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Document 52022XG1115(12)

    Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2022/C 433/19

    PUB/2022/1425

    ABl. C 433 vom 15.11.2022, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 433/53


    Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    (2022/C 433/19)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen teilt das Ministerium für Umwelt mit, dass bei ihm ein Antrag auf Erteilung einer Vorabgenehmigung eines Vorschlags zur Festlegung des Fördergebiets Karviná - Doly IV für den Abbau einer Erdgaslagerstätte, die an das Kohleflöz des Tagebaus Důl Darkov, Anlage 3, Lagerstättennummer 070423, angrenzt, eingegangen ist. Der Antrag betrifft eine polygonale Fläche von etwa 4,49875 km2, die sich im Katastergebiet der Gemeinden Karviná-Doly, Stonava und Darkov in der Region Mähren-Schlesien im Nordosten der Tschechischen Republik befindet. Die Ausdehnung des Gebiets kann der beigefügten Karte entnommen werden.

    Unter Bezugnahme auf die oben genannte Richtlinie und auf § 24 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz) (in der geänderten Fassung) fordert das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik juristische oder natürliche Personen, die über eine Bergbaugenehmigung verfügen (Auftraggeber), zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung einer Vorabgenehmigung für einen Vorschlag zur Festlegung eines Fördergebiets auf der oben beschriebenen Fläche auf.

    Die für die Erteilung der Genehmigung befugte Behörde ist das Ministerium für Umwelt. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind in den tschechischen Rechtsvorschriften im Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz), in der geänderten Fassung, vollständig aufgeführt.

    Anträge können bis zu 90 Tage nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

    RNDr. Martin Holý

    ředitel odboru geologie

    Ministerstvo životního prostředí

    Vršovická 65

    100 10 Praha 10

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Geologie unter der E-Mail-Adresse martin.holy@mzp.cz.


    ANHANG

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