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Document 62007FO0077(01)

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. Januar 2009.
Kay Labate gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Kostenfestsetzung.
Rechtssache F-77/07 DEP.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-A-1-00001; II-A-1-00001

ECLI identifier: ECLI:EU:F:2009:2

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

20. Januar 2009

Rechtssache F-77/07 DEP

Kay Labate

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand: Anträge, mit denen K. Labate zunächst von der Kommission Erstattung der mit der Rechtssache F‑77/07 (Beschluss vom 1. Februar 2008, Labate/Kommission, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000) verbundenen Anwaltshonorare und Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 72 361,03 Euro – nach freiwilliger Reduktion des ursprünglich verlangten Betrags um 30 % – verlangt hat, sodann vorgeschlagen hat, diesen Betrag auf 45 000 Euro herabzusetzen, und schließlich Kostenfestsetzung beantragt hat

Entscheidung: Der Betrag der K. Labate in der Rechtssache F‑77/07 zu erstattenden Kosten wird auf 21 568,90 Euro festgesetzt.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 91 Buchst. b; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, der von der kostenpflichtigen Partei gefordert werden kann. Bei der Kostenfestsetzung hat er weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.

In Ermangelung gemeinschaftlicher Gebührenbestimmungen muss der Gemeinschaftsrichter alle Umstände frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten oder Beistände, der für das streitige Verfahren erforderlich gewesen sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt. Beim Arbeitsaufwand hat der Gemeinschaftsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für das streitige Verfahren objektiv notwendig erscheinen konnten, zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 24, 25 und 28)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/04 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20; 9. September 2002, Pannella/Parlament, T‑182/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29; 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnrn. 25, 26 und 29; 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Slg. ÖD 2004, I‑A‑219 und II‑973, Randnr. 32

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