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Document 52022PC0697

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [xxxx] zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

    COM/2022/697 final

    Brüssel, den 7.12.2022

    COM(2022) 697 final

    2022/0403(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom [xxxx]
    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2022) 697 final} - {SWD(2022) 697 final} - {SWD(2022) 698 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen oder „EMIR“) regelt Derivategeschäfte, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Risiken durch Clearing bei zentralen Gegenparteien (CCPs). 2 CCPs tragen die Risiken, denen die Parteien einer Transaktion ausgesetzt sind, und fungieren somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer. Dadurch erhöhen sie die Markttransparenz und -effizienz und verringern die Risiken auf den Finanzmärkten, insbesondere bei Derivaten.

    Die EMIR-Verordnung wurde nach der Finanzkrise 2008/2009 angenommen, um die Finanzstabilität zu erhöhen und die Märkte transparenter, standardisierter und somit sicherer zu machen. Nach der EMIR-Verordnung müssen Derivategeschäfte gemeldet werden, um Markttransparenz für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Risiken durch ein zentrales Clearing bei einer CCP oder durch den Austausch von Sicherheiten, sogenannten Einschusszahlungen (margins), bei bilateralen Transaktionen angemessen gemindert werden. Die Zahl der CCPs und die von ihnen gesteuerten Risiken haben seit der Annahme der EMIR-Verordnung erheblich zugenommen.

    2017 veröffentlichte die Kommission zwei Legislativvorschläge zur Änderung der EMIR-Verordnung, die beide 2019 von den gesetzgebenden Organen angenommen wurden. Mit der EMIR-REFIT-Verordnung 3 wurden einige Anforderungen der EMIR-Verordnung nachjustiert, um ihre Verhältnismäßigkeit und gleichzeitig Finanzstabilität zu gewährleisten. Angesichts der aufkommenden Probleme im Zusammenhang mit der zunehmenden Konzentration von Risiken bei CCPs, insbesondere Drittstaaten-CCPs, wurde in der EMIR-2.2-Verordnung 4 der Aufsichtsrahmen überarbeitet und ein Verfahren zur Bewertung der Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den emittierenden Zentralbanken festgelegt. Die EMIR-Verordnung wird durch die 2020 verabschiedete Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCPs 5 ergänzt, 6 was der Vorbereitung auf den unwahrscheinlichen – aber äußerst folgenreichen – Fall dient, dass sich eine EU-CCP in einer schweren finanziellen Notlage befindet. 7  

    Zwar wurde mit der EMIR-Verordnung ein solider Rahmen für das zentrale Clearing geschaffen, doch bestimmte Bereiche des derzeitigen Aufsichtsrahmens haben sich als zu komplex erwiesen. Dies schränkt die Möglichkeiten von EU-CCPs ein, sowohl innerhalb der EU als auch international Aufträge anzuziehen. Die aufsichtlichen Genehmigungsverfahren für die Aufnahme neuer Clearingdienste und -tätigkeiten durch EU-CCPs sowie Änderungen ihrer Risikomodelle sind in vielen Fällen unnötig langwierig und aufwendig. Die derzeitigen Vorschriften sollen die Sicherheit und Solidität von EU-CCPs gewährleisten. Dies könnte jedoch auf vielerlei Weise erfolgen und die bestehenden Verfahren wurden als zu langsam und bisweilen als unverhältnismäßig in Anbetracht der erwogenen Änderungen bemängelt. Die Genehmigung neuer Produkte sollte nicht mehrere Jahre dauern und Änderungen an Risikomodellen müssen rasch erfolgen, um den sich ändernden Markt- und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Verzögerungen bei der Genehmigung erhöhen die Kosten und verringern die Attraktivität von EU-CCPs und folglich der EU als Standort. Der Vorschlag zielt auf den Abbau dieser Hindernisse und die Förderung moderner und wettbewerbsfähiger CCPs in der EU ab, die in der Lage sind, Aufträge anzuziehen.

    Die EMIR-Verordnung bietet einen umfassenden und robusten aufsichtsrechtlichen Rahmen für CCPs, und die kürzlich verabschiedete Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCPs trägt zur weiteren Stärkung der Solidität von EU-CCPs bei. Ziel dieses Vorschlags ist, dass sich die EU bei der Weiterentwicklung ihres zentralen Clearing-Ökosystems weiterhin auf die Stärke ihrer Vorschriften und ihrer Aufsicht stützt. Robuste und sichere CCPs stärken das Vertrauen in das Finanzsystem und unterstützen maßgeblich die Liquidität wichtiger Märkte. Ein sicheres, robustes und widerstandsfähiges Clearing-Ökosystem ist eine Voraussetzung für dessen weiteres Wachstum. Das zentrale Clearing-Ökosystem der EU sollte es EU-Unternehmen ermöglichen, ihre Risiken effizient und sicher abzusichern, und gleichzeitig die allgemeine Finanzstabilität gewährleisten. Auf diese Weise wird das zentrale Clearing die Wirtschaft der EU unterstützen. Dieser Vorschlag soll die Lage von Unternehmen dadurch verbessern, dass sie den Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit dem zentralen Clearing vorhersehen können. Ein wettbewerbsfähiges und effizientes Clearing-Ökosystem der EU wird zu einer Zunahme der zentralen Clearingtätigkeiten führen. Allerdings birgt das zentrale Clearing auch Risiken, da eine Zentralisierung der Transaktionen bei einigen wenigen finanziell systemrelevanten CCPs erfolgt. Daher müssen diese Risiken durch die CCPs angemessen gesteuert werden und CCPs müssen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene weiterhin gründlich beaufsichtigt werden. Mit diesem Vorschlag soll deshalb eine robuste gemeinsame Aufsicht gewährleistet werden, die auf dem derzeit in der EU bestehenden Aufsichtssystem aufbaut.

    Darüber hinaus wurden seit 2017 wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der EU geäußert, die sich insbesondere in einem Stressszenario aus der übermäßigen Konzentration des Clearings auf einige Drittstaaten-CCPs ergeben. Es können risikoreiche, aber wenig wahrscheinliche Ereignisse eintreten, auf deren Bewältigung die EU vorbereitet sein muss. 8 Obwohl sich die EU-CCPs im Allgemeinen als widerstandsfähig erwiesen haben, hat die Erfahrung gezeigt, dass das Clearing-Ökosystem der EU mit Blick auf eine bessere Finanzstabilität gestärkt werden kann. Eine offene strategische Autonomie bedeutet jedoch auch, dass sich die EU vor den Risiken für die Finanzstabilität schützen muss, die entstehen können, wenn die EU-Marktteilnehmer übermäßig auf Unternehmen aus Drittstaaten angewiesen sind, da dies eine potenzielle Schwachstelle ist. Daher zielt dieser Vorschlag darauf ab, den Rahmen für die Gleichwertigkeit in der EMIR-Verordnung verhältnismäßiger zu gestalten und die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der von in Drittstaaten niedergelassenen CCPs ausgehenden Risiken individueller anzupassen, ohne Zugeständnisse hinsichtlich der Notwendigkeit solider Vorschriften in den Drittstaaten zu machen. Ferner wird vorgeschlagen, das Gleichwertigkeitsverfahren zu vereinfachen, wenn die Risiken in Verbindung mit dem zentralen Clearing in einem Drittstaat besonders gering sind. Weiterhin zielt dieser Vorschlag auf einen Ausbau der zentralen Clearingkapazitäten der EU und eine damit einhergehende Steigerung der Liquidität von EU-CCPs ab, um die von übermäßigen Risikopositionen gegenüber Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität der EU zu verringern. Daher sieht dieser Vorschlag vor, dass alle Marktteilnehmer, die einer Clearingpflicht unterliegen, aktive Konten bei EU-CCPs für Clearingprodukte führen müssen, deren Systemrelevanz für die Finanzstabilität der EU von der ESMA als wesentlich eingestuft wurde.

    Dieser Vorschlag wird ergänzt durch einen Vorschlag für eine Richtlinie, mit der eine begrenzte Zahl von Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU 9 (Eigenkapitalrichtlinie oder „CRD“), der Richtlinie (EU) 2019/2034 10 (Wertpapierfirmenrichtlinie oder „IFD“) und der Richtlinie 2009/65/EG 11 (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder „OGAW-Richtlinie“) in Bezug auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber CCPs und des Gegenparteirisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften vorgenommen wird. Diese Änderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Überarbeitung der EMIR-Verordnung erreicht werden, und um Kohärenz zu gewährleisten. Die beiden Vorschläge sollten daher zusammen gelesen werden.

    Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag steht im Zusammenhang und im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU sowie mit laufenden Initiativen, die auf Folgendes abzielen: i) Förderung der Kapitalmarktunion 12 , ii) Ausbau der offenen strategischen Autonomie der EU und iii) Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene.

    Erstens stellt die Clearingkapazität eine wichtige Dimension für die Kapitalmarktunion dar. Bei der Kapitalmarktunion geht es um den Aufbau tiefer und liquider EU-Kapitalmärkte, die den Bedürfnissen der Bürger, Unternehmen und Finanzinstitute in der EU gerecht werden können. Die COVID-19-Krise hat die Verwirklichung der Kapitalmarktunion noch dringlicher gemacht, da eine marktbasierte Finanzierung ein wesentlicher Baustein für die Erholung der europäischen Wirtschaft und die Rückkehr zu langfristigem Wachstum ist. Sichere, robuste und wettbewerbsfähige Nachhandelsregelungen in der EU, insbesondere ein zentrales Clearing, sind für eine gut funktionierende Kapitalmarktunion von entscheidender Bedeutung. Die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften, unter anderem zur weiteren Stärkung des Aufsichtsrahmens, würden zur Entwicklung einer effizienteren und sichereren Nachhandelslandschaft in der EU beitragen.

    Zweitens sind wettbewerbsfähige, gut entwickelte und widerstandsfähige EU-CCPs eine Voraussetzung für die offene strategische Autonomie der EU. In der Mitteilung der Kommission über die offene strategische Autonomie 13 wird dargelegt, wie die EU ihre offene strategische Autonomie im makroökonomischen und finanziellen Bereich ausbauen kann, indem sie insbesondere die Finanzmarktinfrastrukturen der EU weiterentwickelt und widerstandsfähiger macht. Durch den Aufbau eines starken zentralen Clearingsystems der EU mit robusten Kapazitäten verringern sich die aus der übermäßigen Abhängigkeit von Drittstaaten-CCPs und deren Aufsichtsbehörden resultierenden Risiken.

    Drittens haben die jüngsten Entwicklungen auf den Energiemärkten, die dazu führen, dass mehrere Energieunternehmen bei der Nutzung von Derivatemärkten mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, auch gezeigt, dass die EMIR-Verordnung einer Verbesserung dahin gehend bedarf, dass die Risiken für die Finanzstabilität der EU angesichts der neuen Herausforderungen weiterhin gemindert werden. Dies bedeutet, dass ein sicheres, robustes und wettbewerbsfähiges zentrales Clearing-Ökosystem der EU aufgebaut werden muss, das wirtschaftlichen Schocks standhalten kann.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Diese Initiative sollte vor dem Hintergrund der umfassenderen Agenda der Kommission zur Verbesserung der Sicherheit, Robustheit, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Märkte betrachtet werden. Sie soll sicherstellen, dass Nachhandelsregelungen, die ein wesentlicher Bestandteil der Kapitalmärkte sind und wozu insbesondere das zentrale Clearing gehört, gleichermaßen sicher, robust, effizient und wettbewerbsfähig sind. Ein uneingeschränkt funktionierender integrierter Kapitalmarkt stellt die Voraussetzung für ein nachhaltiges Wachstum und eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft dar. Dies steht im Einklang mit der strategischen Priorität der Kommission, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu errichten, bei der es darum geht, die richtigen Bedingungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für Wachstum und Investitionen herzustellen.

    Die betreffende Initiative hat keine direkten bzw. erkennbaren Auswirkungen, die erheblichen Schaden verursachen oder die Vereinbarkeit mit den Zielen der Klimaneutralität und den Verpflichtungen des Europäischen Klimagesetzes 14 beeinträchtigen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    In der EMIR-Verordnung ist der Rechts- und Aufsichtsrahmen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCPs festgelegt, die zentrale Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder oder Handelsplätze in der EU erbringen. Rechtsgrundlage der EMIR-Verordnung ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da darin gemeinsame Vorschriften für OTC-Derivate, CCPs und Transaktionsregister festgelegt werden, um voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden und gleichzeitig Finanzstabilität zu gewährleisten. Da im Rahmen dieser Initiative weitere politische Maßnahmen zur Gewährleistung der Verwirklichung dieser Ziele vorgeschlagen werden, würde der entsprechende Legislativvorschlag auf derselben Rechtsgrundlage angenommen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die in der Folgenabschätzung festgestellten Probleme können von den Mitgliedstaaten nicht allein gelöst werden und erfordern ein Tätigwerden der EU. Mit diesem Vorschlag wird die EMIR-Verordnung geändert, um insbesondere die Attraktivität von EU-CCPs zu erhöhen, indem es ihnen erleichtert wird, neue Produkte auf den Markt zu bringen, die Befolgungskosten verringert werden und die Aufsicht über EU-CCPs auf EU-Ebene gestärkt wird. Ein Tätigwerden der EU würde daher dazu führen, dass die übermäßige Abhängigkeit der EU von Drittstaaten-CCPs und damit die Risiken für die Finanzstabilität der EU verringert würden. Ein sicherer, robuster, effizienter und wettbewerbsfähiger Markt für zentrale Clearingdienste trägt zu tieferen und liquideren Märkten in der EU bei und ist für eine gut funktionierende Kapitalmarktunion von entscheidender Bedeutung.

    Die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden können systemische Risiken, die durch stark integrierte und verflochtene CCPs entstehen, deren Tätigkeiten grenzüberschreitender Natur sind und damit über den Anwendungsbereich nationaler Vorschriften hinausgehen, nicht alleine beseitigen. Sie können auch nicht die Risiken mindern, die sich aus voneinander abweichenden nationalen Aufsichtsverfahren ergeben. Ferner können die Mitgliedstaaten nicht alleine die Attraktivität von EU-CCPs steigern und die Unzulänglichkeiten des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den EU-Behörden beheben. Daher kann das Ziel der EMIR-Verordnung, die Sicherheit, Robustheit, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit von EU-CCPs im Binnenmarkt zu erhöhen und Finanzstabilität zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wie die beiden gesetzgebenden Organe 2012 bei der Annahme der EMIR-Verordnung (und 2019 bei der Annahme der EMIR-REFIT- und der EMIR-2.2-Verordnung) anerkannt haben. Angesichts des Umfangs der Maßnahmen können diese Ziele daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip besser auf EU-Ebene erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Mit dem Vorschlag sollen die Ziele der EMIR-Verordnung auf verhältnismäßige, wirksame und effiziente Weise verwirklicht werden. Angesichts der Art dieses Vorschlags hat eine wichtige Abwägung zwischen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Steigerung des Clearings bei EU-CCPs und den Kostenauswirkungen auf die Clearingteilnehmer zu erfolgen. Diese Abwägung ist bei der Justierung und Gestaltung der Maßnahmen selbst zu berücksichtigen, damit die Kosten verhältnismäßig sind. In dem Vorschlag werden auch die Aufsichtsregelungen für EU-CCPs überarbeitet, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen sie aufgrund ineffizienter Zulassungsverfahren konfrontiert sind. Des Weiteren zielen Änderungen an der Aufsichtsstruktur darauf ab, der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit der Behörden in der EU aufgrund der wachsenden Bedeutung von EU-CCPs Rechnung zu tragen und gleichzeitig die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats zu wahren. Darüber hinaus werden bei der Einführung des Erfordernisses eines aktiven Kontos, der Einführung einer Überwachung auf EU-Ebene in Bezug auf die Übertragung übermäßiger Risikopositionen der EU-Unternehmen von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs („Tier-2-CCPs“) auf EU-CCPs und bei dem Verfahren der nachträglichen bzw. impliziten Zustimmung zu bestimmten Änderungen an den Risikomodellen der CCPs sowie zur Ausweitung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen die von Interessenträgern, einschließlich der ESMA, geäußerten Bedenken berücksichtigt und gleichzeitig die Ziele der EMIR-Verordnung gewahrt. In Anbetracht der Notwendigkeit, die potenziellen Risiken der Tätigkeiten von CCPs, einschließlich Drittstaaten-CCPs, für die Finanzstabilität zu überwachen und zu mindern, geht der Vorschlag nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Politikoptionen wird in den Kapiteln 7 und 8 der beiliegenden Folgenabschätzung näher beleuchtet.

    Wahl des Instruments

    Die EMIR ist eine Verordnung und muss somit durch ein Rechtsinstrument gleicher Art geändert werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommissionsdienststellen haben umfassende Konsultationen durchgeführt und dabei ein breites Spektrum von Interessenträgern einbezogen, darunter EU-Einrichtungen (EZB, Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), Europäische Aufsichtsbehörden (ESA)), Mitgliedstaaten, Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, den Finanzdienstleistungssektor (Banken, Pensionsfonds, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften usw.) sowie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, um zu bewerten, ob die EMIR-Verordnung die Finanzstabilität in der EU ausreichend gewährleistet. Dabei hat sich gezeigt, dass aufgrund der übermäßigen Konzentration des Clearings auf einige wenige Drittstaaten-CCPs nach wie vor Risiken für die Finanzstabilität in der EU bestehen. Diese Risiken sind in einem Stressszenario besonders relevant.

    Angesichts der erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getretenen EMIR-2.2-Verordnung und der Tatsache, dass einige Anforderungen noch nicht gelten, 15 hielten es die Kommissionsdienststellen jedoch nicht für angebracht, eine vollständige Back-to-back-Bewertung des gesamten Rahmens vorzunehmen. Stattdessen wurden auf der Grundlage der Beiträge der Interessenträger und interner Analysen im Vorfeld Schlüsselbereiche ermittelt (in Abschnitt 3 der beiliegenden Folgenabschätzung zur Problemstellung werden die Unzulänglichkeiten und die Wirkungslosigkeit der derzeitigen Vorschriften ausführlich erläutert).

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat die Interessenträger während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags konsultiert, insbesondere durch

    ·eine gezielte Konsultation der Kommission vom 8. Februar bis 22. März 2022. 16  Es wurde beschlossen, die Konsultation gezielt durchzuführen und sich bei den Fragen auf einen sehr spezifischen und eher technischen Bereich zu konzentrieren. 71 Interessenträger nahmen über das Online-Formular an der gezielten Konsultation teil, einige vertrauliche Antworten wurden auch per E-Mail übermittelt.

    ·eine Sondierung der Kommission vom 8. Februar bis 8. März 2022. 17

    ·Konsultationen der Interessenträger im Rahmen der Arbeitsgruppe zu den Chancen und Herausforderungen der Übertragung von Derivaten aus dem Vereinigten Königreich in die EU im ersten Halbjahr 2021, einschließlich mehrerer Outreach-Sitzungen mit Interessenträgern im Februar, März und Juni 2021.

    ·eine Sitzung mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 4. Mai und anschließende bilaterale Sitzungen.

    ·Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten am 30. März 2022, 16. Juni 2022 und 8. November 2022.

    ·Sitzungen des Ausschusses für Finanzdienstleistungen am 2. Februar und 16. März 2022.

    ·Sitzungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses am 18. Februar und 29. März 2022.

    ·bilaterale Sitzungen mit Interessenträgern sowie vertrauliche Informationen, die von einem breiten Spektrum von Interessenträgern übermittelt wurden.

    Die wichtigsten Botschaften dieses Konsultationsprozesses waren:

    ·Die 2021 aufgenommenen Arbeiten haben gezeigt, dass die Steigerung der Attraktivität von Clearingdiensten, die Förderung des Ausbaus entsprechender Infrastrukturen in der EU und die Stärkung der Aufsichtsregelungen in der EU Zeit in Anspruch nehmen werden.

    ·Es wurde eine Vielzahl von Maßnahmen ermittelt, die dazu beitragen könnten, die Attraktivität von EU-CCPs und Clearingtätigkeiten zu steigern und sicherzustellen, dass ihre Risiken angemessen gesteuert und beaufsichtigt werden.

