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Document 52022PC0686

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

    COM/2022/686 final

    Brüssel, den 30.11.2022

    COM(2022) 686 final

    2022/0414(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

    {SWD(2022) 686 final}


    2022/0414 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Ungarns. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Ungarn auf 48 % des Unionsdurchschnitts. Das reale BIP Ungarns ging im Jahr 2020 um 4,5 % zurück und stieg über den Zeitraum 2020–2021 um insgesamt 2,3 %. Zu den langfristigen Herausforderungen, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsleistung auswirken, gehören Produktivitätssteigerung, die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte, Investitionen in Humankapital und die institutionelle Qualität.

    (2)Am 9. Juli 2019, am 20. Juli 2020 und am 12. Juli 2022 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Ungarn. Der Rat empfahl Ungarn insbesondere, die Arbeitsmarktintegration der am stärksten gefährdeten Gruppen fortzusetzen, die Angemessenheit der Sozialhilfe und der Arbeitslosenunterstützung zu verbessern, die Bildungsergebnisse zu verbessern und die Teilnahme benachteiligter Gruppen an einer hochwertigen allgemeinen Schulbildung zu erhöhen. Der Rat empfahl ferner, die Resilienz des Gesundheitssystems zu erhöhen und den Zugang zu hochwertigen Vorsorgeleistungen und zu hochwertiger medizinischer Grundversorgung zu verbessern. Außerdem empfahl der Rat Ungarn, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, unter anderem durch eine Verbesserung der Strafverfolgung und des Zugangs zu öffentlichen Informationen, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, die wirksame Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger in den politischen Entscheidungsprozess zu gewährleisten und den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen zu verbessern. Ungarn wurde ferner empfohlen, das Steuersystem weiter zu vereinfachen und es zugleich gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung zu stärken, den Wettbewerb und die Vorhersehbarkeit der Regulierung im Dienstleistungssektor zu verbessern und Geschäftsvorgänge systematisch der Wettbewerbsaufsicht zu unterziehen. Eine weitere Empfehlung des Rates an Ungarn lautete, dafür zu sorgen, dass Sofortmaßnahmen streng verhältnismäßig sind und nicht in die Geschäftstätigkeit eingreifen. Darüber hinaus empfahl der Rat Ungarn, Maßnahmen zu ergreifen, um im Zusammenhang mit der Pandemie die Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen, öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu unterstützen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern. Der Rat empfahl Ungarn außerdem, die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern und zugleich für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Rentenniveaus zu sorgen, indem es insbesondere die Einkommensungleichheiten angeht. Ungarn wurde empfohlen, schwerpunktmäßig in den Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft zu investieren, insbesondere in eine saubere und effiziente Erzeugung und Nutzung von Energie, in nachhaltigen Verkehr und in eine digitale Infrastruktur für Schulen, und Reformen und Investitionen im Bereich nachhaltige Wasser- und Abfallwirtschaft, die Kreislaufwirtschaft, die Digitalisierung von Unternehmen, grüne und digitale Kompetenzen sowie Forschung und Innovation zu fördern. Schließlich wurde Ungarn empfohlen, die Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien insbesondere durch die Straffung der Genehmigungsverfahren und die Modernisierung der Strominfrastruktur beschleunigt wird, die Einfuhr fossiler Brennstoffe unter anderem durch den Ausbau der Verbindungsleitungen unter Teilnahme anderer Länder zu diversifizieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in Gebäuden und im Verkehr zu verringern, indem es seine Anstrengungen im Hinblick auf umfassende Energieeffizienzmaßnahmen, insbesondere in Wohngebäuden und bei der Elektrifizierung des Verkehrs, intensiviert.

    (3)Die an Ungarn gerichteten Empfehlungen vom 20. Juli 2020 enthielten spezifischere politische Leitlinien zur Überwindung der COVID-19-Pandemie. Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Empfehlung zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen und zur Förderung privater Investitionen wurden erhebliche Fortschritte erzielt.

    (4)Am 11. Mai 2021 legte Ungarn der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Diese Vorlage erfolgte, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Ungarn ergänzte und aktualisierte die im Mai 2021 vorgelegte Fassung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 und legte der Kommission am 3. November 2022 eine konsolidierte Fassung vor. Nationale Eigenverantwortung im Hinblick auf die Aufbau- und Resilienzpläne ist die Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung der Pläne auf nationaler Ebene sowie für ihre Glaubwürdigkeit auf Unionsebene. Gemäß Artikel 19 dieser Verordnung hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf ihre Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

    (5)Mit den Aufbau- und Resilienzplänen sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 2 eingerichteten Aufbauinstruments der EU verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern, indem sie zu den sechs Säulen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen.

    (6)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten werden unionsweit koordinierte Anstrengungen unternommen, die Investitionen und Reformen umfassen. Wenn diese Reformen und Investitionen zusammen mit grenzüberschreitenden Vorhaben gleichzeitig und in koordinierter Weise durchgeführt werden, werden sie sich gegenseitig verstärken und positive Spillover-Effekte in der gesamten Union erzeugen. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

    Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

    (7)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen Ungarns und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

    (8)Der Aufbau- und Resilienplan umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei eine beträchtliche Anzahl von Komponenten des Plans auf mehrere Säulen gleichzeitig ausgerichtet sind. Er umfasst eine breite Palette von Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel, dem digitalen Wandel, der Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz und Strategien für die nächste Generation. Der Plan sieht auch im Einklang mit der Industriestrategie für Europa Maßnahmen zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sowie des sozialen und territorialen Zusammenhalts vor.

    (9)Der Aufbau- und Resilienzplan trägt erheblich zum ökologischen und digitalen Wandel bei. Der ökologische Wandel wird insbesondere durch Reformen und Investitionen in den Bereichen nachhaltiger Verkehr, Energie, Wasserwirtschaft und Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören Investitionen in einen emissionsfreien öffentlichen Verkehr, den Ausbau der Energienetze und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mehrere Komponenten umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden. Der digitale Wandel wird insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Bildungswesens und der öffentlichen Verwaltung sowie der Digitalisierung des Gesundheits-, Energie- und Verkehrssektors und der Entwicklung digitaler Kompetenzen unterstützt.

    (10)Eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die Gesundheitsversorgung sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz zu verbessern. Maßnahmen im Gesundheitswesen dürften die Effizienz und den Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle verbessern. Die Maßnahmen umfassen auch eine Verbesserung der Wohnbedingungen für Menschen, die in den ärmsten Siedlungen leben. Es wird erwartet, dass wichtige institutionelle Reformen durch die Stärkung der Korruptionsbekämpfung und der Unabhängigkeit der Justiz die Resilienz der Wirtschaft verbessern. Die geplanten Reformen zielen darauf ab, das Steuersystem zu vereinfachen und es gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung zu stärken sowie die Rolle öffentlicher Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess zu stärken, um dessen Qualität und Berechenbarkeit zu verbessern. Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum soll insbesondere durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, die darauf abzielen, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken, etwa durch gezielte Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Förderung von Forschung und Innovation.

    (11)Der soziale und territoriale Zusammenhalt soll durch eine breite Palette von Maßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan gefördert werden, insbesondere durch Reformen und Investitionen zur Förderung der Entwicklung qualifizierter und wettbewerbsfähiger Arbeitskräfte, unter anderem durch die Entwicklung digitaler und beruflicher Kompetenzen, sowie durch Reformen zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Darüber hinaus zielen mehrere Maßnahmen darauf ab, die besonderen Herausforderungen der am stärksten benachteiligten Siedlungen anzugehen, und Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung tragen auch zu einer umfassenderen Grundversorgung und zu einem verbesserten Zugang zu einer hochwertigen Krankenhausversorgung bei. Schließlich ist ein erheblicher Teil des Aufbau- und Resilienzplans auf Strategien für die nächste Generation ausgerichtet, insbesondere durch die Digitalisierung des Bildungswesens, die Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger und inklusiver Bildung und die Erhöhung des Angebots an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung.

    Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

    (12)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der Aufbau- und Resilienzplan dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an Ungarn (auch im Hinblick auf die finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

    (13)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat in den Jahren 2019, 2020 und 2022 in den im Rahmen des Europäischen Semesters an Ungarn gerichteten landesspezifischen Empfehlungen hervorgehoben hat, insbesondere in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel, Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialpolitik, Gesundheitsversorgung, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, die Unabhängigkeit der Justiz, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung, Besteuerung und aggressive Steuerplanung sowie das Rentensystem.

    (14)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält mehrere einschlägige Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel. In Bezug auf Energieerzeugung und Energieeffizienz umfasst der Plan Reformen zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vereinfachung des Netzanschlusses kleiner Kraftwerke mit erneuerbaren Energiequellen und zur Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung der Windenergie. Ungarn hat sich verpflichtet, die Gesamtkapazität der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Anschluss an das Netz genehmigt wurde, bis 2026 auf mindestens 10 000 MW zu erhöhen. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch Investitionen zur Steigerung der Solarenergieerzeugung und zur Verbesserung des Stromnetzes, um die sichere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermöglichen. Er sieht außerdem mehrere Investitionen in die energieeffiziente Renovierung öffentlicher Gebäude vor, insbesondere in den Bereichen Bildungs- und Gesundheitswesen sowie bei Wohngebäuden. Was den nachhaltigen Verkehr betrifft, so umfasst der Aufbau- und Resilienzplan Investitionen in den Ausbau des Vorortschienennetzes, des Schienennetzes auf den TEN-V-Korridoren, des emissionsfreien Busverkehrs und des zentralen Verkehrsmanagements im TEN-V-Schienenverkehr. Darüber hinaus wird Ungarn ein einheitliches nationales Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystem für Busse und Bahnen einführen. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch Maßnahmen zur Förderung von Reformen und Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die nachhaltige Abfall- und Wasserwirtschaft, unter anderem durch die Förderung naturbasierter Wasserspeicherung.

    (15)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält zudem mehrere einschlägige Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel. Er umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, digitale Notebooks und einschlägige Schulungen für Lehrkräfte und Schüler/innen in der öffentlichen Bildung, Informations- und Kommunikationstechnologiegeräte (IKT-Geräte) für Grund- und Sekundarschulen, einschließlich berufsbildender Schulen, Hochschulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen, bereitzustellen und die Digitalisierung des Gesundheits- und Verkehrssektors voranzutreiben. Darüber hinaus enthält der Plan einige Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch elektronische Meldeplattformen für Steuerzwecke, die Weiterentwicklung des elektronischen Systems für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verbesserung des Aktenverwaltungssystems der Staatsanwaltschaft.

    (16)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält mehrere Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bildungsbereich. Der Plan sieht Reformen vor, um die Attraktivität des Lehrerberufs durch einen Mechanismus zu erhöhen, der eine schrittweise Angleichung der Lehrergehälter auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen sicherstellt. Damit sollen die Segregation in den Schulen verringert und der Zugang zu einer hochwertigen Schulbildung gewährleistet werden, insbesondere indem Schülern und Lehrkräften die für die Teilnahme an einer modernen digitalen Bildung erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt und die digitalen Kompetenzen von Schülern und Lehrkräften entwickelt werden. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch Investitionen, die darauf abzielen, Lehrkräften Umschulungsmöglichkeiten und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleitern spezielle Managementschulungen zu bieten, die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die reguläre Bildung zu unterstützen und einen Prozess der Integration von Mittelschulklassen kleiner, leistungsschwacher Schulen in größere Schulen einzuleiten, um die Effizienz und Qualität der Bildung zu verbessern. Die Herausforderungen im Zusammenhang mit Forschung und Innovation werden überdies durch die Einrichtung nationaler Laboratorien angegangen, um das Ökosystem für Wissenschaft und Innovation zu verbessern.

    (17)Die länderspezifische Empfehlung zur Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt wird durch die Schaffung zusätzlicher Plätze in Kinderkrippen, die Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die in den am stärksten benachteiligten Siedlungen leben, sowie durch Investitionen in digitale Bildungsausrüstung, digitale Lerninhalte, Erwachsenenbildungskurse und ein modernisiertes Lernumfeld in Berufsbildungseinrichtungen und Hochschulen umgesetzt.

    (18)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst verschiedene Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik, indem die Bewohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen umfassend unterstützt werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten zu fördern, bessere Lernergebnisse durch gemeinschaftsorientierte Pädagogik zu erzielen, Sozialhäuser zu bauen und zu renovieren und soziale Solarkraftwerke zu errichten.

    (19)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält ein breites Spektrum an Reformen und Investitionen zur Bewältigung der kritischsten Herausforderungen des Gesundheitswesens. Dazu gehören insbesondere Investitionen in die Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur und -ausrüstung, die Optimierung des Krankenhausnetzes und die Entwicklung der Grundversorgung und der Prävention durch die Einrichtung von Gemeinschaften von Allgemeinmedizinern, die integrierte Gesundheitsdienste erbringen. Ergänzt wird dies durch Investitionen in die digitale Gesundheitsversorgung, so etwa Digitalisierungsprogramme und Fernüberwachung für die Altenpflege. Eine weitere Maßnahme dient der Abschaffung informeller Zahlungen im Gesundheitssystem.

    (20)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung. Diese umfassen die Einrichtung einer Integritätsbehörde zur wirksamen Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtswidrigkeiten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsunterstützung in Ungarn, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der öffentlichen Auftragsvergabe und der Gewährleistung verlässlicher Vermögenserklärungen liegt. Gemäß dem Aufbau- und Resilienzplan sollte die Integritätsbehörde über weitreichende Befugnisse verfügen, um in allen Fällen tätig zu werden, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige Rechtswidrigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Die vollständige Unabhängigkeit der Integritätsbehörde sollte garantiert sein, unter anderem durch das Auswahlverfahren für ihr Personal, ihre Leitung und das Verfahren zur Aufstellung ihres Budgets. Eine weitere Maßnahme besteht in der Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung unter erheblicher Beteiligung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen, um die bestehenden Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption und anderen Praktiken wie Vettern- und Günstlingswirtschaft oder dem „Drehtüreffekt“ zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auszuarbeiten. Gemäß dem Aufbau- und Resilienzplan sollte den Vorsitz der Taskforce der Vorsitzende der Integritätsbehörde führen, wobei die Taskforce jedoch unabhängig von dieser Behörde arbeiten sollte. Darüber hinaus enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Unterstützung einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), zur Schaffung eines erweiterten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs für Vermögenserklärungen und zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz darüber, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung durch die Union nutzen. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch eine Reihe von Reformen, die darauf abzielen, die legislativen, institutionellen und praktischen Vorkehrungen zu stärken, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und andere Rechtswidrigkeiten bei der Verwendung der Unterstützung durch die Union wirksamer zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Er umfasst auch eine Reform zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, indem die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung eines Strafverfahrens eingeführt wird. Eine Maßnahme sieht auch die vollständige Umsetzung der derzeitigen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des einschlägigen Aktionsplans Ungarns sowie die Ausarbeitung einer neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und eines neuen Aktionsplans vor. Mehrere Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans tragen zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Daten bei, auch mit dem Ziel, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung durch die Erleichterung einer unabhängigen Aufsicht zu stärken. Zu diesen Maßnahmen gehören die Einrichtung und der Betrieb eines abfragbaren Zentralregisters für die Verwendung öffentlicher Mittel, die Abschaffung oder Begrenzung der Kosten im Zusammenhang mit Anträgen auf öffentliche Informationen, die Verkürzung der Gerichtsverfahren in Fällen betreffend den Zugang zu öffentlichen Informationen und regelmäßige Kontrollen aller öffentlichen Stellen, um zu prüfen, ob sie ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

    (21)Die länderspezifische Empfehlung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wird im Rahmen mehrerer Reformen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt; es wird erwartet, dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter stärken, die auf gesetzlicher Grundlage im Einklang mit Artikel 19 EUV und dem einschlägigen EU-Besitzstand geschaffen wurden, wodurch das Niveau des Rechtsschutzes erhöht und das Investitionsklima in Ungarn verbessert wird. Der Plan enthält Maßnahmen zur Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats im Verhältnis zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts. Die Ausübung einer wirksamen Kontrolle über den Präsidenten des Landesgerichtsamts durch den Landesrichterrat soll die Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen in der Zentralverwaltung der Gerichte, unter anderem in Bezug auf die Ernennung von Richterinnen und Richtern, verringern und somit die Unabhängigkeit der Justiz stärken. Gemäß dem Aufbau- und Resilienzplan sollte dies insbesondere durch Einführung der Anforderung erreicht werden, dass der Landesrichterrat auf der Grundlage von Eignungskriterien eine begründete verbindliche Stellungnahme zu Einzelentscheidungen abgeben muss, etwa zur Eignung von Bewerbern für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts, zur Aufhebung von Ernennungsverfahren für Richterstellen und leitenden Gerichtsposten, zur Versetzung von Richtern und zur Streichung von Richtern aus dem Pool von Richtern, die über besondere Fälle, einschließlich Verwaltungssachen, entscheiden. Der Landesrichterrat sollte auch eine begründete verbindliche Stellungnahme zu Regelungen wie dem Punktesystem für Richterstellen, den Bedingungen für die Gewährung von Bonuszahlungen, der Richterausbildung, der nationalen Arbeitsbelastung und der Zahl der Richterstellen abgeben. Schließlich sollten Richterinnen und Richter, die dem Landesrichterrat angehören, die Möglichkeit haben, für die nächste Amtszeit wiedergewählt zu werden, und der Landesrichterrat sollte Zugang zu allen Dokumenten haben, zur autonomen Ausführung seines Budgets berechtigt sein und das Recht haben, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen. Darüber hinaus sollten nichtdiskretionäre Regeln für die Ernennung von Gerichtspräsidenten ad interim und ein Verbot, Richter nach einer Abordnung in einer höheren Gerichtsinstanz wiederzuverwenden, eingeführt werden. Eine weitere Reform soll die richterliche Unabhängigkeit der Kuria (vormals Oberstes Gericht) stärken, insbesondere durch die Änderung der Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kuria, der über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Richter verfügen und nicht wiedergewählt werden können sollte. Der Landesrichterrat sollte eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten der Kuria abgeben. Mit der Reform sollte auch die Möglichkeit abgeschafft werden, dass Mitglieder des Verfassungsgerichts außerhalb des normalen Bewerbungsverfahrens in die Kuria berufen werden, die Fallzuweisungsregelung verbessert und dem Justizrat der Kuria mehr Befugnisse übertragen werden. Weitere Reformen dürften die Hindernisse für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union beseitigen und die 2019 eingeführte Möglichkeit für Behörden abschaffen, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, damit sichergestellt ist, dass rechtskräftige Urteile von den zuständigen unabhängigen Gerichten erlassen werden.

    (22)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch mehrere Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb bei der öffentlichen Auftragsvergabe, unter anderem durch die Stärkung der Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Eine Reform besteht in der Entwicklung und kontinuierlichen Nutzung eines Überwachungsinstruments zur Bewertung des Umfangs und der Ursachen öffentlicher Vergabeverfahren, bei denen nur ein einziges Gebot abgegeben wird. Eine weitere Reform zielt darauf ab, einen Rahmen für die Leistungsmessung zu entwickeln, um regelmäßig die Effizienz und Kostenwirksamkeit des öffentlichen Auftragswesens sowie die Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den am stärksten vom geringen Wettbewerb betroffenen Sektoren zu bewerten. Auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren sollte ein Aktionsplan ausgearbeitet und umgesetzt werden, um den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen zu verbessern. Aufbauend auf diesen Reformen verpflichtet sich Ungarn im Aufbau- und Resilienzplan, den Anteil der öffentlichen Aufträge, bei denen nur ein einziges Gebot abgegeben wird, sowohl bei Verfahren, die ganz oder teilweise mit Unionsunterstützung finanziert werden, als auch bei Verfahren, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, auf unter 15 % zu senken und zu halten. Zur Flankierung dieser Reformen umfasst der Aufbau- und Resilienzplan Schulungsmöglichkeiten und eine Unterstützungsregelung zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren sowie Maßnahmen zur Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die unabhängige Überwachung und Analyse des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen zu erleichtern.

    (23)Der Aufbau- und Resilienzplan sieht Reformen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch einen wirksamen sozialen Dialog, die Einbeziehung der Interessenträger und regelmäßige Folgenabschätzungen vor. Damit verbundene Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die von der Regierung ausgearbeiteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten über einen ausreichenden Zeitraum systematisch einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden, solange sie nicht angemessen begründet werden, und dass Folgenabschätzungen einheitlich erstellt und für alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die ausdrückliche Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger in die Entscheidungsfindung ist ebenfalls eine grundlegende Voraussetzung für viele Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Die Einbeziehung der Interessenträger in die Umsetzung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans soll auch durch die Einsetzung und Arbeit eines Überwachungsausschusses erfolgen, dessen Mitglieder mindestens zur Hälfte aus Organisationen der Zivilgesellschaft stammen sollten, die von Behörden völlig unabhängig sind.

    (24)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch Maßnahmen in Bezug auf die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere zur Verbesserung des Steuersystems. Er enthält Reformen, die darauf abzielen, aggressive Steuerplanung wirksamer zu bekämpfen, beispielsweise die Ausweitung der Datenberichterstattung über Verrechnungspreise, die Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für die Körperschaftsteuer für Briefkastenfirmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen in Länder mit niedrigen oder Nullsteuersätzen. Im Hinblick auf die Steuervereinfachung sieht der Plan Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Steuern und zur digitalen Umgestaltung der Verfahren zur Steuerehrlichkeit vor.

    (25)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält einen Reformfahrplan, mit dem die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems verbessert und gleichzeitig die Angemessenheit der Ansprüche von Rentnern mit niedrigerem Einkommen gestärkt werden soll. Der Aufbau- und Resilienzplan dürfte auch durch vorgesehene Ausgabenüberprüfungen zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen.

    (26)Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als nicht in den Anwendungsbereich des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns fallend angesehen werden, wenngleich Ungarn im Allgemeinen angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch fiskalische Mittel zu stützen.

    Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

    (27)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Kriterium 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen (Einstufung A) haben wird, wenn es darum geht, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Ungarns zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beizutragen.

    (28)Die Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der Aufbau- und Resilienzplan zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Ungarns bis 2025 um 1,0 % bis 1,4 % erhöhen könnte, wobei die möglicherweise beträchtlichen positiven Auswirkungen der Strukturreformen nicht berücksichtigt sind. Der Aufbau- und Resilienzplan dürfte ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern, einen wesentlichen Beitrag zu Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel leisten, Innovation unterstützen, die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste beschleunigen und den Wettbewerb bei der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern. Die Maßnahmen dürften zu einer höheren Energieeffizienz öffentlicher Gebäude und zu einem höheren Anteil der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen führen. Zudem dürften sie die digitalen Kompetenzen und die Gesundheitsergebnisse verbessern.

    (29)Mittel- bis langfristig dürfte der Aufbau- und Resilienzplan das Angebot an qualifizierten Arbeitskräften durch Reformen und Investitionen in die öffentliche Bildung, die berufliche Bildung und die Hochschulbildung erhöhen. Der Plan dürfte durch die zunehmende Nutzung digitaler Instrumente und Lösungen in den Bereichen Bildungs- und Gesundheitswesen einen besonderen Beitrag zu digitalen Kompetenzen leisten. Reformen und Investitionen im Gesundheitswesen können ebenfalls einen positiven Beitrag zum Arbeitskräfteangebot leisten. Das Innovationspotenzial der Wirtschaft dürfte durch Investitionen verbessert werden, die die Zusammenarbeit verschiedener Akteure im Bereich Forschung und Entwicklung in mehreren Bereichen von strategischer Bedeutung fördern. Maßnahmen, die darauf abzielen, den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen zu verbessern, Korruption zu bekämpfen, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, die Qualität der Rechtsvorschriften und der öffentlichen Ausgaben zu verbessern, können sich auch förderlich auf das Produktionspotenzial auswirken, indem die Qualität der Investitionen, insbesondere im öffentlichen Sektor, verbessert wird.

    (30)Der Aufbau- und Resilienzplan dürfte den ökologischen Wandel unterstützen und die Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe verringern. Reformen und Investitionen in erneuerbare Energien sowie Investitionen in das Stromnetz zur Einspeisung von mehr Energie aus erneuerbaren Quellen dürften den Anteil der emissionsfreien Stromerzeugung deutlich erhöhen. Darüber hinaus dürften Investitionen in die Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden den Verbrauch fossiler Energie und Treibhausgasemissionen verringern. Maßnahmen für eine nachhaltige Mobilität, darunter ein verbesserter Vorstadtschienenverkehr und Elektrobusse, dürften die Qualität und Effizienz des öffentlichen Verkehrs verbessern, Treibhausgasemissionen verringern und die Luftqualität verbessern, was sich positiv auf Gesundheit und Produktivität auswirkt.

    (31)Zu den Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die sich positiv auf den sozialen Zusammenhalt auswirken und zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Risiken schutzbedürftiger Gruppen beitragen dürften, gehören die Entwicklung von Einrichtungen für die frühkindliche Kinderbetreuung, die Förderung digitaler Kompetenzen in Schulen, eine höhere Beteiligung benachteiligter Schüler und Studenten mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der qualitativen regulären Bildung, die Verringerung des Risikos der Segregation in den Schulen sowie ein Reformpaket für das Gesundheitswesen, das einen gerechteren Zugang zu Gesundheitsdiensten durch Investitionen und die Abschaffung informeller Zahlungen im Gesundheitswesen gewährleisten soll. Ferner ist ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgesehen, um die am stärksten benachteiligten Siedlungen bedarfsentsprechend zu unterstützen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    (32)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im Plan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 3 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

    (33)Im Einklang mit den in der Bekanntmachung der Kommission „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ 4 bereitgestellten Leitlinien hat Ungarn dargelegt, dass keine Maßnahme seines Aufbau- und Resilienzplans in Bezug auf die Umweltziele zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Soweit erforderlich, hat Ungarn die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorgeschlagen, was in entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten verankert werden sollte.

    (34)Besondere Aufmerksamkeit wurde Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. Insbesondere bei Maßnahmen, die den Bau und die Sanierung von Wasserversorgungsinfrastrukturen umfassen, stellen die einschlägigen Etappenziele sicher, dass die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere durch die Umsetzung der Ergebnisse und Bedingungen von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Einklang mit dem EU-Umweltrecht und indem sichergestellt wird, dass einschlägige Genehmigungen zur Wasserentnahme erteilt werden und dass der gute ökologische Zustand der von diesen Investitionen betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper erreicht wird.

    Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich Erhaltung der biologischen Vielfalt

    (35)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 48,1 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der ARP mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

    (36)Reformen und Investitionen in die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien, Netzverbesserungen und Energieeffizienzmaßnahmen dürften Ungarn dabei helfen, seine Dekarbonisierungsziele für 2030 zu erreichen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu unterstützen. Dies soll insbesondere durch die Überarbeitung des rechtlichen und administrativen Rahmens zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden. Die Aufhebung der bestehenden allgemeinen Beschränkungen für Onshore-Windkraftanlagen und die Schaffung von „go-to“-Gebieten in den windreichsten Regionen, um die Errichtung von Windkraftanlagen weiter zu erleichtern, dürften die Schaffung neuer Windkraftkapazitäten ermöglichen. Die Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Kraftwerke, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützt sind, dürfte den Einsatz erneuerbarer Energien fördern. Höhere Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit der Verfahren für den Netzanschluss erneuerbarer Energien dürften ebenfalls zu deren Entwicklung beitragen, wobei das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2026 10 000 MW an Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu erreichen, deren Anschluss an das Netz genehmigt wurde. Gemäß dem Aufbau- und Resilienzplan sollten diese Reformen durch Investitionen in den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen und intelligenten Netzen, einschließlich intelligenter Zähler, sowie in die Installation von Solarpaneelen und Energiespeichern ergänzt werden. Die Renovierung öffentlicher Gebäude, besonders von Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, und von Wohngebäuden insbesondere durch den Austausch von Fenstern und die Modernisierung der Heizsysteme von Wohngebäuden wird zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen.

    (37)Ein umfassendes Paket von Reformen und Investitionen im Bereich des nachhaltigen Verkehrs soll den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr unterstützen. Dies dürfte das gesamte Mobilitätsökosystem stärken, was der Wirtschaft zugutekommen und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen dürfte.

    (38)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst auch Reformen und Investitionen in eine nachhaltige Wasserwirtschaft, die darauf abzielen, die Wasserversorgung in bestimmten, von Wasserknappheit betroffenen Regionen zu verbessern. Dies soll insbesondere durch die Wiederherstellung von Elementen des bestehenden Wasserwirtschaftssystems und die Schaffung neuer Wasserversorgungswege, die Entwicklung naturbasierter Wasserspeicherungslösungen, die Modernisierung des ungarischen Wasserwirtschaftsüberwachungssystems auf lokaler und nationaler Ebene und die Förderung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft bei Landwirten erfolgen. Investitionen im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft dürften dazu beitragen, die Wasserspeicherung in den von Wasserknappheit betroffenen Gebieten zu verbessern und Grundwasserressourcen zu schützen. Einschlägige Etappenziele gewährleisten, dass die Ergebnisse und Bedingungen von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Einklang mit dem EU-Umweltrecht umgesetzt werden, dass einschlägige Genehmigungen zur Wasserentnahme erteilt werden und dass der gute ökologische Zustand der von diesen Investitionen betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper erreicht wird.

    (39)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Reformen und Investitionen im Bereich der nachhaltigen Abfallwirtschaft, die zum ökologischen Wandel beitragen dürften, indem ein solides und günstiges rechtliches Umfeld zur Förderung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft geschaffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen unterstützt wird. Diese Maßnahmen dürften Ungarn dabei helfen, die Abfallwirtschaftssziele der Union für 2025 und 2030 zu erreichen.

    (40)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält zwar keine spezifischen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der biologischen Vielfalt, dafür aber Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen, was auch der Erhaltung der biologischen Vielfalt zugutekommen kann, da der Klimawandel eine der größten Bedrohungen für die biologische Vielfalt darstellt. Ungarn hat die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ systematisch bewertet; diese Bewertung hat ergeben, dass keine der vorgeschlagenen Maßnahmen die biologische Vielfalt beeinträchtigt.

    Beitrag zum digitalen Wandel

    (41)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 29,8 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Methodik).

    (42)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen in der Bildung auf allen Ebenen, zur Gewährleistung eines breiten Zugangs zu digitaler Bildung für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Lehrkräfte sowie zur Integration digitaler Bildungslösungen in die Berufsbildung und die Hochschulbildung. Im Hinblick auf diese Ziele umfasst der Plan digitale Schulungen für Lehrkräfte sowie Investitionen in die IKT-Ausstattung von Schulen, Lehrkräften und Schülern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den am stärksten benachteiligten Schülerinnen und Schülern liegt. Mit dem Plan wird auch die Entwicklung digitaler Lerninhalte für die berufliche und tertiäre Bildung unterstützt.

    (43)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Digitalisierung bestimmter Sektoren, insbesondere Gesundheit, Verkehr und Energie. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens umfasst eine breite Palette von Initiativen wie die Einrichtung eines Ferndiagnosezentrums, die Einführung eines auf künstliche Intelligenz gestützten Systems für den Notfalldienst, die Entwicklung mobiler Gesundheits-Apps sowie ein Fernüberwachungssystem für ältere Menschen. Die Einführung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems für den Schienenverkehr und eines einheitlichen nationalen Fahrgastinformations- und Tarifsystems für Busse und Bahnen dürfte die Sicherheit, Qualität und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs verbessern. Durch den Ausbau intelligenter Stromnetze dürften zusätzliche dezentrale Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besser an das derzeitige System gekoppelt werden, um die Netze an künftige Anforderungen anzupassen und eine bessere Regulierung der Energieerzeugung zu ermöglichen.

    (44)Maßnahmen zur Stärkung staatlicher IKT-Lösungen und -Dienste dürften auch zur Modernisierung und Verbesserung der öffentlichen Verwaltung beitragen. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst unter anderem Maßnahmen zur digitalen Umgestaltung der Verfahren zur Steuerehrlichkeit, zur Weiterentwicklung des elektronischen Auftragsvergabesystems und zur Verbesserung des Aktenverwaltungssystems der Staatsanwaltschaft.

    Dauerhafte Auswirkungen

    (45)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Ungarn weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

    (46)Die dauerhaften Auswirkungen des Aufbau- und Resilienzplans werden durch eine Reihe von Maßnahmen in verschiedenen Sektoren untermauert. Die Reformen zur Unterstützung des ökologischen Wandels umfassen einen wirksameren Verwaltungs- und Rechtsrahmen zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, einen neuen politischen Rahmen für die Kreislaufwirtschaft, eine bessere Überwachung der Wasserressourcen und ein ausgeprägteres Bewusstsein für eine nachhaltige Wasserwirtschaft. Darüber hinaus dürften Verbesserungen der Effizienz öffentlicher Dienste durch ihre Digitalisierung, einschließlich des Gesundheitswesens, zu den dauerhaften Auswirkungen des Plans beitragen. Weitere Maßnahmen mit dauerhaften Auswirkungen betreffen die Verbesserung der Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt sowie die Bildungsergebnisse und die Teilnahme benachteiligter Gruppen und der am wenigsten entwickelten Gebiete im Bildungsbereich. Ergänzt wird dies durch Investitionen in digitale Kompetenzen.

    (47)Der Aufbau- und Resilienzplan dürfte einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der institutionellen Resilienz Ungarns leisten. Dies soll durch die Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung und der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses erreicht werden. Es wird erwartet, dass die Rahmenbedingungen für Unternehmen durch Maßnahmen zur Verbesserung des Steuersystems und der Vorhersehbarkeit der Regulierung sowie durch einen verstärkten Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verbessert werden. Außerdem soll der Aufbau- und Resilienzplan durch Ausgabenüberprüfungen zur Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems und zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beitragen.

    (48)Verstärkt werden könnten die dauerhaften Auswirkungen des Aufbau- und Resilienzplans auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen – etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten – Unterstützungsprogrammen, insbesondere durch eine nachhaltige Bewältigung tief verwurzelter territorialer Herausforderungen und Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

    Überwachung und Durchführung

    (49)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ARP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

    (50)Das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zuständige stellvertretende Staatssekretariat (im Folgenden die „nationale Behörde“) ist in dem für die Ausführung der Unionsunterstützung zuständigen Ministerium angesiedelt und für die Gesamtkoordinierung des Aufbau- und Resilienzplans und für die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zuständig. Zu ihren Aufgaben gehört zudem die Koordinierung der Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, einschließlich der entsprechenden Indikatoren, sowie der Bereitstellung von Daten (z. B. über Endempfänger). Die nationale Behörde ist für die Erstellung der Zahlungsanträge, der Verwaltungserklärungen und der Prüfungszusammenfassungen zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt die nationale Behörde über eindeutige Zuständigkeiten und stützt sich für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans auf eine spezielle Struktur. Die Fortschritte hin zur zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte werden anhand regelmäßig aktualisierter Daten in einem IT-Überwachungssystem überwacht werden, das vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags eingerichtet sein und von angemessenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aktualität, Zuverlässigkeit und Richtigkeit der im Überwachungssystem enthaltenen Daten begleitet sein muss. Darüber hinaus sollten für die verschiedenen Maßnahmen spezifische Überwachungsvorkehrungen eingeführt werden, um eine frühzeitige Ermittlung von Umsetzungsrisiken und -verzögerungen und erforderlichenfalls ein Eingreifen zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass die Umsetzung der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen planmäßig verläuft.

    (51)Die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Etappenziele und Zielwerte sind für die Überwachung seiner Durchführung geeignet. Die Etappenziele und Zielwerte spiegeln das Gesamtziel des Aufbau- und Resilienzplans angemessen wider und sind klar und realistisch. Sie sind gut konzipiert und enthalten relevante, akzeptable und solide Indikatoren, die eine ordnungsgemäße Überwachung während der Durchführung gewährleisten dürften. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähige Maßnahmen relevant. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung, um einen Auszahlungsantrag zu begründen.

    (52)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung ersuchen.

    Kosten

    (53)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

    (54)Ungarn hat im Allgemeinen detailliert aufgeschlüsselte Kostenschätzungen für die einzelnen Investitionen und Reformen vorgelegt und diese auch im Aufbau- und Resilienzplan aufgeführt. Der Kostenbewertung zufolge sind die meisten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel. Die wichtigsten Kostenfaktoren der vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die für die Kostenschätzungen angeführten Belege angemessen erklärt, auch wenn die verschiedenen Maßnahmen in unterschiedlicher Breite und Detailtiefe belegt werden. In den meisten Fällen wurden für die wichtigsten Kostenfaktoren frühere Projekte, Ist-Daten von Ausschreibungen oder andere Vergleichskosten als Richtwert für die Kostenschätzungen herangezogen. In einigen Fällen liegen nur begrenzte Einzelheiten zur Methodik und zu den Grundannahmen der Kostenschätzungen vor, was eine uneingeschränkt positive Bewertung der Kostenschätzungen verhindert. Für die meisten Maßnahmen hat Ungarn außerdem detaillierte Belege vorgelegt, um die Begründung und Nachweise für die Kostenschätzungen zu untermauern. Zudem hat Ungarn ausreichende Auskünfte und Zusicherungen abgegeben, um sicherzustellen, dass die Kosten des Aufbau- und Resilienzplans nicht durch andere bestehende oder geplante Unionsmittel gedeckt werden. Letztlich stehen die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (55)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe j und des Anhangs V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass sie eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , bleibt hiervon unberührt.

    (56)Nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollten Etappenziele für den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden, um im Wege der Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems die Erfüllung von Artikel 22 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Bei zufriedenstellender Erfüllung dieser Etappenziele dürfte auch die Angemessenheit des internen Kontrollsystems gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/241 gewährleistet sein. In Anbetracht der Tatsache, dass ein wirksames internes Kontrollsystems nur funktionieren kann, wenn ein solider und wirksamer Rahmen für die Korruptionsbekämpfung besteht, verstärkte Vorkehrungen zur wirksamen Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen rechtswidrigen Handlungen bei der Ausführung der Unionsunterstützung getroffen wurden, ein wettbewerbsorientiertes und transparentes System für die Vergabe öffentlicher Aufträge angewandt wird und die Unabhängigkeit der Justiz sichergestellt ist, sollten für die jeweiligen Reformen, die für diese wichtigen Voraussetzungen erforderlich sind, Etappenziele festgelegt werden und die Auszahlungen im Rahmen der Fazilität sollten von der Erfüllung dieser Etappenziele abhängig gemacht werden. Da diese Etappenziele festgelegt werden sollten, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems zu gewährleisten, bevor Zahlungen im Rahmen der Fazilität von der Kommission genehmigt werden, sollte Ungarn sämtliche dieses Kontrollsystem betreffenden Etappenziele 7 vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht haben und darf keine Zahlung im Rahmen der Fazilität geleistet werden, solange diese Etappenziele nicht erfüllt sind. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Abhilfemaßnahmen, die Ungarn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union vorgeschlagen hat, und lässt diese unberührt 8 .

    (57)Um Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und somit auch um wirksame Prüf- und Kontrollbestimmungen für den Aufbau- und Resilienzplan und den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, ist insbesondere ein solider und wirksamer Rahmen für die Korruptionsbekämpfung unerlässlich. In diesem Bereich sollte im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden, um die Erfüllung von Artikel 22 zu gewährleisten. Diese umfassen die Einrichtung einer Integritätsbehörde zur wirksamen Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtswidrigkeiten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsunterstützung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der öffentlichen Auftragsvergabe und der Gewährleistung verlässlicher Vermögenserklärungen liegt. Des Weiteren sollte eine glaubwürdige, wirksame Taskforce für Korruptionsbekämpfung mit erheblicher Beteiligung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen eingerichtet werden, die die bestehenden Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich prüft und Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruptionspraktiken und anderen Praktiken wie Vettern- und Günstlingswirtschaft oder dem „Drehtüreffekt“ zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor ausarbeitet. Darüber hinaus sollten Vorschriften erlassen werden, die den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Vermögenserklärungen erweitern und die Aufsicht über sowie die Transparenz der Art und Weise, wie Stiftungen, die für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse zuständig sind und Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unionsunterstützung nutzen, stärken. Auch die Einführung der Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung von Strafverfahren könnte den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung stärken und die Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Korruptionsbekämpfung indirekt unterstützen. Die Transparenz öffentlicher Daten, insbesondere in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Ausgaben, sollte erhöht und der Zugang dazu sollte verbessert werden, da dies eine unabhängige Aufsicht erleichtert und damit ebenfalls zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beitragen kann. Daher sollten sechs Etappenziele festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden.

    (58)Stärkere Vorkehrungen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen rechtswidrigen Handlungen bei der Ausführung der Unionsunterstützung im Allgemeinen sind eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Prüfungs- und Kontrollbestimmungen für den Aufbau- und Resilienzplan wirksam sind und die finanziellen Interessen der Union während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans wirksam geschützt werden. In diesem Bereich sollte im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden. Um Interessenkonflikte bei der Ausführung von Unionsunterstützung besser zu verhindern und aufzudecken, sollte eine neue Direktion für Interne Prüfung und Integrität eingerichtet werden, um eine regelmäßige und wirksame Kontrolle von Erklärungen zu Interessenkonflikten zu gewährleisten und Verdachtsmeldungen zu Interessenkonflikten zu prüfen. Strengere Rechtsvorschriften sind erforderlich, um dafür zu sorgen, dass das Risikomanagement und die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung verbessert werden, dass wirksame Vorschriften, Verfahren und Kontrollmechanismen für Erklärungen zu Interessenkonflikten eingeführt werden und dass in sensiblen Positionen arbeitende Personen regelmäßig versetzt und wirksam beaufsichtigt werden. Es sollten auch angemessene Leitlinien vorhanden sein, um sicherzustellen, dass alle an der Ausführung und Kontrolle der Unionsunterstützung auf allen Ebenen beteiligten Stellen sich ihrer Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten bewusst sind. Darüber hinaus sollte eine umfassende und wirksame Strategie zur Korruptions- und Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit jeglicher Unionsunterstützung eingeführt werden, die durch einen detaillierten Aktionsplan ergänzt werden sollte. Es sollten ferner geeignete Verfahren eingeführt werden, um den umfassenden und wirksamen Einsatz des Tools zur Datenauswertung und Risikobewertung „Arachne“ und die wirksame Weiterverfolgung der durch dieses System ermittelten Risiken zu gewährleisten. Um die Aufdeckung von Betrug zu verbessern, sollten rechtliche Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass das OLAF seine Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen wirksam durchführen kann. Daher sollten acht Etappenziele festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden.

    (59)Mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unerlässlich, um Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte zu verhindern, und somit eine Voraussetzung für das wirksame Funktionieren eines internen Kontrollsystems. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten die Entwicklung eines Überwachungsinstruments umfassen, das bewertet, bei wie vielen Vergabeverfahren nur ein einziges Angebot eingeht, sowie die Entwicklung und Umsetzung eines Rahmens für die Leistungsmessung, um die Effizienz und Kostenwirksamkeit des öffentlichen Auftragswesens regelmäßig zu bewerten und um in den am stärksten von geringem Wettbewerb betroffenen Sektoren die Gründe für die Wettbewerbseinschränkung zu ermitteln. Als Voraussetzungen für die wirksame Erfüllung der Verpflichtung zur Verringerung des Anteils der Vergabeverfahren mit einem einzigen Angebot und zur Erleichterung der öffentlichen Aufsicht über das öffentliche Auftragswesen sollten ferner eine Förderregelung zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren eingeführt und ein elektronisches System für Vergabeverfahren entwickelt werden, das die unabhängige Überwachung und Analyse des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtert. Daher sollten fünf Etappenziele festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden. Zusätzlich zu diesen Etappenzielen sollte der Aufbau- und Resilienzplan auch weitere Folgeziele enthalten, um dafür zu sorgen, dass die Verringerung des Anteils der Vergabeverfahren mit einem einzigen Angebot während des gesamten Durchführungszeitraums des Aufbau- und Resilienzplans überwacht und durchgesetzt wird.

    (60)Da die tatsächliche Unabhängigkeit des Justizwesens eine Voraussetzung für das Funktionieren eines internen Kontrollsystems ist, sollten Etappenziele für Reformen festgelegt werden, die darauf abzielen, die Rolle und die Befugnisse des Landesrichterrats gegenüber den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu stärken, die richterliche Unabhängigkeit des Kuria zu verbessern, Hindernisse für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu beseitigen und den Behörden die Freiheit zu nehmen, endgültige gerichtliche Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Mit diesen Reformen dürften die finanziellen Interessen der Union besser geschützt werden. Diese Anforderung lässt die Verpflichtung Ungarns unberührt, seinen Pflichten aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der zentraler Bestandteil des EU-Besitzstands ist, jederzeit nachzukommen. Daher sollten vier Etappenziele festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden.

    (61)Das im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehene Kontrollsystem sowie die dort vorgesehenen Modalitäten beruhen auf soliden Prozessen und Strukturen, wobei die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung des Plans beteiligt sind, sowie ihr Zusammenwirken klar festgelegt sind. Diese Modalitäten gewährleisten eine klare Trennung der Kontrollfunktionen und -zuständigkeiten von den Prüfungsfunktionen und -zuständigkeiten. Der nationalen Behörde obliegt die Gesamtkoordinierung des Aufbau- und Resilienzplans, die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten, die Durchführung von Kontrollen bei den Durchführungsstellen, Untervergabestellen und Endempfängern sowie die Erstellung und Übermittlung der Zahlungsanträge und der zugehörigen Verwaltungserklärungen an die Kommission auf der Grundlage überprüfter Daten aus dem Überwachungssystem. Die Rolle der Prüfbehörde für den Aufbau- und Resilienzplan wurde der Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) übertragen, die über die erforderlichen Kapazitäten verfügen dürfte und die erforderliche verwaltungsbezogene Erfahrung mitbringt, um die entsprechenden Prüfungsaufgaben im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards durchzuführen. Die EUTAF ist für die Durchführung von Systemprüfungen und für die vertiefte Prüfung der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte zuständig, auf deren Grundlage die Prüfungszusammenfassungen erstellt werden, die der Kommission zusammen mit den Zahlungsanträgen vorzulegen sind. Um eine wirksame Prüfung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu gewährleisten, sollte die EUTAF zudem eine wirksame Prüfstrategie annehmen, die den international anerkannten Prüfungsstandards entspricht. Es sollten angemessene Ressourcen bereitgestellt werden, um die Unabhängigkeit der EUTAF zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrzunehmen. Die beiden damit verbundenen Etappenziele sollten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht sein.

    (62)Die Verwaltungskapazität der für die Durchführung und Koordinierung des Aufbau- und Resilienzplans zuständigen zentralen Dienststellen, und zwar insbesondere der nationalen Behörde, dürfte für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Rollen und Aufgaben angemessen sein. Die Arbeit der nationalen Behörde sollte von Durchführungsstellen unterstützt werden, die im Namen der nationalen Behörde mit der Wahrnehmung bestimmter Durchführungsaufgaben betraut werden, nachdem überprüft wurde, dass sie über die erforderlichen Ressourcen und Sachkenntnis verfügen, um diese Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrnehmen zu können. Die Durchführungsstellen und die nationale Behörde sollten regelmäßige und systematische Kontrollen bei den Endempfängern durchführen. Die nationale Behörde sollte zudem die Arbeit der Durchführungsstellen regelmäßig überwachen. Ferner sollte die neu eingerichtete Direktion „Interne Prüfung und Integrität“ unabhängig von den anderen Kontrollstellen regelmäßig Kontrollen in Bezug auf Interessenkonflikte durchführen. Das Etappenziel bezüglich des Inkrafttretens eines Regierungserlasses, mit dem das rechtliche Mandat für alle an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Stellen festgelegt wird, sollte vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht werden.

    (63)Es sollen angemessene Verfahren eingeführt werden, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten zu Endempfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und wirtschaftlichen Eigentümern mit dem für die Zwecke des Aufbau- und Resilienzplans entwickelten IT-Überwachungssystem erhoben, gespeichert und verfügbar gemacht werden. Für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten in diesem IT-Überwachungssystem sorgen detaillierte und mehrschichtige Kontrollmechanismen. Daher sollte ein Etappenziel festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Funktionen des Speichersystems, die für die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlich sind, voll funktionsfähig und betriebsbereit sind, vor allen Dingen diejenigen Funktionen, die für die Datenerhebung und für die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie für die Erhebung, Speicherung und den Zugang zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlich sind. Dieses Etappenziel sollte vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht sein.

    Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans

    (64)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben in hohem Maße (Einstufung A) kohärent.

    (65)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält ein ausgewogenes Paket kohärenter und einander verstärkender Reformen und Investitionen. Durch flankierende Investitionen zu den einschlägigen Reformen wird die Kohärenz innerhalb der Komponenten sichergestellt, und sie besteht auch zwischen den verschiedenen Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans. Zur Verbesserung der Bildungsergebnisse wurden unter mehreren Komponenten geeignete Maßnahmen vorgesehen, die auf Schüler, Lehrkräfte und Schulen ausgerichtet sind und einen Schwerpunkt auf benachteiligte Schüler und digitale Bildung umfassen. Im Hinblick auf den ökologischen Wandel enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Investitionsförderung für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden, insbesondere von Gebäuden im Bildungs- und Gesundheitssektor. Reformen zur Förderung des digitalem Wandels ziehen sich systematisch durch den gesamten Plan und bestehen aus einer Kombination von Digitalisierungsinitiativen, Investitionen in IKT-Ausrüstung und in Kompetenzentwicklung in Sektoren wie Bildung, Gesundheitswesen, Energie, Verkehr und öffentliche Verwaltung. Die Durchführung vieler der im Plan vorgesehenen Investitionen erfordert wirksame Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe, und der Plan enthält wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des für die öffentliche Auftragsvergabe eingesetzten Systems in Bezug auf Wettbewerb, Effizienz und Transparenz. Einige Reformen dürften sich quer durch alle Bereiche auf die Qualität und Wirksamkeit der Rechtsvorschriften auswirken, z. B. die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses. Die im Rahmen der Komponenten vorgeschlagenen Maßnahmen widersprechen oder beeinträchtigen sich nicht hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, und es wurden keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen den Komponenten festgestellt. 

    Gleichheit

    (66)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält mehrere Maßnahmen, die darauf abstellen, die Herausforderungen im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit zu meistern. Infolge des wachsenden Angebots frühkindlicher Betreuung dürfte sich die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern verbessern. Durch die Unterstützung von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Schüler mit besonderen Bedürfnissen dürften Fortschritte bei der inklusiven Bildung erzielt werden. Die Bereitstellung von Laptops für Schüler und Lehrkräfte, nachdem ein System für die Bedarfserhebung entwickelt wurde, und die Ausstattung von Schulen mit modernen Projektionsbildschirmen und anderen IT-Geräten, wobei Schulen mit einem hohen Anteil benachteiligter Schüler Vorrang eingeräumt wird, dürfte den gleichberechtigten Zugang zu Bildung verbessern und zum Abbau sozialer Ungleichverteilungen beitragen. Die Integration kleiner und leistungsschwacher Schulen der Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Wohnvierteln dürfte den Zugang zu hochwertiger Bildung für leistungsschwache und benachteiligte Kinder verbessern. Durch die Schaffung von Anreizen für Grundschulen und die Sekundarstufen I, den Anteil benachteiligter Schüler zu erhöhen, dürfte sich die Segregation in den öffentlichen Bildungseinrichtungen verringern. Investitionen im Verkehrssektor, z. B. in Niederflurbusse und renovierte Bahnhöfe, dürften die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessern (Barrierefreiheit). Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst zudem integrierte Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion, wobei der Schwerpunkt auf Menschen in benachteiligten Wohnvierteln liegt, einschließlich der Roma. Die Maßnahmen für eine durch Digitalisierung unterstützte Altenpflege dürften zur Umsetzung der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 beitragen.

    Selbstbewertung der Sicherheit

    (67)Eine Selbstbewertung der Sicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 wurde nicht vorgelegt, da dies von Ungarn nicht für sinnvoll erachtet wurde.

    Konsultationsverfahren

    (68)Der Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans wurde im Zeitraum März-April 2021 zur Stellungnahme veröffentlicht. Ungarn hat die Informationen nicht nur der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, sondern auch 461 Organisationen, wie Gemeinden, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulorganisationen, Gewerkschaften und Wissenschaftsorganisationen, direkt gebeten, ihre Ansichten und Vorschläge zu äußern. Von diesen kamen 88 Beiträge mit mehr als 1260 verschiedenen Vorschlägen. Einige Anmerkungen führten zu Änderungen des Entwurfs des Aufbau- und Resilienzplans, um beispielsweise den Anwendungsbereich der Maßnahme zur Förderung nachhaltiger Heizsysteme für Haushalte gezielter auszurichten. Einige Interessenträger kritisierten das Verfahren jedoch mit der Begründung, dass der detaillierte Inhalt des Aufbau- und Resilienzplans nicht früh genug veröffentlicht worden sei, sodass sie keine gut ausgearbeitete Stellungnahme abgeben konnten und dass ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnte. Zusätzlich zur förmlichen Konsultation wurden im Jahr 2021 auf regionaler und nationaler Ebene mehrere Konferenzen für Interessenträger mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten organisiert. Ungarn veröffentlichte im August 2021 eine neue Fassung seines Aufbau- und Resilienzplans, hat aber seither keine weitere geänderte Fassung veröffentlicht und im Jahr 2022 keine weiteren Konsultationsverfahren zu Änderungen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt.

    (69)Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den Aufbau- und Resilienzplan mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, bei der Umsetzung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden. Zu diesem Zweck enthält der Aufbau- und Resilienzplan eine Maßnahme zur Entwicklung einer Strategie, die die wirksame Einbeziehung der Interessenträger in die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans gewährleisten soll und die unter anderem die Einsetzung eines Überwachungsausschusses mit erheblicher Beteiligung unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft vorsieht, der die Aufgabe hat, die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans genau zu verfolgen und der nationalen Behörde Empfehlungen auszusprechen. Darüber sind bei einer Reihe von Maßnahmen spezifische Verpflichtungen zur systematischen Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger in den Durchführungsprozess vorgesehen.

    Positive Bewertung

    (70)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Ungarns nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung bereitstellt.

    Finanzieller Beitrag

    (71)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns belaufen sich auf 2 299 592 927 602 HUF, bzw. gemäß dem EUR/HUF-Referenzkurs der EZB des Zeitraums vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 auf 5 824 260 891 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans höher als der für Ungarn bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, sollte der dem Aufbau- und Resilienzplan Ungarns zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Ungarn verfügbaren finanziellen Beitrags entsprechen.

    (72)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 wurde die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Ungarn am 30. Juni 2022 aktualisiert. Somit sollte gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung für Ungarn ein Betrag bereitgestellt werden, der den maximalen finanziellen Beitrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung nicht übersteigt, und für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist, sowie ein Betrag im Umfang von höchstens dem nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung berechneten aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag, für den vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

    (73)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 9 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, sobald Ungarn die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

    (74)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1
    Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

    Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

    Artikel 2
    Finanzieller Beitrag

    (1)Die Union stellt Ungarn einen finanziellen Beitrag in Höhe von 5 811 147 717 EUR 10 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag von 4 639 429 967 EUR steht zur Verfügung, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Ein weiterer Betrag von 1 171 717 750 EUR steht zur Verfügung, für den vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

    (2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Ungarn von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

    (3)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Ungarn die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen muss Ungarn die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung infrage kommt.

    Artikel 3
    Adressat

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
    (2)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
    (3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (4)    ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1.
    (5)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
    (6)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
    (7)    Es handelt sich um die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228.
    (8)    Gemäß der Festlegung in COM(2022) 485 final – Anhang der Begründung des Vorschlags der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn.
    (9)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
    (10)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Ungarns an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
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    Brüssel, den 30.11.2022

    COM(2022) 686 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

    zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

    {SWD(2022) 686 final}


    ANHANG

    ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

    1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

    A. KOMPONENTE 1: DEMOGRAFIE UND ÖFFENTLICHE BILDUNG

    Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem inklusiven Zugang zu hochwertiger Schulbildung, der Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt und allgemeineren demografischen Entwicklungen, mit denen sich die ungarische Wirtschaft, die öffentlichen Finanzen und die Gesellschaft konfrontiert sehen.

    Die Hauptziele der Komponente sind:

    ·Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Schulbildung, indem Schülern und Lehrkräften die Geräte zur Verfügung gestellt werden, die für die Teilnahme an einer modernen digitalen Bildung erforderlich sind, und ihre digitalen Kompetenzen weiterentwickelt werden;

    ·die Teilnahme benachteiligter Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer hochwertigen Regelschulbildung zu erhöhen;

    ·Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen;

    ·Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleitern;

    ·Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, um soziale Ungleichheiten abzubauen und die Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; und

    ·Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Angemessenheit des Rentensystems.

    Die Komponente umfasst Maßnahmen, die einige der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinderbetreuung und Unterstützung für Kinder widerspiegeln. Die Komponente unterstützt auch den digitalen Wandel, indem die digitalen Kapazitäten in der öffentlichen Bildung ausgebaut und die digitalen Kompetenzen von Schülern und Lehrkräften verbessert werden. Der Schwerpunkt auf der Verringerung der Segregation in Schulen trägt zum sozialen Zusammenhalt bei. Die Komponente trägt auch zum ökologischen Wandel bei, da bei den geplanten Infrastrukturentwicklungen hohe Energieeffizienzstandards gelten müssen.

    Die Komponente steht im Einklang mit der ungarischen Strategie für öffentliche Bildung für den Zeitraum 2021–2030, dem ungarischen nationalen Energie- und Klimaplan, der nationalen Energiestrategie 2030 und der nationalen Strategie für saubere Entwicklung.

    Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Notwendigkeit, die Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt fortzusetzen, insbesondere durch Weiterbildung, zur Verbesserung der Bildungsergebnisse und zur Steigerung der Teilnahme benachteiligter Gruppen, insbesondere der Roma an einer hochwertigen allgemeinen Bildung (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2022), zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Energie- und Ressourceneffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen und hochwertiger Bildung für alle (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zur Konzentration der Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und die digitale Infrastruktur für Schulen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung bei, die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu verbessern und gleichzeitig die Angemessenheit zu wahren, insbesondere durch die Beseitigung von Einkommensungleichheiten (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022).

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C1.R1: Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Ziel der Reform ist es, den digitalen Wandel der öffentlichen Bildung zu unterstützen, indem die Verfügbarkeit und Nutzung digitaler Geräte und Instrumente durch Lehrkräfte und Schüler erhöht wird, wodurch die systematische Integration digitaler Lehr- und Lernmethoden in den Bildungsprozess erleichtert wird. Die Reform soll auch dazu beitragen, die Bildungsergebnisse auf inklusive Weise zu verbessern, die Schulabbrecherquote zu verringern und allgemein die Verfügbarkeit wettbewerbsfähiger Arbeitskräfte in der Zukunft sicherzustellen.

    Im Rahmen dieser Maßnahme sollen den Lehrkräften, Schülern und Schulen moderne digitale Geräte zur Verfügung gestellt werden. In den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 werden digitale Notizbücher (Standard- und 2-in-1-Typen) gekauft und an öffentliche Bildungseinrichtungen geliefert, damit Schüler in der fünften und neunten Stufe, Lehrkräfte und Schulen ihre IT-Klassen entwickeln können. Insgesamt sollen bis zum Ende des Vierjahresprogramms mindestens 579 000 digitale Notebooks im Rahmen dieser Maßnahme erworben und geliefert werden, von denen mindestens 55 000 für Lehrkräfte und mindestens 10000 für Schulen für die Entwicklung ihrer IT-Klassen vorgesehen sind. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten auszuhändigen.

    Bei der Verteilung digitaler Notizbücher wird benachteiligten Schülern und Lehrkräften in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil benachteiligter Schüler Vorrang eingeräumt. Es wird eine Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an die Schüler entwickelt und veröffentlicht. In der Strategie wird unter anderem festgelegt, dass Schüler aus benachteiligten Verhältnissen, die nicht über ein digitales Notebook verfügen, für den Empfang eines solchen Geräts höchste Priorität haben. Benachteiligte Schüler sind in Absatz 1 des § 67/A des Kinderschutzgesetzes (XXXI/1997) definiert.

    Darüber hinaus werden mindesten 3100 Schulen interaktive Anzeigewerkzeuge und -geräte zur Verfügung gestellt, um die Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Schüler sowie ihre Algorithmen und Programmierkompetenzen wie Roboter, Drohnen und Spezialcomputer zu entwickeln. Schulen, die in benachteiligten Regionen tätig sind, und Schulen mit einem hohen Anteil an Schülern aus benachteiligten Verhältnissen erhalten bei der Verbreitung der unterstützenden Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Vorrang. Die Lehrkräfte erhalten gezielte Schulungen zur Nutzung der digitalen Geräte und haben Zugang zu einem IT-Helpdesk.

    Die Umsetzung der Reform soll dazu führen, dass mindestens 45 % der Lehrkräfte Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen nutzen (gegenüber 33 % im Jahr 2019).

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C1.I1: Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Ziel der Maßnahme ist es, den Zugang von Schülern zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I zu verbessern und die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Mangel an Lehrkräften in kleinen Siedlungen anzugehen.

    Die Maßnahme wird schrittweise durchgeführt. In einem ersten Schritt wird eine landesweite Bestandsaufnahme des Schulnetzes durchgeführt, um Schulen für die Integration von leistungsschwachen Klassen der Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen zu ermitteln und auszuwählen. Die Bestandsaufnahme stützt sich auf Fakten und eine Bedarfsdiagnose und wird unter Konsultation der Interessenträger (insbesondere Schüler und ihre Eltern, Lehrer, Schulpersonal, Gemeinschaften und lokale Behörden) durchgeführt. Dies führt dazu, dass im Rahmen einer Pilotphase mindestens 5-10 staatlich geführte Schulen der Sekundarstufe I ausgewählt werden, die in größere Gastschulen integriert werden sollen. Bei der Bestandsaufnahme werden die Auswirkungen der Integration von Schulen auf die Zusammensetzung der Schüler, das Risiko der Segregation, die Anzahl der Lehrkräfte und des Personals, die schulische Leistung, die Lernergebnisse, die Abschlussquoten, der Anteil der Schüler mit hohem Risiko des Schulabbruchs, der Standort der Schulen, die Schulprofile und der erwartete künftige Bedarf im Hinblick auf die demografische Entwicklung bewertet. In Bezug auf die Gastschulen sind unter anderem die physischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Infrastruktur zu berücksichtigen. Die Gastschulen dürfen nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler fungieren.

    Im zweiten Schritt werden im Rahmen einer Pilotphase in mindestens fünf staatlich gepflegte Schulen der Sekundarstufe I in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert. Die ausgewählten Gastschulen integrieren die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht wirksam gewährleistet werden kann. Die Anzahl der Lehrkräfte und des Personals in den Gastschulen muss angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal erhalten eine Schulung in inklusiver Pädagogik. Dem Pendler- und Wohnungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme muss angemessen Rechnung getragen werden. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen dürfen nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler fungieren.

    Im letzten Schritt werden die Ergebnisse der institutionellen Pilotumstrukturierungen und die entsprechenden Empfehlungen und Durchführungsleitlinien in einen öffentlich zugänglichen Bericht aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts und der Kartierung werden zusätzliche Sekundarklassen der Sekundarstufe I in mindestens 30 Schulen effektiv in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

    C1.I2: Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Ziel dieser Investition ist es, die Qualität der spezialisierten Dienstleistungen für Schulen zu verbessern, die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Langzeitpflegekräfte und Kinder, die spezielle pädagogische Dienstleistungen benötigen, integrieren. Die Durchführung dieser Investition dürfte somit dazu beitragen, die Lernergebnisse der Studierenden zu verbessern, das Risiko der Schulabbrecherquote zu verringern und die Schüler dabei zu unterstützen, im Erwachsenenalter zu florieren und auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein.

    Die Investition richtet sich an Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, an Langzeitpflegekräfte und an Kinder, die für sich selbst oder für ihr Unterstützungsnetz spezielle pädagogische Dienstleistungen benötigen, einschließlich Eltern, Lehrern und pädagogischem Lehrpersonal. Auf der Grundlage der individuellen Entwicklungspläne der Schulen wird eine Bestandsaufnahme des Bedarfs an Ausrüstung, Dienstleistungen und Lehrkräften für Sonderpädagogik erstellt und veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme sollen im Rahmen der Investition spezialisierte Bildungsdienstleistungen bereitgestellt werden, darunter Unterstützung bei der frühzeitigen Entwicklung, Diagnostik von Expertenausschüssen, Bildungsberatung und Berufsberatung, Sportunterricht, Sprachtherapie, Leitkurse, Kindergartenpsychologie und Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen. Die Unterstützung umfasst je nach Lage der betreffenden Schulen auch Folgendes: i) verbesserte Dienstleistungen sowohl für Lehrkräfte/Personal als auch für Schüler, insbesondere verstärkte Mobilitätsunterstützung, Anmietung von Ausrüstung, Schülerbeförderungsdienste, Ausbildung, Wissensaustausch und Programme zur gesellschaftlichen Akzeptanz, und ii) Erwerb von physischer und IKT-Zugänglichkeitsausrüstung, Entwicklungsinstrumenten, spezieller medizinischer und technischer Ausrüstung, allgemeiner und angepasster Elektrofahrzeuge für die Erbringung von Dienstleistungen.

    Im Rahmen dieser Maßnahme müssen mindestens 50 % der im Schuljahr 2025/2026 tätigen speziellen Bildungseinrichtungen (Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Personen in Langzeitpflege und Kindern, die spezialisierte pädagogische Dienstleistungen benötigen) Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, von Langzeitpflegekräften und von Kindern, die spezielle pädagogische Leistungen benötigen, erhalten haben. Infolgedessen sollen mindestens 45 000 Schüler in den Genuss einer verbesserten Qualität der spezialisierten Dienstleistungen kommen. Darüber hinaus erhalten mindestens 5000 Speziallehrer eine spezielle Schulung zur Kompetenzentwicklung und beruflichen Nutzung von Diagnoseverfahren und -instrumenten, die für die Arbeit mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Langzeitpflegekräften und Kindern, die spezialisierte pädagogische Leistungen benötigen, erforderlich sind.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2026 abgeschlossen sein.

    C1.R2: Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

    Ziel der Reform ist es, den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung zu fördern und die Segregation in Schulen zu verringern.

    Die Maßnahme besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird die staatliche Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (sowohl staatliche Schulen als auch nichtstaatliche Schulen, die staatliche Mittel erhalten) in Mehrschuleinrichtungen um 10 % gekürzt, wenn der Anteil benachteiligter Schüler an diesen Schulen um mehr als i) 20 Prozentpunkte zu Beginn der Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 und ii) 15 Prozentpunkte zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 und der Folgejahre liegt. Die Rechtsvorschriften gelten ab dem Schuljahr 2023/2024, und die Kürzung der staatlichen Unterstützung gilt für ein ganzes Kalenderjahr.

    Es ist ein Bericht zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, dass die neuen Rechtsvorschriften, die die Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler vorsehen, angewandt wurden. In dem Bericht werden die ersten Ergebnisse der Umsetzung in den betreffenden Schulen in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 und zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 sowie die Auswirkungen auf die Verteilung benachteiligter Schüler in den Siedlungen, in denen diese Schulen ihren Sitz haben (einschließlich der umliegenden Siedlungen), dargelegt. Der Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens und zur Steigerung seiner Wirksamkeit bei der Verringerung des Segregationsrisikos in Primar- und Sekundarstufe I enthalten.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C1.R3: Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Ziel der Reform ist es, die Attraktivität des Lehrerberufs zu erhöhen und den Lehrermangel zu verringern und so zu einer hochwertigen Schulbildung für alle beizutragen.

    Die Maßnahme besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften, nach denen der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem mit Hochschulabschluss (mit Ausnahme von Lehrkräften im Bereich der beruflichen Bildung) im Jahr 2025 schrittweise mindestens 80 % des Durchschnittslohns der Hochschulabsolventen erreicht und bis mindestens 31. Dezember 2030 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns der Hochschulabsolventen gehalten wird.

    Die neuen Rechtsvorschriften müssen auch Bestimmungen enthalten, nach denen das Gehalt von Lehrkräften, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % (und die Festlegung besonderer pädagogischer Methoden für inklusive Bildung in ihren pädagogischen Programmen) oder in benachteiligten Siedlungen arbeiten, ab dem 1. Januar 2023 und mindestens bis zum 31. Dezember 2030 um mindestens 12,5 % höher ist als das Gehalt anderer Lehrkräfte mit derselben Qualifikation und Erfahrung. Darüber hinaus muss der Lohnanstieg bei den Einstiegslehrern im Jahr 2025 10 Prozentpunkte höher sein als die durchschnittliche Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem in dem betreffenden Jahr, während ihre jährlichen Lohnerhöhungen mindestens der durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2030 entsprechen müssen.

    Der Gesetzesentwurf, der den oben genannten Ansatz zur Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften festschreibt, wird Gegenstand eines sinnvollen sozialen Dialogs mit den größten Gewerkschaften der Lehrer sein.

    Die Finanzierung der Durchführung der Reform erfolgt ausschließlich aus dem nationalen Haushalt und aus EU-Mitteln (ESF+). Im Aufbau- und Resilienzplan sind keine Kosten im Zusammenhang mit dieser Maßnahme enthalten.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C1.I3: Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter von Einrichtungen

    Mit der Maßnahme werden zwei Ziele verfolgt: Erhöhung des Lehrerangebots in Fächern, für die eine große Nachfrage besteht, und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter und stellvertretenden Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen.

    Im Rahmen dieser Maßnahme sollen 5000 Lehrkräfte der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II eine Ausbildung erhalten, um zusätzliche Spezialisierungen und Zeugnisse für die Vermittlung von Studienfächern mit hoher Nachfrage (insbesondere Physik, Chemie, Mathematik und digitale Bildung) zu erwerben. Die Schulungen werden in Form von zwei- und vierjährigen Hochschullehrgängen organisiert. Darüber hinaus erhalten rund 3000 Leiter und stellvertretende Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen eine spezielle Schulung zum Management von Bildungseinrichtungen. Die Lehrkräfte und ihre Arbeitgeber schließen einen Ausbildungsvertrag ab.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C1.I4: Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

    Ziel der Investition ist es, die Verfügbarkeit von Angeboten für frühkindliche Bildung durch die Schaffung neuer Kinderkrippenplätze zu verbessern. Diese Maßnahme dürfte zu höheren Beschäftigungsquoten bei Eltern, insbesondere Frauen, und somit zur Gleichstellung der Geschlechter und zur sozialen Inklusion beitragen. Die Maßnahme wird durch eine kürzlich durchgeführte Erhebung untermauert, aus der hervorgeht, dass zusätzlich zu den bestehenden und den derzeit in Vorbereitung befindlichen Plätzen 12 000 Krippenplätze benötigt werden.

    Im Rahmen dieser Maßnahme werden in ganz neuen Gebäuden oder durch Erweiterung bestehender Gebäude mindestens 3593 neue Kinderkrippenplätze in ganz Ungarn geschaffen. Die Investition umfasst auch Hilfsausrüstungen und -infrastrukturen wie Klassenzimmer, Mobiliar, Spielplätze und Fahrradparkplätze. Beim Bau neuer Gebäude muss der Primärenergiebedarf mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegen. Infolge der Investition müssen mindestens 3593 Kinder an den neuen Plätzen eingeschrieben werden.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. 

    C1.R4: Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Ziel der Reform ist es, die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems zu fördern und zur Verlängerung des Erwerbslebens beizutragen und gleichzeitig die Angemessenheit der Renten an Rentner mit niedrigerem Einkommen zu erhöhen. Soweit erforderlich, werden mit der Reform automatische Ausgleichsmechanismen im Rentensystem und andere parametrische Änderungen eingeführt.

    Die Reform umfasst:

    a.Veröffentlichung eines unabhängigen internationalen Sachverständigenberichts über politische Optionen zur Bewältigung der Herausforderungen für die langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems. Der Bericht enthält eine Diagnose des Rentensystems und seiner finanziellen Tragfähigkeit und enthält konkrete politische Vorschläge, um die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete einnahmenseitige Maßnahmen und automatische Ausgleichsmechanismen zu gewährleisten und indem der Anstieg der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 im Vergleich zu den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung unter Wahrung der Angemessenheit, insbesondere durch die Beseitigung von Einkommensungleichheiten, begrenzt wird. 

    b.Ausarbeitung eines politischen Vorschlags zur Änderung des Rentensystems durch die Regierung. Im Rahmen der Ausarbeitung wird der Politikvorschlag mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern konsultiert, in der Arbeitsgruppe des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Altern vorgestellt und erörtert und zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.

    c.Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zur Änderung des Rentensystems durch die Regierung zusammen mit einer ausführlichen Folgenabschätzung. In der Folgenabschätzung wird aufgezeigt, wie der Legislativvorschlag die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete Maßnahmen und mögliche automatische Ausgleichsmechanismen sicherstellt und indem der Anstieg der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 im Vergleich zu den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung begrenzt wird. Die Folgenabschätzung stützt sich auf die gemeinsamen Annahmen zu makroökonomischen und demografischen Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung.

    d.Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems auf der Grundlage des Gesetzgebungsvorschlags der Regierung.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

    A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    1

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl der digitalen Notebooks, die für die Nutzung durch Schüler oder Lehrer bereitgestellt werden

    Anzahl

    0

    120 000

    Q2

    2022

    Mindestens 120 000 digitale Notizbücher (Standard- und 2-in-1-Typen) werden in Schulbildungseinrichtungen erworben und geliefert, und zwar für Schüler der neunten Stufe (zu Lernzwecken), für Lehrkräfte (für Unterrichtszwecke), für Schulen zur Entwicklung ihrer IT-Klassen und für das Schulverwaltungszentrum (Klebersberg Központ). Die Notizbücher werden im Schuljahr 2021/2022 bereitgestellt. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten auszuhändigen. Der Anteil der Schüler, die ein persönliches IKT-Gerät erhalten, muss mindestens 90 % der benachteiligten Schüler betragen. Der Anteil der Lehrkräfte, die ein persönliches IKT-Gerät erhalten, beträgt mindestens 90 % der Lehrkräfte, die ein Gerät in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil benachteiligter Schüler beantragen, und der Lehrkräfte, die ein Gerät beantragen und in den drei Schuljahren vor dem Schuljahr 2021/2022 kein persönliches IKT-Gerät erhalten haben.

    2

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Etappenziel

    Entwicklung einer Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler

    Veröffentlichung der Strategie

    Q4

    2022

    Es wird eine Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an die Schüler entwickelt und veröffentlicht. In der Strategie wird unter anderem festgelegt, dass Schüler aus benachteiligten Verhältnissen, die nicht über ein digitales Notebook verfügen, für den Empfang eines solchen Geräts höchste Priorität haben.

    3

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

    %

    33

    35

    Q4

    2023

    Der Anteil der Lehrkräfte in der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen einsetzen, wird bis zum 31. Dezember 2023 auf mindestens 35 % erhöht. Die Ausgangsdaten beziehen sich auf 2019 (Quelle: KIR-STAT).

    4

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl der schulischen Bildungseinrichtungen, die mit modernen Anzeigeinstrumenten und Instrumenten ausgestattet sind, die Kreativität und Problemlösungskompetenzen der Schüler entwickeln

    Anzahl

    0

    3100

    Q4

    2024

    Mindestens 3100 Schulbildungseinrichtungen müssen mit modernen Anzeigegeräten (interaktiven Tafeln) und Geräten ausgestattet sein, die die Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Schüler verbessern, wie programmierbare Roboter, programmierbare Mikroschaltungen und Drohnen. Der Ausstattung von Schulen mit einem hohen Anteil benachteiligter Schüler wird Vorrang eingeräumt.

    5

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl zusätzlicher digitaler Notebooks für die Nutzung durch Schüler oder Lehrer

    Anzahl

    120 000

    579 000

    Q2

    2025

    Unter Berücksichtigung der in Etappenziel 2 genannten Strategie für die Bedürftigkeitsprüfung werden zusätzliche digitale Notebooks (Standard- und 2-in-1-Typen) in öffentlichen Bildungseinrichtungen erworben und bereitgestellt, und zwar für Schüler der fünften Stufe (sechs im Schuljahr 2022/2023) und neun, für Lehrkräfte und für Schulen zur Entwicklung ihrer IT-Schulräume in den Schuljahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 im Rahmen des Vierjahresprogramms. Insgesamt sollen bis zum Ende des Vierjahresprogramms (Schuljahr 2024/2025) mindestens 579 000 digitale Notebooks im Rahmen dieser Maßnahme erworben und geliefert werden, davon mindestens 55 000 für Lehrkräfte und mindestens 10 000 für Schulen, um ihre IT-Schulräume zu entwickeln. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten auszuhändigen.

    6

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

    %

    35

    45

    Q2

    2026

    Der Anteil der Lehrkräfte in der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen einsetzen, wird bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 45 % erhöht.

    Es wird ein Bericht veröffentlicht, in dem die Nutzung digitaler Lösungen in Schulen durch Lehrkräfte und Schüler bewertet wird. In dem Bericht werden unter anderem die von KIR-STAT erstellten Daten über den Anteil der Lehrkräfte in der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in ihren Klassen nutzen, sowie die Daten aus der OECD-TALIS-Erhebung verwendet.

    7

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Etappenziel

    Kartierung des Schulnetzes im Hinblick auf die Auswahl von Schulen für die Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in den benachbarten Siedlungen

    Veröffentlichung der Kartierung

    Q2

    2023

    Es wird eine landesweite Bestandsaufnahme des Schulnetzes durchgeführt, um Schulen für die Integration kleiner Sekundarklassen der Sekundarstufe I in größere Schulen in den benachbarten Siedlungen zu ermitteln und auszuwählen. Die Bestandsaufnahme stützt sich auf Fakten und Bedarfsdiagnosen und wird unter Konsultation der Interessenträger (insbesondere Schüler und ihre Eltern, Lehrer, Schulpersonal, Gemeinschaften und lokale Behörden) durchgeführt, um im Rahmen einer Pilotphase mindestens fünf bis zehn staatlich geführte Schulen der Sekundarstufe I auszuwählen, die in größere Gastschulen integriert werden sollen. Bei der Bestandsaufnahme werden die Auswirkungen der Integration von Schulen auf die Zusammensetzung der Schüler, das Risiko der Segregation, die Anzahl der Lehrkräfte und des Personals, die schulische Leistung, die Lernergebnisse, die Abschlussquoten, der Anteil der Schüler mit hohem Risiko des Schulabbruchs, der Standort der Schulen, die Schulprofile und der erwartete künftige Bedarf im Hinblick auf die demografische Entwicklung bewertet. In Bezug auf die Gastschulen sind unter anderem die physischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Infrastruktur zu berücksichtigen.

    Die Kartierung wird veröffentlicht.

    8

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Zielwert

    Durchführung von institutionellen Pilotumstrukturierungen zur Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

    Anzahl

    0

    5

    Q3

    2023

    Die Sekundarstufe I in mindestens fünf staatlich gepflegten Schulen wird im Rahmen einer Pilotphase wirksam in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert. Die ausgewählte Gastschule integriert die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht wirksam gewährleistet werden kann. Die Anzahl der Lehrkräfte und des Personals in den Gastschulen muss angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal erhalten eine Schulung in inklusiver Pädagogik. Dem Pendler- und Wohnungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme muss angemessen Rechnung getragen werden. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen dürfen nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler fungieren. 

    9

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Zielwert

    Durchführung zusätzlicher institutioneller Umstrukturierungen für die Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in den benachbarten Siedlungen

    Anzahl

    5

    35

    Q3

    2025

    Die Ergebnisse der institutionellen Pilotumstrukturierungen und die entsprechenden Empfehlungen und Durchführungsleitlinien werden in einen öffentlich zugänglichen Bericht aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts und der in Etappenziel 7 genannten Bestandsaufnahme müssen zusätzliche Sekundarklassen der Sekundarstufe I in mindestens 30 Schulen wirksam in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert werden. Die ausgewählten Gastschulen integrieren die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht wirksam gewährleistet werden kann. Die Anzahl der Lehrkräfte und des Personals in den Gastschulen muss angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal erhalten eine Schulung in inklusiver Pädagogik. Dem Pendler- und Wohnungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme muss angemessen Rechnung getragen werden. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen dürfen nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler fungieren. 

    10

    C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Etappenziel

    Erfassung des Bildungsbedarfs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Veröffentlichung der Bestandsaufnahme durch das für öffentliche Bildung zuständige Ministerium

    0

    Q2

    2023

    Auf der Grundlage der individuellen Entwicklungspläne der Schulen wird eine Bestandsaufnahme des Bedarfs an Ausrüstung, Dienstleistungen und Lehrkräften für Sonderpädagogik erstellt und veröffentlicht.

    11

    C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anteil der Sonderbildungseinrichtungen, die Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten haben

    %

    0

    50

    Q2

    2026

    Mindestens 50 % der im Schuljahr 2025/2026 tätigen Sonderbildungseinrichtungen erhalten Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Unterstützung wird Schülern mit besonderen Bedürfnissen oder ihrem Unterstützungsnetz, einschließlich Eltern, Lehrkräften und pädagogischem Lehrpersonal, gewährt und umfasst gegebenenfalls Folgendes: i) verbesserte Dienstleistungen sowohl für Lehrkräfte/Personal als auch für Schüler, insbesondere verstärkte Mobilitätsunterstützung, Anmietung von Ausrüstung, Schülerbeförderungsdienste, Ausbildung, Wissensaustausch und Programme zur gesellschaftlichen Akzeptanz, ii) Erwerb von physischer und IKT-Zugänglichkeitsausrüstung, Entwicklungsinstrumenten, spezieller medizinischer und technischer Ausrüstung, allgemeiner und angepasster Elektrofahrzeuge für die Erbringung von Dienstleistungen.

    12

    C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von verbesserten Dienstleistungen profitiert haben

    Anzahl

    0

    45 000

    Q3

    2026

    Mindestens 45000 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SEN) werden von den in Zielwert 11 genannten erweiterten Diensten profitieren.

    13

    C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anzahl der Speziallehrer, die eine berufsbegleitende Ausbildung erhalten haben

    Anzahl

    0

    5000

    Q3

    2026

    Mindestens 5000 Lehrkräfte für Sonderpädagogik erhalten eine spezielle Ausbildung (Kompetenzentwicklung, Diagnoseverfahren und Einsatz spezieller Instrumente) und eine berufliche Weiterentwicklung, insbesondere eine Ausbildung zum Erwerb besonderer pädagogischer Fähigkeiten zur Unterstützung von SEN-Schülern.

    14

    C1.R2 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Kürzung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

    Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q1

    2023

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Kürzung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.

    Die Rechtsvorschriften müssen Bestimmungen enthalten, nach denen die staatliche Unterstützung für Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (sowohl staatliche Schulen als auch staatlich geführte Schulen, die staatliche Mittel erhalten) in mehrschulischen Siedlungen (d. h. Siedlungen mit mehr als einer Schule oder mehr als einem Schulgebäude) um 10 % gekürzt wird, wenn der Anteil benachteiligter Schüler an diesen Schulen

    I.mehr als 20 Prozentpunkte niedriger ist als der durchschnittliche Anteil an der Siedlung (auf LAU-Ebene), in dem sich die Schule befindet, wie zu Beginn der Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 festgelegt;

    II.mehr als 15 Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Anteil an der Siedlung (auf LAU-Ebene), in dem sich die Schule befindet, wie zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 und der folgenden Schuljahre festgelegt.

    Die Rechtsvorschriften gelten ab dem Schuljahr 2023/2024. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen auf einzelne Schulen wird zu Beginn jedes Schuljahres und spätestens am 15. Oktober festgelegt. Die Kürzung der staatlichen Unterstützung um 10 % gilt ab dem 1. Januar dieses Schuljahres und für das gesamte Kalenderjahr.

    15

    C1.R2 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

    Etappenziel

    Bericht über die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

    Veröffentlichung des Berichts des für öffentliche Bildung zuständigen Ministeriums

    Q4

    2025

    Es wird ein Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für die Primar- und Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler angewandt wurden.

    In dem Bericht werden die ersten Ergebnisse der Umsetzung in den betreffenden Schulen in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 und zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 sowie die Auswirkungen auf die Verteilung benachteiligter Schüler in den Siedlungen, in denen diese Schulen ihren Sitz haben (einschließlich der umliegenden Siedlungen), dargelegt. Der Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens und zur Steigerung seiner Wirksamkeit bei der Verringerung des Segregationsrisikos in Primar- und Sekundarstufe I enthalten.

    16

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der Löhne von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen

    Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q1

    2023

    Ein Gesetz tritt in Kraft, in dem festgelegt wird, dass der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem mit einem Hochschulabschluss im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) bis zum 1. Januar 2025 mindestens 80 % des Durchschnittslohns der Hochschulabsolventen erreichen und mindestens bis zum 31. Dezember 2030 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns der Hochschulabsolventen gehalten werden muss.

    Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, nach denen ab dem 1. Januar 2023 und bis mindestens 31. Dezember 2030 das Gehalt von Lehrkräften der nachstehend aufgeführten Kategorien um mindestens 12,5 % des Gehalts von Lehrkräften mit derselben Qualifikation und Erfahrung, die nicht in diese Kategorien fallen, höher ist:

    -Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen im Sinne des Regierungserlasses 105/2015 über die Klassifizierung der begünstigten lokalen Gebietskörperschaften und der Klassifizierungsbedingungen und des Regierungsbeschlusses 1057/2021 arbeiten. II. 19.) zum Programm zum Aufholen von Siedlungen;

    -Lehrkräfte, die an Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten und in ihren pädagogischen Programmen spezielle pädagogische Methoden für inklusive Bildung festlegen (Quelle: KIR).

    Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, nach denen die jährlichen Lohnerhöhungen für die Einstiegslehrer (gyakornok) ab dem 1. Januar 2023 und bis mindestens 31. Dezember 2030 mindestens der durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem entsprechen müssen. Die jährlichen Erhöhungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres.  

    Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs wird ein sinnvoller sozialer Dialog mit den größten Gewerkschaften der Lehrkräfte geführt.

    17

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2023 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    %

    59

    64,7

    Q2

    2023

    Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte, die einen Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über öffentliche Bildung besitzen, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) muss mindestens 64,7 % des Durchschnittslohns der tertiären Absolventinnen und Absolventen im Vergleich zu 59 % im Jahr 2022 erreichen.

    Der Anstieg des Durchschnittslohns von Lehrkräften für das Jahr 2023 wird auf der Grundlage der Ist-Daten für die durchschnittlichen Gehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2022 (wie vom ungarischen Statistischen Amt veröffentlicht) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Lohnwachstum in der nationalen Wirtschaft für das Jahr 2023 ermittelt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.

    18

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2024 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    %

    64,7

    71,8

    Q2

    2024

    Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte, die einen Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über öffentliche Bildung besitzen, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) muss mindestens 71,8 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen betragen, im Vergleich zu mindestens 64,7 % im Jahr 2023.

    Der Anstieg des Durchschnittslohns von Lehrkräften für das Jahr 2024 wird auf der Grundlage der Ist-Daten für die durchschnittlichen Gehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2023 (wie vom ungarischen Statistischen Amt veröffentlicht) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Lohnwachstum in der nationalen Wirtschaft für das Jahr 2024 bestimmt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

    19

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    %

    71,8

    80

    Q2

    2025

    Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) muss mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreichen, im Vergleich zu mindestens 71,8 % im Jahr 2024.

    Der Anstieg des Durchschnittslohns von Lehrkräften für das Jahr 2025 wird auf der Grundlage der Ergebnisdaten für die Durchschnittsgehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2024 (vom Statistischen Amt Ungarns veröffentlicht) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Lohnwachstum in der nationalen Wirtschaft für das Jahr 2025 bestimmt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

    20

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Lohnerhöhung für Lehrer auf der Einstiegsstufe für das Jahr 2025

    Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q2

    2025

    Rechtsvorschriften treten in Kraft, nach denen die Lohnerhöhung für Lehrer auf der Einstiegsstufe (gyakornok) für das Jahr 2025 um 10 Prozentpunkte höher ist als die durchschnittliche Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025.

    21

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Anwendung der Lohnerhöhungen für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, Lehrkräfte, die an Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten, und Lehrer für Einstiegsstufen

    Bericht über die Anwendung der Lohnerhöhungen

    Q2

    2026

    Es wird ein Bericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass die in den Etappenziele 16 und 20 genannten Lohnerhöhungen im Zeitraum 2023-2026 für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, Lehrkräfte, die an Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten und besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung in ihren pädagogischen Programmen festlegen, sowie für Lehrer auf Einstiegsebene angewandt werden.

    22

    C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter von Einrichtungen

    Zielwert

    Anzahl der Leiter und stellvertretenden Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

    Anzahl

    0

    3000

    Q2

    2026

    Mindestens 3000 Leiter und stellvertretende Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen nehmen an der beruflichen Weiterbildung teil, um ihre digitalen und Managementkompetenzen zu verbessern.

    23

    C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter von Einrichtungen

    Zielwert

    Anzahl der Lehrkräfte aus öffentlichen Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

    Anzahl

    0

    5000

    Q2

    2026

    Auf der Grundlage der ersten Konsultation mit Lehrkräften, die im Rahmen der bestehenden Koordinierungsorganisationen im Bereich der öffentlichen Bildung (Nationaler Rat für öffentliche Bildung, Strategisches Diskussionsforum für öffentliche Bildung) durchgeführt wurde, müssen mindestens 5000 Lehrkräfte der Sekundarstufe I und II an der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, um zusätzliche Spezialisierungen und Zertifikate für die Vermittlung von Studienfächern mit hoher Nachfrage zu erwerben.

    24

    C1.I4 Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze

    Zielwert

    Anzahl der in neu geschaffenen Kindertagesstätten eingeschriebenen Kinder

    Anzahl

    0

    500

    Q4

    2024

    Mindestens 500 Kinder müssen an neuen Krippenplätzen eingeschrieben werden, die mit Unterstützung des Aufbau- und Resilienzplans geschaffen werden.

    25

    C1.I4 Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Kinder, die an neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind

    Anzahl

    500

    3593

    Q4

    2025

    Mindestens 3593 Kinder müssen an neuen Krippenplätzen eingeschrieben werden, die mit Unterstützung des Aufbau- und Resilienzplans geschaffen wurden. Im Rahmen der Maßnahme werden mindestens 70 % der Mittel für den Bau neuer Gebäude und mindestens 11 % für die energetische Sanierung von Infrastrukturen vorgesehen. In den Förderkriterien wird festgelegt, dass der Primärenergiebedarf neuer Gebäude mindestens 20 % niedriger sein muss als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden.

    26

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Unabhängiger internationaler Sachverständigerbericht über politische Optionen zur Bewältigung der Herausforderungen für die langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems

    Veröffentlichung des Berichts

    Q4

    2023

    Ein unabhängiger internationaler Expertenbericht über politische Optionen zur Bewältigung langfristiger Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit wird von einem unabhängigen Anbieter erstellt, der über weithin anerkanntes Fachwissen verfügt (auf der Grundlage gemeinsamer Annahmen und Prognosen des jüngsten gemeinsamen Berichts der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über die Bevölkerungsalterung). Darin

    1) die staatliche Säule der Altersversorgung, den Arbeitsmarkt und, soweit erforderlich, die Beschäftigungs- und Steuerpolitik umfassen, die für die Verlängerung des Erwerbslebens von Bedeutung ist. Sie erstreckt sich sowohl auf die neuen Marktteilnehmer als auch auf die bestehenden Beitragszahler;

    2) eine Diagnose des Rentensystems und seiner finanziellen Tragfähigkeit liefern;

    3) konkrete politische Vorschläge vorzulegen (mit Schwerpunkt, aber nicht darauf beschränkt auf die Verlängerung des Erwerbslebens, unter anderem durch die Verknüpfung des gesetzlichen Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung und durch die Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters durch Anreize zur Förderung eines längeren Erwerbslebens und Strafen für den Vorruhestand bei gleichzeitiger Beseitigung von Einkommensungleichheiten zwischen Rentnern (unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten));

    4) Sicherstellung der langfristigen und mittelfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete einnahmenseitige Maßnahmen und automatische Ausgleichsmechanismen und durch Begrenzung des Anstiegs der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 im Vergleich zu den Projektionen des Berichts über die Bevölkerungsalterung 2021 unter Wahrung der Angemessenheit, insbesondere durch Beseitigung von Einkommensungleichheiten;

    5) Vorlage einer Folgenabschätzung (Nachhaltigkeit, Ungleichheit und Angemessenheitsperspektive) zu diesen politischen Vorschlägen.

    Der Bericht wird veröffentlicht.

    27

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Ausarbeitung eines politischen Vorschlags zur Änderung des Rentensystems

    Politischer Reform- und Konsultationsvorschlag der Regierung

    Q2

    2024

    Die Regierung arbeitet auf der Grundlage der Ergebnisse des in Etappenziel 26 genannten Berichts einen Strategievorschlag aus, in dem die vorgeschlagenen Reformoptionen dargelegt werden. Der Politikvorschlag lautet wie folgt: 
    1) – von der Regierung durch einen Regierungsbeschluss gebilligt;

    2) – Konsultation der Sozial- und Wirtschaftspartner und anderer relevanter Interessenträger, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Nationalen Wirtschafts- und Sozialrat und den Rat der Älteren;

    3) – Vorträge und Erörterungen in der Arbeitsgruppe des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Altern;

    4) – Zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.

    28

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems

    Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q1

    2025

    Die Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems auf der Grundlage des Gesetzgebungsvorschlags der Regierung treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften müssen

    a) Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen;

    b) die Angemessenheit der Renten, die an Rentner mit niedrigerem Einkommen gezahlt werden, zu stärken;

    c) zur Verlängerung des Arbeitslebens beitragen; und

    d) soweit erforderlich, automatische Ausgleichsmechanismen im Rentensystem und andere parametrische Änderungen einzuführen.

    Der Legislativvorschlag der Regierung für einen solchen Rechtsakt trägt den Ergebnissen der Konsultationen Rechnung und wird von einer ausführlichen Folgenabschätzung begleitet.

    In der Folgenabschätzung soll aufgezeigt werden, wie – auf der Grundlage des Legislativvorschlags der Regierung – die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete Maßnahmen und mögliche automatische Ausgleichsmechanismen sichergestellt wird und indem der Anstieg der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 im Vergleich zu den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung begrenzt wird. Die Folgenabschätzung stützt sich auf die gemeinsamen Annahmen zu makroökonomischen und demografischen Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung.

    B. KOMPONENTE 2: HOCHQUALIFIZIERTE, WETTBEWERBSFÄHIGE ARBEITSKRÄFTE

    Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Modernisierung des Berufsbildungs- und Hochschulsystems bei. Sie befasst sich mit den Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels, indem Energieeffizienzrenovierungen und digitale Ausrüstungslösungen in Gebäuden in Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen umgesetzt werden. Die Komponente befasst sich auch mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kompetenzentwicklung und dem Forschungs- und Innovationsniveau, indem Anreize für Forschungsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen geschaffen werden. Die Maßnahmen in dieser Komponente sind wichtig für die Erholung der Wirtschaft und für die Stärkung der künftigen Krisenresilienz.

    Zentrales Ziel dieser Komponente ist es, die Arbeitskräfte und die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen vor dem Hintergrund aktueller und möglicher neuer Krisen zu stärken und das sozioökonomische Umfeld Ungarns zu verbessern. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) ein wettbewerbsfähiges Hochschulsystem zu schaffen, ii) Beitrag zur Erhöhung der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte; und iii) Unterstützung eines Ökosystems für Wissenschaft, Innovation und Ausbildung.

    Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen und Reformen in Forschung und Innovation sowie in den Bereichen grüne und digitale Kompetenzen (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022); Konzentration der Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und die digitale Infrastruktur von Schulen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); und die Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 im Jahr 2019).

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C2.R1: Modernisierung der Hochschulbildung

    Ziel der Reform ist die Modernisierung der Hochschulbildung durch die Aufnahme praxisorientierterer Elemente in die Ausbildungsanforderungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Einrichtung von Ausbildungs- und Infrastrukturzusammenarbeit mit Berufsbildungs- und Innovationseinrichtungen in bestimmten Bereichen sowie auf der Stärkung des Systems der Weiterbildung und Umschulung im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes.

