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Document 62008CA0304
Case C-304/08: Judgment of the Court (First Chamber) of 14 January 2010 (reference for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof — Germany) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV v Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Directive 2005/29/EC — Unfair commercial practices — National legislation laying down a prohibition in principle of commercial practices which make the participation of consumers in a lottery conditional on the purchase of goods or the use of services)
Rechtssache C-304/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, die die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen, grundsätzlich verboten werden)
Rechtssache C-304/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, die die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen, grundsätzlich verboten werden)
ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Plus Warenhandelsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-304/08) (1)
(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, die die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen, grundsätzlich verboten werden)
(2010/C 179/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Beklagte: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Geschäftspraktik, bei der der Verkauf von Waren mit einem Gewinnspiel verbunden wird, das es dem Kunden ermöglicht, an nationalen Lottoziehungen teilzunehmen, wenn er eine bestimmte Anzahl von beim Warenkauf erworbenen Bonuspunkten gesammelt hat — Nationale Regelung, wonach eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.