EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CA0132

Rechtssache C-132/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Satzung der Europäischen Schulen — Sitzstaatabkommen von 1962 — Vereinbarungen von 1957 und 1994 — Gerichtsstandsklausel — Art. 10 EG — Finanzierung der Europäischen Schulen — Kosten für Mobiliar und Lehrmittel)

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-132/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Satzung der Europäischen Schulen - Sitzstaatabkommen von 1962 - Vereinbarungen von 1957 und 1994 - Gerichtsstandsklausel - Art. 10 EG - Finanzierung der Europäischen Schulen - Kosten für Mobiliar und Lehrmittel)

2010/C 317/15

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und B. Eggers)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: J.-C. Halleux)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat und dem Königreich Belgien unterzeichneten Abkommen (im Folgenden: Sitzstaatabkommen) und gegen Art. 10 EG — Weigerung der belgischen Behörden, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu übernehmen — Rechtfertigung, die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergibt — Keine späteren Handlungen oder Erklärungen der Parteien im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, durch die das Sitzabkommen in Frage gestellt würde

Tenor

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über die Klage der Europäischen Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


Top