit Typgenehmigung ab dem 31. Dezember 2004 anwendbar gewesen seien, obwohl Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ihrerseits den 1. Juli 2003 vorgesehen habe.

Das Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises für ein Altfahrzeug sei nicht ordnungsgemäß im französischen Recht wiedergegeben worden, was zu unklaren Situationen führen könne, insbesondere für Eigentümer von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten. Insoweit wird insbesondere gerügt, dass der Verwertungsnachweis nicht bei der Ablieferung des Fahrzeugs, sondern erst nach seiner Verwertung ausgehändigt werde und dass dieser Nachweis nicht dem Halter des Altfahrzeugs, sondern dem Präfekten des Departements, in dem das Fahrzeug angemeldet gewesen sei, übergeben werde.

Viertens stehe die Umsetzung des Art. 5 Abs. 4 dessen praktischer Wirksamkeit entgegen, da sie bestimmten zugelassenen Anlagen — den zertifizierten Demontagebetrieben — gestatte, die Annahme von Altfahrzeugen zu verweigern und kein Entschädigungsverfahren zugunsten dieser Demontagebetriebe vorsehe.

Die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 verkenne auch den Begriff der „Zerlegung“, der die erste Phase der Behandlung eines Altfahrzeugs, nämlich die Entfernung von leicht demontierbaren Teilen vor der Beseitigung von Schadstoffen, darstelle.

Auch die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 sei zu rügen, da die französischen Behörden das Recycling von Fahrzeugteilen förderten, „wenn dies die technischen und wirtschaftlichen Umstände erlauben“, während die Richtlinie ihrerseits eine Verpflichtung enthalte, die — strenger — das Recycling vorsehe, „wenn dies unter Umweltgesichtspunkten vertretbar ist“.

Schließlich verpflichte Art. 8 Abs. 3 die Mitgliedstaaten, ausdrückliche Maßnahmen zu treffen, damit die Fahrzeughersteller oder Zulieferer für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp Demontageinformationen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien zur Verfügung stellten.


(1)  ABl. L 269, S. 34.


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