    ·Diese ermittelten Maßnahmen fallen nicht nur in den Zuständigkeitsbereich der Kommission und der beiden gesetzgebenden Organe, sondern könnten möglicherweise auch ein Tätigwerden der EZB, der nationalen Zentralbanken, der ESA, der nationalen Aufsichtsbehörden, der CCPs und der Banken erfordern.

    ·Die Konsultation ergab, dass die Marktteilnehmer im Allgemeinen einen marktorientierten Ansatz gegenüber Regulierungsmaßnahmen bevorzugen, um die Kosten möglichst gering zu halten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer in der EU zu bewahren. Dennoch wurden Regulierungsmaßnahmen bis zu einem gewissen Grad befürwortet, insbesondere, wenn sie ein schnelleres Genehmigungsverfahren für neue Produkte und Dienstleistungen von CCPs ermöglichen. 18

    ·Zur Steigerung der Attraktivität der CCPs in der EU wurden folgende Maßnahmen als nützlich erachtet: Führen eines aktiven Kontos bei einer EU-CCP, Maßnahmen zur Erleichterung der Ausweitung von Dienstleistungen durch EU-CCPs, Ausweitung des Kreises der Clearingteilnehmer, Änderung der Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Verbesserung der Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementbedingungen für EU-CCPs.

    In dem Vorschlag wurden sowohl diese Rückmeldungen der Interessenträger als auch das bei Treffen mit verschiedenen Interessenträgern sowie Behörden und Institutionen der EU erhaltene Feedback berücksichtigt. Mit den vorgeschlagenen gezielten Änderungen der EMIR-Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

    ·Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs durch die Vereinfachung der Verfahren für die Markteinführung von Produkten und die Änderung von Modellen und Parametern sowie durch die Einführung einer impliziten/nachträglichen Zustimmung/Überprüfung für bestimmte Änderungen. Auf diese Weise können EU-CCPs neue Produkte und Modelländerungen schneller einführen, während zugleich sichergestellt wird, dass angemessene Risikoerwägungen aufrechterhalten werden und die Finanzstabilität nicht gefährdet wird, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-CCPs gesteigert wird.

    ·Förderung des zentralen Clearings in der EU zur Wahrung der Finanzstabilität durch die Verpflichtung von Clearingmitgliedern und Kunden, direkt oder indirekt ein aktives Konto bei EU-CCPs zu führen, und die Erleichterung des Clearings durch Kunden. Dies wird dazu beitragen, Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs aus Drittstaaten und damit eine übermäßige Abhängigkeit von diesen, was ein Risiko für die Finanzstabilität der EU darstellt, zu verringern.

    ·Verbesserung der Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken, indem sichergestellt wird, dass die Behörden in der EU über angemessene Befugnisse und Informationen zur Überwachung der Risiken sowohl in Bezug auf EU-CCPs als auch in Bezug auf Drittstaaten-CCPs verfügen, unter anderem durch eine Verbesserung ihrer aufsichtlichen Zusammenarbeit innerhalb der EU.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf folgendes externes Expertenwissen und Datenmaterial:

    ·Bericht der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 2c der EMIR-Verordnung, der der Kommission im Dezember 2021 vorgelegt wurde 19 ; in dem Bericht wurden auch die Antworten auf die Umfragen und Datenerhebungen der ESMA bei CCPs und Clearingteilnehmern berücksichtigt;

    ·im Dezember 2021 veröffentlichte Antwort des ESRB auf die Konsultation der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 2c der EMIR-Verordnung 20 ;

    ·Statistiken der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

    ·CEPS, 2021, „Setting EU CCP policy – much more than meets the eye“ (Festlegung der CCP-Politik der EU – deutlich komplexer als es auf den ersten Blick scheint); und

    ·ClarusFT-Datenbank.

    Diese Beiträge wurden durch teilweise vertrauliche quantitative und qualitative Beiträge verschiedener Finanzmarktteilnehmer ergänzt.

    Folgenabschätzung

    Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu einschlägigen Handlungsalternativen durchgeführt. Die Politikoptionen wurden anhand folgender vier Faktoren ermittelt: i) komplexe, langwierige und aufwendige Verfahren, ii) begrenzte Teilnahme an EU-CCPs und Konzentration auf etablierte CCPs, iii) Verflechtung des EU-Finanzsystems, iv) ineffizienter Rahmen für die aufsichtliche Zusammenarbeit. Die Optionen wurden vor dem Hintergrund der spezifischen Ziele bewertet, die Attraktivität von EU-CCPs zu steigern, das Clearing bei EU-CCPs zu fördern und die Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken zu verbessern.

    In einer Stellungnahme 21 vom 14. September 2022 befürwortete und kommentierte der Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) die Folgenabschätzung und sprach folgende Hauptempfehlungen zur Verbesserung aus:

    ·Erläuterung, wie der Erfolg aussehen und wirksam überwacht würde;

    ·Erweiterung der Bandbreite der geprüften Optionen;

    ·Erläuterung der Hintergründe und der geplanten Gestaltung der wichtigsten Maßnahmen, die im Wege von Durchführungsverordnungen behandelt werden sollen, und Darlegung der Kriterien und Parameter, die für ihre Entwicklung maßgeblich sein werden.

    Die erbetenen Erläuterungen wurden in die entsprechenden Abschnitte der Folgenabschätzung aufgenommen.

    Gestützt auf die Bewertung und Gegenüberstellung aller Politikoptionen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung abschließend folgende bevorzugte Politikoptionen festgehalten:

    ·Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs: Als bevorzugte Option wurde eine Kombination aus Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren für die Produkteinführung und die Modelländerung sowie aus Maßnahmen zur Einführung eines Verfahrens der nachträglichen/impliziten Zustimmung für bestimmte Änderungen ermittelt. Durch diese Maßnahmen würden die derzeitigen Verfahren vereinfacht und gleichzeitig die Finanzstabilität erhalten. Die Vereinfachung der Verfahren für die Produkteinführung und die Modelländerung sowie die Einführung einer nachträglichen/impliziten Zustimmung/Überprüfung für bestimmte Änderungen wurden auch als separate Optionen bewertet. Da mit den Optionen für sich genommen die Ziele jedoch nur teilweise erreicht würden, wurde eine Kombination beider Optionen als für die Erreichung der dargelegten Ziele am besten geeignet erachtet.

    ·Maßnahmen zur Förderung des zentralen Clearings in der EU zur Wahrung der Finanzstabilität: Eine Kombination verschiedener Optionen wurde als für die Erreichung der Ziele am besten geeignet erachtet, wobei die folgenden Aspekte beinhaltet wären: i) Verpflichtung von Clearingmitgliedern und Kunden, ein aktives Konto bei EU-CCPs zu führen; ii) Gewährleistung der Einhaltung der neuen Anforderungen an Clearingtätigkeiten; iii) Aufforderung öffentlicher Stellen, die das Clearing freiwillig durchführen, dies in der EU zu tun, (über eine Mitteilung) und iv) Erleichterung des zentralen Clearings. Die Kombination dieser Optionen würde es ermöglichen, die übermäßige Abhängigkeit von Tier-2-CCPs anzugehen, das zentrale Clearing in der EU auszubauen und Hindernisse dafür zu beseitigen. Einige dieser Maßnahmen können Rechtsakte der Stufe 2 umfassen, in denen die spezifischen Aspekte festgelegt werden. Die Politikoptionen wurden auch separat bewertet, aber eine Kombination dieser Optionen wurde als für die Erreichung der Ziele am wirksamsten erachtet.

    ·Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken: Gezielte Änderungen des derzeitigen Aufsichtsrahmens wurden als am geeignetsten und verhältnismäßigsten erachtet, da sie das richtige Gleichgewicht zwischen den folgenden Zielen herstellen: i) Stärkung des Rahmens für eine solide Berücksichtigung grenzüberschreitender Risiken, ii) Verbesserung der Finanzstabilität in der EU und iii) Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs, wobei anerkannt wird, dass Abwicklungsentscheidungen, die sich auf CCPs, Clearingmitglieder und Kunden auswirken, auf nationaler Ebene getroffen werden und die Mitgliedstaaten letztlich weiterhin für die finanzielle Unterstützung der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen CCPs verantwortlich sind.

    ·Das Gesamtpaket an Optionen wird sich positiv auf die Nachhandelslandschaft in der EU auswirken, da es die Attraktivität von EU-CCPs steigert, das zentrale Clearing in der EU fördert, die Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken verbessert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte sowie zur Finanzstabilität in der EU beiträgt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Ziel der Initiative ist es, die Attraktivität von EU-CCPs zu verbessern, die übermäßige Abhängigkeit der EU-Marktteilnehmer von Nicht-EU-CCPs zu verringern, die Finanzstabilität der EU zu wahren und die offene strategische Autonomie der EU zu stärken. Sie zielt daher nicht darauf ab, die Kosten an sich zu senken. Die bevorzugte Politikoption zur Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs wird jedoch zu einer Vereinfachung der Verfahren für EU-CCPs führen, was eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, effizientere Geschäftsabläufe und somit auch eine Kostenreduzierung mit sich bringen wird. Die ungefähre Größenordnung dieser Kosteneinsparungen wurde auf der Grundlage der Interaktionen mit den Interessenträgern und mehrerer Annahmen geschätzt, die erforderlich waren, um die Auswirkungen auf die gesamte EU zu extrapolieren. Die Kosteneinsparung ist administrativer Art und zählt daher im Rahmen des „One-in-one-out“-Grundsatzes als „Out“ in einer Größenordnung von 5 bis 15 Mio. EUR (für die EU insgesamt). Sie dürfte sich auf wenige EU-CCPs konzentrieren (da vermutlich nur wenige EU-CCPs in einem bestimmten Jahr neue Produkte auf den Markt bringen) und sich im Hinblick auf ihre Attraktivität positiv auswirken. Bei den eventuellen zusätzlichen Kosten, die für den „One-in-one-out“-Grundsatz relevant sind, d. h. sehr begrenzte Schreibarbeit im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos bei einer CCP, sind die Verwaltungskosten vernachlässigbar (weitere Einzelheiten sind Anhang 3 der beiliegenden Folgenabschätzung zu entnehmen).

    Was das Erfordernis eines aktiven Kontos betrifft, so verfügen nach Schätzungen der Kommissionsdienststellen auf der Grundlage vertraulicher Informationen etwa 60 % der EU-Kunden von EU-Clearingmitgliedern bereits über ein Konto für das Clearing von Zinsswaps bei einer EU-CCP und etwa 85 % über ein Konto für Kreditausfallswaps. Für diese Kunden würde die Eröffnung eines Kontos bei einer EU-CCP für diese Produktarten somit keine zusätzlichen Kosten verursachen. Darüber hinaus könnten etwaige Kosten davon abhängen, an welcher CCP sie teilnehmen: Vertraulichen Informationen zufolge, die den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt wurden, fallen beispielsweise bei einigen EU-CCPs unter bestimmten Bedingungen per se keine Kosten für ein Konto an. Die Einzelheiten des Erfordernisses eines aktiven Kontos werden noch in einem technischen Regulierungsstandard festgelegt, der von der ESMA ausgearbeitet wird und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation und einer Kosten-Nutzen-Analyse sein wird.

    Grundrechte

    Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Vor diesem Hintergrund wahrt der Vorschlag diese Rechte, insbesondere die wirtschaftlichen Rechte, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    Diese Gesetzgebungsinitiative wird sich nicht auf die Ausgaben der ESMA oder anderer Einrichtungen der Europäischen Union auswirken.

    In der Folgenabschätzung wurden nur geringe zusätzliche Kosten für die ESMA festgestellt, während die vorgeschlagenen Maßnahmen zugleich zu Effizienzsteigerungen und damit wiederum zu Kosteneinsparungen führen werden. Darüber hinaus wird in einigen Bestimmungen die Rolle der ESMA präzisiert und nachjustiert, ohne dass neue Aufgaben begründet werden, weshalb sie als haushaltsneutral zu betrachten sind.

    Die ermittelten Kosten beziehen sich auf die Einrichtung und den Betrieb einer neuen zentralen Datenbank, d. h. eines IT-Tools für die Übermittlung aufsichtlicher Dokumente. Wenngleich der ESMA höhere Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Auswahl eines solchen neuen IT-Tools sowie dessen Betrieb entstehen könnten, wird dieses IT-Tool auch für Effizienzsteigerungen sorgen, von denen die ESMA profitieren wird. So werde sich Effizienzsteigerungen durch einen deutlichen Rückgang der manuellen Arbeit beim Abgleich und Austausch von Dokumenten, der Verfolgung von Fristen und Fragen sowie der Koordinierung mit den nationalen zuständigen Behörden, dem Kollegium und dem CCP-Aufsichtsausschuss ergeben. Diese Vorteile dürften die entstehenden Kosten überwiegen.

    Darüber hinaus könnten anfängliche zusätzliche (Schreib-)Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Instrumenten und Verfahren sowie der verstärkten Zusammenarbeit zunächst zu höheren Kosten führen, die jedoch im Laufe der Zeit sinken oder stabil bleiben dürften. Insbesondere wird die ESMA verpflichtet sein, technische Regulierungs-/Durchführungsstandards zu folgenden Aspekten auszuarbeiten: Format und Inhalt der Unterlagen, die CCPs den Aufsichtsbehörden bei Stellung eines Antrags vorlegen müssen, Standards für die Berichterstattung über Clearingtätigkeiten und Risikopositionen gegenüber Nicht-EU-CCPs und die Festlegung der Anforderung, wonach Clearingmitglieder und Kunden über ein aktives Konto bei einer CCP in der Union verfügen müssen; hinzu kommen einige Berichte, einschließlich des Jahresberichts über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit und ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten und des halbjährlichen Berichts über die Clearingtätigkeiten nichtfinanzieller Gegenparteien. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten kann die ESMA auf bereits bestehenden internen Prozessen und Verfahren aufbauen und diese Verfahren gegebenenfalls in technische Regulierungs-/Durchführungsstandards umwandeln. Bei der Festlegung des Erfordernisses eines aktiven Kontos für einige bereits identifizierte Instrumente und ihrer laufenden Überwachung kann die ESMA die Arbeiten berücksichtigen, die sie im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2c der EMIR-Verordnung durchgeführt hat, um zu prüfen, welche Clearingdienste von Tier-2-CCPs für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind, und dürfte daher nur einige sehr begrenzte zusätzliche Ressourcen benötigen.

    Eine weitere Kategorie, die bei der Kostenanalyse zu berücksichtigen ist, ist die Änderung der Verfahren und Instrumente mit Blick auf den neuen Rahmen für die aufsichtliche Zusammenarbeit. Zu den neuen Bestandteilen des aufsichtlichen Rahmens gehören die Zusammenarbeit in gemeinsamen Aufsichtsteams und die Einrichtung eines gemeinsamen Überwachungsmechanismus auf EU-Ebene. Dabei handelt es sich jedoch hauptsächlich um Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Aufgaben abdecken, die in allen wesentlichen Teilen bereits von den Behörden wahrgenommen werden, mit Ausnahme der Überwachung der Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit aktiven Konten bei EU-CCPs, darunter die Gebühren, die CCPs Kunden für den Zugang zu aktiven Konten berechnen. Diese neuen Strukturen werden wahrscheinlich eine gewisse Umschichtung der Ressourcen voraussetzen und möglicherweise zusätzliche Sitzungen erforderlich machen, aber keine wesentlichen Auswirkungen auf den Haushalt haben. Darüber hinaus bringt das nachjustierte Aufsichtsverfahren auch Vorteile mit sich, insbesondere klarere Zuständigkeiten, die Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und eine Reduzierung des Arbeitsaufwands aufgrund der Einführung von Verfahren der impliziten Zustimmung, die es der ESMA und den nationalen zuständigen Behörden ermöglichen, sich auf die wesentlichen Aspekte der Beaufsichtigung im Zusammenhang mit der Ausweitung zentraler Clearingdienste und Änderungen an den Risikomodellen von CCPs zu konzentrieren.

    Die vorgeschlagene Änderung zur Klarstellung, dass die ESMA Drittstaaten-CCPs, die sich weigern, Gebühren an die ESMA zu entrichten, die Anerkennung entziehen kann, wird sich positiv auf die Kosten auswirken. Dadurch wird ein erheblicher nicht vergüteter Arbeitsaufwand für die ESMA verhindert.

    Darüber hinaus werden weitere Bestimmungen eingeführt, mit denen die Rolle der ESMA verdeutlicht und nachjustiert wird und die daher als haushaltsneutral zu betrachten sind. So ist die ESMA bereits verpflichtet, Stellungnahmen abzugeben, bevor die nationalen zuständigen Behörden bestimmte Beschlüsse fassen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen wird jedoch nachjustiert, um ein höheres Maß an Effizienz im Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, und die ESMA erhält offiziell die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung und Bewertung der CCPs sowie zum Entzug ihrer Zulassung und ihren Einschussforderungen abzugeben. Darüber hinaus soll der ESMA eine klare Rolle bei der Koordinierung und Abgabe von Empfehlungen in Krisensituationen zukommen. Dabei handelt es sich um Aufgaben, die in allen wesentlichen Punkten mit den bereits bestehenden laufenden Arbeiten in Zusammenhang stehen. Durch die Festlegung klarer Zuständigkeiten in den Bestimmungen wird die Position der ESMA präzisiert und somit gestärkt.

    Zwar werden auch kleinere Änderungen bei der Rolle anderer Einrichtungen der Europäischen Union, wie der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank, vorgenommen. Diese haben jedoch keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Attraktivität von EU-CCPs zu steigern und die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Risiken in der EU zu verbessern. Daher werden mehrere Änderungen der EMIR-Verordnung und in einigen Fällen Änderungen anderer EU-Rechtsvorschriften erwogen. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die einschlägigen EU-Einrichtungen Zugang zu den relevanten Informationen haben, ohne dass dies zu unangemessenen Kosten führt. Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, wonach eine Bewertung der gesamten EMIR-Verordnung durchgeführt werden sollte, bei der der Schwerpunkt auf ihrer Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung ihrer ursprünglichen Ziele (d. h. Verbesserung der Effizienz und Sicherheit der EU-Clearingmärkte und Wahrung der Finanzstabilität) liegen sollte. Bei der Bewertung sollten alle Aspekte der EMIR-Verordnung berücksichtigt werden, insbesondere jedoch die Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs. Grundsätzlich sollte diese Bewertung mindestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen und dabei sollten Beiträge aller relevanten Interessenträger eingeholt werden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    1.Gruppeninterne Geschäfte

    Die EMIR-Verordnung sieht einen Rahmen für die Befreiung gruppeninterner (inländischer und grenzüberschreitender) Geschäfte von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 und den Einschussforderungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung vor. Um mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bezüglich des Rahmens für gruppeninterne Beschlüsse zu schaffen, wird das Erfordernis eines Beschlusses über die Gleichwertigkeit durch eine Liste der Länder und Gebiete ersetzt, für die keine Befreiung gewährt werden kann. Artikel 3 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass das Erfordernis eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch eine Liste der Drittstaaten, für die keine Befreiung gewährt werden sollte, ersetzt wird, und Artikel 13 sollte gestrichen werden. Bei diesen Drittstaaten sollte es sich um diejenigen handeln, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittstaaten mit hohem Risiko gelistet sind, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, sowie um diejenigen, die in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Drittstaaten zu erlassen, deren Einrichtungen diese Befreiungen nicht in Anspruch nehmen können, obwohl diese Staaten nicht in diesen Listen aufgeführt sind, denn die Tatsache, dass eine Einrichtung aus einem in diesen Listen aufgeführten Drittstaat stammt, ist nicht zwangsläufig der einzige Faktor, der das mit Derivatekontrakten verbundene Risiko, einschließlich des Gegenparteirisikos oder des rechtlichen Risikos, beeinflussen kann.

    2.Clearingpflicht

    Artikel 4 wird geändert, um eine Befreiung von der Clearingpflicht einzuführen, wenn eine finanzielle Gegenpartei aus der EU oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht nach der EMIR-Verordnung unterliegt, ein Geschäft mit einem Altersversorgungssystem in einem Drittstaat abschließt, das nach dessen nationalem Recht von der Clearingpflicht ausgenommen ist.

