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Document 62005CA0387

Rechtssache C-387/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-387/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

2010/C 51/05

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, L. Visaggio und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 26 EG und gegen verschiedene Vorschriften des Zollrechts (Artikel 20 der Verordnung [EG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. L 302, S. 1], Artikel 2, 9, 10 und 17 Absatz 1 der Verordnung [EWG, Euratom] Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften [ABl. L 155, S. 1] und der entsprechenden Vorschriften der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 [ABl. L 130, S. 1]) — Zollfreie Einfuhr von Gütern zur militärischen und zivilen Verwendung — Ablehnung der Berechnung der Beträge, die erhoben und den Eigenmitteln der Gemeinschaft hätten zur Verfügung gestellt werden müssen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Einfuhren von Gerät, das sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar ist, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif und zum anderen aus den Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


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