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Document 52025DC0065

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Bewertung – gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 – der Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943

COM/2025/65 final

Brüssel, den 3.3.2025

COM(2025) 65 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Bewertung – gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 – der Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943


1.EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EU) 2024/1747 1 vom 13. Juni 2024 werden die Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union geändert. Gemäß Artikel 69 Absatz 3 der geänderten Verordnung (EU) 2019/943 (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“) erstellt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Bericht, in dem sie Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus bewertet und gegebenenfalls Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens zur Bewertung von Kapazitätsmechanismen vorlegt. Artikel 69 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung lautet wie folgt:

„Bis zum 17. Januar 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Bericht vor, in dem bewertet wird, welche Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus gemäß Kapitel IV [dieser Verordnung] bestehen, damit Bedenken bezüglich der Angemessenheit durch die Mitgliedstaaten zeitnah ausgeräumt werden können. Die Kommission fordert ACER in diesem Zusammenhang auf, die Methode für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 im Einklang mit den in Artikeln 23 und 27 festgelegten Verfahren zu ändern. 

Bis zum 17. April 2025 unterbreitet die Kommission nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens zur Bewertung von Kapazitätsmechanismen.“

In diesem Bericht werden Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus gemäß Kapitel IV der Elektrizitätsverordnung bewertet.

2.EU-RAHMEN FÜR KAPAZITÄTSMECHANISMEN

2.1EU-Rahmen auf Grundlage der Elektrizitätsverordnung und der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG)

Mit Kapitel IV der Elektrizitätsverordnung wurden Anforderungen an die Begründung von Kapazitätsmechanismen und Vorschriften für die Durchführung solcher Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass Kapazitätsmechanismen den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union nicht unnötig verzerren und nicht als Ersatz für notwendige Marktreformen in den Mitgliedstaaten eingeführt werden 2 .

Der EU-Rahmen für Kapazitätsmechanismen wurde geschaffen, um die Einführung eines befristeten zusätzlichen Instruments zu ermöglichen und besser zu koordinieren, damit das Stromnetz mittel- bis langfristig ausreichende (auch flexible) Kapazitäten zur Deckung der Nachfrage bereitstellen kann, einschließlich der Unterstützung der Dekarbonisierung des Energiesystems und der Integration eines zunehmenden Einsatzes variabler erneuerbarer Energiequellen. Darüber hinaus haben sich nach der beispiellosen Energiekrise in der Union in den letzten Jahren zusätzliche Bedenken hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit ergeben. Der Elektrizitätsbinnenmarkt war für die Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Krise ergeben haben, von entscheidender Bedeutung, da sich die Mitgliedstaaten auf gegenseitige Lieferungen verlassen konnten. Nach der Krise und angesichts der bekräftigten Ambitionen zur Entwicklung erneuerbarer Energien und zu den Dekarbonisierungszielen der EU können gut konzipierte Kapazitätsmechanismen eine wichtige Rolle dabei spielen, die Angemessenheit der Ressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, den Einsatz der am wenigsten CO2-intensiven Technologien zu erleichtern und die Kosten für die Verbraucher zu minimieren. Die Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt werden durch die unionsrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen ergänzt, insbesondere durch den Rahmen für staatliche Beihilfen gemäß den Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden „CEEAG“) 3 , die für Maßnahmen zur Versorgungssicherheit, die staatliche Beihilfen beinhalten, einschließlich Kapazitätsmechanismen, gelten.

Der EU-Rahmen für die Angemessenheit der Ressourcen und Kapazitätsmechanismen lässt sich insbesondere wie folgt zusammenfassen (Kapitel IV der Elektrizitätsverordnung und Abschnitt 4.8 der CEEAG):

2.1.1Marktversagen und Angemessenheit

Gemäß Artikel 20 der Elektrizitätsverordnung müssen Mitgliedstaaten, in denen Bedenken bezüglich der Angemessenheit festgestellt wurden, einen Umsetzungsplan entwickeln, in dem dargelegt wird, wie sie die Ursachen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit durch Marktreformen beseitigen wollen, und ihn der Kommission zur Überprüfung vorlegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Anwendung des Umsetzungsplans zu beobachten und die Ergebnisse in jährlichen Berichten zu veröffentlichen.

2.1.2Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 25 der Elektrizitätsverordnung ein Ziel für die Versorgungssicherheit fest, das auch als Zuverlässigkeitsstandard bezeichnet wird. Der Zuverlässigkeitsstandard ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen Analyse und legt eine Obergrenze für die Subventionierung von Überkapazitäten zulasten des Wettbewerbs und der europäischen Steuerzahler fest, wenn die Kosten für zusätzliche Kapazitäten das durch diese Kapazitäten entstehende soziale Wohl übersteigen. Zu diesem Zweck wird ENTSO-E in der Elektrizitätsverordnung beauftragt, eine Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (VoLL), der Kosten des günstigsten Markteintritts (CONE) und des Zuverlässigkeitsstandards 4 zu entwickeln. Die Methode wurde von ACER im Oktober 2020 genehmigt.

Die Notwendigkeit eines Kapazitätsmechanismus und die zu beschaffende Kapazitätsmenge sollten auf der Grundlage einer Abschätzung der Angemessenheit 5 bewertet werden. Zu diesem Zweck wird ENTSO-E in der Elektrizitätsverordnung beauftragt, eine Methode zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen in Europa (im Folgenden „ERAA-Methode“ 6 ) zu entwickeln, die von ACER im Oktober 2020 genehmigt wurde. Auf der Grundlage dieser Methode legt ENTSO-E jedes Jahr einen Vorschlag für die jährliche Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (European Resource Adequacy Assessment, im Folgenden „ERAA“) vor, der von ACER zu genehmigen ist. Im Einklang mit Artikel 24 der Elektrizitätsverordnung können die Mitgliedstaaten ihre Kapazitätsmechanismen auch auf Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (national resource adequacy assessments, im Folgenden „NRAA“) stützen, die jedoch auf der ERAA-Methode beruhen und einer Überprüfung durch ACER unterliegen sollten, falls ihre Ergebnisse von denen der ERAA abweichen.

Die als Reaktion auf die Kapazitätspreise beschaffte Menge sollte so festgelegt werden, dass die beschaffte Menge den Zuverlässigkeitsstandard nicht überschreitet.

2.1.3Gestaltungsmerkmale

Der derzeitige EU-Rahmen für Kapazitätsmechanismen enthält eine Reihe von Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Insbesondere gilt:

-Die Förderung (und die festgelegte Höhe der Unterstützung) sollte im Wege eines wettbewerblichen Angebotsverfahrens gewährt werden (Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung). 

-Bei der Gestaltung des Kapazitätsmechanismus sollte sichergestellt werden, dass alle Technologien, die objektive technische und ökologische Anforderungen erfüllen, teilnahmeberechtigt sind. Alle diese Technologien sollten in diskriminierungsfreier Weise teilnehmen können (Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung). In jüngerer Zeit wurde eine Bestimmung eingeführt, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine Anpassung der Gestaltung von Kapazitätsmechanismen in Erwägung zu ziehen, um Ressourcen für nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung zu fördern (Artikel 19g der Elektrizitätsverordnung).