    3.Clearingpflicht für finanzielle Gegenparteien

    Artikel 4a wird dahin gehend geändert, dass bei der Berechnung der Position in Bezug auf die Schwellenwerte nach Artikel 4a der EMIR-Verordnung nur Derivatekontrakte berücksichtigt werden sollen, die nicht bei einer nach Artikel 14 dieser Verordnung zugelassenen oder nach Artikel 25 dieser Verordnung anerkannten CCP gecleart werden.

    4.Aktives Konto

    Es wird ein neuer Artikel 7a eingeführt, um den Risiken im Zusammenhang mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden in der EU gegenüber Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste erbringen, deren Systemrelevanz von der ESMA als wesentlich eingestuft wurde, zu begegnen und dadurch die Integrität und Stabilität des Finanzsystems in der EU zu gewährleisten. Dieser Artikel schreibt vor, dass finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, direkt oder indirekt aktive Konten bei in der EU niedergelassenen CCPs führen, mindestens einen bestimmten Anteil der Clearingdienste, deren Systemrelevanz als wesentlich eingestuft wurde, bei EU-CCPs durchführen und darüber Bericht erstatten müssen. Diese Anforderung sollte zu einer Verringerung übermäßiger Risikopositionen bei Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz, die von den betreffenden Tier-2-CCPs angeboten werden, führen, soweit dies zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlich ist. Die ESMA legt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Konsultation des ESZB die Einzelheiten der Justierung der auf diesen aktiven Konten abzuwickelnden Tätigkeiten und die Meldepflichten für Geschäfte fest, die auf solchen aktiven Konten gecleart werden. Der Kommission wird für den Fall, dass die ESMA eine Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c vornimmt, befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Liste der Kategorien von Derivatekontrakten, für die das Erfordernis eines aktiven Kontos gilt, durch Hinzufügung oder Streichung von Kategorien zu ändern.

    5.Informationen über Clearingdienste

    Ein neuer Artikel 7b wird eingeführt, um Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste erbringen, zu verpflichten, ihre Kunden über die Möglichkeit, entsprechende Kontrakte bei einer EU-CCP zu clearen, zu informieren.

    Mit Artikel 7b wird auch eine Verpflichtung für EU-Clearingmitglieder und EU-Kunden eingeführt, ihrer zuständigen Behörde den Umfang des bei Nicht-EU-CCPs durchgeführten Clearings zu melden. Um sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Informationen einheitlich angegeben und bereitgestellt werden, hat die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen die erforderlichen Informationen spezifiziert werden.

    6.Meldepflicht

    Artikel 9 wird dahin gehend geändert, dass die Befreiung von den Meldepflichten für Geschäfte zwischen Gegenparteien innerhalb einer Gruppe, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, gestrichen wird, um Transparenz bei gruppeninternen Geschäften zu gewährleisten.

    7.Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien

    Artikel 10 wird dahin gehend geändert, dass die ESMA verpflichtet wird, die technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die sogenannte Hedging-Ausnahme, und die Festlegung der Schwellenwerte mit Blick auf eine angemessene und genaue Widerspiegelung der Risiken und Merkmale von Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls klarzustellen sowie zu prüfen, ob die Kategorien von OTC-Derivaten, d. h. Zins-, Devisen-, Kredit- und Aktienderivate, weiterhin die relevanten Kategorien sind. Die ESMA wird aufgefordert, unter anderem eine feinere Untergliederung bei Warenderivaten zu prüfen und bereitzustellen.

    Artikel 10 wird ferner dahin gehend geändert, dass bei der Berechnung der Positionen in Bezug auf die Schwellenwerte nur Derivatekontrakte berücksichtigt werden sollen, die nicht bei einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.

    8.Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

    Artikel 11 wird dahin gehend geändert, dass nichtfinanziellen Gegenparteien, die erstmals der Verpflichtung zum Austausch von Sicherheiten für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte unterliegen, eine Umsetzungsfrist von vier Monaten eingeräumt wird, um die Vereinbarungen über den Austausch von Sicherheiten auszuhandeln und zu testen.

    Die EBA kann in Zusammenarbeit mit den anderen ESAs Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung der Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.

    9.Zulassung einer CCP und Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

    Artikel 14 und 15 werden geändert, um klarzustellen, dass zugelassene CCPs zusätzlich zu ihrer Zulassung für die Erbringung von Clearingdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten auch eine Zulassung für die Erbringung von Clearingdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Instrumenten erhalten können sollten.

    10.Zulassung einer CCP, Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen und Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

    Artikel 14, 15 und 17 werden geändert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Verfahren, die CCPs für die Ausweitung ihres Produktangebots zu durchlaufen haben, für EU-CCPs kürzer und weniger komplex sind und mit Blick auf ihren Ausgang mehr Gewissheit bieten. Die zuständigen Behörden müssen rasch den Erhalt des Antrags bestätigen und prüfen, ob die für die Zulassung oder Ausweitung erforderlichen Unterlagen von der CCP bereitgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass EU-CCPs mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen einreichen, muss die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen diese Dokumente sowie deren Format und Inhalt festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die CCP alle Unterlagen an eine zentrale Datenbank übermitteln, über die sie der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium unverzüglich zur Verfügung stehen sollten. Darüber hinaus sollten die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium während eines vorab festgelegten Prüfungszeitraums miteinander kommunizieren und Fragen an die CCP stellen, um einen flexiblen und kooperativen Prozess zu gewährleisten.

    11.Verfahren der impliziten bzw. nachträglichen Zustimmung für die Bewilligung eines Antrags auf Ausweitung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen

    Ein neuer Artikel 17a wird eingeführt, um CCPs die Möglichkeit zu bieten, für die Zulassung für weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie anbieten möchten und durch die sich ihre Risiken nicht erhöhen, ein Verfahren der impliziten Zustimmung anstelle eines regulären Verfahrens zu durchlaufen. In Artikel 17a ist festgelegt, welche weiteren Dienstleistungen und Tätigkeiten als unwesentlich gelten und für die daher von der für diese CCP zuständigen Behörde im Wege eines solchen Verfahrens der impliziten Zustimmung eine Zulassung erteilt werden muss und die die CCP in ihr Angebot aufnehmen kann, bevor die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde eingeht. Von diesen Fällen abgesehen, kann eine CCP bei ihrer zuständigen Behörde auch die Anwendung des Verfahrens der impliziten Zustimmung beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich durch die vorgeschlagene weitere Dienstleistung oder Tätigkeit ihre Risiken nicht erhöhen würden.

    12.Verfahren zur Einholung der Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums

    Es wird ein neuer Artikel 17b eingefügt, um den Anwendungsbereich und das zu befolgende Verfahren zu klären, wenn eine zuständige Behörde die ESMA und das Kollegium vor dem Treffen einer aufsichtlichen Entscheidung, für die die CCP keinen Antrag stellt, z. B. in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen an Aufzeichnungen oder Interessenkonflikte durch eine CCP, um Stellungnahme ersucht.

    13.Kollegium und Stellungnahme des Kollegiums

    Artikel 18 und 19 werden geändert, um eine kontinuierliche kooperative Beaufsichtigung von CCPs weiter zu fördern. Das Kollegium wird daher ersucht, auch eine Stellungnahme abzugeben, wenn eine zuständige Behörde in Erwägung zieht, einer CCP die Zulassung zu entziehen, und wenn eine zuständige Behörde die jährliche Überprüfung und Bewertung dieser CCP durchführt. Die ESMA sollte Management und Vorsitz des Kollegiums einer jeden EU-CCP übernehmen und das Stimmrecht erhalten.

    14.Entzug der Zulassung

    Artikel 20 wird dahin gehend geändert, dass die zuständige Behörde verpflichtet wird, die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums zu konsultieren, bevor die für die CCP zuständige Behörde die Entscheidung trifft, die Zulassung für eine bestimmte Dienstleistung oder Tätigkeit zu entziehen oder deren Umfang einzuschränken, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

    15.Jährliche Überprüfung

    Artikel 21 wird dahin gehend geändert, dass bei der jährlichen Überprüfung die auf einem Verfahren der impliziten Zustimmung beruhenden von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten bzw. von der CCP angewandten Modelländerungen berücksichtigt werden sollten. Außerdem wird die Häufigkeit des sich aus der Überprüfung ergebenden Berichts näher spezifiziert (der Bericht sollte mindestens einmal jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Bericht der ESMA und dem Kollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist.

    16.Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs und Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

    Artikel 17 und 23a werden dahin gehend geändert, dass die ESMA gegenüber der für die CCP zuständigen Behörde auch in Bezug auf die jährliche Überprüfung und Bewertung einer CCP, ihre Einschussforderungen und den Entzug ihrer Zulassung eine Stellungnahme abgeben kann. Bei der Abgabe einer solchen Stellungnahme soll die ESMA die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der EMIR-Verordnung durch die CCP bewerten und sich dabei insbesondere auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität in der EU konzentrieren.

    Darüber hinaus sollte die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass eine zuständige Behörde ihrer Stellungnahme oder der Stellungnahme des Kollegiums oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann auch die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtnachkommen veröffentlichen.

    Artikel 23a wird geändert, um die Rolle der ESMA bei der Verbesserung der Koordinierung in Krisensituationen und der Risikobewertung, insbesondere auf grenzüberschreitender Basis, zu präzisieren.

    17.Gemeinsame Aufsichtsteams, Verfahren der impliziten Zustimmung für die Bewilligung eines Antrags auf Ausweitung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen sowie Überprüfung und Bewertung

    Es wird ein neuer Artikel 23b eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen den an der Beaufsichtigung zugelassener EU-CCPs beteiligten Behörden durch die Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams zu verstärken. Zu den Aufgaben der gemeinsamen Aufsichtsteams gehört es, i) sich gegenüber der für die CCP zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Verfahren der impliziten Zustimmung für eine Ausweitung der bestehenden Zulassung einer CCP zu äußern, ii) Unterstützung bei der Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Überprüfung und Bewertung einer CCP zu leisten und iii) an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

    18.Gemeinsamer Überwachungsmechanismus

    Es wird ein neuer Artikel 23c eingeführt, um einen sektorübergreifenden Überwachungsmechanismus einzurichten, der an der Beaufsichtigung von EU-CCPs, Clearingmitgliedern und Kunden beteiligte Einrichtungen der Union vereint. Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit vor, der als Grundlage für künftige politische Entscheidungen dienen soll. Die ESMA kann auch Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, wenn sie der Auffassung ist, dass die zuständigen Behörden die Erfüllung des Erfordernisses eines aktiven Kontos durch die Clearingmitglieder und Kunden nicht sicherstellen, oder wenn sie ein Risiko für die Finanzstabilität in der EU feststellt.

    19.Krisensituation

    Artikel 24 wird geändert, um die Rolle der ESMA in Krisensituationen weiter zu stärken, indem sie in die Lage versetzt wird, Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag möglicherweise mit einer erweiterten Zusammensetzung einzuberufen, um die Reaktionen der zuständigen Behörden wirksam zu koordinieren. Der ESMA wird ferner die Befugnis übertragen, von den Marktteilnehmern durch einfaches Ersuchen Informationen zu verlangen, damit sie ihre Koordinierungsfunktion in diesen Fällen wahrnehmen kann. Die ESMA kann auch Empfehlungen an die für die CCP zuständigen Behörden richten.

    20.CCP-Aufsichtsausschuss

    Artikel 24a wird geändert, damit die ESMA die Aufsichtsprioritäten erfassen und festlegen und grenzüberschreitende Risiken, einschließlich Verknüpfungen, Verflechtungen und Konzentrationsrisiken, berücksichtigen kann. Darüber hinaus wird Artikel 24a geändert, um es emittierenden Zentralbanken zu ermöglichen, an allen Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses für EU-CCPs teilzunehmen, und damit die einschlägigen Kundenbehörden und EU-Einrichtungen gegebenenfalls eingeladen werden können.

    21.Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

    Artikel 25 wird geändert, um klarzustellen, dass bei Überprüfung der Anerkennung einer Drittstaaten-CCP durch die ESMA diese CCP nicht verpflichtet sein sollte, einen neuen Antrag zu stellen, aber der ESMA alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen sollte.

    Artikel 25 wird dahin gehend geändert, dass der Kommission die Möglichkeit eingeräumt wird, beim Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses für einen Drittstaat, sofern dies im Interesse der Union ist, einen verhältnismäßigen Ansatz zu verfolgen und von der Anforderung abzusehen, dass dieser Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss.

    Um die Verhältnismäßigkeit von Kooperationsvereinbarungen sicherzustellen, sollte die ESMA diese an die unterschiedlichen Rechtsräume anpassen und sich dabei auf die CCP(s) stützen, die im jeweiligen Rechtsraum niedergelassen ist bzw. sind. Bei Tier-2-CCPs sollten die Kooperationsvereinbarungen einen umfangreicheren und häufigeren Informationsaustausch zwischen der ESMA und den einschlägigen Behörden der Drittstaaten vorsehen.

    Artikel 25 wird ferner dahin gehend geändert, dass in Kooperationsvereinbarungen das Recht der ESMA aufgenommen werden muss, auch dann informiert zu werden, wenn eine Tier-2-CCP verpflichtet wird, ihre Vorsorge für finanzielle Notlagen zu verbessern, z. B. durch die Erstellung eines Wiederherstellungsplans, oder wenn eine Behörde in einem solchen Drittstaat Abwicklungspläne erstellt. Die ESMA muss auch über Aspekte informiert werden, die im Zusammenhang mit sich abzeichnenden Krisen für die Finanzstabilität der EU von Bedeutung sind.

    22.Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Artikel 25b wird geändert, um klarzustellen, dass Tier-2-CCPs der ESMA regelmäßig Informationen zur Verfügung stellen müssen.

    23.Entzug der Anerkennung und öffentliche Bekanntmachung

    Artikel 25p und 25r werden geändert, um klarzustellen, dass die ESMA die Anerkennung entziehen kann, wenn eine Nicht-EU-CCP gegen eine der Anforderungen der EMIR-Verordnung verstößt, und eine öffentliche Bekanntmachung vornehmen kann, wenn Gebühren nicht entrichtet werden oder eine CCP eine von der ESMA geforderte Abhilfemaßnahme nicht ergriffen hat.

    24.Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

    Artikel 31 über die Mitteilung von Änderungen in der Geschäftsleitung einer CCP wird geändert, um das Verfahren für den Informationsaustausch und die Abgabe von Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums zu präzisieren.

    25.Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums

    Artikel 32, 35, 41 und 54 werden geändert, um Präzisierungen zu den Ersuchen um Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums vorzunehmen.

    26.Vorschriften über die Teilnahme und allgemeine Bestimmungen zu organisatorischen Anforderungen

    Artikel 26 und 37 werden geändert, um klarzustellen, dass CCPs weder Clearingmitglieder anderer CCPs sein noch andere CCPs oder Clearinghäuser als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder akzeptieren dürfen.

    27.Vorschriften über die Teilnahme

    Artikel 37 wird dahin gehend geändert, dass eine CCP, die nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufgenommen hat oder aufzunehmen beabsichtigt, sicherstellen sollte, dass bestimmte zusätzliche Voraussetzungen bezüglich Einschussanforderungen und Ausfallfonds erfüllt werden. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten keine Clearingdienste für Kunden anbieten dürfen und nur Konten bei der CCP für Vermögenswerte und Positionen führen dürfen, die für eigene Rechnung gehalten werden. Die für die CCP zuständige Behörde sollte der ESMA und dem Kollegium regelmäßig Bericht darüber erstatten, ob es angemessen ist, nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder zuzulassen. Die ESMA wird beauftragt, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu den Aspekten auszuarbeiten, die bei der Festlegung der Zugangskriterien zu berücksichtigen sind, und kann im Anschluss an eine vergleichende Ad-hoc-Analyse eine Stellungnahme zur Angemessenheit solcher Vereinbarungen abgeben.

    28.Transparenz

    Artikel 38 wird geändert, um mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit für Kunden und indirekte Kunden im Hinblick auf Nachschussforderungen zu gewährleisten. Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste erbringen, sollten gegenüber ihren Kunden Transparenz gewährleisten.

    29.Einschussforderungen

    Artikel 41 wird geändert, um sicherzustellen, dass CCPs die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen kontinuierlich anpassen und dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung tragen, die aktuellen Marktbedingungen berücksichtigen und die möglichen Auswirkungen ihrer untertätig eingeforderten Einschusszahlungen und Zahlungen auf die Liquiditätsposition ihrer Teilnehmer beachten.

    30.Kontrolle der Liquiditätsrisiken

    Artikel 44 wird geändert, um Einrichtungen, deren Ausfall wesentliche Auswirkungen auf die Liquiditätsposition einer CCP haben könnte, besser Rechnung zu tragen. Hierfür wird von einer CCP verlangt, das durch den Ausfall von mindestens zwei Einrichtungen, einschließlich Clearingmitgliedern und Liquiditätsdienstleistern, entstehende Liquiditätsrisiko zu berücksichtigen.

    31.Anforderungen an die Sicherheiten

    Artikel 46 wird dahin gehend geändert, dass Bankgarantien und öffentliche Garantien als hochliquide Sicherheiten angesehen werden können, sofern sie auf Anfrage innerhalb der Liquidierungsfrist bedingungslos verfügbar sind, und um sicherzustellen, dass eine CCP sie bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos gegenüber der Bank berücksichtigt. Darüber hinaus sollte eine CCP bei der Anpassung der Höhe der Abschläge auf Vermögenswerte, die sie als Sicherheit akzeptiert, den potenziell prozyklischen Wirkungen Rechnung tragen.

    32.Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

    Artikel 49 wird geändert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Verfahren, die CCPs für die Anwendung von Modelländerungen zu durchlaufen haben, kürzer und weniger komplex sind und mit Blick auf ihren Ausgang mehr Gewissheit bieten. Die zuständigen Behörden müssen rasch den Erhalt des Antrags auf Modelländerung bestätigen und prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen von der CCP bereitgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass EU-CCPs mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen einreichen, muss die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen diese Dokumente sowie deren Format und Inhalt festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die CCP alle Unterlagen an eine zentrale Datenbank übermitteln, über die sie der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium unverzüglich zur Verfügung stehen sollten. Mit Artikel 49 wird auch die Möglichkeit eingeführt, für die Validierung von als nicht wesentlich betrachteten Modelländerungen ein Verfahren der impliziten Zustimmung anstelle eines regulären Verfahrens zu durchlaufen, und es wird festgelegt, welche Änderungen als wesentlich betrachtet werden. Betrachtet eine CCP die Änderung als nicht wesentlich, so kann sie mit der Verwendung der Modelländerung beginnen, bevor die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde eingeht.

    33.Änderungen bezüglich der Berichte und der Überprüfung

    Artikel 85 wird dahin gehend geändert, dass die Kommission bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht zur Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung vorlegen muss. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. Darüber hinaus wird die derzeitige Anforderung, bis zum 2. Januar 2023 einen Bericht vorzulegen, gestrichen. Die ESMA muss außerdem bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über ihre Personal- und Ressourcenausstattung vorlegen.

    34.Änderungen der Eigenmittelverordnung (CRR)

    Artikel 382 Absatz 4 der Eigenmittelverordnung 22 wird geändert, um deren einschlägige Bestimmungen an die in diesem Vorschlag unterbreiteten Änderungen anzupassen. Mit der Änderung wird die Eigenmittelanforderung für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung angepasst, indem insbesondere klargestellt wird, welche gruppeninternen Geschäfte von dieser Anforderung ausgenommen werden können.

    35.Änderungen der Verordnung über Geldmarktfonds (MMFR)

    Artikel 17 der Verordnung über Geldmarktfonds 23 wird, was die Bestimmungen zur Anlagepolitik anbelangt, hinsichtlich der Obergrenzen für das Gegenparteirisiko geändert. Zentral geclearte Derivategeschäfte werden von den in Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c MMFR festgelegten Obergrenzen für das Gegenparteirisiko ausgenommen. Darüber hinaus wird in Artikel 2 eine Begriffsbestimmung für „CCP“ eingefügt, und zwar als neue Nummer 24.



    2022/0403 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom [xxxx]
    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 24 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 25 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 trägt dazu bei, das Systemrisiko zu verringern, indem sie den Markt für außerbörslich gehandelte (im Folgenden: „OTC-“)Derivate transparenter macht und die mit OTC-Derivaten verbundenen Gegenparteiausfallrisiken und operationellen Risiken mindert.

    (2)Nachhandelsinfrastrukturen sind ein grundlegender Aspekt der Kapitalmarktunion und für eine Reihe von Nachhandelsprozessen, insbesondere auch das Clearing, verantwortlich. Ein effizientes und wettbewerbsfähiges Clearingsystem in der Union ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte der Union von wesentlicher Bedeutung und ein Eckpfeiler der Finanzstabilität der Union. Deshalb ist es notwendig, weitere Vorschriften festzulegen, um in der Union Clearingdienste im Allgemeinen und jene der zentralen Gegenparteien (CCPs) im Besonderen effizienter zu machen, indem die Verfahren, insbesondere für die Erbringung zusätzlicher Dienste oder die Ausführung zusätzlicher Tätigkeiten und für die Änderung der Risikomodelle der CCPs, verschlankt werden und indem die Liquidität erhöht, das Clearing bei CCPs in der Union gefördert, der Rahmen für die Tätigkeit von CCPs modernisiert und CCPs sowie anderen Finanzakteuren die nötige Flexibilität gegeben wird, damit sie im Binnenmarkt konkurrieren können.

    (3)Um Geschäfte auf sich ziehen zu können, müssen CCPs sicher und belastbar sein. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind Maßnahmen festgelegt, um die Transparenz der Derivatemärkte zu erhöhen und Risiken durch Clearing und Austausch von Nachschusszahlungen zu mindern. Somit spielen CCPs bei der Minderung finanzieller Risiken eine wichtige Rolle. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Stabilität von Unions-CCPs weiter zu verbessern, insbesondere indem bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens geändert werden. In Anerkennung der Rolle der Unions-CCPs bei der Wahrung der Finanzstabilität der Union gilt es außerdem, ihre Beaufsichtigung weiter zu verstärken, wobei das Augenmerk insbesondere ihrer Rolle im Finanzsystem im Allgemeinen und dem Umstand gelten sollte, dass sie ihre Dienste über Grenzen hinweg erbringen.

    (4)Das zentrale Clearing ist ein globales Geschäft, und die Marktteilnehmer der Union sind international tätig. Seit die Kommission 2017 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten 27 angenommen hat, wurden jedoch unter anderem auch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der Union geäußert 28 , die aus der übermäßigen Konzentration des Clearings auf gewisse Drittstaaten-CCPs erwachsen, insbesondere aufgrund der potenziellen Risiken, die in einem Stressszenario entstehen können. Um kurzfristig das Risiko von Klippeneffekten zu mindern, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der dadurch bedingten abrupten Unterbrechung des Zugangs von Unionsmarktteilnehmern zu CCPs im Vereinigten Königreich einhergehen, erließ die Kommission eine Reihe von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, wodurch der Zugang zu CCPs im Vereinigten Königreich erhalten blieb. Jedoch rief die Kommission die Marktteilnehmer in der Union auf, ihre übermäßigen Risikopositionen gegenüber systemrelevanten CCPs außerhalb der Union auf mittlere Sicht abzubauen. Die Kommission wiederholte diesen Aufruf in ihrer Mitteilung „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ 29 vom Januar 2021. Die Risiken und Auswirkungen übermäßiger Risikopositionen gegenüber systemrelevanten CCPs außerhalb der Union waren Gegenstand des Berichts, den die ESMA im Dezember 2021 30 im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 veröffentlichte. Dieser Bericht kam zu dem Schluss, dass einige Dienste dieser systemrelevanten CCPs im Vereinigten Königreich von so wesentlicher Systemrelevanz seien, dass die derzeitigen Regelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr ausreichten, um die Risiken für die Finanzstabilität der Union zu steuern. Um die aus der fortbestehenden übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs erwachsenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, aber auch um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für diejenigen Drittstaaten-CCPs zu verbessern, die weniger Risiken für die Finanzstabilität der Union mit sich bringen, ist es notwendig, den mit der Verordnung (EU) 2019/2099 eingeführten Rahmen passgenauer auf die von den verschiedenen Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zuzuschneiden.

    (5)Nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt. Um mehr Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in Bezug auf den Rahmen für gruppeninterne Geschäfte zu schaffen, sollten die Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 13 der genannten Verordnung durch einen einfacheren Rahmen ersetzt werden. Artikel 3 der genannten Verordnung sollte daher so geändert werden, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittländer maßgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte. Folglich sollte Artikel 13 der genannten Verordnung gestrichen werden. Da Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 auf gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, sollte der Artikel 382 ebenfalls entsprechend geändert werden.

    (6)Da Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten aus der Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 aufweisen, oder aus Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 33 weniger strengen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen, können deren Tätigkeiten das Risiko für die Finanzstabilität der Union, auch aufgrund eines erhöhten Gegenparteiausfallrisikos und eines erhöhten rechtlichen Risikos, erhöhen. Deshalb sollten diese Unternehmen im Rahmen für gruppeninterne Geschäfte nicht berücksichtigt werden dürfen.

    (7)Strategische Mängel in den Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder mangelnde Kooperationsbereitschaft zu Steuerzwecken sind nicht unbedingt die einzigen Faktoren, die das mit Derivatekontrakten verbundene Risiko, insbesondere auch das Gegenparteiausfallrisiko und das rechtliche Risiko, beeinflussen können. Andere Faktoren, wie beispielsweise der Aufsichtsrahmen, spielen ebenfalls eine Rolle. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen die betreffenden Freistellungen nicht in Anspruch nehmen können, obgleich sie nicht auf den genannten Listen stehen. Da gruppeninterne Geschäfte geringeren regulatorischen Anforderungen unterliegen, sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden die Risiken bei Geschäften, an denen Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind, sorgfältig überwachen und bewerten.

    (8)Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienste für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach Artikel 4 Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist.

    (9)Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird das zentrale Clearing als wichtigstes Risikominderungsverfahren für OTC-Derivate gefördert. Die mit einem OTC-Derivatekontrakt verbundenen Risiken werden daher am besten gemindert, wenn der betreffende Derivatekontrakt durch eine CCP gecleart wird, die nach Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen oder nach Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt ist. Folglich sollten bei der Berechnung der Position, die mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Schwellen verglichen wird, nur jene Derivatekontrakte berücksichtigt werden, die nicht durch eine nach Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassene oder nach Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP gecleart werden.

    (10)Es ist notwendig, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier 2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienste erbringen, die von der ESMA nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienste von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. Im Dezember 2021 gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass bestimmte Clearingdienste, die von zwei Tier 2-CCPs, namentlich für auf Euro und polnische Zloty lautende Zinsderivate, auf Euro lautende Kreditausfallswaps (CDS) und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (STIR) erbracht würden, von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten seien. Wie die ESMA in ihrem Bewertungsbericht vom Dezember 2021 feststellte, könnten sich, falls diese Tier 2-CCPs in eine finanzielle Notlage geraten sollten, Veränderungen bei den anerkennungsfähigen Sicherheiten, Einschüssen oder Abschlägen dieser CCPs negativ auf die Anleihemärkte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und ganz allgemein auf die Finanzstabilität der Union auswirken. Darüber hinaus könnten Verwerfungen an den für die Umsetzung der Geldpolitik relevanten Märkten den für die emittierenden Zentralbanken entscheidenden Transmissionsmechanismus behindern. Deshalb ist es angemessen, von finanziellen Gegenparteien und clearingpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien zu verlangen, dass sie direkt oder indirekt Konten mit einem Mindestumfang an Tätigkeit bei in der Union niedergelassenen CCPs unterhalten. Durch diese Anforderung dürfte die Erbringung dieser Clearingdienste durch diese Tier 2-CCPs soweit zurückgehen, dass dieses Clearing nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz ist.

    (11)Es gilt sicherzustellen, dass die Kalibrierung des Mindestumfangs an Clearingtätigkeit, die über Konten bei EU-CCPs abgewickelt werden muss, an eine sich verändernde Lage angepasst werden kann. Die ESMA spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der wesentlichen Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs und von deren Clearingdiensten. Deshalb sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem ESRB und nach Konsultation des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen im Einzelnen festgelegt wird, in welchem Umfang finanzielle und clearingpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien Clearingdienste von wesentlicher Systemrelevanz über aktive Konten bei Unions-CCPs abwickeln müssen. Diese Kalibrierung sollte nicht über das hinausgehen, was zur Reduzierung des Clearings bei den ermittelten Clearingdiensten der betreffenden Tier 2-CCPs erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA die entstehenden Kosten, Risiken und Belastungen dieser Kalibrierung für Banken und Unternehmen, die Auswirkungen auf deren Wettbewerbsfähigkeit und das Risiko einer Weitergabe dieser Kosten an Nichtfinanzunternehmen berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die ESMA auch sicherstellen, dass die geplante Reduzierung des Clearings dieser Instrumente, bei denen eine wesentliche Systemrelevanz festgestellt wurde, dazu führt, dass diese nicht mehr als Instrumente mit wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden, wenn die ESMA die Anerkennung der betreffenden CCPs gemäß Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung überprüft, was mindestens alle fünf Jahre geschehen sollte. Vorgesehen werden sollten darüber hinaus geeignete Übergangszeiträume für die schrittweise Einführung der Anforderung, einen gewissen Umfang an Clearingtätigkeit auf Konten bei Unions-CCPs zu halten.

    (12)Um sicherzustellen, dass die Kunden ihre Optionen kennen und in Kenntnis der Sachlage entscheiden können, wo sie ihre Derivatekontrakte clearen, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste sowohl in der Union als auch bei anerkannten Drittstaaten-CCPs anbieten, ihre Kunden über die Option des Clearings eines Derivatekontrakts bei einer Unions-CCP unterrichten, sodass das Clearing mit Blick auf die Dienste, die laut Einstufung von wesentlicher Systemrelevanz sind, bei Tier 2-CCPs reduziert wird, um die Finanzstabilität der Union sicherzustellen.

    (13)Um sicherzugehen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen über die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern oder Kunden bei anerkannten CCPs verfügen, sollte für diese Clearingmitglieder oder Kunden eine Meldepflicht eingeführt werden. Bei den meldepflichtigen Informationen sollte zwischen Wertpapiergeschäften, an einem geregelten Markt gehandelten Derivategeschäften und außerbörslich gehandelten („OTC“-)Derivategeschäften unterschieden werden.

    (14)Mit der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 wurde die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geändert, um unter anderem eine Ausnahme von den Meldepflichten für OTC-Derivategeschäfte zwischen Gegenparteien innerhalb einer Gruppe einzuführen, bei denen mindestens eine der Gegenparteien eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist. Eingeführt wurde diese Ausnahme, da gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien einen vergleichsweise geringen Anteil aller OTC-Derivategeschäfte ausmachen und in erster Linie der gruppeninternen Absicherung dienen. Daher tragen diese Geschäfte nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung mit dem übrigen Finanzsystem bei. Die Freistellung dieser Geschäfte von den Meldepflichten hat jedoch die Möglichkeiten der ESMA, des ESRB und anderer Behörden eingeschränkt, die von nichtfinanziellen Gegenparteien eingegangenen Risiken klar zu ermitteln und einzuschätzen. Um die Sichtbarkeit gruppeninterner Geschäfte in Anbetracht ihrer potenziellen Verflechtung mit dem übrigen Finanzsystem und mit Blick auf die jüngsten Marktentwicklungen, insbesondere auf die durch die grundlose und ungerechtfertigte Aggression Russlands gegen die Ukraine verursachten Spannungen an den Energiemärkten, zu verbessern, sollte diese Freistellung aufgehoben werden.

    (15)Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jederzeit um die Risikopositionen auf Unternehmens- und Gruppenebene wissen und in der Lage sind, diese Risikopositionen zu überwachen, sollten die zuständigen Behörden wirksame Verfahren für die Zusammenarbeit einrichten, um die Positionen in Kontrakten, die nicht über eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden, berechnen und die Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Unternehmens- und Gruppenebene aktiv bewerten und einschätzen zu können.

    (16)Es muss sichergestellt werden, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 hinsichtlich der Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, angesichts der Marktentwicklungen weiterhin angemessen ist. Auch muss sichergestellt werden, dass die in der genannten delegierten Verordnung der Kommission festgelegten Clearingschwellen hinsichtlich der Werte dieser Schwellen die verschiedenen Risiken und Merkmale von anderen Derivaten als Zins-, Devisen-, Kredit- und Aktienderivaten angemessen und zutreffend widerspiegeln. Die ESMA sollte diese delegierte Verordnung der Kommission daher überprüfen und gegebenenfalls präzisieren und Änderungen daran vorschlagen. Die ESMA wird aufgerufen, unter anderem mehr Granularität bei Warenderivaten zu erwägen und vorzusehen. Diese Granularität könnte erreicht werden, indem die Clearingschwellen nach Sektor und Typ getrennt werden, etwa indem zwischen agrarischen, energetischen oder metallischen Rohstoffen unterschieden oder nach anderen Merkmalen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, ökologisch nachhaltigen Investitionen oder kryptobezogenen Merkmalen differenziert wird. Bei der Überprüfung sollte sich die ESMA bemühen, einschlägige Interessenträger zu konsultieren, die über spezifische Kenntnisse bei bestimmten Rohstoffen oder Waren verfügen.

    (17)Nichtfinanzielle Gegenparteien, die für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Sicherheiten austauschen müssen, sollten genügend Zeit haben, die Vereinbarungen für den Austausch solcher Sicherheiten auszuhandeln und zu testen.

    (18)Damit eine einheitliche Anwendung der Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien vorschreiben, gewährleistet ist, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine solche einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

    (19)Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder juristische Personen, die eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Clearingdienste und -tätigkeiten mit Finanzinstrumenten anstreben, auch für Clearingdienste und andere Tätigkeiten mit Nichtfinanzinstrumenten zugelassen werden können. Gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die genannte Verordnung für CCPs als Unternehmen und nicht für bestimmte Dienste. Cleart eine CCP neben Finanzinstrumenten auch nichtfinanzielle Instrumente, sollte die für die CCP zuständige Behörde sicherstellen können, dass die CCP bei allen von ihr angebotenen Diensten sämtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt.

    (20)Wenn Unions-CCPs ihr Produktangebot erweitern und neue Produkte auf den Markt bringen wollen, sind sie mit Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Herausforderungen und Schwierigkeiten lassen sich durch gewisse Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erklären, die zur Folge haben, dass einige Zulassungsverfahren allzu langwierig und komplex und von ungewissem Ausgang sind. Das Verfahren für die Zulassung von Unions-CCPs oder zur Verlängerung ihrer Zulassung sollte daher vereinfacht werden, wobei zugleich für eine angemessene Einbeziehung der ESMA und des in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kollegiums gesorgt werden sollte. Erstens sollte die zuständige Behörde, damit sich die Prüfung der Vollständigkeit eines Zulassungsantrags durch die zuständigen Behörden nicht erheblich und möglicherweise auf unbestimmte Zeit verzögert, den Eingang des Antrags zügig bestätigen und schnell nachprüfen, ob die CCP die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Um sicherzustellen, dass Unions-CCPs mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen bereitzustellen sind, welche Informationen diese Unterlagen enthalten sollten und in welchem Format sie zu übermitteln sind. Zweitens sollten die CCPs, um eine effiziente und zeitgleiche Prüfung der Anträge sicherzustellen, sämtliche Unterlagen über eine zentrale Datenbank einreichen können, wo sie der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium sofort gleichzeitig zur Verfügung stehen. Drittens sollten die für eine CCP zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium während der Prüfung mit der CCP Kontakt halten und gegebenenfalls Fragen an diese richten, um einen schnellen, flexiblen und kooperativen Ablauf für eine umfassende Überprüfung zu gewährleisten. Um Doppelaufwand und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollten alle Fragen und darauffolgenden Klarstellungen ebenfalls zeitgleich zwischen der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium geteilt werden.

    (21)Derzeit herrscht Unsicherheit darüber, wann eine zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit durch die bestehende Zulassung einer CCP gedeckt ist. Es ist notwendig, diese Unsicherheit zu beseitigen und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wenn die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit die Risiken für die CCP nicht erhöht. Deshalb muss festgelegt werden, dass Anträge in solchen Fällen nicht das gesamte Prüfverfahren durchlaufen sollten. Aus diesem Grund sollte spezifiziert werden, welche zusätzlichen Clearingdienste und -tätigkeiten unwesentlich sind und somit die Risiken für eine Unions-CCP nicht erhöhen und von der für diese CCP zuständigen Behörde im Wege eines Verfahrens der impliziten Zustimmung genehmigt werden sollten. Dieses Verfahren der impliziten Zustimmung sollte greifen, wenn die CCP ein oder mehrere Finanzinstrumente derselben Kategorien von Finanzinstrumenten clearen will, für die sie bereits zum Clearing zugelassen ist, sofern diese Finanzinstrumente an einem Handelsplatz gehandelt werden, für den die CCP bereits Clearingdienste erbringt oder Tätigkeiten ausübt, und die geplante zusätzliche Clearingdienstleistung oder -tätigkeit keine Zahlung in einer neuen Währung beinhaltet. Dieses Verfahren der impliziten Zustimmung sollte auch dann greifen, wenn die CCP einer Kategorie von Finanzinstrumenten, die bereits unter die Zulassung der CCP fällt, eine neue Unionswährung hinzufügt oder wenn die CCP einer Kategorie von Finanzinstrumenten, die bereits unter die Zulassung der CCP fällt, eine oder mehrere zusätzliche Laufzeiten hinzufügt, sofern das Laufzeitenspektrum dadurch nicht erheblich erweitert wird. Außerdem sollte eine CCP bei ihrer zuständigen Behörde das Verfahren der impliziten Zustimmung auch dann beantragen können, wenn die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit aus Sicht der CCP deren Risiken nicht erhöhen würde, insbesondere wenn die neue Clearingdienstleistung oder die neue Clearingtätigkeit den Diensten ähnelt, für die die CCP bereits zugelassen ist. Das Verfahren der impliziten Zustimmung sollte keine gesonderte Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums erfordern, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre. Stattdessen sollten die ESMA und das Kollegium die Möglichkeit haben, der für die CCP zuständigen Behörde über das für diese CCP eingerichtete gemeinsame Aufsichtsteam Input zu geben.

    (22)Um laufend eine kooperative Beaufsichtigung von CCPs zu fördern, sollte das Kollegium eine Stellungnahme abgeben, wenn eine zuständige Behörde den Entzug der Zulassung einer CCP erwägt und wenn eine zuständige Behörde die jährliche Überprüfung und Bewertung dieser CCP vornimmt.

    (23)Um eine übereinstimmende Arbeitsweise aller Kollegien sicherzustellen und die aufsichtliche Konvergenz weiter zu stärken, sollte die ESMA bei jedem Kollegium für eine Unions-CCP Leitung und Vorsitz übernehmen und in diesem Kollegium stimmberechtigt sein.

    (24)Die ESMA sollte wirksamer dazu beitragen können, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienste sicher, robust und wettbewerbsfähig sind. Daher sollte sie zusätzlich zu den aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufsichtsbefugnissen auch eine an die zuständige Behörde der CCP gerichtete Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung und Bewertung einer CCP, zum Entzug ihrer Zulassung und zu Einschussanforderungen abgeben. Bei der Abgabe einer Stellungnahme sollte die ESMA bewerten, ob eine CCP die geltenden Anforderungen erfüllt, wobei sie das Augenmerk insbesondere auf ermittelte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union richten sollte. Ferner ist es notwendig, die aufsichtliche Konvergenz weiter zu verbessern und sicherzustellen, dass alle Interessenträger über die Bewertung der Tätigkeiten einer CCP durch die ESMA und das Kollegium unterrichtet werden. Daher sollte die ESMA den Umstand, dass eine zuständige Behörde ihrer Stellungnahme oder der Stellungnahme des Kollegiums und etwaigen darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen gedenkt, öffentlich machen. Die ESMA sollte im Einzelfall die öffentliche Bekanntgabe der Gründe beschließen können, die die zuständige Behörde dafür anführt, dass sie der Stellungnahme der ESMA oder der Stellungnahme des Kollegiums oder etwaigen darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt.

