EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.8.2024
COM(2024) 379 final
2024/0209(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) am 18. Oktober 2024 im Hinblick auf die geplante Annahme der OIV-Resolutionen, die möglicherweise Rechtswirkung für das Unionsrecht entfalten, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Sonderstatus der EU innerhalb der OIV
Der OIV gehören derzeit 50 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die EU ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.
2.2.Die OIV
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) über Maßnahmen zu informieren, durch die die Anliegen der Produzenten, Verbraucher und anderer Akteure im Bereich der Reben- und Weinerzeugnisse berücksichtigt werden können, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen.
2.3.Die geplanten Akte der OIV
Die nächste Generalversammlung der OIV wird am 18. Oktober 2024 stattfinden. In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Tagungen der Sachverständigengruppe im April 2024 ist davon auszugehen, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für das Unionsrecht zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:
–Resolutionsentwurf OENO-MICRO 23-740 zur Ausweitung des Anwendungsbereichs verschiedener bestehender Resolutionen,
–Resolutionsentwurf OENO-SPECIF 23-723 zur Änderung einer bestehenden OIV-Monografie,
–Resolutionsentwürfe OENO-TECHNO 15-581B und OENO-TECHNO 20-672B zur Festlegung neuer önologischer Verfahren.
Wie in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Rechtswirkung für das Unionsrecht haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die Resolutionsentwürfe, die auf der nächsten Generalversammlung der OIV zur Abstimmung vorgelegt werden, ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Der OIV gehören derzeit 50 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die EU ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung für das EU-Recht. Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Hauptziel der geplanten Resolutionsentwürfe betrifft die Angleichung der Weinstandards und somit auch die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss Artikel 43 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Entfällt.
2024/0209 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 18. Oktober 2024 Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV entfalten werden.
(2)Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV.
(3)20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 18. Oktober 2024 anzunehmen.
(4)Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.
(5)Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten.
(6)Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.
(7)Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.
(8)Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 derselben Verordnung, wo auf die OIV-Empfehlungen verwiesen wird.
(9)Mit dem Resolutionsentwurf OENO-MICRO 23-740 wird der Anwendungsbereich mehrerer Resolutionen auf Nicht-Saccharomyces-Hefen ausgeweitet, um ihre Verwendung zu regulieren. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat diese Resolution Rechtswirkung.
(10)Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SPECIF 23-723 wird Weizenprotein aus allen OIV-Dokumenten gestrichen, auch aus dem Internationalen önologischen Kodex und dem Internationalen Kodex der önologischen Praxis. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission hat diese Resolution Rechtswirkung.
(11)Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 15-581B wird ein neues önologisches Verfahren zur Verbesserung des Säuregehalts von Wein mithilfe von Fumarsäure festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-672B wird ein neues önologisches Verfahren für die Stabilisierung der Eiweiße in Weinen mithilfe von funktionalisiertem mesoporösem Siliciumdioxid festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung.
(12)Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.
(13)Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 18. Oktober 2024 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der auf der Generalversammlung der OIV, die für den 18. Oktober 2024 anberaumt ist, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam handeln.
Artikel 3
(1)Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Namen der Union handeln, können nach entsprechender Abstimmung ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union technischen Änderungen an den im Anhang aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin