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Document 62007TN0148

Rechtssache T-148/07: Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg/Kommission

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/32


Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg/Kommission

(Rechtssache T-148/07)

(2007/C 155/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Beckmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerin und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an einem Kartell beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Luxemburg verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Klägerin ergangene Amnestieentscheidung der luxemburgischen Kartellbehörde missachtet habe;

Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihren Obergesellschaften, da sie rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sei;

Unverhältnismäßigkeit der Bußgeldbetragsfestsetzung im Vergleich zur tatsächlichen Bedeutung der Klägerin auf dem Markt;

Rechtswidrigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da es bei der Bußgeldberechnung allein auf die Umsätze der Klägerin ankomme und diese die Anwendung dieses Multiplikators nicht rechtfertigen würden;

fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen und wegen Ermessensfehler;

Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Kommission hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes auf den Konzernumsatz und nicht auf den Umsatz der Klägerin abstelle;

rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei;

nicht hinreichende Berücksichtigung der Kooperation der Klägerin außerhalb der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


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