-Die Verfügbarkeitsanforderungen (und die damit verbundenen Sanktionen) sollten ausreichend sein, um eine Vergütung zu bieten, die Anreize für die Verfügbarkeit in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung (die zu Preisspitzen führen kann, falls das System nicht flexibel genug ist) schafft und in einem angemessenen Verhältnis zu der für das Stromnetz erbrachten Dienstleistung steht (Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung).

-Kapazitätsmechanismen sollten die grenzüberschreitende Beteiligung von Kapazitäten ermöglichen (Artikel 26 der Elektrizitätsverordnung). Zu diesem Zweck wird ENTSO-E in der Elektrizitätsverordnung beauftragt, eine Methode für die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen 7 zu entwickeln, die von ACER im Jahr 2020 genehmigt wurde.

-Die Beteiligung von Technologien für fossile Brennstoffe wird durch einen Emissionsgrenzwert begrenzt (Artikel 22 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung). In jüngerer Zeit wurde eine Freistellung von Technologien für die Nutzung fossiler Brennstoffe eingeführt, die über den Grenzwert hinausgehen (Artikel 64 der Elektrizitätsverordnung). Wenn die Freistellung gewährt wird, können Ressourcen, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2028 an Kapazitätsmechanismen teilnehmen.

-Im Falle einer strategischen Reserve sollte klar sein, dass die in der strategischen Reserve kontrahierte Kapazität nicht an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen wird, selbst wenn die Preise hoch sind (Artikel 22 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung).



2.2Derzeitiges Genehmigungsverfahren

Die nach der Elektrizitätsverordnung und den Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderlichen Schritte werden in der Regel parallel durchgeführt, um eine rasche Genehmigung zu erleichtern:

1.Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Marktreformplan (Umsetzungsplan) vor, in dem erläutert wird, wie er Marktversagen oder regulatorische Verzerrungen beheben will. Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen vier Monaten nach der förmlichen Vorlage des Plans ab (Artikel 20 der Elektrizitätsverordnung) 8 .

2.Der Mitgliedstaat sollte die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Kapazitätsmechanismus anhand von zwei Elementen begründen:

-einer Abschätzung der Angemessenheit. Dies kann mithilfe der von ACER genehmigten ERAA geschehen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, sich auf eine NRAA zu stützen, müssen die Annahmen, die Methode und die Ergebnisse vor Erlass des Beschlusses über die staatliche Beihilfe von der Kommission überprüft werden. Wenn die NRAA ein Problem feststellt, das in der ERAA nicht festgestellt wurde, übermittelt der Mitgliedstaat 9 seine NRAA an ACER, und ACER gibt binnen zwei Monaten eine Stellungnahme dazu ab, ob die Unterschiede zwischen den nationalen und europäischen Abschätzungen gerechtfertigt sind (Artikel 24 der Elektrizitätsverordnung); und

-einem Ziel für die Versorgungssicherheit (Zuverlässigkeitsstandard), das auf der Grundlage von Artikel 25 der Elektrizitätsverordnung und der ACER-Methode für die Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Markteintritts und des Zuverlässigkeitsstandards berechnet wird (Artikel 23 Absatz 6 der Elektrizitätsverordnung). Der Zuverlässigkeitsstandard und seine Methode müssen von der Kommission vor Erlass des Beschlusses über die staatliche Beihilfe überprüft werden.

3.Der Mitgliedstaat muss den Kapazitätsmechanismus bei der Kommission zur Prüfung nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anmelden.

3.STAND DER UMSETZUNG DES EU-RAHMENS UND WICHTIGSTE ERKENNTNISSE

Der EU-Rahmen für Kapazitätsmechanismen wurde 2019 angenommen und erfordert seither eine Reihe von Schritten zur vollständigen Umsetzung des Rahmens (d. h. die Entwicklung von EU-Methoden im Zusammenhang mit Kapazitätsmechanismen 10 ). Aus den Workshops der Kommission, der Praxis im Bereich staatlicher Beihilfen und den ACER-Überwachungsberichten zur Versorgungssicherheit 11 können Erkenntnisse gewonnen werden. Dazu gehören Erkenntnisse bezüglich der Dauer und der Komplexität des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus.

Dieser Bericht beruht auf der Praxis, die die Mitgliedstaaten seit der Anwendung der Elektrizitätsverordnung ergreifen, wenn sie einen Kapazitätsmechanismus in Erwägung ziehen, anwenden und betreiben, sowie auf der Beschlusspraxis der Kommission. Die Kommission hat seit Inkrafttreten der Elektrizitätsverordnung Beschlüsse über staatliche Beihilfen für zwei Regelungen (Belgien 12 , Finnland 13 ) erlassen. Sie befindet sich in Vorgesprächen mit einigen Mitgliedstaaten über ihre Regelungen.

Der Bericht stützt sich auch auf die Rückmeldungen, die die Interessenträger der Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation bezüglich des Vorschlags zur Reform der Elektrizitätsmarktgestaltung 14 übermittelt haben und die in der dem Vorschlag der Kommission beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 15 zusammengefasst wurden.

Am 22. Mai 2023 und am 7. Juni 2023 organisierte die Kommission zwei Workshops mit den Mitgliedstaaten zum Thema „Streamlining the EU capacity mechanism framework“ (Straffung des EU-Rahmens für Kapazitätsmechanismen). Ein besonderer Schwerpunkt der Workshops lag auf der derzeitigen ERAA-Methode und dem Genehmigungsverfahren für Kapazitätsmechanismen. Der Inhalt dieser Workshops wurde am 8. Juni 2023 und am 27. Mai 2024 auch dem Europäischen Stromregulierungsforum von der Kommission und ACER vorgestellt. Das Forum begrüßte die Initiative, das Genehmigungsverfahren für Kapazitätsmechanismen zu beschleunigen und die ERAA-Methode zu vereinfachen 16 .

Schließlich wird im vorliegenden Bericht auf bestimmte Fragen eingegangen, die von den beiden gesetzgebenden Organen im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Vorschlag zur Reform der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte aufgeworfen wurden und die Kommission in Folge dazu verpflichteten, diesen Bericht zu erstellen.

 

3.1Marktversagen und Angemessenheit

Die Kommission hat Leitlinien 17  für die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung ihrer Umsetzungspläne ausgearbeitet und herausgegeben. Bei der Bewertung der Pläne holt die Kommission die Meinung der Interessenträger zu den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformen ein und hält Sitzungen ab oder führt einen schriftlichen Austausch mit den Mitgliedstaaten, um aufkommende Fragen zu klären.

Die Leitlinien der Kommission können die Analyse möglicher regulatorischer Verzerrungen und möglichen Marktversagens durch die Mitgliedstaaten erleichtern. Die in den Leitlinien vorgeschlagene Struktur ermöglichte es der Kommission auch, die Funktionsweise und die spezifischen Probleme des Elektrizitätsmarkts in dem jeweiligen Mitgliedstaat besser zu verstehen. Dies erlaubt es der Kommission, ihre Stellungnahme zu dem Plan schneller abzugeben. Bislang haben viele Mitgliedstaaten (12 von 27 18 ) bereits Stellungnahmen der Kommission zu ihren Umsetzungsplänen erhalten.

