Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CA0001

    Rechtssache C-1/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Frank Weber (Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Fahrverbot — Entzug der Fahrerlaubnis — Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins)

    ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/2


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Frank Weber

    (Rechtssache C-1/07) (1)

    (Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins)

    (2009/C 6/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Siegen

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Frank Weber

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Siegen — Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Keine Anerkennung eines Führerscheins, der während der Dauer eines Fahrverbots vor der Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde des Wohnsitzmitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, durch den Wohnsitzmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet

    Tenor

    Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.


    (1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


    Top