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Document 62008TN0452

    Rechtssache T-452/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission

    ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/34


    Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission

    (Rechtssache T-452/08)

    (2009/C 6/70)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: DHL Aviation NV (Zaventem, Belgien) und DHL Hub Leipzig GmbH (Schkeuditz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor und Rechtsanwalt B. van de Walle de Ghelcke)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie eine als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehene staatliche Beihilfe erhalten haben, und soweit Deutschland verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern, und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2008 in der Sache C 48/2006 (ex N 227/2006) — Deutschland, soweit darin festgestellt wird, dass sie eine als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehene staatliche Beihilfe erhalten haben, und soweit Deutschland verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern.

    Am 5. April 2006 notifizierte Deutschland Maßnahmen des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flughafens Leipzig und des Freistaats Sachsen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der neuen südlichen Start- und Landebahn des Flughafens Leipzig, die insbesondere die Einrichtung eines Drehkreuzes der DHL Gruppe für ihre Expressdienstleistungen auf diesem Flughafen betrafen. Die notifizierten Maßnahmen bestanden insbesondere in einer „Rahmenvereinbarung“ (1) zwischen dem Flughafen und der DHL Hub Leipzig und einer „Patronatserklärung“ des Freistaats Sachsen zugunsten des Flughafens Leipzigs und der DHL Hub Leipzig, mit der die Haftung für Schadensersatzansprüche bis zu einer festgelegten Höhe für den Fall übernommen wurde, dass die DHL Hub Leipzig ihren Betrieb am Flughafen nicht mehr wie vorgesehen aufrechterhalten würde. Die Klägerinnen tragen vor, als Folge der angefochtenen Entscheidung seien sie der vertraglichen Ansprüche gegen den Flughafen Leipzig und die Mitteldeutsche Flughafen AG aus der Rahmenvereinbarung beraubt, ebenso wie der durch die Patronatserklärung gewährten Haftungsübernahme, die ebenfalls unter die Verpflichtung zur Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe falle.

    Die Klägerinnen berufen sich auf folgende Klagegründe:

     

    Mit den ersten beiden Klagegründen machen sie geltend, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG begangen. Dadurch, dass sie die „Nachtflugklausel“ und die „90 %-Klausel“ als staatliche Beihilfe angesehen habe, habe sie Art. 87 Abs. 1 EG nicht richtig angewandt. Bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers habe sie einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie November 2004 anstelle des tatsächlichen Datums des Abschlusses der Rahmenvereinbarung als Bezugszeitpunkt für diese Prüfung angesehen habe. Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie entschieden habe, die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen sogenannten unbeschränkten Garantien stellten unabhängig vom Bezugspunkt der Investitionsentscheidung jedenfalls eine staatliche Beihilfe dar, da die von DHL nach diesen Vorschriften übernommenen Risiken durch eine Kapitalspritze finanziert würden, die ihrerseits eine staatliche Beihilfe darstelle.

     

    Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Art. 87 Abs. 1 EG nicht richtig angewandt, als sie die Patronatserklärung ohne Berücksichtigung der zwischen Holding- und Tochtergesellschaften üblichen Geschäftspraxis als staatliche Beihilfe angesehen habe.

     

    Mit ihrem dritten Klagegrund führen sie an, die Kommission habe dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen, dass sie bei der Qualifizierung der Nachtflugklausel, der 90 %-Klausel und der Patronatserklärung als staatliche Beihilfe nicht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt habe.

     

    Mit ihrem vierten Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Zurückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe angeordnet habe.

     

    Mit ihrem fünften Klagegrund tragen sie vor, die Kommission habe dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen, dass sie entschieden habe, Art. 8 und 9 der Rahmenvereinbarung enthielten die angebliche staatliche Beihilfe und seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und daher aufzuheben.


    (1)  Nach der in ABl. 2007 C 48, S. 7 veröffentlichten Mitteilung übernimmt der Flughafen mit dieser Vereinbarung die Verpflichtung zum Bau der neuen Start- und Landebahn sowie weitere Verpflichtungen in Bezug auf Kapazität und Betrieb übernimmt. Bei Nichterfüllung (z. B. im Falle eines behördlichen Nachtflugverbots) kann DHL Schadensersatz für seine Schäden und Verluste verlangen.


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