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Document 62007FN0128
Case F-128/07: Action brought on 31 October 2007 — Menidiatis v Commission
Rechtssache F-128/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Menidiatis/Kommission
Rechtssache F-128/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Menidiatis/Kommission
ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/32 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Menidiatis/Kommission
(Rechtssache F-128/07)
(2008/C 8/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Andreas Menidiatis (Sint-Genesius-Rode, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt worden ist; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht für seine Klage mehrere Gründe gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland geltend. Zunächst rügt er die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens und macht einen Verstoß gegen dessen Vorschriften geltend. Dann beruft er sich auf die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung und einen Verstoß gegen deren Bestimmungen.
Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen Art. 11a des Beamtenstatuts geltend gemacht. Außerdem beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Herabsetzung der Besoldungsgruppe für die Stelle eines Leiters der Vertretung in Athen und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 7. Juli 2004 über die Modalitäten der Besetzung der Stellen von Leitern von Vertretungen.
Außerdem werden die späte Veröffentlichung der Stellenausschreibung und das Fehlen einer Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu vom Kläger in seiner Beschwerde angeforderten Dokumenten geltend gemacht. Schließlich rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Rotation von Personal mit Aufgaben „relativer Bedeutung“ und trägt vor, es lägen Anzeichen für einen Ermessensmissbrauch vor.