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Document 62008CN0354
Case C-354/08: Action brought on 30 July 2008 — Commission of the European Communities v French Republic
Rechtssache C-354/08: Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
Rechtssache C-354/08: Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
ABl. C 285 vom 8.11.2008, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/18 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-354/08)
(2008/C 285/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und J. Sénéchal)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie für den scheidenden Konzessionär im Rahmen von Ausschreibungen von Wasserkraftwerkskonzessionen ein Vorzugsrecht, insbesondere durch die Anwendung von Art. 29 Abs. 3 des Dekrets Nr. 99/225 vom 22. März 1999 über die Konzession und die Gemeinnützigkeitserklärung von Wasserkraftwerken, vorsieht; |
— |
der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission trägt vor, dass das Vorzugsrecht für den scheidenden Konzessionär bei der Verlängerung und Zuteilung von Wasserkraftwerkskonzessionen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle und die Niederlassungsfreiheit behindere. Indem Gesellschaften, die über eine Konzession verfügten und daher bereits in Frankreich niedergelassen seien, letztlich bevorzugt würden, erschwerten die französischen Rechtsvorschriften die Niederlassung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften.
Die französischen Behörden hätten sich darüber hinaus zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahme, die jedenfalls außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehe, nicht auf die in den Art. 45 EG und 46 EG vorgesehenen Ausnahmen oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses berufen. Die von den scheidenden Konzessionären zu tragenden finanziellen Belastungen könnten etwa durch andere Verpflichtungen, die allen neuen Wettbewerbern auferlegt würden, ausgeglichen werden.