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Document 61987CC0357

Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça vom 6. Juli 1988.
Firma Albert Schmid gegen Hauptzollamt Stuttgart-West.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Baden-Württemberg - Deutschland.
Zoll auf wiederverwendbare Umschließungen.
Rechtssache 357/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 -06239

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:376

61987C0357

Schlussanträge des Generalanwalts Vilaça vom 6. Juli 1988. - FIRMA ALBERT SCHMID GEGEN HAUPTZOLLAMT STUTTGART-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - ZOLL AUF WIEDERVERWENDBARE UMSCHLIESSUNGEN. - RECHTSSACHE 357/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 06239


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Vorabentscheidungsfragen, zu denen ich Stellung zu nehmen habe, sind dem Gerichtshof vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma Albert Schmid und dem Hauptzollamt Stuttgart-West vorgelegt worden .

2 . Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt Bier in Fässern oder Flaschen, die in Kunststoffkisten verpackt sind, aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland ein . Nach dem von ihr unterzeichneten Vertrag umfasst der Bierpreis nicht die Kosten der Leergebinde; diese Leergebinde, für die keine Mietgebühren oder dergleichen zu entrichten sind, sind jedoch auf Kosten der einführenden Firma an den Exporteur zurückzusenden .

3 . Die verlorengegangenen Leergebinde sind entweder in natura oder im Wege eines finanziellen Ausgleichs zu ersetzen; die Ausgleichszahlung beträgt 75 % des Neuwerts der Fässer bzw . 100 % des Neuwerts der Flaschen und Kunststoffkisten .

4 . Die deutsche Zollverwaltung verlangte von der Firma Albert Schmid Zahlung von Zoll auf die nicht zurückgegebenen Umschließungen, wobei sie auf die erfolgten Ausgleichszahlungen den für Bier geltenden Zollsatz ( 24 %) erhob . Sie stützte sich dabei auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr . 1224/80 des Rates vom 28 . Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( 1 ). Nach der letztgenannten Vorschrift ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis "die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat ".

5 . Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamtes erhob die betroffene Gesellschaft Klage vor dem Finanzgericht und machte geltend, der auf die Umschließung entfallende Zoll werde bereits durch den - nach dem Bierpreis bemessenen - Zoll für das Bier erfasst . Sie stützte sich insoweit auf Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 des Anhangs ( Gemeinsamer Zolltarif ) der Verordnung Nr . 950/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( 2 ) in der Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 des Rates vom 4 . November 1983 ( 3 ). Diese Vorschrift bestimmt unter anderem, daß die Umschließungen, die gefuellt eingeführt und zur gleichen Zeit wie die in ihnen verpackten Waren in den freien Verkehr überführt werden, in der Regel durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst werden, wenn die Waren wertzollbar sind . Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß die für die Umschließungen geschuldeten Zölle durch die für das Bier gezahlten Zölle erfasst werden; ausserdem sei es nach der Verordnung Nr . 1224/80 unzulässig, einen Zollwert für Umschließungen festzusetzen .

6 . In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zur Verordnung Nr . 950/68 in der Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Sitzungsbericht wiedergegeben sind .

I - Erste Frage

7 . Mit seiner ersten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob die Bierfässer und -flaschen und die Kunststoffkisten, die zu deren Verpackung benutzt werden, als Umschließungen im Sinne von Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 des Gemeinsamen Zolltarifs oder aber als Beförderungsmittel im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen sind .

8 . Alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen eingereicht haben ( die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Kommission ), stimmen darin überein, daß es sich um Umschließungen handele .

9 . Nur das Finanzgericht hat dies in Zweifel gezogen und ausgeführt, die Fässer, Flaschen und Kisten könnten als Beförderungsmittel angesehen werden .

10 . Die Antwort, die ich Ihnen vorschlagen werde, kann nur in die erstgenannte Richtung gehen, das heisst, daß es sich um Umschließungen handelt .

11 . Diese Auslegung ergibt sich ohne Schwierigkeiten aus der Definition der "Umschließungen" in Teil I Titel I Teil C Absatz 2 des Gemeinsamen Zolltarifs : "innere und äussere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln - insbesondere Behältern ((' containers' )) -, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs ".

