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Document 52023PC0420

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

COM/2023/420 final

Brüssel, den 5.7.2023

COM(2023) 420 final

2023/0234(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 420 final} - {SWD(2023) 420 final} - {SWD(2023) 421 final} - {SWD(2023) 422 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im europäischen Grünen Deal 1 und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2 werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da dies die wichtigsten ressourcenintensiven Sektoren sind, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen und in denen Finanzierungs- und Technologielücken die Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung behindern. Im Hinblick auf die Ressourcenintensität stehen Lebensmittel und Textilien an erster bzw. vierter Stelle 3 , und die im Rahmen der Abfallhierarchie festgelegten Grundsätze der EU zur Abfallbewirtschaftung, die eine Priorisierung der Abfallvermeidung gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling erfordern, werden von diesen Sektoren nicht vollständig eingehalten. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Verpflichtungen konzentriert sich dieser Vorschlag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 4 auf zwei ressourcenintensive Sektoren: Textilien und Lebensmittel, mit den folgenden allgemeinen Zielen: 

Verringerung der Klima- und Umweltfolgen, Verbesserung der Umweltqualität und der Gesundheit der Bevölkerung durch Bewirtschaftung von Textilabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie,

Verringerung der Umwelt- und Klimafolgen von Lebensmittelsystemen im Zusammenhang mit dem Entstehen von Lebensmittelabfällen. Die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung leistet außerdem einen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit.

Textilabfälle

Obwohl die Abfallvermeidung ein zentrales Ziel der Abfallrahmenrichtlinie ist und trotz der Umsetzungsbemühungen auf nationaler Ebene, auch durch private Akteure, nimmt die allgemeine Abfallerzeugung weiter zu, und es ist lediglich eine „relative Entkopplung“ der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum zu beobachten. 5 Diese Entwicklung für den Gesamtabfall ist auch bei Textilabfällen festzustellen. Die Situation wird durch sogenannte „Fast Fashion“ verschärft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass häufiger Modekollektionen auf den Markt gebracht werden 6 , die Niedrigpreisprodukte umfassen, bei denen die externen Umwelteffekte nicht internalisiert werden 7 , dass Kunden zu Impulskäufen ermutigt werden und dass Anreize für den Kauf größerer Mengen an Kleidung geboten werden 8 . Der steigende Textilverbrauch führt zu mehr Textilabfällen. Einer laufenden Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) 9 zufolge belief sich die Gesamtmenge der Textilabfälle, die Bekleidung und Schuhe, Heimtextilien, technische Textilien sowie Produktionsabfall vor Gebrauch umfassen, im Jahr 2019 auf 12,6 Mio. Tonnen (10,9 Mio. Tonnen Verbraucherabfall und 1,7 Mio. Tonnen Produktionsabfall vor Gebrauch). Die Bekleidungs- und Schuhabfälle beliefen sich in der EU auf 5,2 Mio. Tonnen, was 12 kg pro Person und Jahr entspricht.

Einer Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle 10 zufolge werden derzeit etwa 78 % der Verbrauchertextilabfälle aus Bekleidung und Schuhen, Heimtextilien und technischen Textilien nicht getrennt gesammelt und gelangen in die gemischten Haushaltsabfälle, die zur Verbrennung oder Lagerung auf Deponien bestimmt sind. Diese Abfallbewirtschaftung ist nicht ressourceneffizient und steht nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie. Die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, der Wasserverbrauch, die Verschmutzung und die Landnutzung sind übermäßig hoch und führen zu Umweltschäden in der EU und in Drittländern. Von den getrennt gesammelten Textilabfällen, die lediglich 22 % der Verbrauchertextilabfälle ausmachen, werden rund 32 % innerhalb der EU recycelt (etwa 20 % außerhalb der EU) und rund 8 % innerhalb der EU wiederverwendet (etwa 38 % außerhalb der EU), während der Rest ausgeführt wird. 

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilien gemäß der Abfallrahmenrichtlinie gilt ab dem 1. Januar 2025. Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge dürften die Systeme der getrennten Abfallsammlung sowie die Sortier- und Recyclinginfrastrukturen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die erwarteten zusätzlichen zu sammelnden Mengen zu bewältigen. Es wird erwartet, dass die Sortierung in den meisten Mitgliedstaaten in der Nähe der Abfallsammelstellen erfolgen wird und in einem größeren Maßstab in den Mitgliedstaaten, in denen die Marktbedingungen günstig sind (z. B. geringere Kosten für die Abfallbewirtschaftung, bestehende erweiterbare Infrastrukturen und Kompetenzen, Nähe zu Recycling‑/Produktionszentren und Häfen). Voraussichtlich wird nicht in allen Ländern Recycling stattfinden; es dürfte sich auf Regionen in der Nähe von Zentren der Textilproduktion und mit bestehender Infrastruktur konzentrieren.

Der Textilsektor ist ressourcenintensiv. In Bezug auf die Erzeugung von Rohstoffen und auf die Produktion von Textilien treten die meisten Belastungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Bekleidung, Schuhen und Haushaltstextilien in der EU in anderen Regionen der Welt auf. Während die meisten Umweltbelastungen durch den Textilverbrauch in der EU in Drittländern auftreten 11 , haben sie aufgrund ihrer globalen Natur auch Auswirkungen auf die EU. Die Europäische Umweltagentur (EUA) schätzt, dass zur Herstellung der Menge an Bekleidung, Textilien und Schuhen, die 2020 in der EU verbraucht wurde, 80 % der Primärrohstoffe und 88 % des Wassers aus Nicht-EU-Ländern stammten, 92 % der genutzten Flächen außerhalb der EU lagen und 73 % der Treibhausgasemissionen außerhalb der EU stattfanden. Beispielsweise sind Treibhausgasemissionen ein globales Phänomen und nicht an bestimmte Grenzen oder Regionen gebunden. Darüber hinaus waren weltweit fast 13 Millionen Arbeitskräfte (in Vollzeitäquivalenten) in der Lieferkette beschäftigt. 12  Daher können die Vermeidung, Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen dazu beitragen, den ökologischen Fußabdruck des Sektors zu verringern. 

Darüber hinaus werden die Kosten der Abfallbewirtschaftung für gebrauchte Kleidung und Haushaltstextilien nicht in den Preis neuer Produkte internalisiert. Im Durchschnitt würden die Kosten für die Sammlung und Behandlung etwa 12 Cent pro Kleidungsstück betragen. Allerdings unterscheiden sich diese Kosten je nach Art des Kleidungsstücks. Die Bewirtschaftungskosten bei Kleidungsstücken aus gemischten Textilfasern und mit Disruptoren wie Knöpfen und Reißverschlüssen sind höher als bei solchen mit einer einzigen Faserart und ohne Disruptoren (beispielsweise T-Shirts). Da derzeit große Mengen an Textilabfällen im Restabfall entsorgt werden, werden die Beseitigungskosten und die externen Umwelteffekte dieser Beseitigung, einschließlich der Emissionen aus der Verbrennung und Lagerung auf Deponien, ebenfalls nicht internalisiert. Weitere externe Effekte sind insbesondere die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Textilabfällen, die unter dem Vorwand der Wiederverwendung in Drittländer ausgeführt werden, insbesondere in Bezug auf ausgeführte nicht sortierte Textilien, von denen ein erheblicher Teil auf (illegalen) Deponien landet. 

Die fragmentierten Definitionen von Textilien und Textilabfällen führen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und behindern grenzüberschreitende Verbringungen. Zusätzlich zur Komplexität des Recyclings von Textilien aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzungen von Textilabfällen behindern unterschiedliche politische und regulatorische Signale aus den einzelnen Mitgliedstaaten sowie Informationslücken (z. B. in Bezug auf die Qualität der Ausgangsstoffe) den Ausbau der Verwertungsindustrie und die Wiederverwendung und verhindern gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt. Dies behindert nicht nur den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Textilsektor, sondern auch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Wertschöpfung in der EU. Die unzureichende Sortier- und Recycling-Infrastruktur dürfte dazu führen, dass Textilien auch nach Inkrafttreten der Verpflichtung zur getrennten Sammlung nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie behandelt werden. Die Herstellung mit geringer Wertschöpfung findet vornehmlich in Drittländern statt. Produktion und Beseitigung importierter Textilabfälle haben erhebliche negative gesellschaftliche Auswirkungen auf lokaler, regionaler und globaler Ebene. 13  

Daher besteht das spezifische Ziel dieses Vorschlags in Bezug auf Textilabfall darin, die Bewirtschaftung von Textilabfällen im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie verankerten „Abfallhierarchie“ 14 zu verbessern, wobei der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling von Textilien Vorrang vor anderen Verwertungsoptionen und der Beseitigung eingeräumt wird und das Verursacherprinzip umgesetzt wird. Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 15 und in der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien („Textilstrategie“) 16 werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen seitens der EU und der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Textilabfällen und zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Textilien gefordert, da es sich um einen ressourcenintensiven Sektor handelt, der erhebliche negative externe Umwelteffekte verursacht und in dem Finanzierungs- und Technologielücken den Fortschritt beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft behindern.  

Lebensmittelabfälle

Lebensmittelabfälle sind eine der Hauptursachen für mangelnde Effizienz in der Lebensmittelkette. Insbesondere führen sie zu negativen Umwelt- und Klimaauswirkungen. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen 17 und den Fußabdruck im Bereich der biologischen Vielfalt 18 ist der Lebensmittelverbrauch der wichtigste Faktor des Verbrauchs in der EU.  

Wenn Lebensmittel weggeworfen werden, gehen die Energie und die Rohstoffe, die darin enthalten sind, ohne Nutzen für die menschliche Ernährung verloren, während die Umweltauswirkungen wie die entlang der Lebensmittelkette verursachten Treibhausgasemissionen dennoch zum Tragen kommen. Verarbeitete, transportierte und zubereitete Lebensmittel, die dann in der Verbrauchsstufe verschwendet werden, wirken sich stärker auf die Umwelt aus als unverarbeitete Lebensmittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb verloren gehen. Die im Jahr 2020 in der EU angefallenen 58,5 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle 19 führten zu Emissionen von 252 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten 20 . Dies entspricht 16 % der gesamten Treibhausgasauswirkungen des Lebensmittelsystems der EU. Außerdem werden durch Lebensmittelverschwendung unnötigerweise begrenzte natürliche Ressourcen belastet. So beläuft sich beispielsweise die Menge Wasser, die zur Herstellung von Lebensmitteln verbraucht wird, die letztlich weggeworfen werden, auf 342 Mrd. m³ Wasseräquivalent 21 , was 12 % der Gesamtauswirkungen der Erzeugung und des Verbrauchs von Lebensmitteln in der EU entspricht. Die Verschwendung von Lebensmitteln ist darüber hinaus die Ursache für 16 % der Auswirkungen auf den Boden, die durch Landnutzungsaktivitäten verursacht werden 22 , während die Folgen für die Meereseutrophierung 15 % der Gesamtbelastung ausmachen 23 , 24

Was die wirtschaftlichen Folgen betrifft, so haben die 58,5 Mio. Tonnen weggeworfener Lebensmittel einen Marktwert von schätzungsweise 132 Mrd. EUR 25 . Diese Kosten umfassen die von den Lebensmittelunternehmern auf jeder Stufe der Lebensmittelkette verlorenen Ressourcen, aber auch unnötige Ausgaben seitens der Privathaushalte. Darüber hinaus werden die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Lebensmittelabfällen auf weitere 9,3 Mrd. EUR geschätzt 26

Die Verschwendung von Lebensmitteln hat erhebliche soziale Auswirkungen. Sie führt zu unnötigen Ausgaben von Ressourcen, die anderweitig verwendet werden könnten. Der durchschnittliche Anteil der Lebensmittelausgaben (Nahrungs- und Genussmittel sowie Verpflegungsdienste) an den Gesamtausgaben der privaten Haushalte in der EU beträgt rund 19 %. 27 Lebensmittel wegzuwerfen, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, anstatt sie an Bedürftige umzuverteilen, z. B. durch Lebensmittelspenden, stellt angesichts der wachsenden Herausforderungen für die Ernährungssicherheit auch eine verpasste Chance dar. Obwohl die Verfügbarkeit von Lebensmitteln in Europa gewährleistet ist, wird die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln für eine wachsende Zahl von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern zu einem Problem: 32,6 Millionen Menschen können es sich nicht leisten, jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Geflügel, Fisch oder einer vegetarischen Entsprechung zu verzehren. 28 Nicht zuletzt hat die Verschwendung von Lebensmitteln für viele Verbraucher auch eine wichtige ethische Dimension. 29  

In diesem Zusammenhang haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 12.3 – Halbierung der Lebensmittelabfälle pro Kopf und weltweit im Handel und auf Verbraucherebene und Verringerung der Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferkette, einschließlich Verlusten nach der Ernte – bis 2030 zu erreichen. 

Die EU hat einen speziellen Aktionsplan zur Verringerung von Lebensmittelverlusten und ‑verschwendung umgesetzt, der sowohl regulatorische als auch nicht regulatorische Maßnahmen umfasst, zunächst im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft von 2015 und seit 2020 im Rahmen der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 30 . Damit will die Kommission nicht nur klare Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verringerung von Lebensmittelabfällen festlegen, sondern auch ein politisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Maßnahmen zu ergreifen.  

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie in der Fassung von 2018 müssen die Mitgliedstaaten spezifische Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie ausarbeiten. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verschwendung von Lebensmitteln auf jeder Stufe der Lebensmittelkette zu verringern, zu überwachen und über die Fortschritte Bericht zu erstatten. Im Jahr 2019 hat die Kommission eine gemeinsame Methodik zur Messung von Lebensmittelabfällen 31 angenommen, die als Grundlage für die EU-weite Überwachung von Lebensmittelabfällen dienen soll.  

Um die Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Maßnahmen zu unterstützen, setzt die Kommission seit 2015 Initiativen zur Klärung und Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften um (z. B. Annahme von EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden 32 , gefolgt von Änderungen der Lebensmittelhygienevorschriften, um sichere Lebensmittelspenden zu erleichtern, sowie EU-Leitlinien für die Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind 33 ). Darüber hinaus hat die Kommission 2016 eine Multi-Stakeholder-Plattform, die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und ‑verschwendung 34 , eingerichtet, um alle Akteure bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, zum Austausch bewährter Verfahren und zur Bewertung der Fortschritte zu unterstützen. Ferner hat die Kommission eigene Ergebnisse veröffentlicht (z. B. Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen 35 ) und die auf EU-Ebene durchgeführten Arbeiten zur Verbesserung der Verfahren zur Datumskennzeichnung 36 unterstützt. Der Austausch bewährter Verfahren und Lösungen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der gesamten EU wird auch durch den digitalen EU Food Loss and Waste Prevention Hub 37 erleichtert. Im Rahmen des Pilotprojekts „RESTwithEU“ 38 werden digitale Instrumente zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der Gastronomie bewertet und empfohlen. Eine spezielle Untergruppe der Plattform befasst sich mit der Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher, und ein Kompendium bewährter Verfahren, das im Rahmen des EU-Pilotprojekts „Europäisches Forum für Lebensmittelverschwendung durch Verbraucher“ entwickelt wurde, wird ab Ende Juni 2023 zur Verfügung stehen. Um die Faktengrundlage für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu stärken, führt die Gemeinsame Forschungsstelle Bewertungen der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen 39 durch, unterstützt durch einen Bewertungsrahmen, der von allen Akteuren genutzt werden kann. Die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 40 bzw. Horizont Europa 41 bietet neue Möglichkeiten für Forschung und Innovation zur Bekämpfung von Lebensmittelverlusten und ‑verschwendung. Weitere Instrumente zur Finanzierung der Vermeidung von Lebensmittelabfällen sind das Programm LIFE und das Programm InterReg Europa . Im Rahmen des Binnenmarktprogramms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) auch Finanzhilfen zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten und Interessenträger 42 bei der Verbesserung der Messung von Lebensmittelabfällen und der Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelabfälle zu unterstützen. 

Viele Lebensmittelunternehmer entlang der Lebensmittelkette haben wichtige Schritte unternommen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen zu verringern und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Im Rahmen des EU-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Unternehmens- und Marketingpraktiken in der Lebensmittelversorgung 43 sind Lebensmittelverarbeiter und Einzelhändler konkrete Verpflichtungen zur Verringerung der Lebensmittelabfälle in ihren Tätigkeiten und entlang der Lieferkette eingegangen. 

Trotz dieser Maßnahmen und des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen von Lebensmittelverschwendung sowie der auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der seit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2015 umgesetzten EU-Maßnahmen geht die Erzeugung von Lebensmittelabfällen nicht ausreichend zurück, um erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 12.3 zu erzielen. In der EU sind trotz der gemäß der Abfallrahmenrichtlinie bestehenden rechtlichen Verpflichtungen und der unterstützenden Tätigkeiten der Kommission die bisher in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen uneinheitlich und haben keine erhebliche Verringerung der Lebensmittelabfälle bewirkt.  

Deshalb besteht der nächste notwendige Schritt darin, Ziele festzulegen. Dieser Vorschlag zielt konkret darauf ab, erstens den Mitgliedstaaten eine klare Verantwortung für die schnellere Verringerung der Lebensmittelabfälle entlang der Lebensmittelkette und in den Haushalten innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu übertragen und damit einen soliden Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 12.3 zu leisten und zweitens dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten angemessen und konsequent reagieren, um Lebensmittelabfälle nach dem Beispiel der Vorreiter zu verringern.

Dies sollte jeden Mitgliedstaat dazu veranlassen, ehrgeizige Maßnahmen zu ergreifen, bei denen es sich um die wirksamsten, auf die jeweilige nationale Situation zugeschnittene Maßnahmen handelt, um Verhaltensänderungen der Verbraucher zu unterstützen und die Koordinierung der Maßnahmen zwischen den Akteuren der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette sowie mit anderen einschlägigen Akteuren (z. B. Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen, Finanzinstitute, Akteure der Sozialwirtschaft) zu verstärken.

Darüber hinaus wurde nach der Konferenz zur Zukunft Europas die Lebensmittelverschwendung als erstes Thema für die deliberativen europäischen Bürgerforen ausgewählt. Die Empfehlungen des Bürgerforums werden bei der Arbeit der Kommission berücksichtigt und unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung nationaler Strategien und Aktionspläne zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 für eine getrennte Sammlung von Textilabfällen sorgen müssen. Mit dem Vorschlag werden die erweiterte Herstellerverantwortung und andere politische Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, die erforderliche Finanzierung zu unterstützen und die Informationen und Ansätze im Zusammenhang mit der Infrastruktur für die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu harmonisieren, die benötigt wird, sobald die Verpflichtung zur getrennten Sammlung wirksam wird. 

Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Abfallrahmenrichtlinie muss die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten zu Lebensmittelabfällen prüfen, um festzustellen, ob für das Jahr 2030 unionsweit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufgestellt werden können, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird. Die Festlegung von Zielvorgaben sollte die derzeitigen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie stärken, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen in der gesamten Lebensmittelkette treffen müssen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Textilstrategie der EU befasst sich mit der Herstellung und dem Verbrauch von Textilien, wobei die Bedeutung des Textilsektors anerkannt wird. Sie enthält eine Vision für Textilien bis 2030, in der das Ziel für langlebige und recycelbare Textilerzeugnisse festgelegt wird, die weitgehend aus recycelten Fasern bestehen, frei von gefährlichen Stoffen sind und unter Achtung der Arbeitnehmer- und Sozialrechte und des Umweltschutzes hergestellt werden, und es wird darauf hingewiesen, dass die Herstellerverantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette, ausreichende Kapazitäten für innovatives Faser-zu-Faser-Recycling, biobasierte Lösungen und die Verringerung der Verbrennung und Deponierung von Textilien auf ein Minimum notwendig sind. Die Ankündigung von harmonisierten EU-Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und von wirtschaftlichen Anreizen für nachhaltigere Produkte in der EU-Textilstrategie („umweltbezogene Gebührenstaffelung“) ist für die Abfallbewirtschaftung von besonders großer Bedeutung. Darüber wird in der Strategie das Ziel der Kommission betont, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Textilabfällen anzugehen und menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung zu fördern. 44  

Mit dieser Initiative soll auch zu dem Ziel des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beigetragen werden, das Gesamtabfallaufkommen erheblich zu verringern und die Menge der (nicht recycelten) Restsiedlungsabfälle bis 2030 zu halbieren. Die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) hat das Ziel, die Erzeugung von Verpackungsabfällen zu reduzieren. Zusammengenommen werden mit dieser Initiative und der Überarbeitung der Verpackungsrichtlinie über 65 % der gesamten erzeugten Siedlungsabfälle (Verpackung, Lebensmittelabfälle und Textilabfälle) angegangen, wodurch zum übergeordneten Ziel der Abfallrahmenrichtlinie und des europäischen Grünen Deals beigetragen wird. 