    Im Rahmen der Maßnahme sind mehrere Verordnungen zu überprüfen und zu ändern, u. a. zur Verwaltung des geistigen Eigentums und zu den Betriebsregeln von Prüfungszentren im Berufsbildungsgesetz, zur Festlegung der Ausübung von Prüfungsaufgaben durch die Prüfungszentren, zur berufsbegleitenden Lehrerausbildung und zu digitalen (E-Learning, Fernunterricht, Mischformen) Schulungen für Erwachsene und Erwachsenenbildung. Bei der Modernisierung der Studienbereiche und der Überarbeitung der Rechtsvorschriften werden die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in Bezug auf grüne und digitale Kompetenzen berücksichtigt. Die Reform soll zur Modernisierung von 15 Studienfächern führen, z. B. Recht und öffentliche Verwaltung, Wirtschaftswissenschaften, Medizin- und Gesundheitswissenschaften, Landwirtschaft, Kunst- und Naturwissenschaften. Die Reform stützt sich auf einen Bericht, in dem die Vorschriften aufgeführt werden, die für die Studienfächer überprüft werden sollen. Ein solcher Bericht wird gemeinsam vom Ungarischen Akkreditierungsausschuss, der ungarischen Rektorenkonferenz und der Bildungsbehörde erstellt, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hochschuleinrichtungen. Die Merkmale der modernisierten Ausbildungsstruktur werden im Rahmen der Reform unter den Interessenträgern und den Zielgruppen verbreitet.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

    C2.I1: Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Ziel der Investition ist die Entwicklung von Fernunterrichtsinhalten, Schulungsmanagementsystemen und Erwachsenenbildungskursen in Hochschuleinrichtungen, die Microcredential-Zertifikate ausstellen. Ein Microcredential ist ein Nachweis der Lernergebnisse, die ein Lernender im Anschluss an eine kurze Lernerfahrung erzielt hat und die anhand transparenter Standards bewertet wurden. Der Nachweis ist in einem zertifizierten Dokument enthalten, in dem der Name des Inhabers, die erzielten Lernergebnisse, die Bewertungsmethode, die Vergabestelle und gegebenenfalls das Qualifikationsrahmenniveau und die erworbenen Leistungspunkte aufgeführt sind. Microcredentials sind Eigentum des Lernenden, können geteilt werden, sind übertragbar, können zu größeren Berechtigungen oder Qualifikationen kombiniert werden und bieten Leistungspunkte des Europäischen Systems zur Anrechnung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Sie stützen sich auf eine Qualitätssicherung nach vereinbarten Standards.

    Im Rahmen dieser Maßnahme sollen 19 Kurse für Microcredentials entwickelt werden, die in Hochschuleinrichtungen eingesetzt werden. Die neu entwickelten Microcredentials tragen den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Microcredentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 zu einem europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt. Infolge der Investitionen erhalten immer mehr Studierende/Personen Microcredentials-Zertifikate und nehmen an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teil, die von Hochschuleinrichtungen bereitgestellt werden. Mindestens 600 Personen, die an der Erwachsenenbildung in den betreffenden Hochschuleinrichtungen beteiligt sind, erwerben kredittragende Microcredentials mit ECTS-Punkten. Darüber hinaus müssen mindestens 1800 digitale Lerninhalte entwickelt werden, darunter Lehrmaterialien, Drehbücher, Podcasts, Bildschirmaufzeichnungen, Videos, Quizfragen, Referenzmaterialien, Computerinhalte, webbasierte Inhalte, digitale Spiele usw. Mindestens 34 000 Studierende und Personal (einschließlich Lehrkräften) der beteiligten Hochschuleinrichtungen müssen an Programmen zur Entwicklung digitaler Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse im Rahmen dieser Maßnahme teilnehmen. Die Ausbildung von Lehrkräften konzentriert sich insbesondere auf die Kompetenzen für die Nutzung digitaler Werkzeuge für das Lehren und die Entwicklung digitaler Lerninhalte.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C2.I2: Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Ziel der Investition ist es, die Attraktivität von Hochschuleinrichtungen zu erhöhen und den ökologischen und digitalen Wandel durch modernisierte Infrastruktur, Digitalisierung und Kapazitätsaufbau zu unterstützen.

    Die Investition besteht aus:

    i) Energieeffizienzsanierung von Hochschuleinrichtungen, durch die im Durchschnitt eine Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % erreicht wird.

    ii) Bau neuer Gebäude für Hochschuleinrichtungen, deren Primärenergiebedarf mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt.

    iii) Erwerb und Installation digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen, z. B. interaktive Wandtafeln oder große Touchscreens, Laptops, digitale Notebooks, PCs, Multimediastudios, Multimedia- und/oder interaktive Geräte zur Unterstützung des digitalen Lehr-/Lernmanagementsystems, IKT-Tools, die für die Entwicklung von E-Learning-Material/strukturierte Sammlung, Speicherung, Klassifizierung und Zugänglichkeit von Inhalten erforderlich sind, im Einklang mit der FAIR-Richtlinie der EU (derzufolge wissenschaftliche Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sein sollen) Systeme für die Übertragung von Bildung, Kommunikations- und Kooperationssysteme zur Unterstützung der digitalen Bildung, Multimedia-Speichersysteme, Online-Katalog, der die Suchbarkeit und Zugänglichkeit digitaler Inhalte gewährleistet, Bildungssoftwarelizenzen, Managementsysteme für Fernunterricht im geschlossenen System und entsprechende Lizenzen für die Bearbeitung von Lehrplänen, Systeme für Cloud-gestützte Dienste.

    iv) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, einschließlich der Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Laboratorien zu Lernzwecken; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage des Bedarfs der Hochschulen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C2.I3: Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Ziel der Investition ist es, einen Beitrag zur Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte zu leisten, indem allen Schülerinnen und Schülern, die eine berufliche Aus- und Weiterbildung absolvieren, digitale Bildung angeboten wird.

    Als Ergebnis der Investition werden mindestens 75 digitale Lernmaterialien für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit bestimmten Berufen entwickelt, und mindestens 13 000 Schüler (Einzelnutzer) in der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder an der Erwachsenenbildung in einschlägigen Berufen haben Zugang zu diesen digitalen Lernmaterialien. Die digitalen Lernmaterialien werden in Sektoren entwickelt, die nicht der Kontrolle des Ministeriums für Kultur und Innovation unterliegen, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 des Regierungserlasses 12/2020. (II. 7.).

    Die Investition erfolgt über eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lehrpläne, die vom Nationalen Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung veröffentlicht wird.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C2.I4: Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert

    Ziel der Investition ist es, die Energieeffizienz zu fördern, allgemeine Infrastrukturverbesserungen vorzunehmen und die Digitalisierung von Berufsbildungszentren zu verbessern. Durch den verbesserten Bau und die digitale Infrastruktur von Berufsschulen soll auch ein besseres Lernumfeld für Schüler geschaffen werden, das ihren Bildungsergebnissen zugute kommen dürfte.

    Die Investition umfasst die Energieeffizienzrenovierung und den Erwerb von IKT-Ausrüstung für mindestens 16 ausgewählte Berufsbildungszentren. Sie umfasst auch weitere Verbesserungen der Infrastruktur in diesen Zentren, z. B. die Ausstattung von Werkstätten, die Renovierung von Lehrbereichen und den Erwerb von Lernmaterialien, Werkzeugen und Mobiliar. Die Auswahl der Zentren erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in dem betreffenden Wirtschaftsraum, des Status der Infrastruktur und des Vermögens der Berufsbildungszentren, der Frage, ob die Zentren in benachteiligten Regionen angesiedelt sind, des Anteils benachteiligter Studierender sowie der Verbindungen und der Kohärenz mit früheren Programmen. Das Programm zur Renovierung der Energieeffizienz muss zu einer durchschnittlichen Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % oder zu einer Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C2.I5: Aufbau des zentralen Prüfungszentrums

    Ziel der Investition ist die Einrichtung eines zentralen Prüfungszentrums in Budapest, um die Voraussetzungen für hochwertige Berufsprüfungen in bestimmten Berufen zu schaffen, für die das Netz der Prüfungszentren keine angemessene territoriale Abdeckung auf regionaler Ebene gewährleistet.

    Diese Investition besteht in der Fertigstellung des zentralen Prüfungszentrums, in dessen Rahmen Prüfungen für mindestens 30 Berufe und Berufsqualifikationen organisiert werden. Die Maßnahme umfasst die Renovierung des Gebäudes des Zentrums, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz, anderer Gebäuderenovierungen sowie der Neugestaltung und Ausstattung der Klassenräume, Untersuchungsräume, Werkstätten und Serviceräume.

    Die energetische Sanierung muss im Durchschnitt zu einer Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen. Das Prüfungszentrum wird als getrennter Prüfungsort von den Zentren für berufliche Aus- und Weiterbildung entwickelt.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C2.I6: Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

    Ziel der Investition ist die Einrichtung zusätzlicher nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors, um das Innovationsökosystem im Land zu stärken. Bei diesen nationalen Laboratorien handelt es sich um formalisierte Forschungskonsortien, zu denen Hochschulen, Forschungsinstitute und andere öffentliche Akteure (wie das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette und der Ungarische Meteorologiedienst) gehören, die mit dem Ziel gegründet werden sollen, Forschung und Veröffentlichung von Studien in einschlägigen Forschungsbereichen durchzuführen.

    Die Maßnahme besteht in der Einrichtung nationaler Laboratorien, die Forschungszuschüsse, den Erwerb von Ausrüstung und die Entwicklung der Infrastruktur umfassen. Die nationalen Laboratorien befassen sich mit einschlägigen Forschungsbereichen für den ökologischen/digitalen Wandel und die sozioökonomischen Herausforderungen Ungarns und werden in den Themenbereichen „Sichere Gesellschaft und Umwelt“ organisiert; Gesundheit; Industrie und Digitalisierung. Diese Themenbereiche umfassen Themen wie erneuerbare Energien, datengesteuerte Gesundheit, pharmazeutische Forschung und Entwicklung, Wasserversorgungssicherheit, künstliche Intelligenz und autonome Systeme. Die Forschungsprojekte der Laboratorien und die damit verbundenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträgen für Forscher und sonstiges beteiligtes Personal) sind befristet und dürfen nicht über den 30. Juni 2026 hinausgehen.

    Die Maßnahme umfasst die Veröffentlichung eines Berichts über die Leistung dieser nationalen Laboratorien, der von der Nationalen Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation erstellt wird. Der Bericht enthält Informationen über i) die Tätigkeiten und Ergebnisse der Laboratorien auf dem Gebiet der Forschung, in dem sie tätig waren, einschließlich der globalen Herausforderung, die sie auf nationaler Ebene angehen, ii) die Zusammensetzung der Konsortien (öffentliche und private Partner) und iii) wie diese nationalen Laboratorien zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beigetragen haben.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    29

    C2.R1 Modernisierung der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der modernisierten Hochschulstudiengänge

    Anzahl

    0

    15

    Q4

    2023

    Der Ungarische Akkreditierungsausschuss, die ungarische Rektorenkonferenz, die Bildungsbehörde und die Hochschuleinrichtungen modernisieren die 15 Studienfächer durch Aufnahme praxisorientierterer Elemente in den Lehrplan und überarbeiten die einschlägigen Vorschriften, u. a. zum Umgang mit geistigem Eigentum, zum Betrieb von Prüfungszentren im Berufsbildungsgesetz, zur Festlegung der Prüfungsaufgaben von Prüfungszentren, zur berufsbegleitenden Ausbildung von Lehrkräften, zur digitalen (E-Learning-, Fern- und Blended Learning-)Schulungen, einschließlich der Erwachsenen- und Erwachsenenbildung.

    30

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Auswahl der Hochschulen, die die Entwicklung von E-Lehrgängen durchführen

    Veröffentlichung der Aufforderung der nationalen Behörde für den Aufbau- und Resilienzplan

     

     

     

    Q2

    2023

    Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Entwicklung von Lerninhalten und Schulungsmanagementsystemen für geschlossene Systeme sowie für die Erwachsenenbildung im Hochschulbereich (Microcredentials zur Bereitstellung von Leistungspunkten im Rahmen des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)) veröffentlicht. Mit den Anforderungen in den Aufforderungsunterlagen soll sichergestellt werden, dass die ungarischen Hochschuleinrichtungen nicht diskriminiert werden, auch auf der Grundlage ihrer Eigentümerstruktur. Die Liste der potenziellen Microcredentials trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Microcredentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 zu einem europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt.

    31

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Kurse, die Microcredentials mit digitalen Inhalten anbieten

     

    Anzahl

    0

    19

    Q4

    2024

    Im Anschluss an die unter Etappenziel 30 genannte Aufforderung werden von Hochschuleinrichtungen digitale Lernmaterialien für mindestens 19 punktetragende Kurse, die Microcredentials mit ECTS-Punkten anbieten, entwickelt. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Microcredentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 zu einem europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt.

    32

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Studierenden/Personen, die ein Microcredentials-Zertifikat an Hochschuleinrichtungen erhalten haben

     

    Anzahl

    0

    600

    Q2

    2026

    Mindestens 600 Studierende/Personen, die an der Erwachsenenbildung in den beteiligten Hochschuleinrichtungen teilnehmen, erwerben kredittragende Microcredentials mit ECTS-Punkten.

    33

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der entwickelten digitalen Lerninhalte für die Hochschulbildung

    Anzahl

    0

    1800

    Q2

    2026

    Für die beteiligten Hochschuleinrichtungen sind mindestens 1800 digitale Lerninhalte zu entwickeln. Digitale Lerninhalte umfassen Lehrmaterialien, Drehbücher, Podcasts, Bildschirmaufzeichnungen, Videos, Quizfragen, Referenzmaterialien, Computerinhalte, webbasierte Inhalte, digitale Spiele usw.

     34

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Studierenden und Hochschulmitarbeiter, die an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teilgenommen haben

     

    Anzahl

    0

    34 000

    Q2

    2026

    Mindestens 34 000 Studierende und Personal (einschließlich Lehrkräfte) der beteiligten Hochschuleinrichtungen müssen an Programmen zur Entwicklung digitaler Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse im Rahmen dieser Maßnahme teilnehmen. Die Ausbildung von Lehrkräften konzentriert sich auf die Kompetenzen für die Nutzung digitaler Werkzeuge für das Lehren und die Entwicklung digitaler Lerninhalte.

    35

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Energieeffizienzsanierung, den Bau neuer Gebäude, neue digitale Ausrüstung und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen

    Veröffentlichung der Aufforderung durch das für Hochschuleinrichtungen zuständige Ministerium

    Q1

    2022

    Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte in den Bereichen Energieeffizienzrenovierung, Bau neuer Gebäude, Erwerb und Installation digitaler Ausrüstung und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen veröffentlicht. In der Aufforderung sind mindestens 2,5 % der für die Maßnahme vorgesehenen Mittel für den Bau neuer Gebäude, mindestens 22,5 % für die energetische Sanierung von Infrastruktur, mindestens 41,5 % für neue IKT-Ausrüstungen und die verbleibende Zuweisung für Maßnahmen zum Kapazitätsausbau vorgesehen, darunter: Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Laboratorien zu Lernzwecken; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage des Bedarfs der Hochschulen. Die Kriterien für die Förderfähigkeit von Investitionen in Energieeffizienz umfassen unter anderem die Anforderung, dass durch die Renovierung in der gesamten renovierten Infrastruktur im Durchschnitt mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen erzielt werden müssen. In den Förderkriterien wird auch festgelegt, dass der Primärenergiebedarf jedes neuen Gebäudes mindestens 20 % niedriger sein muss als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden. Mit den Anforderungen in den Aufforderungsunterlagen soll sichergestellt werden, dass die ungarischen Hochschuleinrichtungen nicht diskriminiert werden, auch auf der Grundlage ihrer Eigentümerstruktur. Öffentliche Treuhandfonds sind im Rahmen der Aufforderung nicht förderfähig. Die Auswahl der Projekte erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt sind, einschließlich des Energieeffizienzgewinns im Zusammenhang mit den Investitionskosten, der Kosteneffizienz beim Erwerb digitaler Ausrüstung, der Anzahl der verfügbaren Computer pro Lehrkraft, des Anteils der Lehrkräfte mit hohem akademischen Grad und des Anteils benachteiligter Studierender an den Universitäten.

    36

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Zielwert

    Energieeffizienzsanierung der Gebäudeinfrastruktur und Bau neuer Gebäude an Hochschuleinrichtungen

    Quadratmeter

    0

    25 145

    Q2

    2026

    Mindestens 25 145 Quadratmeter Infrastruktur von Hochschuleinrichtungen müssen entweder renoviert werden, um Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % zu erzielen, oder als neues Gebäude gebaut werden, um den Primärenergiebedarf um mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden zu decken.

    37

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Zielwert

    Installation digitaler Geräte in Hochschulgebäuden

     

    Anzahl der IKT-Ausrüstungen

    0

    22 300

    Q2

    2026

    Mindestens 22 300 IKT-Ausrüstungen müssen an Hochschuleinrichtungen erworben und installiert werden. Zu diesen IKT-Geräten gehören interaktive Wandtafeln oder große Touchscreens, Computer und Laptops, Multimedia-Studios, multimediale und/oder interaktive Geräte zur Unterstützung des digitalen Unterrichts, des Lernens, des Lernmanagementsystems, der IKT-Werkzeuge, die für die Entwicklung von E-Learning-Material erforderlich sind, sowie für die strukturierte Sammlung, Speicherung, Klassifizierung und Zugänglichkeit von Inhalten im Einklang mit der FAIR-Richtlinie der EU (derzufolge wissenschaftliche Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sein sollen), Systeme zur Gewährleistung der Zugänglichkeit von Inhalten, Systemen für die Rundfunkerziehung, Kommunikations- und Kooperationssystemen zur Unterstützung der digitalen Bildung, Multimedia-Speichersystem, Online-Katalog, der die Suchbarkeit und Zugänglichkeit digitaler Inhalte gewährleistet, Lizenzen für Bildungssoftware, Managementsystem für den Fernunterricht im geschlossenen System und entsprechende Lizenzen für Lehrplanbearbeitungssysteme, Systeme für Cloud-basierte Dienste.

    38

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Etappenziel

    Bericht über Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen

    Veröffentlichung des Berichts

    Q2

    2026

    Es wird ein Bericht veröffentlicht, in dem die Ergebnisse der im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführten Kapazitätsaufbaumaßnahmen dargelegt werden, darunter: Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Laboratorien zu Lernzwecken; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage des Bedarfs der Hochschulen.

    39

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Etappenziel

    Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lehrpläne

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen durch das Nationale Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung

     

     

     

    Q2

    2023

    Das Nationale Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lernmaterialien. In der Aufforderung wird festgelegt, dass das digitale Lernmaterial Sektoren betrifft, die nicht der Kontrolle des Ministeriums für Kultur und Innovation unterliegen, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 des Regierungserlasses 12/2020. (II. 7.).

    40

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Zielwert

    Anzahl der für die berufliche Aus- und Weiterbildung entwickelten digitalen Lernmaterialien

    Anzahl 

     0

     75

    Q3

    2025

    Für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit bestimmten Berufen werden mindestens 75 digitale Lernmaterialien entwickelt, die von den Studierenden verwendet werden können.

    41

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Zielwert

    Anzahl der Auszubildenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Kurse auf der Grundlage verbesserter digitaler Lernmaterialien besucht haben

     

    Anzahl

    0

    13 000

    Q1

    2026

    Mindestens 13 000 Studierende (Einzelnutzer) in der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder die Erwachsenenbildung in Berufen, die zu den Sektoren gehören, auf die sich die in Etappenziel 40 genannten digitalen Lernmaterialien beziehen, müssen Zugang zu verbesserten digitalen Lernmaterialien haben. Die Anzahl der Studierenden wird aus den Daten extrahiert, die im Registrierungs- und Studiensystem der Berufsbildungszentren erfasst sind.

    42

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Etappenziel

    Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren für die Teilnahme an einem Entwicklungsprogramm

     

    Veröffentlichung der Entscheidung über die Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren auf der Website des für Berufsbildung zuständigen Ministeriums

    Q4

    2022

    Mindestens 16 Zentren, die in das Entwicklungsprogramm einbezogen werden sollen, werden auf der Grundlage der Entwicklungspläne der verschiedenen Zentren ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich der Arbeitsmarktnachfrage in dem jeweiligen Wirtschaftsraum, des Status der Infrastruktur und des Vermögens der Berufsbildungszentren, der Frage, ob sich die Berufsbildungszentren in benachteiligten Regionen befinden, des Anteils benachteiligter Studierender, der Verbindungen zu früheren Programmen und der Kohärenz mit ihnen.

    43

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Energetische Sanierung von Berufsbildungszentren

     

    Quadratmeter

    0

    69 175

    Q2

    2026

    Mindestens 69 175 Quadratmeter Gebäude in mindestens 16 Berufsbildungszentren müssen einer Energieeffizienzrenovierung unterzogen werden und im Durchschnitt eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % oder eine Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % erreichen.

    44

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Erwerb von IKT-Ausrüstung für Berufsbildungszentren

     

    Anzahl

    0

    13 825

    Q2

    2026

    13 825 IKT-Ausrüstungen müssen in mindestens 16 Berufsbildungszentren erworben und verwendet werden. Neue IKT-Geräte umfassen digitale Notebooks, Tablets, Lernräume für die Zusammenarbeit und Geräte für den Wissensaustausch.

    45

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Anzahl der Zentren für berufliche Aus- und Weiterbildung mit verbesserter Infrastruktur

     

    Anzahl

    0

    16

    Q2

    2026

    Mindestens 16 Berufsbildungszentren erhalten Aufrüstungen wie Energieeffizienzrenovierungen (gemäß Zielwert 43), neue IKT-Ausrüstungen (gemäß Zielwert 44) und andere allgemeine Infrastrukturverbesserungen (einschließlich Renovierung und Ausstattung von Werkstätten, Renovierung von Lehrflächen, Erwerb von Lernmaterialien, Werkzeugen, Möbeln (Bänke und Schränke)).

    46

    C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

    Etappenziel

    Vergabe des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Aufträge für die Renovierung und den Ausbau des zentralen Prüfungszentrums

    Mitteilung über die Vergabe des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Aufträge

     

     

     

    Q4

    2023

    Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Renovierung und den Ausbau des zentralen Prüfungszentrums werden durchgeführt und die öffentlichen Aufträge werden vergeben. Gegenstand der Verträge ist die Renovierung des Gebäudes des zentralen Prüfungszentrums, einschließlich der Neugestaltung und Ausstattung der Klassenräume, Prüfungsräume und Werkstätten sowie der Diensträume. Mindestens 20 % der Mittel der Maßnahme werden für energetische Renovierungen bereitgestellt, die zu mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen müssen.

    47

    C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

    Etappenziel

    Abschluss des zentralen Prüfungszentrums

    Inbetriebnahme des zentralen Prüfungszentrums

    Q1

    2026

    Die Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums wird abgeschlossen, und das Zentrum nimmt seinen Betrieb auf. Es ist die zentrale Prüfungsstelle in Budapest, die die Voraussetzungen für eine hochwertige Berufsprüfung schafft, die sich auf mindestens 30 Berufe und Berufsqualifikationen erstreckt, für die das Netz der akkreditierten Prüfungszentren keine angemessene territoriale Abdeckung auf regionaler Ebene gewährleistet.

     48

    C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

    Zielwert

    Einrichtung zusätzlicher nationaler Laboratorien in fünf Themenbereichen

     Anzahl

    15

    29

    Q2

    2022

    14 weitere nationale Laboratorien werden in Konsortien eingerichtet, die sich aus Hochschuleinrichtungen, Forschungsinstituten, Unternehmen und anderen öffentlichen Akteuren (wie dem Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette und dem Ungarischen Meteorologiedienst) zusammensetzen. Die nationalen Laboratorien werden nach Forschungsthemen in den Themenbereichen „Sichere Gesellschaft und Umwelt“ organisiert; Gesundheit; Industrie und Digitalisierung. Die Laboratorien werden mit dem Ziel eingerichtet, zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beizutragen.

     49

    C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

    Etappenziel

    Bericht über die Leistung der nationalen Laboratorien

    Veröffentlichung des Berichts durch die Nationale Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation

    Q2

    2026

    Die Nationale Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation erstellt und veröffentlicht einen Bericht über die Leistung der im Rahmen dieser Maßnahme eingerichteten nationalen Laboratorien. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der betreffenden nationalen Laboratorien, darunter mindestens folgende Elemente: i) die Tätigkeiten und Ergebnisse der Laboratorien auf dem Gebiet der Forschung, in dem sie tätig waren, einschließlich der globalen Herausforderung, die sie auf nationaler Ebene angehen, ii) die Zusammensetzung der Konsortien (öffentliche und private Partner) und iii) die Art und Weise, wie diese nationalen Laboratorien zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beigetragen haben. In dem Bericht wird auch die Wirksamkeit der nationalen Laboratorien bei der Unterstützung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der Wirtschaft bewertet und Empfehlungen zur Verbesserung der Forschungsförderung ausgesprochen.

    C. KOMPONENTE 3: AUFHOLPROZESS VON SIEDLUNGEN

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden die durch die COVID-19-Pandemie verschärften sozioökonomischen und territorialen Herausforderungen, insbesondere in den ärmsten Siedlungen, angegangen und Probleme wie der mangelnde Zugang zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleistungen, der Mangel an Fachkräften in der Primärversorgung und ganz allgemein die Armut angegangen.

    Hauptziel dieser Komponente ist die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Einwohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn (im Sinne des Regierungsbeschlusses 1404/2019 (VII.05.) und des Regierungsbeschlusses 1057/2021). (II.19.)) durch integrierte sozialpolitische Maßnahmen. Der Anwendungsbereich der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente ist integraler Bestandteil des umfassenderen Programms zur Aufholung von Siedlungen. Die Komponente trägt zum Wohnraumteil von Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte und zum Grundsatz 20 über den Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen bei.

    Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) Sozialwohnungen zu bauen und zu renovieren, um den Zugang zu angemessenen Wohnverhältnissen zu verbessern; ii) Errichtung sozialer Solarkraftwerke; iii) Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten und Stärkung der lokalen Wirtschaftskultur; und iv) bessere Lernergebnisse durch gemeindeorientierte Pädagogik zu erzielen.

    Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Angemessenheit der Sozialhilfe und zur Gewährleistung des Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen, hochwertiger Bildung und angemessenem Wohnraum für alle (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2020 und 3 von 2022), zur Gewährleistung der Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019 und 3 von 2022) und zur Durchführung von Investitionen mit Schwerpunkt auf dem ökologischen und dem digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2020 und 6 von 2022).

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C3.R1: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Ziel der Maßnahme ist es, die wirksame und transparente Umsetzung des Programms „Aufbau von Siedlungen“ zu unterstützen, das darauf abzielt, die am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn zu entwickeln und die wichtigsten sozioökonomischen Herausforderungen für ihre Einwohner anzugehen.

    Die Maßnahme besteht aus zwei Maßnahmen zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Durchführung und Überwachung des Aufholprogramms für Siedlungen. Erstens werden die Nichtregierungsorganisationen, die die verschiedenen Elemente des Programms durchführen, in einem transparenten Verfahren auf der Grundlage von Kriterien in Bezug auf Berufserfahrung, Leistungsfähigkeit und Leistung ausgewählt. Die Geschäftsordnung wird auf der speziellen Website des Programms veröffentlicht. Zweitens wird für das Programm zur Aufholung von Siedlungen ein thematischer Monitoringausschuss eingesetzt, der die Ergebnisse überprüft und Empfehlungen für eine weitere Steigerung der Wirksamkeit des Programms abgibt. Die Überprüfung durch den Begleitausschuss erstreckt sich auf die einschlägigen Interventionen – aus nationalen und EU-Finanzierungsquellen (einschließlich ESF+ und EFRE-Komponenten) – zur Unterstützung der Programmziele in den 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen. Zu diesem Zweck gehören dem Begleitausschuss die zuständigen Ministerien und Behörden, Vertreter der Gemeinden und Organisationen der Zivilgesellschaft an, die sich mit der sozialen Eingliederung und der Integration der Roma befassen. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung, Leistungsfähigkeit und Leistung ausgewählt. Der Begleitausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, zusammen. Seine Unterlagen, einschließlich des Protokolls, werden auf der eigens dafür vorgesehenen Website des Programms veröffentlicht.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

    C3.I1: Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Ziel der Investition ist es, die Lebensqualität und die Wohnbedingungen der Menschen in den am stärksten benachteiligten Gemeinden zu verbessern, die im Rahmen des Programms „Aufholung von Siedlungen“ ausgewählt wurden, und die Wohnungsarmut im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte zu verringern.

    Die Maßnahme umfasst den Kauf und die Renovierung von mindestens 1600 Wohnungen sowie den Bau von 400 neuen Häusern und deren Vermietung als Sozialwohnungen. Der Bau neuer Häuser soll so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde erfolgen, um verwundete Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. In isolierten Gebieten oder außerhalb des bewohnten Gebiets einer Gemeinde dürfen Sozialwohnungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Neue und renovierte Häuser für soziale Zwecke können in wenigen Fällen außerhalb der Zielgemeinden in nicht segregierten Gebieten mit einem besseren Zugang zu Beschäftigung und Dienstleistungen untergebracht werden; in diesen Fällen wird der Bestand an Sozialwohnungen jedoch Personen zugewiesen, die in diesen 300 Zielgemeinden leben, die im Rahmen eines offenen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen Mietwohnungen beantragen können und auf freiwilliger Basis in eine Wohnung außerhalb ihrer Siedlung ziehen können.

    Im Rahmen der Maßnahme wird ein Interventionsplan erstellt und veröffentlicht. Dieser Plan enthält Leitlinien für die Auswahl der zu renovierenden Wohnungen und der neu zu errichtenden Sozialwohnungen. Der Plan trägt den Erhebungen Rechnung, die durchgeführt werden, um den Bedarf zu ermitteln, und bei der Auswahl der Projekte sind weitere Segregationsrisiken zu vermeiden und bestehende Segregationsrisiken zu bekämpfen.

    Die Renovierungsarbeiten umfassen Maßnahmen wie die Renovierung von mindestens einem beheizbaren Raum und einem Badezimmer pro Wohnung sowie die Vorbereitung sicherer Elektrizitätssammelstellen, Bauzäune, Nagetierbekämpfung und Insektizideinsatz. Diese nach der Renovierung durchgeführten und neu errichteten Wohnungen werden mindestens 20 Jahre lang im Eigentum der Organisationen stehen, die das Programm „Catch up Settlements“ durchführen, und von einer Sozialwohnungsagentur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verwaltet. Die Sozialwohnungsagentur, die im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird, weist die Wohnung den berechtigten Mietern in Form einer Mietwohnung über ein öffentliches Ausschreibungssystem zu. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C3.I2: Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

    Ziel der Investition ist der Bau von Photovoltaikanlagen in oder in der Nähe der am stärksten benachteiligten Gemeinden, die im Rahmen des Programms Catching up Siedlungen ausgewählt wurden. Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Auffangprogramm durchführen. Die durch die neuen Kraftwerke erwirtschafteten Nettoeinnahmen werden zur Finanzierung verschiedener sozialer Sachtransfers für von Energiearmut betroffene Haushalte, insbesondere für Familien mit Kindern unter drei Jahren, wie z. B. mindestens einen beheizten Raum mit elektrischer Heizung, verwendet. Familien werden im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Infolge dieser Investitionen dürften sich die Lebensbedingungen einkommensschwacher Haushalte verbessern. Darüber hinaus soll die neue Elektroheizung die mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung ersetzen, und die Maßnahme dürfte somit auch die Luftqualität in den Zielstädten verbessern.

    In Fällen, in denen die Netzkapazität die Investition nicht im Verwaltungsgebiet der Zielgemeinden zulässt, können Photovoltaikkraftwerke auch außerhalb der Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung der Haushalte in den Zielgemeinden verwendet werden.

    Die Investition muss zur Errichtung einer Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie von mindestens 25 000 kWp führen, um den jährlichen Strombedarf von mindestens 5000 schutzbedürftigen Familien zu decken.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C3.I3: Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

    Ziel der Maßnahme ist es, die lokale Wirtschaftsentwicklung zu fördern und lokale Wirtschaftsstrukturen zu schaffen, die sich auf die Menschen in den 300 am stärksten benachteiligten Gemeinden konzentrieren. Dies sollte dazu beitragen, die Arbeitsmarktanfälligkeit der Menschen, die in diesen Siedlungen leben, zu verringern, ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern und die Beschäftigungsmöglichkeiten in den Zielgemeinden zu verbessern. Bei der Maßnahme wird ein breites Spektrum von Instrumenten für Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung eingesetzt, die auf Aktionsplänen und Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung beruhen, die sich aus lokalen Diagnosen ergeben. Die Einleitung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung stützt sich auf die Sozialarbeit vor Ort und das Netz lokaler Sozialhelfer.