    (25)Es muss sichergestellt werden, dass die CCP die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 laufend einhält, insbesondere auch nachdem die Erbringung zusätzlicher Clearingdienste oder die Ausführung zusätzlicher Clearingtätigkeiten nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung genehmigt oder eine Modelländerung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung validiert wurde, wobei die ESMA und das Kollegium keine gesonderte Stellungnahme abgeben. Bei der mindestens jährlich anstehenden Überprüfung durch die für die CCP zuständige Behörde sollten daher insbesondere solche neuen Clearingdienste oder -tätigkeiten sowie etwaige Modelländerungen geprüft werden. Um die aufsichtliche Konvergenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienste sicher, robust und wettbewerbsfähig sind, sollte der Bericht der zuständigen Behörde Gegenstand einer Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums sein und jedes Jahr vorgelegt werden.

    (26)Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu erkennen. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 36 übertragen wurde, die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen verschiedenen CCPs und juristischen Personen ermitteln, was gemeinsame Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden, gemeinsame wesentliche Dienstleister, gemeinsame wesentliche Liquiditätsgeber, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-CCP-Netting, wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen und Risikotransfers sowie Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen einschließen sollte.

    (27)Die emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen der von zugelassenen CCPs geclearten Finanzinstrumente, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, sind nicht stimmberechtigte Mitglieder dieses Ausschusses. Sie nehmen an den Ausschusssitzungen nur teil, wenn es um Unions-CCPs geht und unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit dieser CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen Marktentwicklungen erörtert werden. Im Gegensatz zu ihrer Beteiligung an der Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs sind die emittierenden Zentralbanken also ungenügend in aufsichtliche Angelegenheiten in Bezug auf Unions-CCPs eingebunden, die für die Durchführung der Geldpolitik und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme von unmittelbarer Bedeutung sind, was eine unzureichende Berücksichtigung grenzüberschreitender Risiken zur Folge hat. Daher ist es angemessen, dass diese emittierenden Zentralbanken die Möglichkeit erhalten, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an allen Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses teilzunehmen, wenn dieser zusammentritt, um sich mit Unions-CCPs zu befassen.

    (28)Es muss sichergestellt werden, dass die an der Beaufsichtigung zugelassener CCPs beteiligten Behörden umgehend Informationen austauschen, Wissen teilen und wirksam zusammenarbeiten, insbesondere wenn ein schneller Beschluss der für eine CCP zuständigen Behörde erforderlich ist. Daher ist es angemessen, für jede Unions-CCP ein gemeinsames Aufsichtsteam einzusetzen, das diese Aufsichtsbehörden unterstützt, insbesondere auch, indem es der für die CCP zuständigen Behörde beim Verfahren der impliziten Zustimmung für die Verlängerung der bestehenden Zulassung einer CCP Input gibt, bei der Festlegung von Häufigkeit und Tiefe der Überprüfung und Bewertung einer CCP Unterstützung leistet und an Prüfungen vor Ort mitwirkt. Da die für eine CCP zuständige Behörde letztlich für die endgültigen Aufsichtsbeschlüsse verantwortlich bleibt, sollten die gemeinsamen Aufsichtsteams unter Federführung der zuständigen Behörde der CCP, für die das Team eingerichtet wurde, arbeiten und sich aus Mitarbeitern der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und bestimmter Mitglieder des Kollegiums zusammensetzen. Andere Mitglieder des Kollegiums sollten die Teilnahme ebenfalls beantragen können und ihren Antrag auf Teilnahme mit ihrer Bewertung der Auswirkungen begründen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte.

    (29)Um die einschlägigen Einrichtungen der Union besser in die Lage zu versetzen, sich einen umfassenden Überblick über die für das Clearing in der Union relevanten Marktentwicklungen zu verschaffen, die Umsetzung bestimmter clearingbezogener Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen und die aus der Verflechtung verschiedener Finanzakteure erwachsenden potenziellen Risiken und andere Fragen der Finanzstabilität gemeinsam zu erörtern, ist es notwendig, einen sektorübergreifenden Überwachungsmechanismus einzurichten, der die einschlägigen an der Beaufsichtigung von Unions-CCPs, Clearingmitgliedern und Kunden beteiligten Einrichtungen der Union zusammenbringt. Leitung und Vorsitz dieses Gemeinsamen Überwachungsmechanismus sollten von der ESMA übernommen werden, die als Unionsbehörde an der Beaufsichtigung von Unions-CCP beteiligt und für die Beaufsichtigung systemrelevanter Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Zu den weiteren Teilnehmern gehören sollten Vertreter der Kommission, der EBA, der EIOPA, des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragen wurde. 

    (30)Als Grundlage für künftige politische Entscheidungen sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten vorlegen. Die ESMA könnte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ein Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts einleiten, wenn sie auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung gelangt, dass die zuständigen Behörden nicht sicherstellen, dass die Clearingmitglieder und Kunden die Anforderung, wonach mindestens ein Teil der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, erfüllen, oder wenn sie wegen einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt. Bevor die ESMA ein solches Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts in Gang setzt, könnte sie Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der genannten Verordnung herausgeben. Gelangt die ESMA auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung, dass durch die Erfüllung der Anforderung, wonach mindestens ein Teil der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, nicht wirksam sichergestellt ist, dass die übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier 2-CCPs reduziert werden, so sollte sie die einschlägige Delegierte Verordnung der Kommission überprüfen und Änderungen daran vorschlagen, um diese Anforderung genauer zu spezifizieren, wobei, falls notwendig, ein angemessener Anpassungszeitraum vorgeschlagen werden sollte.

    (31)Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktturbulenzen im Jahr 2020 und die hohen Preise an den Energiegroßhandelsmärkten nach der grundlosen und ungerechtfertigten Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 haben gezeigt, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Ereignissen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen unerlässlich sind, um entstehende Risiken angehen zu können, die ESMA aber immer noch nicht über die erforderlichen Instrumente verfügt, um eine solche Koordinierung und ein konvergentes Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen. Die ESMA sollte daher die Möglichkeit haben, Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses von Amts wegen oder auf Antrag, unter Umständen in erweiterter Zusammensetzung, einzuberufen, um die Reaktion der zuständigen Behörden im Krisenfall wirksam zu koordinieren. Die ESMA sollte auch die Möglichkeit haben, im Wege eines einfachen Ersuchens Informationen von Marktteilnehmern einzuholen, die sie in solchen Fällen zur Erfüllung ihrer Koordinierungsaufgabe benötigt, und Empfehlungen an die zuständige Behörde zu richten.

    (32)Um die CCPs und die ESMA zu entlasten, sollte klargestellt werden, dass eine Drittstaaten-CCP für den Fall, dass die ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Überprüfung der Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP durchführt, nicht verpflichtet sein sollte, einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen. Sie sollte der ESMA jedoch alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Folglich sollte die Überprüfung der Anerkennung einer Drittstaaten-CCP durch die ESMA keiner neuen Anerkennung dieser CCP gleichkommen.

    (33)Die Kommission sollte bei der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses von der Anforderung absehen können, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss. Bei der Prüfung, in welchen Fällen ein solcher Ansatz verhältnismäßig wäre, könnte die Kommission eine Reihe verschiedener Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch die Einhaltung der vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, die Größe der im betreffenden Rechtsraum niedergelassenen Drittstaaten-CCPs und, soweit bekannt, die erwartete Tätigkeit der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze bei diesen Drittstaaten-CCPs.

    (34)Um sicherzustellen, dass die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten verhältnismäßig sind, sollten diese Vereinbarungen die spezifischen Merkmale des Umfangs der Dienste, die in der Union von in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs erbracht werden oder erbracht werden sollen, und den Umstand widerspiegeln, ob diese Dienste spezifische Risiken für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit sich bringen. Die Kooperationsvereinbarungen sollten also widerspiegeln, bis zu welchem Grad von den in einem Drittstaat niedergelassenen CCPs ein Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

    (35)Die ESMA sollte ihre Kooperationsvereinbarungen daher ausgehend von den im jeweiligen Rechtsraum niedergelassenen CCPs auf die verschiedenen drittstaatlichen Rechtsräume zuschneiden. So decken insbesondere Tier 1-CCPs ein breites Spektrum von CCP-Profilen ab, weshalb die ESMA sicherstellen sollte, dass eine Kooperationsvereinbarung bezogen auf die im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs verhältnismäßig ist. Berücksichtigen sollte die ESMA unter anderem die Liquidität der betreffenden Märkte, inwieweit die Clearingtätigkeiten der CCPs auf Euro oder andere Währungen der Union lauten und in welchem Umfang Unternehmen der Union die Dienste dieser CCPs in Anspruch nehmen. Da die überwiegende Mehrheit der Tier 1-CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze Clearingdienste in begrenztem Umfang erbringt, sollte auch der Umfang der von der ESMA angestellten Bewertung und eingeholten Informationen in allen diesen Rechtsräumen begrenzt sein. Um die Informationsersuchen an Tier 1-CCPs in Grenzen zu halten, sollte die ESMA grundsätzlich jedes Jahr bestimmte im Voraus festgelegte Informationen einholen. Gehen von einer Tier 1-CCP oder einem Rechtsraum potenziell größere Risiken aus, wären mehr und mindestens vierteljährliche Informationsersuchen und ein breiteres Spektrum an Informationen, die eingeholt werden, gerechtfertigt. Jedoch sollten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen nicht angepasst werden müssen, es sei denn, die betreffenden Drittstaatsbehörden ersuchen darum.

    (36)Im Falle der Anerkennung nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den betreffenden Drittstaatsbehörden in Anbetracht der Tatsache, dass die CCPs für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten als systemrelevant angesehen werden, den Informationsaustausch für ein breiteres Spektrum von Informationen und mit größerer Häufigkeit vorsehen. In diesem Fall sollten die Kooperationsvereinbarungen auch Verfahren beinhalten, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Tier 2-CCP gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung beaufsichtigt wird. Die ESMA sollte sicherstellen, dass sie sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der genannten Verordnung erforderlichen Informationen einholen kann, einschließlich der Informationen, die notwendig sind, um die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2b der genannten Verordnung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Informationen geteilt werden, wenn bei einer CCP die teilweise oder vollständige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips anerkannt wurde. Um die ESMA zu einer uneingeschränkten und wirksamen Beaufsichtigung von Tier 2-CCPs zu befähigen, sollte klargestellt werden, dass diese CCPs der ESMA regelmäßig Informationen übermitteln sollten.

    (37)Um sicherzustellen, dass die ESMA auch darüber informiert ist, wie eine Tier 2-CCP auf eine finanzielle Notlage vorbereitet ist, diese abmildern und sich davon erholen kann, sollten die Kooperationsvereinbarungen auch beinhalten, dass die ESMA das Recht auf Unterrichtung hat, wenn eine Tier 2-CCP einen Sanierungsplan erstellt oder wenn eine Drittstaatsbehörde Abwicklungspläne erstellt. Die ESMA sollte auch über die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten relevanten Aspekte und darüber informiert werden, wie einzelne Clearingmitglieder und – soweit bekannt – Kunden und indirekte Kunden von der Umsetzung eines solchen Sanierungs- oder Abwicklungsplans wesentlich betroffen sein könnten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten auch den Hinweis enthalten, dass die ESMA informiert werden sollte, wenn eine Tier 2-CCP ihren Sanierungsplan zu aktivieren beabsichtigt oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise vorliegen, die sich auf die Tätigkeiten der CCP, ihrer Clearingmitglieder, Kunden und indirekten Kunden auswirken könnte.

    (38)Um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu mindern, sollte es CCPs und Clearinghäusern weder gestattet sein, Clearingmitglied anderer CCPs zu werden, noch sollten CCPs andere CCPs als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder aufnehmen dürfen.

    (39)Die jüngsten Ereignisse an den Rohstoffmärkten infolge der grundlosen und ungerechtfertigten Aggression Russlands gegen die Ukraine machen deutlich, dass nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Zugang zu Liquidität haben wie finanzielle Gegenparteien. Deshalb sollten nichtfinanzielle Gegenparteien keine Clearingdienste für Kunden anbieten dürfen, sondern nur bei der CCP Konten für auf eigene Rechnung gehaltene Vermögenswerte und Positionen unterhalten können. Hat eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufgenommen oder beabsichtigt sie, nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufzunehmen, sollte sie sicherstellen, dass die nichtfinanziellen Gegenparteien auch unter Stressbedingungen in der Lage sind, die Einschussanforderungen zu erfüllen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu leisten. Da nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Aufsichtsanforderungen und Liquiditätssicherungen unterliegen wie finanzielle Gegenparteien, sollte ihr direkter Zugang zu CCPs von den zuständigen Behörden der CCPs überwacht werden, von denen sie als Clearingmitglieder aufgenommen wurden. Die für die CCP zuständige Behörde sollte der ESMA und dem Kollegium regelmäßig über die Angemessenheit der Aufnahme nichtfinanzieller Gegenparteien als Clearingmitglieder Bericht erstatten. Die ESMA könnte im Anschluss an einen Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.

    (40)Um sicherzustellen, dass Kunden und indirekte Kunden eine bessere Sichtbarkeit und Berechenbarkeit von Nachschussforderungen erhalten und somit ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement weiterentwickeln, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste erbringen, Transparenz gegenüber ihren Kunden sicherstellen. Wegen ihrer engeren Beziehung zu CCPs und ihrer professionellen Erfahrung mit dem zentralen Clearing und dem Liquiditätsmanagement sind die Clearingmitglieder am besten in der Lage, den Kunden klar und transparent zu vermitteln, wie CCP-Modelle, insbesondere auch bei Stressereignissen, funktionieren und wie sich solche Ereignisse auf die Einschusszahlungen, die von Kunden verlangt werden, auswirken können, einschließlich etwaiger Nachschussforderungen vonseiten der Clearingmitglieder selbst. Ein besseres Verständnis der Einschussmodelle der CCPs kann die Fähigkeit der Kunden verbessern, Nachschussforderungen nach vernünftigem Ermessen vorherzusehen und sich auf Forderungen nach Sicherheiten einzustellen.

    (41)Um sicherzustellen, dass die Einschussmodelle die jeweiligen Marktbedingungen widerspiegeln, sollten die CCPs die Höhe ihrer Einschusszahlungen nicht nur regelmäßig, sondern laufend überprüfen, wobei etwaige prozyklische Effekte dieser Überprüfungen zu berücksichtigen sind. Wenn CCPs Einschüsse untertägig einfordern und entgegennehmen, sollten sie darüber hinaus die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und -zahlungen auf die Liquiditätsposition ihrer Teilnehmer berücksichtigen.

    (42)Um sicherzustellen, dass das Liquiditätsrisiko richtig definiert wird, sollte der Kreis der Unternehmen, deren Ausfall eine CCP bei der Ermittlung dieses Risikos berücksichtigen sollte, so erweitert werden, dass nicht nur der Ausfall von Clearingmitgliedern, sondern auch von Liquiditätsdienstleistern, Abrechnungsdienstleistern oder anderen Dienstleistern berücksichtigt wird.

    (43)Um den Zugang zum Clearing für Unternehmen, die nicht über hochliquide Vermögenswerte in ausreichender Höhe verfügen, und insbesondere für Energieunternehmen unter Bedingungen zu erleichtern, die von der ESMA festzulegen sind, und um sicherzustellen, dass eine CCP diesen Bedingungen Rechnung trägt, wenn sie ihr Gesamtrisiko gegenüber einer Bank, die auch Clearingmitglied ist, berechnet, sollten Garantien von Geschäftsbanken und öffentlichen Banken als anrechenbare Sicherheiten gelten. Zudem sollte angesichts des niedrigen Kreditrisikoprofils von öffentlichen Garantien ausdrücklich festgelegt werden, dass öffentliche Garantien ebenfalls anrechenbare Sicherheiten sind. Schließlich sollte eine CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge (haircuts), die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte anwendet, etwaige prozyklische Auswirkungen solcher Überprüfungen berücksichtigen.

    (44)Um eine umgehende Reaktion der CCPs auf Marktentwicklungen, die Änderungen an ihren Risikomodellen erfordern könnten, zu erleichtern, sollte das Verfahren für die Validierung von Änderungen an solchen Modellen vereinfacht werden. Bei unwesentlichen Änderungen sollte für die Validierung ein Verfahren der impliziten Zustimmung gelten. Um aufsichtliche Konvergenz zu gewährleisten, sollte in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt werden, welche Änderungen als wesentlich angesehen werden sollten. Dies sollte der Fall sein, wenn bestimmte Bedingungen in Bezug auf verschiedene Aspekte der Finanzlage und der Höhe des Gesamtrisikos der CCP erfüllt wären.

    (45)Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung überprüft werden. So dürfte Zeit bleiben, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen anzuwenden. Wenngleich die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Gänze überprüft werden sollte, sollten bei dieser Überprüfung die Wirksamkeit und Effizienz jener Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, die Verbesserung der Effizienz und Sicherheit der Clearingmärkte der Union und die Wahrung der Finanzstabilität der Union im Mittelpunkt stehen. Betrachtet werden sollten bei der Überprüfung auch die Attraktivität von Unions-CCPs, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung des Clearings in der Union und der Nutzen der verstärkten Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken für die Union.

    (46)Um die Stimmigkeit zwischen der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen und die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu wahren, ist es notwendig, in der Verordnung (EU) 2017/1131 einheitliche Vorschriften für das Gegenparteiausfallrisiko bei Finanzderivategeschäften von Geldmarktfonds (MMF) festzulegen, die von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder anerkannten CCP gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Finanzderivatekontrakten verbundene Gegenparteiausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der anwendbaren Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat von einer nach jener Verordnung zugelassenen oder anerkannten CCP zentral gecleart wurde. Für Regulierungs- und Harmonisierungszwecke ist es außerdem notwendig, dass die Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko nur dann angehoben werden, wenn die Gegenparteien CCPs nutzen, die gemäß jener Verordnung dafür zugelassen oder anerkannt sind, Clearingdienste für Clearingmitglieder und deren Kunden zu erbringen.

    (47)Um eine stimmige Harmonisierung der Vorschriften und der aufsichtlichen Praxis in Bezug auf Zulassungsanträge, die Ausweitung der Zulassung und Modellvalidierungen, die Anforderung bezüglich des aktiven Kontos und die Anforderungen für die Teilnahme an einer CCP sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Unterlagen, die CCPs übermitteln müssen, wenn sie eine Zulassung, eine Erweiterung der Zulassung und eine Validierung von Modelländerungen beantragen; der Anteil der Tätigkeit in den einschlägigen Derivatekontrakten, der auf aktiven Konten bei Unions-CCPs gehalten werden sollte, und die Methode zur Berechnung dieses Anteils; der Umfang und die Einzelheiten der Meldungen der Clearingmitglieder und Kunden in der Union an die für sie zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeit bei Drittstaaten-CCPs und – bei Festlegung der Verfahren, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen – auch die Überprüfung des Umfangs der Ausnahme für Sicherungsgeschäfte und der Schwellenwerte für die Anwendung der Clearingpflicht; sowie die Elemente, die bei Festlegung der Zulassungskriterien für eine CCP zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

    (48)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen das Format der erforderlichen Antragsunterlagen und das Format der Meldungen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union an ihre zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeit bei Drittstaaten-CCPs festgelegt wird. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

    (49)Um die Relevanz der Liste der Drittstaaten, deren Unternehmen die Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch nehmen können, obgleich sie nicht auf den betreffenden Listen stehen, für die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu gewährleisten, die stimmige Harmonisierung der Verpflichtung zum Clearing bestimmter Geschäfte auf einem Konto bei einer zugelassenen CCP, falls die ESMA eine Bewertung nach Artikel 25 Absatz 2c durchführt, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Liste der dem Verfahren der impliziten Zustimmung unterliegenden unwesentlichen Änderungen relevant bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die der Verpflichtung unterliegenden Geschäfte anzupassen und die Liste der unwesentlichen Änderungen zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Unterlagen zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (50)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherheit und Effizienz von Unions-CCPs zu erhöhen, indem ihre Attraktivität gesteigert, das Clearing in der Union gefördert und die grenzübergreifende Berücksichtigung von Risiken gestärkt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (51) Die Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 sollten daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Gruppeninterne Geschäfte

    (1)In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, der nicht in einer Liste im Sinne der Absätze 4 und 5 aufgeführt ist.

    (2)In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

    a)ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die finanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, ist dieser Drittstaat nicht in einer Liste im Sinne der Absätze 4 und 5 aufgeführt;

    b)bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die bzw. der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt;

    c)beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen;

    d)beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

    b)ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

    c)ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation;

    d)ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

    b) die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, ist dieser Drittstaat nicht in einer Liste im Sinne der Absätze 4 und 5 aufgeführt.

    (3)Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn auf beide eine der folgenden Aussagen zutrifft:

    a)    sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder – bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat – nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erlassen wurden, oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen,

    b)    sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder – bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat – derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind.

    (4)Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

    a)    der Drittstaat wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates*1 als Drittstaat mit hohem Risiko geführt, der strategische Mängel in seinen Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist;

    b)    der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke*2 bzw. in deren späteren Aktualisierungen aufgeführt, die zweimal jährlich, üblicherweise im Februar und Oktober, eigens gebilligt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden.

    (5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, sofern es mit Blick auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats in Bezug auf Risiken, einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten zu ermitteln, für deren Unternehmen keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte gelten, auch wenn sie nicht in einer Liste im Sinne von Absatz 4 aufgeführt sind.

    ___________________________________________________

    *1    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    *2    Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und die dazugehörigen Anhänge (ABl. C 413 I vom 12.10.2021, S. 1) sowie ihre späteren Aktualisierungen.“

    2.In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.“

    3.Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.“

    4.Die folgenden Artikel 7a und 7b werden eingefügt:

    „Artikel 7a

    Aktives Konto

    (1)    Finanzielle Gegenparteien oder nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 der Clearingpflicht unterliegen und irgendeine der in Absatz 2 genannten Kategorien von Derivatekontrakten clearen, clearen mindestens einen Teil dieser Kontrakte auf Konten bei nach Artikel 14 zugelassenen CCPs.

    (2)    Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:

    a)    auf Euro und polnische Zloty lautende Zinsderivate;

    b)    auf Euro lautende Kreditausfallswaps (CDS);

    c)    auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (STIR).

    (3)    Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten in den in Absatz 1 genannten Kategorien von Derivatekontrakten bei nach Artikel 14 zugelassenen CCPs.

    (4)    Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegt, meldet der Behörde, die für die von ihr genutzte CCP oder genutzten CCPs zuständig ist, das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Berechnung jährlich und bestätigt damit, dass sie der in jenem Absatz festgelegten Pflicht nachkommt bzw. nachkommen. Die für die CCP zuständige Behörde leitet diese Information unverzüglich an die ESMA und den in Artikel 23c genannten Gemeinsamen Überwachungsmechanismus weiter.

    (5)    Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Konsultation des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)    der Anteil der Tätigkeit in jeder Kategorie der Derivatekontrakte nach Absatz 2; dieser Anteil wird so festgesetzt, dass der Anteil der Derivatekontrakte, die bei Tier 2-CCPs gecleart werden, die Dienstleistungen mit wesentlicher Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c anbieten, zurückgeht und sichergestellt wird, dass das Clearing solcher Derivatekontrakte nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz ist;

    b)    die Methode für die Berechnung nach Absatz 3.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (6)    Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier 2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, kann die Kommission kraft der ihr übertragenen Befugnis einen delegierten Rechtsakt erlassen, um Absatz 2 nach Artikel 82 entsprechend zu ändern.

    Artikel 7b

    Informationen über Clearingdienstleistungen

    (1)    Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren Kunden, die einen Kontrakt zum Clearing übermitteln, über die Möglichkeit, einen solchen Kontrakt bei der nach Artikel 14 zugelassenen CCP zu clearen.

    (2)    Clearingmitglieder und Kunden, die in der Union ansässig sind oder Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, und die bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP clearen, melden der für sie zuständigen Behörde jährlich den Umfang ihrer Clearingtätigkeiten bei einer solchen CCP und geben dabei Folgendes an:

    a)    die Art der geclearten Finanzinstrumente oder nichtfinanziellen Kontrakte;

    b)    die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;

    c)    die Höhe der eingezogenen Einschüsse;

    d)    die Beiträge zu einem Ausfallfonds;

    e)    die höchste Zahlungsverpflichtung.

    Diese zuständige Behörde leitet diese Informationen unverzüglich an die ESMA und den in Artikel 23c genannten Gemeinsamen Überwachungsmechanismus weiter.

    (3)    Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Konsultation des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der im Einklang mit Absatz 2 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung bereits zur Verfügung stehen.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (4)    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    5.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)    In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen.

    b)    In Absatz 1a Unterabsatz 4

    - erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a) diese Drittstaatseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre und“

    - wird Buchstabe b gestrichen.

    6.In Artikel 10 werden die Absätze 2a bis 5 wie folgt ersetzt:

    „(2a)    Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.

    (3)    Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht bei einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart wurden und nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden sind.

    (4)    Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)    Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;

    b)    Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der offenen Positionen und künftigen Nettorisikopositionen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden;

    c)    Verfahren, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist, und kann zu Vorschlägen zur Änderung der durch die gemäß diesem Artikel erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b führen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten.

    Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

    (5)    Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflichten nichtfinanzieller Gegenparteien nach dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Behörde berichtet der ESMA mindestens jährlich und häufiger, wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 festgestellt wird, über die Tätigkeit in OTC-Derivaten der nichtfinanziellen Gegenparteien, für die sie zuständig ist, sowie über die Tätigkeit der in ihre Zuständigkeit fallenden nichtfinanziellen Gegenparteien und der Gruppe, der diese angehören, in OTC-Derivaten.

    Mindestens alle zwei Jahre legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Tätigkeit in OTC-Derivaten nichtfinanzieller Gegenparteien in der Union vor, in dem die Bereiche aufgezeigt werden, in denen es bei der Anwendung dieser Verordnung an Konvergenz und Kohärenz mangelt und potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union bestehen.“

    7.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb von vier Monaten nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten freigestellt.“

    b)    In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb von vier Monaten nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

    Die EBA kann gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.

    Die EBA arbeitet zusammen mit den ESAs Entwürfe dieser Leitlinien oder Empfehlungen aus.“

    c)    Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe aa wird gestrichen.

    8.Artikel 13 wird gestrichen.

    9.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

    Eine Einrichtung, die eine Zulassung als CCP zum Clearing von Finanzinstrumenten beantragt, nimmt in ihren Antrag zusätzlich zu den Kategorien von Finanzinstrumenten, für die der Antrag zum Clearing gestellt wird, die Kategorien von für das Clearing geeigneten nichtfinanziellen Instrumenten auf, die eine solche CCP zu clearen beabsichtigt.

    Beabsichtigt eine nach diesem Artikel zugelassene CCP, für das Clearing geeignete Kategorien nichtfinanzieller Instrumente zu clearen, so beantragt sie eine Ausweitung ihrer Zulassung nach Artikel 15.“

    b)    Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

    „(6)    Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (7)    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1 genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    10.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen oder Tätigkeiten, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

    Die Ausweitung der Zulassung erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

    a)dem Verfahren nach Artikel 17;

    b)dem Verfahren nach Artikel 17a, wenn die antragstellende CCP dies gemäß Artikel 17a Absatz 3 beantragt.“

    b)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    c)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4)    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der in Absatz 1 genannte Antrag auf Ausweitung der Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)    Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:

    „Verfahren zur Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung oder auf Ausweitung einer Zulassung“

    b)    Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1)    Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung ihrer Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die in Absatz 7 genannte zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium weitergeleitet.

    Die für die CCP zuständige Behörde bestätigt binnen zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags dessen Eingang und teilt der CCP mit, ob er die nach Artikel 14 Absätze 6 und 7 erforderlichen Unterlagen oder, wenn die CCP eine Ausweitung ihrer Zulassung beantragt hat, die nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen enthält.

    Stellt die für die CCP zuständige Behörde fest, dass nicht alle nach Artikel 14 Absätze 6 und 7 oder Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, so lehnt sie den Antrag der CCP ab.

    (2)    Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.

    (3)    Binnen 40 Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden „Risikobewertungszeitraum“) führen die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium jeweils Risikobewertungen hinsichtlich der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch. Bis zum Ende des Risikobewertungszeitraums

    a)übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem Kollegium ihren Beschlussentwurf und einen Bericht;

    b)gibt die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 ab und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem Kollegium;

    c)gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 ab und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA.

    Für die Zwecke von Buchstabe b kann die ESMA in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union.

    Für die Zwecke von Buchstabe c kann das Kollegium in seine Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.“

    d)    Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

    „(3a)    Während des in Absatz 3 genannten Risikobewertungszeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder Mitglieder des Kollegiums Fragen direkt an die CCP richten. Beantwortet die CCP solche Fragen nicht innerhalb der von der ersuchenden Behörde gesetzten Frist, so können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder das Kollegium in Ermangelung einer Antwort der CCP eine Entscheidung treffen oder beschließen, den Bewertungszeitraum um höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn die Frage ihrer Ansicht nach für die Bewertung wesentlich ist.

    (3b)    Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und der Stellungnahme des Kollegiums trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.

    Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

    Die ESMA macht öffentlich, dass eine zuständige Behörde ihrer Stellungnahme oder der Stellungnahme des Kollegiums oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann zudem im Einzelfall beschließen, die von der zuständigen Behörde angeführten Gründe, weshalb sie der Stellungnahme der ESMA oder der Stellungnahme des Kollegiums oder etwaigen darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlung nicht nachkommt, zu veröffentlichen.“

    e)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Die für die CCP zuständige Behörde erteilt die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, nur dann, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP

    a)alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für nichtfinanzielle Instrumente, und

    b)als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

    Die CCP wird nicht zugelassen, wenn alle Mitglieder des Kollegiums – mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist – gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. In dieser Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

    Ist keine gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen nach Unterabsatz 2 erreicht worden und gibt das Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf die Zweidrittelmehrheit des Kollegiums, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

    In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 3 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

    Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums – mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist – gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der betreffenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.“

    f)    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)    Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums für diese CCP (im Folgenden „registrierte Empfänger“) Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten bereitstellt. Die CCP übermittelt den in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 genannten Antrag über diese Datenbank.

    Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Unterlagen hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Absatz 1 erhalten, und die zentrale Datenbank informiert die registrierten Empfänger automatisch, wenn Inhalte geändert wurden. Die zentrale Datenbank enthält alle von einer antragstellenden CCP nach Absatz 1 bereitgestellten Unterlagen sowie sämtliche weiteren Unterlagen, die für die Bewertung durch die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium relevant sind.

    Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 ebenfalls Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aufgrund von Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.“

    12.Die folgenden Artikel 17 a und 17b werden eingefügt:

    „Artikel 17a

    Verfahren der impliziten Zustimmung zur Genehmigung eines Antrags auf Ausweitung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen

    (1)    Das Verfahren der impliziten Zustimmung gilt für unwesentliche Änderungen der bestehenden Zulassung einer CCP in den folgenden Fällen, wenn die beabsichtigte zusätzliche Clearingdienstleistung oder -tätigkeit

    a)    sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)    die CCP beabsichtigt, ein oder mehrere Finanzinstrumente derselben Kategorien von Finanzinstrumenten zu clearen, für die sie gemäß den Artikeln 14 oder 15 zum Clearing zugelassen wurde;

    ii)    die unter Ziffer i genannten Finanzinstrumente werden an einem Handelsplatz gehandelt, für den die CCP bereits Clearingdienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, und

    iii)    die beabsichtigte zusätzliche Clearingdienstleistung oder -tätigkeit beinhaltet keine Zahlung in einer neuen Währung;

    b)    eine neue Unionswährung in einer Kategorie von Finanzinstrumenten hinzufügt, die bereits von der Zulassung der CCP abgedeckt ist, oder

    c)    eine oder mehrere zusätzliche Laufzeiten zu einer Kategorie von Finanzinstrumenten hinzufügt, die bereits von der Zulassung der CCP abgedeckt ist, sofern das Laufzeitband nicht signifikant ausgedehnt wird.

    (2)    Die für die CCP zuständige Behörde kann nach Berücksichtigung des Inputs des gemeinsamen Aufsichtsteams, das nach Artikel 23b für diese CCP eingerichtet wurde, auch beschließen, das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren der impliziten Zustimmung anzuwenden, wenn eine CCP dies beantragt und wenn auf die beabsichtigte zusätzliche Clearingdienstleistung oder -tätigkeit keine der folgenden Bedingungen zutrifft:

    a)sie bewirkt, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;

    b)sie beinhaltet, dass Kontrakte angeboten werden, die nicht auf dieselbe Weise, z. B. im Wege eines Direktangebots oder einer Auktion, oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;

    c)sie bewirkt, dass die CCP wesentliche neue Kontraktspezifikationen berücksichtigen muss, etwa signifikante Verlängerungen der Laufzeiten oder neue Arten der Ausübung von Optionen innerhalb einer Kategorie von Kontrakten;

    d)sie zieht wesentliche neue Risiken im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Merkmalen der referenzierten Vermögenswerte nach sich;

    e)sie umfasst das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder einer neuen Abwicklungs- oder Lieferdienstleistung, bei dem bzw. der Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.

    (3)    Eine CCP, die einen Antrag auf Ausweitung stellt und um die Anwendung des Verfahrens der impliziten Zustimmung beantragt, weist nach, weshalb die beabsichtigte Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung beurteilt werden sollte. Die CCP übermittelt ihren Antrag im elektronischen Format über die in Artikel 17 Absatz 7 genannte zentrale Datenbank und liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.

    Eine CCP, die eine Ausweitung ihrer Zulassung beantragt und beantragt, dass das Verfahren der impliziten Zustimmung angewandt wird und die beabsichtigten zusätzlichen Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, kann mit dem Clearing von für das Clearing geeigneten zusätzlichen Finanzinstrumenten oder nichtfinanziellen Instrumenten beginnen, bevor die für die CCP zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß Absatz 4 getroffen hat.

    (4)    Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt eines Antrags nach Absatz 2 entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung des Inputs des gemäß Artikel 23b für diese CCP eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams, ob der Antrag dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren der impliziten Zustimmung unterliegt oder, falls die für die CCP zuständige Behörde wesentliche Risiken infolge der beabsichtigten Ausweitung der Geschäftstätigkeit der CCP auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten festgestellt hat, ob das Verfahren nach Artikel 17 Anwendung findet. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP von ihrer Entscheidung. Hat die für die CCP zuständige Behörde beschlossen, dass das Verfahren nach Artikel 17 anzuwenden ist, stellt die CCP binnen fünf Arbeitstagen nach Erhalt einer einschlägigen Unterrichtung die Erbringung solcher Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten ein.

    (5)    Hat die für eine CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung des Inputs des gemäß Artikel 23b für diese CCP eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags – wenn Absatz 1 Anwendung findet – oder nach Erhalt der in Absatz 4 – wenn dieser Absatz Anwendung findet – genannten Unterrichtung, mit der bestätigt wird, dass das in diesem Artikel festgelegte Verfahren der impliziten Zustimmung Anwendung findet, keine Einwände gegen die von der CCP vorgeschlagenen zusätzlichen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erhoben, so gilt die Zulassung als erteilt.

    (6)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung etwaiger Änderungen der Liste der in Absatz 1 aufgeführten unwesentlichen Änderungen zu ergänzen, sofern eine solche Änderung kein erhöhtes Risiko für die CCP nach sich zieht.

    Artikel 17b

    Verfahren zur Einholung von Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums

    (1)    Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die in Artikel 17 Absatz 7 genannte zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme

    a)der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einen Beschluss in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 41 und 54 zu erlassen;

    b)des Kollegiums gemäß Artikel 18, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einen Beschluss in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 41, 49, 51 und 54 zu erlassen.

    Dieses Ersuchen um Stellungnahme wird unverzüglich an die registrierten Empfänger weitergeleitet.

    (2)    Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewerten die ESMA und das Kollegium binnen 30 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden „Bewertungszeitraum“) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums

    a)    übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem Kollegium ihren Beschlussentwurf und einen Bericht;

    b)    gibt die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union;

    c) gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 ab und übermittelt sie der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde. Das Kollegium kann Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

    (3)    Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und gegebenenfalls der Stellungnahme des Kollegiums erlässt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.

    Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

    Die ESMA macht öffentlich, dass eine zuständige Behörde ihrer Stellungnahme oder der Stellungnahme des Kollegiums oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann zudem im Einzelfall beschließen, die von der zuständigen Behörde angeführten Gründe, weshalb sie der Stellungnahme der ESMA oder der Stellungnahme des Kollegiums oder etwaigen darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlung nicht nachkommt, zu veröffentlichen.“

    13.Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 41, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern.“

    b)    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)    der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b, die das Management und den Vorsitz des Kollegiums übernehmen;“

    14.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Ist das Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

    Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 verabschiedet das Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.“

    b)    Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.“

    c)    Absatz 4 wird gestrichen.

    15.In Artikel 20 erhalten die Absätze 3 bis 7 folgende Fassung:

    „(3)    Die für die CCP zuständige Behörde konsultiert die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums im Einklang mit Absatz 6 zur Notwendigkeit eines Entzugs der Zulassung einer CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

    (4)    Die ESMA und jedes Mitglied des Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

    (5)    Die für die CCP zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten oder nichtfinanziellen Instrumenten beschränken.

    (6)    Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, die Zulassung für eine bestimmte Dienstleistung, Tätigkeit oder Kategorie von Finanzinstrumenten oder nichtfinanziellen Instrumenten zurückzuziehen, holt sie im Einklang mit Artikel 17b die Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums ein.

    (7)    Trifft die für eine CCP zuständige Behörde eine Entscheidung über den vollständigen Entzug der Zulassung oder den Entzug der Zulassung in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung, Tätigkeit oder Kategorie von Finanzinstrumenten oder nichtfinanziellen Instrumenten, so wird diese Entscheidung in der gesamten Union wirksam.“

    16.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen sämtliche der folgenden Schritte vor:

    a)    Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

    b)    Überprüfung der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, mit deren Erbringung die CCP nach den Verfahren der impliziten Zustimmung nach Artikel 17a oder nach Artikel 49 begonnen hat;

    c)    Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen CCPs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.“

    b)    Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)    Die zuständigen Behörden legen nach Berücksichtigung des Inputs des gemäß Artikel 23b für diese CCP eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens jährlich.

    Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Die zuständigen Behörden laden die Mitglieder des gemäß Artikel 23b für diese CCP eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort ein.

    Die zuständige Behörde leitet den Mitgliedern des gemäß Artikel 23b für diese CCP eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams alle Informationen weiter, die sie von den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält.

    (4)     Die zuständigen Behörden übermitteln dem Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen getroffen oder Sanktionen verhängt hat. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA den Bericht für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres. Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben wird.“

    17.Artikel 23a wird wie folgt geändert:

    a)    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)    Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit

    a)    eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden;

    b)    einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden;

    c)    eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben;

    d)    die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird;

    e)    in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, insbesondere in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.

    (2)    Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, den Artikeln 20 und 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 41 und 54 annehmen.

    Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“

    b)    Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

    18.Die folgenden Artikel 23b und 23c werden eingefügt:

    „Artikel 23b

    Gemeinsame Aufsichtsteams

    (1)    Für die Beaufsichtigung jeder nach Artikel 14 zugelassenen CCP wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingerichtet. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Mitarbeitern der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und den in Artikel 18 Buchstaben c, g und h genannten Mitgliedern des Kollegiums zusammen. Weitere Mitglieder des Kollegiums können ebenfalls die Teilnahme am gemeinsamen Aufsichtsteam beantragen. Gemeinsame Aufsichtsteams werden von einem benannten Mitarbeiter der zuständigen Behörde koordiniert.

    (2)    Die Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams umfassen unter anderem Folgendes:

    a)    Bereitstellung von Input für die zuständigen Behörden, die ESMA und die Kollegien gemäß Artikel 17a Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 21 Absatz 3;

    b)    Teilnahme an Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 21 Absatz 3;

    c)    gegebenenfalls Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Mitgliedern des Kollegiums;

    d)    auf Ersuchen der für eine CCP zuständigen Behörde Bereitstellung von Unterstützung für diese Behörde bei der Bewertung, ob die CCP die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt.

    (3)    Die für die CCP zuständige Behörde ist für die Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig.