Der Vorschlag der Kommission für die Verordnung über die Verbringung von Abfällen 45 wurde am 17. November 2021 angenommen; zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags sind die Verhandlungen noch im Gange. Mit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass die EU ihre Abfallprobleme nicht in Drittländer verlagert; außerdem soll sie die Verbringung zum Zweck des Recyclings erleichtern und gleichzeitig von Verbringungen zur Beseitigung abschrecken. Die Maßnahmen umfassen Kriterien für eine bessere Unterscheidung zwischen gemischten und nicht gemischten Abfällen sowie zwischen gebrauchten Produkten und Abfallprodukten, die für Textilien festgelegt werden können. Ferner wird eine strengere Regelung für Ausfuhren in Nicht-OECD-Drittländer sowie eine Verpflichtung zur Prüfung der Leistung von Verwertungsanlagen in Drittländern vorgeschlagen. Außerdem werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Anstrengungen zur Durchsetzung der Vorschriften über die Verbringung von Abfällen, auch von Textilabfällen, zu verstärken. Die Auswirkungen des Vorschlags für die Verordnung über die Verbringung von Abfällen werden bei der Durchführung der Bewertung berücksichtigt. Darüber hinaus wird bei den Maßnahmen, die sich mit der Verbringung von Materialien befassen (Maßnahmen 2.6 und 2.9), zwischen Textilien, die zur Wiederverwendung und nicht mehr zum Wegwerfen bestimmt sind (und daher nicht unter die Verordnung über die Verbringung von Abfällen fallen), und solchen, bei denen es sich um Abfälle handelt, für die die Maßnahmen des Vorschlags direkt gelten, unterschieden. 

Mit der vorgeschlagenen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 46 wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an bestimmte Produktgruppen geschaffen, um deren Kreislaufwirtschaftsfähigkeit, Energieeffizienz und andere Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit erheblich zu verbessern. Ökodesign-Anforderungen können von entscheidender Bedeutung für Abfallvermeidung und qualitativ hochwertiges Recycling sein, da sie die Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil von Produkten verbessern können. Die Entwicklung solcher Anforderungen kann auch als Grundlage für die Festlegung harmonisierter finanzieller Beiträge zu Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Ökodesign-Anforderungen für Textilien werden voraussichtlich ab 2025 oder 2026 gelten. Zusätzlich zur Einführung neuer Ökodesign-Anforderungen werden mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte Maßnahmen eingeführt, um der Vernichtung nicht verkaufter Konsumgüter entgegenzuwirken. Zum einen wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung für große Unternehmen einzuführen, Informationen über die Anzahl und Art der nicht verkauften Konsumgüter, die sie entsorgen, anzugeben. Diese Maßnahme soll als Negativanreiz für diese Praxis wirken, und gleichzeitig soll eine bessere Faktengrundlage dafür geschaffen werden, inwieweit nicht verkaufte Konsumgüter vernichtet werden. Zum anderen wird die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte eine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zum Verbot der Vernichtung bestimmter Gruppen nicht verkaufter Konsumgüter wie Textilien umfassen, wobei die Informationen aus der allgemeinen Offenlegungspflicht zu berücksichtigen sind. Weitere wichtige Politikbereiche der Union sind die Verordnung über die Textilkennzeichnung 47 und die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) 48 .

Rechtsverbindliche Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen tragen zu einer Reihe anderer politischer Ziele der EU bei, unter anderem zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und damit zum EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und zu dem im Klimazielplan für 2030 49 formulierten Ziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Die Verringerung von Lebensmittelabfällen führt auch zu einer nachhaltigeren Landnutzung, einer geringeren Eutrophierung der Meere und weniger Wasserknappheit im Einklang mit dem in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ festgelegten Ziel der Schaffung eines nachhaltigen Lebensmittelsystems.

Die Strategie sieht die Festlegung eines Ausgangswerts für den Umfang der Lebensmittelabfälle unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten sowie die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele zur Verringerung der Lebensmittelabfälle in der gesamten EU bis 2023 vor.

In der Bioökonomie-Strategie 50 werden Maßnahmen zur Wiederverwendung, zur Verringerung und zum Recycling von Bioabfallströmen gefordert. Die Verringerung der Lebensmittelabfälle trägt zu zentralen Grundsätzen der Strategie wie der Kreislaufwirtschaft, der Kaskadennutzung von Biomasse und der Anwendung der Abfallhierarchie bei.

In dem im Februar 2022 veröffentlichten Übergangspfad für den Tourismus 51 wird unter anderem die Verringerung der Lebensmittelabfälle im Gastgewerbe hervorgehoben. Im Dezember 2022 nahmen die Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen des Rates zur Europäischen Agenda für den Tourismus bis 2030 52 an, in denen die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Verbesserung der Kreislauforientierung von Tourismusdienstleistungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Lebensmittelverschwendung. 

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Lebensmittelverschwendung sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite einer der wichtigsten Einflussfaktoren für die Ernährungssicherheit ist. 53 Die Verringerung von Lebensmittelabfällen kann zu einer größeren Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme und zur Ernährungssicherheit im Allgemeinen beitragen, indem die Effizienz und Produktivität der Lieferkette sowie die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln verbessert werden. Durch eine Erhöhung der Effizienz der Lebensmittelsysteme und durch die Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher zur Vermeidung unnötiger Lebensmittelabfälle wäre es möglich, bei gleicher Lebensmittelproduktion mehr Menschen zu ernähren. Die Verringerung von Lebensmittelabfällen kann daher dazu beitragen, die erwartete steigende Nachfrage nach Lebensmitteln zu decken und gleichzeitig sicherzustellen, dass unser Lebensmittelsystem innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten funktioniert. Darüber hinaus könnte die Verringerung von Lebensmittelverlusten und ‑abfällen zu einem Rückgang der Lebensmittelpreise beitragen und dadurch den erschwinglichen Zugang zu Lebensmitteln verbessern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 54 ist die EU befugt, im Bereich der Umweltpolitik tätig zu werden, um die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beizutragen und Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme zu fördern.  

Der Vorschlag erfolgt durch eine gezielte Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie), die das einzige rechtliche Instrument zur Regulierung der Vermeidung und Bewirtschaftung von Textilabfällen in der EU ist und auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV beruht. Während mehrere Rechtsakte Regelungen zu Textilerzeugnissen enthalten (z. B. REACH-Verordnung, Verordnung über die Textilkennzeichnung), ist die Abfallrahmenrichtlinie das einzige Rechtsinstrument, mit dem alle Aspekte der Textilabfallbewirtschaftung geregelt werden, einschließlich der spezifischen Verpflichtungen, die getrennte Sammlung, Behandlung und Berichterstattung sicherzustellen.  

Die gezielte Änderung der Abfallrahmenrichtlinie baut auf diesen bestehenden Anforderungen auf, um festgestellte regulatorische Hindernisse zu beseitigen und Marktversagen zu beheben, indem diese Bestimmungen klarer, spezifischer und stärker harmonisiert werden, um den Umfang potenzieller nationaler Unterschiede zu verringern und die Voraussetzungen für den Ausbau der Infrastruktur für die Wiederverwendung und das Recycling von Textilien zu schaffen. Darüber hinaus folgt die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien den im EU-Recht festgelegten Mindestanforderungen und zielt auf eine Harmonisierung ab. Weiterhin wird dieses Ziel verfolgt, indem die Kommission beauftragt wird, detailliertere Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen. Für die einzelnen Maßnahmen werden entsprechend der Durchführbarkeit ihrer Umsetzung und der erforderlichen Anpassungszeit für die Verpflichteten eindeutige Anwendungstermine festgelegt. 

Im Bereich der Lebensmittelabfälle baut die gezielte Änderung der Abfallrahmenrichtlinie auf bestehenden Anforderungen auf, die wichtige Aspekte der Vermeidung von Lebensmittelabfällen (Definition von Lebensmittelabfällen und gemeinsame Methodik zur Messung von Lebensmittelabfällen, Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Lebensmittelabfälle auf jeder Stufe der Lebensmittelkette, Überwachung und Berichterstattung über den Umfang der Lebensmittelabfälle, Ausarbeitung nationaler Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen) und ihrer Bewirtschaftung (z. B. getrennte Sammlung) betreffen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der grenzübergreifenden Eigenschaften der Wertschöpfungskette für Textilien in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht stehen der Verkauf, der Verbrauch und das End-of-Life-Management von Textilien in einem engen Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes und der globalen Wertschöpfungsketten. Die ausgeprägte Rohstoffabhängigkeit unterstreicht, wie wichtig es ist, kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, um den Verbrauch von Primärrohstoffen einzuschränken und dazu beizutragen, die mit ihm einhergehenden negativen externen Umwelteffekte abzumildern.  

Die Sammlungs-, Sortier- und Recyclingsysteme müssen zur Vorbereitung auf die anstehende Verpflichtung zur getrennten Sammlung und auf ihre vollständige Umsetzung ausgeweitet werden, weil mehrere regulatorische Mängel sowie Fälle von Marktversagen mit Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten sowie auf die Akteure der gesamten Wertschöpfungskette für Textilien derzeit verhindern, dass ausreichend Kapazität für die Sammlung, die Sortierung und das Recycling zur Verfügung steht. Es besteht die Gefahr, dass das Fehlen eines gemeinsamen Ansatzes der EU im Bereich des Textilmanagements eine regulatorische Fragmentierung und eine Störung des Abfall‑ und Materialflusses auslöst oder verschärft und somit den grenzüberschreitenden Verkehr von Textilien (Erzeugnisse, gebrauchte Textilien und Textilabfälle) sowie ein koordiniertes Vorgehen und zügige Investitionen EU-weit behindert. Es besteht ein großes Risiko, dass sich die regulatorische Fragmentierung und der Verwaltungsaufwand für die Akteure der Industrie, zumeist KMU, weiter verschärfen, weil das Verursacherprinzip über nationale Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung im Textilsektor auf unterschiedliche Weise umgesetzt wird. Der Umgang mit grenzübergreifenden externen Umwelteffekten, einschließlich der Treibhausgasemissionen und der Ausfuhr von Textilien (und Abfällen, die als Nicht-Abfälle deklariert werden) in Drittländer kann wirksamer durch EU-Maßnahmen geregelt werden, zumal die Hauptursachen des Problems auf regulatorisches Versagen, nämlich das Fehlen einheitlicher Begriffsbestimmungen, die regulatorische Fragmentierung und eine in allen Mitgliedstaaten zu beobachtende Finanzierungslücke, zurückzuführen sind. 

In allen Mitgliedstaaten findet Lebensmittelverschwendung statt, was erhebliche grenzübergreifende externen Umwelteffekte verursacht. Die Herstellung, die Lagerung, der Transport und die Verarbeitung von Lebensmitteln sowie die Beseitigung von Lebensmittelabfällen haben Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima in der EU (z. B. Treibhausgasemissionen, Auswirkungen auf die Landnutzung, die Biodiversität, den Wasserverbrauch und die Eutrophierung). Hinzu kommt, dass die Erzeugung von Lebensmitteln, die anschließend in die EU eingeführt werden, unter Umständen weltweit mit erheblichen Umwelt‑ und Klimafolgen verbunden ist. 

Die Lebensmittelverschwendung in der EU muss konsequent reduziert werden, um in jedem einzelnen Mitgliedstaat einen klugen, rationalen Umgang mit natürlichen Ressourcen, die Reduzierung der negativen Auswirkungen auf das Klima, die Biodiversität und die Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, was auch jenseits der nationalen Grenzen von Nutzen sein wird. Wichtig ist auch, dass die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auch zur EU-weiten Lebensmittelsicherheit beiträgt, indem die Effizienz des Lebensmittelsystems verbessert wird. 

Innerhalb des EU-Marktes findet ein umfassender Handel mit Lebensmitteln statt, und Lebensmittelunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, brauchen Klarheit und Planungssicherheit, damit sie ihre Investitionen und Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen entsprechend planen können. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene gewährleistet Zuverlässigkeit und Kontinuität und begünstigt somit die Einführung neuer Geschäftsmodelle für Lebensmittelunternehmer, damit die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung entlang der gesamten Wertschöpfungskette für Lebensmittel beschleunigt werden kann. 

Trotz der auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene eingegangenen politischen Verpflichtungen, der bestehenden rechtlichen Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie und der unterstützenden Maßnahmen der Kommission waren die Reaktionen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Lebensmittelabfälle uneinheitlich und reichen insgesamt nicht aus, um die festgestellten Probleme und die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft insgesamt anzugehen. Die Unterschiede bei den Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verringerung der Lebensmittelabfallerzeugung und die unterschiedlichen Erwartungen hinsichtlich des Beitrags der Lebensmittelunternehmer zeigen, dass auf EU-Ebene besser koordinierte und einheitliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Fortschritte in dem Umfang und mit dem Tempo voranzutreiben, die erforderlich sind, um das Nachhaltigkeitsziel 12.3 zu erreichen.  

Es wird davon ausgegangen, dass die Festlegung rechtsverbindlicher Zielvorgaben für die Verringerung der Lebensmittelabfälle, die die Mitgliedstaaten bis 2030 erfüllen müssen, bewirken wird, dass sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Initiativen entwickelt und ausgeweitet werden, um die Beiträge der Lebensmittelunternehmer, insbesondere in grenzübergreifenden Versorgungsketten, zu rationalisieren, dazu beizutragen, dass die (markt‑ oder verhaltensbedingten) Hauptursachen für die Lebensmittelverschwendung von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den von – bisher nur wenigen – Pionieren durchgeführten Pilotmaßnahmen konsequent und simultan angegangen werden, die Ausarbeitung wirksamer nationaler Strategien zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durch Bekanntmachen bewährter Verfahren und durch weitere Stärkung der EU-Wissensbasis im Bereich der Vermeidung der Lebensmittelverschwendung zu beschleunigen.  

Die Festlegung von Zielen im EU-Abfallrecht ist ein politisches Instrument, das die Mitgliedstaaten verpflichten würde, Maßnahmen zu ergreifen, und gleichzeitig uneingeschränkte Flexibilität bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen bieten würde. Die Mitgliedstaaten könnten die politischen Instrumente wählen, die je nach der besonderen Situation in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die wirksamsten und effizientesten wären.

Verhältnismäßigkeit

Der Regulierungsansatz der Abfallrahmenrichtlinie zur Harmonisierung bestimmter Elemente der Abfallbewirtschaftung (Definitionen, quantitative oder qualitative Ziele zur Umsetzung der Abfallhierarchie, Verursacherprinzip, Berichtspflichten) und die Schaffung von Spielraum für nationale und lokale Durchführungsmaßnahmen (Abfallbewirtschaftungsplanung und Abfallgenehmigung) stehen im Einklang mit Maßnahmen auf EU-Ebene, die auf das absolut Notwendige beschränkt sind.  

Eine stärkere Harmonisierung der Ansätze für die Bewirtschaftung von Textilabfällen in Bezug auf die abgedeckten Textilien, klare Definitionen, Mindestanforderungen an die Verbringung und Behandlung im Hinblick auf die Anwendung der Abfallhierarchie, organisatorische Merkmale der Textilsammelsysteme und Lastenverteilung würde Rechtssicherheit für das erforderliche konzertierte Vorgehen der betroffenen Interessenträger in der gesamten Textilwertschöpfungskette (Mitgliedstaaten, Sozialunternehmen, Abfallbewirtschafter, Hersteller, sonstige Wirtschaftsakteure, Bürger) schaffen, um in die Entwicklung der Infrastruktur in der gesamten EU zu investieren, damit die Wiederverwendung und das Recycling maximiert werden können. Diese Unternehmer erzielen wirtschaftliche Effizienz aufgrund von Skaleneffekten und geringeren Befolgungskosten, indem sie sich nur an einen EU-weit einheitlichen Regulierungsansatz halten müssen, für den Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Ein harmonisierter Ansatz zur Schließung der Finanzierungslücke durch gemeinsame Vorschriften bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung bei gleichzeitiger Verringerung anderer regulatorischer Hindernisse, die einer größeren Einheitlichkeit von Textilabfällen im Hinblick auf die Sortierung von Inputs und Outputs sowie die grenzüberschreitende Verbringung zum Sortieren, zur Wiederverwendung und zum Recycling im Hinblick auf die Sortierung, Wiederverwendung und Recycling entgegenstehen, würde die wirtschaftliche Belastung der Industrie und von KMU erheblich verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit wahren. Da der Textilsektor zu 99 % aus KMU besteht, würde die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung durch Organisationen für Herstellerverantwortung, die in ihrem Namen die Verantwortung übernehmen, gemeinsam wahrgenommen, wodurch der Verwaltungsaufwand für sie erheblich verringert würde. Die kombinierte Verbesserung der Umweltqualität kann als wichtiger positiver Nebeneffekt angesehen werden. Um die Auswirkungen auf KMU weiter zu verringern, sind Kleinstunternehmen (mit bis zu 10 Beschäftigten), die 88 % aller Unternehmen des Sektors ausmachen, von der erweiterten Herstellerverantwortung ausgenommen, was zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Auswirkungen für KMU führt.

Der Textilsektor wird von KMU dominiert. Kleinstunternehmen stellen rund 88 % des Sektors dar. Der Vorschlag ist eigens darauf zugeschnitten, die finanziellen und administrativen Auswirkungen auf Kleinstunternehmen zu minimieren, insbesondere durch die Befreiung aller Kleinstunternehmen von der erweiterten Herstellerverantwortung. Alle übrigen KMU (d. h. KMU, die keine Kleinstunternehmen sind) würden weiterhin unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen. Gleichzeitig würden auch KMU, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen (d. h. solche, die keine Kleinstunternehmen sind), im Vergleich zum Status quo von der Unterstützung für Wiederverwendung und Recycling profitieren, indem sichergestellt wird, dass mehr Mittel zur Verfügung stehen und dass stabilere Ausgangsstoffe für wiederverwendbare und recyclingfähige Textilien auf dem Markt verfügbar sind.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen sind keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene in Bezug auf Lebensmittelabfälle vorgesehen. Die Festlegung von Zielvorgaben ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die wirksamsten Maßnahmen zu wählen, die auf ihre jeweilige nationale Situation zugeschnitten sind. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, andere als die bereits in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen (d. h. Verringerung von Lebensmittelabfällen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette, Vorbereitung von Programmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen, Überwachung und Berichterstattung über die erzielten Fortschritte). Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten bereits seit der Annahme der Agenda für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen, um einen Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel 12.3 zu leisten, bei dem es sich de facto um ein angestrebtes, aber nicht verbindliches Ziel handelt.  

Die Erfahrungen führender Länder zeigen, dass die bislang von den Regierungen umgesetzten Maßnahmen auf dem freiwilligen Engagement der Wirtschaftsakteure in der Lebensmittelkette im Rahmen gemeinsamer Fahrpläne beruhen, mit denen das gemeinsame Ziel der Verringerung von Lebensmittelabfällen erreicht werden soll. Finanzielle Unterstützung (in Form von maßnahmenbezogenen Zuschüssen) wird derzeit auf EU-Ebene angeboten, um den Interessenträger dabei zu helfen, konkrete Schritte zur Verbesserung der Messung und Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu unternehmen. Die bisher von der Kommission im Rahmen des Binnenmarktprogramms gewährten Finanzhilfen richteten sich insbesondere an KMU, um ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden und die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren zu unterstützen.  

Der weitere Austausch von Wissen, bewährten Verfahren, Instrumenten, Leitlinien und Erfahrungen wird über die EU-Plattform (einschließlich ihrer Untergruppen) und die spezielle Website (EU Food Loss and Waste Prevention Hub) fortgesetzt.

Insgesamt gehen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und gleichzeitig den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Wahl des Instruments

Angesichts der vorstehenden Erläuterungen ist die Änderung der Abfallrahmenrichtlinie das richtige Instrument. Dies ermöglicht eine Harmonisierung bestimmter Elemente und lässt den Mitgliedstaaten Spielraum, um den nationalen Besonderheiten bei der Umsetzung der Richtlinie Rechnung zu tragen.

Die Abfallrahmenrichtlinie ist das einzige rechtliche Instrument zur Regulierung der Vermeidung und Bewirtschaftung von Textilabfällen in der EU und beruht auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Während mehrere Rechtsakte Regelungen zu Textilerzeugnissen enthalten (z. B. REACH-Verordnung, Verordnung über die Textilkennzeichnung), ist die Abfallrahmenrichtlinie das einzige Rechtsinstrument, mit dem alle Aspekte der Textilabfallbewirtschaftung geregelt werden, einschließlich der spezifischen Verpflichtungen, die getrennte Sammlung, Behandlung und Berichterstattung sicherzustellen.  

