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Document 62004TJ0502
Judgment of the General Court (Third Chamber) of 4 July 2007.#Stéphane Lopparelli v European Commission.#Case T-502/04.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2007.
Stéphane Lopparelli gegen Europäische Kommission.
Rechtssache T-502/04.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2007.
Stéphane Lopparelli gegen Europäische Kommission.
Rechtssache T-502/04.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00145; II-A-2-00995
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:197
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
4. Juli 2007
Rechtssache T-502/04
Stéphane Lopparelli
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Vergabe von Prioritätspunkten“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der prioritären Punkte an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 sowie der Entscheidung, seinen Namen nicht in die Liste der in diesem Beförderungsjahr nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Umstände
(Beamtenstatut, Art. 43 und 45)
2. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Umstände
(Beamtenstatut, Art. 45)
1. Im Rahmen eines durch eine interne Regelung der Kommission geschaffenen Beförderungssystems, das sich auf eine Quantifizierung der Verdienste gründet und dadurch gekennzeichnet ist, dass an die Beamten jährlich verschiedene Arten von Punkten vergeben werden und es für eine Beförderung ab dem Beförderungsjahr 2003 erforderlich ist, eine bestimmte Schwelle in Gestalt einer Gesamtpunktzahl zu erreichen, ist eine Übergangsmaßnahme, wonach im Beförderungsjahr 2003 automatisch eine sehr begrenzte Zahl von Punkten in Abhängigkeit von der Dienstzeit in der jeweiligen Besoldungsgruppe vergeben wurde, durch ein zwingendes Erfordernis im Zusammenhang mit dem Übergang auf ein neues Beförderungssystem gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig, da die Maßnahme selbst der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe keine ausschlaggebende Bedeutung verleiht. Diese Maßnahme kann folglich nicht als eine Überschreitung der Befugnisse angesehen werden, über die die Anstellungsbehörde verfügt, um vorübergehend die Änderung der Regeln für die Beförderung der Beamten anzupassen, und verstößt daher nicht gegen die Art. 43 und 45 des Statuts.
(vgl. Randnrn. 51 bis 54)
2. Im Rahmen eines durch eine interne Regelung der Kommission geschaffenen Beförderungssystems, das sich auf eine Quantifizierung der Verdienste gründet und zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass an die Beamten jährlich verschiedene Arten von Punkten vergeben werden, von denen einige – die „Verdienstpunkte“ – das Ergebnis der Umwandlung der Note sind, die der Beamte bei seiner regelmäßigen Beurteilung nach Art. 43 des Statuts erhalten hat, und andere – die „prioritären Punkte“ – unter den Beamten diejenigen mit den größten Verdiensten auszeichnen sollen, um deren Beförderungschancen zu erhöhen, und zum anderen dadurch, dass es für eine Beförderung erforderlich ist, eine bestimmte Schwelle in Gestalt einer Gesamtpunktzahl zu erreichen, sind weder das Vorhandensein der Beförderungsschwelle noch das Vorhandensein einer Quote für die Vergabe von prioritären Punkten innerhalb der jeweiligen Generaldirektion oder die Vorgabe eines durchschnittsorientierten Zielwerts für die Vergabe von Verdienstpunkten geeignet, eine Abwägung der Verdienste unter Verstoß gegen Art. 45 des Statuts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn zu verhindern. Diese Mechanismen sind vielmehr geeignet, zu begünstigen, dass eine repräsentative Beurteilung der Verdienste der Beamten wirksam zum Ausdruck kommt und gleichzeitig der höchste Grad der Vergleichbarkeit der Beurteilungen in allen Generaldirektionen und somit die Gleichbehandlung der betreffenden Beamten gewährleistet ist. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Abwägung der Verdienste in der Praxis auf einer egalitären Basis und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen muss.
Die Quote für prioritäre Punkte innerhalb der jeweiligen Generaldirektion entspricht dem allgemeinen Ziel dieser Art von Punkten, mit denen unter den Beamten diejenigen mit den größten Verdiensten ausgezeichnet werden sollen, um deren Beförderungschancen zu erhöhen. Denn eine Begrenzung der Zahl der verfügbaren Punkte ist geeignet, die Generaldirektionen zu veranlassen, eine solche Auslese vorzunehmen. Dieses Ziel ist als solches mit Art. 45 des Statuts, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn vereinbar. Die Tatsache, dass die Vergabe der genannten Punkte in einem konkreten Fall dazu führen kann, dass nur ein Beamter innerhalb einer Generaldirektion befördert wird, ist die logische Folge dieses Ziels einer Auslese. Im Übrigen ist es ebenfalls logisch und verhältnismäßig, dass es in einer Generaldirektion von geringer Größe eine geringere Zahl von Beamten gibt, die diese Kategorie von Punkten erhalten, als in Generaldirektionen mit einer höheren Zahl beförderungsfähiger Beamter. Jedenfalls ist das Vorbringen, dass die Quoten für diese prioritären Punkte die Generaldirektionen von geringer Größe benachteiligten, weil diese nur einen Beamten befördern könnten, nicht stichhaltig, da die Zahl der genannten prioritären Punkte, die an einen Beamten vergeben werden, als solche für das Erreichen der Beförderungsschwelle nicht ausschlaggebend ist, weil andere Arten von prioritären Punkten durch die Anstellungsbehörde vergeben werden können, um dem Beamten das Erreichen der Beförderungsschwelle zu ermöglichen.
Schließlich widerspricht das so geschaffene System weder dem Geist noch dem Wortlaut von Art. 45 des Statuts, soweit es zur Folge hat, dass bei der Vergabe der prioritären Punkte innerhalb jeder Generaldirektion kein Vergleich zwischen den Verdiensten von Beamten verschiedener Generaldirektionen stattfindet, da der Generaldirektor die vorhergehende Abwägung der in der Generaldirektion erbrachten Leistungen nicht im Vergleich zu den Leistungen von Beamten anderer Generaldirektionen vornehmen kann. Denn die Verschiedenartigkeit der Aufgaben, die von Beamten unterschiedlicher Generaldirektionen innerhalb eines Organs wie der Kommission wahrgenommen werden, bringt es mit sich, dass die Verantwortlichkeiten, die den Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb des Organs zukommen, nicht gleichwertig und deren Verdienste infolgedessen schwer zu vergleichen sind. In Anbetracht der begrenzten Zahl von prioritären Punkten, die pro Generaldirektion verfügbar sind, konkurriert jeder für eine Beförderung in Frage kommende Beamte mit allen anderen Beamten seiner Direktion oder seines Dienstes um eine begrenzte Zahl von Punkten für die Beförderung. Ferner konkretisiert sich die Vergabe von prioritären Punkten innerhalb der jeweiligen Generaldirektion mit der Aufstellung einer Verdienstrangliste, die die Reihenfolge für die Beförderung der Beamten, unabhängig davon, ob sie eine solche enthält oder nicht, nicht definitiv festlegt, da die Anstellungsbehörde ausgehend von den dieser Liste beigefügten Vorschlägen der Beförderungsausschüsse, an die sie nicht gebunden ist, beschließt, welche Beamten in die jeweilige Besoldungsgruppe befördert werden. Die Anstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten gemäß Art. 45 des Statuts nach Abwägung der Verdienste aller für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten des Organs auf der genannten Liste. Sie beachtet somit den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Anwartschaft der Beamten auf eine Laufbahn gemäß ihrer Besoldungsgruppe.
(vgl. Randnrn. 111, 112 und 147 bis 152)
Verweisung auf: Gericht, 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 21; Gericht, 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35