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Document 62006CJ0419

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht.
    Rechtssache C-419/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00027*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:89





    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Kommission / Griechenland

    (Rechtssache C‑419/06)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Rückforderungspflicht“

    1.                     Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 39‑40)

    2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, den nationalen Behörden die Berechnung des genauen zu erstattenden Betrags zu überlassen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 44, 46, 48)

    3.                     Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 52)

    4.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 53-55)

    5.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen – Durchführung eines Verfahrens, das einen sofortigen und wirksamen Vollzug der Entscheidung der Kommission sicherstellt (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 58-59)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass von Maßnahmen zur Befolgung der Entscheidung K(2005) 2076 der Kommission vom 14. September 2005 über die Rückforderung der der Fluggesellschaft Olympic Airlines gewährten Beihilfen nachzukommen

    Tenor

     

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 der Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 betreffend die von Griechenland zugunsten von Olympic Airways und von Olympic Airlines gewährten staatlichen Beihilfen verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die durch diese Entscheidung für rechtswidrig und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen zu beseitigen und um diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

     

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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