In der Abfallrahmenrichtlinie wird auch Lebensmittelabfall definiert und geregelt. Während eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die dazu beitragen können, Lebensmittelabfälle zu verringern, in Rechtsvorschriften über das Funktionieren des Lebensmittelmarktes, die Lebensmittelsicherheit oder die Information der Verbraucher über Lebensmittel auf Unionsebene geregelt sind, ist der allgemeine Rechtsrahmen für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen, einschließlich der Überwachung und Berichterstattung über Lebensmittelabfälle und der Planung nationaler Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, Teil der Abfallrahmenrichtlinie.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen

Da die letzte Änderung der Abfallrahmenrichtlinie erst 2018 erfolgte, wurden keine Ex-post-Bewertungen durchgeführt. Es wäre verfrüht gewesen, eine Ex-post-Bewertung der jüngsten Änderungen vorzunehmen, die ihre volle Wirkung noch nicht vollständig entfalten konnten. Darüber hinaus sieht die Abfallrahmenrichtlinie spezifische Überprüfungsklauseln für bestimmte Abfallströme vor, die zu einer Analyse der Auswirkungen der geltenden Bestimmungen führen können.

Konsultation der Interessenträger

Die Methode und die Strategie der Konsultation wurden in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Thema „Umweltauswirkungen der Abfallbewirtschaftung – Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie“ 55 und in der Folgenabschätzung in der Anfangsphase „Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle – Teil über die Zielvorgaben für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung“ 56 dargelegt. Da mit den beiden Vorschlägen derselbe Rechtsakt auf derselben Rechtsgrundlage geändert werden soll, wurde beschlossen, sie zusammenzuführen. Folglich erstreckte sich die von Mai bis August 2022 durchgeführte öffentliche Konsultation auf beide Abfallströme.

Textilabfälle

Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme gingen 197 57  separate Antworten bei der Kommission ein. Die Teilnehmer kamen aus 25 verschiedenen Ländern, darunter vier Nicht-EU-Länder: 65 Teilnehmer kamen aus Belgien (was auf die hohe Anzahl der Industrieverbände und Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Land zurückzuführen ist), 23 aus Deutschland, 16 aus Frankreich, 14 aus den Niederlanden und 12 aus Italien. 

Die Ergebnisse der Konsultation zeigten eine allgemeine Zustimmung in Bezug auf die Notwendigkeit, die Textilbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu verbessern, und es wurden Regulierungsmaßnahmen gefordert, um das derzeitige Marktversagen, das die Beseitigung begünstigt, zu beheben. Die Einführung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Einklang mit dem Verursacherprinzip fand breite Unterstützung, auch seitens der betroffenen Industrie. Gleichzeitig wurden jedoch nachdrückliche Forderungen nach einer möglichst weitgehenden Harmonisierung geäußert, um die Auswirkungen auf die von KMU dominierte Industrie zu begrenzen und insbesondere um bei der Umsetzung der Anforderungen an die Staffelung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung für die vollständige Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse im Rahmen der Ökodesign-Verordnung zu sorgen. Vertreter der Verwertungsindustrie erinnerten daran, dass die Recyclingsysteme für Textilien angemessene Übergangsfristen benötigen, um die Recyclingkapazitäten und ‑systeme so einzurichten, dass die Qualität des Inputs sichergestellt ist. Die derzeitige Gestaltung von Bekleidung aus gemischten Textilien stellt eine Herausforderung für das Recycling dar, ebenso wie der Mangel an Technologien und Kapazitäten für die automatische Sortierung, die für die Vorbereitung von Ausgangsstoffen für das Recycling erforderlich sind. Interessenträger aus den Bereichen Wiederverwendung und NRO wiesen darauf hin, dass gebrauchte Kleidung nachweislich zur Verringerung von Textilabfällen beiträgt und dass die getrennte Sammlung gebrauchter Textilien und nicht nur von Textilabfällen wesentlich ist, um die Wiederverwendung sicherzustellen. Die Vertreter der Textilindustrie betonten auch die sozioökonomischen und ökologischen Vorteile kreislauforientierter Geschäftsmodelle wie der Vermietung von Textilien, wodurch die Lebensdauer von Textilien im Vergleich zu im Besitz befindlichen Textilien verlängert werden kann. Interessenträger aus verschiedenen Interessengruppen betonten, wie wichtig es ist, einen harmonisierten Umgang mit Textilabfällen und gebrauchten Textilien sicherzustellen, um die grenzüberschreitende Verbringung solcher Materialien zu erleichtern und gegen illegale Verbringungen von Abfällen vorzugehen, die als gebrauchte Produkte getarnt werden, insbesondere um den Bedenken einiger Interessenträger hinsichtlich der umweltgerechten Behandlung ausgeführter gebrauchter Textilien und vor allem unsortierter Textilabfälle Rechnung zu tragen. Ähnliche nachdrückliche Forderungen einer großen Gruppe von Interessenträgern betrafen die Notwendigkeit, die Begriffsbestimmungen für Textilien sowie der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte und ihrer wichtigsten Merkmale zu harmonisieren, insbesondere um das Risiko einer Fragmentierung des Markts und der Rechtsvorschriften sowie den Verwaltungsaufwand zu verringern, da mehrere Länder die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung erwägen. 

Eine öffentliche Konsultation fand vom 24. Mai 2022 bis 24. August 2022 statt, um zusätzliche Erkenntnisse über die Ausgangslage zu sammeln, Meinungen und Einblicke in Fragen im Zusammenhang mit Textilabfällen, die Durchführbarkeit und mögliche Auswirkungen alternativer Maßnahmen einzuholen und Beispiele für bewährte Verfahren und Ansichten zur Subsidiarität möglicher Maßnahmen zu sammeln. Insgesamt gingen 731 gültige Antworten 58 ein. Darüber hinaus reichten 207 Teilnehmer schriftliche Beiträge ein. Bei den Teilnehmern handelte es sich hauptsächlich um Unternehmensorganisationen und ‑verbände (40 %, 299 Antworten) sowie um EU-Bürger (36 %, 255 Antworten). 94 % der Teilnehmer (693 Antworten) hatten ihren Sitz in der EU, und die meisten von ihnen waren in Belgien (16 %, 119 Antworten) 59 , Deutschland (13 %, 96 Antworten), Italien (11 %, 82 Antworten) und Frankreich (8 %, 63 Antworten) ansässig. 

Es sei darauf hingewiesen, dass Textilabfälle die Abfallart sind, die die konsultierten Teilnehmer am wenigsten betrifft; nur 63 % der Unternehmen und Unternehmensverbände gaben an, dass diese Abfälle für sie von Bedeutung seien. Die übrigen Interessenträger (EU-Bürger, NRO und Behörden) äußerten in dieser Angelegenheit ein größeres Maß an Besorgnis. Mehr als die Hälfte der Teilnehmer stimmte der Aussage, an der getrennten Sammlung von Textilabfällen teilzunehmen, zu oder nachdrücklich zu, wobei sich die Ergebnisse je nach Interessengruppe unterschieden. Die EU-Bürger standen bei der Sammlung von Textilabfällen an erster Stelle, gefolgt von den Behörden; dahinter folgten NRO sowie Unternehmen und Unternehmensverbände. Nur 40 % der Behörden, 32 % der Unternehmen und Unternehmensverbände, 28 % der EU-Bürger und 24 % der NRO (221 Antworten) stimmten jedoch zu oder stimmten nachdrücklich zu, dass sie mit ihrem örtlichen System zur Sammlung von Textilabfällen zufrieden seien. 

Fast 30 Positionspapiere betrafen den Bereich Textilabfälle, von denen etwa die Hälfte von KMU oder Organisationen, die sie vertreten, stammte. Die KMU wiesen darauf hin, dass es derzeit keinen groß angelegten Plan für die Verarbeitung von Textilabfällen gebe. Sie betonten die Notwendigkeit, langlebige und hochwertige Textilien zu fördern, ihre Wiederverwendung zu verbessern, sie nach Möglichkeit für die Wiederverwendung vorzubereiten und eine ausreichende Infrastruktur für die Sortierung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verarbeitung aufzubauen. Außerdem empfahlen sie, die Gestaltung und das Konsumverhalten in Bezug auf Textilien zu ändern und die Menge der Textilabfälle durch ehrgeizige Abfallstrategien zu verringern. Die Ansichten bezüglich der Haltbarkeit und Wiederverwendung von Textilien sowie der Sortier- und Recyclingkapazitäten wurden von der Verwertungsindustrie geteilt, die auch darauf hinwies, dass kreislauforientierte und soziale Textilwertschöpfungsketten entwickelt werden sollten.  

Die Empfehlungen bezogen sich unter anderem auf die Notwendigkeit, quantitative Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung festzulegen und die Systeme der getrennten Abfallsammlung zu verbessern. Die KMU wiesen darauf hin, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die Abfallhierarchie durchsetzen sollten, indem quantitative Ziele für die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung festgelegt werden, eine umweltbezogene Gebührenstaffelung und ein fairer Wettbewerb auf den Recyclingmärkten sichergestellt werden, den in der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätigen Unternehmen Zugang zum Abfallstrom gewährt wird und Sozialunternehmen als wichtige Interessenträger in die Entwicklung, Steuerung und Funktionsweise dieser Systeme einbezogen werden. Sie sprachen sich auch für Kohärenz mit anderen Regulierungsinitiativen wie der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und der Verordnung über die Verbringung von Abfällen sowie für die Harmonisierung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft auf EU-Ebene aus, was auch von der Verwertungsindustrie befürwortet wurde. Außerdem wiesen die KMU darauf hin, dass Leitlinien erforderlich seien, um ein hohes Maß an getrennter Sammlung von Textilien zu erreichen, und dass ausgereifte Fasersortierung und Vorbehandlung von entscheidender Bedeutung für das Recycling von Verbraucherabfall seien. In einigen Positionspapieren wurde auf eine harmonisierte Definition von Textilabfällen eingegangen. 

Darüber hinaus wurden Befragungen von Interessenträgern durchgeführt. Im April und Mai 2022 wurden ausgewählte Interessenträgern aus allen Interessengruppen befragt, wobei der Schwerpunkt zunächst auf allgemeineren Themen und später auf gebrauchten Textilien und Textilabfällen lag. Es wurden 27 Einzel- bzw. Gruppenbefragungen in Bezug auf die Problemerkennung, den Umfang der Ziele und die Sammlung von Nachweisen in Bezug auf die Auswirkungen von Optionen und Maßnahmen durchgeführt. Den Interessenträgern zufolge sollte ein EU-weiter Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung spezifische Elemente enthalten, um effizient zu sein. Die Maßnahmen zur Wiederverwendung, Reparatur und getrennten Sammlung müssen durchsetzbare, verbindliche Ziele enthalten, um den Herstellern Anreize dafür zu bieten, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu vollziehen. In Bezug auf den Anwendungsbereich der Initiative schlugen einige Interessenträger vor, dass die Sammlung Textilabfälle umfassen sollte, die von Haushalten und Berufstätigen erzeugt werden und mit Haushaltstextilien wie Kleidung, Heim- und Innentextilien, Stofftaschen und Textilzubehör vergleichbar sind; sie äußerten jedoch Bedenken in Bezug auf Schuhe und technische Textilien. Sie schlugen ferner vor, den Anwendungsbereich zunächst zu begrenzen und ihn im Laufe der Zeit auszuweiten, wenn die Infrastruktur vorhanden ist, und die KN-Codes der Zolltarife zu verwenden, um die Textilien zu definieren, die unter das vorgeschlagene Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen.  

Die Interessenträger äußerten unterschiedliche Ansichten in Bezug auf Leitlinien. Was die Ziele betrifft, so empfahlen die Interessenträger, Zielvorgaben mit einer allmählichen verbrauchsabhängigen Anhebung der Ambitionen sowie durchsetzbare Ziele für die Verringerung der für die Textilproduktion verwendeten Ressourcen zu entwickeln, z. B. durch ein Ziel für den Rezyklatanteil. Außerdem hoben sie hervor, dass alle Zielvorgaben mit dem Ausbau der Recyclingtechnologien in den Mitgliedstaaten kombiniert werden sollten und dass die Wiederverwendungsziele sicherstellen sollten, dass die Wiederverwendung tatsächlich stattfindet. Sie wiesen darauf hin, dass die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen unbedingt auf der Abfallhierarchie beruhen sollten. 

Die gezielte Konsultation zu gebrauchten Textilien und Textilabfällen erfolgte in Form von vier virtuellen Workshops mit Interessenträgern, bei denen Diskussionen mit der gesamten Gruppe und mit Einzelgruppen stattfanden und digitale Whiteboards verwendet wurden. Außerdem wurden eine Sitzung der Expertengruppe für die Abfallrahmenrichtlinie (Mitgliedstaaten), Befragungen und eine Konferenz zur Zukunft Europas genutzt, um gezieltere Erkenntnisse zu erhalten.  

Die Informationen, die im Rahmen der Konsultationen der Interessenträger gesammelt wurden, trugen dazu bei, die Probleme zu erkennen und zu bestimmen, auf welche politischen Optionen der Schwerpunkt gelegt werden sollte.

Lebensmittelabfälle 

Im Rahmen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase gingen 85 Beiträge von Teilnehmern aus 17 Mitgliedstaaten und zwei Drittländern (Vereinigtes Königreich und USA) ein. Die meisten Beiträge stammten von Unternehmensverbänden (27), gefolgt von NRO (18, davon 12 mit Umweltschwerpunkt), Unternehmen (11), EU-Bürgern (9), Verbraucher- (4) und Umweltorganisationen (3). Sechs Behörden (darunter drei Mitgliedstaaten) gaben im Rahmen des Feedback-Mechanismus Beiträge ab. 

Insgesamt brachten die Interessenträger ihre Unterstützung für die Gesetzgebungsinitiative der EU zum Ausdruck, die als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals – Klimaneutralität und Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gemäß der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – angesehen wird. Die meisten Interessenträger bekräftigten, dass die Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen die gesamte Lieferkette abdecken sollten (unter Berücksichtigung eines Ansatzes für integrierte Lebensmittelsysteme), wobei das künftige EU-Ziel im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 12.3 stehen sollte. Während einige Teilnehmer aus der Industrie (hauptsächlich aus der Primärerzeugung und der Verarbeitungsindustrie) ein Ziel bevorzugten, das sich ausschließlich auf den Einzelhandel und den Verbrauch konzentriert, sprachen sich andere Interessenträger aus der Industrie und von Nichtregierungsorganisationen (NRO) für einen ganzheitlichen Ansatz aus, um die gemeinsame Verantwortung und Rechenschaftspflicht aller Akteure sicherzustellen. Mehrere Interessenträger betonten, dass es einer soliden Faktengrundlage für die Festlegung von Zielen sowie einer Ausgangsbasis bedarf, in der die Anstrengungen der Vorreiter anerkannt werden. In rund einem Drittel der eingegangenen Beiträge (unter anderem von nahezu allen NRO) wurden ehrgeizige Maßnahmen und fortgeschrittene Zielwerte gefordert (50 %); andererseits wurde in den drei Beiträgen der Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass grundlegende oder mittlere Optionen realistischer seien. Einige Interessenträger (von nichtstaatlichen Umwelt- und Verbraucherorganisationen sowie Sozialunternehmen) forderten darüber hinaus die Einbeziehung von Lebensmittelverlusten in landwirtschaftlichen Betrieben in den künftigen Legislativvorschlag, während Primärerzeuger argumentierten, dass solche Verluste (aus rechtlichen und betrieblichen Gründen) nicht behoben werden könnten. Außerdem betonten viele Interessenträger, wie wichtig politische Kohärenz und die Schaffung einer Kultur des Lebensmittelwerts seien, um systemische Probleme im Zusammenhang mit Lebensmittelsystemen anzugehen.  

Die öffentliche Konsultation, die vom 24. Mai 2022 bis zum 24. August 2022 lief, betraf sowohl Textil- als auch Lebensmittelabfälle. In Bezug auf die Verringerung der Lebensmittelabfälle stimmten die Interessenträger in allen Gruppen den Vorteilen einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu oder stimmten nachdrücklich zu (über 90 %), wobei sich „zur Verringerung der Umweltauswirkungen beitragen“ und „zur Eindämmung des Klimawandels beitragen“ als wichtigste Faktoren herausstellten. Die Teilnehmer nannten die Hauptakteure, die mehr Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ergreifen müssen, wie Verbraucher, Einzelhändler und andere Vertreiber, Lebensmittelhersteller sowie Gastgewerbe und Verpflegungsdienste. Die Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die größten Herausforderungen bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen darin bestünden, dass die Verbraucher neue Gewohnheiten annehmen müssen, wie z. B. ihre Fähigkeiten bei der Planung ihres Lebensmittelverbrauchs verbessern, gefolgt von der Notwendigkeit, dass die Unternehmen die Vermeidung von Lebensmittelabfällen in ihre Tätigkeiten einbeziehen. Mehr als andere Gruppen hielten es die Behörden für wichtig, ausreichende Maßnahmen in dem Tempo zu ergreifen, das erforderlich ist, um die globalen Verpflichtungen zur Halbierung der Lebensmittelabfälle bis 2030 zu erfüllen. Was mögliche EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallvermeidung anbelangt, so stimmten 74 % der Teilnehmer (488 Antworten) der Festlegung rechtsverbindlicher Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu oder stimmten nachdrücklich zu, wobei die Behörden dies am stärksten unterstützten (86 %, 25 Antworten).

53 im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangene Positionspapiere konzentrierten sich auf Lebensmittelabfälle oder enthielten Überlegungen zu diesem Thema. 26 Papieren mit Kommentaren zu Lebensmittelabfällen gingen von Unternehmensverbänden, 12 von gemeinnützigen Organisationen, 8 von Unternehmen und 7 von Behörden ein. In den meisten Positionspapieren wurde Zustimmung zur Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen ausgedrückt, wobei in 10 Papieren die Notwendigkeit ehrgeiziger Ziele (Verringerung um 50 %) und in 18 die Anwendung von Zielen auf allen Stufen der Lieferkette befürwortet wurde. Zwei Unternehmensverbände sprachen sich jedoch gegen die Festlegung von Zielen für die Primärerzeugung aus und begründeten dies mit der ungleichen Machtverteilung in der Lieferkette und der Marktdynamik, die von den Landwirten nicht kontrolliert werden könne. In mehreren Papieren wurde betont, wie wichtig es ist, den Maßnahmen mit den größten Umwelt- oder Klimaauswirkungen Vorrang einzuräumen, und die Rolle von Verpackungen bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen wurde vor allem von Unternehmensverbänden hervorgehoben. Was die von der EU zu ergreifenden Maßnahmen und politischen Initiativen betrifft, so wurden Vorschriften für die Datumskennzeichnung und Maßnahmen im Zusammenhang mit Sensibilisierung und Bildung am häufigsten genannt, wobei einige sich auch auf verbesserte Überwachungssysteme und eine auf steuerliche Anreize für Lebensmittelspenden bezogen. Einige Interessenträger empfahlen auch politische Kohärenz zwischen Lebensmittelabfällen und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen (z. B. Kennzeichnung, Klimaschutz, gemeinsame Agrarpolitik).

Die Daten zu Initiativen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen wurden mithilfe zweier Fragebögen erhoben, die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Interessengruppen in der Lebensmittelwertschöpfungskette übermittelt wurden. Beide Fragebögen dienten der Erhebung quantitativer Daten über die Kosten von Initiativen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und die Menge der vermiedenen Lebensmittelabfälle. Darüber hinaus fanden vier Befragungen von ausgewählten Interessenträgern statt, die an der Erhebung teilnahmen (zwei Unternehmen, eine gemeinnützige Organisation und eine Behörde), um zusätzliche Daten und Erkenntnisse über ihre Initiativen zu sammeln und/oder die im Rahmen der Erhebung bereitgestellten Informationen zu klären.

Außerdem fanden viermal gezielte Konsultationssitzungen mit der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und ‑verschwendung statt. Der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und ‑verschwendung gehören internationale Organisationen, EU-Institutionen, Sachverständige der Mitgliedstaaten und Interessenträger aus der Lebensmittelkette an, darunter Landwirte, Industrie, Umwelt- und Verbraucherorganisationen sowie andere NRO (einschließlich Lebensmittelbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen). Privatwirtschaftliche Organisationen in der Lebensmittelwertschöpfungskette vertreten KMU in Bezug auf ihren spezifischen Tätigkeitsbereich (z. B. Lebensmittelherstellung, Einzelhandel, Verpflegungsdienste).  

Die von den Interessenträgern am häufigsten angesprochenen Probleme betrafen die Einbeziehung aller Stufen der Lebensmittelkette in den Anwendungsbereich der Ziele, wobei einige betonten, wie wichtig es ist, Lebensmittelverluste vor der Ernte im landwirtschaftlichen Betrieb zu überwachen und zu integrieren, die Bedeutung der Berücksichtigung der Lebens- und Futtermittelsicherheit (die insbesondere von Organisationen des Privatsektors zum Ausdruck gebracht wurde), Bedenken hinsichtlich der Wahl des Jahres 2020 als Basisjahr für die Festlegung von Zielen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 (worauf von einigen Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Organisationen hingewiesen wurde), die Möglichkeit der Differenzierung und Berücksichtigung von genießbaren und nicht genießbaren Lebensmittelabfällen (worauf von Organisationen des Privatsektors hingewiesen wurde) und die Möglichkeit, bei der Festlegung des Ausgangswerts die von den Mitgliedstaaten bereits erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen (was von den Mitgliedstaaten und Organisationen des Privatsektors hervorgehoben wurde).