3.2Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die ACER-Methode zur Bewertung der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene wurde 2020 von ACER angenommen. Die Entwicklung einer ERAA im Einklang mit der ERAA-Methode erforderte eine schrittweise Umsetzung durch ENTSO-E. Obwohl ENTSO-E erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung der ERAA erzielte, genehmigte ACER die ERAA für 2021 und 2022 nicht, was hauptsächlich auf mangelnde Kohärenz und Stichhaltigkeit in der Abschätzung zurückzuführen war. Im Jahr 2024 genehmigte ACER erstmals die „ERAA 2023“ und kam zu dem Schluss, dass die Abschätzung ein Maß an Stichhaltigkeit erreicht hat, das es den Entscheidungsträgern ermöglicht, sich auf ihre Ergebnisse zu stützen.

Einige Mitgliedstaaten 19  kritisierten die Komplexität der ERAA-Methode und die Tatsache, dass es nach der derzeitigen Methode das „zentrale Referenzszenario“ der ERAA (mit zwei Varianten – mit und ohne Kapazitätsmechanismen) ist, das zur Ermittlung von Bedenken bezüglich der Angemessenheit herangezogen werden sollte. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die ERAA-Methode auf einer sogenannten „probabilistischen“ Abschätzung beruht, die bereits das Vorhandensein mehrerer Szenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Dennoch sind einige Mitgliedstaaten der Ansicht, dass nur ein zentrales Referenzszenario zur Darstellung des künftigen Zielpfads zu restriktiv ist, da es den Eindruck erwecken könnte, eine „einzige Wahrheit“ für die Zukunft zu präsentieren und alternative Zielpfade weniger in den Vordergrund zu rücken. Derzeit besteht einer der Hauptkritikpunkte des zentralen Referenzszenarios darin, dass es auf der Annahme beruht, dass die Ziele der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) vollständig erreicht werden, ohne zu berücksichtigen, dass es bei der Umsetzung der in den Plänen beschriebenen Maßnahmen zu Verzögerungen kommen kann und dass solche Verzögerungen die Angemessenheit des Systems beeinträchtigen könnten. In der Elektrizitätsverordnung ist von „zentralen Referenzszenarien“ die Rede. Dies lässt Spielraum für die Einführung eines zusätzlichen zentralen Referenzszenarios, das ein anderes Tempo der Energiewende abbildet. Dabei sollte es sich jedoch um eine wahrscheinliche Darstellung der Zukunft handeln, um Entscheidungen über staatliche Beihilfen zu ermöglichen, die auf diesen zentralen Szenarien aufbauen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Kapazitätsmechanismen zu rechtfertigen.

Da die ERAA-Ergebnisse nicht vor 2024 verfügbar waren, mussten sich die Mitgliedstaaten auf die NRAA stützen (die auf derselben ACER-Methode wie die ERAA beruhen müssen), um ihre Kapazitätsmechanismen in diesem Zeitraum zu begründen und den Umfang festzulegen. Dem Überwachungsbericht 2023 zur Versorgungssicherheit von ACER 20 zufolge wurden in einigen Mitgliedstaaten umfassende Abschätzungen der Angemessenheit durchgeführt, aber ACER wies auch darauf hin, dass andere Mitgliedstaaten möglicherweise „zu stark vereinfachte“ Ansätze angewandt haben, die erheblich von der ACER-Methode abweichen. Interessanterweise nehmen viele Mitgliedstaaten dem Überwachungsbericht 2024 zur Versorgungssicherheit von ACER 21 zufolge bereits zusätzliche Szenarien zum zentralen Referenzszenario in ihre NRAA auf, um ein anderes Tempo der Energiewende zu modellieren. Einige Mitgliedstaaten 22 nehmen in ihre NRAA-Szenarien eine geringere Verfügbarkeit von Ressourcen oder Netzkapazitäten auf 23 , womit die Auswirkungen unwahrscheinlicher Bedingungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Stromnetz bewertet werden. In diesen Szenarien werden deterministische Abwärtsrisiken im Gegensatz zu dem in der Elektrizitätsverordnung vorgesehenen probabilistischen Ansatz berücksichtigt, bei dem ungewissen künftigen Ereignissen Wahrscheinlichkeiten beigemessen werden. Schließlich sieht die Elektrizitätsverordnung vor, dass bei Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen Sensitivitäten bezüglich extremen Wetterereignissen berücksichtigt werden können. Einige Mitgliedstaaten 24 nehmen solche Sensitivitäten in ihre NRAA auf.

Die ACER-Methode zur Berechnung des VoLL, der CONE und des Zuverlässigkeitsstandards wurde 2020 von ACER angenommen. Im Rahmen dieser Methode führen die Mitgliedstaaten Umfragen bei verschiedenen Gruppen von Stromverbrauchern durch, um deren Bereitschaft, für Kapazitäten zu zahlen, abzuschätzen, sowie von Kapazitätsanbietern Kostenschätzungen neuer Kapazitäten zu erhalten. Die Umsetzung der ACER-Methode auf nationaler Ebene unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich 25 . In einer kürzlich durchgeführten ACER-Beratungsstudie 26 wurde festgestellt, dass die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei VoLL (bewertet anhand eines erhebungsbasierten Ansatzes) und CONE wahrscheinlich nicht vollständig durch nationale Besonderheiten erklärt werden können, die strukturelle Unterschiede in ihrer Wirtschaft widerspiegeln. Sie weist auf mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung 27 und die Vielfalt der Ergebnisse im Zusammenhang mit einem erhebungsbasierten Ansatz hin. Diese Umsetzungsprobleme können zu Abweichungen führen, was zu überhöhten oder unzureichenden Investitionen in die Versorgungssicherheit führen kann. Die Umsetzung der Methode und die Durchführung der Studie zu VoLL, CONE und dem Zuverlässigkeitsstandard in jedem Mitgliedstaat können ebenfalls umständlich und kostspielig sein, insbesondere für kleine nationale Behörden, denen es möglicherweise an Ressourcen und Personal mangelt, um diese Aufgabe durchzuführen.

3.3Gestaltungsmerkmale des Kapazitätsmechanismus

Auf der Grundlage der Beschlusspraxis hat die Kommission die folgenden Hauptmängel bei der Gestaltung der Kapazitätsmechanismen festgestellt:

Erstens enthalten einige Kapazitätsmechanismen Anforderungen an die Produktgestaltung, die die Teilnahme neuer Technologien (z. B. Laststeuerung und Speicherung) erschweren und somit den bestehenden Stromerzeugungsmix festigen können 28 . Zu diesen Anforderungen gehören beispielsweise: Verfügbarkeitsanforderungen und restriktive De-Rating-Faktoren (d. h. Prozentsatz der installierten Kapazität der Einheit zur Charakterisierung ihrer tatsächlichen Kapazität), zulässige Mindestkapazitäten, lang anhaltende Lieferanforderungen und Mindestgebotsgrößen.

Zweitens ist es bei einigen Kapazitätsmechanismen wichtig, dass ein neuer Markteintritt gefördert wird (z. B. durch die Bereitstellung langfristiger Verträge), was in der Praxis Zeit in Anspruch nehmen kann. Dem Überwachungsbericht 2024 zur Versorgungssicherheit von ACER zufolge sind etablierte Unternehmen als „traditionelle“ Kapazitätsanbieter die Hauptbeihilfeempfänger der Unterstützung. Insbesondere sind Erdgaskraftwerke ab 2022 die wichtigsten Nutznießer von Kapazitätsmechanismen, gefolgt von Kernenergie- und Wasserkraftkapazitäten 29 . Gleichzeitig machen nicht traditionelle Kapazitätsanbieter wie erneuerbare Energien, Speicherung und Laststeuerung einen kleinen Teil der Kapazität aus, die durch Kapazitätsmechanismen vergütet wird, auch wenn sie einem positiven Wachstumstrend folgt 30 . Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dies zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass marktweite Kapazitätsmechanismen den Strommix widerspiegeln und der Großteil der Vergütung für vorhandene Ressourcen auf dem Markt verwendet wird.

Drittens ermöglichen Kapazitätsmechanismen manchmal keine wirksame, gleichberechtigte Beteiligung grenzüberschreitender Ressourcen mit inländischen Kapazitätsanbietern, wie in der Elektrizitätsverordnung vorgeschrieben 31  . Mit Ausnahme des polnischen Kapazitätsmechanismus steht die Umsetzung des Rahmens für die direkte grenzüberschreitende Beteiligung entweder noch aus (Belgien, Frankreich und Irland) oder ist in den übrigen marktweiten Kapazitätsmechanismen vereinfacht (Italien). Einigen Studien 32 zufolge ist dies darauf zurückzuführen, dass der derzeitige Rahmen für die grenzüberschreitende Beteiligung, einschließlich der von ACER entwickelten Methoden, komplex und schwer umzusetzen ist. Darüber hinaus ist in der Elektrizitätsverordnung festgelegt, dass die maximal zulässige Eintrittskapazität für die Beteiligung an Kapazitätsmechanismen von den regionalen Koordinierungszentren auf der Grundlage der jährlichen ERAA-Abschätzungen berechnet werden sollte. Bis 2023 berechneten die Mitgliedstaaten die maximal zulässige Eintrittskapazität selbst (da das Berechnungsverfahren in den regionalen Koordinierungszentren nicht festgelegt wurde und die ERAA-Ergebnisse nicht verfügbar waren). 2024 erarbeiteten die regionalen Koordinierungszentren erstmals auf der Grundlage der Ergebnisse der genehmigten ERAA 2023 Empfehlungen für die maximal zulässige Eintrittskapazität. Allerdings schätzt ENTSO-E derzeit die Angemessenheit der Ressourcen für nur vier der zehn in der Elektrizitätsverordnung genannten Zieljahre vollständig ab. Dadurch entsteht eine Datenlücke bei der Berechnung der maximal zulässigen Eintrittskapazität.

Viertens werden im Rahmen der Kapazitätsmechanismen in den verschiedenen Mitgliedstaaten heterogene Sanktionen verhängt, um Anreize für Kapazitätsanbieter zu schaffen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die bestehenden Sanktionsregelungen in Kapazitätsmechanismen bieten nicht immer ausreichend geeignete Anreize, um die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung tatsächlich zu gewährleisten 33 . So sind beispielsweise die Sanktionen für Verzögerungen beim Aufbau von Kapazitäten oder für mangelnde Verfügbarkeit in der Regel deutlich niedriger als der VoLL, der zur Ermittlung der Kosten eines Kapazitätsmangels und zur Begründung der Kapazitätsmechanismen herangezogen wird.

Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1747 (Artikel 19g und 19h) Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität einführen. Da sich das mit solchen Flexibilitätsregelungen verfolgte Ziel mit den Zielen von Kapazitätsmechanismen überschneiden kann, sollte das Zusammenspiel von Kapazitätsmechanismen und Flexibilitätsmaßnahmen berücksichtigt werden, um die für das künftige Energiesystem erforderliche Mischung aus zuverlässigen und flexiblen dekarbonisierten Kapazitäten auf möglichst kosteneffiziente Weise bereitzustellen.

3.4Öffentliche Konsultation, Transparenz und Bewertung

Seit dem 1. Juli 2023 müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen vier bis sechs Wochen lang (je nach Mittelausstattung der Regelung) öffentliche Konsultationen zu allen Maßnahmen zur Versorgungssicherheit durchführen, die einer Genehmigung für staatliche Beihilfen bedürfen 34 . Diese Anforderung wurde (zusammen mit einer ähnlichen Anforderung an Dekarbonisierungssysteme) eingeführt, um sicherzustellen, dass die Interessenträger über geplante Maßnahmen informiert sind und die Möglichkeit haben, die Gestaltung und die wichtigsten Parameter der geplanten staatlich finanzierten Kapazitätsmechanismen zu prüfen und dazu zuzuarbeiten. Dies ermöglicht es den Marktteilnehmern beispielsweise, sich zu den Anforderungen und Sanktionen für die Vorauswahl und die Verfügbarkeit von Kapazitäten zu äußern, die, wie oben beschrieben, die Teilnahme bestimmter Ressourcen behindern, den Wettbewerb verringern und die Kosten erhöhen können. Diese Anforderungen stellen jedoch auch einen zusätzlichen Verfahrensschritt für nationale Behörden dar, die Kapazitätsmechanismen einführen möchten.

3.5Dauer des Genehmigungsverfahrens

Die Mitgliedstaaten 35 haben das Verfahren für den Erlass des Beschlusses über staatliche Beihilfen in Bezug auf Kapazitätsmechanismen als langwierig betrachtet. Das derzeitige Genehmigungsverfahren für Kapazitätsmechanismen dauert in der Regel mindestens sechs Monate. Die Beschlusspraxis hat jedoch gezeigt, dass die Vorgespräche mit den Mitgliedstaaten tendenziell länger dauerten, d. h. bis zu zwei Jahre. Dies war nicht nur auf den „Pilotcharakter“ der ersten Verfahren im Rahmen der neuen Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung (Artikel 20-27), sondern auch darauf zurückzuführen, dass die Ausgestaltung der Regelung in der Phase der Vorgespräche oft noch in Vorbereitung ist: erste Ideen werden noch in den Mitgliedstaaten erörtert, und mehrere interne Austauschrunden mit nationalen Interessenträgern sowie mit den Kommissionsdienststellen sind in der Regel erforderlich, um die detaillierte Gestaltung einer Maßnahme abzuschließen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entspricht.

4.VORSCHLÄGE DER KOMMISSION ZUR STRAFFUNG UND VEREINFACHUNG

4.1 Überprüfung der ACER-Methode für die ERAA

Gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung fordert die Kommission ACER auf der Grundlage dieses Berichts auf, die Methode für die ERAA entsprechend zu ändern. Um den oben dargelegten Bedenken im Zusammenhang mit der ERAA-Methode Rechnung zu tragen, sollte ACER (in Zusammenarbeit mit ENTSO-E) ihre Methode für die Abschätzung der Angemessenheit in der Union überprüfen und eine Überprüfung der Methode zur Berechnung der Angemessenheitsparameter in Erwägung ziehen, um den Umsetzungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die harmonisierte Umsetzung des EU-Rahmens zu erleichtern.

