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Document 52023AE1010

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung“ (Sondierungsstellungnahme)

    EESC 2023/01010

    ABl. C 349 vom 29.9.2023, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/24


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung“

    (Sondierungsstellungnahme)

    (2023/C 349/05)

    Berichterstatterin:

    Antje Sabine GERSTEIN

    Befassung

    Europäische Kommission, 20.1.2023

    Rechtsgrundlage

    Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

    Annahme in der Fachgruppe

    29.6.2023

    Verabschiedung im Plenum

    12.7.2023

    Plenartagung Nr.

    580

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    196/1/4

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Ansatz der Europäischen Kommission, die bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung in erster Linie die Möglichkeit neuer digitaler Kennzeichnungsverfahren, neuer Fasertechnologien und -klassifizierungen sowie neuer Recyclingtechnologien als Ausgangspunkt wählt und somit das neue umfassende EU-Regelungsumfeld für Textilien insgesamt anerkennt.

    1.2.

    Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben unterschiedlich hohe Erwartungen an die Details bei den Informationen auf Textiletiketten. Bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung muss auf diese unterschiedlichen Erwartungen eingegangen werden, indem in erster Linie grundlegende und leicht verständliche Informationen bereitgestellt werden.

    1.3.

    Da die Textilindustrie einer der am stärksten globalisierten Industriezweige ist, hält es der EWSA für äußerst wichtig, dass sich die Europäische Kommission für eine EU-weite und weltweite Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf Herkunftsangaben, Pflegesymbole, Größe und Faserzusammensetzung einsetzt.

    1.4.

    Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse von KMU in dieser Branche zu berücksichtigen. Um weitere Betriebsverlagerungen zu verhindern und angesichts der Tatsache, dass die Branche EU-weit 1,3 Mio. Menschen beschäftigt, müssen die Anforderungen der neuen Textilkennzeichnungsverordnung den Bedürfnissen und Kapazitäten der KMU durch genügend Flexibilität gerecht werden, damit die Arbeitsplätze und die Kompetenzen in dieser Branche nicht nur erhalten bleiben, sondern weiterentwickelt werden können.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1.

    In der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien wurde die Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (1)) angekündigt, der zufolge in der EU vertriebene Textilerzeugnisse mit einer Etikettierung versehen sein müssen, die eindeutige Angaben zur Faserzusammensetzung und zu nichttextilen Bestandteilen tierischen Ursprungs enthält. Im Zuge dieser Überarbeitung wird in der Strategie darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine Pflicht zur Angabe anderer Arten von Informationen eingeführt wird, wie beispielsweise in Bezug auf Nachhaltigkeits- und Kreislaufprinzipaspekte, Produktgröße und ggf. das Herstellungsland der Waren („made in“).

    2.2.

    In dieser Stellungnahme prüft der EWSA Optionen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der geltenden Verordnung. Zu diesem Zweck werden bestimmte, bereits in Artikel 24 der Verordnung aufgeführte Aspekte unter die Lupe genommen. Zusätzlich werden auch andere Parameter für Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft geprüft, die mit aktuellen Legislativvorschlägen, wie dem Legislativvorschlag zu Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, im Zusammenhang stehen. In der Stellungnahme wird einerseits die Perspektive der Industrie berücksichtigt (u. a. Kostenaspekte und verbesserter Informationsaustausch entlang der Wertschöpfungskette) und andererseits auf die Perspektive der Verbraucher eingegangen, um sicherzustellen, dass sie korrekte, genaue und klare Informationen erhalten.

    2.3.

    Der EWSA begrüßt den Ansatz der Europäischen Kommission. Sie hat vor allem die Möglichkeiten neuer digitaler Kennzeichnungsverfahren, neuer Fasertechnologien und -klassifizierungen sowie neue Recyclingtechnologien als Ausgangspunkt gewählt. Dadurch wird das neue umfassende EU-Regelungsumfeld für Textilien einschließlich der Initiative für umweltbezogene Angaben anerkannt, (2)

    2.4.

    In diesem Zusammenhang betont der EWSA, dass viele Probleme der Textilindustrie bereits in überaus komplexen horizontalen Legislativvorschlägen behandelt werden, die größtenteils bereits im Gesetzgebungsverfahren sind. Die soziale Verantwortung der Unternehmen und arbeitsbezogene Fragen werden in der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und in der Verordnung über Zwangsarbeit behandelt. Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher und die Richtlinie über umweltbezogene Angaben werden schon bald die Angaben über Nachhaltigkeit regeln, und in der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie werden grundlegende Konzepte im Zusammenhang mit der Entsorgung am Ende des Produktzyklus angegangen.

    2.5.

    Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben unterschiedlich hohe Erwartungen an die Details bei den Informationen auf Textiletiketten. Bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung muss auf diese unterschiedlichen Erwartungen eingegangen werden, indem in erster Linie grundlegende und leicht verständliche Informationen bereitgestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu detaillierteren Informationen vorgesehen wird, z. B. durch die freiwillige Bereitstellung standardisierter Informationen über das Herstellungsverfahren.

    2.6.

    Der EWSA weist darauf hin, dass es sich bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung um eine REFIT-Initiative handelt, deren eindeutiges Ziel darin besteht, das EU-Recht zu vereinfachen, es zweckmäßiger zu gestalten und die Kosten für Unternehmen und Verbraucher zu verringern. Für Unternehmen muss es dabei um die Senkung der Befolgungskosten sowie regulatorische Klarheit und Kohärenz gehen. Die Verbraucher hingegen brauchen genaue, umfassende und vergleichbare Informationen über Textilerzeugnisse. Der EWSA unterstreicht die Bedeutung einer maximalen Harmonisierung für die erfolgreiche Unterstützung des Sektors auf dem Weg zu einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft.

    2.7.

    Der EWSA fordert zu dringendem Handeln mit Blick auf die Klassifizierung von Fasern auf. Mit dem derzeitigen System kann nicht flexibel genug auf die Entwicklung innovativer Fasern reagiert werden, die häufig umweltschonender sind als herkömmliche Fasern. Für viele Hersteller neuer Fasern ist dieser Zustand frustrierend, da sie ihre Fasern nicht korrekt kennzeichnen können. Zudem gibt es auf Textiletiketten noch keine Kennzeichnungsmöglichkeit für diese neuartigen Fasern, sodass ihre Identifizierung für Recyclingunternehmen nach wie vor schwierig ist, was aktuell ein Hindernis für die Kreislaufwirtschaft im Textilsektor darstellt. Der EWSA weist darauf hin, dass diese Lücke bei der Kennzeichnung auch negative Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Verbraucher hat, da einige Produkte unter Umständen tatsächlich viel nachhaltiger sind, als es auf den derzeitigen Etiketten angegeben werden kann.

    2.8.

    Der EWSA hält es für äußerst wichtig, dass sich die Europäische Kommission für eine EU-weite und weltweite Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf Herkunftsangaben, Pflegesymbole, Größe und Faserzusammensetzung einsetzt. Die Textilindustrie ist einer der am stärksten globalisierten Industriezweige. Bekleidung wird unabhängig von ihrem Herstellungsort in verschiedenen Regionen weltweit (EU, USA usw.) vertrieben, in denen viele unterschiedliche Kennzeichnungsvorschriften gelten (3). Gegebenenfalls sollten weltweit gültige Kennzeichnungsvorschriften und weltweit harmonisierte Normen ins Auge gefasst werden.

    2.9.

    Das Erfordernis einer größtmöglichen Harmonisierung ist mit der klaren politischen Forderung seitens des EWSA verbunden, den Binnenmarkt nicht weiter zu gefährden. Es sind nämlich immer zahlreichere und zudem unterschiedliche Kennzeichnungsanforderungen in den Mitgliedstaaten zu beobachten. Der EWSA hält es daher für wichtig und zeitlich passend, dass die Europäische Kommission die Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung im Jahr 2023, also 30 Jahre nach Gründung des Binnenmarkts, vorschlägt.