    Diese Investition besteht in der Teilnahme von mindestens 10 000 Personen an Sozialisierungsprogrammen. Diese Programme umfassen Schulungen, persönliches Mentoring, personalisierte Dienstleistungen und eine mindestens sechsmonatige Arbeitserfahrung. Diese Programme sollen insbesondere die Eingliederung von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die in benachteiligten Gemeinden leben, in den offenen Arbeitsmarkt durch Ausbildungsmaßnahmen unterstützen und ihnen intensives und umfassendes Mentoring für die Aufnahme und den Verbleib in einem Beschäftigungsverhältnis bieten. Durch die Maßnahme dürften sich die Qualifikationen und die Beschäftigungsfähigkeit der Programmteilnehmer verbessern und so zur Beschäftigung benachteiligter Gruppen beitragen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C3.I4: Gemeindenahe Pädagogik

    Ziel der Maßnahme ist es, die Lernergebnisse und die Bildungsbeteiligungsquoten in den am stärksten benachteiligten Gebieten zu verbessern, indem die Schüler gezielt unterstützt und ihre Familien in das Schulleben einbezogen werden.

    Diese Maßnahme soll inklusive pädagogische Entwicklungen in mindestens 100 öffentlichen Bildungseinrichtungen in den am stärksten benachteiligten Gemeinden ermöglichen, die im Rahmen des Programms „Aufbau von Siedlungen“ ausgewählt wurden. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme und Stipendien für die Sekundarbildung in Bildungsgängen, die zu „matura“ (Hochschulabschluss) führen. Die Maßnahme soll eine weitere Bildungssegregation verhindern und bestehende Segregation bekämpfen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    50

    C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Etappenziel

    Transparente Auswahl der Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Auffang-Abwicklungsprogramms umsetzen sollen

    Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Auswahl der Durchführungseinrichtungen

    Q4

    2021

    Die Geschäftsordnung gewährleistet eine transparente Auswahl von Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Auffang-Siedlungsprogramms durchführen. Die Geschäftsordnung wird auf der eigens dafür eingerichteten Website des Aufholungsprogramms veröffentlicht. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Kriterien in Bezug auf Berufserfahrung, Leistungsfähigkeit und Verdienste.

    51

    C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Etappenziel

    Einrichtung eines Begleitausschusses zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Q1

    2023

    Für das Programm zur Aufholung von Siedlungen, einschließlich der ESF+ und EFRE-Komponenten, wird ein thematischer Begleitausschuss eingerichtet, möglicherweise zusammen mit anderen ähnlichen Programmen zur sozialen Inklusion. Der Ausschuss überprüft die Ergebnisse und spricht Empfehlungen für eine weitere Steigerung der Wirksamkeit des Programms aus. Den Mitgliedern des Begleitausschusses gehören die zuständigen Ministerien und Behörden, Vertreter von Gemeinden und Organisationen der Zivilgesellschaft an, die sich mit der sozialen Inklusion und der Integration der Roma befassen. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung, Leistungsfähigkeit und Leistung ausgewählt. Der Begleitausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Seine Unterlagen, einschließlich des Protokolls, werden auf der eigens dafür vorgesehenen Website des Programms veröffentlicht.

    52

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Etappenziel

    Annahme eines Interventionsplans auf der Grundlage von Wohnungsdiagnosen für die betroffenen Siedlungen

    Veröffentlichung des Einsatzplans auf der eigens eingerichteten Website

     

     

     

     Q2

    2022

    Der Hauptorganisator des Aufholungsprogramms nimmt einen Interventionsplan an, um den Renovierungsbedarf und die Siedlungen zu ermitteln, in denen neue Sozialwohnungen gebaut oder erworben werden sollen. Neue und renovierte Häuser für soziale Zwecke können ausnahmsweise außerhalb der 300 am stärksten benachteiligten Gemeinden (in nicht segregierten Gebieten mit einem besseren Zugang zu Beschäftigung und Dienstleistungen) untergebracht werden; in diesen Fällen wird der Bestand an Sozialwohnungen jedoch Personen zugewiesen, die in diesen 300 Zielgemeinden leben, die im Rahmen eines offenen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen Mietwohnungen beantragen können und auf freiwilliger Basis in eine Wohnung außerhalb ihrer Siedlung ziehen können. Der Plan trägt den Erhebungen Rechnung, die zur Ermittlung des Bedarfs durchgeführt werden, und die Auswahl der Projekte darf kein Segregationsrisiko mit sich bringen. Der Plan wird auf der eigens dafür eingerichteten Website des Aufholprogramms veröffentlicht.

    53

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Renovierung von Wohnungen

    Anzahl

    0

    800

    Q4

    2024

    Kauf und Renovierung von mindestens 800 Wohnungen, die gemäß dem veröffentlichten Maßnahmenplan ausgewählt wurden, und Vermietung als Sozialhäuser. Dazu gehören Maßnahmen wie die Renovierung von mindestens einem beheizbaren Raum und einem Badezimmer pro Wohnung sowie die Vorbereitung sicherer Elektrizitätssammelstellen, Bauzäune, Nagetierbekämpfung, Insektizid. Diese Wohnungen nach der Renovierung müssen mindestens 20 Jahre im Eigentum der Organisationen stehen, die das Aufholungsprogramm durchführen, und von einer Sozialwohnungsagentur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verwaltet werden. Die Sozialwohnungsagentur teilt den Wohnungsbestand den berechtigten Mietern in Form einer Mietwohnung über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zu.

    54

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Renovierung zusätzlicher Wohnungen

    Anzahl

    800

    1 600

    Q2

    2026

    Erwerb und Renovierung von mindestens 800 zusätzlichen Wohnungen, die gemäß dem veröffentlichten Interventionsplan ausgewählt wurden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Renovierung von mindestens einem beheizbaren Raum, ein Badezimmer pro Wohnung, die Vorbereitung sicherer Stromsammelstellen, Bauzäune, Nagetierbekämpfung, Insektizid. Diese Wohnungen nach der Renovierung sind Eigentum, Verwaltung und Vermietung an teilnahmeberechtigte Mieter gemäß den Vorgaben in Etappenziel 53.

    55

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Neubau Sozial

    Anzahl

    0

    200

    Q4

    2024

    Bau von mindestens 200 neuen Sozialwohnungen auf der Grundlage des veröffentlichten Interventionsplans. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Der Bau neuer Häuser soll so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde erfolgen, um verwundete Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. Diese neu errichteten Wohnungen sind Eigentum, Verwaltung und Miete an teilnahmeberechtigte Mieter gemäß den Vorgaben in Etappenziel 53.

    56

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Bau zusätzlicher neuer Sozialwohnungen

    Anzahl

    200

    400

    Q2

    2026

    Bau von mindestens 200 zusätzlichen Sozialwohnungen auf der Grundlage des veröffentlichten Interventionsplans. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Der Bau neuer Häuser soll so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde erfolgen, um verwundete Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. Diese neu errichteten Wohnungen sind Eigentum, Verwaltung und Miete an teilnahmeberechtigte Mieter gemäß den Vorgaben in Etappenziel 53.

    57

    C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

    Zielwert

    Installation von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

    kWp

    0

    12 500

    Q4

    2023

    Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energie werden in einigen der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen mit einer Produktionskapazität von mindestens 12 500 kWp gebaut.

    In Fällen, in denen die Netzkapazität die Investition in Aufholgebiete innerhalb des Verwaltungsgebiets der Zielgemeinden nicht zulässt, dürfen Photovoltaikkraftwerke ausnahmsweise außerhalb der 300 Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung der Haushalte in den 300 Zielgemeinden verwendet werden.

    Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Auffangprogramm durchführen. Diese Organisationen verwenden die Nettoeinnahmen (die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Energie und den Ausgaben für den Betrieb des Kraftwerks) der Stromerzeugung zur Deckung des jährlichen Strombedarfs für Heizzwecke von mindestens einem beheizten Raum für mindestens 2500 schutzbedürftige Familien mit Kindern in den 300 Siedlungen im Wege einer offenen Ausschreibung. Der Eigentümer führt für die Zwecke der Erfassung und Berichterstattung über die mit dem Betrieb der Kraftwerke verbundenen Einnahmen, Ausgaben und umverteilten finanziellen Unterstützungen eine getrennte Buchführung.

    58

    C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

    Zielwert

    Installation zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

    kWp

    12 500

    25 000

    Q4

    2025

    In einigen der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen mit einer Produktionskapazität von mindestens 12 500 kWp sollen zusätzliche Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energie gebaut werden.

    In Fällen, in denen die Netzkapazität die Investition in Aufholgebiete innerhalb des Verwaltungsgebiets der Zielgemeinden nicht zulässt, dürfen Photovoltaikkraftwerke ausnahmsweise außerhalb der 300 Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung der Haushalte in den 300 Zielgemeinden verwendet werden.

    Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Auffangprogramm durchführen. Diese Organisationen verwenden die Nettoeinnahmen (die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Energie und den Ausgaben für den Betrieb des Kraftwerks) der Stromerzeugung zur Deckung des jährlichen Strombedarfs für Heizzwecke von mindestens einem beheizten Raum für mindestens 2500 (zusätzlich zum vorherigen Ziel) schutzbedürftige Familien mit Kindern in den 300 Siedlungen im Wege einer offenen Ausschreibung. Der Eigentümer führt für die Zwecke der Erfassung und Berichterstattung über Einnahmen, Ausgaben und verteilte finanzielle Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kraftwerke eine getrennte Buchführung.

    59

    C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

    Zielwert

    Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

    Anzahl

    0

    4000

    Q4

    2023

    Mindestens 4000 Personen aus den Zielsiedlungen nehmen an Sozialisierungsprogrammen teil, die Schulungen, persönliches Mentoring, personalisierte Dienstleistungen und eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung umfassen. Die Teilnahme an öffentlichen Arbeiten zählt nicht als Beschäftigung im Rahmen dieser Investition.

    60

    C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

    Zielwert

    Zusätzliche Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

    Anzahl

    4000

    10 000

    Q2

    2026

    Mindestens 6000 weitere Personen aus den Zielstädten nehmen an Beschäftigungsprogrammen gemäß den Vorgaben in Etappenziel 59 teil.

    61

    C3.I4 gemeinschaftsorientierte Pädagogik

    Zielwert

    Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

    Anzahl

    0

    40

    Q4

    2023

    Mindestens 40 öffentliche Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ausgewählten Siedlungen müssen von einer inklusiven pädagogischen Entwicklung profitieren. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme, Stipendien für Sekundarschulen, die zu „matura“ führen, die Anwendung gemeindeorientierter Lehrmethoden und Berufsberatung.

    62

    C3.I4 gemeinschaftsorientierte Pädagogik

    Zielwert

    Pädagogische Entwicklung zusätzlicher öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

    Anzahl

    40

    100

    Q2

    2026

    Mindestens 60 weitere öffentliche Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ausgewählten Siedlungen müssen von einer inklusiven pädagogischen Entwicklung profitieren. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme, Stipendien für Sekundarschulen, die zu „matura“ führen, die Anwendung gemeindeorientierter Lehrmethoden und Berufsberatung.

    D. KOMPONENTE 4: WASSERWIRTSCHAFT

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Herausforderungen angegangen werden, vor denen Ungarn im Bereich der Wasserbewirtschaftung steht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Dürrerisiko. Wasserknappheit wirkt sich nachteilig auf den Zustand von Wasserkörpern, Ökosystemen und landwirtschaftlichen Flächen aus.

    Ziel dieser Komponente ist es, einen Beitrag zur Einführung von Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft durch die Entwicklung neuer Wassernetze und den Wiederaufbau bestehender Systeme, durch die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems auf lokaler und nationaler Ebene und durch die Schaffung neuer nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften zu leisten. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság und zur Einleitung von Überlegungen und Umsetzungsmaßnahmen, um Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung zu beschleunigen, insbesondere durch den Einsatz naturbasierter Lösungen.

    Die Maßnahmen dieser Komponente konzentrieren sich hauptsächlich auf die Wiederherstellung der Wasserversorgung und die Verbesserung der Wasserrückhaltung in den von Wasserknappheit betroffenen Gebieten, wobei der Rückhaltung von Niederschlägen und Wasser aus flussaufwärts gelegenen Wasserläufen Vorrang eingeräumt wird, der Schutz der Grundwasserressourcen und die Gewährleistung einer ökologisch angemessenen Rückhaltung von Wasserressourcen. Die Verbesserung des ungarischen Systems zur Überwachung der Wasserbewirtschaftung durch Erhöhung der Anzahl der Überwachungsstellen dürfte zu einer besseren Bewirtschaftung der Wasserentnahme durch die zuständigen Behörden beitragen.

    Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf eine nachhaltige Wasserwirtschaft auszurichten (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 5 von 2022).

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C4.R1: Sensibilisierung

    Ziel der Reform ist es, den Anwendungsbereich bestehender Bauernverbände, auch als „Bewässerungsgemeinschaften“ bezeichnet, auf „Nachhaltige Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften“ auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf nachhaltigen Wasserbewirtschaftungsmethoden und nachhaltigen Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel liegt. Zu diesem Zweck werden das Gesetz CXIII/2019 und der Regierungserlass Nr. 302/2020 geändert, um den Geltungsbereich der bestehenden Bauernverbände auszuweiten. Es werden neue „nachhaltige Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften“ eingerichtet, um nachhaltige Wasserbewirtschaftungslösungen (unter anderem Wasserrückhaltung) und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern. Im Rahmen der Reform werden auch Informationskampagnen in Form von Informationsveranstaltungen des Innenministeriums eingeleitet, damit neu gegründete „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ sowie alle bereits bestehenden Gemeinschaften ihr Bewusstsein für die Bedeutung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung schärfen und das Know-how für wirksame Lösungen für ihre Umsetzung erwerben.

    Die Reform umfasst mindestens 50 000 Hektar Ackerland, das Änderungen an wassersparenden landwirtschaftlichen Verfahren durchlaufen muss. 1 . 

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C4.I1: Bau der wichtigsten Wasserersatzsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Ziel der Investition ist es, Wasserersatzsysteme zu renovieren, mit denen Wasser in Gebieten ohne Wasseranschluss wiederhergestellt wird, und sicherzustellen, dass wasserabhängige Ökosysteme, Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete mit Wasser versorgt werden. Das grundlegende Ziel der Interventionen besteht darin, die Grundwasserressourcen zu schützen, ohne die Oberflächenwasserressourcen zu schädigen. Unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele der Landbewirtschaftung umfassen die geplanten Tätigkeiten die notwendige Renovierung einiger Abschnitte des Flussbetts und der Aufbereitungsstreifen, die Renovierung von Strukturen zur Wasserüberwachung und -rückhaltung und den Bau neuer Bauwerke.

    Um das Risiko einer nicht nachhaltigen Nachfrage nach Wasser, das von außerhalb der betroffenen Gebiete bereitgestellt wird, zu minimieren, was insbesondere in Zeiten geringer Flussflüsse die Notwendigkeit zur Entnahme von Grundwasserressourcen erforderlich machen würde, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Speicherung von Wasserressourcen in den Böden der betroffenen Gebiete, die durch Niederschläge entstehen oder aus flussaufwärts gelegenen Fließgewässern stammen, zu maximieren.

    Zu diesem Zweck nimmt Ungarn in die Konzeption der Projekte wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung auf 2 , insbesondere N01 (Becken und Teiche), N07 (Wiederanbindung von Altseen und ähnlichen Merkmalen) und N13 (Wiederherstellung der natürlichen Infiltration des Grundwassers) 3 .

    Die Investition besteht aus zwei Projekten:

    I)Verbesserung und Wiederherstellung des ökologischen Zustands der Donau-Theiß-Zwischenstromland Homokhátság (Sandrücken) – Phase I.

    Dieses Projekt betrifft das nördliche Grundstück des Homokhátság und den Wiederaufbau und die Weiterentwicklung des Wasserversorgungssystems Tiszaalpár auf der Grundlage der Wasserressourcen des Theiß-Flusses.

    Die Wasserauffüllung auf der Grundlage der Wasserressourcen der Theiß umfasst den Wiederaufbau und die Weiterentwicklung des Wasserauffüllsystems Tiszaalpár. Die Erweiterung des derzeitigen Systems soll durch den Wiederaufbau der zuvor errichteten Wasserversorgungsanlagen, die Sanierung des Baloghalmi-Kanals und den Bau des Staubeckens Alpár-Nyárlőrincincincpuszta erreicht werden. Die Pumpstationen am Fluss (Hauptwasserzufuhr von Tiszaalpár und Alpár-Druckzentrum) und die Wasserkontrollstrukturen werden gebaut, um die zu rekonstruierenden Kanalabschnitte mit Wasser zu versorgen. Der andere Teil des Bauvorhabens besteht in der Erneuerung und Wiederherstellung von Wasser für ökologische Zwecke der Szikrai Holt-Tisza und der Reservoirs Alpári Holt-Tisza.

    Ziel des Projekts ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Wasserversorgung zu schaffen, die den ökologischen Bedürfnissen entspricht, die Quantität und Qualität der Wasserressourcen zu erhöhen und den Schutz vor Wasserschäden zu verbessern. Unter Beibehaltung der vorhandenen Wasserressourcen besteht das operative Ziel darin, die sichere Umleitung von regelmäßig auftretenden Überschwemmungen und Binnengewässern zu gewährleisten, Wasserversorgungsmöglichkeiten zu schaffen und die Bedingungen für die Nutzung der Wasserressourcen zu verbessern. Durch das Projekt wird die Wasserrückhalte- und Wasserspeicherkapazität des Gebiets erhöht und die Wasserbilanz der Böden verbessert.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    II)Ausbau der Wasserversorgung Rábaköz-Tóköz.

    Dieses Projekt umfasst den Wiederaufbau und die Erweiterung eines Abschnitts des Kanals Vág-Sárdos-Megág. Das Projekt umfasst auch die Renovierung von Ästuarschleusen, den Bau eines Wehrs, eine Kontrollstruktur und die Kulissen der Verbindungsgräben. Der Wiederaufbau des mit dem Fluss Keszeg verbundenen Kanals umfasst unter anderem die Schlammbehandlung von Flussbetten. Zwischen den beiden Kanälen sollen ein neuer Kanal und ein neuer Wehr gebaut werden, um die ökologische Wasserversorgung von der Wasserversorgung von Kis-Rába über den Keszeg-ér bis zum Kanal Vág-Sárdos-Megág zu ergänzen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    Für diese beiden Projekte:

    Alle Teile der Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägigen Prüfungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterzogen. Die erforderlichen Minderungsmaßnahmen werden in die Projekte integriert. Von den oben genannten Anforderungen dieser Projekte kann abgewichen werden, soweit dies erforderlich ist, um die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zu erfüllen.

    Die Investitionen müssen auch den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) entsprechen.

    Es wird eine Klimarisikoanalyse durchgeführt.

    Wird Wasser entnommen, so wird eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die Wasserentnahme ist zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

    Ungarn muss bis zum 31. Dezember 2025 einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial der von den Investitionen betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper erreichen (oder, wenn ein guter Zustand erreicht wurde, darf er sich nicht verschlechtert haben).

    C4.I2: Einrichtung eines Überwachungssystems

    Ziel der Investition ist es, einen Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu leisten. Die Kenntnis des Wasserflusses in Oberflächengewässern und anderer hydrologischer und Wasserqualitätsparameter der Region ist eine Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen. Dank der Investition sollen Maßnahmen auf der Grundlage der Echtzeitdaten der Überwachungssysteme im Falle einer qualitativen und quantitativen Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper durchgeführt werden. Es wird erwartet, dass der Einsatz intelligenter Überwachungs- und IT-Tools, die Verknüpfung von Datensystemen und die dynamische Planungs- und Kontrollfunktion die erforderlichen Input-Informationen liefern, die für die Planung erforderlich sind.

    Die Investition besteht in der Entwicklung eines umfassenden Überwachungssystems für Wasserentnahmen auf lokaler und nationaler Ebene. Dieses Überwachungssystem dient zur Bewertung der Entnahmen aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern.

    Diese Investitionen umfassen den Bau von Oberflächenhydrographischen Stationen, die Installation modernster hydrografischer Überwachungsgeräte und die Weiterentwicklung von unterirdischen Überwachungssystemen durch den Bau neuer Grundwasserspiegelerkennungsbohrungen, die mit einer integrierten Drucksonde für Fernmeldesysteme gebaut werden.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C4.I3: Naturschutz

    Die Investition soll im Gebiet Hanság des Wassersystems Rábaköz-Tóköz durchgeführt werden, um die Wasserbilanz des Natura-2000-Gebiets zu verbessern, die ökologische Wiederauffüllung der Gewässer zu verbessern und die Rückhaltung von Oberflächen- und Grundwasser zu verbessern. Ziel der Investition ist der Schutz und die Verbesserung des ökologischen Zustands geschützter Lebensräume und Natura-2000-Lebensräume in Hanság im Zielgebiet 4950 ha durch Verbesserung der Grundwasser- und Oberflächenwasserspeicherkapazität.

    Der Schwerpunkt der Investition liegt auf der Modernisierung des Kanalsystems, das zuvor entwickelt wurde, um eine ausgewogene Wasserversorgung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Erhaltungsziele der Landbewirtschaftung umfassen die geplanten Tätigkeiten die notwendige Renovierung einiger Abschnitte des Flussbetts und der Aufbereitungsstreifen, die Renovierung von Wasserkontroll- und Wasserrückhaltungsstrukturen und den Bau neuer Bauwerke.

    Die Investition soll zu einer stärkeren Rückhaltung und einer konservativeren Bewirtschaftung der vor Ort verfügbaren Wasserressourcen beitragen. Es wird erwartet, dass sie die ökologischen Bedingungen gewährleistet, die für den Schutz von Feuchtgebieten mit Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse erforderlich sind.

    Die Speicherung von Wasser, das durch Niederschläge oder aus flussaufwärts gelegenen natürlichen Fließgewässern aufgenommen wurde, ist vorrangig zu behandeln. Das Projekt muss wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung 4 , die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmoorflächen umfassen, insbesondere N02 (Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten) und N13 (Wiederherstellung der natürlichen Infiltration des Grundwassers) 5 . Insgesamt wird bei der Gestaltung auf der Grundlage bewährter Verfahren der Einsatz naturbasierter Lösungen Vorrang eingeräumt.

    Alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägigen Prüfungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterzogen. Die erforderlichen Minderungsmaßnahmen werden in die Projekte integriert. Von den oben genannten Anforderungen dieser Projekte kann abgewichen werden, soweit dies erforderlich ist, um die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zu erfüllen.

    Es wird eine Klimarisikoanalyse durchgeführt.

    Die Investitionen müssen auch den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) entsprechen.

    Wird Wasser entnommen, so wird eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die Wasserentnahme ist zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

    Ungarn muss bis zum 31. Dezember 2025 einen guten ökologischen Zustand der von der Investition betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper erreichen (oder, wenn ein guter Zustand erreicht wurde, darf der Zustand nicht verschlechtert worden sein).

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C4.R2: Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

    Ziel dieser Reform ist es, verschiedene Interessenträger in die Frage der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung einzubeziehen. Zur Anpassung an den Klimawandel konzentriert sich die Reform auf die Erzielung eines neuen öffentlichen Konsenses über die Landnutzung.

    In einem ersten Schritt wird unter Beteiligung internationaler Experten eine Taskforce eingesetzt, die die aktuelle nationale Klimasituation bewertet. Der von der Taskforce erstellte Bericht enthält Empfehlungen und wird zur öffentlichen Konsultation und in internationalen Foren vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und des Austauschs wird ein Aktionsplan entwickelt und umgesetzt, einschließlich aller erforderlichen Gesetzesänderungen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

    D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    63

    C4.R1 Sensibilisierung

    Etappenziel

    Änderung des Gesetzes CXIII/2019 über Bewässerungsbetriebe und des Regierungserlasses Nr. 302/2020

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen

    Q2

    2023

    Das Gesetz CXIII/2019 und der Regierungserlass Nr. 302/2020 werden geändert, um den Geltungsbereich der bestehenden Vereinigungen von Landwirten mit der Bezeichnung „Bewässerungsgemeinschaften“ („öntözési közösség“) auf „nachhaltige Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften“ auszuweiten.

    Ihre Aufgaben werden über Bewässerungsfragen hinaus ausgeweitet, um den Schwerpunkt auf nachhaltige Wasserbewirtschaftungsmethoden, nachhaltige Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und mikroregionale Wasserversorgungs- und -nachfragemessungen zu legen. Darüber hinaus bewerten sie regelmäßig die von den Behörden übermittelten Informationen über den Zustand der Wasserkörper und übermitteln regelmäßig Informationen über Projekte zur Wasserentnahme, zur Wasserversorgung und zum Wasserbedarf. Die derzeitige Mitgliedschaft wird entsprechend angepasst.

    64

    C4.R1 Sensibilisierung

    Zielwert

    Aufbau nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften

    Anzahl

    0

    100

    Q3

    2024

    Es werden 100 neue „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ (im Sinne des neuen Rechtsrahmens) eingerichtet. Bestehende Gemeinschaften werden an den neuen Rechtsrahmen angepasst.

    65

    C4.R1 Sensibilisierung

    Etappenziel

    Organisation von Informationsveranstaltungen

    Geplante Informationsveranstaltungen sind abgeschlossen

    Q4

    2025

    Das Landwirtschaftsministerium organisiert Informationsveranstaltungen für alle neuen Gemeinschaften der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung gemäß Zielwert 64 sowie für alle bestehenden Gemeinschaften, die an den Rechtsrahmen gemäß Zielwert 64 angepasst sind. Mit diesen Informationsveranstaltungen soll das Bewusstsein für die Bedeutung nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsmethoden, natürlicher Wasserrückhaltelösungen, des Einsatzes effizienter landwirtschaftlicher Verfahren und weniger intensiver Kulturen geschärft werden.

    66

    C4.R1 Sensibilisierung

    Zielwert

    Hektar Ackerland mit Änderungen wassersparender landwirtschaftlicher Verfahren

     

    Hektarzahl

    0

    50 000

    Q1

    2026

    50 000 Hektar Ackerland auf nationaler Ebene müssen mindestens einer der folgenden Verfahren unterzogen worden sein: i) Maßnahmen zur Erhöhung des Gehalts an organischer Substanz in Böden; ii) auf weniger wasserbelastende/trockenresistentere Kulturen umgestellt werden; iii) Ackerland für naturbasierte Wasserrückhaltezwecke zu nutzen; iv) Tröpfchenbewässerungstechniken und Verwendung von aufbereitetem Wasser für die Bewässerung. Darüber hinaus müssen mindestens 75 % der oben genannten 50 000 Hektar Ackerland einer der unter den Ziffern i, ii und/oder iii genannten Verfahren unterzogen worden sein.

    67

    C4.I1-3 Investitionen 1 und 3 – Wasserwirtschaft

    Etappenziel

    Erreichung eines guten ökologischen Zustands der von den Investitionen im Rahmen dieser Komponente betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (Investitionen 1 und 3)

    Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Website der nationalen Wasserbehörden

     

     

     

    Q4

    2025

    Die von den Investitionen 1 und 3 betroffenen Wasserkörper müssen überwacht worden sein, um sicherzustellen, dass sich die von den Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper in einem guten ökologischen Zustand befinden (oder, wenn ein guter Zustand erreicht wurde, sich nicht verschlechtert haben). Ein guter ökologischer Zustand der betreffenden Wasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG muss erreicht werden.

    68

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Verbesserung und Wiederherstellung des ökologischen Zustands von Homokhátság (Donau-Theiß) – Phase I“

    Annahme des Geschmacksmusters

     

     

     

    Q1

    2023

    Die Planung des Projekts zur Verbesserung und Wiederherstellung des Wassermangels im Gebiet Homokhátság wird angenommen.

    Wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung (insbesondere N01 – Becken und Teiche, N07 – Wiederanbindung von Altseen und ähnlichen Merkmalen und N13 – Wiederherstellung der natürlichen Infiltration des Grundwassers) sind in die Planung des Projekts einzubeziehen. Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    Eine UVP ist im Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägige Bewertungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der UVP und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ermittelt wurden, werden in das Projekt einbezogen. Die Einhaltung der Erhaltungsziele von Natura 2000 ist sicherzustellen.

    Wird Wasser entnommen, so wird eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die Wasserentnahme ist zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

    69

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

     

    Abschluss des Projekts „Verbesserung und Wiederherstellung des ökologischen Zustands von Homokhátság (Donau- Theiß) – Phase I“

    Abschlussmeldung

     

     

     

    Q2

    2026

    Bericht über den Abschluss des Projekts zur Verbesserung des Wasserdefizits im Gebiet Homokhátság. Aus dem Bericht muss hervorgehen, dass das Projekt im Einklang mit der Projektkonzeption abgeschlossen wurde.

    Dem Bericht ist eine Bewertung der Umsetzung der naturbasierten Lösungen beizufügen, die in die Projektkonzeption integriert sind.

    70

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Entwicklung der Wasserversorgung Rábaköz-Tóköz“

    Annahme des Geschmacksmusters

     

     

     

    Q4

    2022

    Die Planung des Projekts zur Verbesserung und Wiederherstellung des Wasserdefizits im Falle der Annahme des Gebiets Rábaköz-Tóköz.

    Wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung (insbesondere N01 – Becken und Teiche, N07 – Wiederanbindung von Altseen und ähnlichen Merkmalen und N13 – Wiederherstellung der natürlichen Infiltration des Grundwassers) sind in die Planung des Projekts einzubeziehen. Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    Eine UVP ist im Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägige Bewertungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der UVP und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ermittelt wurden, werden in das Projekt einbezogen. Die Einhaltung der Erhaltungsziele von Natura 2000 ist sicherzustellen.

    Wird Wasser entnommen, so wird eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die Wasserentnahme ist zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

    71

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Abschluss des Projekts „Entwicklung der Wasserversorgung Rábaköz-Tóköz“

    Abschlussmeldung

     

     

     

    Q2

    2026

    Der Bericht über den Abschluss des Projekts zur Verbesserung und Wiederherstellung des Wasserdefizits des Rábaköz-Tóköz wird fertiggestellt. Aus dem Bericht muss hervorgehen, dass das Projekt im Einklang mit der Projektkonzeption abgeschlossen wurde.

    Dem Bericht ist eine Bewertung der Umsetzung der naturbasierten Lösungen beizufügen, die in die Projektkonzeption integriert sind.

    72

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Etappenziel

    Umfassendes Überwachungssystem auf lokaler Ebene

    Abschluss

    Q4

    2024

    Auf lokaler Ebene wurde im Einklang mit den Empfehlungen der Grundwasserüberwachungsleitlinien (Leitlinien 15, Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) ein umfassendes Überwachungssystem für Grundwasser und Oberflächengewässer (quantitativer und qualitativer Zustand) eingerichtet. Die Zunahme der Fernüberwachungsstationen erstreckt sich auf die Regionen, in denen die Investitionen im Rahmen dieser Komponente getätigt werden. Die Daten aus dem Überwachungssystem werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Daten aus dem lokalen Überwachungssystem werden verwendet, um Wasserentnahmen aus Grundwasser und Oberflächenwasser in Gebieten zu bewerten, die von den im Rahmen des Plans geförderten Investitionen betroffen sind. Auf der Grundlage von Echtzeitdaten wird das Überwachungssystem als Instrument eingesetzt, um sicherzustellen, dass im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität oder -quantität unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden.

    73

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Etappenziel

    Umfassendes Überwachungssystem auf nationaler Ebene

    Abschluss

     

     

     

    Q4

    2025

    Im Einklang mit den Empfehlungen der Grundwasserüberwachungsleitlinien (Leitlinien 15, Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) wurde auf nationaler Ebene ein umfassendes Überwachungssystem für Grundwasser und Oberflächengewässer (quantitativer und qualitativer Zustand) eingerichtet. Die Daten aus dem Überwachungssystem werden öffentlich zugänglich gemacht. Auf der Grundlage von Echtzeitdaten wird das Überwachungssystem als Instrument eingesetzt, um sicherzustellen, dass im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität oder -quantität unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden.

    74

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Zielwert

    Entwicklung eines umfassenden Überwachungssystems auf nationaler Ebene

    Anzahl der installierten Geräte

    0

    90

    Q4

    2025

    Das Projekt umfasst den Bau von mindestens 30 neuen Oberflächenhydrografiestationen und die Bohrung von mehr als 60 neuen Bohrlöchern zur Verbesserung des Untergrundüberwachungssystems. Die vom Überwachungssystem erstellten Daten werden zeitnah öffentlich zugänglich gemacht.

    75

    C4.I3 Naturschutz

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

    Annahme des Geschmacksmusters

    Q2

    2023

    Annahme der Konzeption des Projekts zur Verbesserung der Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság.

