EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.4.2024
COM(2024) 165 final
2024/0088(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang 2 des Windsor-Rahmens, der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Windsor-Rahmen
Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Am 27. Februar 2023 erzielten die Europäische Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs eine grundsätzliche politische Einigung über den Windsor-Rahmen. Der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss nahm in seiner Sitzung am 24. März 2023 in London die neuen Regelungen für den Windsor-Rahmen an, und die beiden Parteien kamen überein, intensiv und gewissenhaft zusammenzuarbeiten, um alle Elemente des Windsor-Rahmens umzusetzen.
2.2.Der Gemeinsame Ausschuss
Der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und bestehen vor allem darin,
·die Durchführung und Anwendung des Abkommens direkt oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Fachausschüsse zu überwachen,
·Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu unterbreiten sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen des Abkommens zu verabschieden,
·Problemen vorzubeugen und Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
Auf seiner nächsten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens erlassen, mit dem ein neu erlassener Rechtsakt der Union, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt, in dessen Anhang 2 aufgenommen wird (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Parteien nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens verbindlich. Gemäß Regel 9 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und der Fachausschüsse enthalten die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
3.1.Anhang 2 („Bestimmungen des Unionsrechts, auf die in Artikel 5 Absatz 4 Bezug genommen wird“) des Windsor-Rahmens
Die in Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens genannten Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in Anhang 2 des Windsor-Rahmens.
Am 18. Oktober 2023 nahm die Union eine Verordnung zur Festlegung neuer Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel (Verordnung (EU) 2013/2419) an.
Die Verordnung (EU) 2023/2419 enthält spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, die denen für ökologische/biologische Lebensmittel entsprechen, da sowohl Heimtierfuttermittel als auch Lebensmittel im Einzelhandel an Endverbraucher verkauft werden. Nach den neuen Vorschriften können Heimtierfuttermittel mit dem EU-Logo für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden, wenn 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Wenn weniger als 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind, darf der Verweis auf ökologische/biologische Produktion nur im Verzeichnis der Zutaten in Bezug auf ökologische/biologische Zutaten verwendet werden. Mit der Verordnung wird das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion für vorverpackte ökologische/biologische Heimtierfuttermittel verbindlich vorgeschrieben.
Gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegten Regelungen für den Eingang von Agrarlebensmitteleinzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland, die zur Endverwendung oder zum Verbrauch in Nordirland bestimmt sind, gelten für diese Waren die Vorschriften des Vereinigten Königreichs zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher. In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1231 sind die einschlägigen Rechtsakte der Union aufgeführt, die daher nicht für Sendungen solcher Waren gelten, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden. Da die Verordnung (EU) 2023/2419 ausschließlich den Verbraucherschutz betrifft, sollte sie nicht für Sendungen von ökologischen/biologischen Heimtierfuttermitteln für den Einzelhandel gelten, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, und sie sollte daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1231 aufgenommen werden. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des geplanten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses wird die Kommission die hierfür erforderlichen Schritte gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegten Verfahren unternehmen.
Dieser neu erlassene Rechtsakt der Union betrifft den Binnenmarkt für Waren und fällt daher in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens und sollte in dessen Anhang 2 aufgenommen werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Ratsbeschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst ferner auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Austrittsabkommen, eingesetztes Gremium.
Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens völkerrechtlich verbindlich.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Austrittsabkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Ziel und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts besteht einzig und allein darin, einen neu erlassenen Rechtsakt der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufzunehmen.
Der Abschluss des Austrittsabkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).
Deshalb, und im Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Rechtsakt nur durch einen gleichartigen Rechtsakt geändert werden kann, bildet Artikel 50 Absatz 2 EUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.
4.3.Fazit
Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 50 Absatz 2 EUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Akt des Gemeinsamen Ausschusses Anhang 2 des Windsor-Rahmens geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0088 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
(2)Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens, der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Beschlüsse zur Änderung der einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, aber die in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführten Rechtsakte der Union weder ändern noch ersetzen, hinzugefügt werden.
(3)Die Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel ist ein neu erlassener Rechtsakt der Union, der den Binnenmarkt für Waren betrifft und daher in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt.
(4)Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens annehmen, mit dem dieser neu erlassene Rechtsakt der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen wird.
(5)Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin