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Document 62008CA0297

Rechtssache C-297/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 4 und 5 — Abfallbewirtschaftung — Bewirtschaftungsplan — Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen — Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt — Höhere Gewalt — Störung der öffentlichen Ordnung — Organisierte Kriminalität)

ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-297/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - Störung der öffentlichen Ordnung - Organisierte Kriminalität)

2010/C 113/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von K. Bacon, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) — Region Campania

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie für die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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