Im Zusammenhang mit der Finalisierung der Folgenabschätzung hat die Kommission ferner eine Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Lebensmittelverluste und ‑verschwendung (7. März 2023) und eine gemeinsame Sitzung der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und ‑verschwendung und der Beratenden Gruppe für die Nachhaltigkeit von Lebensmittelsystemen (13. März 2023) einberufen. Die oben genannten Punkte wurden erneut behandelt, und es wurden weitere Rückmeldungen zur Prüfung verschiedener politischer Optionen für die Festlegung von Zielen gegeben.

Die im Rahmen der oben genannten Konsultationen der Interessenträger gesammelten Informationen trugen dazu bei, politische Optionen festzulegen, insbesondere dahin gehend, dass sich die Ziele nicht auf die Stadien Verbrauch und Einzelhandel beschränken, sondern die Lebensmittelkette im weiteren Sinne abdecken. Die Daten zu den Kosten der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, die im Rahmen der Erhebung unter den Interessenträgern gesammelt wurden, zeigten eine hohe Variabilität und waren im Allgemeinen höher als die in der Literatur gefundenen Werte. Daher wurden sie nicht direkt im Modell zur Berechnung der makroökonomischen Auswirkungen der Ziele verwendet.  

Bürgerforum 

Als Folgemaßnahme zur Konferenz zur Zukunft Europas kündigte die Kommission eine „neue Generation“ von Bürgerforen an, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen und Bürger vor bestimmten wichtigen Vorschlägen auf europäischer Ebene konsultieren sollen. Die Lebensmittelverschwendung wurde als eines der ersten drei Themen ausgewählt, die von den Bürgerinnen und Bürgern behandelt werden sollten (neben virtuellen Welten und Lernmobilität), wobei das Forum von Dezember 2022 bis Februar 2023 zu drei Sitzungen einberufen wurde. Obwohl das Bürgerforum nicht Teil der Konsultationsaktivitäten war, die zur Vorbereitung des Legislativvorschlags organisiert wurden, fanden die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger 60 bei der Ausarbeitung dieses Legislativvorschlags Berücksichtigung und werden in Zukunft weiterhin die Arbeit der Kommission im Bereich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen unterstützen. Die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger werden auch als Richtschnur dienen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Zielvorgaben dieses Vorschlags für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu erreichen. 

In den 23 Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger wird hervorgehoben, dass ein breit angelegter Ansatz für die Lebensmittelsysteme verfolgt werden muss, der alle Akteure einbezieht und die Zusammenarbeit in der gesamten Lebensmittelkette stärkt. Dieser umfassende Ansatz wird in den drei Themen vorgestellt, auf die sich die Empfehlungen des Forums beziehen: 1) Zusammenarbeit entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette: vom Hof auf den Tisch, 2) Initiativen von Unternehmen aus dem Lebensmittelsektor und 3) Förderung von Verhaltensänderungen der Verbraucher.

Die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger spiegeln die drei Hauptaktionslinien wider, die von den Mitgliedstaaten unternommen werden müssen, um die Verringerung von Lebensmittelabfällen auf nationaler Ebene zu beschleunigen und die künftigen Ziele zu erreichen. Der in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte übergreifende EU-Rechtsrahmen für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen sowie unterstützende Maßnahmen auf EU-Ebene werden sich auch auf die Empfehlungen stützen und die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der künftigen Ziele unterstützen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Textilabfälle

Die Gemeinsame Forschungsstelle lieferte während der gesamten Phase der Folgenabschätzung wichtige wissenschaftliche Beiträge, unter anderem durch die Überprüfung von Dokumenten und die Veröffentlichung von Nachweisen zu diesem Thema: 61

Die Kommission hat eine externe Studie in Auftrag gegeben, um diese Folgenabschätzung der politischen Optionen für eine Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2023 zu unterstützen – Einzelvertrag Nr. 090202/2021/861277/ENV.B.3. Außerdem wurde sie von mehreren Sachverständigen und Studien zur technischen Unterstützung unterstützt, die im Anhang der Folgenabschätzung aufgeführt sind.

Lebensmittelabfälle 

Neben der Folgenabschätzung in der Anfangsphase, den oben beschriebenen öffentlichen Konsultationen und den gezielten Konsultationen wurde die Folgenabschätzung im Bereich der Lebensmittelabfälle durch folgendes Fachwissen unterstützt:

Die Gemeinsame Forschungsstelle lieferte wichtige wissenschaftliche Beiträge durch die Ausarbeitung von zwei Berichten mit Analysen, die die Entwicklung der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Durchführbarkeit der Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen: 

Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle: Setting the scene for an EU initiative on food waste reduction targets, 2023. 62  

Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle: Assessing the economic, social and environmental impacts of food waste reduction targets. A model-based analysis, 2023. 63  

Am 25. Oktober 2022 veröffentlichte Eurostat die erste gezielte statistische Überwachung der Menge der Lebensmittelabfälle in der Europäischen Union, unterstützt durch zusätzliche Erläuterungen zu den Daten über die Mengen an Lebensmittelabfällen in der EU. Die Beschreibung und Interpretation der Daten sowie die Methodik sind auf der Eurostat-Website „Statistics Explained“ zu Lebensmittelabfällen zu finden. 64 Die Daten wurden zuletzt im März 2023 aktualisiert.

Folgenabschätzung

Dem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt. Die Folgenabschätzung umfasst hauptsächlich zwei eigenständige Abschnitte, in denen Lebensmittel- und Textilabfälle getrennt behandelt werden, da beide Themen in Bezug auf Probleme, Ziele und ermittelte Optionen unterschiedliche Besonderheiten aufweisen, die durch denselben Ansatz nicht gelöst werden könnten.

Nachdem auf die Bemerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle in seiner ersten ablehnenden Stellungnahme vom 17. März 2023 eingegangen und die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden waren, erhielt die Folgenabschätzung am 26. Mai 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten.  

Ausführliche Anmerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle und die Art und Weise, wie sie berücksichtigt wurden, sind der Tabelle 1 in Anhang I der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.

In der Folgenabschätzung wurden alle möglichen Maßnahmen zur Analyse zusammengestellt, gestützt auf Beiträge von einem externen Berater, Workshops mit Interessenträgern, eine öffentliche Online-Konsultation und gezielte Befragungen. Die vielfältigen, komplexen und häufig miteinander verknüpften Maßnahmen wurden in drei politischen Optionen zusammengefasst, die mit einem „Business-as-usual-Szenario“ verglichen wurden.  

Die drei politischen Optionen für Textilien lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

Option 1 – Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Bestimmungen durch eine einheitlichere Anwendung der Begriffsbestimmungen, Konzepte für die getrennte Sammlung und Zuweisung der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung durch Annahme unverbindlicher Leitlinien, Empfehlungen und Ausübung bestehender Mandate der Kommission im Bereich des Sekundärrechts, Verbesserung der derzeitigen Plattformen der Interessenträger für Leitlinien und den Austausch bewährter Verfahren. Diese Option befasst sich mit allen Problemursachen und beiden spezifischen Zielen, wenn auch mit einer wahrscheinlich geringeren Wirkung aufgrund der Art der Maßnahmen, die auf nicht verbindliche Instrumente beschränkt sind. 

Option 2 – Festlegung zusätzlicher verbindlicher regulatorischer Anforderungen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftungsleistung im Einklang mit der Abfallhierarchie durch eine gezielte Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Mit den Änderungen sollen neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die Textilhersteller und die Abfallbewirtschaftungsunternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeit eingeführt werden. Damit würden die Begriffsbestimmungen auf EU-Ebene präzisiert und harmonisiert, der Umfang der bestehenden Berichtspflichten präzisiert, um die Zuverlässigkeit der Daten zu verbessern, der Geltungsbereich der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung präzisiert und neue Verpflichtungen für Abfallunternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeit eingeführt werden, um die Sortierung für Wiederverwendung und Recycling sicherzustellen. Die Leitinitiative dieser Option besteht darin, den Mitgliedstaaten ein Mandat zur Einrichtung nationaler Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und zur Harmonisierung ihres Anwendungsbereichs, ihrer Ziele sowie ihrer wichtigsten organisatorischen und operativen Merkmale zu erteilen. Diese Option befasst sich mit allen Problemursachen und beiden spezifischen Zielen. 

Option 3 – Festlegung von Leistungszielen für die Abfallbewirtschaftung auf EU-Ebene. Diese Option umfasst eine Änderung der Abfallrahmenrichtlinie, in der verbindliche Leistungsziele für die Abfallbewirtschaftung festgelegt werden, mit denen die Abfallhierarchie für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer umgesetzt wird. Die Harmonisierung der Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen wäre ein integraler Bestandteil der Zielvorgabe in der Abfallrahmenrichtlinie und den nachfolgenden Durchführungsrechtsakten, in denen detailliertere Vorschriften für die Berechnungsmethode für jedes Ziel festgelegt werden. Diese Option deckt sowohl spezifische Zielen als auch alle Problemursachen ab, würde jedoch nicht zu einem Harmonisierungsniveau führen, wie es in Option 2 vorgesehen ist, da die Entscheidungen über die Mittel zur Erreichung der Leistungsniveaus den Mitgliedstaaten überlassen würden. Da die aktuellen Daten über die Erzeugung von Textilabfällen nicht ausreichend zuverlässig sind, was zum Teil auf unterschiedliche Auffassungen darüber zurückzuführen ist, ob gesammelte Textilien Abfall sind, sowie über die Bandbreite der Textilien, die von der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erfasst werden, wird in der Folgenabschätzung die Durchführbarkeit des Mechanismus, mit dem Ziele in der Zukunft festgelegt werden könnten, und die Auswirkungen dieses Prozesses (und nicht die tatsächlichen Zielvorgaben) erläutert. In Bezug auf die Festlegung einer Zielvorgabe für die Sammlung wird eine detailliertere Bewertung auf der Grundlage eines Zwischenziels mit mittlerem Ambitionsniveau vorgelegt. Maßnahme 3.6 betrifft insbesondere die Festlegung eines Ziels von 50 % gesammelter Textilien: Die Erreichung des Ziels würde die Quote der getrennten Sammlung von Textilien verbessern, was die Wiederverwendungs- und Recyclingquote erhöhen sowie die Beseitigungsquote verringern würde, würde aber auch Verwaltungsaufwand verursachen, und die bestehende Verpflichtung zur getrennten Sammlung für 2025 könnte ähnliche Auswirkungen auf die Quote der getrennten Sammlung haben. Es bestehen auch große Unterschiede zwischen den prognostizierten Quoten in den einzelnen Mitgliedstaaten, was die Festlegung eines Ziels in dieser Phase erschweren könnte.

Die Auswirkungen auf KMU werden im Rahmen der Folgenabschätzung bewertet. Laut KMU-Filter hat diese Initiative insgesamt große Auswirkungen auf KMU. Die verschiedenen KMU-Kategorien werden entlang der Textilwertschöpfungskette als Grundlage für den Prozess der Folgenabschätzung ermittelt.

88 % der Textilunternehmen sind Kleinstunternehmen (0 bis 9 Beschäftigte), 12 % andere KMU (10 bis 249 Beschäftigte), und die übrigen 0,3 % sind Großunternehmen (mehr als 250 Beschäftigte). KMU haben sich sowohl an der öffentlichen Konsultation als auch an den gezielten Konsultationsprozessen sehr gut beteiligt. 320 Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation waren KMU, gegenüber 138 Großunternehmen. In den Kategorien „Unternehmen“ und „Unternehmensverband“ sind 200 Antworten von KMU eingegangen, gegenüber 99 von Großunternehmen. Außerdem setzen sich große Unternehmensverbände, die sich ausführlich geäußert haben, weitgehend aus KMU-Vertretern zusammen, die für die Zusammensetzung des Textilsektors in der Fertigungs-, Einzelhandels- und Abfallbewirtschaftungsstufe repräsentativ sind.

Im Allgemeinen wiesen KMU in ihren Positionspapieren darauf hin, dass es derzeit keinen groß angelegten Plan für die Abfallbehandlung gebe. Die meisten waren sich darin einig, dass in der Textilproduktion die Gestaltung und das Konsumverhalten geändert werden müssen, damit Textilien höherer Qualität hergestellt werden, die länger halten. Sie betonten ferner, wie wichtig es ist, der Abfallvermeidung und Wiederverwendung Vorrang einzuräumen, und dass Ziele für die Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung festgelegt und die Systeme der getrennten Abfallsammlung verbessert werden müssen. Die wichtigsten Punkte in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung bestanden darin, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die Abfallhierarchie durchsetzen sollten, indem quantitative Ziele für die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung festgelegt werden, ein harmonisierter Ansatz für die umweltbezogene Gebührenstaffelung für die erweiterte Herstellerverantwortung und ein fairer Wettbewerb auf den Recyclingmärkten sichergestellt werden, den in der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätigen Unternehmen Zugang zum Abfallstrom gewährt wird und Sozialunternehmen als wichtige Interessenträger in die Entwicklung, Steuerung und Funktionsweise dieser Systeme einbezogen werden. Außerdem soll für Kohärenz mit anderen Regulierungsinitiativen wie der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und der Verordnung über die Verbringung von Abfällen sowie für die Harmonisierung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft auf EU-Ebene gesorgt werden, was auch von der Verwertungsindustrie befürwortet wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Leitlinien erforderlich seien, um ein hohes Maß an getrennter Sammlung von Textilien zu erreichen, und dass eine ausgereifte Fasersortierung und Vorbehandlung von entscheidender Bedeutung für das Recycling von Verbraucherabfall seien. Teilweise wurde auf eine harmonisierte Definition von Textilabfällen eingegangen.

Zusätzlich zur Erhebung von Daten der Interessenträger zu den potenziellen Auswirkungen auf KMU wurde eine zusätzliche Bewertung anhand von Eurostat-Daten über die Zusammensetzung, den Umsatz und die Verbreitung von KMU durchgeführt, um die Auswirkungen zu ermitteln, von denen diese Unternehmen erheblich betroffen wären. In der Studie des Beraters wurden die spezifischen Auswirkungen auf KMU für jede Maßnahme untersucht. In dieser Hinsicht dürften die Maßnahmen im Rahmen von Option 1 keine nennenswerten Verwaltungslasten für KMU mit sich bringen, während gleichzeitig die Verpflichtungen für KMU vereinfacht werden sollten, indem die in den Anwendungsbereich fallenden Textilien angepasst werden. Die im Rahmen dieser Option vorgesehene Beratungs- und Unterstützungsplattform hätte insgesamt die größten Auswirkungen auf KMU. Maßnahmen im Rahmen der Optionen 2 und 3 dürften geringe zusätzliche Kosten für KMU mit sich bringen. Die Maßnahme mit dem größten Aufwand (Maßnahme 2.9), bei der die Anwendung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung in Betracht gezogen wird, würde KMU betreffen, da es sich bei den meisten Herstellern um KMU handelt. Darüber hinaus wurde bei den Berichterstattungspflichten darauf geachtet, die bestehenden Verpflichtungen in erster Linie zu überarbeiten, um sie zweckmäßiger zu gestalten und die Wissensbasis für den Textilsektor insgesamt zu verbessern.

Um unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwand zu vermeiden, wird in der Folgenabschätzung vorgeschlagen, Kleinstunternehmen und den Wiederverwendungssektor vom Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung auszunehmen. Im Bereich der Wiederverwendung tätige Akteure, die sowohl neue als auch gebrauchte Produkte in Verkehr bringen, müssten nur über die neuen Produkte Rechenschaft ablegen und diese melden. Die Folgewirkung einer solchen Ausnahme wäre ein geringfügiger Anstieg der Kosten für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, wobei Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten mit den größten zusätzlichen Belastungen konfrontiert wären.

Die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit wurden, soweit möglich, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf verschiedene Arten von Wettbewerbsfähigkeit quantitativ bewertet. 65 Die preisliche Wettbewerbsfähigkeit soll die relativen Auswirkungen der Preise widerspiegeln, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen innerhalb eines Marktes festlegen können. Die dynamische Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich auf die Auswirkungen auf Forschung und Innovation, die es ermöglichen würden, die Wettbewerbsposition der Unternehmen im Laufe der Zeit aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die strategische Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit der Unternehmen, ihre Rohstoff- oder Produktnachfrage teilweise durch Wiederverwendung oder Recycling von Textilien innerhalb der EU zu decken. Die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit sind entweder positiv oder neutral.

In Bezug auf Lebensmittelabfälle konzentrierten sich die politischen Optionen auf verschiedene Arten, Niveaus und Anwendungsbereiche der bis 2030 zu erreichenden Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen, die wie folgt zusammengefasst werden können: 

Option 1 basiert auf den Mindestzielen, die im Vorschlag zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie von 2014 66 geprüft wurden. 

Zielvorgabe für die Primärerzeugung – kein Ziel,  

Zielvorgabe für Verarbeitung und Herstellung – 10 %,  

Zielvorgabe für Handel und Verbrauch – 15 %. 

Option 2 ist eine ehrgeizigere Variante mit dem 2014 geprüften Höchstziel für Handel und Verbrauch. 

Zielvorgabe für die Primärerzeugung – kein Ziel,  

Zielvorgabe für Verarbeitung und Herstellung – 10 %,  

Zielvorgabe für Handel und Verbrauch – 30 %. 

Option 3 spiegelt die im SDG-Ziel 12.3 genannten Ziele und die zusätzliche Verpflichtung wider, die die Koalition „Food is no waste“ auf dem Welternährungsgipfel der Vereinten Nationen 2021 eingegangen ist.  

Zielvorgabe für die Primärerzeugung – 10 %,  

Zielvorgabe für Verarbeitung und Herstellung – 25 %,  

Zielvorgabe für Handel und Verbrauch – 50 %. 

Die Optionen 1 bis 3 bestehen aus rechtsverbindlichen Zielen, d. h. sie unterliegen der jährlichen Berichterstattung und können, falls die Ziele nicht erreicht werden, mittels Vertragsverletzungsverfahren durchgesetzt werden.  

Option 4 umfasst die Festlegung eines freiwilligen Ziels auf der Ebene der Verpflichtung für das Nachhaltigkeitsziel 12.3 in Bezug auf Handel und Verbrauch (d. h. eine Verringerung um 50 %), wobei keine numerische Verpflichtung für frühere Stufen angenommen wurde. Diese Option würde keinen anderen Durchsetzungsmechanismen als dem der jährlichen Berichterstattung über den Umfang der Lebensmittelabfälle unterliegen. 

Die Analyse der Auswirkungen hat gezeigt, dass alle Optionen erhebliche Vorteile für die Umwelt mit sich bringen. Das Ausmaß der Vorteile steigt mit dem Umfang und der Höhe der Ziele von Option 1 bis Option 3. Die Vorteile wären bei Option 4 am geringsten. Der größte Nutzen ergibt sich aus der Verringerung der Treibhausgasemissionen (obwohl diese sich je nach methodischem Ansatz erheblich unterscheiden). Andere in dieser Folgenabschätzung berücksichtigte Umweltauswirkungen – Landnutzung, Eutrophierung der Meere und Wassernutzung – weisen ein ähnliches Muster in Bezug auf die Auswirkungen auf, das heißt, dass der Nutzen mit dem Umfang und der Höhe der Ziele zunimmt.  

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so dürfte die Verringerung der Lebensmittelabfälle zu einer sinkenden Nachfrage nach Lebensmitteln führen, was wiederum zu geringfügigen negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelproduktion (-3,6 % laut den pessimistischsten Annahmen) und zu positiven Auswirkungen auf andere Sektoren führen könnte, was zu einer insgesamt leicht positiven Bilanz (bis zu 2,3 Mrd. EUR) führen könnte.

Quantifizierbare soziale Auswirkungen sind eng mit wirtschaftlichen Auswirkungen verknüpft und weisen ein ähnliches Muster auf. Je größer die Verringerung von Lebensmittelabfällen ist, desto besser funktionieren die Optionen in Bezug auf die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln und die Einsparungen der Haushalte. Andererseits nehmen die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung im Agrar- und Lebensmittelsektor von Option 1 bis Option 3 zu, dürften jedoch durch neue Beschäftigungsprofile im Lebensmittelsektor und Gewinne in anderen Wirtschaftszweigen ausgeglichen werden.

Die Auswirkungen auf KMU dürften begrenzt sein. Die Initiative konzentriert sich auf die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen für die Mitgliedstaaten und gilt nicht für einzelne Unternehmen. Während die Behörden der Mitgliedstaaten wahrscheinlich mit allen Akteuren der Lebensmittelkette zusammenarbeiten werden, konzentrieren sich die bisher beobachteten Maßnahmen in Ländern, die koordinierte Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen ergriffen haben, auf größere Unternehmen und auf freiwillige Maßnahmen zur Förderung des Engagements bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, die durch staatliche Finanzmittel unterstützt werden. Im Konsultationsverfahren erwarteten die KMU keine Probleme, die unmittelbar durch diese Initiative verursacht werden, wenngleich sie bei den möglichen künftigen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nach wie vor Vorsicht walten ließen.