    (4)    Die ESMA und die an den gemeinsamen Aufsichtsteams beteiligten Behörden konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz der Ressourcen in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.

    Artikel 23c

    Gemeinsamer Überwachungsmechanismus

    (1)    Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein.

    Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:

    a)    Vertretern der ESMA,

    b)    Vertretern der EBA und der EIOPA,

    c)    Vertretern der Kommission, des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

    Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder oder auf eigene Initiative andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.

    (2)    Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus

    a)    überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7b festgelegten Anforderungen eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:

    i)    die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdiensten, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,

    ii)    Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,

    iii)    sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken.

    b)    beobachtet Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen.

    c)    trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt.

    d)    ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen.

    e)    überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der EU erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll.

    Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 genannten Überwachungstätigkeiten erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    Werden die erforderlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 4 genannten, nicht zur Verfügung gestellt, kann die ESMA von zugelassenen CCPs, deren Clearingmitgliedern und deren Kunden durch einfaches Ersuchen die Zurverfügungstellung der Informationen verlangen, die sie und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die in Unterabsatz 1 genannte Analyse benötigen.

    (3)    Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor.

    (4)    Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen

    a)    zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen,

    b)    ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.

    Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben.

    (5)    Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderung keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier 2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreiten darf.“

    19.Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 24

    Krisensituationen

    (1)    Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über jede eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich alles Folgenden:

    a)    Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder Kunden auswirken oder auswirken dürften;

    b) wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans verlangt hat;

    c) wenn Entwicklungen an den Finanzmärkten die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, beeinträchtigen können.

    (2)    Um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu verständigen, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannte Abwicklungsbehörde und die Kollegien.

    (3)    Um in Krisensituationen außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,

    a)    kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses eine Sitzung dieses Ausschusses einberufen,

    b)    muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses eine Sitzung dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird.

    (4)    Zu der in Absatz 3 genannten Sitzung können auch folgende Behörden geladen werden, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:

    a)    die jeweils emittierenden Zentralbanken,

    b)    die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört,

    c)    die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden,

    d)    die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt,

    e)    die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden.

    Findet eine Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses nach Unterabsatz 1 statt, unterrichtet der Vorsitz die EBA, die EIOPA, den ESRB und die Kommission, wer auf deren Antrag hin ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden soll.

    (5)    Die ESMA kann von zugelassenen CCPs, deren Clearingmitgliedern und Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Koordinierungsfunktion im Rahmen dieses Artikels benötigt.

    (6)    Auf Vorschlag des CCP-Aufsichtsausschusses kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen für Krisensituationen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf Empfehlungen für Krisensituationen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren.“

    20.Artikel 24a wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)    wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von zugelassenen CCPs, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, gecleart werden, und die nicht stimmberechtigt sind.“

    b)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Der Vorsitz kann – sofern angezeigt und notwendig – Mitglieder der in Artikel 18 genannten Kollegien, Vertreter der für Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, sowie Vertreter der maßgeblichen Organe und Einrichtungen der Union als Beobachter zu den Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.“

    c)    Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    i)    Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „In Bezug auf CCPs, die gemäß Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von Artikel 23a Absatz 2 Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA übertragenen Aufgaben in folgenden Punkten wahr:“

    ii)    Die folgenden Buchstaben ba, bb und bc werden eingefügt:

    „ba)    er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der strategischen Aufsichtsprioritäten der Union durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen;

    bb)    er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;

    bc)    er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b und Entwürfe von Validierungsbeschlüssen gemäß Artikel 49 aus;“

    iii)    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.“

    21.Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die in Absatz 2 genannten Bedingungen und bei Tier 2-CCPs auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d und in Absatz 2b genannten Bedingungen. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.“

    b)    Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Erfolgt die Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, ist sie gemäß den Absätzen 2 bis 4 durchzuführen. Erfolgt die Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, ist sie ebenfalls gemäß den Absätzen 2 bis 4 durchzuführen, doch muss die in Absatz 1 genannte CCP keinen neuen Antrag stellen, sondern der ESMA alle für die Überprüfung ihrer Anerkennung notwendigen Informationen vorlegen.“

    c)    In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Angesichts der Risiken, die die erwartete Anbindung von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Handelsplätzen an in einem Drittstaat niedergelassene CCPs als Teilnehmer mit sich bringen kann, darf die Kommission, wenn es im Interesse der Union ist, den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt unabhängig davon erlassen, ob Buchstabe c des genannten Unterabsatzes erfüllt ist.“

    d)    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)    Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.“

    e)    Die folgenden Absätze 7a, 7b und 7c werden angefügt:

    „(7a)    Hat die ESMA eine CCP noch nicht endgültig eingestuft oder hat die ESMA bestimmt, dass alle oder einige CCPs in einem relevanten Drittstaat Tier 1-CCPs sind, tragen die in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen dem mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen durch diese CCPs verbundenen Risiko Rechnung und legen Folgendes fest:

    a)    einen Mechanismus für den jährlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, damit die ESMA

    i)    sicherstellen kann, dass die CCP die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt,

    ii)    alle etwaigen wesentlichen Auswirkungen auf die Marktliquidität oder die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ermitteln kann und

    iii)    die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei einer oder mehreren der in einem solchen Drittland niedergelassenen CCPs überwachen kann;

    b)    ausnahmsweise einen Mechanismus für den vierteljährlichen Informationsaustausch, bei dem detaillierte Angaben zu den in Absatz 2a genannten Aspekten und insbesondere Angaben zu wesentlichen Änderungen bei Risikomodellen und -parametern, zur Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP und zu Änderungen in der Kundenkontenstruktur ausgetauscht werden müssen, damit ermittelt werden kann, ob eine CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten potenziell Systemrelevanz erlangen dürfte oder könnte;

    c)    einen Mechanismus zur umgehenden Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder gegen eine andere für sie geltende Rechtsvorschrift verstößt;

    d)    die Verfahren, die für eine wirksame Überwachung der Regulierungs- und Aufsichtsentwicklungen in einem Drittstaat erforderlich sind;

    e)    die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken umgehend über etwaige, eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen in Kenntnis setzen, wozu auch Entwicklungen an den Finanzmärkten zählen, die sich nachteilig auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

    f)    die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25f, 25k Absatz 1 Buchstabe b, 25l, 25m und 25p gefassten Beschlüsse sicherstellen;

    g)    die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs bereitgestellt haben, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

    (7b)    Hat die ESMA festgestellt, dass es sich bei mindestens einer CCP in einem betreffenden Drittland um eine Tier 2-CCP handelt, wird in den in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf diese Tier 2-CCPs mindestens Folgendes festgelegt:

    a)    die in Absatz 7a Buchstaben a, c, d, e und g genannten Elemente, wenn mit dem betreffenden Drittland noch keine Kooperationsvereinbarungen gemäß Unterabsatz 2 geschlossen wurden;

    b)    ein Mechanismus für den monatlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, wozu auch der Zugang zu sämtlichen Informationen zählt, die die ESMA angefordert hat, um die Einhaltung der in Absatz 2b genannten Anforderungen durch die CCP sicherzustellen;

    c)    die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Drittstaatsbehörden, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 25g bzw. 25h zu gestatten;

    d)    die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q gefassten Beschlüsse sicherstellen;

    e)    die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die ESMA umgehend über Folgendes informieren, wobei der Schwerpunkt auf für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevanten Aspekten liegt:

    i)    die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie alle nachfolgenden wesentlichen Änderungen dieser Pläne;

    ii)    falls eine Tier 2-CCP ihren Sanierungsplan aktivieren will, oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass es Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise gibt, die die Tätigkeiten dieser CCP, insbesondere ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.

    (7c)    Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Bestimmung einer gemäß den Absätzen 7, 7a und 7b geschlossenen Kooperationsvereinbarung nicht anwendet, setzt sie die Kommission hierüber umgehend und vertraulich in Kenntnis. Die Kommission kann in einem solchen Fall beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.“

    22.Artikel 25b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP Folgendes:

    i)mindestens einmal jährlich eine Bestätigung, dass die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind,

    ii)regelmäßige Informationen und Daten, die sicherstellen, dass die ESMA die Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten Anforderungen durch diese CCPs überwachen kann.“

    23.Artikel 25p Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der geltenden Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat oder eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung nicht länger erfüllt und die von der ESMA verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu einem Jahr ergriffen hat;“

    24.Folgender Artikel 25r wird eingefügt:

    Artikel 25r

    Öffentliche Bekanntmachung

    Unbeschadet der Artikel 25p und 25q kann die ESMA eine öffentliche Bekanntmachung herausgeben, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

    a)die CCP eines Drittstaats hat die nach Artikel 25d fälligen Gebühren, die nach Artikel 25j fälligen Geldbußen oder die nach Artikel 25k fälligen Zwangsgelder nicht gezahlt,

    b)die CCP hat in den in Artikel 25p Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen die von der ESMA verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu sechs Monaten ergriffen.“

    25.Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Eine CCP muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen. Eine CCP darf weder ein Clearingmitglied noch ein Kunde sein oder werden noch mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel treffen, bei einer CCP Clearingtätigkeiten durchzuführen.“

    26.Artikel 31 wird wie folgt geändert:

    a)    In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:

    „Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in diesem Absatz genannten Meldung sowie der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang und leitet die Informationen an die ESMA und das Kollegium weiter.

    Innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind und sofern dieser Zeitraum nicht gemäß diesem Artikel verlängert wurde (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“), nimmt die zuständige Behörde die in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung (im Folgenden „Beurteilung“) vor. Während des Beurteilungszeitraums und gemäß dem Verfahren nach Artikel 17b gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 und die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab.“

    b)    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Während des Beurteilungszeitraums können die zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium erforderlichenfalls bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für die abschließende Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.“

    27.Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Beurteilung der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.“

    28.Artikel 35 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur auslagern, wenn die zuständige Behörde die Auslagerung genehmigt hat. Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe bc vorgelegt und die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.“

    b)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.“

    29.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP – gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie – die Kategorien zulässiger Clearingmitglieder sowie die Zulassungskriterien fest. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Steuerung der Risiken für die CCP abzielen. Die Kriterien stellen sicher, dass CCPs oder Clearinghäuser nicht direkt oder indirekt Clearingmitglieder der CCP sein können.“

    b)    Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a)    Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von einer CCP nur dann als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn sie nachweisen können, dass sie die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds auch unter angespannten Marktbedingungen erfüllen können.

    Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde diese Vereinbarungen regelmäßig und erstattet der ESMA und dem Kollegium über deren Angemessenheit Bericht.

    Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied keine Clearingdienste für Kunden anbieten und darf bei der CCP nur Konten für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung hält.

    Die ESMA kann im Anschluss an einen Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.“

    c)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    „(7)    Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente bei Festlegung der in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien zu berücksichtigen sind.

    Diesen Entwurf legt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    30.Artikel 38 wird wie folgt geändert:

    a)    In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden in klarer und transparenter Weise, wie die Einschussmodelle der CCP – auch unter angespannten Bedingungen – funktionieren und stellen diesen eine Simulation der Einschussanforderungen zur Verfügung, denen sie sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen können. Dies umfasst die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, selbst verlangt werden.“

    b)    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)    Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und sonstigen Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.“

    31.Artikel 41 wird wie folgt geändert:

    a)    Die Absätze 1, 2 und erhalten folgende Fassung:

    „(1)    Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang zumindest auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht kontinuierlich die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung.

    (2)    Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen wendet eine CCP Modelle und Parameter an, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Zeitraum zwischen den Einschussforderungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Die Modelle werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme gemäß Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

    (3)    Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Dabei berücksichtigt die CCP die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und Zahlungen auf die Liquidität ihrer Teilnehmer. Eine CCP bemüht sich bestmöglich, nach Eingang aller fälligen Zahlungen auf untertägige Nachschussforderungen zu verzichten.“

    32.Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls von mindestens den beiden Parteien, einschließlich Clearingmitgliedern oder Liquiditätsgebern, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält.“

    33.Artikel 46 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Eine CCP kann öffentliche Garantien oder Garantien von öffentlichen Banken oder Geschäftsbanken akzeptieren, sofern diese innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidierungsfrist auf Abruf uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Werden einer CCP Bankgarantien zur Verfügung gestellt, berücksichtigt die CCP diese bei der Berechnung ihrer Risikoposition gegenüber der Bank, die ebenfalls ein Clearingmitglied ist. Die CCP nimmt auf Vermögenswerte und Garantien angemessene Abschläge vor, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen ihrer letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem vernünftigerweise von ihrer Liquidation auszugehen ist, entsprechen. Dabei trägt sie dem Liquiditätsrisiko nach Ausfall eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung. Bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge, die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte anwendet, berücksichtigt die CCP alle etwaigen prozyklischen Auswirkungen solcher Überprüfungen.“

    b)    Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und“

    34.Artikel 49 wird wie folgt geändert:

    a)    Die Absätze 1 bis 1e erhalten folgende Fassung:

    „(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten angewandt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterzieht die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um deren Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu beurteilen, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein.

    Die angenommenen Modelle sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

    Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko, das Finanzunternehmen bei einem Ausfall von CCPs tragen, beurteilen können.

    (1a)    Will eine CCP eine wesentliche Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Genehmigung dieser Änderung und nutzt hierfür die in Artikel 17 Absatz 7 genannte zentrale Datenbank, wo der Antrag unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das Kollegium weitergeleitet wird. Sie fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.

    Ist eine CCP der Auffassung, dass die von ihr beabsichtigte Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen nicht wesentlich im Sinne von Absatz 1g ist, beantragt sie, dass nach dem in Absatz 1b dargelegten Verfahren der impliziten Zustimmung über den Antrag beschieden wird. In einem solchen Fall darf die CCP die Änderung anwenden, noch bevor die für sie zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 1b eine Entscheidung getroffen haben.

    In Zusammenarbeit mit der ESMA bestätigt die für die CCP zuständige Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt, dass der Antrag eingegangen ist und die erforderlichen Unterlagen enthält. Kommt eine der beiden Behörden zu dem Schluss, dass der Antrag nicht die erforderlichen Unterlagen enthält, wird der Antrag abgelehnt.

    (1b)    Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem in Absatz 1a Unterabsatz 3 genannten Datum beurteilen die zuständige Behörde und die ESMA, ob die vorgeschlagene Änderung als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1g anzusehen ist. Gelangt eine von ihnen zu dem Schluss, dass die Änderung eine der in Absatz 1g genannten Bedingungen erfüllt, wird der Antrag nach den Absätzen 1c, 1d und 1e geprüft und teilt die für die CCP zuständige Behörde der antragstellenden CCP dies in Zusammenarbeit mit der ESMA schriftlich mit.

    Wurde der antragstellenden CCP nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem in Absatz 1a Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Anwendung des Verfahrens der impliziten Zustimmung abgelehnt wurde, so gilt die Änderung als validiert.

    Wurde ein Antrag auf Anwendung des Verfahrens der impliziten Zustimmung abgelehnt, stellt die CCP die Modelländerung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung wieder ein. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn durch eine unabhängige Validierung der Änderung.

    (1c)    Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem in Absatz 1a Unterabsatz 3 genannten Datum

    a)führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem Kollegium vor,

    b)führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem Kollegium vor.

    (1d)    Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1c genannten Berichte treffen die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung dieser Berichte jeweils eine Entscheidung und teilen einander mit, welche Entscheidung sie getroffen haben. Hat eine von ihnen die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt.

    (1e)    Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde und die ESMA ihre Entscheidungen nach Absatz 1d getroffen haben, teilen sie der CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.“

    b)    Die folgenden Absätze 1f und 1g werden eingefügt:

    „(1f)    Die CCP darf vor der Validierung durch die zuständige Behörde und die ESMA keine wesentliche Änderung an den Modellen gemäß Absatz 1 vornehmen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung an diesen Modellen vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies aufgrund einer Krisensituation im Sinne von Artikel 24 ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Modelländerung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Modelländerung nur dann verwenden, wenn sie nach den Absätzen 1a, 1c, 1d und 1e genehmigt wurde.

    (1g)    Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)    Die Änderung führt zu einer mehr als 15 %igen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Risikobeteiligung („skin-in-the-game“).

    b)    Die Änderung betrifft die Struktur, strukturelle Elemente oder die Einschussparameter des Einschussmodells oder ein Einschussmodul wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, dass dies auf Ebene der CCP eine mehr als 15 %igen Verkleinerung oder Vergrößerung dieses Einschussmoduls bewirkt.

    c)    Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine mehr als 10 %ige Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die betreffenden Finanzinstrumente ergibt.

    d)    Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung von Ausfallfonds-Risikopositionen wird geändert, sodass sich eine mehr als 20 %ige Verkleinerung oder Vergrößerung eines Ausfallfonds oder eine mehr als 50 %ige Ab- oder Zunahme eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.

    e)    Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos und zur Überwachung des Konzentrationsrisikos wird geändert, sodass sich eine mehr als 20 %ige Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder eine mehr als 10 %ige Erhöhung oder Verringerung des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.

    f)    Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten, zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten oder zur Festlegung von Konzentrationsobergrenzen wird geändert, sodass der Gesamtwert der unbaren Sicherheiten um mehr als 10 % abnimmt oder ansteigt, sofern die von der CCP vorgeschlagene Änderung keines der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Kriterien für die Verlängerung der Zulassung der CCP erfüllt.

    g)    Jede sonstige Änderung an den Modellen, die sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken könnte.“

    c)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)    Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liste der Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1a beizufügen sind, festgelegt und bestimmt wird, welche Angaben diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

    Diesen Entwurf legt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    d)    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6)    Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1a genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Validierungsantrag festgelegt wird.

    Diesen Entwurf legt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    1.Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Eine Interoperabilitätsvereinbarung muss vorab von den für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden genehmigt werden. Die für die CCPs zuständigen Behörden holen gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc die Stellungnahme der ESMA und gemäß Artikel 19 die Stellungnahme des Kollegiums ein, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.“

    2.Artikl 82 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 6, Artikel 17a Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 6, Artikel 17a Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

    3.Artikel 85 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

    b)    Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

    „(1b)    Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einführung einer Pflicht zur Kontentrennung für nichtfinanzielle und finanzielle Gegenparteien in der gesamten Clearing-Kette vor. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.“

    c)    Absatz 7 wird gestrichen.

    4.Artikel 90 wird wie folgt geändert:

    „Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte als Datum 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 

    Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

    1.    Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittland niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;“

    2.    Folgender Absatz [4c] wird eingefügt:

    „[(4c)]    Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.

    Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, dürfen die Institute die betreffenden gruppeninternen Geschäfte bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin von den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausnehmen, sofern die jeweils zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 31. Dezember 2026 als für das Drittland zulässig anerkannt haben. Die zuständigen Behörden setzen die EBA bis zum 31. März 2027 über diese Fälle in Kenntnis.“

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131

    Die Verordnung (EU) 2017/1131 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 2 wird folgende Nummer 24 angefügt:

    „24.    „CCP“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.“

    2.Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Derivatgeschäften, die die in Artikel 13 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.“

    b)    Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.“

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Für die Kommission

       Die Präsidentin
       Ursula VON DER LEYEN

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

       1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

       1.2.    Politikbereich(e)

       1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

       1.4.    Ziel(e)

       1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

       1.4.2.    Einzelziel(e)

       1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

       1.4.4.    Leistungsindikatoren

       1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

       1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

       1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

       1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

       1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

       1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

       1.6.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

       1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

       2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

       2.1.    Überwachung und Berichterstattung

       2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

       2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

       2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

       2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

       2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE    

       3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

       3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

       3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

       3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

       3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

       3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

       3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 (Text von Bedeutung für den EWR).

    1.2.Politikbereich(e) 

    Binnenmarkt – Finanzdienstleistungen.

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 40  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Förderung der Finanzstabilität und Stärkung der Kapitalmarktunion.

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Mit diesem Vorschlag werden die folgenden Einzelziele verfolgt, um die allgemeinen Ziele für den EU-Binnenmarkt für zentrale Clearingdienste zu erreichen:

    -    Förderung des Clearings bei EU-CCPs und Verringerung der übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Nicht-EU-CCPs durch den Aufbau eines attraktiveren und robusteren EU-Clearingmarktes.

