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Document 62008TN0472

Rechtssache T-472/08: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2008 — Companhia Muller de Bebidas/HABM — Missiato Industria e Comercio (61 A NOSSA ALEGRIA)

ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/38


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2008 — Companhia Muller de Bebidas/HABM — Missiato Industria e Comercio (61 A NOSSA ALEGRIA)

(Rechtssache T-472/08)

(2009/C 6/75)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Companhia Muller de Bebidas (Pirassununga, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Da Cunha Ferreira und Rechtsanwältin I. Bairrão)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Missiato Industria e Comercio Lda (Santa Rita do Passa Quatro, Brasilien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2008 in der Sache R 1687/2007-1 insoweit aufzuheben, als darin die Entscheidung über die Zulassung der betreffenden Gemeinschaftsmarke zur Eintragung bestätigt wurde;

die Eintragung der betreffenden Gemeinschaftsmarke für alle Waren, auf die sich der Schutz erstreckt, für nichtig zu erklären, weil Verwechslungsgefahr mit den im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken besteht;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „61 A NOSSA ALEGRIA“ für Waren der Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 273 105) für Waren der Klasse 33, eingetragene portugiesische Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 331 952) für Waren der Klasse 33, eingetragene Benelux-Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 576 901) für Waren der Klassen 32 und 33, eingetragene dänische Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. VR 1998 03649) für Waren der Klasse 33, eine Reihe von im Vereinigten Königreich eingetragenen Bildmarken „CACHAÇA 51“ (Nr. 2 248 316) für Waren in Klasse 33, eingetragene spanische Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 2 354 943) für Waren in Klasse 33; eingetragene deutsche Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 30 071 545), eingetragene österreichische Bildmarke „CACHAÇA 51“ (Nr. 161 564) für Waren der Klasse 33, notorisch bekannte portugiesische Bildmarke „CACHAÇA 51“ für Waren der Klasse 33 und notorisch bekannte portugiesische Bildmarke „CACHAÇA 51“ für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der von der Klägerin vorgebrachte Beweis nicht ausgereicht habe, um die notorische Bekanntheit der älteren Marken in Portugal oder wenigstens ihre generell erhöhte Kennzeichnungskraft nachzuweisen.


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