Bevorzugte Optionen 

Auf der Grundlage von Bewertungen des Beitrags der Optionen zu den beiden Hauptzielen, des Gleichgewichts zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen und der Gesamtkosten und des Nutzens, sofern diese berechnet werden können, ist Option 2 die bevorzugte Option für die Kommission. Die Festlegung eines Ziels für die Sammlung von Textilabfällen (Maßnahme 3.6) kann jedoch zusätzlich als Ergänzung zu den Maßnahmen in Option 2 in Erwägung gezogen werden. Maßnahme 3.6 könnte daher auch Teil der bevorzugten Option sein. Andere Ziele für die Bewirtschaftung von Textilabfällen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgelegt werden, da keine vollständigen und belastbaren Daten vorliegen. 

Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Festlegung eines 50 %-Ziels für die getrennte Sammlung von Textilien das abgestimmte Vorgehen der verschiedenen Akteure in der Textilwertschöpfungskette und der Wiederverwendungs- und Abfallbewirtschaftungsunternehmen erleichtern würde, um die Behandlung der Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie sicherzustellen, wobei der Wiederverwendung und dem Faserrecycling Vorrang eingeräumt wird. Sie kommt ferner zu dem Schluss, dass ein solches Ziel angesichts der derzeit großen Unterschiede bei den Quoten der getrennten Sammlung in der EU und der übergeordneten Verpflichtung gemäß der Abfallrahmenrichtlinie, solche Abfälle getrennt zu sammeln, möglicherweise sorgfältig geprüft werden muss. Angesichts dieser Erwägungen sowie der verschärften Vorschriften für die Organisation der getrennten Sammlung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung und des Ziels, den Verwaltungsaufwand zu verringern, sieht die bevorzugte Option, die im Legislativvorschlag zum Ausdruck kommt, keine Zielvorgabe für die getrennte Sammlung vor.

Im Bereich der Lebensmittelabfälle wird nach einem Vergleich der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, aber auch der technischen Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Optionen, Option 2 bevorzugt. Diese Option dürfte den Mitgliedstaaten einen starken politischen Anreiz bieten, Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen auf nationaler Ebene zu ergreifen und einen wesentlichen Nutzen für die Umwelt zu erzielen und dabei verhältnismäßig und durchführbar zu sein. Die Festlegung rechtsverbindlicher Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend auf einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, um eine kohärente Reaktion der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf das Ziel 12.3 sicherzustellen. Eine Zwischenüberprüfung der von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte auf der Grundlage der jährlichen Überwachung des Umfangs der Lebensmittelabfälle würde eine mögliche Anpassung der Ziele im Hinblick auf eine Stärkung des Beitrags der Union und eine weitere Angleichung an das Nachhaltigkeitsziel 12.3 ermöglichen und die Richtung für weitere Fortschritte über 2030 hinaus vorgeben.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie aus der Überwachung und Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften sowohl für die Behörden als auch für die Unternehmen ergibt, ist je nach vorgeschlagener Maßnahme unterschiedlich. In diesem Vorschlag wird die Digitalisierung in vollem Umfang berücksichtigt, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. 

Die vorgeschlagenen Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen beruhen auf bereits in der Abfallrahmenrichtlinie enthaltenen Maßnahmen und verursachen daher keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Bevorzugte kombinierte Option

Beschreibung der Auswirkungen

Gesamtbilanz

Option 2 – Zusätzliche regulatorische Anforderungen + Zielvorgabe für Textilien (Maßnahme 3.6)

UND

Option 2 für Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen

Kosten

·913 Mio. EUR pro Jahr für Sortierverpflichtungen

·Registrierungskosten in Höhe von 2 bis 12,3 Mio. EUR in den Mitgliedstaaten und Wartungskosten in Höhe von 11 200 EUR und 69 000 EUR pro Mitgliedstaat und Jahr

·7,79 Mio. EUR pro Jahr für die Hersteller, die für die Zwecke der erweiterten Herstellerverantwortung Bericht erstatten müssen

·4,04 Mio. EUR Kosten für den Betrieb von PRO-Registern und Inspektionen

·39,2 Mio. EUR pro Jahr für die zusätzliche Sammlung, Sortierung und Behandlung von Textilien, um ein Sammelziel von 50 % zu erreichen

·208 EUR pro zuständige Behörde und 78 EUR pro Ausführer auf Jahresbasis pro Inspektion

·750 000 EUR pro Jahr für EU-Unternehmen zur Erfüllung der EU-Berichterstattungspflichten

·26,5 Mio. EUR an LandfillDeponiesteuerverlusten für die Mitgliedstaaten aufgrund von nicht auf Deponien gelagerten Textilien

·Rückgang der Nachfrage nach Lebensmitteln um 4,2 % und wertmäßige Veränderung der Agrar- und Lebensmittelerzeugung um -1,8 % bei einem Rückgang der Marktpreise um 0,1 % bis 2,6 %

·Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens um 4,2 Mrd. EUR pro Jahr

Gesamtanpassungskosten für die Verringerung von Lebensmittelabfällen für Akteure der Lebensmittelkette – 2 Mrd. EUR [41 EUR/Tonne vermiedene Lebensmittelabfälle]

Wirtschaftliche Vorteile für den Textilsektor

·Erweiterte Herstellerverantwortung: 3,5 bis 4,5 Mrd. EUR jährliche Gesamtrendite für Recyclinginvestitionen (einschließlich der für die anderen Maßnahmen angegebenen Vorteile)

·Zusätzliche Sortierung: 534 Mio. EUR Wiederverwendungswert pro Jahr und 94 Mio. EUR Recyclingwert pro Jahr

·Zusätzliche Sammlung: 28 Mio. EUR kombinierter Wiederverwendungs- und Recyclingwert pro Jahr

Wirtschaftlicher Nutzen für die Verringerung von Lebensmittelabfällen

·Wertschöpfung für die EU-Wirtschaft insgesamt 1,6 Mrd. EUR (einschließlich der oben genannten Kosten)

·Einsparungen bei den Lebensmittelausgaben der privaten Haushalte in Höhe von 439 EUR pro Jahr und Haushalt (4 Personen)

Umweltnutzen

·16 Mio. EUR durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Textilabfällen sowie durch die Verringerung der Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die sonst durch eine schlechte Abfallbewirtschaftung verursacht würden

·Verringerung der Treibhausgasemissionen in Höhe von 3,9 Mio. Tonnen (in der EU) und 12,6 Mio. Tonnen (außerhalb der EU) (einschließlich Rebound-Effekt) ODER 62 Mio. Tonnen vermiedene Treibhausgasemissionen (ohne Berücksichtigung des Rebound-Effekts)

·Verringerung der Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die sonst durch eine schlechte Abfallbewirtschaftung verursacht würden

·Verringerte Auswirkungen auf die Landnutzung um 2,2 Billionen Pt

·Verringerung der Meereseutrophierung um 532 Mio. kg Neq

·Verringerung der Wasserknappheit um 80 Mrd. m³ pro Jahr

·Gesamteinsparungen 9 bis 23 Mrd. EUR 

Soziale Vorteile

·8740 Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit Textilien geschaffen werden, und Abmilderung sozialen Auswirkungen von EU-Abfall in Drittländern (keine Bewertung der Nettoauswirkungen; siehe Anhang 4 für Einzelheiten und zugrunde liegende Annahmen)

·Verlust von bis zu 135 000 Arbeitsplätzen im Agrar- und Lebensmittelsektor (die voraussichtlich in anderen Sektoren ausgeglichen werden)

Kosten: 

975 Mio. EUR (diese Kosten können von Verbrauchern, Herstellern oder beiden getragen werden).

Die Wertschöpfung für die EU-Wirtschaft insgesamt ergibt sich aus der Verringerung der Lebensmittelabfälle um 1,6 Mrd. EUR (0,016 %).

Nutzen: 

Direkte Vorteile in Höhe von 656 Mio. EUR an wiederverwendbaren und recyclingfähigen Textilien für den EU-Markt für Wiederverwendung und Recycling sowie Unterstützung für Gesamtrenditen von 3,5 bis 4,5 Mrd. EUR aus Investitionen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung.

Einsparungen bei den Lebensmittelausgaben der privaten Haushalte in Höhe von 439 EUR pro Jahr und Haushalt (4 Personen).

Zusätzliche Verringerung der Treibhausgasemissionen entsprechend einem Betrag von 16 Mio. EUR pro Jahr durch Textilien und zusätzliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in Höhe von 62 Mio. Tonnen pro Jahr (monetarisierte Gesamteinsparungen: 9 bis 23 Mrd. EUR). 

Schaffung von 8740 Arbeitsplätzen in der Abfallbewirtschaftung, aber Verlust von bis zu 135 000 Arbeitsplätzen im Agrar- und Lebensmittelsektor (die voraussichtlich in anderen Sektoren ausgeglichen werden).

Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz insgesamt: Positiv

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt sowie die personellen und administrativen Ressourcen, die aufgrund dieses Vorschlags benötigt werden, sind im Einzelnen dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen. 

Die Europäische Kommission und insbesondere die Generaldirektionen Umwelt (GD ENV) und Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) sind für die Verhandlungen über die Richtlinie im Rahmen des regulären Mitentscheidungsverfahrens sowie für ihre allgemeine Umsetzung und die Annahme aller darin vorgesehenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte zuständig. Weitere Beiträge werden von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und der Europäischen Umweltagentur (EUA) geleistet. 

Für die GD Umwelt basieren die derzeitigen Finanzsimulationen auf den bestehenden 0,75 VZÄ (AD) für das Mitentscheidungsverfahren und die Durchführung sowie auf neuen 3,0 VZÄ Vertragsbediensteten für die technische Umsetzung der vorgesehenen Durchführungsrechtsakte. 

Für die GD SANTE basieren die Finanzsimulationen auf den bestehenden 0,5 VZÄ (AD) für das Mitentscheidungsverfahren und die Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten.   

Auf der Grundlage der neuesten öffentlich zugänglichen Gehaltstabellen belaufen sich die Kosten für Kommissionsbedienstete auf insgesamt 2 033 000 EUR.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält mehrere Bestimmungen zur Verbesserung der Überwachung. In Anhang 14 der Folgenabschätzung sind die Überwachungs- und Bewertungsinstrumente aufgeführt. Die Auswirkungen der bevorzugten Option für die Erreichung der Zielvorgaben zur Verringerung von Textilabfällen und zur restlichen Erzeugung von Textilabfällen werden anhand der in Maßnahme 3.6 festgelegten Indikatoren und Zielvorgaben und auf der Grundlage der verbesserten Datenströme zu Textilien infolge der Maßnahme 2.14 überwacht. Letztere wird auch die Festlegung weiterer Leistungsziele ermöglichen, die derzeit im Rahmen von Option 3 als nicht durchführbar bewertet werden. Die Überwachung basiert auf jährlichen Daten zu Textilien, die im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung zur Wiederverwendung vorbereitet wurden (Maßnahme 2.14, Einzelheiten siehe Anhang 10).  

Im Falle von Lebensmittelabfällen stützt sich die Überwachung auf die bestehenden Berichtspflichten, d. h. die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die entstehenden Mengen von Lebensmittelabfällen (Artikel 37 Absatz 3 der Abfallrahmenrichtlinie) und die zweijährliche Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen durch die Europäische Umweltagentur (Artikel 30 der Abfallrahmenrichtlinie).

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden die Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie und insbesondere der folgenden Artikel dieser Richtlinie dargelegt:  

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird der überarbeitete Anwendungsbereich der Richtlinie in Bezug auf die Ausnahme von gasförmigen Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert wird, vom Anwendungsbereich festgelegt. 

Artikel 3 enthält neue Begriffsbestimmungen für „Hersteller von Textilien, Textilprodukten und Schuherzeugnissen gemäß Anhang IVc“, „Bereitstellung auf dem Markt“, „Organisation für Herstellerverantwortung“, „Online-Plattform“ und „Verbraucher“. 

Artikel 9a enthält Anforderungen an die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen im Hinblick auf die Unterstützung von Verhaltensänderungen und der Zusammenarbeit in der Lieferkette (Absatz 1) und legt die von den Mitgliedstaaten bis 2030 zu erreichenden Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen fest (Absatz 4). 

Artikel 22a enthält Anforderungen an die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Einführung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, Textilprodukte und Schuherzeugnisse sowie harmonisierte Vorschriften für dessen Anwendung, auch in Bezug auf die in seinen Anwendungsbereich fallenden Produkte und den Umfang der finanziellen Verantwortung der Hersteller. 

Artikel 22b enthält Anforderungen an die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Einrichtung des Registers für Hersteller von Textilien, Textilprodukten und Schuherzeugnissen zur Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung zu ergreifen sind. 

Artikel 22c enthält Anforderungen an die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Einrichtung von Organisationen für die Herstellerverantwortung für Textilien und zur Verantwortlichkeit dieser Organisationen. 

Artikel 22d enthält Anforderungen an die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Textilabfällen. 

Artikel 29a enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen im Hinblick auf die Erreichung der Reduktionsziele zu überprüfen und anzupassen (Absatz 1) und die zuständigen Behörden zu benennen, die für die Koordinierung der Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zuständig sind (Absatz 2).  

Artikel 37 enthält die Berichterstattungspflichten hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Textilien zu ergreifenden Maßnahmen und die Änderung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die an die Europäische Umweltagentur zu übermittelnden Daten zur Wiederverwendung von Produkten. 

In Artikel 2 wird die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie geregelt. 

In Artikel 3 wird das Inkrafttreten der Änderungen der Richtlinie festgelegt.  

Artikel 4 gibt an, an wen sich die Änderungen der Richtlinie richten.

2023/0234 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 67 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 68 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im europäischen Grünen Deal und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 69 werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da diese zu den wichtigsten ressourcenintensiven Sektoren gehören, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen. In diesen Sektoren behindern Finanzierungs- und Technologielücken Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung. In Bezug auf die Ressourcenintensivität rangieren der Lebensmittel- und der Textilsektor an erster bzw. vierter Stelle 70 , und auch im Hinblick auf die Abfallhierarchie entsprechen sie nicht vollständig den darin festgelegten Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung der Union, denen zufolge der Abfallvermeidung der Vorrang einzuräumen ist, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling. Diese Herausforderungen erfordern systemische Lösungen mit einem Lebenszyklusansatz.

(2)Gemäß der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien 71 , sind wichtige Veränderungen erforderlich, um von der derzeit vorherrschenden linearen Art und Weise abzurücken, in der Textilerzeugnisse konzipiert, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, wobei insbesondere das „Fast Fashion“-Geschäftsmodell eingeschränkt werden muss. In dieser Strategie wird für wichtig erachtet, dass die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich gemacht werden, und es wird auf die Festlegung harmonisierter Unionsvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit einer umweltbezogenen Gebührenstaffelung verwiesen. Dabei ist vorgesehen, dass das Hauptziel dieser Vorschriften in der Schaffung eines Wirtschaftssystems für die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sowie von Anreizen für Hersteller besteht, damit deren Erzeugnisse bereits bei ihrer Gestaltung den Grundsätzen des Kreislaufprinzips entsprechen. Zu diesem Zweck soll ein erheblicher Teil der von den Herstellern geleisteten Beiträge zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgewendet werden. Im Rahmen der Strategie werden verstärkte und innovativere Ansätze für die nachhaltige Bewirtschaftung biologischer Ressourcen für notwendig erachtet, um die Kreislauffähigkeit und die Verwertung von Lebensmittelabfällen sowie die Wiederverwendung biobasierter Textilien zu erhöhen.

(3)Angesichts der negativen Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung zu ergreifen und insbesondere auf das darin enthaltene Ziel hinzuarbeiten, die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene bis 2030 zu halbieren und die Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferketten, einschließlich der Verluste nach der Ernte, zu verringern. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und in anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren.

(4)Im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas hat sich die Kommission verpflichtet, Bürgerforen die Möglichkeit einzuräumen, im Vorfeld bestimmter wichtiger Vorschläge an Beratungen teilzunehmen und Empfehlungen abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von Dezember 2022 bis Februar 2023 ein europäisches Bürgerforum einberufen, um eine Liste von Empfehlungen 72 zur Intensivierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der Union auszuarbeiten. Da mehr als die Hälfte der Lebensmittelverschwendung in der Union auf Haushalte entfällt, sind die Erkenntnisse der Bürgerinnen und Bürger über die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung von besonderer Bedeutung. Die Bürgerinnen und Bürger empfahlen drei Hauptaktionsbereiche, darunter die Stärkung der Zusammenarbeit in der Lebensmittelwertschöpfungskette, Initiativen der Lebensmittelunternehmen und die Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher. Die Empfehlungen des Bürgerforums werden weiterhin in das allgemeine Arbeitsprogramm der Kommission zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung einfließen und können als Richtschnur dienen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu unterstützen.

(5)Mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 73 wurde Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2006/12/EG geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 74 ausgenommen. Die Bestimmung der Richtlinie 2009/31/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/12/EG wurde jedoch nicht in die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 75 aufgenommen, mit der die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden daher mit der vorliegenden Richtlinie die Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG übernommen, um Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG auszunehmen.

(6)Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien müssen die Begriffsbestimmungen für Hersteller von Textilerzeugnissen, für Online-Plattformen und Organisationen für Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen geklärt sind.

(7)Die Mitgliedstaaten haben für Verbraucher und Lebensmittelunternehmen in gewissem Umfang Materialien entwickelt und Kampagnen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durchgeführt. Diese konzentrieren sich jedoch in erster Linie auf die Sensibilisierung und nicht auf die konkrete Herbeiführung von Verhaltensänderungen. Um das Potenzial zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung voll auszuschöpfen und langfristig Fortschritte zu erzielen, müssen Maßnahmen zur Verhaltensänderung entwickelt, auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten und vollständig in nationale Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung integriert werden. Auch regionalen kreislauforientierten Lösungen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und Bürgerbeteiligung, sowie der Anpassung an spezifische regionale Bedürfnisse, zum Beispiel in Gebieten in äußerster Randlage oder auf Inseln, sollte Bedeutung beigemessen werden.

(8)Trotz des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen der Lebensmittelverschwendung, der auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der seit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft von 2015 umgesetzten Maßnahmen der Union geht das Ausmaß an Lebensmittelverschwendung nicht ausreichend zurück, um erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen des Ziels 12 der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung (SDG) herbeizuführen. Um einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der SDG-Zielvorgabe 12.3 zu gewährleisten, sollten die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen verstärkt werden, um Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie und anderer geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten.

(9)Um kurzfristig Ergebnisse zu erzielen und Lebensmittelunternehmen, Verbrauchern und Behörden die notwendige längerfristige Perspektive zu geben, sollten quantifizierte Ziele für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen.

(10)Angesichts des Bekenntnisses der Union zu den in der SDG-Zielvorgabe 12.3 eingegangenen Verpflichtungen sollte die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden sollen, einen starken politischen Impuls für Maßnahmen geben und einen wesentlichen Beitrag zu den globalen Zielen leisten. Da solche Ziele rechtsverbindlich sind, sollten sie jedoch verhältnismäßig und durchführbar sein und der Rolle der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette sowie ihren Kapazitäten (insbesondere denen von Kleinst- und Kleinunternehmen) Rechnung tragen. Die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend mit einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, und eine kohärente Reaktion der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgabe 12.3 gewährleisten.

(11)Die Verringerung der Lebensmittelverschwendung in den Erzeugungs- und Verbrauchsstufen erfordert unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen und bezieht verschiedene Interessengruppen ein. Daher sollte ein Ziel für die Verarbeitungs- und Herstellungsstufe und ein weiteres Ziel für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten, Verpflegungsdienste und Haushalte vorgeschlagen werden.

(12)Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertriebs- und Verbrauchsstufen in der Lebensmittelversorgungskette, insbesondere im Hinblick auf den Einfluss der Einzelhandelspraktiken auf das Verbraucherverhalten und den Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lebensmitteln innerhalb und außerhalb des Hauses, ist es ratsam, ein gemeinsames Ziel für diese Stufen der Lebensmittelversorgungskette festzulegen. Die Festlegung gesonderter Ziele für jede dieser Stufen würde zu unnötiger Komplexität führen und die Flexibilität der Mitgliedstaaten, sich auf ihre spezifischen Problembereiche zu konzentrieren, einschränken. Um zu vermeiden, dass ein gemeinsames Ziel bestimmte Akteure übermäßig belastet, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 

(13)Der demografische Wandel hat erhebliche Auswirkungen auf die Menge der verbrauchten Lebensmittel und der Lebensmittelabfälle. Um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen, sollte daher ein gemeinsames Ziel für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung, das für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten und Verpflegungsdienste sowie Haushalte gilt, als prozentuale Veränderung der Pro-Kopf-Verschwendung von Lebensmitteln ausgedrückt werden.