    2.10.

    Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse von KMU in dieser Branche zu berücksichtigen. Um weitere Betriebsverlagerungen zu verhindern und angesichts der Tatsache, dass die Branche EU-weit 1,3 Mio. Menschen beschäftigt (4), müssen die Anforderungen der neuen Textilkennzeichnungsverordnung den Bedürfnissen und Kapazitäten der KMU durch genügend Flexibilität gerecht werden, damit die Arbeitsplätze und die Kompetenzen in dieser Branche nicht nur erhalten bleiben, sondern weiterentwickelt werden können. Beispielsweise ist eine pauschale Konformitätskontrolle durch eine Zertifizierungsstelle für KMU, die das Rückgrat der industriellen Textilproduktion in der EU bilden, nicht durchführbar. Vernünftig und machbar wäre es, „Selbstzertifizierungsverfahren“ wie die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (5) aufgeführten internen Fertigungskontrollen vorzusehen, über die KMU die Verbraucher informieren und Garantien bieten.

    3.   Besondere Bemerkungen

    3.1.   Faserklassifizierung

    3.1.1.

    In den letzten Jahren hat die Textilindustrie etliche neuartige Fasern entwickelt, die im Vergleich zu den herkömmlichen Fasern für die Umwelt nachweislich weniger belastend sind. Diese Materialien werden zwar zuweilen aus ähnlichen Rohstoffen gefertigt, doch unterscheiden sie sich in Bezug auf die Herstellungsverfahren und ihre Eigenschaften häufig erheblich von den konventionellen Fasern. Die neuartigen Fasern werden derzeit nicht durch die bestehende allgemeine Klassifizierung der Fasern in Anhang I abgedeckt. Folglich werden innovative Fasertypen unter diversen Faserbezeichnungen klassifiziert oder als sonstige Fasern erfasst. Angesichts des ökologischen und kreislauforientierten Wandels sollten in der überarbeiteten Textilkennzeichnungsverordnung Fasern mit besonderen Eigenschaften in Anhang I explizit anerkannt werden. Die geplante Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung sollte dahingehend besser angepasst werden, dass den schnellen Fortschritten bei innovativen Fasern Rechnung getragen wird.

    3.1.2.

    Ein breites Spektrum neuartiger Fasertypen mit besonderen Eigenschaften steht kurz vor der Markteinführung oder wird in Zukunft auf den Markt gelangen. Das derzeitige Verfahren zur Aktualisierung von Anhang I ist jedoch für die Antragsteller nicht transparent und mit Unwägbarkeiten verbunden. Daher empfiehlt der EWSA den Behörden in der EU, zu prüfen, wie die Aktualisierung transparenter und technisch genauer gestaltet werden kann und eine entsprechende Überarbeitung vorzunehmen.

    3.2.   Toleranzmarge für die Zusammensetzung der Fasern

    3.2.1.

    Im Zuge der Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft setzt die Textilindustrie bei der Herstellung von Bekleidung zunehmend auf Recyclingfasern und -materialien. Die derzeitige Verordnung eignet sich nicht besonders gut zur genauen Kennzeichnung der Zusammensetzung von Fasern mit Rezyklatanteil. Dies steht der Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft im Wege. Artikel 20 Absatz 3 erlaubt eine maximale Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Fasergehalt und der Faserzusammensetzung, die auf der Grundlage behördlicher Prüfungen ermittelt wurde. Aufgrund des derzeitigen Stands der Technik bei der Textilsortierung und beim Textilrecycling ergeben sich allerdings Schwankungen in der Faserzusammensetzung, die zuweilen die Toleranz von 3 % überschreiten. Dies liegt daran, dass insbesondere beim mechanischen Recycling nicht völlig sichergestellt werden kann, dass das Recyclinggut frei von Verunreinigungen durch andere textile Materialien ist. Daher sollte in der überarbeiteten Textilkennzeichnungsverordnung eine höhere Toleranz bei der Zusammensetzung erwogen werden. Ausgehend von Expertenmeinungen spricht sich der EWSA für einen aktualisierten Wert von 3 bis 5 % aus. Dieser höhere Toleranzwert soll lediglich den bestehenden Einschränkungen der Recyclingtechnologie Rechnung tragen und ist keinesfalls als Freibrief für Herstellungsmängel zu sehen. Eine geringfügige Erhöhung der Toleranz wäre insofern begrüßenswerter, als dadurch ein Hemmschuh für den Einsatz recycelter Materialien in der Bekleidungsherstellung beseitigt würde.