12 . Tatsächlich können wir aufgrund der üblichen Praxis im allgemeinen zwischen den Gegenständen unterscheiden, deren normale Bestimmung es ist, die Beförderung zu ermöglichen oder zu erleichtern, und jenen, deren Bestimmung nicht die Beförderung, sondern die Verpackung ist, auch wenn sie während der Beförderung verwendet werden und diese erleichtern können . So werden sowohl Fässer als auch Flaschen und Kisten für die besondere Funktion der Verpackung oder der Lagerung benutzt, unabhängig von ihrer möglichen Beförderung zusammen mit der Ware, deren Verpackung sie ermöglichen . Dies ist bei den Beförderungsmitteln nicht der Fall, deren Bestimmung sich auf die Beförderung beschränkt - es sei denn, sie werden für eine anderweitige Verwendung in Umschließungen oder dergleichen umgewandelt wie die als Bars benutzten alten Strassenbahnen oder die als Schlafstätten benutzten Eisenbahnwaggons .

13 . Zweifel können insbesondere hinsichtlich der Kisten bestehen, da diese, wie das vorlegende Gericht bemerkt, zur Beförderung der Bierflaschen und nicht unmittelbar des Biers dienen .

14 . Man könnte sogar sagen, daß sie ihre ganze Nützlichkeit nur entfalten, wenn es notwendig wird, die in ihnen enthaltenen Flaschen zu befördern .

15 . Es trifft jedoch nicht weniger zu, daß sie normalerweise zur ständigen Aufbewahrung der Flaschen dienen und damit ihre gewöhnliche Funktion erfuellen, ohne irgendeinen Zusammenhang mit der Beförderung, die gleichwohl weiterhin eine zweitrangige oder akzessorische Funktion der Kisten ist . Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, folgt aus der Tatsache, daß sowohl Bierfässer wie Bierflaschen und Bierkisten beim Verkauf von Bier bis unmittelbar an den Endverbraucher mitgeliefert werden, daß es sich nicht um "Beförderungsmittel", sondern um "Umschließungen" der Ware Bier handelt .

16 . Nun ist es so, daß, wie wir im vorliegenden Verfahren sehen, im Bereich der Anwendung der Zollbestimmungen, die den grenzueberschreitenden Warenverkehr betreffen, der durch die Umschließungen geleistete Dienst eng mit der Beförderung der Ware zusammenhängt .

17 . Der Wortlaut des Abschnitts C Absatz 2, den wir hier auszulegen haben, lässt wohl keinen Zweifel daran, daß Kisten unter die Definition der Umschließungen im Sinne von "inneren oder äusseren Behältnissen" ( Hervorhebung von mir ) und von "Unterlagen" fallen .

18 . Dasselbe Ergebnis zeichnet sich in der Definition der "Umschließungen" in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr . 3599/82 des Rates vom 21 . Dezember 1982 über die vorübergehende Verwendung ( 4 ) ab, die, obwohl sie eine andere Formulierung verwendet als die Verordnung Nr . 950/68, den von der Definition erfassten Bereich ebenso deutlich bezeichnet .

19 . Dort heisst es nämlich :

20 . "' Umschließungen' sind :

a ) Behältnisse, die als äussere oder innere Umschließung von Waren verwendet werden oder hierfür bestimmt sind,

b ) Behältnisse, die zum Aufrollen, Zusammenlegen oder Befestigen von Waren verwendet werden oder hierfür bestimmt sind,ausgenommen Verpackungsmaterial wie Stroh, Papier, Glasfaser, Späne, in losem Zustand eingeführt ." ( 5 )

21 . Die Überzeugung, die sich daraus ergibt, wird durch die Betrachtung anderer Aspekte der anwendbaren Vorschriften bestätigt .