Die Methode sollte in einer Reihe von Bereichen aktualisiert und gestrafft werden, um die Stichhaltigkeit des Rahmens und seine einfache Umsetzung durch die Interessenträger (ENTSO-E auf EU-Ebene und Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) oder andere Einrichtungen auf nationaler Ebene) zu gewährleisten, wobei die Lehren aus der Beschlusspraxis zu berücksichtigen sind.

In der Aufforderung der Kommission an ACER wird lediglich der Umfang einer solchen Vereinfachung der ERAA-Methode festgelegt. Es ist Sache von ENTSO-E, die detaillierten Entwürfe für die Methode zur Genehmigung durch ACER gemäß Artikel 27 der Elektrizitätsverordnung vorzulegen.

4.1.1Der Rahmen für das Szenario

Gemäß der ERAA-Methode (Artikel 3) sollte die Ermittlung der Bedenken bezüglich der Angemessenheit auf einem zentralen Referenzszenario (mit Varianten 36 , die genehmigte Kapazitätsmechanismen umfassen oder ausschließen) beruhen, während zusätzliche Sensitivitäten nur dazu dienen, die Stichhaltigkeit der festgestellten Bedenken bezüglich der Angemessenheit zu bewerten.

Das derzeitige zentrale Referenzszenario basiert auf der Umsetzung von Zielvorgaben in den nationalen Energie- und Klimaplänen, die aus politischen Zielen und Vorgaben bestehen. In den nationalen Energie- und Klimaplänen werden die Zielpfade für die künftige installierte Kapazität (erneuerbare Energien, Speicherung) und die künftige Nachfrage (Elektrifizierung, Energieeffizienz) entsprechend den ehrgeizigen Zielen der EU beschrieben. Die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten stellen den besten verfügbaren Plan dar, in dem die Zukunft des Energiesystems während der Energiewende dargestellt wird. Bei diesem Szenario wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es bei der Umsetzung der in den Plänen beschriebenen Maßnahmen zu Verzögerungen kommen kann und dass solche Verzögerungen die Angemessenheit des Systems beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus werden die nationalen Energie- und Klimapläne alle fünf Jahre aktualisiert, und die ursprünglichen Zielpfade können unter Umständen vom früheren Plan abweichen. So kann beispielsweise die Entwicklung neuer Anlagen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung (z. B. erneuerbare Energiequellen, Kernenergie), der Stromnachfrage (z. B. Elektrolyse zur Herstellung von Wasserstoff) und wichtigen Infrastrukturen (nationales Netz, Anschluss von Produktionsanlagen, Verbindungsleitungen) von der geplanten Zusammensetzung oder dem Tempo abweichen.

Aus diesem Grund könnte in Betracht gezogen werden, den Rahmen für das Szenario zu überprüfen und ein zusätzliches „Prognose- und Projektionsszenario“ in die Methode zur Ermittlung von Bedenken bezüglich der Angemessenheit aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Einführung eines Kapazitätsmechanismus heranziehen könnten. Dies hätte den Vorteil, eine alternative Perspektive für die Zukunft in Betracht zu ziehen, z. B. wenn erneuerbare Energien, Kernenergie oder Speicher in einem anderen Tempo installiert werden und die Elektrifizierung in einer anderen Geschwindigkeit erfolgt.

Dieses ebenfalls probabilistische „Prognose- und Projektionsszenario“ wäre ein Szenario, bei dem die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt würden. Dazu gehören die beobachtete Entwicklung des Angebots und der Nachfrage (z. B. unter Berücksichtigung des Elektrifizierungstempos und der Energieeffizienz) und der Netzausbau, wobei das Risiko für einige Länder berücksichtigt wird, dass die Ziele und Vorgaben nicht rechtzeitig erreicht werden 37 . Aus diesem Grund sollte das zweite Szenario keine anderen Risiken umfassen, um eine Entstellung des Sinns zu vermeiden, der darin besteht, das tatsächliche Tempo der Energiewende zu erfassen. Dieses Ziel setzt auch voraus, dass die im zweiten Szenario verwendeten Prognosen nicht konservativer sind als die Prognosen der Mitgliedstaaten, einschließlich der bereits beschlossenen und umgesetzten Strategien und Maßnahmen. Darüber hinaus ist es bei dieser Ausweitung des Szenariorahmens von wesentlicher Bedeutung, geeignete Vergleichsindikatoren festzulegen, um die Unterschiede zwischen den zentralen Referenzszenarien abzugrenzen; sie werden es den Interessenträgern auch ermöglichen, die wichtigsten Annahmen im Laufe der Jahre wirksam zu vergleichen. Bei dem zusätzlichen Szenario muss ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen Realismus und Konservatismus gefunden werden, um das Risiko steigender Kosten für die Verbraucher ohne nennenswerte zusätzliche Vorteile zu vermeiden.

Aus den oben genannten Gründen sollten das zusätzliche Szenario und seine Annahmen, insbesondere auf der Grundlage historischer Daten 38 und aktueller Projektionen 39 , die sich von den Zielen und Vorgaben unterscheiden, die die Mitgliedstaaten vorgelegt haben, um die Einhaltung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen, Gegenstand einer gründlichen öffentlichen Konsultation sein. ACER sollte Orientierungshilfen geben, wie diese öffentliche Konsultation durchgeführt werden sollte. Die Referenzgruppe der TYNDP-Interessenträger wird gebeten, ihre Stellungnahme zur Kohärenz der ERAA-Szenarien mit dem Rahmen für das TYNDP-Szenario abzugeben.

Es sei daran erinnert, dass die NRAA weiterhin dafür sorgen sollen, dass die von den Mitgliedstaaten ermittelten spezifischen Entwicklungen bei der Gestaltung eines Kapazitätsmechanismus berücksichtigt werden können.

4.1.2Auswahl der Zieljahre

Die ERAA-Methode (Artikel 4 Absatz 1) schreibt vor, dass jedes Jahr über einen Zeithorizont von zehn Jahren (auf der Grundlage der Anforderung der Elektrizitätsverordnung) modelliert werden muss. Ergebnisse für jedes Jahr sind wichtig für die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Kapazitätsmechanismus sowie für die Berechnung der maximalen Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen. Die Interessenträger (ENTSO-E) hatten jedoch bei der Modellierung jedes dieser zehn Jahre Schwierigkeiten bei der Berechnung. Im Sinne der Vereinfachung könnte das Modell künftig explizit für eine begrenzte Anzahl von Zieljahren verwendet werden, die für die Entscheidungsfindung über Kapazitätsmechanismen (einschließlich der Berechnung der maximalen Eintrittskapazität) von entscheidender Bedeutung sind, während andere Zieljahre durch Extrapolation modelliert werden können.