    Das Projekt muss wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmoorflächen umfassen, insbesondere N02 – Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten und N13 – Wiederherstellung der natürlichen Grundwasserinfiltration. Insgesamt wird bei der Gestaltung auf der Grundlage bewährter Verfahren der Einsatz naturbasierter Lösungen Vorrang eingeräumt. Es sind eine Beschreibung der in das Projekt integrierten naturbasierten Lösungen sowie eine Begründung für Situationen vorzulegen, in denen naturbasierte Lösungen bei der Projektkonzeption nicht berücksichtigt werden konnten. Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    Eine UVP ist im Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägige Prüfungen im Zusammenhang mit den Richtlinien 2000/60/EG und 92/43/EWG durchzuführen. Alle im Rahmen der UVP und der Bewertung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 92/43/EWG ermittelten Maßnahmen werden in das Projekt einbezogen.

    Wird Wasser entnommen, so wird eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die Wasserentnahme ist zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

    76

    C4.I3 Naturschutz

    Etappenziel

    Abschluss des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

    Abschlussmeldung

    Q2

    2026

    Abschlussbericht über die Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság. Sie muss nachweisen, dass das Vorhaben entsprechend der Planung der Investition abgeschlossen wurde.

    Der Bericht enthält eine Bewertung der Nutzung naturbasierter Lösungen für die Wasserrückhaltung, Feuchtgebiete und die Wiederherstellung von Torfflächen.

    77

    C4.I3 Naturschutz

    Zielwert

    Erhöhung der kombinierten Abdeckung von Hektar grüner Infrastruktur oder geschützter oder Natura-2000-Gebiete, die durch die Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie angestrebt werden

    Anzahl

    0

    4,950

    Q2

    2026

    Die Fläche der grünen Infrastruktur, der geschützten Gebiete oder der Natura-2000-Gebiete, die auf die Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie ausgerichtet sind, wird um 4950 Hektar erhöht.

    Dies wird anhand der Hektarzahl gemessen, die im Einklang mit den Erhaltungszielen und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) wiederhergestellt wurde.

    Darüber hinaus legt die Direktion Nationalpark Ferto-Hanság einen Bewertungsbericht über die Auswirkungen der Investitionen auf die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets vor, einschließlich der Hydrologie und der Verbesserung des Zustands von Lebensräumen und Arten.

    78

    C4.R2 Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung

    Etappenziel

    Bericht der Taskforce für nachhaltige Wasserwirtschaft

    Veröffentlichung des Berichts 

    Q4

    2023

    Es wird eine Task Force für nachhaltige Wasserbewirtschaftung eingesetzt, zu der insbesondere internationale Experten gehören, die im Bereich der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und naturbasierter Lösungen anerkannt sind.

    Die Task Force veröffentlicht einen Bericht mit Empfehlungen zu verstärkte Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei extremen Wetterereignissen; Überwachung der Strategien zur Anpassung an den Klimawandel (einschließlich des politischen Rahmens und der Governance-Struktur); Verbesserung des Wissens über die Anpassung an den Klimawandel und Verbesserung des Umweltbewusstseins sowie Verbesserung des Einsatzes von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wie naturbasierte Lösungen.

    79

    C4.R2 Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung

    Etappenziel

    Umsetzung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Empfehlungen der Taskforce

    Der Aktionsplan wird umgesetzt

    Q2

    2025

    Der von der Taskforce erstellte Bericht wird zur öffentlichen Konsultation und in internationalen Foren vorgelegt.

    Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und dieses Austauschs wird ein Aktionsplan ausgearbeitet und veröffentlicht.

    Seine Umsetzung, einschließlich aller erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften, ist abzuschließen.

    E. KOMPONENTE 5: NACHHALTIGER UMWELTFREUNDLICHER VERKEHR

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Beitrag des Verkehrssektors zur Verringerung der Treibhausgas- und Schadstoffemissionen zu stärken, die Modernisierung des Verkehrsnetzes und des Rollmaterials zu beschleunigen, die Attraktivität nachhaltiger Verkehrsträger, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, zu erhöhen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern.

    Ziel dieser Komponente ist die Förderung einer nachhaltigen Mobilität, die Stärkung CO2-armer öffentlicher Verkehrsmittel, die Verringerung der negativen externen Effekte des Verkehrs (insbesondere Staus, Emissionen und Unfälle) und die Bereitstellung barrierefreier Verkehrsträger, vor allem durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur und der Fahrzeuge. Die Maßnahmen dieser Komponente sollen zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen führen, indem sie die Nutzung umweltfreundlicher städtischer und vorstädtischer Verkehrsträger fördern und allgemein die Alternativen zum Individualverkehr und zum Straßengüterverkehr stärken. Es wird erwartet, dass der öffentliche Verkehr attraktiver wird, was dazu führen würde, dass mehr Nutzer vom Pkw auf den öffentlichen Verkehr umsteigen würden. Eine robustere Eisenbahninfrastruktur dürfte auch die Verlagerung des Güterverkehrs auf andere Verkehrsträger erleichtern. Zu diesem Zweck umfasst diese Komponente Reformen und Investitionen zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Modernisierung wichtiger Eisenbahnstrecken in der Region Budapest und im TEN-V-Korridor, den Erwerb emissionsfreier Busse für den öffentlichen Verkehr, die Modernisierung des Managementsystems für Eisenbahnstrecken und die Einführung eines einheitlichen Preis- und Informationssystems für den öffentlichen Verkehr.

    Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Verkehrsinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und zur Konzentration der Investitionen auf den ökologischen Wandel, insbesondere den nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 2020) und zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrssektor durch verstärkte Anstrengungen zur Energieeffizienz, insbesondere durch Elektrifizierung (länderspezifische Empfehlung 6 von 2022), zu erfüllen.

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind.

    E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C5.I1: Kapazitätsaufbau im vorstädtischen Schienennetz

    Ziel der Investition ist es, die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs auf der Schiene in der Umgebung und in Budapest durch die Modernisierung von 56 km Eisenbahnstrecken auf den folgenden Abschnitten der drei Haupteisenbahnstrecken (HÉV) zu erhöhen:

    ·Szentendre – Pomáz – Budakalász – Batthyány tér (H5);

    ·Ráckeve – Tököl – Szigetszentmiklós – Pesterzsébet (H6);

    ·Csepel – Kvassay-Brücke (H7).

    Das HÉV-System ist ein eigenständiges Stadt- und Stadtbahnsystem, das ausgebaut werden muss, um sein volles Potenzial auszuschöpfen. Die Investition besteht in der Modernisierung der Eisenbahngleise und umfasst auch die Modernisierung der Haltestellen und Bahnhöfe entlang dieser Strecken, die Modernisierung von Umrüstern, die Installation neuer B+R-Fahrradlager und die Schaffung neuer intermodaler Knotenpunkte.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C5.I2: Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Ziel der Investition ist es, den Güterfernverkehr in emissionsarme Verkehrsträger zu lenken und die Nutzung des Güter- und Personenfernverkehrs durch Beseitigung von Engpässen und Kapazitätsengpässen im TEN-V-Schienennetz zu verbessern.

    Die Investition besteht in der wesentlichen Modernisierung zweier elektrifizierter Eisenbahnabschnitte:

    -Der 11 km lange Streckenabschnitt Almásfüzitő-Komárom ist ein kritischer schmaler Abschnitt, der derzeit ständig langsam signalisiert wird. Die Investition muss eine höhere Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt ermöglichen (zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h). Dazu gehört auch der Bau bzw. die Modernisierung fehlender bzw. veralteter Personenbeförderungseinrichtungen wie Überfahrten oder Fußgängerübergänge. Die Durchführung dieser Maßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    -Die Investition dient dem Wiederaufbau der 30,3 km langen Strecke Békéscsaba – Lőkösháza, um eine höhere Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt (zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h) zu ermöglichen, einschließlich der Erweiterung der Strecke auf zwei Gleise und einer vollständigen Überholung mit der Entwicklung der ETCS-L2-Zugsteuerung und der Modernisierung der Bahnhöfe Kétegyháza und Lőkösháza. Die Durchführung dieser Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C5.I3: Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Ziel der Investition ist die Erneuerung und Dekarbonisierung der öffentlichen Verkehrsflotte in Ungarn durch die Bereitstellung emissionsfreier Busse.

    Die Investition besteht in der Ersetzung von 300 Bussen, die fossile Brennstoffe nutzen, durch lokale Behörden oder Betreiber eines öffentlichen Dienstes durch neue Elektrobusse und in der Errichtung derselben Anzahl von Ladepunkten im Rahmen des Programms „Green Buses“. Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses für Gemeinden oder Dienstleister (die in allen Städten mit mehr als 25 000 Einwohnern förderfähig sind) nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Die Busse werden für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet. Die Fahrzeugsicherheitssysteme der erworbenen Busse müssen den EU-Anforderungen entsprechen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C5.I4: Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen

    Ziel der Investition ist es, die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Schienennetzes durch die Einführung eines zentralisierten Managementsystems zu verbessern und dessen Effizienz und Attraktivität zu verbessern.

    Die Investition besteht in der Errichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems (KÖFI) für 272 km Haupteisenbahnstrecken mit Computerunterstützung und Echtzeit-Zuginformation. Die Investition betrifft die Eisenbahnstrecken 70 und 140, die Teil des TEN-V-Gesamtnetzes sind, und die Eisenbahnstrecken 100a und 80, die Teil des TEN-V-Kernnetzes sind. Sie stellt dem Kontrollpersonal eine Echtzeitüberwachung der Zugfahrtinformationen zur Verfügung, um die Zugsteuerung von einer einzigen Stelle aus zu verbessern. Es wird erwartet, dass die Investitionen die Robustheit der betreffenden Abschnitte der betreffenden Eisenbahnstrecke erhöhen, den Verkehrsfluss gewährleisten, Flugplanreserven nutzen, die Durchgangskapazität erhöhen und eine einheitliche audiovisuelle Fahrgastinformation gewährleisten.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C5.R1: Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Ziel dieser Reform ist es, die multimodale Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern, indem die neu eingerichtete nationale Verkehrsbehörde auf nationaler Ebene eine einfachere Kombination von Schienen- und Busverkehrsdiensten ermöglicht, indem ein einheitliches Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystem eingeführt wird.

    Die Reform soll in der Einführung eines einheitlichen nationalen Systems für Tarife, Fahrscheinausstellung und Fahrgastinformation für die verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Verkehrs (örtliche und Fernbusse und Züge) auf digitalem Wege bestehen. Die Infrastruktur für die Bereitstellung von E-Tickets ist nicht Teil dieser Reform und wird nicht im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanziert.

    Mit der Reform wird der einschlägige Rechtsrahmen geschaffen. Es wird insbesondere eine nationale Behörde für den öffentlichen Verkehr eingerichtet, und in einer neuen Verordnung wird der institutionelle Rahmen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für das neue Tarifsystem, die Fahrscheinsysteme und die Verfügbarkeit von Fahrgastinformationen festgelegt.

    Mit der Reform wird auch die notwendige Infrastruktur in Betrieb genommen, insbesondere ein Datenbankserver, eine Plattform für Echtzeit-Reise- und Tarifinformationen, ein OpenData-Portal mit Daten zum Personenverkehr und ein Echtzeit-Informationssystem für Fahrgäste.

    Die Reform soll es den Nutzern ermöglichen, Fahrkarten für das gesamte Land zu kaufen, Fahrplaninformationen anzufordern und die aktuelle Verkehrssituation über eine einzige Plattform zu überprüfen. Das daraus resultierende System behandelt alle Bahn-Bus-Transitfahrten als eine Einheit, liefert aggregierte Informationen und stellt eine einzige Fahrkarte für die gesamte Strecke aus. Echtzeitinformationen müssen öffentlich zugänglich sein und in Bahnhöfen und Busbahnhöfen angezeigt werden.

    Das System muss diskriminierungsfrei sein und auf Datenaustauschformaten beruhen, die den EU-Anforderungen entsprechen (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission) und den Aufgaben der nationalen Verkehrsbehörde auf allen Ebenen und in allen Dienstleistungsbereichen der regionalen Verkehrsunternehmen entsprechen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

    E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel/

    Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    80

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Etappenziel

    Unterzeichnung der Bauaufträge für die Erneuerung und Erweiterung der Linien H5, H6 und H7

    Vertragsunterzeichnung

    Q3

    2023

    Abschluss eines offenen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Modernisierung und Erweiterung von Vorortbahnstrecken für die folgenden elektrifizierten vorstädtischen Eisenbahnabschnitte: 
    — Szentendre – Pomáz – Budakalász – Batthyány tér (H5); 
    — Ráckeve – Tököl – Szigetszentmiklós – Milleniumtelep (H6); 
    — Csepel – Kvassay Bridge (H7). 
    Die unterzeichneten Verträge umfassen die Modernisierung des Gleises für eine Gesamtlänge von 56 km (die Maßnahme umfasst nicht den Abschnitt Batthyány tér-Békásmegyer über eine Länge von 10 km), die Stromversorgung (1500 V Gleichstromsystem), den Wiederaufbau von Haltestellen, Kreuzungen, den Einbau von Signalgeräten und Zugsteuerungen sowie den Einbau eines modernen Fahrgastinformationssystems.

    81

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Etappenziel

    50 % Betriebsbereitschaft für den Ausbau des Vorortschienennetzes

    Ingenieurbericht bestätigt 50 % physische Bereitschaft

    Q2

    2025

    Bericht des unabhängigen Ingenieurs über den technischen Fortschritt und den Abschluss der unterzeichneten Bauaufträge für: Bau und Modernisierung von Eisenbahnstrecken, Bahnhöfen und Haltestellen sowie Fahrzeugbahnhöfen.

    82

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Modernisierung von Eisenbahnstrecken außerhalb des TEN-V (H5, H6 und H7)

     

    km

    56

    Q2

    2026

    Ausgebaute Schienenkilometer auf den geplanten Abschnitten gemäß den technischen Spezifikationen in der Bekanntmachung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. 
    Mit der Investition soll eine vollständig modernisierte Hochgeschwindigkeitsbahninfrastruktur geschaffen werden, indem auf ein 1500-V-Gleichstromsystem umgestellt, Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben, Signalausrüstung und Zugsteuerung sowie Zugang zum Hochgeschwindigkeitsbahnnetz bereitgestellt werden.

    83

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Modernisierung von Bahnhöfen und Haltestellen

     

    Anzahl

    33

    Q2

    2026

    Abschluss der Modernisierung von 22 Haltestellen und 11 Bahnhöfen entlang der Linien H5, H6 und H7 durch Bereitstellung intermodaler Verbindungen: Parkplatz P+R mit mindestens 2700 Sitzplätzen, Ladepunkten und Echtzeit-Fahrgastinformationssystem. Alle Haltestellen und Bahnhöfe müssen für Gruppen mit besonderen Bedürfnissen zugänglich gemacht werden, einschließlich hoher Plattformen, die barrierefreie Verbindungen über die Fahrzeugplattform sowie visuelle und akustische Fahrgastinformationen gewährleisten.

    84

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neue Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung bestehender Stromtransformatoren

    Anzahl

    12

    Q2

    2026

    Installation neuer Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung und Inbetriebnahme bestehender Stromtransformatoren.

    85

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neue Fahrradlager für B+R an HÉV-Stopps

    Anzahl

    1500

    Q2

    2026

    Installation neuer Fahrradlager für B+R an verschiedenen Haltestellen und Bahnhöfen des HÉV für insgesamt 1500 Fahrräder.

    86

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neuer intermodaler Bus – HÉV-Knotenpunkte

    Anzahl

    3

    Q2

    2026

    Schaffung von drei intermodalen Knotenpunkten entlang der renovierten HÉV-Strecken im Ballungsraum Budapest für den direkten Transfer von Fahrgästen zwischen Bussen und Zügen.

    87

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Modernisierung der Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

    Unterzeichnung des Bauvertrags

    Q3

    2023

    Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung der Eisenbahnstrecke (Abschnitt Almásfüzítő-Komárom) im Anschluss an ein offenes Vergabeverfahren.

    88

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Zielwert

    Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

     

    km

    11

    Q1

    2026

    Die renovierte Eisenbahnstrecke muss in Betrieb genommen werden, wobei eine Geschwindigkeit von 160 km/h und eine Radsatzlast von 225 kN auf dem gesamten Streckenabschnitt von 11 km zu gewährleisten sind. Sie umfasst den Wiederaufbau der Hauptstraße Nr. 1 auf einer separaten Ebene sowie die Modernisierung der Oberleitung und des Energieversorgungssystems, wodurch die Verriegelungseinrichtungen hochgeschwindigkeitsfähig werden. Dies schließt auch den Bau/die Modernisierung fehlender oder veralteter Einrichtungen ein, darunter: 
    • Bau eines Gleises von 3,9 km

    • Neue Sanierungsanlage

    • Wiederbau von 2 km Oberleitung

    • Fünf neue Fußgängerüberführungen

    • Zwei zu bauende Kreuzungen

    • Bau einer Überfahrt für Pkw, Fußgänger und Radfahrer

    • Bau von Schallschutzwänden.

    89

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Modernisierung der Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza

    Unterzeichnung des Bauvertrags

    Q2

    2021

    Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung der Eisenbahnstrecke (Békéscsaba-Lőkösháza) im Anschluss an ein offenes Vergabeverfahren.

    90

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Zielwert

    Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza)

    km

    30,3

    Q4

    2025

    Der renovierte Streckenabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza wird in Betrieb genommen, wobei eine Geschwindigkeit von 160 km/h und eine Achslast von 225 kN zu gewährleisten sind. Dazu gehören der Bau einer zweiten parallelen Strecke, die Entwicklung eines Zugsteuerungssystems der ETCS-Stufe 2 und die Modernisierung der Bahnhöfe Kétegyháza und Lőkösháza.

    91

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Etappenziel

    Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für den Kauf neuer Elektrobusse und die Installation von Ladestationen

    Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Gemeinden oder öffentlichen Personenverkehrsunternehmen

    Q2

    2023

    Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen, die mit allen ausgewählten Endempfängern geschlossen wurden (die Gemeinden und Verkehrsdienstleistungsunternehmen in allen Städten mit mehr als 25 000 Einwohnern sind förderfähig) als Ergebnis einer offenen und transparenten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und eines Auswahlverfahrens für den Erwerb von 300 neuen Bussen mit ausschließlich elektrischem Antrieb. Bei der Auswahl der Endempfänger wird sichergestellt, dass möglichst viele veraltete Fahrzeuge ausgetauscht werden.

    92

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Zielwert

    Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

     

    Anzahl

    100

    Q1

    2025

    100 Elektrobusse und die gleiche Anzahl an in Betrieb genommenen Ladepunkten, die mindestens dieselbe Anzahl alter Busse mit fossilen Brennstoffen ersetzen.

    93

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Zielwert

    Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

     

    Anzahl

    100

    300

    Q4

    2025

    300 Elektrobusse und die gleiche Anzahl an in Betrieb genommenen Ladepunkten, die mindestens dieselbe Anzahl alter Busse mit fossilen Brennstoffen ersetzen.

    94

    C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Einrichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems

    Unterzeichnung von Bauaufträgen

    Q2

    2023

    Unterzeichnung eines Vertrags über den Bau eines zentralen Verkehrsleitsystems, das auf vier Haupteisenbahnstreckenabschnitten (70, 100a, 80 und 140) im Anschluss an ein offenes öffentliches Vergabeverfahren betrieben wird, einschließlich der erforderlichen Verriegelungsausrüstung und Telekommunikationsteile.

    95

    C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen

    Zielwert

    Installation des zentralen Verkehrsmanagementsystems auf Vorort- und anderen großen Eisenbahnstrecken

    km

    272

    Q2

    2026

    Es wird ein zentrales Verkehrsmanagementsystem eingerichtet. Die Investition umfasst die Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den zwei verkehrsreichsten Vorortbahnstrecken in Budapest (70 und 100a) und auf zwei Haupteisenbahnstrecken des ländlichen Raums (80 und 140) über eine Gesamtlänge von 272 km. Die Investition umfasst auch die damit verbundene Modernisierung und den Austausch von Signalanlagen, den Bau/den Ausbau der Oberleitung, den Bau/den Ausbau der KÖFI-Zentren an drei Standorten, die Entwicklung eines Sicherheitssystems (Überwachungskameras, Beleuchtung), die Entwicklung eines modernen Fahrgastinformationssystems und den Aufbau der erforderlichen Telekommunikationsdatennetze.

    96

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse

    Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q2

    2023

    Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über Personenverkehrsdienste zur Schaffung einer nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr.

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften und Durchführungsverordnungen zur Schaffung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse in Bezug auf das Tarifsystem, Verfahren zur Information der Fahrgäste, Arbeitsabläufe zwischen der nationalen Verkehrsbehörde und den Betreibern öffentlicher Dienstleistungen, Rahmen für öffentliche Dienstleistungsaufträge sowie Korrespondenz- und Notfallmanagement. Diese Rechtsvorschriften stehen im Einklang mit den Vorschriften über Passagierrechte und werden nach einer Analyse der derzeitigen Informationssicherheit und der geltenden Verfahren ausgearbeitet.

    97

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Datenbankserverinfrastruktur und Entwicklung einer Informationsplattform

    Inbetriebnahme einer Datenbankserverinfrastruktur und Verfügbarkeit der Informationsplattform

    Q2

    2023

    Inbetriebnahme einer Datenbankserver-Infrastruktur und damit zusammenhängende Dienste für die Infrastruktur des BI-Systems „OpenData“.

    Die Plattform für Echtzeit-Reise- und Tarifinformationen wird auf einer öffentlichen Plattform sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle zur Verfügung gestellt.

    98

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Einführung eines OpenData-Portals

    und eines Echtzeit-Passagierinformationssystems

    Offenes Datenportal steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, und es wird ein Echtzeit-Passagierinformationssystem eingerichtet.

    Q4

    2024

    Ein OpenData-Portal mit Daten zum Personenverkehr, insbesondere Fahrplänen, Echtzeit-Reiseinformationen, Tarifen und Fahrscheinausstellungen, wird von der nationalen Verkehrsbehörde bei der Registrierung öffentlich zugänglich gemacht.

    An Bahnhöfen, Bahnhöfen und zentralen Busbahnhöfen wird ein Echtzeit-Fahrgasinformationssystem, einschließlich Fahrzeugbelegung, eingerichtet.

    F. KOMPONENTE 6: Energie – grüner Wandel

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen des Energiesektors angegangen. Ziel der Komponente ist es, zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele Ungarns für 2030 beizutragen, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EU-weiten Ziel für 2030, die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, zu erhöhen. Die nationale Energiestrategie 2030 und der nationale Energie- und Klimaplan zielen darauf ab, die Energiesicherheit und Energiesicherheit zu stärken, indem die Abhängigkeit von Einfuhren verringert, eine erschwingliche Energieversorgung für die Bevölkerung sichergestellt und die Energieerzeugung dekarbonisiert wird, einschließlich der Erhöhung des Anteils der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

    In diesem Zusammenhang zielt die Komponente darauf ab, zusätzliche Kapazitäten auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu schaffen und letztlich die Treibhausgasemissionen zu verringern. Mit den Änderungen des Rechtsrahmens soll ein unterstützendes Regelungsumfeld geschaffen werden, um dieses Ziel zu erreichen. Im Hinblick auf die sichere und flexible Integration der Energieerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz unterstützt die Komponente Investitionen im Zusammenhang mit dem Netzausbau und Investitionen in Stromspeicheranlagen. Die Investitionen in intelligente Zähler dürften langfristig zur Optimierung der Stromnachfrage beitragen. Die Komponente führt auch zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem die Installation von Solarmodulen in Wohngebäuden unterstützt wird. Um den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung und der Energieeffizienz zu begegnen, wird darüber hinaus zusätzlich zu den Solarpaneelsystemen und Speicheranlagen Unterstützung für Haushalte bei der Installation elektrischer Heizungsanlagen und beim Austausch von Fenstern bereitgestellt.

    Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente sollen zum ökologischen Wandel und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

    Die Entwicklung intelligenter Netze auf der Grundlage innovativer technischer Lösungen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung. Die Nutzung von Daten durch digitale Lösungen gewährleistet eine bessere Vorhersage des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und eine bessere Regulierung der Energieerzeugung.

    Die Komponente trägt zur strategischen Autonomie und Sicherheit Ungarns als Teil der europäischen Ziele bei. Der Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen führt durch die Erhöhung des Anteils der heimischen Energiequellen zu einer Stärkung der Energiequellen. Der Netzausbau trägt auch zur Verbesserung der Sicherheit des Stromnetzes bei.

    Die Investitionen dürften auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene, auch im KMU-Sektor, beitragen.

    Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der Notwendigkeit bei, sich auf den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf die saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und die CO2-arme Energie- und Ressourceneffizienz in den Mittelpunkt einer investitionsorientierten Wirtschaftspolitik zu stellen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 6 von 2022 hinsichtlich der Notwendigkeit bei, die Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt, die Genehmigungsverfahren gestrafft und die Strominfrastruktur modernisiert werden und „die Bemühungen um Energieeffizienzmaßnahmen verstärkt werden.

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.    

    F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C6.R1: Umwandlung der Elektrizitätsregulierung

    Ziel der Reform ist es, den Rechtsrahmen für den ungarischen Strommarkt zu verbessern, indem das Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität geändert und bestimmte damit zusammenhängende Regierungsverordnungen geändert werden, darunter die Regierungserlasse 273/2007 (X.19), 389/2007 (XII.23) und 299/2017 (X.17).

    Die vorliegende Reform sieht die Einführung einer getrennten Buchführung für den in das Netz eingespeisten Strom und den aus dem Netz verbrauchten Strom vor. Ungarn verpflichtet sich, von Prosumenten, die ab dem 1. Januar 2023 eine öffentliche finanzielle Unterstützung für die Installation ihrer Solarpaneelsysteme erhalten, die Einführung dieses getrennten Buchführungssystems zu verlangen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

    C6.R2: Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

    Ziel der Maßnahme ist es, die Entwicklung zusätzlicher Onshore-Windenergiekapazitäten in Ungarn zu ermöglichen, indem die bestehenden allgemeinen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen aufgehoben werden und indem in Gebiete, in denen Investitionen in Windenergie gefördert werden, hingearbeitet wird.

    Mit der Reform soll nach öffentlicher Konsultation der derzeit geltende Rechtsrahmen geändert werden, um unnötige Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Land zu beseitigen, insbesondere in Bezug auf den Rückstellabstand für Windkraftanlagen (Abstand zwischen den Windkraftanlagen und Wohngebäuden oder anderen betroffenen Gebieten), die Höhe der Windkraftanlagen (oder den maximalen Durchmesser der Rotorblätter für Windkraftanlagen) und die Leistungskapazität von Turbinen. Die Beschränkungen werden aufgehoben oder so festgelegt, dass eine wirksame Installation von Windkraftanlagen möglich ist, und im Einklang mit europäischen Benchmarks und vergleichbaren bewährten Verfahren. Die geänderten Vorschriften können Mindestanforderungen in Bezug auf die technische Sicherheit, den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt enthalten, und die lokalen Behörden können begründete Anforderungen stellen. Die geänderten Vorschriften dürfen keine anderen Hindernisse, wie z. B. Beschränkungen aufgrund von Größe, Kapazität oder Höhe, einführen.

    Mit der Reform werden nach einer öffentlichen Konsultation auch „go-to“-Gebiete für Windkraftanlagen im Einklang mit dem Ansatz des Kommissionsvorschlags in COM(2022) 222 vom 18. Mai 2022 eingeführt.

    „Go-to-Gebiete“ sind spezielle Standorte, die für die Errichtung von Windkraftanlagen besonders geeignet sind. Diese Gebiete werden anhand objektiver Kriterien wie Windkraftdichte oder Windgeschwindigkeit definiert. Die Rechtsvorschriften zur Einrichtung dieser Gebiete sehen auch spezifische vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten vor, was zu einfacheren Verfahren und kürzeren Fristen führt.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

    C6.R3: Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Ziel der Maßnahme ist es, die Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu unterstützen, indem die Genehmigungsverfahren erleichtert werden.

    Mit der Reform wird ein integriertes Verfahren für die Umweltschutzgenehmigung und die Baugenehmigung für Solar- und Windkraftanlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als 0,5 MW eingeführt. Dadurch wird eine kürzere effektive Genehmigungsfrist gewährleistet. Nach Ablauf von 75 Tagen wird die Genehmigung erteilt, wenn die Verwaltung keine Antwort erhält. Mit der Reform wird auch eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die als zentrale Anlaufstelle für Anleger für die Bearbeitung und Erteilung solcher integrierten Genehmigungen fungiert.

    Die Reform soll auch die Netzanschlussverfahren für kleine Photovoltaikanlagen (unter 0,8 kW) vereinfachen. Für diese Fälle ist nur eine Registrierung vor der Installation erforderlich, ohne dass ein Genehmigungsantrag gestellt werden muss. Der Investor ist nicht verpflichtet, einen Einzelvertrag mit dem Verteilernetzbetreiber (VNB) für die Nutzung der kleinen PV-Anlage zu unterzeichnen, und die Registrierung ersetzt den Anschlussvertrag für die kleine PV-Anlage. Die Fristen für den Anschluss des kleinen Kraftwerks dürfen zwei Monate nicht überschreiten, es sei denn, der Grund für die Verzögerung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen VNB.

    Um den Einsatz von Solarenergie zu fördern, sollte die kürzlich eingeführte vorübergehende Abschaffung der Möglichkeit für neu gebaute Photovoltaikanlagen (bis zu 50 kVA), das Netz mit Strom zu versorgen, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, abgeschafft werden. Zu diesem Zweck überprüft die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen (MEKH) diese vorübergehende Beschränkung regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, auf regionaler Ebene in Verbindung mit dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und den VNB auf der Grundlage technischer und objektiver Kriterien. Sobald die Bewertung ergeben hat, dass das Netz in der Lage ist, den erzeugten Strom zu integrieren, wird die Beschränkung gegebenenfalls auf regionaler Ebene aufgehoben.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

    C6.R4: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Ziel der Maßnahme ist es, die Transparenz und Berechenbarkeit des koordinierten Netzanschlussverfahrens für wetterabhängige Investitionen in erneuerbare Energien zu erhöhen und letztlich die Verfügbarkeit von Netzanschlüssen zu erhöhen.

    Mit der Reform werden die einschlägigen Rechtsvorschriften über Netzanschlussverfahren geändert, um einen diskriminierungsfreien Ansatz zwischen Stromerzeugungstechnologien zu gewährleisten. Anschlussanfragen, die die Anschlussgrenzen überschreiten, werden immer unter der Bedingung akzeptiert, dass die Investoren die Anforderungen an die Regelleistung erfüllen und die direkten Anschlussentgelte zahlen. In den Rechtsvorschriften wird die maximale Regelleistung festgelegt, die beantragt werden kann. Dieser Höchstwert muss objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, darf 30 % nicht überschreiten und wird schrittweise verringert.

    Die Reform soll auch die Transparenz des Netzanschlussverfahrens erhöhen, indem mehrere Maßnahmen ergriffen werden, um die Marktteilnehmer zu sensibilisieren und fundierte Entscheidungen zu fördern. Dazu gehören insbesondere die regelmäßige Veröffentlichung angenommener und abgelehnter Anträge, aktualisierter Prognosen für die Netzanschlusskapazitäten und vereinfachter Beispiele für verschiedene Verbindungsarten sowie die Organisation von Foren für den Informationsaustausch für Marktteilnehmer. Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu verbessern, schaffen der ÜNB und die VNB auch die erforderliche IT-Infrastruktur, um Daten von installierten intelligenten Zählern erheben und nutzen zu können.

    Die Reform soll dazu beitragen, dass Ungarn in der Lage ist, die Kapazität der an das Netz angeschlossenen Solar- und Windkraftanlagen auf nationaler Ebene erheblich zu erhöhen. Eine staatliche Datenbank überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der entsprechenden Zielwerte.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C6.R5: Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen

    Ziel der Maßnahme ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden in Ungarn zu verbessern, was zu einem geringeren Energieverbrauch von Gebäuden und somit zu einer geringeren Exposition gegenüber russischem Gas beitragen dürfte.

    Mit der Reform werden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz (Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 30 %) für Förderregelungen für die Gebäuderenovierung eingeführt, die aus EU-Mitteln finanziert werden.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

    C6.I1: Klassischer und intelligenter Netzausbau für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

    Zweck der Investition ist der Ausbau des Stromnetzes mit dem Ziel, die sichere Integration zusätzlicher, durch erneuerbare Energiequellen zu schaffender Kapazitäten zu gewährleisten und die Flexibilität des Systems zu erhöhen. Im Einklang mit der energiepolitischen Strategie Ungarns beabsichtigt Ungarn, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix zu erhöhen und seine derzeitige Kapazität für Solarkraftwerke bis 2030 zu verdreifachen. Dies erfordert einen ausreichenden Netzzugang und die erforderliche Netzkapazität. Das Übertragungs- und Verteilernetz muss ausgebaut werden, um diese Herausforderungen bewältigen zu können.