22 . Dies gilt für Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung Nr . 222/77 des Rates vom 13 . Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( 6 ), der eine beispielhafte Aufzählung dessen enthält, was unter "meio de transporte", im Deutschen : "Beförderungsmittel" - ein Wort, mit dem auch der Begriff "engenho de transporte" in der entsprechenden Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 wiedergegeben wird - zu verstehen ist . In dieser Bestimmung werden "Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger", "Eisenbahnwagen", "Wasserfahrzeuge", "Luftfahrzeuge" und "Behälter (( containers )) im Sinne des Zollabkommens über Behälter" aufgeführt . Wir sind also sehr weit von der Art Umschließungen entfernt, unter die Bierfässer, Bierflaschen und Bierkisten subsumiert werden können . Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte eindeutig als Beförderungsmittel die Mittel angesehen wissen, die dazu bestimmt sind, die Beförderung von Waren oder Personen von einem Ort zu einem anderen zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere diejenigen, die sich ganz oder teilweise selbständig bewegen .

23 . Nur die Behälter scheinen diesem Profil nicht zu entsprechen, da sie sich nicht selbständig bewegen können, sondern nur entsprechend der Bewegung der jeweiligen Unterlage .

24 . Ihre vorrangige Bestimmung oder Eignung für die Beförderung von Waren ist jedoch offensichtlich, und deshalb legte der Gesetzgeber Wert darauf, sie unter die Beförderungs-"Mittel" aufzunehmen, ungeachtet dessen, daß sie unter bestimmten Umständen auch zur Aufbewahrung der Waren dienen . Um die sich daraus möglicherweise ergebenden Zweifel zu verhindern, brachte der Gesetzgeber diese Aufnahme in seiner Definition der "Beförderungsmittel" in der Verordnung Nr . 222/77 und in seiner Definition der "Umschließungen" in der Verordnung Nr . 3333/83 ausdrücklich zum Ausdruck .

25 . Daß der Begriff "Behälter" nichts mit dem Begriff "Kisten für Flaschen" zu tun hat, ergibt sich ausserdem deutlich aus der Definition der Behälter in Artikel 2 der Verordnung Nr . 2096/87 vom 13 . Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern ( 7 ). Aus dieser Definition ( auf die ich hier nur verweise ) ergibt sich, daß der Begriff "Behälter" ein technischer Begriff ist, der der häufig gebrauchten englischen Bezeichnung "container" entspricht, was nicht dasselbe ist wie der viel weitere Begriff des Behältnisses, der "Plastikkisten" für Flaschen einschließt .

26 . Der Umstand, daß in der deutschen Fassung der Verordnung Nr . 950/68 im Gegensatz zur französischen Fassung der Klammerzusatz "containers" nicht enthalten ist, ändert nichts an der richtigen Auslegung dieses Begriffs . Das gleiche geschah im übrigen in Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung Nr . 222/77 bei der Definition des "Transportmittels ".

27 . Die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist somit dahin zu beantworten, daß die fraglichen Gegenstände als "Umschließungen" im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zur Verordnung Nr . 950/68 in der Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 ( 8 ) anzusehen sind .

II - Zweite Frage

28 . Mit seiner zweiten Frage möchte das Finanzgericht Baden-Württemberg wissen, wie die wiederverwendbaren Umschließungen, die dem ausländischen Exporteur leer zurückgesandt werden müssen, nach Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Gemeinsamen Zolltarifs zu verzollen sind :

- Sind sie jedesmal, wenn sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, nach ihrem vollen Wert zu verzollen?

- Oder sind nur die verlorenen Umschließungen zu verzollen, für die dem Verkäufer nach dem Vertrag Ersatz geleistet werden muß?

- Oder bleiben sie zollfrei, da davon auszugehen ist, daß der für das eingeführte Bier gezahlte Zoll den eventuell für die Umschließungen geschuldeten Zoll mit abgilt?

29 . Alles läuft auf die richtige Auslegung folgender Wendung hinaus : "Die ... Umschließungen, die gefuellt eingeführt und zur gleichen Zeit wie die in ihnen verpackten Waren in den freien Verkehr überführt werden, a ) werden durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst ..."

30 . Die Praxis der deutschen Zollverwaltung - die im vorliegenden Verfahren durch die Kommission unterstützt wird - entspricht, wie sich aus der Zusammenfassung des Sachverhalts zu Beginn dieser Schlussanträge ergibt, der zweiten der vorhin aufgezeigten Lösungen .