    3.3.   Harmonisierung mit globalen Standards und Verfahren

    3.3.1.   Harmonisierung der Prüfnormen

    3.3.1.1.

    Die Textilindustrie ist besonders stark globalisiert, und internationale Normen sind sehr verbreitet. Die Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung böte die Gelegenheit, die Verfahren zur Prüfung der Faserzusammensetzung an globale Normen anzupassen. Derzeit dürfen laut Artikel 19 lediglich EU-Normen (EN) bei der Prüfung der Faserzusammensetzungen zugrundegelegt werden. Obwohl die EN-Normen und die internationalen ISO-Normen in den meisten Fällen sehr ähnlich sind, können geringfügig unterschiedliche Verfahrensparameter zu Abweichungen zwischen ISO- und EN-Prüfergebnissen führen. Aufgrund ihrer globalen Wertschöpfungsketten orientiert sich die Branche weitgehend an den ISO-Normen und bevorzugt diese. Folglich entsteht den Unternehmen ein erhöhter Prüfaufwand bei den für den europäischen Markt bestimmten Produkten, was sich wiederum in erheblichen Mehrkosten niederschlägt. Der EWSA spricht sich dafür aus, in der überarbeiteten Textilkennzeichnungsverordnung die ISO-Normen als anerkannte Prüfnormen zu akzeptieren. Weiterhin verweist der EWSA auf die aktuell zu beobachtenden großen Innovationsfortschritte bei neuen Methoden zur Analyse der Faserzusammensetzung. Die Europäische Kommission sollte diese Fortschritte bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung im Auge behalten.

    3.3.2.   Harmonisierung mit internationalen Normen und Handelsregeln

    3.3.2.1.

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag, die Textilkennzeichnungsverordnung in ein Regelwerk mit harmonisierten Normen für eine Reihe von Anforderungen (Klassifizierung neuartiger Fasern, Prüfung der Faserzusammensetzung, Größeneinteilung, Pflegesymbole) umzuwandeln. Diese Normen sollten möglichst weltweit gelten. Dies würde zu einer stärkeren Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften sowohl im Binnenmarkt als auch weltweit führen.

    3.3.2.2.

    Angesichts der globalen Ausrichtung der Textilindustrie ist es entscheidend, eine internationale Angleichung und Zusammenarbeit bei der Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung in Betracht zu ziehen. Die Europäische Kommission sollte auf Schlüssigkeit im Hinblick auf die Weltzollorganisation, die laufende Überarbeitung der HS-Codes und die Verpflichtungen zur Anwendung internationaler Normen achten, die aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse der WTO erwachsen.

    3.4.   Digitale Kennzeichnung

    3.4.1.

    Der EWSA begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission sehr, in der überarbeiteten Textilkennzeichnungsverordnung eine digitale Kennzeichnung der Zusammensetzung vorzusehen. Darüber hinaus begrüßt der EWSA im Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Initiativen zur digitalen Kennzeichnung und zur Kommunikation mit den Verbrauchern wie beispielsweise den digitalen Produktpass. Allerdings kommt es auch ganz wesentlich darauf an, dass die Europäische Kommission diese digitalen Initiativen aufeinander abstimmt, damit ein kohärenter und wirksamer politischer Rahmen entsteht.

    3.4.2.

