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Document 62006FA0110

Rechtssache F-110/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Carpi Badía/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Prioritätspunkte — Unvollständige Personalakte — Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte Sysper 2 — Technische Betriebsstörung — Beförderungsausschuss A* — Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Carpi Badía/Kommission

(Rechtssache F-110/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Prioritätspunkte - Unvollständige Personalakte - Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte „Sysper 2“ - Technische Betriebsstörung - Beförderungsausschuss A* - Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

(2008/C 8/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José María Carpi Badía (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger, einen Beamten der Kommission, der in den Beförderungslisten seiner GD irrtümlich nicht berücksichtigt worden war, eine geringere Zahl von Prioritätspunkten zu vergeben als von dieser GD gewünscht, die für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichte.

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, an Herrn Carpi Badía Prioritätspunkte in einer für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichenden Zahl zu vergeben, wird aufgehoben.

2.

Die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten festlegt, wird aufgehoben, soweit darin nicht der Name von Herrn Carpi Badía aufgeführt ist.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn Carpi Badía sowie ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 48.


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