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Document 62007CA0324

Rechtssache C-324/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État, Belgien) — Coditel Brabant SPRL/Commune d'Uccle, Région de Bruxelles-Capitale (Öffentliche Aufträge — Vergabeverfahren — Öffentliche Dienstleistungskonzessionen — Konzession für den Betrieb eines gemeindlichen Kabelfernsehnetzes — Vergabe an eine interkommunale Genossenschaft durch eine Gemeinde — Transparenzpflicht — Voraussetzungen — Ausübung einer Kontrolle durch die konzessionserteilende Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung wie über ihre eigenen Dienststellen)

ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État, Belgien) — Coditel Brabant SPRL/Commune d'Uccle, Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-324/07) (1)

(Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Konzession für den Betrieb eines gemeindlichen Kabelfernsehnetzes - Vergabe an eine interkommunale Genossenschaft durch eine Gemeinde - Transparenzpflicht - Voraussetzungen - Ausübung einer Kontrolle durch die konzessionserteilende Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung wie über ihre eigenen Dienststellen)

(2009/C 6/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coditel Brabant SPRL

Beklagte: Commune d'Uccle, Région de Bruxelles-Capitale

Beteiligte: Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Auslegung der fundamentalen Grundsätze des primären Gemeinschaftsrechts (Diskriminierungsverbot und Transparenzgrundsatz) sowie der Ausnahmen von diesen Grundsätzen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen — Konzession für den Betrieb eines gemeindlichen Kabelfernsehnetzes — Erforderlichkeit einer Ausschreibung vorbehaltlich der Fälle, in denen die konzessionserteilende Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und in denen die konzessionsnehmende Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle verrichtet, die ihre Anteile innehat

Tenor

1.

Die Art. 43 EG und 49 EG, der Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Transparenzpflicht hindern eine öffentliche Stelle nicht daran, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine interkommunale Genossenschaft zu vergeben, deren Mitglieder sämtlich öffentliche Stellen sind, wenn diese öffentlichen Stellen über die Genossenschaft eine Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen und die Genossenschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für diese öffentlichen Stellen verrichtet.

2.

Vorbehaltlich der Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf das Maß an Selbständigkeit der in Rede stehenden Genossenschaft durch das vorlegende Gericht kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn die Entscheidungen über die Tätigkeiten einer interkommunalen Genossenschaft, deren Anteile ausschließlich von öffentlichen Stellen gehalten werden, von Satzungsorganen dieser Genossenschaft getroffen werden, die aus Vertretern der angeschlossenen öffentlichen Stellen bestehen, die Kontrolle, die diese Stellen über die betreffenden Entscheidungen ausüben, als Kontrolle dieser Stellen über die Genossenschaft wie über ihre eigenen Dienststellen angesehen werden.

3.

Wenn eine öffentliche Stelle einer interkommunalen Genossenschaft, deren Mitglieder sämtlich öffentliche Stellen sind, beitritt, um ihr die Verwaltung eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes zu übertragen, kann die Kontrolle über die Genossenschaft durch die ihr angeschlossenen Stellen, damit sie als eine Kontrolle wie über deren eigene Dienststellen angesehen werden kann, von den angeschlossenen Stellen gemeinsam, gegebenenfalls mit Mehrheitsbeschluss, ausgeübt werden.


(1)  ABl. C 21 vom 8.9.2007.


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