    Die Investition soll somit zur Beseitigung einiger knapper Netzkapazitäten und zur sicheren Integration der zusätzlichen Erzeugung, die sich aus der erhöhten Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie ergibt, beitragen. Die Investitionen umfassen insbesondere Entwicklungselemente wie Bau und Modernisierung von Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen, neue Umspannwerke, Austausch und Erweiterung von Umspannwerken, Bau und Austausch von Steuerungen sowie Digitalisierungsentwicklungen.

    Der Abschluss der Investition, die in der verbesserten Fähigkeit zur Integration von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, in das Netz besteht, führt dazu, dass bis zum 30. Juni 2026 durch Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Investition eine zusätzliche Kraftwerkskapazität von 2 925 MW integriert werden kann.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C6.I2: Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Ziel der Maßnahme ist die Ausweitung der Produktionskapazitäten für erneuerbare Energie in Wohngebäuden, die Steigerung der Energieeffizienz, die zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, sowie die Verringerung der Luftverschmutzung durch veraltete Heizlösungen (z. B. Feinstaub und Schwefeldioxid). Diese Maßnahme soll Haushalten zugutekommen, die einem überdurchschnittlich hohen Risiko der Energiearmut ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck wird das Einkommensniveau des Leistungsempfängers auf der Grundlage einer der beiden folgenden Möglichkeiten bestimmt: entweder Personen mit einem Einkommen unter dem nationalen Durchschnittslohn oder Haushalte mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt, die beide auf der Grundlage von Statistiken des Statistischen Zentralamts Ungarns ermittelt werden.

    Mit der Maßnahme werden zwei Arten von Aktivitäten unterstützt. Die erste Tätigkeitsart ist die Installation von Solarpaneelsystemen auf Dachstrukturen für den Eigenverbrauch. Die zweite Tätigkeitsart besteht in der Installation von Solarpaneelanlagen auf Dachkonstruktionen für den Eigenverbrauch in Verbindung mit dem Austausch von Fenstern, der Einrichtung einer Speicherkapazität (maximal 14 kWh) und der Installation elektrischer Heizungen (Wärmepumpen, gegebenenfalls mit elektrischen Heizplatten je nach den technischen Gegebenheiten des durch die Förderung begünstigten Gebäudes). Die Maßnahme kommt 34 920 Haushalten zugute, von denen mindestens 11 600 Haushalte die unter die zweite Art von Tätigkeit fallenden Investitionen tätigen müssen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C6.I3: Installation von Energiespeicheranlagen für den Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

    Ziel der Investition ist es, die Errichtung kurzfristiger Energiespeicheranlagen durch den Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber zu unterstützen, die vom Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber ausschließlich zu dem Zweck genutzt werden sollen, einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungs- oder Verteilernetzes zu gewährleisten, und indirekt die weitere Integration der Energieerzeugung infolge der erhöhten Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu unterstützen. Die Speicheranlagen dürfen nicht für Ausgleichs- oder Engpassmanagement genutzt werden.

    Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erhalten Unterstützung bei der Installation ihrer Energiespeicheranlagen auf der Grundlage der Ausnahme gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, d. h. auf der Grundlage vollständig integrierter Netzkomponenten der Energiespeicheranlagen, die von der Regulierungsbehörde (ungarische Regulierungsbehörde für Energie und Versorgungsunternehmen, MEKH) genehmigt werden. MEKH überwacht und stellt sicher, dass die Speicheranlagen nur als integrierte Netzkomponenten genutzt werden, und überprüft regelmäßig, ob der Besitz, die Entwicklung, die Verwaltung und der Betrieb dieser Speicheranlagen den Markt nicht verzerren.

    Die Gesamtkapazität der als vollständig integrierte Netzkomponente installierten Stromspeicher muss infolge dieser Investition mindestens 146 MWh betragen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

    C6.I4: Installation von Energiespeicheranlagen für das Netz für Marktteilnehmer

    Ziel dieser Investition ist es, Marktteilnehmern (z. B. Aggregatoren, Stromerzeugern und industriellen Großverbrauchern) Zugang zu Technologien zu verschaffen, die eine schadstofffreie Flexibilität bieten.

    Mit dieser Maßnahme sollen Marktteilnehmer bei der Errichtung von Energiespeicheranlagen im Netz unterstützt werden.

    Die Empfänger werden im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Im Auswahlverfahren werden Projektvorschläge, die mit verschiedenen Technologien umgesetzt werden sollen, auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bewertet und ausgewählt, um ein technologieneutrales Auswahlverfahren mit Schwerpunkt auf der Gesamtkostenwirksamkeit zu gewährleisten. Die Empfänger sind verpflichtet, die aus der subventionierten Stromspeicheranlage stammende Kapazität ganz oder teilweise in den Regelreservemarkt einzugliedern.

    Die Gesamtkapazität der als Teil des Regelreservemarkts installierten Stromspeicher muss infolge dieser Investition mindestens 311 MWh betragen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

    C6.I5: Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Ziel der Maßnahme ist es, den Kauf und die Installation intelligenter Zähler zu fördern.

    Es wird erwartet, dass die Anwendung intelligenter Zähler eine wichtige Rolle als End-to-End-Instrument für die genaue Bestimmung der Verbraucherprofile und die Optimierung des Strombedarfs spielen wird, und ihre Datenerhebungs- und Kommunikationsfunktionen sollten auch in vielen anderen Anwendungsbereichen genutzt werden. Intelligente Zähler müssen ferngesteuert werden können, die Nennleistung des Zählers im Falle einer direkten Messung ein- und ausschalten können, die Steuerbarkeit gewährleisten und über ein Kommunikationsmodul verfügen. Die Einführung intelligenter Zähler und die darauf aufbauenden flexiblen Tarife dürften langfristig die Grundlage für nachfrageseitige Reaktionen bilden, was langfristig dazu beitragen dürfte, das Elektrizitätssystem flexibler zu gestalten.

    Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte Arten von Verbrauchern an ihrem Verbrauchsort intelligente Zähler installieren lassen. Gemäß dem Regierungserlass 273/2007 (X.19.) zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes LXXXVI von 2007 über Elektrizität muss bei einem Jahresverbrauch von 5 000 kWh oder mehr ein intelligenter Zähler für an Niederspannung angeschlossene Nutzer installiert werden. bei neuen Anschlüssen mit einem Leistungsbedarf von 3x32 A bis 3x80 A; und für Nutzer, die bereits über ein kleines Kraftwerk im Haushalt verfügen oder ein solches System in Zukunft installieren müssen. Die Investition trägt zur Verbreitung intelligenter Zähler bei.

    Empfänger der Investition sind die Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Vorhaben. Die Verteilernetzbetreiber erhalten den Zuschuss entsprechend der Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

    Die Maßnahme soll zu einer Gesamtzahl von mindestens 290 680 neu installierten intelligenten Zählern führen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    99

    C6.R1 Umwandlung der Elektrizitätsregulierung

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Regierungserlass 273/2007. (X.19.)

    Inkrafttreten der Gesetzesänderung einschließlich Bruttoabrechnung

     

     

     

    Q1

    2023

    Inkrafttreten der Änderung des Regierungsdekrets 273/2007 (X.19) bezüglich der Vorschriften über die obligatorische Bruttoabrechnungsregelung für Prosumenten. Der Erlass stellt sicher, dass ab dem 1. Januar 2023 Prosumenten, die öffentliche finanzielle Unterstützung für die Installation ihrer Stromerzeugungsanlagen erhalten, die erzeugte Energie und den Energieverbrauch getrennt aufführen.

    100

    C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

    Etappenziel

    Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten der Nutzung der Windenergie

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

    Q1

    2023

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, mit denen die unnötigen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen für das gesamte Land aufgehoben werden.

    Die Rechtsvorschriften müssen eine wirksame Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen. Insbesondere werden die Mindestentfernungsvorschriften in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften deutlich verringert, und ein Mindestabstand zwischen den Windenergieanlagen und Wohngebäuden oder anderen betroffenen Gebieten darf nicht über europäische Benchmarks und vergleichbare bewährte Verfahren hinausgehen. Die maximal zulässige Höhe der Windturbinenhöhe (oder der maximale Durchmesser von Rotorblättern von Windmühlen) ist zu beseitigen oder zu erhöhen, um den europäischen Benchmarks und vergleichbaren bewährten Verfahren zu entsprechen. Es darf keine Obergrenze für die Leistung pro Windkraftanlage beibehalten oder eingeführt werden. Die nationalen Rechtsvorschriften können die lokalen Behörden ermächtigen, begründete Anforderungen an die Berücksichtigung anderer berechtigter Interessen, wie z. B. andere Formen der Bodennutzung, Natur- oder Landschaftsschutz, zu stellen. Die Rechtsvorschriften müssen auch sicherstellen, dass die Windenergie in der Raumplanung ohne besondere Einschränkungen in ähnlicher Weise wie andere erneuerbare Energiequellen behandelt wird. Vor der Annahme der neuen Rechtsvorschriften finden öffentliche Konsultationen und ein transparenter Dialog mit den lokalen Behörden statt.

    101

    C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

    Etappenziel

    Schaffung von „Going to areas“ für Windenergie

    Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften

    Q1

    2023

    Inkrafttreten der Verordnung, in der für Windkraftanlagen „weiterhin in Gebiete“ definiert wird und spezifische vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Errichtung solcher Kraftwerke in diesen Gebieten eingeführt werden (10 % kürzere Fristen für Genehmigungsverfahren und die rechtliche Möglichkeit, vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens Erklärungen der zuständigen Behörden (z. B. Landesschutzbehörde, Feuerwehr) einzuholen).

    Diese „Weg-zu-Flächen“ sind mindestens die Flächen in dem Land, in dem die Energiedichte des Windes mindestens 500 W/m² in 150 m Höhe beträgt, oder unter Verwendung eines ähnlichen durchschnittlichen Windgeschwindigkeitswerts, sofern die sich ergebende Fläche nicht kleiner ist. Die „Go-to“-Gebiete müssen in jedem Fall die derzeit für Windkraftanlagen genutzten Flächen abdecken, so dass die Genehmigung für das Repowering erleichtert wird.

    Vor der Annahme der neuen Rechtsvorschriften finden öffentliche Konsultationen und ein transparenter Dialog mit den lokalen Behörden statt.

    102

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Integriertes Verfahren für die Genehmigung erneuerbarer Energien

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

    Q1

    2023

    Inkrafttreten des rechtlichen und administrativen Rahmens für eine integrierte Handhabung der Erteilung der Umweltschutzgenehmigung und der Baugenehmigung für wetterabhängige erneuerbare Kraftwerke – Solar- und Windenergie – mit einer installierten Kapazität von mehr als 0,5 MW.

    Der Rechtsrahmen gewährleistet auch eine kürzere effektive Genehmigungsfrist, indem vorgesehen wird, dass die integrierte Genehmigung innerhalb von 75 Tagen erteilt wird und dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Verwaltung in diesem Zeitraum keine Antwort erhalten hat.

    103

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungen für erneuerbare Energiequellen

    Aufnahme des Betriebs einer zentralen Anlaufstelle

    Q1

    2023

    Eine zentrale Anlaufstelle muss einsatzfähig sein und damit begonnen haben, Investoren, die an der Errichtung wetterabhängiger Erneuerbare-Energien-Anlagen – Solar- und Windenergieanlagen – interessiert sind, Dienstleistungen anzubieten.

    Bei der zentralen Anlaufstelle handelt es sich um eine zentrale Stelle auf nationaler Ebene, die als zentrale Anlaufstelle für Anleger für die Bearbeitung und Erteilung von Genehmigungen fungiert.

    104

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Einfacher Netzanschluss kleiner PV-Anlagen

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

    Q1

    2023

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, die ein vereinfachtes Verfahren für die Installation und Inbetriebnahme, einschließlich Netzanschluss, für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Höchstkapazität von 0,8 kW vorsehen. Das vereinfachte Verfahren erfolgt in Form einer einfachen Eintragung.

    Die Rechtsvorschriften sehen ferner vor, dass die Frist für den Anschluss dieser kleinen Kraftwerke nicht länger als zwei Monate nach der vollständigen Netzanforderung sein darf. Verzögerungen bei der Gewährleistung des Anschlusses durch den jeweiligen VNB sind nur in Fällen zulässig, in denen die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen.

    105

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Aufhebung der Einspeisebeschränkungen für Photovoltaikhaushalte

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften für die regelmäßige Überprüfung der Beschränkung

    Q4

    2022

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, mit denen die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen (MEKH) verpflichtet wird, die kürzlich eingeführte vorübergehende Einstellung der Stromversorgung neu gebauter Photovoltaikanlagen (bis zu 50 kVA) regelmäßig zu überprüfen.

    Die geänderten Rechtsvorschriften enthalten mindestens folgende Elemente:

    -Das MEKH überprüft mindestens alle sechs Monate für jede Region die Angemessenheit der vorübergehenden Beschränkung in den betreffenden Regionen;

    -diese Überprüfung stützt sich auf technische Informationen, die von den VNB und dem ÜNB bereitgestellt werden;

    -technische und objektive Kriterien für die Aufhebung der Beschränkung werden aufgestellt und veröffentlicht;

    -MEKH veröffentlicht seine begründete Entscheidung für jede Region alle sechs Monate; MEKH unterrichtet die Regierung, wenn die Bewertung auf der Grundlage der oben genannten objektiven Kriterien ergibt, dass das Netz in der Lage ist, die von Fotovoltaik-Haushaltsanlagen erzeugte Energie zu integrieren, um diese Einschränkung vollständig zu beseitigen;

    -die Beschränkung wird in der betreffenden Region aufgehoben, sobald die oben genannten technischen und objektiven Kriterien erfüllt sind.

    Die vorübergehende Einstellung neu gebauter Photovoltaikanlagen (bis zu 50 kVA) zur Versorgung des Netzes mit Strom muss im gesamten Land spätestens bis zum 31. Dezember 2024 aufgehoben werden.

    106

    C6.R4

    Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Verbesserung der Berechenbarkeit der Verfahren für den Netzanschluss

    Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

    Q4

    2022

    Die Rechtsvorschriften werden geändert, um

    -sicherstellen, dass für alle Stromerzeugungstechnologien dieselben Anschlussregeln gelten („koordiniertes Netzanschlussverfahren“), und zwar in einem diskriminierungsfreien Ansatz;

    -vorsehen, dass dieses Verfahren auf objektiven technischen Parametern beruht und vor den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird;

    -sicherstellen, dass ÜNB und VNB den Anschlussantrag von wetterabhängigen erneuerbaren Kraftwerken – Solar- und Windenergie – nur in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage technischer Kriterien und nur dann ablehnen dürfen, wenn der vorgelegte Kapazitätsbedarf die Obergrenze für die wetterabhängige Kapazität für den Anschluss an erneuerbare Energien – Solar- und Windenergie – übersteigt und der Antragsteller die vorgeschlagenen technischen Bedingungen des Kraftwerks nicht ändert, um die Aufrechterhaltung des Stromgleichgewichts des Stromnetzes durch die Bereitstellung von Reserven als Regelreserve sicherzustellen;

    -vorsehen, dass die Investoren bei Einzelanfragen sicher sein müssen, dass ihr Antrag unter der Bedingung angenommen wird, dass sie bereit sind, eine Regelleistung, wie sie von den ÜNB/VNB zu dem betreffenden Zeitpunkt verlangt wurde, bereitzustellen und die direkten Anschlussentgelte zu zahlen;

    -Festlegung der maximalen Regelleistung, die in diesem Fall zu beantragen ist. Diese maximale Regelleistung darf 30 % der ab 2022 zu installierenden EE-Kapazität nicht überschreiten. In den Rechtsvorschriften wird ein Verfahren festgelegt, nach dem das in den Rechtsvorschriften festgelegte verbindliche maximale Regelleistungsverhältnis jedes Jahr auf der Grundlage einer Analyse des Netzungleichgewichts und seiner Hauptfaktoren überprüft und schrittweise verringert wird, wobei die erwarteten Investitionen in das Netz und die Ergebnisse der Netzanschlussverfahren zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Ausgleichsanforderung muss objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

    107

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Veröffentlichung von Informationen über Netzanschlussanfragen und -kapazitäten

    Inkrafttreten der Verpflichtung zur Veröffentlichung durch ÜNB/VNB

    Q1

    2023

    Die Rechtsvorschriften werden geändert, um sicherzustellen, dass der ÜNB und die VNB vor der Veröffentlichung einer neuen Aufforderung und mindestens alle sechs Monate die anonymisierten Anschlussanforderungen angenommener und abgelehnter Anträge mit einer entsprechenden Begründung veröffentlichen und zusätzliche Informationen für neue Anschlussanträge bereitstellen, die infolge aller erforderlichen Netzinvestitionen möglich sind, einschließlich der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Projekte und aktualisierter Prognosen für die Netzanschlusskapazitäten in den kommenden fünf Jahren.

    Darüber hinaus werden vereinfachte Beispiele für verschiedene Verbindungsarten auf der Website des ungarischen ÜNB (MAVIR) veröffentlicht.

    108

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Foren für den Informationsaustausch

    Einrichtung von Foren für den Informationsaustausch für Marktteilnehmer

    Q4

    2022

    Es werden Foren für den Informationsaustausch für Marktteilnehmer eingerichtet, um das Verständnis des Netzanschlussverfahrens zu fördern. Vor Ende 2022 wird eine erste Runde von Foren organisiert, gefolgt von Foren für den Informationsaustausch alle sechs Monate. Diese Foren sollten vor der Veröffentlichung neuer Aufforderungen zum Netzanschluss organisiert werden.

    109

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Schaffung der IT-Infrastruktur für die Nutzung von Daten aus intelligenten Zählern

    Inbetriebnahme der einschlägigen Datenbanken und IT-Tools

    Q2

    2026

    Der ÜNB und die VNB schaffen die erforderliche IT-Infrastruktur, um Daten von installierten intelligenten Zählern erheben und nutzen zu können. Die Daten werden zur Erhöhung der Genauigkeit des Netzentwicklungsplans sowie zur Entwicklung flexibler Verbindungs- und Betriebsoptionen verwendet.

    110

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Zielwert

    Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität erneuerbarer Kraftwerke

    Genehmigte Gesamtkapazität aus erneuerbaren Quellen

    MW

    3500

    8 000

    Q3

    2024

    Für wetterabhängige erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen – mit einer Gesamtkapazität von mindestens 8000 MW erteilt der VNB oder der ÜNB ab dem Tag der Erteilung eine ausführbare Netzanschlussgenehmigung. Das Ziel gilt für alle Kategorien solcher Kraftwerke (kleine und große Kraftwerke), einschließlich erneuerbarer Kraftwerke, die nur einem Registrierungsverfahren unterliegen und registriert sind.

    111

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Zielwert

    Netzanschlussgenehmigung für erneuerbare Kraftwerke

    Genehmigte Gesamtkapazität aus erneuerbaren Quellen

    MW

    8000

    10 000

    Q2

    2026

    Für wetterabhängige erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen – mit einer Gesamtkapazität von mindestens 10 000 MW wird vom VNB oder ÜNB eine ab dem Tag der Erteilung ausführbare Netzanschlussgenehmigung erteilt. Das Ziel gilt für alle Kategorien solcher Kraftwerke (kleine und große Kraftwerke), einschließlich erneuerbarer Kraftwerke, die nur einem Registrierungsverfahren unterliegen und registriert sind.

    112

    C6.R5 Stärkung der Energieeffizienzanforderungen

    Etappenziel

    Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen für Förderregelungen für die Gebäuderenovierung

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

    Q1

    2023

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindeststandards für die Energieeffizienz öffentlicher Förderregelungen für Gebäuderenovierungen, die aus der EU finanziert werden. Die Rechtsvorschriften müssen zumindest vorsehen, dass bei aus EU-Mitteln finanzierten Förderregelungen für Renovierungen (mitfinanziert) eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % in Wohn-, Unternehmens- und öffentlichen Gebäuden erreicht werden muss. Dieses Ziel spiegelt sich in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wider (mit Ausnahme bereits veröffentlichter Programme für Gebäude lokaler Gebietskörperschaften).

    113

    C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Etappenziel

    Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit allen genehmigten Durchführungs- und Förderbedingungen für den Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze

    Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

     

     

     

    Q2

    2022

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführungs- und Förderbedingungen der Investition zwischen den an der Investition beteiligten Organisationen (zugelassener Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber) und der Verwaltungsbehörde (Amt des Ministerpräsidenten). Die mit dem Übertragungsnetzbetreiber und allen beteiligten Verteilernetzbetreibern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen führen dazu, dass durch diese Investition eine neu zu schaffende Kapazität von 2925 MW Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz integriert werden kann. In der Finanzhilfevereinbarung sind die geplanten Investitionen zu beschreiben, die die Entwicklungselemente wie den Bau und den Ausbau von Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen umfassen; neue Umspannanlagen; Austausch und Erweiterung des Umspannwerks; Konstruktion und Austausch von Bedienelementen; und Digitalisierungsentwicklungen.

    114

    C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und durch das verbesserte Netz in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

     

    MW

    0

    119

    Q3

    2023

    Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren.

    Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen überprüft dies und legt einen Validierungsbericht vor, der eine Methode verwendet, in der die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten erforderlichen Maßnahmen für das Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

    115

    C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und durch das verbesserte Netz in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

     

    MW

    119

    772

    Q3

    2024

    Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren.

    Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen überprüft dies und legt einen Validierungsbericht vor, der eine Methode verwendet, in der die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten erforderlichen Maßnahmen für das Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

    116

    C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazitätssteigerung bei Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

     

    MW

    772

    1749

    Q3

    2025

    Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren.

    Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen überprüft dies und legt einen Validierungsbericht vor, der eine Methode verwendet, in der die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten erforderlichen Maßnahmen für das Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

    117

    C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazitätssteigerung bei Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

     

    MW

    1749

    2 925

    Q2

    2026

    Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren.

    Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungsunternehmen überprüft dies und legt einen Validierungsbericht vor, der eine Methode verwendet, in der die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten erforderlichen Maßnahmen für das Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

    118

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und zur Modernisierung der Heizung

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung, einschließlich der Fördervoraussetzungen und des Umfangs der zu unterstützenden Maßnahmen

     

     

     

    Q3

    2021

    Auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können zwei Arten von Aktivitäten unterstützt werden: i) nur Installation eines Solarpaneelsystems auf Dachkonstruktionen zum Eigenverbrauch oder ii) neben dem Einbau eines Solarpaneelsystems auf Dachkonstruktionen, auch Austausch von Fenstern, Einbau von Speichervorrichtungen und elektrischer Heizanlage. Zu den Förderkriterien gehören: die technische Eignung des Gebäudes für die geplante Investition (z. B. Zustand des Dachs und des im Gebäude installierten Stromnetzes) und ii) das Einkommensniveau des Empfängers. Das Einkommensniveau des Leistungsempfängers wird anhand einer der beiden folgenden Möglichkeiten bestimmt: entweder Personen mit einem Einkommen unter dem nationalen Durchschnittslohn oder Haushalte mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt, die beide auf der Grundlage von Statistiken des Statistischen Zentralamts Ungarns ermittelt werden.

    119

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

     

    Anzahl

    0

    13 793

    Q3

    2024

    Anzahl der Haushalte mit installierten Solarpaneelsystemen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheiten infolge der Investition.

    Solarpaneelanlage von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizungsanlage von 5-12 kW, Austausch von Fenstern auf der Grundlage von Normen gemäß den geltenden Bauanforderungen.

    120

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

     

    Anzahl

    13 793

    23 320

    Q3

    2025

    Anzahl der Haushalte mit installierten Solarpaneelsystemen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheiten infolge der Investition.

    Solarpaneelanlage von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizungsanlage von 5-12 kW, Austausch von Fenstern auf der Grundlage von Normen gemäß den geltenden Bauanforderungen.

    121

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

     

    Anzahl

    23 320

    34 920

    Q2

    2026

    Anzahl der Haushalte mit installierten Solarpaneelsystemen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheiten infolge der Investition.

    Solarpaneelanlage von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizungsanlage von 5-12 kW, Austausch von Fenstern auf der Grundlage von Normen gemäß den geltenden Bauanforderungen.

    Mindestens 11600 Haushalte der 34 920 Haushalte erhalten nicht nur die Solarpaneelanlagen, sondern neben der Solarpaneelanlage auch elektrische Heizungsanlagen, Fensteraustauscher und Speichereinheiten.

    122

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Einrichtung und die Förderbedingungen von Speicheranlagen – als vollständig integrierte Netzkomponente –, die von den ÜNB/VNB installiert werden sollen

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

    Q4

    2022

    In der Aufforderung werden die wichtigsten Grundsätze – einschließlich der Technologieneutralität gegenüber Speicheranlagen – für die Installation kurzfristiger Energiespeicheranlagen durch den Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beschrieben. Die Aufforderung enthält die Anforderung, dass der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Unterstützung für ihre Energiespeicheranlagen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2019/944 vorgesehenen Ausnahme erhalten muss, d. h. auf der Grundlage, dass die Energiespeicheranlagen vollständig integrierte Netzkomponenten sind und vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung von der Regulierungsbehörde (ungarische Regulierungsbehörde für Energie und Versorgungsunternehmen, MEKH) genehmigt wurden. In der Aufforderung ist auch anzugeben, dass Speicheranlagen nicht für Ausgleichs- oder Engpassmanagement genutzt werden dürfen.

    123

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Implementierungs- und Förderbedingungen von Speicheranlagen – als vollständig integrierte Netzkomponente –, die von den ÜNB/VNB installiert werden sollen

    Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

    Q2

    2023

    Für alle Projekte, die im Anschluss an die in Etappenziel 122 genannte Aufforderung ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet.

    Die Finanzhilfevereinbarung enthält die Anforderung, dass die ÜNB und VNB ihre Energiespeicheranlagen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2019/944 vorgesehenen Ausnahme unterstützen müssen, d. h. auf der Grundlage, dass die Energiespeicheranlagen vollständig integrierte Netzkomponenten sind und von der Regulierungsbehörde (ungarische Regulierungsbehörde für Energie und Versorgungsunternehmen, MEKH) genehmigt werden.

    124

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Speicher als vollständig integrierte Netzkomponente für ÜNB und VNB

    MWh

    0

    60

    Q4

    2024

    Neu installierte Stromspeicherkapazität durch ÜNB und/oder VNB als vollständig integrierte Netzkomponente mit effektiver Kapazität, gemessen in MWh

    125

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazität neu installierter Speicher als vollständig integrierte Netzkomponente für ÜNB und VNB

    (kumuliert, MWh)

    MWh

    60

    146

    Q2

    2025

    Neu installierte Stromspeicherkapazität durch ÜNB und/oder VNB als vollständig integrierte Netzkomponente mit effektiver Kapazität, gemessen in MWh

    126

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

     

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

    Q4

    2022

    Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer veröffentlicht. In der Aufforderung werden die wichtigsten Grundsätze für die Installation kurzfristiger Energiespeicheranlagen durch die Marktteilnehmer beschrieben, einschließlich der Technologieneutralität gegenüber Speicheranlagen, der vom Übertragungsnetzbetreiber festgelegten technischen Regelenergieanforderungen und der Verpflichtung der Empfänger, die gesamte oder einen Teil der Kapazität aus der subventionierten Stromspeicheranlage in den Regelreservemarkt einzugliedern.

    Im Auswahlverfahren werden Projektvorschläge, die mit verschiedenen Technologien umgesetzt werden sollen, auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bewertet und ausgewählt, um ein technologieneutrales Auswahlverfahren mit Schwerpunkt auf der Kosteneffizienz zu gewährleisten.

    127

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführung und die Bedingungen für die Einrichtung von Lagereinrichtungen für Marktteilnehmer

    Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

    Q2

    2023

    Für alle Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 126 genannten Aufforderung ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet. Die Finanzhilfevereinbarungen stellen sicher, dass die Empfänger verpflichtet sind, die aus der subventionierten Stromspeicheranlage stammende Kapazität ganz oder teilweise in den Regelreservemarkt einzugliedern.

    128

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Energiespeicheranlagen

    MWh

    0

    100

    Q4

    2024

    Neu installierte Stromspeicherkapazität für Marktteilnehmer mit effektiver Kapazität, gemessen in MWh.

    129

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Energiespeicheranlagen

    MWh

    100

    311

    Q2

    2025

    Neu installierte Stromspeicherkapazität für Marktteilnehmer mit effektiver Kapazität, gemessen in MWh.

    130

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Vorhaben zugunsten der VNB für den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

    Q4

    2022

    Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von vorrangigen Vorhaben veröffentlicht, die sich an die Verteilernetzbetreiber richten und für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler und deren Unterstützung bestimmt sind. In der Aufforderung werden die technischen Anforderungen für den Einbau intelligenter Zähler beschrieben.

    Die Verteilernetzbetreiber erhalten den Zuschuss entsprechend der Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

    131

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

    Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

    Q2

    2023

    Für alle Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 130 genannten Aufforderung ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet.

    132

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Neu installierte intelligente Zähler

    Anzahl der intelligenten Messsysteme

    0

    213 297

    Q3

    2024

    Neuinstallation von einphasigen oder dreiphasigen Stromzählern mit direkter Anschluss- und Kommunikationseinheit.

    133

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

    Anzahl der intelligenten Messsysteme

    213 297

    254 065

    Q3

    2025

    Neuinstallation von einphasigen oder dreiphasigen Stromzählern mit direkter Anschluss- und Kommunikationseinheit.

    134

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler

    (kumuliert)

    Anzahl der intelligenten Messsysteme

    254 065

    290 680

    Q2

    2026

    Neuinstallation von einphasigen oder dreiphasigen Stromzählern mit direkter Anschluss- und Kommunikationseinheit.

    G. KOMPONENTE 7: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Ziel dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und zur Erreichung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Abfallbewirtschaftungsziele für 2025 und 2030 beizutragen. Dies erfordert die Festlegung der wichtigsten rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen zur Vorbereitung der ungarischen Wirtschaft auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich eines gut funktionierenden Abfallbewirtschaftungssektors. Einer der Säulen dieses Prozesses ist die Erneuerung des Systems der häuslichen Abfallbewirtschaftung. Ungarns kreislauforientierte Materialnutzungsquote liegt bei 8,7 % und damit unter dem EU-Durchschnitt (12,8 %). Die Recyclingquote (Siedlungsabfälle) liegt mit 33 % deutlich unter dem Zielwert für 2025.

    Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente tragen zu den Zielen des ökologischen Wandels und der Klimaneutralität sowie zu einem weiter entwickelten Abfallbewirtschaftungssystem in Ungarn bei. Sie unterstützen die Durchführung von Investitionen in das chemische Recycling von Kunststoffabfällen, die nicht für mechanisches Recycling geeignet sind. Sie fördern auch nachhaltiges Wachstum durch die Einführung innovativer Lösungen, wie z. B. chemisches Recycling. Die Ziele dieser Komponente stehen im Einklang mit den Zielen des EU-Abfallbewirtschaftungsrahmens.

    Die Komponente trägt dazu bei, den länderspezifischen Empfehlungen zur Notwendigkeit, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf die nachhaltige Abfallbewirtschaftung zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 3 von 2020), nachzukommen und Reformen und Investitionen in die nachhaltige Abfallbewirtschaftung und die Kreislaufwirtschaft zu fördern (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022), in denen die Kreislaufwirtschaft als ein Bereich genannt wird, der verbessert werden muss, insbesondere im Bereich der Siedlungsabfallbewirtschaftung und des Abfallsammel- und -behandlungssystems.

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C7.R1: Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

    Ziel der Reform ist es, einen soliden strategischen und rechtlichen Rahmen für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

    Um den strategischen Rahmen für die Investitionen festzulegen, wird der nationale Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021-2027 gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle angenommen und die nationale Strategie und der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, die mit den Empfehlungen der OECD im Rahmen des laufenden Projekts des Instruments für technische Unterstützung in Einklang stehen, fertiggestellt. Zusammen bilden diese Dokumente den Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in Ungarn.