    -    Sicherstellung, dass der Aufsichtsrahmen für EU-CCPs ausreicht, um die Risiken im Zusammenhang mit der Verflechtung des EU-Finanzsystems und den zunehmenden Clearingvolumina zu bewältigen, insbesondere die grenzüberschreitenden Risiken, da diese Risiken mit dem Wachstum der EU-Clearingmärkte weiter verstärkt werden könnten.

    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Der Vorschlag zielt darauf ab, die Clearingmärkte der EU durch eine Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs, eine Förderung des Clearings bei EU-CCPs und eine Verbesserung der Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken zu stärken.

    1.4.3.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Für jedes Einzelziel wurden folgende Leistungsindikatoren festgelegt:

    Steigerung der Attraktivität von EU-CCPs:

    Prozentsatz der Kontrakte, die von EU-Clearingteilnehmern bei EU- bzw. bei Drittstaaten-CCPs gecleart werden.

    Zahl der zugelassenen neuen Produkte von EU-CCP.

    Durchschnittlich benötigte Zeit (Anzahl der Tage) für die Zulassung neuer CCP-Produkte und die Validierung von Modelländerungen.

    Zahl der durchgeführten Verfahren der impliziten Zustimmung.

    Förderung des Clearings bei EU-CCPs:

    Durchschnittliche Beträge auf aktiven Konten bei EU-CCPs.

    Die bei EU-CCPs geclearten Transaktionen in verschiedenen Währungen (absoluter Wert und im Vergleich zu den globalen Märkten).

    Zahl der Clearingmitglieder und Kunden bei EU-CCPs.

    Volumen außerhalb von EU-CCPs geclearter Kontrakte, die von EU-Akteuren gecleart wurden oder bei denen es sich um auf EU-Währungen lautende Kontrakte handelt.

    Verbesserung der Bewertung grenzüberschreitender Risiken:

    Zahl der von der ESMA jährlich abgegebenen Stellungnahmen.

    Zahl der Fälle, in denen die nationalen zuständigen Behörden von den Stellungnahmen der ESMA abweichen.

    Zahl der eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsteams und der durchgeführten Aufgaben.

    Zahl der von der ESMA koordinierten Informationsersuchen.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Der Bedarf, der mit diesem Vorschlag gedeckt werden soll, sind moderne und wettbewerbsfähige CCPs in der EU, die Aufträge anziehen können, und gleichzeitig sichere und widerstandsfähige EU-CCPs sowie eine Stärkung der offenen strategischen Autonomie der EU.

    Mit der Umsetzung dieses Vorschlags, einschließlich seiner geplanten Weiterentwicklung auf Stufe 2, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen – vorbehaltlich der Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe – bis spätestens Juni 2025 sowohl von den Aufsichtsbehörden als auch vom Markt übernommen werden.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

    Der EU-Clearingmarkt ist ein untrennbarer Teil des EU-Finanzmarkts. Daher sollte durch EU-Maßnahmen sichergestellt werden, dass EU-Finanzmarktteilnehmer nicht mit zu hohen Risiken konfrontiert sind, die sich aus der übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs ergeben, wenn in einer Notlage Entscheidungen von Behörden in Drittstaaten getroffen werden, die der EU die Möglichkeit nehmen, in Krisensituationen einzugreifen.

    Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

    Die Ziele der EMIR-Verordnung, nämlich Derivategeschäfte zu regeln, die Finanzstabilität zu erhöhen und die Märkte transparenter, standardisierter und somit sicherer zu machen, sind ein wesentlicher Baustein für einen erfolgreichen EU-Finanzbinnenmarkt, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Komponente. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden können die grenzüberschreitenden Risiken im Zusammenhang mit dem zentralen Clearing in der EU oder dem Rahmen für Drittstaaten-CCPs nicht alleine beheben oder angehen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Dieser Vorschlag trägt den Erfahrungen Rechnung, die mit früheren Fassungen der EMIR-Verordnung gesammelt wurden.

    Die EMIR-Verordnung regelt Derivategeschäfte, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Risiken durch CCPs. Sie wurde nach der Finanzkrise 2008/2009 angenommen, um die Finanzstabilität zu erhöhen und die Märkte transparenter, standardisierter und somit sicherer zu machen. Ähnliche Reformen wurden in den meisten G20-Staaten durchgeführt. Nach der EMIR-Verordnung müssen Derivategeschäfte gemeldet werden, um Markttransparenz für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Risiken durch ein zentrales Clearing bei einer CCP oder den Austausch von Sicherheiten, sogenannten Einschusszahlungen (margins), bei bilateralen Transaktionen angemessen gemindert werden. Die Zahl der CCPs und die von ihnen gesteuerten Risiken haben seit der Annahme der EMIR-Verordnung erheblich zugenommen.

    2017 veröffentlichte die Kommission zwei Legislativvorschläge zur Änderung der EMIR-Verordnung, die beide 2019 von den gesetzgebenden Organen angenommen wurden. Mit der EMIR-REFIT-Verordnung 41 wurden einige der Vorschriften nachjustiert, um ihre Verhältnismäßigkeit und gleichzeitig Finanzstabilität zu gewährleisten. Angesichts der aufkommenden Probleme im Zusammenhang mit der zunehmenden Konzentration von Risiken bei CCPs, insbesondere Drittstaaten-CCPs, wurde in der EMIR-2.2-Verordnung 42 der Aufsichtsrahmen überarbeitet und ein Verfahren zur Bewertung der Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs durch die ESMA in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den emittierenden Zentralbanken festgelegt. Die EMIR-Verordnung wurde durch die 2020 verabschiedete Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCPs 43 ergänzt, um sich auf den unwahrscheinlichen – aber äußerst folgenreichen – Fall vorzubereiten, dass sich eine EU-CCP in einer schweren Notlage befindet. Die Finanzstabilität steht im Mittelpunkt dieser EU-Rechtsvorschriften. Seit 2017 wurden wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der EU, die sich aus der übermäßigen Konzentration des Clearings auf einige Drittstaaten-CCPs ergeben, geäußert, insbesondere hinsichtlich der potenziellen Risiken in einem Stressszenario. Darüber hinaus können risikoreiche, aber wenig wahrscheinliche Ereignisse eintreten, auf deren Bewältigung die EU vorbereitet sein muss. Obwohl sich die EU-CCPs im Laufe dieser Entwicklungen generell als widerstandsfähig erwiesen haben, hat die Erfahrung gezeigt, dass das Clearing-Ökosystem der EU mit Blick auf eine bessere Finanzstabilität gestärkt werden kann. Um eine offene strategische Autonomie zu gewährleisten, muss sich die EU jedoch vor den Risiken schützen, die entstehen können, wenn die EU-Marktteilnehmer übermäßig auf Unternehmen aus Drittstaaten angewiesen sind, da dies eine potenzielle Schwachstelle ist.

    Die oben dargelegten Erfahrungen mit der EMIR-Verordnung werden bei der Gestaltung der vorgeschlagenen neuen Anforderungen berücksichtigt.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Dieser Vorschlag und seine spezifischen Anforderungen stehen im Einklang mit den derzeitigen Regelungen für Finanzdienstleistungen innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und entsprechen den Standardverfahren für die praktische Umsetzung des EU-Haushalts und den derzeitigen Planungs- und Haushaltsverfahren der Kommissionsdienststellen für neue Vorschläge.

    Darüber hinaus stehen die Ziele der Initiative im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU sowie mit laufenden Initiativen, die auf Folgendes abzielen: i) Ausbau der Kapitalmarktunion und ii) Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU.

    Erstens steht der Vorschlag im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln. 44 Die in diesem Vorschlag behandelten Probleme beeinträchtigen die Finanzstabilität der EU, da sie die Verringerung übermäßiger Risikopositionen gegenüber systemrelevanten CCPs behindern und ein erhebliches Hindernis für die Entwicklung eines effizienten und attraktiven EU-Clearingmarkts darstellen, der den Grundstein für eine tiefe und liquide Kapitalmarktunion bildet. Die dringende Notwendigkeit, die Kapitalmärkte in der EU voranzubringen und weiter zu integrieren, wurde im Aktionsplan für die Kapitalmarktunion vom September 2020 hervorgehoben.

    Zweitens steht er im Einklang mit den Erfahrungen der Kommissionsdienststellen mit der Umsetzung und Durchsetzung von in den EU-Finanzmarktvorschriften enthaltenen Drittstaatenbestimmungen und trägt den praktischen Erfahrungen Rechnung, die die Kommissionsdienststellen bei der praktischen Wahrnehmung dieser Aufgaben gesammelt haben.

    Drittens steht er im Einklang mit dem Ziel der offenen strategischen Autonomie der EU. 45  

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Entfällt

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 46  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    ◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    ◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    ◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    ◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Entfällt

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Im Einklang mit den bereits bestehenden Regelungen erstellt die ESMA regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichte für die Geschäftsleitung, Berichte für den Verwaltungsrat, halbjährliche Tätigkeitsberichte für den Rat der Aufseher und Jahresberichte). Ferner prüfen der Rechnungshof und der Interne Auditdienst, wie die ESMA ihre Ressourcen einsetzt. Darüber hinaus enthält der Vorschlag einige weitere Überwachungs- und Berichtspflichten für die ESMA in Bezug auf die neuen Besonderheiten der Verordnung, darunter das aktive Konto. Die Kommission legt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vor.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken birgt, die nicht schon im bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Die in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurden bereits umgesetzt. Die ESMA arbeitet eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die relevanten Standards in allen Bereichen der internen Kontrolle eingehalten werden. Diese Regelungen werden auch in Bezug auf die Rolle Anwendung finden, die der ESMA nach dem vorliegenden Vorschlag zukommen wird. Kommission, Parlament und Rat erhalten jährliche interne Auditberichte.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ohne Einschränkungen auf die ESMA angewendet.

    Die ESMA ist der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beigetreten und hat die entsprechenden Vorschriften erlassen, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der ESMA haben.

    Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der Aus-gaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 47 .

    von EFTA-Län-dern 48

    von Kandi-daten-ändern 49

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    GM/NGM

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Aus
    -gaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Län-dern

    von Kandi-daten-ländern

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    Diese Gesetzgebungsinitiative wird keine Auswirkungen auf die Ausgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder anderer Einrichtungen der Europäischen Union haben.

    ESMA: In der Folgenabschätzung wurden nur geringe zusätzliche Kosten für die ESMA festgestellt, während die vorgeschlagenen Maßnahmen zugleich zu Effizienzsteigerungen und damit wiederum zu Kosteneinsparungen führen werden. Darüber hinaus wird in einigen Bestimmungen die Rolle der ESMA präzisiert und nachjustiert, ohne dass neue Aufgaben begründet werden, weshalb sie als haushaltsneutral zu betrachten sind.

    Die ermittelten Kosten beziehen sich auf die Einrichtung und den Betrieb eines neuen IT-Tools für die Übermittlung aufsichtlicher Dokumente. Doch auch wenn der ESMA höhere Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Auswahl eines solchen neuen IT-Tools sowie dessen Betrieb entstehen sollten, wird dieses IT-Tool zugleich für Effizienzsteigerungen sorgen, von denen die ESMA profitieren wird. So werde sich Effizienzsteigerungen durch einen deutlichen Rückgang der manuellen Arbeit beim Abgleich und Austausch von Dokumenten, der Verfolgung von Fristen und Fragen sowie der Koordinierung mit den nationalen zuständigen Behörden, dem Kollegium und dem CCP-Aufsichtsausschuss ergeben. Diese Vorteile dürften die entstehenden Kosten überwiegen.

    Darüber hinaus könnten anfängliche zusätzliche (Schreib-)Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Instrumenten und Verfahren sowie der verstärkten Zusammenarbeit zunächst zu höheren Kosten führen, die jedoch im Laufe der Zeit sinken oder stabil bleiben dürften. Insbesondere wird die ESMA verpflichtet sein, technische Regulierungs-/Durchführungsstandards zu folgenden Aspekten auszuarbeiten: Format und Inhalt der Unterlagen, die CCPs den Aufsichtsbehörden vorlegen müssen, die Festlegung der Anforderung, wonach Clearingmitglieder und Kunden über ein aktives Konto bei einer CCP in der Union verfügen müssen, die für die Berechnung des Anteils zu verwendende Berechnungsmethode, Umfang und Einzelheiten der Berichterstattung von EU-Clearingmitgliedern und EU-Kunden an ihre zuständigen Behörden bezüglich ihrer Clearingtätigkeit in Drittstaaten-CCPs. Darüber hinaus wird sie neben der Bereitstellung der Mechanismen, die eine Überprüfung der Clearingschwellenwerte nach erheblichen Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen, auch den Umfang der Hedging-Ausnahme und die Schwellenwerte für die Anwendung der Clearingpflicht zu überprüfen haben sowie einen Jahresbericht über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit zu erstellen haben. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten kann die ESMA auf bereits bestehenden internen Prozessen und Verfahren aufbauen und diese Verfahren gegebenenfalls in technische Regulierungs-/Durchführungsstandards umwandeln. Bei der Festlegung des Erfordernisses eines aktiven Kontos für einige bereits identifizierte Instrumente und ihrer laufenden Überwachung kann die ESMA die Arbeiten berücksichtigen, die sie im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2c der EMIR-Verordnung durchgeführt hat, um zu prüfen, welche Clearingdienste von Tier-2-CCPs für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind, und dürfte daher nur einige sehr begrenzte zusätzliche Ressourcen benötigen.

    Eine weitere Kategorie, die bei der Kostenanalyse zu berücksichtigen ist, ist die Änderung der Verfahren und Instrumente mit Blick auf den neuen Rahmen für die aufsichtliche Zusammenarbeit. Zu den neuen Bestandteilen des aufsichtlichen Rahmens gehören die Zusammenarbeit in gemeinsamen Aufsichtsteams und die Einrichtung eines gemeinsamen Überwachungsmechanismus auf EU-Ebene. Dabei handelt es sich jedoch hauptsächlich um Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Aufgaben abdecken, die in allen wesentlichen Teilen bereits von den Behörden wahrgenommen werden, mit Ausnahme der Überwachung der Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit aktiven Konten bei EU-CCPs, darunter die Gebühren, die CCPs Kunden für den Zugang zu aktiven Konten berechnen. Diese neuen Strukturen werden wahrscheinlich eine gewisse Umschichtung des Personals voraussetzen und möglicherweise zusätzliche Sitzungen erforderlich machen, aber keine wesentlichen Auswirkungen auf den Haushalt haben. Darüber hinaus bringt das nachjustierte Aufsichtsverfahren auch Vorteile mit sich, insbesondere klarere Zuständigkeiten, durch die unnötige Doppelarbeit vermieden wird, und eine Reduzierung des Arbeitsaufwands aufgrund der Einführung von Verfahren der impliziten Zustimmung, die es der ESMA und den nationalen zuständigen Behörden ermöglichen, sich auf die wesentlichen Aspekte der Beaufsichtigung im Zusammenhang mit der Ausweitung von Clearingdiensten und Änderungen an den Risikomodellen von CCPs zu konzentrieren.

    Der vorgeschlagene Ansatz in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die sich weigern, Gebühren an die ESMA zu entrichten, besteht darin, nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit eine öffentliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, und nach Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit den Entzug der Anerkennung einzuleiten. Diese Änderung wird sich positiv auf die Kosten auswirken. Dadurch wird ein erheblicher nicht vergüteter Arbeitsaufwand für die ESMA verhindert.

    Darüber hinaus werden weitere Bestimmungen eingeführt, mit denen die Rolle der ESMA verdeutlicht und nachjustiert wird und die daher als haushaltsneutral zu betrachten sind. So ist die ESMA bereits verpflichtet, Stellungnahmen zu bestimmten Aspekten der Beaufsichtigung abzugeben. Der Inhalt dieser Stellungnahmen wird jedoch nachjustiert, um ein höheres Maß an Effizienz im Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, und die ESMA erhält offiziell die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung und Bewertung der CCPs sowie zum Entzug ihrer Zulassung abzugeben und eine klare Rolle bei der Koordinierung von Krisensituationen zu übernehmen. Dabei handelt es sich um Aufgaben, die in allen wesentlichen Punkten mit den bereits bestehenden laufenden Arbeiten in Zusammenhang stehen. Durch die Festlegung klarer Zuständigkeiten in den Bestimmungen wird die Position der ESMA präzisiert und somit gestärkt.

    Andere Einrichtungen der Europäischen Union: Zwar werden auch kleinere Änderungen bei der Rolle anderer Einrichtungen der Europäischen Union, wie der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank, vorgenommen. Diese haben jedoch keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen  
    Finanzrahmens

    Nummer

    GD: <…….>

    Jahr
    N 50

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Haushaltslinie 51

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 52  

    Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für GD <…….>

    Verpflichtungen

    =1a+1b +3

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

     



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT  
    unter RUBRIK <….> 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

    • Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    (6)

    Mittel INSGESAMT  
    unter RUBRIK 1 bis 6 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6



    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    • Personalausgaben

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD INSGESAMT <…….>

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 53

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT  
    unter RUBRIK 1 bis 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 54

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtanzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 55  ...

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 56

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 7 57  
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme  
    außerhalb RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

     Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 58

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx jj zz   59

    - am Sitz der Kommission

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

    ☒ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 60

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Ins-gesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 61

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
    (2)    Siehe Anhang 7 der beiliegenden Folgenabschätzung für ausführliche Hintergrundinformationen zu Derivaten und zur Tätigkeit von CCPs auf den Finanzmärkten.
    (3)    Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42.
    (4)    Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten; ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1.
    (5)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien; ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.
    (6)    Die Verordnung baut auf den vom Rat für Finanzstabilität nach der Finanzkrise entwickelten Standards auf. Siehe „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten), Rat für Finanzstabilität (November 2011) http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111104cc.pdf . Aktualisiert im Oktober 2014 durch sektorspezifische Anhänge http://www.financialstabilityboard.org/wp-content/uploads/r_141015.pdf .
    (7)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien; ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.
    (8)    […]    
    (9)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
    (10)    Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.
    (11)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
    (12)    Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, COM(2020) 590.
    (13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Das Europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“, COM(2021) 32 final.
    (14)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.
    (15)    So wurden beispielsweise die technischen Regulierungsstandards zu den Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Dienstleistungen bzw. die Genehmigung von Änderungen an Risikomodellen gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 49 der EMIR-Verordnung noch nicht angenommen.
    (16)     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/regulatory-process-financial-services/consultations-banking-and-finance/targeted-consultation-review-central-clearing-framework-eu_de  
    (17)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13378-Derivatives-clearing-Review-of-the-European-Market-Infrastructure-Regulation_de  
    (18)    Eher keine/begrenzte Befürwortung von höheren Eigenmittelanforderungen in der CRR für Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs außerhalb der EU, Zielvorgaben für die Verringerung der Risikoposition gegenüber spezifischen Tier-2-CCPs außerhalb der EU, einer Verpflichtung zum Clearing in der EU und makroprudenziellen Instrumenten.
    (19)    Bericht der ESMA über CCPs im Vereinigten Königreich, 2021.
    (20)     https://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/other/esrb.letter220120_on_response_to_esma_consultation~3182592790.en.pdf
    (21)    Link zur befürwortenden Stellungnahme des RSB ergänzen.
    (22)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
    (23)    Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.
    (24)    […]
    (25)    […]
    (26)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
    (27)    COM(2017) 331 final.
    (28)    Bericht der ESMA „Assessment report under Article 25(2c) of EMIR - Assessment of LCH Ltd and ICE Clear Europe Ltd”, 16. Dezember 2021, ESMA91-372-1945.
    (29)    Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021) 32 final).
    (30)    Bericht der ESMA „Assessment report under Article 25(2c) of EMIR - Assessment of LCH Ltd and ICE Clear Europe Ltd”, 16. Dezember 2021, ESMA91-372-1945.
    (31)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (32)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (33)    Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und zugehörige Anhänge (ABl. C 413 I vom 12.10.2021, S. 1).
    (34)    Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).
    (35)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
    (36)    […]
    (37)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
    (38)    Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
    (39)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (40)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (41)    Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42.
    (42)    Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten; ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1.
    (43)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien; ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.
    (44)    Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, COM(2020) 590.
    (45)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz (COM(2021) 32 final).
    (46)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung befinden sich auf der Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (47)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (48)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (49)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (50)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (51)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
    (52)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (53)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (54)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer …).
    (55)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (56)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (57)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (58)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (59)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (60)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (61)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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