Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007FB0087

    Rechtssache F-87/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. November 2008 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Angeblich rechtswidriges Verhalten des Ärztlichen Dienstes der Kommission — Unzulässigkeit — Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Einreichung eines Schadensersatzantrags)

    ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/45


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. November 2008 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache F-87/07) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Angeblich rechtswidriges Verhalten des Ärztlichen Dienstes der Kommission - Unzulässigkeit - Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Einreichung eines Schadensersatzantrags)

    (2009/C 6/92)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Antrag des Klägers, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm nach seinen Angaben durch das rechtswidrige Verhalten des Ärztlichen Dienstes der Kommission im Zusammenhang mit der Bearbeitung dreier ärztlicher Atteste entstanden ist, die er im Sommer 2001 vorgelegt hatte, nicht stattzugeben.

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Marcuccio trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007, S. 45.


    Top