(14)Auf der Grundlage der gemeinsamen Methodik gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission 76 war das erste Jahr, für das Daten über den Umfang der Lebensmittelverschwendung erhoben wurden, das Jahr 2020. Daher sollte das Jahr 2020 als Ausgangsbasis für die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung herangezogen werden. Für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie vor 2020 Messungen der Lebensmittelverschwendung anhand von Methoden durchgeführt haben, die mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 im Einklang stehen, sollte die Verwendung eines früheren Ausgangswerts zulässig sein.

(15)Um sicherzustellen, dass der schrittweise Ansatz zur Erreichung des globalen Ziels erfolgreich umgesetzt wird, sollten die für die rechtsverbindlichen Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegten Werte überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, um den von den Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Dies würde eine eventuelle Anpassung der Ziele im Hinblick auf eine Stärkung des Beitrags der Union und eine weitere Angleichung an die SDG-Zielvorgabe 12.3, die bis 2030 umgesetzt werden soll, ermöglichen und die Richtung für weitere Fortschritte über diesen Zeitpunkt hinaus vorgeben.

(16)Um eine bessere, zeitgerechtere und einheitlichere Umsetzung der Bestimmungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, etwaige Mängel bei der Umsetzung zu antizipieren und Maßnahmen vor Ablauf der Fristen für die Erreichung der Ziele zu ermöglichen, sollte das 2018 eingeführte System der Frühwarnberichte auf die Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ausgeweitet werden.

(17)Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für das End-of-life-Management dieser Erzeugnisse übernehmen und deren Lebensdauer verlängern, indem sie gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung auf dem Markt bereitstellen. Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen der Hersteller zur Bewirtschaftung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen festgelegt werden; dies umfasst auch alle Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, die unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 77 , Erzeugnisse erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gewerblich bereitstellen. Angesichts ihrer geringeren Rolle auf dem Textilmarkt sollten Kleinstunternehmen und selbstständige Schneider, die maßgeschneiderte Erzeugnisse herstellen, sowie diejenigen, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe oder Erzeugnisse, die aus gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen oder deren Abfällen hergestellt werden, auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, vom Anwendungsbereich, der für Hersteller gilt, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, ausgenommen werden, um die Wiederverwendung zu unterstützen, unter anderem durch Reparatur, Aufarbeitung und Upcycling, bei dem bestimmte Funktionen des ursprünglichen Erzeugnisses geändert werden.

(18)Es bestehen große Unterschiede in der Art und Weise, wie die getrennte Sammlung von Textilien erfolgt oder eingeführt werden soll, sei es durch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder durch andere Ansätze. Doch selbst wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Betracht gezogen werden, bestehen große Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Erzeugnisse, die zu ihrem Anwendungsbereich gehören, auf die Herstellerverantwortung sowie die Governance-Modelle. Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung sollten daher generell für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gelten. Sie sollten jedoch durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, die für die Merkmale des Textilsektors relevant sind, insbesondere den hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unter den Herstellern, die Rolle von Sozialunternehmen und die Bedeutung der Wiederverwendung bei der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Textilwertschöpfungskette. Die Vorschriften sollten auch detaillierter und stärker harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass ein fragmentierter Markt entsteht, der negative Auswirkungen auf den Sektor, insbesondere auf Kleinstunternehmen und KMU, sowie für die Sammlung, Behandlung und das Recycling haben könnte, und um klare Anreize für eine nachhaltige Gestaltung und Politik für Textilerzeugnisse zu schaffen und die Märkte für Sekundärrohstoffe zu unterstützen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Zulassung mehrerer Organisationen für Herstellerverantwortung in Erwägung zu ziehen, da der Wettbewerb zwischen solchen Organisationen für Herstellerverantwortung zu größeren Vorteilen für die Verbraucher, zu mehr Innovation, niedrigeren Kosten, zu einer Verbesserung der Sammelquoten und zu einer größeren Auswahl für die Hersteller führen kann, die Verträge mit solchen Organisationen schließen wollen.

(19)Haushaltstextilien und Bekleidung machen den größten Anteil des Textilverbrauchs in der Union aus und leisten den größten Beitrag zu nicht nachhaltigen Mustern der Überproduktion und des übermäßigen Verbrauchs. Haushaltstextilien und Bekleidung sowie Post-Consumer-Bekleidung, -Bekleidungszubehör und -Schuhe, die nicht in erster Linie aus Textilien bestehen, stehen auch im Mittelpunkt aller bestehenden Systeme der getrennten Sammlung in den Mitgliedstaaten. Daher sollte das bestehende System der erweiterten Herstellerverantwortung auch Haushaltstextilien und andere Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe umfassen. Um Rechtssicherheit für die Hersteller der Produkte zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 78 angegeben werden.

(20)Beim Textilsektor handelt es sich um einen ressourcenintensiven Sektor. Obwohl sich die meisten Belastungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Bekleidung, Schuhen und Haushaltstextilien in der Union bei der Herstellung von Rohstoffen und Textilien in Drittländern bemerkbar machen, haben sie aufgrund ihrer globalen Auswirkungen auf Klima und Umwelt auch Folgen für die Union. Daher können die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen dazu beitragen, den globalen ökologischen Fußabdruck des Sektors, auch in der Union, zu verringern. Darüber hinaus steht die derzeitige ressourcenineffiziente Abfallbewirtschaftung von Textilabfällen nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie und sie führt sowohl in der Union als auch in Drittländern zu Umweltschäden, unter anderem durch Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung und Deponierung.

(21)Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe ist es, ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union zu gewährleisten, eine Wirtschaft für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling, zu schaffen sowie Anreize für die Hersteller zu bieten, damit ihre Produkte im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert werden. Die Hersteller von Textilien und Schuhen sollten die Kosten für die Sammlung, die Sortierung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sowie für das Recycling und die sonstige Behandlung gesammelter gebrauchter Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter als Abfall erachteter Verbraucherprodukte, die nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geliefert wurden, tragen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht rückwirkend gelten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprochen wird. Diese Hersteller sollten zudem die Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gemischt gesammelter Siedlungsabfälle, die Unterstützung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sortier- und Recyclingtechnologien, die Berichterstattung über die getrennte Sammlung, Wiederverwendung und sonstige Behandlung sowie für die Bereitstellung von Informationen für die Endnutzer über die Auswirkungen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Textilien übernehmen.

(22)Die Hersteller sollten für die Einrichtung von Sammelsystemen für die Sammlung aller gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle verantwortlich sein und sicherstellen, dass diese anschließend der Sortierung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden, um die Verfügbarkeit von gebrauchter Kleidung und Schuhen zu maximieren und die Abfallmengen für Behandlungsarten, die in der Abfallhierarchie niedriger angesiedelt sind, zu verringern. Die Sicherstellung einer längeren Verwendung und Wiederverwendung von Textilerzeugnissen ist der wirksamste Weg, um ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt erheblich zu verringern. Dies sollte auch nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie Wiederverwendung, Vermietung und Reparatur, Rücknahme und Gebrauchtwarenhandel ermöglichen, durch die neue hochwertige „grüne Arbeitsplätze“ geschaffen und den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten für Kosteneinsparungen geboten werden. Die Hersteller müssen für die Abfälle, die durch ihre Erzeugnisse entstehen, in die Pflicht genommen werden, um die Entstehung von Textilabfällen vom Wachstum des Sektors abzukoppeln. Daher sollten die Hersteller auch für das Recycling und insbesondere für die Ausweitung des Faser-zu-Faser-Recyclings sowie für andere Verwertungs- und Beseitigungsverfahren verantwortlich sein.

(23)Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Ausweitung des Textilrecyclings finanzieren, insbesondere des Faser-zu-Faser-Recyclings, das das Recycling einer breiteren Palette an Materialien und die Schaffung einer Rohstoffquelle für die Textilproduktion in der Union ermöglicht. Ebenso von Bedeutung ist eine finanzielle Unterstützung vonseiten der Hersteller im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf technologische Entwicklungen für Lösungen zur automatischen Sortierung und Sortierung nach Zusammensetzung, die die Trennung und das Recycling gemischter Materialien und die Dekontaminierung der Abfälle ermöglichen und somit hochwertige Lösungen für das Faser-zu-Faser-Recycling und die Erhöhung des Rezyklatfaseranteils bieten. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Wirtschaftsakteuren des Textilsektors, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stehen, und zwar in Form von Beratung, finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Material für Fachschulungen für Führungskräfte und sonstiges Personal oder organisatorischer und technischer Unterstützung. Wird die Unterstützung aus staatlichen Mitteln finanziert, auch wenn sie vollständig durch Beiträge finanziert wird, die hoheitlich aufgelegt und von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, so kann sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen einhalten. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung des Textilsektors steht auch im Mittelpunkt mehrerer Finanzierungsprogramme und Fahrpläne der Union wie der Initiative „Hubs for Circularity“ sowie spezifischer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa. Ferner ist es notwendig, die Durchführbarkeit der Festlegung von Unionszielen für das Recycling von Textilien weiter zu bewerten, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur sowie Bemühungen um eine umweltgerechte und recyclingorientierte Gestaltung zu unterstützen und voranzutreiben.

(24)Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sollten ab dem 1. Januar 2025 getrennt von anderen Abfallströmen wie Metallen, Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen, Holz und Bioabfällen gesammelt werden, damit ihre Wiederverwendbarkeit und ihr Potenzial für hochwertiges Recycling erhalten bleiben. Angesichts der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts durch gebrauchte Textilien und Textilabfälle, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltverträglich behandelt werden, sollte das Sammelnetz für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage abdecken, sich in der Nähe des Endnutzers befinden und nicht nur auf Gewinn versprechende Gebiete und Produkte abzielen. Das Sammelnetz sollte in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, die in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wiederverwendung tätig sind, wie Gemeinden und Sozialunternehmen, organisiert werden. Angesichts der erheblichen Umwelt- und Klimavorteile, die mit der Wiederverwendung verbunden sind, sollten der primäre und der sekundäre Zweck des Sammelnetzes in der Sammlung von wiederverwendbaren und recyclingfähigen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen bzw. Schuhen bestehen. Da es für den Verbraucher schwer ist, zwischen wiederverwendbaren und recyclingfähigen Artikeln zu unterscheiden, sollten die Sammelsysteme – auch aus Gründen der logistischen Effizienz – Sammelbehälter vorsehen, in denen sowohl gebrauchte Textilien als auch Textilabfälle zusammen gesammelt werden. Hohe Sammelquoten würden zu einer hohen Wiederverwendung und einem hochwertigen Recycling in den Textillieferketten führen, die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe fördern und die Planung von Investitionen in die Textilsortierungs- und -verarbeitungsinfrastruktur unterstützen. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene regelmäßige Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchgeführt werden, um die Menge der darin enthaltenen Textilien und Schuhe zu ermitteln. Darüber hinaus sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung jährlich Daten über die Leistung der Systeme der getrennten Sammlung und die erreichte jährliche Quote der getrennten Sammlung berechnen und öffentlich zugänglich machen.

(25)Angesichts der Schlüsselrolle von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft innerhalb der bestehenden Textilsammelsysteme und ihres Potenzials, im Einklang mit den Zielen des EU-Aktionsplans für die Sozialwirtschaft 79 lokale, nachhaltige, partizipative und inklusive Geschäftsmodelle und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, sollten die Tätigkeiten von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft, die an der Bewirtschaftung gebrauchter Textilien beteiligt sind, durch die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung aufrechterhalten und unterstützt werden. Diese Akteure sollten daher innerhalb der Systeme der getrennten Sammlung als Partner betrachtet werden, die die verstärkte Wiederverwendung und Reparatur unterstützen und hochwertige Arbeitsplätze für alle und insbesondere für schutzbedürftige Personengruppen schaffen.

(26)Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran beteiligt werden, Endnutzern, insbesondere Verbrauchern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, dass gebrauchte Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle getrennt gesammelt werden sollten, dass Sammelsysteme verfügbar sind und dass die Endnutzer eine wichtige Rolle bei der Abfallvermeidung und der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Textilabfällen spielen. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten für Textilien und Schuhe und die Umweltvorteile eines nachhaltigen Verbrauchs sowie die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Textil- und Bekleidungsindustrie umfassen. Die Endnutzer sollten zudem über ihre wichtige Rolle informiert werden, wenn es darum geht, sachkundige, verantwortungsvolle und nachhaltige Entscheidungen in Bezug auf ihren Textilkonsum zu treffen und eine ökologisch optimale Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Endnutzer in Bezug auf Textilerzeugnisse gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 80 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 81 . Bei der Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten sowohl auf klassischem Wege über Plakate in Innen- und Außenbereichen als auch durch Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über QR-Codes bereitgestellt werden.

(27)Um die Kreislauffähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit von Textilien zu verbessern und die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt zu verringern, sollen mit der Verordnung .../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Seriennummer und Organe für die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen und Fußnote ergänzen] 82 verbindliche Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse entwickelt werden, die abhängig davon, welche Option sich in der Folgenabschätzung für die Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien als vorteilhaft erweisen wird, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Faser-zu-Faser-Recyclingfähigkeit von Textilien sowie den vorgeschriebenen Rezyklatfaseranteil in Textilien regeln werden. Mit der Verordnung soll auch das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe geregelt werden, um deren Verringerung und Rückverfolgung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und die Verbesserung des Recyclings sowie die Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von synthetischen Fasern in die Umwelt zu ermöglichen und somit die Freisetzung von Mikroplastik erheblich zu verringern. Gleichzeitig ist die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Gestaltung von Textilien zu schaffen, die zu einer besseren kreislauforientierten Gestaltung führt. Um einen starken Anreiz für das Ökodesign zu schaffen und gleichzeitig den Zielen des Binnenmarkts und der Zusammensetzung des hauptsächlich aus KMU bestehenden Textilsektors Rechnung zu tragen, müssen die Kriterien für die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung auf der Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden, damit Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie behandelt werden können. Die Gebührenstaffelung gemäß den Ökodesign-Kriterien sollte auf den Ökodesign-Anforderungen und ihren Messmethoden beruhen, die gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Bezug auf Textilerzeugnisse oder anderen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse angenommen werden, jedoch nur, wenn letztere angenommen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, harmonisierte Vorschriften für die Anpassung der Gebühren zu erlassen, um die Angleichung der Kriterien für die Gebührenstaffelung an diese Produktanforderungen sicherzustellen.

(28)Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen nachkommen, die Bewirtschaftung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller registrieren müssen. Die Registrierungsanforderungen und das Format sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn Hersteller Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erstmals in verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen im Register sollten den Stellen zugänglich sein, die bei der Überprüfung der Einhaltung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen und ihrer Durchsetzung eine Rolle spielen.

(29)Da der Textilsektor zu 99 % aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, sollte mit der Umsetzung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern. Daher sollte die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv durch Organisationen für Herstellerverantwortung erfolgen, die die Verantwortung für die jeweiligen Hersteller übernehmen. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen und diese Verantwortung übernehmen.

(30)Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 83 müssen bestimmte Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen von diesen einholen und eine Selbstbescheinigung der Hersteller anfordern, in der sich diese verpflichten, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, von diesen Herstellern Informationen über die Registrierung im Textilherstellerregister, zu deren Einrichtung der Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verpflichtet ist, sowie über die Registrierungsnummer(n) des Herstellers in diesem Register und eine Selbstbescheinigung des Herstellers erhalten sollten, in der er sich verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe anzubieten, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Durchsetzungsvorschriften gelten für Anbieter solcher Plattformen in Bezug auf diese Rückverfolgbarkeitsvorschriften.

(31)Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Textilien und Schuhe einer Sortierung unterzogen werden, aus der Artikel hervorgehen, die sowohl für die Wiederverwendung geeignet sind und den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien entsprechen, als auch für die Recycling-Rohstoffmärkte in der Union und weltweit infrage kommen. Angesichts der größeren Umweltvorteile, die mit der Verlängerung der Lebensdauer von Textilien verbunden sind, sollte die Wiederverwendung das Hauptziel der Sortierung sein, gefolgt von der Sortierung zum Recycling, bei der die Artikel fachgerecht als nicht wiederverwendbar bewertet werden. Die Kommission sollte der Ausarbeitung dieser Sortieranforderungen als Teil der harmonisierten Unionskriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für wiederverwendbare Textilien und recycelte Textilien Vorrang einräumen, einschließlich der anfänglichen Sortierung, die an der Sammelstelle erfolgen kann. Durch diese harmonisierten Kriterien sollten bei den gesammelten Fraktionen sowie bei den Materialströmen für die Sortierung, Abfallverwertung und Sekundärrohstoffe Kohärenz und hohe Qualität über die Grenzen hinweg sichergestellt werden, was wiederum die Ausweitung der Wertschöpfungsketten für die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern dürfte. Gebrauchte Kleidung, die von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft an der für die Endnutzer zur Verfügung stehenden Sammelstelle auf fachgerechte Weise als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wird, sollte nicht als Abfall gelten. Für den Fall, dass die Wiederverwendung oder das Recycling technisch nicht möglich ist, sollte die Abfallhierarchie weiterhin angewandt werden, wobei die Deponierung, insbesondere von biologisch abbaubaren Textilien aufgrund ihrer Methanemissionen, nach Möglichkeit zu vermeiden und im Falle der Verbrennung eine energetische Verwertung vorzusehen ist.

(32)Ausfuhren von gebrauchten Textilien und Textilabfällen in Länder außerhalb der EU haben stetig zugenommen, wobei die Ausfuhren den größten Anteil am Wiederverwendungsmarkt für in der EU erzeugte Post-Consumer-Textilien ausmachen. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Zunahme an gesammelten Textilabfällen nach Einführung der getrennten Sammlung bis 2025 ist es wichtig, die Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von als Nicht-Abfälle deklarierten Abfällen in Drittländer zu verstärken, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Auf der Grundlage der Verordnung.../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Organe und Seriennummer einfügen und die Fußnote für die Verordnung über die Verbringung von Abfällen ergänzen] 84 und im Hinblick auf das Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien zu gewährleisten und illegale Verbringungen von Abfällen zu bekämpfen, sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe vor ihrer Verbringung einer Sortierung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe als Abfall gelten und den Abfallvorschriften der Union, einschließlich der Vorschriften über die Verbringung von Abfällen, unterliegen, bis sie von einem für die Sortierung zur Wiederverwendung und zum Recycling qualifizierten Unternehmen einer Sortierung unterzogen wurden. Die Sortierung sollte im Einklang mit den harmonisierten Sortieranforderungen erfolgen, um hochwertige wiederverwendbare Fraktionen zu erhalten, die den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien in der EU und weltweit entsprechen, und es sollten Kriterien für die Sortierung festgelegt werden, um zwischen gebrauchten Waren und Abfällen unterscheiden zu können. Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sollten Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei diesen Artikeln um den Output eines Sortierverfahrens oder eines Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung handelt und sich diese Artikel für die Wiederverwendung eignen.

(33)Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreichen können, sollten sie ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung überarbeiten, um neue Maßnahmen darin aufzunehmen, an denen mehrere Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor beteiligt sind, und in deren Rahmen koordinierte Aktivitäten vorgesehen sind, die auf bestimmte Hotspots sowie auf Einstellungen und Verhaltensweisen abzielen, die zu Lebensmittelverschwendung führen. Bei der Ausarbeitung dieser Programme könnten sich die Mitgliedstaaten an den Empfehlungen des Bürgerforums zur Lebensmittelverschwendung orientieren.

(34)Eine klare Rechenschaftspflicht und eine Steuerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sind unerlässlich, um eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung des Wandels und zur Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu gewährleisten. Aufgrund der gemeinsamen Agenda vieler Behörden und der Vielzahl der Akteure, die sich mit der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in den Mitgliedstaaten befassen, ist es erforderlich, eine für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene zuständige Behörde zu benennen.

(35)Auf Unionsebene sollte die Detailgenauigkeit der Informationen über die kommunale Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien verbessert werden, um die Wiederverwendung von Produkten, einschließlich der Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Textilien, wirksamer zu überwachen, und dies auch im Hinblick auf die mögliche Festlegung künftiger Leistungsziele. Daten zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung stellen wichtige Datenströme für die Überwachung der Entkopplung des Abfallaufkommens vom Wirtschaftswachstum und den Übergang zu einer nachhaltigen, inklusiven und kreislauforientierten Wirtschaft dar. Daher sollten diese Datenströme von der Europäischen Umweltagentur verwaltet werden.

(36)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG im Hinblick auf eine gemeinsame Methode und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen sollte mit geringfügigen Anpassungen in einen neuen Artikel aufgenommen werden, der sich speziell mit der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung befasst.

(37)Um die in der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur mit den in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgeführten Codes in Einklang zu bringen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang IVc der Richtlinie 2008/98/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(38)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ein harmonisiertes Format für die Eintragung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Artikel 22b Absatz 4, die Kriterien für die Gebührenstaffelung für die Anwendung von Artikel 22c Absatz 3 Buchstabe a und eine Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 22c Absatz 6 Buchstabe c übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 85 ausgeübt werden.

