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Document 62008TA0543
Case T-543/08: Judgment of the General Court of 11 July 2014 — RWE and RWE Dea v Commission (Competition — Agreements, decisions and concerted practices — Paraffin waxes market — Slack wax market — Decision finding an infringement of Article 81 EC — Price fixing and market sharing — Liability of a parent company for the infringements of the competition rules committed by its subsidiary and by a joint venture owned in part by it — Decisive influence exercised by the parent company — Presumption where the parent company holds 100 % of the shares — Succession of undertakings — Proportionality — Equal treatment — 2006 Guidelines on the method of setting fines — Unlimited jurisdiction)
Rechtssache T-543/08: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 — RWE und RWE Dea/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte — Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, die von ihrer Tochtergesellschaft und von einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist, begangen wurden — Bestimmende Einflussnahme durch die Muttergesellschaft — Vermutung im Fall einer 100 %igen Beteiligung — Nachfolge — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis)
Rechtssache T-543/08: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 — RWE und RWE Dea/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte — Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, die von ihrer Tochtergesellschaft und von einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist, begangen wurden — Bestimmende Einflussnahme durch die Muttergesellschaft — Vermutung im Fall einer 100 %igen Beteiligung — Nachfolge — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis)
ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 292/25 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 — RWE und RWE Dea/Kommission
(Rechtssache T-543/08) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte - Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, die von ihrer Tochtergesellschaft und von einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist, begangen wurden - Bestimmende Einflussnahme durch die Muttergesellschaft - Vermutung im Fall einer 100 %igen Beteiligung - Nachfolge - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis))
2014/C 292/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: RWE AG (Essen, Deutschland), RWE Dea AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stadler, M. Röhrig und S. Budde)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis und R. Sauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 — Kerzenwachse), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 — Kerzenwachse) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die RWE AG und die RWE Dea AG nach dem 2. Januar 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt haben. |
2. |
Der Betrag der gegen RWE und RWE Dea verhängten Geldbuße wird auf 3 5 8 88 562 Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten, die RWE und RWE Dea entstanden sind. RWE und RWE Dea tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission. |