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Document 62007FA0045

Rechtssache F-45/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 — Mandt/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Hinterbliebenenversorgung — Art. 79 des Statuts — Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts — Hinterbliebener Ehegatte — Anerkennung von zwei Personen als hinterbliebene Ehegatten — Kürzung um 50 % — Vertrauensschutz — Grundsatz der Übereinstimmung)

ABl. C 274 vom 9.10.2010, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 — Mandt/Parlament

(Rechtssache F-45/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 79 des Statuts - Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts - Hinterbliebener Ehegatte - Anerkennung von zwei Personen als hinterbliebene Ehegatten - Kürzung um 50 % - Vertrauensschutz - Grundsatz der Übereinstimmung)

2010/C 274/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mandt (Kreuztal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin B. Kolb)

Beklagter: Europäisches Parlament (zunächst vertreten durch K. Zejdová, J. F. de Wachter und U. Rösslein als Bevollmächtigte, dann durch J. F. de Wachter, K. Zejdová und S. Seyr als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Kurt-Wolfgang Braun-Neumann, verstorben am 9. Oktober 2009, alleinbeerbt von Shirley Meyer, wohnhaft in Bedburg-Hau (Deutschland), die seine Anträge übernimmt, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ames)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2007, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Kürzung seiner Hinterbliebenenrente um 50 % zurückgewiesen wurde — Antrag auf vollständige Zahlung

Tenor des Urteils

1.

Über den Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Parlament Herrn Mandt die volle Hinterbliebenenversorgung auszahlt, ist nicht zu entscheiden, soweit er sich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2009 bezieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Parteien und der Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007, S. 43.


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