31 . Gegen diese Auffassung wandte sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die sich für die letztgenannte Auslegung ausspricht, wonach die Umschließungen, auch wenn sie nicht zurückgegeben werden, nicht erneut zu verzollen sind .

32 . Das vorlegende Gericht befürwortet seinerseits die Hypothese, daß die erste Formel anzuwenden ist und alle Umschließungen jedesmal, wenn sie die Gemeinschaftsgrenze überschreiten, zu verzollen sind .

33 . Ich habe keinen Zweifel daran, daß die dem Finanzgericht zu gebende Antwort in die Richtung der vom Hauptzollamt Stuttgart-West vorgenommenen Auslegung gehen muß .

34 . Dies ergibt sich schon eindeutig aus der Stellung der auszulegenden Vorschrift im Zusammenhang des Abschnitts D Absatz 1, in dem sie steht .

35 . Zunächst geht aus dem Vergleich zwischen Unterabsatz a und Unterabsatz b hervor, daß der Gesetzgeber die fraglichen Umschließungen nur unter den in Unterabsatz b aufgeführten genauen Voraussetzungen zollfrei lassen wollte, nämlich

"- wenn die in ihnen verpackten Waren zollfrei sind

- oder wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind

- oder wenn das Gewicht dieser Umschließungen nicht zum Zollgewicht der in ihnen verpackten Waren gehört ".

36 . Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben, in dem die verpackte Ware einem Wertzoll von 24 % unterliegt; deshalb ist Unterabsatz a anwendbar, wonach auf die Umschließungen derselbe Zoll anzuwenden ist wie auf die darin verpackte Ware .

37 . Dies kann nur bedeuten, daß auf diese Umschließungen derselbe Zollsatz anwendbar ist wie auf die verpackte Ware .

38 . Dies ergibt sich schon ohne jeden Zweifel aus den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Gemeinsamen Zolltarifs der Verordnung Nr . 950/68 in der Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 ( vgl . z . B . die französische und die italienische Fassung ) sowie der entsprechenden portugiesischen Fassung der neuen Verordnung Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 9 ); diese Schlußfolgerung wird besonders bestätigt durch den englischen Text der Verordnung, wo es heisst : "packings ... shall be ... chargeable at the same rate of customs duty as the goods contained therein ".

39 . Die deutsche Fassung - so trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor - ist jedoch mehrdeutiger : Nach dieser Fassung müssten die eingeführten leeren Umschließungen "durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst werden ". Die durch diese Fassung möglicherweise hervorgerufenen Zweifel können jedoch nicht die Auslegung in Frage stellen, die sich aus dem Aufbau der Vorschrift und dem System der Verordnung, in die diese sich einfügt, ergibt .

40 . Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte eindeutig soweit wie möglich verhindern, daß die leeren Umschließungen zollrechtlich anders behandelt werden als die darin verpackten Waren, mit denen sie eine funktionale Einheit bilden .

41 . Deshalb kommen die unter diesen Bedingungen eingeführten Umschließungen nur dann in den Genuß der Zollbefreiung, wenn die darin verpackte Ware ebenfalls zollfrei ist oder eine der übrigen Voraussetzungen des Unterabsatzes b erfuellt ist .

42 . Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, hätte Unterabsatz b keinen Sinn und wäre völlig überfluessig, wenn die gefuellt eingeführten Umschließungen niemals dem Zoll unterlägen, weil sie immer als durch den für die verpackten Waren bezahlten Zoll erfasst angesehen würden .

43 . Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall auch die Anwendung von Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz c ausgeschlossen ist, wonach die Umschließungen abweichend von den Bestimmungen der Unterabsätze a und b nach ihrer Beschaffenheit verzollt werden :

"- wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben

- oder wenn sie zu dem Zweck verwendet worden sind, die auf sie nach ihrer zolltariflichen Beschaffenheit anwendbaren Zölle zu umgehen ".

44 . Nun liegt im vorliegenden Verfahren kein Fall einer Zollumgehung vor, und auch die beiden kumulativen Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs sind nicht erfuellt . Selbst wenn es so wäre, daß die fraglichen Umschließungen "unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert" hätten ( was hier nicht in Frage steht ), ist sicher davon auszugehen, daß die Fässer, Flaschen und Plastikkisten als eine für die verpackte Ware ( Bier ) völlig übliche Art der Verpackung (" Leergebinde ") anzusehen sind .