4.1.3Rolle der Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

Gemäß der ERAA-Methode (Artikel 6) modelliert die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Markteintritts- und -austrittsentscheidungen. Derzeit wird mit dem ERAA-Modell die Wirtschaftlichkeit der Ressourcen anhand des sogenannten „Systemkostenansatzes“ gemessen, bei dem die Gesamtsystemkosten, d. h. die Summe der Fixkosten und der gesamten Betriebskosten, minimiert werden. Ein solcher Ansatz, bei dem die Kosten für das gesamte europäische System in einem einzigen Schritt optimiert werden, hat zu erheblichen Rechenbeschränkungen und Unstimmigkeiten zwischen den Entscheidungen über den Kapazitätsein- und -austritt und den geschätzten Angemessenheitsrisiken geführt. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, sollte die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Ressourcen auf einem Ansatz der „Einnahmemaximierung“ beruhen, bei dem die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen und den Kosten für die einzelnen Kapazitätsressourcen gemessen wird 40 . Dies wird bereits von einigen ÜNB in Europa angewandt. Die Möglichkeit, die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit in kleinere, rechnerisch weniger anspruchsvolle Iterationen aufzuschlüsseln, ist schlanker (als „iterativer Ansatz“ 41 ) und modelliert die Entscheidungen über den Kapazitätsein- und -austritt besser. Die ERAA-Methode sollte einen Nachprozess enthalten, um die direkte Ermittlung des zu beschaffenden Volumens für jede Gebotszone im Zusammenhang mit der im Modell festgestellten Angemessenheitslücke zu ermöglichen. Darüber hinaus wird dieser Ansatz die Anwendung der lastflussgestützten Kapazitätsberechnung erleichtern, die die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Handels und die zugrunde liegenden Wohlfahrtsgewinne angemessen widerspiegelt. Eine weitere Vereinfachung könnte darin bestehen, die Anzahl der Klimajahre, die in der probabilistischen Abschätzung modelliert werden, zu überarbeiten und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie den Bedarf an angemessenen Ressourcen genau widerspiegelt.

Derzeit modelliert die ERAA das Anlageverhalten, indem die Kosten des günstigsten Markteintritts (CONE) anhand von zwei Schlüsselparametern berechnet werden: der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) und der Hurdle Rate (d. h. die Mindestrendite, die von den Geldgebern (Anteilseignern und/oder Gläubigern) zur Finanzierung von Investitionen in die Referenztechnologie im betrachteten geografischen Gebiet verlangt wird). Einige Interessenträger äußerten Bedenken, dass die Bewertung möglicherweise zu optimistisch in Bezug auf das Anlageverhalten sein könnte, d. h. dass risikoscheue Anleger nicht in der Lage wären, ein Projekt auf der Grundlage extremer Preisspitzen, die in wenigen Stunden pro Jahr auftreten, zu finanzieren. Daher sollte auch den Bedingungen für Anlageentscheidungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, indem die Risikoaversion eines rationalen Anlegers mittels „Hurdle Rates“ angemessen modelliert wird.

4.1.4Zonenübergreifende Kapazitäten

Die derzeitige ERAA (Artikel 4 Absatz 7 der ERAA-Methode) modelliert den zonenübergreifenden Austausch aus Drittländern auf zwei unterschiedliche Weisen: i) für Systeme, die überhaupt nicht modelliert sind 42 (Russland, Belarus), wird kein zonenübergreifender Austausch angenommen; ii) und bei Systemen, die „nicht ausdrücklich modelliert“ sind (Marokko, Moldau, Tunesien und Ukraine) 43 , muss der zonenübergreifende Austausch den Marktbedingungen und den erwarteten betrieblichen Praktiken (einschließlich spezifischer Netzanschlussverträge) entsprechen. Annahmen im Zusammenhang mit diesem zonenübergreifenden Austausch aus Drittländern sollten von ENTSO-E (unter Aufsicht von ACER) kontinuierlich überwacht werden, um dem mit diesen Systemen verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.



4.1.5Auswirkungen der in den Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen

Die ERAA-Methode (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 14) enthält die Anforderung, dass die Bewertung mit den von den Mitgliedstaaten in den Umsetzungsplänen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Maßnahmen und Aktionen in Einklang stehen sollte. Im Sinne der Vereinfachung (und im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung) könnte die Bewertung in Zukunft – anstatt sich an die in den Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen anzupassen – die voraussichtlichen Auswirkungen der in diesen Plänen enthaltenen Maßnahmen antizipieren.

Für den Fall, dass eine indirekte Beschränkung der Preisbildung im Großhandel gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung festgestellt (und in der ERAA modelliert) wird, verlangt die ERAA-Methode (Artikel 3 Absatz 7), dass die Bewertung eine obligatorische Sensitivität enthalten muss, um festzustellen, ob indirekte Beschränkungen der Preisbildung mögliche Gründe für Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen darstellen könnten. Im Sinne einer Vereinfachung könnte diese Sensibilität nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden.

4.1.6De-Rating-Faktoren

Die ERAA-Methode (Artikel 4 Absatz 4) enthält Anforderungen an die Verfügbarkeit von Versorgungsquellen. Es sollte bezüglich der Definition von De-Rating-Faktoren für verschiedene Technologien Einvernehmen bestehen. Diese De-Rating-Faktoren sollten von ENTSO-E (unter Aufsicht von ACER) öffentlich zugänglich gemacht werden.

4.1.7Beitrag der Laststeuerung und Speicherung

Die ERAA-Methode (Artikel 4 Absätze 3 und 5) enthält Anforderungen an die Modellierung von Laststeuerung und Speicherung. Nichtfossile flexible Technologien standen jedoch noch nicht im Mittelpunkt der Umsetzung der ERAA. Mit der fortschreitenden Energiewende und der Weiterentwicklung ihres Geschäftsmodells wird es immer wichtiger, die Umsetzung der ERAA stärker auf die Berücksichtigung nichtfossiler flexibler Ressourcen auszurichten und alle im Rahmen von Flexibilitätsmaßnahmen unterstützten Ressourcen zu berücksichtigen (z. B. bessere Berücksichtigung von Zwängen im Bereich der Gradientensteuerung („Ramping)“ für das wirtschaftliche Dispatch-Modell, bessere Berücksichtigung der Einnahmen aus Systemdienstleistungen 44 bei der Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, bessere Abschätzung lokaler Ressourcen, z. B. Wärmepumpen, Verbreitung von Elektrofahrzeugen usw.); die ERAA kann nicht nur den Beitrag der Laststeuerung und Speicherung angemessen berücksichtigen, sondern auch einen relevanten Beitrag zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs leisten, wodurch Doppelarbeit für die Mitgliedstaaten vermieden wird.

4.1.8Transparenz und Interaktion mit Interessenträgern

Die ERAA-Methode (Artikel 9 und 11) enthält bereits Anforderungen an Transparenz und Interaktion mit Interessenträgern. Die Bemühungen um mehr Transparenz sollten fortgesetzt werden. So haben beispielsweise Interessenträger und Regulierungsbehörden die Veröffentlichung von ERAA-Ergebnissen gefordert, aus denen die Verteilung der Energieunterdeckung pro Stunde hervorgeht. Diese Informationen sind für die Mitgliedstaaten und die Interessenträger von entscheidender Bedeutung, um zu verstehen, inwieweit ein Knappheitsereignis eine ernsthafte Bedrohung für die Versorgungssicherheit darstellt, und sollten in die ERAA aufgenommen werden. Inputs (Artikel 5 der ERAA-Methode), die nicht mitgliedstaatsspezifisch sind, aber als Standardwerte für alle Gebotszonen im ERAA-Modell verwendet werden (z. B. Kostenindikatoren für Ressourcen, De-Rating-Faktoren), sollten von ENTSO-E (unter Aufsicht von ACER) öffentlich zugänglich gemacht werden.