    Derzeit lassen sich physische Etiketten aus verschiedenen Gründen nicht so effektiv einsetzen wie gewünscht. Die Etiketten werden häufig nach dem Kauf des Produkts abgeschnitten, und außerdem kann ihre Beschriftung nach mehreren Waschgängen ausgewaschen sein. Hinzu kommt, dass die Herstellung großer physischer Etiketten in mehreren Sprachen kostspielig ist und Kunststoffabfälle verursacht. Die Schriftgröße ist klein und der Text ist in mehrere Sprachen übersetzt, was den Verbrauchern auch das Verständnis erschwert.

    3.4.3.

    Digitale Etiketten würden es den Unternehmen leichter machen und die Verbraucher würden durch klare Angaben in der entsprechenden Sprachfassung besser informiert. Zusätzlich müssen aber auch Informationen für Verbraucher mit geringerer digitaler Kompetenz bereitgestellt werden. Hierfür gibt es durchaus verschiedene Möglichkeiten, z. B. indem auf Anfrage Informationen an der Verkaufsstelle erhältlich sind. Eine strapazierfähige und nicht entfernbare Kennzeichnung, eine Art „Datenträger“, auf dem Produkt würde einen einfachen Zugang zu digitalen Informationen gewährleisten.

    3.4.4.

    Selbst wenn die Kommission beschließt, einige Angaben auf physischen Etiketten zu belassen, dürften die Etiketten durch diesen Ansatz dennoch sehr viel kleiner werden. Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass physische Etiketten bzw. die physischen Träger digitaler Informationen schwerer abtrennbar sein sollten. Es gibt bereits Verfahren für Etiketten, die den Tragekomfort nicht beeinträchtigen. Verfahren, mit denen Etiketten schwerer abtrennbar gemacht werden, sollten die Beständigkeit der Informationen garantieren (z. B. könnten direkt auf dem Material aufgedruckte Informationen ausgewaschen werden) und dürfen die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen (z. B. könnte die Funktionalität eines Erzeugnisses beeinträchtigt werden, wenn ein Etikett vollständig auf ein Kleidungsstück aufgenäht wird).

    3.4.5.

    Die Europäische Kommission sollte prüfen, wie der digitale Produktpass im Zusammenhang mit dem digitalen Etikett gemäß der überarbeiteten Textilkennzeichnungsverordnung angewendet werden kann. Um diesbezüglich für Schlüssigkeit zu sorgen und die Umsetzung zu erleichtern, könnte ein in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehenes digitales Etikett auf demselben Datenträger wie der digitale Produktpass erfasst werden.

    3.5.   Ausnahme von der Kennzeichnung für gewisse Produkttypen

    3.5.1.

    In Anhang V der geltenden Textilkennzeichnungsverordnung werden 42 Arten von Textilerzeugnissen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Dabei handelt es sich um kleine Gegenstände (z. B. Armbänder für Uhren), deren Funktionalität durch das Aufbringen eines Etiketts beeinträchtigt würde. Mit dem Listenansatz erhalten die Akteure jedoch keine klaren Vorgaben, wie sie Produkte kennzeichnen sollen, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, aber durch ein Etikett in ihrer Funktionalität beeinträchtigt würden. Der EWSA empfiehlt, in der überarbeiteten Verordnung für Klarheit darüber zu sorgen, wie Produkte (bspw. Strümpfe und Socken) ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind, wenn eine verpflichtende Kennzeichnung ihre Funktionalität beeinträchtigen würde. So könnte beispielsweise der derzeitige Listenansatz durch eine Definition der Produkte ersetzt werden, die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

    Brüssel, den 12. Juli 2023

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Oliver RÖPKE


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).

    (2)  COM(2023) 166 final — 2023/0085 (COD).

    (3)  Als Beispiel für derartige Vorschriften seien die kanadischen Textile Labelling and Advertising Regulations (TLAR) und der US-amerikanische Textile Fiber Products Identification Act genannt.

    (4)  https://euratex.eu/wp-content/uploads/EURATEX_FactsKey_Figures_2022rev-1.pdf.

    (5)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).


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