45 . Abschließend meine ich, daß auf diese Umschließungen derselbe Wertzollsatz anwendbar ist wie auf das Bier .

46 . So geht, wie wir gesehen haben, die deutsche Zollverwaltung hinsichtlich der verlorenen und nicht zurückgesandten Leergebinde vor, indem sie als Grundlage der Verzollung den Betrag der nach dem Vertrag geschuldeten Ausgleichszahlung nimmt .

47 . Dieses Vorgehen ist meines Erachtens ordnungsgemäß .

48 . Bei der Bestimmung des Zollwerts der Umschließungen ist nämlich die Verordnung Nr . 1224/80 des Rates vom 28 . Mai 1980 über den Zollwert der Waren 1 zu berücksichtigen .

49 . Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ist "der ... Zollwert eingeführter Waren ... der 'Transaktionswert' , das heisst der für die Waren ... tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis"; dies ist nach Artikel 3 Absatz 3 "die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat ".

50 . Da der Importeur nach dem Vertrag dem tschechischen Verkäufer für nicht zurückgesandte Umschließungen eine Ausgleichszahlung leisten muß, stellt diese die "Kosten von Umschließungen dar, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden", also die Kosten, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 1224/80 dem Preis der eingeführten Waren hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind ( im Gegensatz zu dem, was normalerweise geschieht, wenn es sich um nicht wiederverwendbare Umschließungen handelt ).

51 . Was die zurückgesandten Leergebinde betrifft, unterliegen sie keinem Zoll, da sie keine dem Käufer entstandenen Kosten darstellen und somit nicht dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind . Oder aber die betreffenden Kosten sind nach Maßgabe der Lebensdauer der Leergebinde auf die verschiedenen Lieferungen der verpackten Ware verteilt worden, so daß der Preis des verpackten Biers schon einen entsprechenden Teil der Kosten der Umschließung enthält mit der Folge, daß diese nicht erneut zu verzollen ist .

III - Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

52 . Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Vorabentscheidungsfragen des Finanzgerichts Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten :

"1 ) Der Begriff "Umschließungen" in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zur Verordnung Nr . 950/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr . 3333/83 des Rates vom 4 . November 1983 umfasst Bierfässer, Bierflaschen und Kunststoffkisten für die Aufnahme von Bierflaschen unabhängig davon, ob diese dem ausländischen Verkäufer des Biers zurückgesandt werden müssen .

2 ) Die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zu den vorgenannten Verordnungen ist dahin auszulegen, daß die nicht zurückgesandten Umschließungen unter Anwendung des für die Waren maßgebenden Zollsatzes zu verzollen sind, wobei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr . 1224/80 ihre Kosten dem Zollwert der verpackten Waren hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die verpackten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind .

(*) Aus dem Portugiesischen übersetzt .

( 1 ) ABl . L 134 vom 31 . 5 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABl . L 172 vom 22 . 7 . 1968, S . 1 .

( 3 ) ABl . L 313 vom 4 . 11 . 1983, S . 1 .

( 4 ) ABl . L 376 vom 31 . 12 . 1982, S . 1 .

( 5 ) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist in demselben Sinn noch auf einen Vorschlag des Technischen Zollwertausschusses des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens für die Definition der Umschließungen hin, wonach Umschließungen alle Waren sind, die zum Verpacken, zum Schutz, zum Verstauen oder zur Trennung von anderen Gütern während des Transports dienen .

( 6 ) ABl . L 38 vom 9 . 2 . 1977, S . 1 .

( 7 ) ABl . L 196 vom 17 . 7 . 1987, S . 4 .

( 8 ) Die Ersetzung des Wortes "Umschließungen" durch den Begriff "Verpackungen" wird ebenso wie die Neufassung des Teils I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a in der Verordnung Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 ( ABl . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 ) die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Auslegungsprobleme als historische Kuriositäten erscheinen lassen .

( 9 ) ABl . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 .

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