4.2 Straffung des Genehmigungsverfahrens der Kommission für Kapazitätsmechanismen

Bevor staatliche Beihilfen über einen Kapazitätsmechanismus rechtmäßig gewährt werden können, ist ein Genehmigungsbeschluss der Kommission erforderlich. Für den Erlass eines Beschlusses über staatliche Beihilfen für einen nationalen Kapazitätsmechanismus muss dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Elektrizitätsverordnung (Artikel 20 bis 27) und des Abschnitts 4.8 der CEEAG geprüft werden.

Um Bedenken der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die Genehmigung von Kapazitätsmechanismen zu beschleunigen, schlägt die Kommission vor, ein vereinfachtes Beihilfeverfahren für Kapazitätsmechanismen zu entwickeln, deren Gestaltung vorab festgelegten und auf bewährten Verfahren beruhenden Standardmodellen entspricht und von denen daher zu erwarten ist, dass Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden. Dieses vereinfachte Verfahren wird als Teil des neuen Rahmens für staatliche Beihilfen vorgeschlagen werden, der in Säule 2 der Mitteilung über den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 45 genannt wird.

Um die nach der Elektrizitätsverordnung und den Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderliche rechtliche Prüfung zu ermöglichen und die erforderlichen Leitlinien für gewöhnlich komplexe nationale Gestaltungen bereitzustellen, würde dieses vereinfachte Verfahren eine Reihe notwendiger Gestaltungsmerkmale abdecken. Während für die Genehmigung eines Kapazitätsmechanismus weiterhin ein Beschluss über staatliche Beihilfen erforderlich wäre, könnten die Gespräche mit der Kommission für Mitgliedstaaten, die das vereinfachte Verfahren anwenden, erheblich beschleunigt werden.

Das vorgeschlagene vereinfachte Verfahren würde die beiden gängigsten Gestaltungen von Kapazitätsmechanismen – eine für marktweite zentrale Käuferkapazitätsmechanismen und eine für strategische Reserven – abdecken und die wichtigsten Elemente zusammenfassen, die die Mitgliedstaaten in Form einer Checkliste vorlegen müssen. 

Stimmt die geplante Ausgestaltung des Kapazitätsmechanismus des Mitgliedstaats mit allen Elementen der Checkliste überein, würde die Kommission einen Beschluss über staatliche Beihilfen rasch annehmen, ohne dass weitere Beratungen über die Gestaltung erforderlich wären.

Die Anforderungen für dieses vereinfachte Verfahren können Folgendes umfassen:

 

·Die Mitgliedstaaten können das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sie sich auf den jüngsten (von ACER genehmigten) ERAA-Bericht stützen, um die Notwendigkeit der Regelung nachzuweisen. Wie in Abschnitt 4.1 dargelegt, wird die ERAA-Methode künftig vereinfacht, und den Mitgliedstaaten wird mehr Flexibilität eingeräumt, um ihre Regelung auf der Grundlage der ERAA zu begründen.

·Als zusätzliche Vereinfachung, um das Genehmigungsverfahren für den Kapazitätsmechanismus zu beschleunigen, wird die Kommission ACER auffordern, einen Referenzwert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung für alle Mitgliedstaaten zu berechnen und dabei die derzeitigen Erfahrungen zu nutzen, um die Effizienz zu steigern und die Kohärenz der Berechnung zu verbessern. ACER sollte auch Referenzkostenindikatoren auf EU-Ebene zur Verfügung stellen, wobei bestehende Studien zu den Kosten des günstigsten Markteintritts und die besten verfügbaren wirtschaftlichen Studien zu berücksichtigen sind. Diese Referenzwerte (die von ACER unverzüglich zur Verfügung gestellt werden) werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Zuverlässigkeitsstandards rasch festzulegen, wenn sie beschließen, die Berechnungen von ACER zu berücksichtigen.

·Was das allgemeine Verfahren zur Genehmigung von Kapazitätsmechanismen betrifft, so können Mitgliedstaaten, die ihren Umsetzungsplan noch nicht angenommen haben, der Kommission ihren Plan rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Regelung vorlegen. Die Mitgliedstaaten können die in ihrem Plan vorgeschlagenen Reformen parallel zur Einführung der Regelung umsetzen. Mitgliedstaaten, die ihren Umsetzungsplan bereits vorgelegt und die Stellungnahme der Kommission erhalten haben, sind nicht verpflichtet, einen neuen Umsetzungsplan vorzulegen.

·Was schließlich die Gestaltung der Regelung betrifft, so sollte diese eine Reihe notwendiger Gestaltungsmerkmale erfüllen. Die Kommission wird diese bewährten Verfahren im Rahmen des Vorschlags für den neuen Rahmen für staatliche Beihilfen im Einzelnen darlegen.

5.SCHLUSSFOLGERUNG UND NÄCHSTE SCHRITTE

Auf der Grundlage der Überprüfung des Verfahrens für die Beantragung von Kapazitätsmechanismen gemäß Kapitel IV der Elektrizitätsverordnung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Reihe von Elementen gestrafft und das Verfahren unter bestimmten Bedingungen vereinfacht werden kann.

Gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung legt die Kommission bis zum 17. April 2025 Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens zur Bewertung von Kapazitätsmechanismen vor.

Dieser Vorschlag ist in Anhang I des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission über den Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für eine saubere Industrie, CISAF) im Einzelnen dargelegt. Die Mitgliedstaaten werden vor seiner Annahme zu dem Vorschlag konsultiert.

Der Standpunkt der Kommission in diesem Bericht greift etwaigen anderen Stellungnahmen zur Vereinbarkeit nationaler Umsetzungsmaßnahmen mit dem EU-Recht nicht vor.

(1)

  Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) .

(2)

Siehe Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943.

(3)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, C/2022/481 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(4)

 Methode für die Ableitung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung,(VoLL), der Kosten des günstigsten Markteintritts (CONE) und des Zuverlässigkeitsstandards:  Microsoft Word – VOLL CONE RS – Anhang I (europa.eu) .

(5)

 Eine Abschätzung der Angemessenheit ist eine Studie über die Angemessenheit des Stromsystems zur Deckung des bestehenden und zu erwartenden Strombedarfs.

(6)

Methode für die Berechnung der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene: Microsoft Word – ERAA – Anhang I (europa.eu) .

(7)

Methode für die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen: Microsoft Word – XBP CM – Anhang I – Technische Spezifikationen (europa.eu) .

(8)

Die Mitgliedstaaten erörtern häufig den Entwurf des Marktreformplans mit der Kommission, bevor sie ihn förmlich vorlegen, was eine rasche Annahme der Stellungnahme der Kommission zu dem Plan erleichtert.

