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Document 62008TA0103

    Rechtssache T-103/08: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012 — Versalis und Eni/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Chloropren-Kautschuk-Markt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Wiederholungsfall — Abschreckende Wirkung — Mildernde Umstände — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Zusammenarbeit — Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 38 vom 9.2.2013, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/18


    Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012 — Versalis und Eni/Kommission

    (Rechtssache T-103/08) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Chloropren-Kautschuk-Markt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Wiederholungsfall - Abschreckende Wirkung - Mildernde Umstände - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Zusammenarbeit - Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

    2013/C 38/28

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerinnen: Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien), und Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, V. Ruotolo, V. Larocca und D. Durante, dann Rechtsanwälte M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, V. Larocca und D. Durante)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Ermäßigung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Der Betrag der gegen die Eni SpA und die Versalis SpA wegen der in Art. 1 Buchst. d der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk) als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 106 200 000 Euro festgesetzt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Eni SpA und die Versalis SpA tragen vier Fünftel ihrer Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Eni SpA und der Versalis SpA.


    (1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


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