(39)Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(40)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung von Lebensmittel- und Textilabfällen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für gebrauchte Textilien und Textilabfälle im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Subsidiaritätsziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* geologisch gespeichert wird;

* Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).“

2.in Artikel 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(4b) ‚Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc‘ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder jede sonstige natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme der Lieferanten gebrauchter Textilerzeugnisse und gebrauchter Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder Abfallprodukten oder Teilen von diesen auf dem Markt abgeleitet sind, von Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreiten, und von selbstständigen Schneidern, die Erzeugnisse nach Maß herstellen –, der/die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*

a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und erstmals unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bereitstellt oder

b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke weiterverkauft, die von anderen Herstellern gemäß Buchstabe a hergestellt wurden und auf denen der Name, die Marke oder die Handelsmarke des Herstellers nicht angegeben sind, oder

c) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewerbsmäßig erstmals bereitstellt oder

d) Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc über Fernkommunikationsmittel direkt an Endnutzer, bei denen es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handeln kann, in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist;

(4c) ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(4d) ‚Organisation für Herstellerverantwortung‘ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern sorgt;

(4e) ‚Online-Plattform‘ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates**;

(4f) ‚Verbraucher‘ natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;

* Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

** Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).“

3.In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen.

4.Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Vermeidung von Lebensmittelverschwendung

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Entstehung von Lebensmittelabfällen in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

a)Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verhaltensänderung im Hinblick auf die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung;

b)Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Lebensmittelversorgungskette und Förderung der Zusammenarbeit aller Marktteilnehmer bei gleichzeitiger Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Kosten und des Nutzens der Vermeidungsmaßnahmen;

c)Förderung von Lebensmittelspenden und anderen Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen erhält;

d)Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Akteure der Sozialwirtschaft.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lieferkette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung innerhalb der Lebensmittelversorgungskette einbezogen werden, wobei sie besonders darauf achten, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.

(2)Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, einschließlich der Einhaltung der Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung nach Absatz 4, indem sie den Umfang der Lebensmittelverschwendung anhand der Methoden gemäß Absatz 3 ermitteln.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gemeinsame Methoden und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Ausmaßes der Lebensmittelverschwendung festzulegen.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu verwirklichen:

a)Reduzierung der Lebensmittelverschwendung im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber 2020;

b)Reduzierung der Lebensmittelverschwendung pro Kopf im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienste sowie in Haushalten um 30 % gegenüber 2020.

(5)Sofern ein Mitgliedstaat Daten für ein Bezugsjahr vorlegen kann, das vor 2020 liegt, die mithilfe von Methoden erhoben wurden, die den Methoden und den Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission entsprechen, kann ein früheres Bezugsjahr zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie seine Absicht, ein früheres Bezugsjahr zugrunde zu legen, und übermittelt die Daten und Angaben zu den angewandten Messmethoden an die Kommission.

(6)Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Daten die Bedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, erlässt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 5 einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, entweder 2020 oder ein anderes als das vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Bezugsjahr zugrunde zu legen.

(7)Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gemäß Absatz 4, um sie gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

5.Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas ein.“;

6.Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 9a Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.“

7.die folgenden Artikel 22a bis 22d werden eingefügt:

„Artikel 22a

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für Haushaltstextilerzeugnisse, Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör gemäß Anhang IVc (‚Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe‘), die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang IVc dieser Richtlinie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* in Einklang zu bringen.

(3)Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 beteiligten Akteure.

(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten für Folgendes tragen:

a)Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten:

1.Sammlung derjenigen Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d,

2.Transport der unter Nummer 1 genannten gesammelten Mengen zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zwecks Vorbereitung für die Wiederverwendung und zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 22d,

3.Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der gesammelten Mengen gemäß Nummer 1,

4.Sammlung, Transport und Behandlung gemäß den Nummern 1 und 2 von Abfällen, die bei Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 5 und 11 sind, anfallen;

b)Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6;

c)Bereitstellung von Informationen zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilien und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 13, 14 und 17;

d)Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37;

e)Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Sortier- und Recyclingverfahren, um insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling auszubauen, unter Einhaltung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten gemäß Absatz 4 dieses Artikels in Bezug auf gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle tragen, die an den nach Artikel 22c Absätze 5 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, sofern die genannten Erzeugnisse erstmals nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(6)Die nach Absatz 4 zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in jenem Absatz genannten Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen.

(7)Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und somit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc Verbrauchern in der Union anbieten, von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:

a)Informationen über die Registrierung im Register der Hersteller gemäß Artikel 22b in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;

b)eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der sich dieser verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc anzubieten, für die die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum dreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] eingerichtet sind.

Artikel 22b

Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Register Links zu anderen nationalen Registern enthält, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich in dem Register gemäß Absatz 1 registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc herstellen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellen.

(3)Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in ihrem Hoheitsgebiet erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder – im Fall der Übertragung der Verantwortung – ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

(4)Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält die folgenden Angaben:

a)Name, Handelsmarke und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, gegebenenfalls Telefonnummer, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie Name einer zentralen Kontaktstelle;

b)nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;

c)die Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Bezeichnung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;

d)Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

e)Erklärung des Herstellers oder der Organisation für Herstellerverantwortung, dass die vorgelegten Angaben der Wahrheit entsprechen.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel für den Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung übernommen werden können.

Hat ein Hersteller die Herstellerverantwortung einer Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt hat.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;

b)Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, stattgibt und eine Registrierungsnummer erteilt;

c)die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;

d)von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.

(7)Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder rückgängig machen, wenn die Angaben gemäß Absatz 4 und die entsprechenden Nachweise nicht vorliegen oder unzureichend sind oder der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.

(8)Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse und Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaates zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Register der Hersteller gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

(9)Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu dem Register erhalten.

(10)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22c

Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc eine Organisation für Herstellerverantwortung benennen, die ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a für sie erfüllt.

(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22 a, 22b und 22d sowie diesem Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen müssen.

(3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung dafür sorgen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc an diese Organisationen gezahlt werden,

a)sich nach dem Gewicht der betreffenden Erzeugnisse richten und, für Textilerzeugnisse gemäß der Auflistung in Anhang IVc Teil 1, auf der Grundlage der Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die gemäß der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen]** für die Vermeidung von Textilabfällen und für die Behandlung von Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf die Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund jener Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse erlassen wurden und die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit von Textilien gewährleisten;

b)angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen;

c)die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.

(4)Um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung .../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen] festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Kriterien für die Gebührenstaffelung zur Durchführung von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt betrifft nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge und wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Abfallsammlung

a)bietet den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie deren Abfällen und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Verbringung solcher gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die angeschlossenen Sammelstellen („angeschlossene Sammelstellen“);

b)sorgt für die unentgeltliche Abholung der von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, Schuhe und deren Abfälle richten;

c)sorgt für die unentgeltliche Abholung der von Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungen aus solchen über die angeschlossenen Sammelstellen gesammelten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhen erzeugten Abfälle.

Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung müssen mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen.

(6)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 5

a)aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden: Sozialunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft, Vertreiber, Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritte, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle sammeln, sowie weitere freiwillige Sammelstellen;

b)das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse am rentabelsten ist;

c)einem stetigen Anstieg der Quote der getrennt gesammelten Abfälle gerecht wird, um unter Berücksichtigung bewährter Verfahren das Niveau des technisch Machbaren zu erreichen.

(7)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammelquote gemäß Absatz 6 Buchstabe c im Einklang mit den Absätzen 8 und 9 berechnet wird.

(8)Die Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c wird in Prozent ausgedrückt und berechnet, indem das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die gemäß Absatz 5 in einem bestimmten Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat gesammelt werden, durch das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen geteilt wird, die als gemischte Siedlungsabfälle anfallen und gesammelt werden.

(9)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung Sozialunternehmen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 5 eingerichteten System der getrennten Abfallsammlung verweigern.

(11)Unbeschadet von Absatz 5 Buchstaben a und b und Absatz 6 Buchstabe a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Sozialunternehmen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sozialunternehmen und die Akteure der Sozialwirtschaft, die Teil der angeschlossenen Sammelstellen nach Absatz 6 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben.

(12)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß den Absätzen 5, 6 und 11 eingerichteten Sammelstellen nicht den Registrierungs- bzw. Genehmigungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie unterliegen.

(13)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung den Endnutzern, insbesondere den Verbrauchern, neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum, Wiederverwendung und Entsorgung am Ende des Produktzyklus von Textilien und Schuhen in Bezug auf die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:

a)die Rolle der Verbraucher und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Anwendung nachhaltiger Verbrauchsmuster und sorgfältige Pflege der Erzeugnisse während der Gebrauchsdauer;

b)verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe;

c)die Rolle der Verbraucher und ihr Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilien und Schuhen und deren Abfällen;

d)die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die sozialen Rechte und die Menschenrechte.

(14)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 13 regelmäßig bereitstellen, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und über folgende Kanäle verbreitet werden:

a)über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;

b)durch Informationen im öffentlichen Raum;

c)im Rahmen von Bildungsprogrammen und ‑kampagnen;

d)durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

(15)Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit betraut, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Organisationen mit dem System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates abdecken. Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung der Wettbewerbsregeln der Union nachkommen.

(16)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten.

(17)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:

a)mindestens jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen Informationen über die Menge der Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, den Anteil der getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter Produkte, den Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings, in Bezug auf die Leistung der Organisation für Herstellerverantwortung, sowie den Anteil der sonstigen Verwertung, Beseitigung und Ausfuhr;

b)Informationen über das Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, die nach Absatz 18 ausgewählt werden.

(18)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung diskriminierungsfreie Auswahlverfahren durchführen, die auf transparenten Zuteilungskriterien basieren, ohne dass kleine und mittlere Unternehmen übermäßig belastet werden, wenn es um die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a und um die anschließende Behandlung von Abfällen durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen geht.

(19)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, dass die Daten der Hersteller über die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die auf dem Markt bereitgestellt werden, jährlich übermittelt werden.

Artikel 22d

Bewirtschaftung von Textilabfällen

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten bis zum 1. Januar 2025 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die Einführung einer getrennten Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammlung, das Be- und Entladen, die Infrastruktur für Transport und Lagerung sowie der Betrieb und der sonstige Umgang mit Textilabfällen, auch während der anschließenden Sortierung und Behandlung, unter Schutz vor Witterungseinflüssen und anderen Kontaminationsquellen erfolgen, um zu verhindern, dass die gesammelten Textilien beschädigt oder kontaminiert werden. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle geprüft, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, von denen eine Kontaminierung ausgehen kann, aussortiert werden.

(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, als Abfälle gelten.

In Bezug auf Textilien, die nicht zu den Erzeugnissen gemäß der Auflistung in Anhang IVc zählen, sowie unverkaufte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung die anschließende Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, erleichtert.

(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, Abfallsortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu gewährleisten.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallsortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:

a)Im Zuge des Sortierverfahrens werden Textilien generiert, die wiederverwendet oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden;

b)beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilartikel auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind;

c)Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für das Recycling und, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert;

d)der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.

(6)Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle 5 Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilabfälle zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern dürfen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten, indem sie ihre Netze von Sammelstellen ausweiten und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 13 und 14 durchführen.

(7)Um zwischen gebrauchten Textilien und Textilabfällen zu unterscheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc überprüft und entsprechend überwacht werden dürfen.

(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Begleitdokumenten erfolgen:

a)einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind; 

b)einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren, das im Einklang mit diesem Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 enthält;

c)einer von der natürlichen oder juristischen Person, die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe ist, die gewerbsmäßig den Transport von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen organisiert, abgegebene Erklärung, dass keines der in der Ladung enthaltenen Materialien Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 ist;  

d)angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung. 

(9)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:

a)die Aufzeichnung von der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung anzubringen;

b)    die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

1.eine Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während des Sortierens oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Damen- oder Herrenkleidung, Materialzusammensetzung,

2.Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.

(10)Stellen die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen aus Abfällen besteht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen.

* Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

** Verordnung …/… (ABl. ..… vom …, S. ) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Fundstelle der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen]“

8.Artikel 29 Absatz 2a wird gestrichen.

9.Folgender Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29a

Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung

(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IV a aufgelisteten Maßnahmen.

(2)Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die durchgeführt werden, um das Ziel gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen EU-Website.“

10.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 17 Buchstabe a. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, quantitative Daten zur Wiederverwendung von Textilien gemäß Artikel 9 Absatz 4 zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.“

b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Lebensmittelverschwendung werden bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelten Methoden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“

11.Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.Anhang IVc wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 

1.2.Politikbereich(e) 

09 – Umwelt- und Klimapolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 86  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die allgemeinen Ziele der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie in Bezug auf Textilien bzw. Lebensmittel sind:

- Verringerung der Klima- und Umweltfolgen, Verbesserung der Umweltqualität und der Gesundheit der Bevölkerung durch Bewirtschaftung von Textilabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie,

- Verringerung der Umwelt- und Klimafolgen von Lebensmittelsystemen im Zusammenhang mit dem Entstehen von Lebensmittelabfällen. Die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung leistet außerdem einen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit.

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

In Bezug auf Textilabfälle zielt der Vorschlag darauf ab, die Textilabfallbewirtschaftung im Einklang mit der „Abfallhierarchie“ gemäß der Abfallrahmenrichtlinie zu verbessern, wobei Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung im Textilbereich gegenüber anderen Verwertungsverfahren und der Beseitigung zu bevorzugen sind und das Verursacherprinzip zur Anwendung kommt.

In Bezug auf die Lebensmittelverschwendung bestehen die spezifischen Ziele darin, den Mitgliedstaaten den klaren Auftrag zu erteilen, die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung im Einklang mit der Zielvorgabe 12.3 der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen und für eine ausreichende, kohärente Reaktion vonseiten aller Mitgliedstaaten zu sorgen. 

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Folgende Ergebnisse werden erwartet:

- Reduzierung der Textilabfälle, verstärkte Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Textilien, Anreize, Textilien so zu gestalten, dass die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erleichtert werden (mithilfe der erweiterten Herstellerverantwortung) sowie Schaffung finanzieller Möglichkeiten zum Ausbau der Infrastruktur für die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling in der EU

- zusätzliche Vorteile in Form von wiederverwendbaren und recyclingfähigen Textilien zur Wiederverwendung auf dem EU-Markt für Wiederverwendung und Recycling im Wert von 656 Mio. EUR sowie Beitrag zu einer jährlichen Gesamtrendite von 3,5 bis 4,5 Mrd. EUR für Investitionen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

- zusätzliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus dem Textilsektor im Wert von 16 Mio. EUR pro Jahr 

- Schaffung von 8740 Arbeitsplätzen in der Abfallbewirtschaftung 

- Reduzierung der Lebensmittelverschwendung um 10 % in Verarbeitung und Herstellung und um 30 % im Einzelhandel, bei Verpflegungsdiensten und in Haushalten (bis 2030)

- Gesamtmehrwert für die EU-Wirtschaft: 1,6 Mrd. EUR (unter Berücksichtigung der oben genannten Kosten) 

- Einsparungen bei den Lebensmittelausgaben in Höhe von 439 EUR pro Haushalt (4 Personen) und Jahr 

- Reduzierung verschiedener Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln wie z. B. Treibhausgasemissionen, Meereseutrophierung, Landnutzung und Wassermangel - deren Gesamtwert auf 9 bis 23 Mrd. EUR geschätzt wird, einschließlich der Reduzierung um 16,5 bis 62 Mio. Tonnen Treibhausgasemissionen

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Folgende Fortschritts- und Ergebnisindikatoren werden herangezogen:

- Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle, um den Anteil der Textilabfälle zu ermitteln

- Daten zur Vorbereitung von gebrauchten Textilien und Textilabfällen zur Wiederverwendung

- Angaben über den Anteil der getrennt gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle und Schuhe gemäß Anhang IVc sowie den durch die Organisation für Herstellerverantwortung erzielten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings

- Reduzierung der Lebensmittelverschwendung um 10 % in Verarbeitung und Herstellung und um 30 % im Einzelhandel, bei Verpflegungsdiensten und in Haushalten bis 2030

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Einzelheiten der Anforderungen müssten im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb eines Zeithorizonts von etwa drei Jahren festgelegt werden. Sie umfassen Folgendes:

- Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register, 

- möglicherweise delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IVc aufgelisteten Codes der Kombinierten Nomenklatur, um sie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in Einklang zu bringen und Rechtssicherheit hinsichtlich der Erzeugnisse zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen,

- möglicherweise einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Kriterien für die finanziellen Beiträge, die die Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung zahlen müssen

- einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennt gesammelten Abfälle

- Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 37 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 zwecks Anpassung an die Anforderungen gemäß Absatz 3 jenes Artikels erlassen werden

- Im Bereich der Lebensmittelverschwendung besteht kein Bedarf, weil die erforderlichen Voraussetzungen bereits bei der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2018 und im Rahmen des anschließend erlassenen Sekundärrechts geschaffen wurden

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

In Anbetracht der grenzübergreifenden Eigenschaften der Wertschöpfungskette für Textilien in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht stehen der Verkauf, der Verbrauch und das End-of-Life-Management von Textilien in einem engen Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes und der globalen Wertschöpfungsketten. Die ausgeprägte Rohstoffabhängigkeit unterstreicht, wie wichtig es ist, kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, um den Verbrauch von Primärrohstoffen einzuschränken und dazu beizutragen, die mit ihm einhergehenden negativen externen Umwelteffekte abzumildern.

Die Sammlungs-, Sortier- und Recyclingsysteme müssen zur Vorbereitung auf die anstehende Verpflichtung zur getrennten Sammlung und auf ihre vollständige Umsetzung ausgeweitet werden, weil mehrere regulatorische Mängel sowie Fälle von Marktversagen mit Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten sowie auf die Akteure der gesamten Wertschöpfungskette für Textilien derzeit verhindern, dass ausreichend Kapazität für die Sammlung, die Sortierung und das Recycling zur Verfügung steht. Es besteht die Gefahr, dass das Fehlen eines gemeinsamen Ansatzes der EU im Bereich des Textilmanagements eine regulatorische Fragmentierung und eine Störung des Abfall‑ und Materialflusses auslöst oder verschärft und somit den grenzüberschreitenden Verkehr von Textilien (Erzeugnisse, gebrauchte Textilien und Textilabfälle) sowie ein koordiniertes Vorgehen und zügige Investitionen EU-weit behindert. Es besteht ein großes Risiko, dass sich die regulatorische Fragmentierung und der Verwaltungsaufwand für die Akteure der Industrie, zumeist KMU, weiter verschärfen, weil das Verursacherprinzip über nationale Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung im Textilsektor auf unterschiedliche Weise umgesetzt wird. Der Umgang mit grenzübergreifenden externen Umwelteffekten, einschließlich der Treibhausgasemissionen und der Ausfuhr von Textilien (und Abfällen, die als Nicht-Abfälle deklariert werden) in Drittländer kann wirksamer durch EU-Maßnahmen geregelt werden, zumal die Hauptursachen des Problems auf regulatorisches Versagen, nämlich das Fehlen einheitlicher Begriffsbestimmungen, die regulatorische Fragmentierung und eine in allen Mitgliedstaaten zu beobachtende Finanzierungslücke, zurückzuführen sind. 

In allen Mitgliedstaaten findet Lebensmittelverschwendung statt, was erhebliche grenzübergreifende externen Umwelteffekte verursacht. Die Herstellung, die Lagerung, der Transport und die Verarbeitung von Lebensmitteln sowie die Beseitigung von Lebensmittelabfällen haben Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima in der EU (z. B. Treibhausgasemissionen, Auswirkungen auf die Landnutzung, die Biodiversität, den Wasserverbrauch und die Eutrophierung). Hinzu kommt, dass die Erzeugung von Lebensmitteln, die anschließend in die EU eingeführt werden, unter Umständen weltweit mit erheblichen Umwelt‑ und Klimafolgen verbunden ist.

Die Lebensmittelverschwendung in der EU muss konsequent reduziert werden, um in jedem einzelnen Mitgliedstaat einen klugen, rationalen Umgang mit natürlichen Ressourcen, die Reduzierung der negativen Auswirkungen auf das Klima, die Biodiversität und die Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, was auch jenseits der nationalen Grenzen von Nutzen sein wird. Wichtig ist auch, dass die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auch zur EU-weiten Lebensmittelsicherheit beiträgt, indem die Effizienz des Lebensmittelsystems verbessert wird.

Innerhalb des EU-Marktes findet ein umfassender Handel mit Lebensmitteln statt, und Lebensmittelunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, brauchen Klarheit und Planungssicherheit, damit sie ihre Investitionen und Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen entsprechend planen können. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene gewährleistet Zuverlässigkeit und Kontinuität und begünstigt somit die Einführung neuer Geschäftsmodelle für Lebensmittelunternehmer, damit die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung entlang der gesamten Wertschöpfungskette für Lebensmittel beschleunigt werden kann.