(9)

Häufig erörtern die ÜNB und die nationalen Behörden die nationalen Abschätzungen der Angemessenheit mit ACER, bevor sie ihre Berichte förmlich vorlegen. Dies hilft ACER, frühzeitig alle Fragen im Zusammenhang mit den Berichten in Bezug auf Annahmen, Methoden usw. zu erkennen.

(10)

Methode für die Bestimmung des VoLL, der CONE und des Zuverlässigkeitsstandards; Methode für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene und Methoden für die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen.

(11)

Abrufbar unter: https://www.acer.europa.eu/electricity/security-of-supply/monitoring-security-electricity-supply .

(12)

 Dazu gehören zwei Beschlüsse über staatliche Beihilfen zur Änderung der belgischen Regelung, abrufbar unter den Nummern SA.54915 und SA.104336 .

(13)

 Abrufbar unter der Nummer SA.55604 .

(14)

Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13668-Electricity-market-reform-of-the-EUs-electricity-market-design/public-consultation_de .

(15)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Reform of Electricity Market Design, SWD(2023) 58 final, https://energy.ec.europa.eu/system/files/2023-03/SWD_2023_58_1_EN_autre_document_travail_service_part1_v6.pdf .

(16)

Siehe die Schlussfolgerungen des Forums 2023 unter: https://energy.ec.europa.eu/events/38th-meeting-european-electricity-regulatory-forum-2023-06-08_en . Siehe die Schlussfolgerungen des Forums 2024 unter: https://energy.ec.europa.eu/events/39th-european-electricity-regulatory-forum-2024-05-27_en.

(17)

Abrufbar unter: https://energy.ec.europa.eu/system/files/2020-12/market_reform_plan_guidance_final_0.pdf .

(18)

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, Polen, Schweden, Spanien (Estland durchläuft derzeit das Verfahren).

(19)

 Dies wurde auch bei den beiden Workshops mit den Mitgliedstaaten im Juni 2023 angesprochen.

(20)

  acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications/Security_of_EU_electricity_supply_2023.pdf .

(21)

Belgien, Bulgarien, Frankreich, Portugal, Spanien, Tschechien (ACER-Überwachungsbericht 2024 zur Versorgungssicherheit).

(22)

Belgien, Estland, Finnland und Schweden (ACER-Überwachungsbericht 2024 zur Versorgungssicherheit).

(23)

Zu diesen Situationen gehören beispielsweise gleichzeitige Ausfälle mehrerer Netzelemente, eine Unterbrechung der Brennstoffversorgung für die Stromerzeugung oder eine geringere Verfügbarkeit ausländischer oder lokaler Kernkraftwerke.

(24)

Deutschland, Irland, Italien und Schweden (ACER-Überwachungsbericht 2024 zur Versorgungssicherheit).

(25)

ACER-Überwachungsbericht 2021 zur Versorgungssicherheit, S. 8.

(26)

  https://www.acer.europa.eu/public-events/acer-webinar-implementation-eu-methodology-electricity-adequacy-metrics .

(27)

 Dies liegt daran, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen getroffen haben, die sich auf eine Reihe von Faktoren in Bezug auf die Konzeption der Erhebung und die Verarbeitung der damit verbundenen Ergebnisse stützen.

(28)

Siehe ACER-Marktbeobachtungsbericht 2023 über Hindernisse für die Laststeuerung und die Karte „smartEn Map“ über Mechanismen zur Angemessenheit der Ressourcen: smarten.eu/wp-content/uploads/2022/01/the_smarten_map_2021_DIGITAL_final.pdf .

(29)

Ihr relativer Anteil lag 2023 bei rund 32 %, 24 % bzw. 15 %.

(30)

Dem Überwachungsbericht 2023 zur Versorgungssicherheit von ACER zufolge machen andere erneuerbare Energien als Wasserkraftwerke nur 6 GW oder 3 % der Gesamtkapazität aus; die Laststeuerung entspricht 4 GW, während die Speicherung mit 300 MW im Jahr 2022 nach wie vor niedrig ist.

(31)

ACER-Überwachungsbericht 2023 zur Versorgungssicherheit.

(32)

 Menegatti, E., Meeus, L. (2024), FSR Policy Brief: An easy fix to streamline capacity markets:  https://hdl.handle.net/1814/77492 .

(33)

ACER-Überwachungsbericht 2023 zur Versorgungssicherheit.

(34)

Randnummer 348 der CEEAG .

(35)

 Die Mitgliedstaaten wurden vorläufig im Juni 2023 konsultiert, als die Kommission zwei Workshops für die Mitgliedstaaten organisierte, sowie während des Stromregulierungsforums in Rom 2023.

(36)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1747 wurde die Rolle der Kapazitätsmechanismen bei der Bewältigung von Angemessenheitsproblemen gestärkt. Infolgedessen wird die Variante, die diese genehmigten Kapazitätsmechanismen umfasst, relevanter als die Variante, die diese Mechanismen nicht berücksichtigt. Dies könnte in die Bemühungen um eine Straffung der Methode einfließen.

(37)

https://www.eea.europa.eu/themes/climate/trends-and-projections-in-europe.

(38)

Z. B. gemäß Artikel 18 der Governance-Verordnung.

(39)

Einschließlich Strategien und Maßnahmen, die derzeit erörtert werden und eine realistische Chance auf Annahme bieten.

(40)

Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollte anpasst werden, um Einnahmen, die für neue saubere, flexible Ressourcen relevant sind (einschließlich solcher aus den Märkten für Systemdienstleistungen), besser zu erfassen. Zu diesem Zweck ist eine enge Interaktion mit den einschlägigen Interessenträgern, die die tatsächlichen Geschäftsmodelle dieser Technologien verstehen, von großer Bedeutung.

(41)

 Die wirtschaftliche Dispatch-Simulation berechnet die Einnahmen und Kosten für verschiedene Ressourcen, dann werden die Investitionen auf der Grundlage der Ergebnisse und des Einsatzes (Dispatch) angepasst, und es folgt erneut eine Anpassung der Kapazitäten usw. bis zum Marktgleichgewicht.

(42)

 Diese Systeme werden überhaupt nicht modelliert, d. h. es wird kein zonenübergreifender Austausch aus diesen Drittländern angenommen.

(43)

Diese Systeme werden als exogene beste Schätzungen des zonenübergreifenden Austauschs mit modellierten Zonen modelliert. Die Daten werden von ÜNB bereitgestellt, die über direkte Verbindungsleitungen zu diesen Systemen verfügen, und sollten die erwarteten Marktbedingungen und betrieblichen Praktiken (einschließlich spezifischer Netzanschlussverträge) widerspiegeln.

(44)

 Die ERAA-Methode (Artikel 6 Absatz 9 Buchstabe b) ermöglicht die Berücksichtigung aller Ertragsströme, einschließlich der Einnahmen aus Systemdienstleistungen, die für Speichertechnologien und Laststeuerung von entscheidender Bedeutung sind. Dies sollte verbindlich vorgeschrieben werden.

(45)

 29.1.2025, COM(2025) 30 final: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0030 .

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