Es wird davon ausgegangen, dass die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung der Lebensmittelabfälle, die die Mitgliedstaaten bis 2030 erfüllen müssen, bewirken wird, dass sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Initiativen entwickelt und ausgeweitet werden, um die Beiträge der Lebensmittelunternehmer, insbesondere in grenzübergreifenden Versorgungsketten, zu rationalisieren, dazu beizutragen, dass die (markt‑ oder verhaltensbedingten) Hauptursachen für die Lebensmittelverschwendung von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den von – bisher nur wenigen – Pionieren durchgeführten Pilotmaßnahmen konsequent und simultan angegangen werden, die Ausarbeitung wirksamer nationaler Strategien zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durch Bekanntmachen bewährter Verfahren und durch weitere Stärkung der EU-Wissensbasis im Bereich der Vermeidung der Lebensmittelverschwendung zu beschleunigen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der Abfallrahmenrichtlinie werden horizontal anwendbare Konzepte für das Abfallaufkommen und die Abfallbewirtschaftung, einschließlich Abfallbehandlung, Recycling und Verwertung, festgelegt. Darin ist eine Abfallhierarchie festgelegt, bei der der Abfallvermeidung Vorrang vor der Wiederverwendung und/oder dem Recycling, anschließend dem Recycling gegenüber anderen Verwertungsoptionen und der endgültigen Beseitigung durch Deponierung eingeräumt wird. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, funktionierende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller von Produkten die Verantwortung für die Bewirtschaftung ihrer Produkte in der Abfallphase tragen. Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft hat sich die Kommission verpflichtet, die Abfallrahmenrichtlinie in Bezug auf Textilabfälle zu überprüfen.

In Bezug auf Lebensmittel ist festzustellen, dass hiermit zwar erstmals eine Zielvorgabe zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung festgelegt wird, dass aber andere im Abfallrecht festgesetzte Zielwerte, etwa für eine verstärktes Recycling von Abfällen oder zur Reduzierung der auf Deponien gelagerten Mengen, im Allgemeinen als erfolgreich angesehen werden, weil sie für alle Beteiligten und für die Gesellschaft im Allgemeinen klare Ziele vorgeben und Rechtssicherheit gewährleisten, während die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen volle Flexibilität genießen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Fortschritte auf dem Weg zu bestimmten Zielen überwacht und die Mitgliedstaaten durch Austausch bewährter Verfahren über Instrumente und Werkzeuge unterstützt werden müssen, die auf nationaler Ebene eingesetzt werden können, um die Ziele zu verwirklichen; hinzu kommen die Klarstellung, Beratung und/oder die Änderung einschlägiger Maßnahmen in mit den einschlägigen Vorschriften zusammenhängenden Rechtsvorschriften (z. B. Ausräumen von Hindernissen).

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der als Richtschnur für die Aufbaustrategie der EU dient. Im Grünen Deal werden die Vorteile von Investitionen in unsere wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit anerkannt, indem ein gerechteres, grüneres und digitaleres Europa geschaffen wird. Dies beinhaltet die Kreislaufwirtschaft, den Haupttreiber der zunehmenden stofflichen Verwertung und der Verbesserung der Qualität von Sekundärrohstoffen, außerdem die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“.

Das Engagement der Europäischen Kommission und die von ihr gewährte Unterstützung im Bereich der Forschung zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere in Bezug auf Textilien, kommen in Projekten, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanziert werden, und im finanziellen Beitrag zu deren Umsetzung zum Ausdruck. Die Ergebnisse dieser Projekte werden die Kreislaufwirtschaft und die Recyclingfähigkeit von Textilien unterstützen und fördern. Das Netz europäischer digitaler Innovationszentren, das aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ finanziert wird, unterstützt KMU beim Einsatz digitaler Instrumente zur Unterstützung des Kreislaufprinzips und der Recyclingfähigkeit von Textilien sowie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung in der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und im Gastgewerbe. Projekte im Bereich Lebensmittelverschwendung werden im Rahmen der Programme Horizont 2020 und Horizont Europa gefördert.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Für Textilien hätten theoretisch nationale Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten erlassen werden können. Es ist jedoch festzustellen, dass die geltenden (und die geplanten) Rechtsvorschriften nicht die EU-weite Harmonisierung gewährleisten würden, die erforderlich ist, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern.

Für Textilien hätten theoretisch nationale Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten erlassen werden können. Es ist jedoch festzustellen, dass die geltenden (und die geplanten) Rechtsvorschriften nicht die EU-weite Harmonisierung gewährleisten würden, die erforderlich ist, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern.

Die Europäische Umweltagentur wurde ausgewählt, um die Daten zu sammeln und zu validieren, da sie bereits Datenflüsse zur Wiederverwendung von Produkten verwaltet, über einen hervorragenden Ruf verfügt und für das Datenflussmanagement zur Verfügung steht. Verbindungen zu Datenräumen für die industrielle Fertigung können dazu beitragen, die Durchführungs‑ und Transaktionskosten zu reduzieren.

Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung von Durchführungsrechtsakten auf EU-Ebene können nicht ausgelagert werden.

Aus der Art des Vorschlags – der Festsetzung verbindlicher Ziele für die Mitgliedstaaten – ergibt sich, dass die entsprechenden Maßnahmen überwiegend auf nationaler Ebene finanziert werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2024 bis 2028,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 87

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten.

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

In diesem Finanzbogen zu Rechtsakten sind Personalausgaben bei der Kommission vorgesehen. Die eventuelle Notwendigkeit, die Europäische Umweltagentur personell aufzustocken, soll unter Berücksichtigung von Synergien im Finanzbogen zu einem künftigen Legislativvorschlag behandelt werden. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

n. z. – siehe oben 

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

n. z. – siehe oben 

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

n. z. – siehe oben

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

n. z. – siehe oben

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 88 .

von EFTA-Ländern 89

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 90

von Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

7

20 02 02 01 – zentrale Dienststellen und Vertretungen 

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 01 01 – Vertragsbedienstete 

NGM 

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

Nicht zutreffend

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

GD Umwelt

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

□ Personal

0,171

0,358

0,358

0,358

0,358

1,603

Sonstige Verwaltungsausgaben 

GD Umwelt INSGESAMT

Mittel

0,171

0,358

0,358

0,358

0,358

1,603

Die Kosten der GD ENV sind bedingt durch das Mitentscheidungsverfahren und die Umsetzung sowie die einzelnen Durchführungsrechtsakte, die im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen vorgeschlagen werden.  

Das vorhandene Personal (0,75 VZÄ, AD) wird mit den Verhandlungen und der allgemeinen Umsetzung der geänderten Richtlinie sowie den Vorbereitungen und dem Verfassen der Durchführungsrechtsakte unter Wahrung der im Änderungsvorschlag vorgeschlagenen Termine voll ausgelastet sein. Letzteres wird 0,33 VZÄ (AD) erfordern. 

Es werden 3 zusätzliche Vertragsbedienstete (3 CA) zur Durchführung der technischen Arbeiten benötigt, die unter anderem Folgendes umfassen: 

- Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register, 

- möglicherweise delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IVc aufgelisteten Codes der Kombinierten Nomenklatur, um sie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in Einklang zu bringen und Rechtssicherheit hinsichtlich der Erzeugnisse zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, 

- möglicherweise einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Kriterien für die finanziellen Beiträge, die die Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung zahlen müssen, 

- einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennt gesammelten Abfälle, 

- Durchführungsrechtsakte, die gemäß Absatz 37 dieses Artikels zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 zwecks Anpassung an die Anforderungen gemäß Absatz 3 jenes Artikels erlassen werden. 

 

GD SANTE

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

 Personal

0,086

0,086

0,086

0,086

0,086

0 427

Sonstige Verwaltungsausgaben

GD SANTE INSGESAMT

Mittel

0,086

0,086

0,086

0,086

0,086

0,430

Die Kosten der GD SANTE sind bedingt durch das Mitentscheidungsverfahren und die Überwachung der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Sie entsprechen dem vorhandenen Personal (AD).

Mittel unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
INSGESAMT  

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) 

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 

 

 

 

2023 

2024 

2025 

2026 

2027

INSGESAMT 

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens  

Verpflichtungen 

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

Zahlungen 

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

 

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 91

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 92 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Personalkosten und die Verwaltungsmittel

Geschätzter Bedarf an Verwaltungsmitteln in der Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)  

2023 

2024 

2025 

2026 

2027

INSGESAMT 

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

 

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

Außerhalb der RUBRIK 7 93  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

n. z. 

INSGESAMT

0,257

0,444

0,444

0,444

0,444

2,033

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.3.Geschätzter Personalbedarf bei der Kommission 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.  

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: 

2023 

2024 

2025 

2026 

2027

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

1,5

1

1

1

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

3

3

3

3

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz   94

– am Sitz

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1,5

4

4

4

4

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

GD ENV: vorhandenes 0,75 VZÄ (AD) für Mitentscheidungsverfahren und vorhandenes 0,33 VZÄ (AD) für die Umsetzung,

GD SANTE: vorhandenes 0,5 VZÄ (AD) für Mitentscheidungsverfahren und Überwachung der Mitgliedstaaten.

Externes Personal

GD ENV: Es werden 3 zusätzliche Vertragsbedienstete (3 CA) zur Durchführung der technischen Arbeiten benötigt, die unter anderem Folgendes umfassen: 

- Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register, 

- möglicherweise delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IVc aufgelisteten Codes der Kombinierten Nomenklatur, um sie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in Einklang zu bringen und Rechtssicherheit hinsichtlich der Erzeugnisse zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, 

- möglicherweise einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Kriterien für die finanziellen Beiträge, die die Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung zahlen müssen, 

- einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennt gesammelten Abfälle, 

- Durchführungsrechtsakte, die gemäß Absatz 37 dieses Artikels zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 zwecks Anpassung an die Anforderungen gemäß Absatz 3 jenes Artikels erlassen werden.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 95

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 96

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(2)    Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final vom 11.3.2020).
(3)     EU Transition Pathways (europa.eu) .
(4)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(5)    Europäische Umweltagentur, Waste prevention in Europe, 2021, Waste prevention in Europe – European Environment Agency (europa.eu) .
(6)    Lai, O., What is fast fashion?, Earth.org, 2021,  https://earth.org/what-is-fast-fashion .
(7)    Interessenträger-Workshop.
(8)    Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2760/858144 .
(9)    Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Techno-scientific assessment of the management options for used and waste textiles, 2023( in der Entwicklung).
(10)    Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Techno-scientific assessment of the management options for used and waste textiles, 2023 (in der Entwicklung).
(11)    Europäische Umweltagentur, 2019.
(12)    EUA, Textiles and the environment: the role of design in Europe’s circular economy, 2022. Abrufbar unter: https://www.eea.europa.eu/publications/textiles-and-the-environment-the.
(13)    Ellen Mac Arthur Foundation, 2017, https://ellenmacarthurfoundation.org/a-new-textiles-economy.
(14)    Die Abfallhierarchie ist ein zentrales Konzept der Abfallrahmenrichtlinie, das eine Rangfolge für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen vorsieht: An erster Stelle steht die Vermeidung (einschließlich Wiederverwendung), gefolgt von Abfallbewirtschaftungsverfahren: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung. Die praktische Umsetzung erfolgt in Form spezifischer Vorschriften und Leistungsziele, z. B. durch die Festlegung von Verpflichtungen zur getrennten Sammlung und von Zielen für die Vermeidung, das Recycling oder die Reduzierung der Deponierung.
(15)    COM(2020) 98 final.
(16)    COM(2022) 141 final.
(17)    Sanyé-Mengual, E. und Sala, S., 2023, Consumption Footprint and Domestic Footprint: Assessing the environmental impacts of EU consumption and production. 
(18)    Sanyé-Mengual, E., Biganzoli, F., Valente, A., Pfister, S., Sala, S., 2023, What are the main environmental impacts and products contributing to the biodiversity footprint of EU consumption? A comparison of life cycle impact assessment methods and models.
(19)     https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/env_wasfw/default/table?lang=de
(20)    Berechnet anhand der Methode für den Verbrauchsfußabdruck nach: Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Sanyé-Mengual, E., Sala, S., Consumption footprint and domestic footprint: assessing the environmental impacts of EU consumption and production: life cycle assessment to support the European Green Deal, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, https://data.europa.eu/doi/10.2760/218540.
(21)    Ein m³ Weltäquivalent entspricht einem Kubikmeter, der weltweit durchschnittlich verbraucht wird. Der Durchschnittswert bezieht sich auf einen verbrauchsgewichteten Durchschnitt und repräsentiert somit die Orte, an denen derzeit Wasser verbraucht wird.
(22)    Bewertung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf vier Bodeneigenschaften: biotische Produktion, Erosionsbeständigkeit, Regeneration des Grundwassers und mechanische Filtration nach: De Laurentiis, V., Secchi, M., Bos, U., Horn, R., Laurent, A. und Sala, S., Soil quality index: Exploring options for a comprehensive assessment of land use impacts in LCA, Journal of Cleaner Production, 215, S. 63–74, 2019.
(23)    Der Verbrauchsfußabdruck deckt die 16 Wirkungskategorien des Umweltfußabdrucks ab (Europäische Kommission, 2021), einschließlich der Süßwasser-Eutrophierung, die hauptsächlich durch Phosphoremissionen verursacht wird.
(24)    ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1.
(25)    Eurostat, 2022 (siehe Fußnote 92, Seite 32).
(26)    Manfredi, S., & Cristobal, J., Towards more sustainable management of European food waste: Methodological approach and numerical application. Waste Management and Research, 34(9), 957–968, 2016, https://doi.org/10.1177/0734242X16652965.
(27)    Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, EU agricultural outlook for markets, income and environment 2022–2032, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, S. 43. https://data.europa.eu/doi/10.2762/29222. Anmerkung: sehr geringe Abweichungen (weniger als 1 %) aufgrund geringfügig unterschiedlicher MAGNET-Ausgangswerte.
(28)    Eurostat, Oktober 2022, Living conditions in Europe – material deprivation and economic strain – Statistics Explained.
(29)    Auch in den Empfehlungen des europäischen Bürgerforums zur Lebensmittelverschwendung wird die Notwendigkeit hervorgehoben, den Zugang zu Lebensmitteln und die Solidarität in der Lebensmittelkette sicherzustellen. Die vollständige Liste der Empfehlungen ist Anhang 16 der Folgenabschätzung zu entnehmen.
(30)    COM(2020) 381 final.
(31)    ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77.
(32)    ABl. C 361 vom 25.10.2017, S. 1.
(33)    ABl. C 133 vom 16.4.2018, S. 2.
(34)    https://food.ec.europa.eu/safety/food-waste/eu-actions-against-food-waste/eu-platform-food-losses-and-food-waste_de
(35)    https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-05/fs_eu-actions_action_platform_key-rcmnd_en.pdf
(36)    https://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/eu_actions/date_marking_de
(37)    https://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/eu-food-loss-waste-prevention-hub/eu-member-state-page/show/FI
(38)    https://restwith.eu/
(39)    Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Caldeira, C., Sala, S., De Laurentiis, V., Assessment of food waste prevention actions. Development of an evaluation framework to assess the performance of food waste prevention actions, Amt für Veröffentlichungen, 2019. 
(40)    Siehe Projekte CHORIZO  und  ToNoWaste .
(41)    Siehe Projekte FOLOU  und  WASTELESS .
(42)    Beispiel:  HaDEA 2022 call for proposals to help stakeholders take action on fighting food waste .
(43)    Europäische Kommission, Lebensmittelsicherheit, EU-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Unternehmens- und Marketingpraktiken – Ein gemeinsamer Zielpfad zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, 2021.
(44)    COM(2022) 66 final.
(45)    COM(2021) 709 final.
(46)    COM(2022) 142 final.
(47)    ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.
(48)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(49)    COM(2020) 562 final.
(50)    COM(2012) 060 final.
(51)    https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/404a8144-8892-11ec-8c40-01aa75ed71a1
(52)     https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15441-2022-INIT/de/pdf
(53)    SWD(2023) 4 final, Drivers of food security.
(54)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47. 
(55)    Europäische Kommission, Ihre Meinung zählt, Veröffentlichte Initiativen, Umweltauswirkungen der Abfallbewirtschaftung – Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13225-Umweltauswirkungen-der-Abfallbewirtschaftung-Uberarbeitung-der-EU-Abfallrahmenrichtlinie_de .
(56)    Europäische Kommission, Ihre Meinung zählt, Veröffentlichte Initiativen, Verringerung der Lebensmittelverschwendung – Zielvorgaben, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13223-Verringerung-der-Lebensmittelverschwendung-Zielvorgaben_de .
(57)    Auf der Seite Umweltauswirkungen der Abfallbewirtschaftung – Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie  wird die Zahl 198 genannt, da es eine Doppelung aus dem EEAG-Forum gibt.
(58)    Alle eingegangenen Beiträge wurden als gültig befunden. 
(59)    Die hohe Zahl der Teilnehmer aus Belgien dürfte darauf zurückzuführen sein, dass in Brüssel zahlreiche Organisationen ansässig sind, die verschiedene Interessengruppen gegenüber den EU-Institutionen vertreten, darunter Industrieverbände, Nichtregierungs- und Verbraucherorganisationen.
(60)    Europäisches Bürgerforum zur Lebensmittelverschwendung, Abschließende Empfehlungen , Februar 2023.
(61)     Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Circular economy perspectives in the EU Textile sector , 2021 und Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Techno-scientific assessment of the management options for used and waste textiles, 2023 (in der Entwicklung).
(62)    De Laurentiis, V., Mancini, L., Casonato, C., Boysen-Urban, K., De Jong, B., M’Barek, R., Sanyé-Mengual, E., Sala, S., Setting the scene for an EU initiative on food waste reduction targets. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi: 10.2760/13859, JRC133967.
(63)    De Jong, B., Boysen-Urban, K., De Laurentiis, V., Philippidis, G., Bartelings, H., Mancini, L., Biganzoli, F., Sanyé-Mengual, E., Sala, S., Lasarte-López, J., Rokicki, B., M’Barek, R., Assessing the economic, social and environmental impacts of food waste reduction targets. A model-based analysis. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/77251, JRC133971.
(64)     https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Food_waste_and_food_waste_prevention_-_estimates . Die Datenbank ist unter dem Code (env_wasfw) auf der Eurostat-Website zu finden.
(65)    Einen Überblick über die Kanäle, über die sich die Kreislaufwirtschaft auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt, findet sich in Flachenecker, F. (2018), The causal impact of material productivity on macroeconomic competitiveness in the EU, Environmental Economics and Policy Studies 20, 17–46. https://doi.org/10.1007/s10018-016-0180-3 und Flachenecker, F., Kornejew, M. (2019), The causal impact of material productivity on microeconomic competitiveness and environmental performance in the EU, Environmental Economics and Policy Studies 21, 87–122. https://doi.org/10.1007/s10018-018-0223-z .
(66)    COM(2014) 397 final.
(67)    ABl. C  vom , S. .
(68)    ABl. C  vom , S. .
(69)    COM(2020) 98 final vom 11.3.2020.
(70)    EU-Übergangspfade (europa.eu).
(71)    COM(2022) 141 final vom 30.3.2022.
(72)    Die vollständige Liste der Empfehlungen ist Anhang 16 des Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen.
(73)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
(74)    ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(75)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(76)    Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
(77)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(78)    ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(79)    COM(2021) 778 final vom 9. Dezember 2021.
(80)    [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Verordnung nach deren Annahme einfügen].
(81)    Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
(82)    [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Verordnung nach deren Annahme einfügen].
(83)    ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.
(84)    [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Verordnung nach deren Annahme einfügen].
(85)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(86)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(87)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(88)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(89)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(90)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(91)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der finanzierten Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(92)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(93)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(94)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(95)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(96)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
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Brüssel, den 5.7.2023

COM(2023) 420 final

ANHANG

der

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle






{SEC(2023) 420 final} - {SWD(2023) 420 final} - {SWD(2023) 421 final} - {SWD(2023) 422 final}


ANHANG IVc

Produkte, die in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe fallen 

Teil 1

Haushaltstextilien, Bekleidungstextilien und Bekleidungszubehör, die in den Anwendungsbereich des Artikels 22a fallen

KN-Code 

Warenbezeichnung 

61 – alle im Kapitel aufgeführten Codes 

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 

62 – alle im Kapitel aufgeführten Codes 

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 

6301 

Decken (ausgenommen 6301 10 00) 

6302 

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche 

6303 

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken) 

6304 

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 

6309 

Altwaren 

6504 

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet 

6505 

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 

Teil 2

Schuhe, Bekleidung und Bekleidungszubehör, hauptsächlich aus anderem Material als Textilien im Sinne des Artikels 22a  

KN-Code 

Warenbezeichnung 

4203 

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z. B. Schienbeinschoner, Fechtmasken) 

6401 

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist 

6402 

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff  

6403 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6404 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen 

6405 

Andere Schuhe 

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