    Ein weiteres Ziel der Reform besteht darin, ein solides rechtliches Umfeld für eine effiziente Regulierung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft zu schaffen und detaillierte Vorschriften für ein neues Abfallbewirtschaftungsmodell festzulegen. Die Änderungen des Rechtsrahmens sollen dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen für die Abfallbewirtschaftung in Ungarn zu schaffen, insbesondere durch die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, zur Einrichtung einer zuständigen Abfallbewirtschaftungsbehörde, zur Regulierung des Pfandsystems für Getränkeflaschen und zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Änderungen umfassen auch eine Verordnung zur Verringerung der Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt, die über die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffe hinausgeht.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

    C7.I1: Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe

    Ziel der Investition ist die Unterstützung des chemischen Recyclings, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu erleichtern. Mit der Investition wird die Verringerung des Anteils der auf Deponien entsorgten Abfälle im Einklang mit dem nationalen Abfallbewirtschaftungsplan 2021-2027 unterstützt und auch der Anteil der recycelten Abfälle erhöht. Die Investitionen sollen das Recycling von Abfällen erheblich verbessern, zur Förderung der getrennten Sammlung beitragen und die Infrastruktur für Vorbehandlung und Recycling entwickeln, was sowohl zu den Sammel- als auch zu den Recyclingzielen beiträgt.

    Im Rahmen der Investition wird eine Anlage für chemisches Recycling und Wasserstoff errichtet, die für die Verarbeitung von 40000 Tonnen nicht wiederverwendbaren und nicht für das mechanische Recycling von Kunststoffabfällen geeigneten Anlagen geeignet ist. Die Infrastrukturentwicklung umfasst alle relevanten technologischen Schritte des chemischen Recyclings, einschließlich der Bewirtschaftung von zur chemischen Wiederverwendung geeigneten Abfällen, der Umwandlung von Abfällen in einen für petrochemische Prozesse geeigneten Ausgangsstoff und der Herstellung von Kunststoffen, die chemisch recycelte Polymere enthalten. Der Output des chemischen Recyclingverfahrens muss Sekundärrohstoffe und keine Brennstoffe sein und stellt daher keine energetische Verwertung dar 6 . Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, müssen, falls die Maßnahme Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) umfasst, die prognostizierten Treibhausgasemissionen unter den einschlägigen Benchmarks 7 liegen. Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen (im Einklang mit dem geltenden EU-Recht) wird im Rahmen der Investition erzeugt und im Rahmen des chemischen Recyclingverfahrens verwendet. Ziel der Technologie ist es, die ausgewählten Abfälle in Sekundärrohstoffe aufzuspalten (Umwandlung von mindestens 50 % des Gewichts der getrennt gesammelten nicht gefährlichen Kunststoffabfälle in Sekundärrohstoffe), die teilweise als chemischer Input bei der Herstellung von Kunststoffprodukten verwendet werden sollen.

    Sobald die Recyclinganlage in Betrieb ist, muss sie für das chemische Recycling von 40 000 Tonnen Kunststoffabfällen geeignet sein, die nicht für ein mechanisches Recycling geeignet sind.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)



    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    135

    C7.R1 Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

    Etappenziel

    Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft sowie des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

    Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans 2021–2027 

     

     

     

    Q1

    2023

    Die nationale Strategie und der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (auf der Grundlage der endgültigen Empfehlungen des von der OECD durchgeführten Projekts des Instruments für technische Unterstützung) bilden den Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und tragen zu den EU-Zielen, insbesondere in Bezug auf das Abfallrecycling, bei.

    Im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan sind die Maßnahmen zu planen, die erforderlich sind, um die Zielvorgaben für Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu erreichen. Die Entwicklung eines Systems der getrennten Sammlung und eine Erhöhung der Behandlungsraten werden im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan berücksichtigt, der den Rahmen zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Förderung der Rückkehr zum weiteren Wirtschaftskreislauf, zur Verringerung der Menge der abgelagerten Abfälle und zur Verringerung der Nachfrage nach Primärrohstoffen regelt.

    136

    C7.R1 Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsakte, die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich sind

    Bestimmung in den Gesetzgebungsakten über das jeweilige Inkrafttreten

    Q3

    2023

    Rechtsvorschriften treten in Kraft über:

    -Die Einrichtung und die Einzelheiten des Pfandsystems für Getränkeflaschen;

    -Einrichtung einer Abfallbewirtschaftungsbehörde zur Rationalisierung des Abfallbewirtschaftungssektors;

    -Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte (Regelung bestimmter Einwegkunststoffartikel);

    -Regeln der erweiterten Herstellerverantwortung;

    -Rechtsvorschriften zum Nachweis der Entfernung zurückgelassener Abfälle aus Grundstücken und des Transports zu einem geeigneten Abfallbehandlungsort.

    137

    C7.I1 Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe

    Etappenziel

    Vergabe von Aufträgen für den Bau einer Anlage zur Herstellung von chemischem Recycling und grünem Wasserstoff (für chemisches Recycling von mindestens 40000 Tonnen Kunststoff und mindestens 750 Tonnen grünen Wasserstoffs)

    Mitteilung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für Hauptingenieurwesen, Beschaffung und Bau

     

     

     

    Q4

    2023

    Notifizierung der Vergabe öffentlicher Aufträge für die ingenieurtechnische Hauptbeschaffung für den Bau einer Chemie-Recyclinganlage (für das chemische Recycling von mindestens 40 000 Tonnen Kunststoff und die Erzeugung von mindestens 750 Tonnen grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen), ausgewählt auf der Grundlage einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

    138

    C7.I1 Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe

    Etappenziel

    Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Chemikalien und grünem Wasserstoff

    Der Bericht des unabhängigen Ingenieurs wird nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt, und die Anlage hat den Betrieb aufgenommen. 

     

     

    Q2

    2026

    Der Bau des Chemie- und Wasserstoffkraftwerks muss abgeschlossen sein und die Anlage muss in Betrieb genommen worden sein.

    Mindestens 50 % (bezogen auf das Gewicht) der behandelten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Kunststoffabfälle, die in die chemische Recyclinganlage gelangen, werden in Sekundärrohstoffe umgewandelt.

    Die Anlage behandelt nur Kunststoffabfälle, die nicht mechanisch recycelt werden können.

    Wasserstoff wird durch Elektrolyse unter Einsatz erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit dem geltenden EU-Recht erzeugt.

    Die jährliche Kapazität der Anlage für die Menge der getrennt gesammelten nicht gefährlichen Kunststoffabfälle, die verarbeitet werden, muss mindestens 40000 Tonnen betragen.

    Die jährliche Kapazität der Anlage für die Erzeugung von grünem Wasserstoff muss mindestens 750 Tonnen betragen. Die Kapazität der Anlage wird von der regionalen Abfallentsorgungsbehörde mit einer Genehmigung zur Abfallbehandlung zertifiziert.

    H. KOMPONENTE 8: GESUNDHEIT

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen angegangen, mit denen das ungarische Gesundheitssystem derzeit konfrontiert ist, wie der ungleiche Zugang zu Dienstleistungen und die hohe Inzidenz informeller Zahlungen (Gratifikations-)Zahlungen; übermäßige Abhängigkeit von Krankenhäusern bei der Erbringung von Dienstleistungen; erhebliche Krankenhausschulden im Zusammenhang mit Finanzierungsproblemen; und der regionale Arbeitskräftemangel im Gesundheitssystem.

    Hauptziel der Komponente ist die Entwicklung eines modernen und effizienten Pflegesystems, das in der Lage ist, den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht zu werden und im Einklang mit Grundsatz 16 der europäischen Säule sozialer Rechte für alle zugänglich zu sein. Zu diesem Zweck zielt die Komponente auf folgende Ziele ab: i) Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitssystem, ii) Stärkung der Rolle der Allgemeinmediziner; iii) Straffung der stationären Versorgung und Modernisierung ihrer Infrastruktur; iv) verstärkte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste; und v) Entwicklung eines Programms zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen.

    Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Unterstützung präventiver Gesundheitsmaßnahmen und zur Stärkung der medizinischen Grundversorgung (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019 und 3 von 2022), zur Behebung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen und zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit kritischen medizinischen Produkten und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) und zur Gewährleistung des Zugangs zu wesentlichen Dienstleistungen für alle (spezifische länderspezifische Empfehlung 2 von 2020). Sie sollte auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen.

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    H.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C8.R1: Abschaffung von Gratifikationen im Gesundheitswesen

    Ziel der Maßnahme ist es, die Praxis informeller Trinkgelder im Gesundheitswesen zu beseitigen und gleichzeitig bessere Finanz- und Arbeitsbedingungen für Ärzte zu schaffen.

    Die Maßnahme besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften zur Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte, der auf die Abschaffung von Trinkgeldern abzielt und in diesem Zusammenhang die Gehälter für Ärzte und Gebietsansässige, die im Rahmen eines solchen Vertrags beschäftigt sind, erhöht. Zusammen mit der gesetzlich geregelten Kriminalisierung von Gratifikationen wird erwartet, dass mit der Maßnahme solche Zahlungen im Gesundheitswesen abgeschafft werden. Die Wirksamkeit der Maßnahme dürfte durch die parallelen Lohnerhöhungen im Gesundheitswesen (die getrennt vom Aufbau- und Resilienzplan finanziert werden) erhöht werden.

    Die Auswirkungen der Maßnahme werden durch eine unabhängige Studie bewertet, deren Ergebnisse veröffentlicht werden. In der Studie soll auch bewertet werden, inwieweit die Reform dazu beigetragen haben soll, die Attraktivität des Arztberufs und den Verbleib von Ärzten in Ungarn zu verbessern.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

    C8.I1: Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

    Ziel der Maßnahme ist die Stärkung der stationären Versorgung und ihrer Infrastruktur. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung eines Netzes von Tagesoperationen, ambulanten und stationären Gesundheitsdienstleistern mit neuen und renovierten Gebäuden und modernen medizinischen Geräten, die zur Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung beitragen, auch im Hinblick auf mögliche künftige Gesundheitskrisen.

    Die Maßnahme besteht aus vier Aktionen. Erstens das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Entwicklung eines einheitlichen und transparenten nationalen Gesundheitsmanagementsystems. Zweitens die Schaffung von 22 Krankenhausnetzen auf Bezirksebene mit integrierten Patientenwegen gemäß einem vom Innenministerium vorzulegenden Kartierungsbericht. In den integrierten Patientenpfaden wird festgelegt, welche Einrichtung innerhalb des Netzwerks für jede Art der medizinischen Intervention innerhalb des Netzwerks der Gesundheitseinrichtungen auf Bezirksebene zuständig ist. Drittens müssen mindestens 40 neue oder renovierte Gesundheitsinfrastrukturgebäude neue und moderne Gesundheitsausrüstungen erhalten, und neu gebaute Gebäude müssen auch hohen Anforderungen an die Energieeffizienz genügen. Viertens eine Zunahme der Vollblutentnahmen an mobilen Sammelstellen in kleinen Siedlungen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C8.I2: Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

    Ziel der Investition ist es, den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu erhöhen, um die Effizienz des Gesundheitswesens zu steigern, den Zugang zu Dienstleistungen zu erleichtern und die Qualität der Versorgung und der Dienstleistungen zu verbessern.

    Die Maßnahme besteht aus sechs Aktionen. Erstens müssen 65 Krankenhäuser mit verbesserten IT-Sicherheitssystemen ausgestattet sein. Zweitens sollen neue Datenbanken und Krankheitsregister im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste (EESZT) digital zugänglich werden. Das EESZT ist eine bestehende Integrationsplattform, auf der alle Gesundheitsdaten der Patienten mit der richtigen Genehmigung über lokale Krankenhäuser, Allgemeinmediziner oder Apotheken abgerufen werden können. Drittens wird der Anteil der Verfahren der Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können, auf 60 % erhöht. Viertens wird die Anzahl der Telemedizin-Interventionen, die über Informationskommunikationsinstrumente bereitgestellt werden, erhöht. Fünftens werden auf dem EESZT-Portal neue Module eingeführt, um Versorgungsmanagement und digitalisierte Versorgungsprozesse zu unterstützen. Sechstens wird eine neue zentrale mobile Anwendung für das Gesundheitswesen (myEESZT) entwickelt und für Haushalte und gewerbliche Nutzer in Betrieb genommen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

    C8.I3: Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen

    Ziel der Investition ist die Bereitstellung von Fernüberwachungsdiensten für ältere Menschen über 65 Jahre. Die Investitionen dürften auch die Deinstitutionalisierung der Langzeitpflege verringern.

    Die Maßnahme besteht aus zwei Aktionen. Erstens die Inbetriebnahme von Dispatching-Diensten, die Telemedizin und Notfallversorgung für die Teilnehmer älterer Menschen ab 65 Jahren organisieren. Das System muss es den Teilnehmern ermöglichen, den 24-Stunden-Dienst mit ihrem eigenen persönlichen GSM-Notruf um Hilfe zu ersuchen. Das Personal des Entsendedienstes muss über Fachkenntnisse in den Bereichen Krankentransport oder Notfallversorgung verfügen. Zweitens müssen mindestens 1 500 000 ältere Menschen über 65 mit tragbaren sensorischen Geräten ausgestattet sein. Ein spezieller Dienst gewährleistet eine 24-stündige Überwachung dieser älteren Menschen, die in der Lage sein muss, im Falle eines medizinischen Notfalls den Dispatching-Dienst anzurufen.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    C8.I4: Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Ziel der Maßnahme ist es, die primäre Gesundheitsversorgung für möglichst viele Bürger zugänglich zu machen, insbesondere durch die Stärkung der Rolle der Allgemeinmediziner, die Ausweitung der wohnortnahen Dienste und die Entlastung der fachärztlichen Versorgung.

    Die Maßnahme besteht aus vier Aktionen. Erstens wird ein neuer Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Praxisgemeinschaften für Allgemeinmediziner verabschiedet. Zweitens wird die Anzahl der Ärzte, die an etablierten und operativen Praxisgemeinschaften teilnehmen, erhöht. Drittens steigt die Anzahl der Patienten, die im Rahmen des Programms zur Behandlung chronischer nichtinfektiöser Krankheiten eingeschrieben sind, das Kunden pflegt, die chronische nichtinfektiöse Krankheiten diagnostizieren. Viertens wird die Anzahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen, erhöht.

    Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

    H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    139

    C8.R1 Abschaffung von Gratifikationen im Gesundheitswesen

    Etappenziel 

    Inkrafttreten des Gesetzes über die Beziehung zum Gesundheitswesen 

    Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

     

     

     

    Q4 

    2020 

    Das Gesetz über das Verhältnis zwischen Gesundheitsdiensten tritt in Kraft. Das Gesetz enthält den Arbeitsvertrag staatlicher Gesundheitsdienstleister, die Abschaffung und Kriminalisierung von Trinkgeldern und das Gehalt für Ärzte im Rahmen des neuen Arbeitsvertrags. Mit dem Gesetz werden die Beschäftigungsverhältnisse bei staatlichen Gesundheitsdienstleistern verändert, die Gehälter von Ärzten erhöht und die Trinkgelder im Gesundheitswesen abgeschafft. Die gesetzliche Änderung des Arbeitsvertrags, die Abschaffung und Kriminalisierung von Trinkgeldern und die Gehaltserhöhung sollen – als Teil einer kohärenten Reform – darauf abzielen, die Finanz- und Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern und die Mitarbeiterbindung zu unterstützen.

    140

    C8.R1 Abschaffung von Gratifikationen im Gesundheitswesen

    Etappenziel 

    Veröffentlichung einer unabhängigen Studie, die Aufschluss über die Auswirkungen der umgesetzten Reformen im Gesundheitswesen auf die Praxis der Lohnfortzahlung gibt 

    Veröffentlichung einer unabhängigen Studie auf der Website des Innenministeriums

    Q4 

    2023 

    In einer Studie unabhängiger Sachverständiger, die sich auf objektive Daten wie amtliche Statistiken und Erhebungen stützt, wird festgestellt, ob die durchgeführten Reformen die Praxis der Trinkgeldzahlung erfolgreich beseitigt haben, und es wird die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften bewertet, mit denen Trinkgelder unter Strafe gestellt werden. Ferner wird bewertet, inwieweit die Reform dazu beigetragen haben soll, die Attraktivität des Arztberufs und den Verbleib von Ärzten in Ungarn zu verbessern. Die Studie kann Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Verstärkung der Wirkung der Reformen enthalten.

    141

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Etappenziel 

    Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben der Nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser

    Bestimmung des Regierungsdekrets über dessen Inkrafttreten

    Q1 

    2021 

    Die Regierungsverordnung über die Aufgaben der Nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser legt die Grundlage für die Entwicklung eines einheitlichen und transparenten nationalen Gesundheitsmanagementsystems fest.

     142

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Etappenziel 

    Abschluss eines Kartierungsprozesses für die Schaffung eines landesweiten Krankenhaussystems mit integrierten Patientenwegen 

    Veröffentlichung des Bestandsaufnahmeberichts im Amtsblatt

    Q2

    2023

    Das Innenministerium führt eine Bestandsaufnahme durch, um die Rolle der verschiedenen Einrichtungen in den integrierten Patientenwegen auf Bezirksebene auf der Grundlage der verfügbaren Kapazitäten und demografischen Trends zu ermitteln. Der veröffentlichte Bericht über die Bestandsaufnahme enthält den Zeitplan für die Einrichtung der Krankenhausnetze auf Länderebene mit integrierten Patientenpfaden.

    143

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert 

    Anzahl der Krankenhausnetze auf Länderebene mit integrierten Patientenwegen

     

    Anzahl 

    22 

    Q1 

    2024 

    Der Ministerialbeschluss zur Festlegung der Anzahl der Krankenhausnetze auf Bezirksebene mit integrierten Patientenwegen wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es werden Krankenhäuser auf Länderebene mit integrierten Patientenwegen eingerichtet, die das gesamte Gebiet Ungarns abdecken. In den integrierten Patientenpfaden wird festgelegt, welche Einrichtung innerhalb des Netzwerks für jede Art der medizinischen Intervention innerhalb des Netzwerks der Gesundheitseinrichtungen auf Bezirksebene zuständig ist.

    144

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert 

    Anzahl der Sammelveranstaltungen für Vollblut an mobilen Sammelstellen in kleinen Siedlungen

    Anzahl 

    480

    Q1 

    2026

    Organisation freiwilliger Blutspenden in mobilen Spendeeinheiten in Siedlungen mit weniger als 3000 Einwohnern.

    145

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert 

    Inbetriebnahme neuer oder modernisierter Infrastruktureinrichtungen im Gesundheitswesen, die mit neuen und modernen Gesundheitsausrüstungen ausgestattet sind

     

    Anzahl 

    40

    Q2 

    2026

    Mindestens 40 Gebäude der Gesundheitsinfrastruktur müssen gebaut oder renoviert werden. Die errichteten oder renovierten Gebäude werden nach dem Erwerb und der Installation moderner Gesundheitsausrüstungen in Betrieb genommen. Dazu können Transportausrüstungen gehören, die in Krankenhäusern, vorgefertigten modularen Chirurgieräumen und chirurgischen Werkzeugen, Handwerkzeugen, Kinderbetreuungswerkzeugen, Diagnosewerkzeugen, Endoskopie- und Laparoskopie-Werkzeugen, Pathologie- und Laborwerkzeugen, Rehabilitationswerkzeugen, medizinischen Bildspeicherungs- und Übertragungssystemen mit insgesamt 140 000 Geräten verwendet werden. Diese Ausrüstung wird in den im Rahmen dieser Investition errichteten oder renovierten Gesundheitsinfrastrukturgebäuden installiert und in Betrieb genommen oder – je nach Situation – in Verbindung mit diesen Gebäuden in Betrieb genommen.

    146

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert

    Fläche von Gebäuden der Gesundheitsinfrastruktur, die von einer Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

    Quadratmeter

    0

    139 701

    Q2

    2026

    In den unter Zielwert 145 genannten neuen oder modernisierten Gesundheitsinfrastrukturgebäuden müssen mindestens 139 701 m² Fläche von Effizienzverbesserungen profitieren. Der Primärenergieverbrauch neuer Gebäude muss mindestens 20 % niedriger sein als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden.

    147

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert 

    Anzahl der Krankenhäuser mit einem verbesserten IT-Sicherheitssystem 

     

    Anzahl 

    65

    Q4 

    2024

    Mindestens 65 Krankenhäuser kommen in den Genuss einer Aufrüstung ihrer IT-Sicherheitssysteme. Um als Einrichtung mit verbessertem IT-Sicherheitssystem zu gelten, müssen folgende Elemente im Krankenhaus operationell sein: angenommene Governance im Bereich der IT-Sicherheit; ein zentrales Identitätsmanagementsystem; Nutzung des Office Gateway (hivatali Kapu); das Vorhandensein von Hardware- und Software-Bestandsverzeichnissen; ein Datensicherungssystem; ein Wissenszentrum für IT-Sicherheit. Das Vorhandensein dieser Elemente wird durch eine externe Prüfung durch IT-Sicherheitsexperten bescheinigt.

    148

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert 

    Anzahl der digital verfügbaren neuen Gesundheitsdatenbanken und Krankheitsregister 

     

    Anzahl 

    17 

    Q1 

    2026 

    Mindestens 17 neue Datenbanken werden im Bereich des elektronischen Gesundheitsdienstes (Elektronikus Egészségügyi Szolgáltatási Tér – EESZT) zugänglich gemacht.

    Bei den neuen Datenbanken kann es sich um authentifizierte oder öffentliche Datenbanken oder medizinische Register für verschiedene medizinische Fachgebiete handeln.

    149

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert 

    Erhöhung des Anteils der Arten von Verfahren der Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können 

     

    in % (Prozent) 

    60 

    Q4 

    2025 

    Der Anteil der Verfahren der Gesundheitsbehörden, die digital eingeleitet werden können, steigt bis zum 31. Dezember 2025 auf mindestens 60 % gegenüber 5 % im Februar 2020. Bei diesen Verfahren kann es sich um amtliche Mitteilungen, Genehmigungsverfahren und Datenerhebungen handeln. Verfahren, die derzeit teilweise elektronisch sind und vollständig elektronisch werden sollen:

    - Meldung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen oder Verbindungen (einschließlich der Mitteilung von Änderungen);

    - Meldung gefährlicher Stoffe, die ausschließlich für industrielle Zwecke verwendet werden;

    - Notifizierung von Biozid-Produkten;

    - Meldung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

    - Meldung von Begasungstätigkeiten durch die mit der Schädlingsbekämpfung befassten Unternehmer;

    - Meldung der Bekämpfung von Stechmücken und Nagetieren durch die mit der Schädlingsbekämpfung befassten Unternehmer; und

    - Zulassung von Biozidprodukten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

    150

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert 

    Anzahl der telemedizinischen Dienste, die in einem Jahr über digitale Werkzeuge erbracht werden 

     

    Anzahl 

    690 000 

    Q4 

    2025 

    Die Anzahl der Telemedizin-Interventionen, die den Patienten jährlich zur Verfügung gestellt werden, wird bis 2025 auf mindestens 690000 ansteigen. Dazu gehören Dienstleistungen, die über Telekommunikationsgeräte ohne persönliche Interaktion zwischen Arzt und Patient erbracht werden, wie z. B. Telekonsultation und Diagnostik. Die Anzahl dieser Interventionen wird vom Nationalen Gesundheitsdienstzentrum, der Einrichtung, die zentrale Telemedizindienste verwaltet, als tatsächliche Pflegeleistungen erfasst.

    151

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Etappenziel

    Einführung neuer EESZT-Module zur Unterstützung des Angebotsmanagements und digitalisierter Pflegeprozesse 

    Inbetriebnahme der neuen Module

    Q4 

    2025 

    Die folgenden EESZT-Module sind zu entwickeln und zu starten: zentrales Patientenregister; zentrales Behandlungsregister, Planung von Patientenreisen und Veröffentlichung von Ressourcen; zentrale Patientendokumentationsdatenbank; Bestellsystem des Labors. Die Module müssen betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

    152

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Etappenziel

    Start einer zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (myEESZT)

    Q2

    2024

    Die mobile Anwendung und der Web-Rahmen für MyEESZT und die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Funktionen der elektronischen Gesundheitsdienste werden für Haushalte und gewerbliche Nutzer entwickelt und in Betrieb genommen. Die geplanten Funktionen der Anwendung umfassen mindestens ein Gesundheitskalender, Bildungsinhalte und die Online-Buchung von Terminen für ärztliche Besuche und Behandlungen.

    153

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert 

    Anzahl der einzelnen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für das Gesundheitswesen

     

    Anzahl 

    100 000 

    Q4 

    2025 

    Die Zahl der einmaligen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (myEESZT) muss am 31. Dezember 2025 mindestens 100000 erreichen.

    154

    C8.I3 Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen 

    Etappenziel 

    Einführung des Dispatching-Dienstes für das Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen 

    Inbetriebnahme des Dispatching-Dienstes 

     

     

     

    Q3 

    2022 

    Der Dispatching-Dienst für das Programm nimmt seinen Betrieb auf. Der Standort des Dispatching-Dienstes wird bestimmt, die erforderliche Infrastruktur und das Fachpersonal werden eingerichtet und betriebsbereit sein. Das Dispatching nimmt die eingehenden Notrufe der Nutzer des Dienstes (ältere Menschen über 65 Jahre) entgegen; er hat Zugang zu den Familienangehörigen, dem praktischen Arzt des Patienten, den Erbringern von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen des Patienten. Das Personal des Dispatching kommuniziert im Notfall mit den Patienten und den anrufenden Angehörigen oder Gesundheitsdienstleistern. Das Personal muss über Fachwissen in den Bereichen Krankentransport oder Notfallversorgung verfügen. Das IT-System des Dispatching-Dienstes leitet den Patienten und das Personal mittels eines Befragungsprotokolls, um eine hochwertige Dienstleistung zu gewährleisten.

    155

    C8.I3 Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen 

    Zielwert 

    Anzahl der Teilnehmer am Fernprogramm zur Gesundheitsüberwachung für ältere Menschen

     

    Anzahl 

    1 500 000 

    Q4 

    2025 

    Mindestens 1 500 000 Teilnehmer des Programms (ältere Menschen über 65 Jahre) müssen mit tragbaren sensorischen Geräten ausgestattet sein. Der Dienst gewährleistet eine 24-stündige Überwachung dieser älteren Menschen, die es ihnen ermöglicht, im Falle eines medizinischen Notfalls ein Dispatching-Zentrum anzurufen. Familienangehörige und Verwandte können auch im Notfall benachrichtigt werden.

    156

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung 

    Etappenziel 

    Ein Inkrafttreten der 

    Regierungsverordnung über Praxisgemeinschaften

    Bestimmung des Regierungsdekrets über dessen Inkrafttreten

    Q1 

    2021 

    Der Regierungserlass über Praxisgemeinschaften schafft den rechtlichen Rahmen für die Gründung und den Betrieb von Praxisgemeinschaften, einschließlich ihrer möglichen Formen, des rechtlichen Verfahrens für ihre Gründung, ihrer zusätzlichen beruflichen Pflichten und der Abgrenzung zu den grundlegenden Tätigkeiten der Allgemeinmedizin.

    157

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert 

    Anzahl der Ärzte, die an neu gegründeten und operativ tätigen GP-Gemeinschaften teilnehmen

     

    Anzahl 

    515

    4000

    Q3

    2025

    Mindestens 4000 RP müssen ein Kooperationsabkommen unterzeichnet haben, um eine praxisorientierte Gemeinschaft zu schaffen, gegenüber 515 im März 2021. 

    158

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert 

    Anzahl der im Programm zur Behandlung chronischer Krankheiten eingeschriebenen Patienten  

     

    Anzahl 

    43 000 

    Q4 

    2025

    Mindestens 43 000 Patienten müssen in das Managementprogramm für chronische Krankheiten aufgenommen werden, das sich auf den komplexen Prozess der wirksamen, zeitnahen und zugänglichen Versorgung von Kunden bezieht, bei denen chronische nichtübertragbare Krankheiten diagnostiziert wurden. Zu den chronischen Krankheiten, die unter das Programm fallen, gehören Bluthochdruck und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes Typ II und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD).

    159

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert 

    Anzahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen  

     

    Anzahl 

    30 000 

    Q4

    2025

    Mindestens 30 000 Patienten müssen an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen. Diese sind definiert als Programme zur Prävention chronischer nichtübertragbarer Krankheiten und zur Unterstützung der Änderung des Lebensstils durch Maßnahmen wie: Programme zur Förderung einer gesunden Ernährung; Programme zur Förderung regelmäßiger körperlicher Betätigung; Programme zur Unterstützung des Wandels in der Lebensweise; Programme zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz; Programme zur Förderung der Gesundheit von Schulen; Programme zur Erhaltung und Entwicklung der psychischen Gesundheit; Programme gegen übermäßigen Alkoholkonsum; Programme zur Unterstützung der Aufgabe des Rauchens; und Programme zur Verhinderung der Verwendung illegaler Stoffe.

    I. KOMPONENTE 9: GOVERNANCE UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNG 

    Ungarn hat seit langem eine Reihe horizontaler Herausforderungen im Zusammenhang mit der Robustheit und der Funktionsweise der öffentlichen Institutionen im Allgemeinen, was sich auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Prozesse im Land auswirkt. Spezifische Fragen in diesem Zusammenhang betreffen den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Berechenbarkeit, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung. Ungarn hat bei den Korruptionswahrnehmungsindikatoren einen niedrigen Rang, und der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist moderat. Die Rechenschaftspflicht für Entscheidungen über den Abschluss von Ermittlungen gibt nach wie vor Anlass zur Sorge, da es keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gibt, mutmaßliche kriminelle Aktivitäten nicht zu verfolgen. Die immer wiederkehrenden Herausforderungen bei der Anwendung der Vorschriften über Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Informationen schwächen auch den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter. Was die Unabhängigkeit der Justiz anbelangt, so beziehen sich die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 beschriebenen Bedenken insbesondere auf die Herausforderungen, mit denen der unabhängige Landesjustizrat konfrontiert ist, wenn es darum geht, die Befugnisse des Präsidenten des Landesjustizamts ins Gleichgewicht zu bringen, die Vorschriften über die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Möglichkeit von Ermessensentscheidungen in Bezug auf Ernennungen und Beförderungen von Richtern, die Zuweisung von Rechtssachen und Boni für Richter und Gerichtsexekutive sowie die Möglichkeit für Behörden, endgültige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Die Qualität, Berechenbarkeit und Transparenz der Entscheidungsfindung und das Fehlen einer wirksamen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger in den Entscheidungsprozessen stellen immer wieder Herausforderungen dar. Die Komplexität des Steuersystems und die Risiken aggressiver Steuerplanung wurden ebenfalls als Probleme ermittelt, die angegangen werden müssen; dies gilt auch für die Notwendigkeit, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern.

    Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen diese Herausforderungen angegangen werden. Sie umfasst Maßnahmen, die zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beitragen sollen, unter anderem durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde und einer Antikorruptions-Taskforce, die Entwicklung umfassender Strategien zur Korruptionsbekämpfung und die Stärkung der Kapazitäten der ungarischen Prüfstellen, insbesondere im Hinblick auf die Ausgaben aus dem EU-Haushalt. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Verstärkung der Strafverfolgungsmaßnahmen. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, um den Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu stärken und die Transparenz und öffentliche Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen zu gewährleisten.

    Die in die Komponente aufgenommenen Maßnahmen befassen sich auch mit den seit langem bestehenden Fragen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, der Anhebung des Standards für den Rechtsschutz und der Verbesserung des Investitionsklimas in Ungarn, indem die Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte gestärkt werden, insbesondere indem dem Landesjustizrat mehr Befugnisse übertragen werden, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesamts für Gerichtswesen auszugleichen, die richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts gestärkt wird, Hindernisse für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union beseitigt werden und Behörden die Möglichkeit genommen wird, endgültige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.

    Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente sollen auch die Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung verbessern, unter anderem durch eine systematischere Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger, den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern und eine wirksame Aufsicht darüber gewährleisten, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die EU-Unterstützung nutzen. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos aggressiver Steuerplanung und zur Vereinfachung des Steuersystems. Schließlich umfasst die Komponente Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

    In mehreren Fällen trägt diese Komponente auch zum digitalen Wandel öffentlicher Einrichtungen bei, indem sie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste unterstützt.

    Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur „Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, unter anderem durch Verbesserung der Strafverfolgungsmaßnahmen und des Zugangs zu öffentlichen Informationen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Verbesserung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022) bei. „Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch einen wirksamen sozialen Dialog, die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern und regelmäßige Folgenabschätzungen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Fortsetzung der Vereinfachung des Steuersystems“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Stärkung des Steuersystems gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 5 von 2020) und „Verwirklichung einer vorsichtigen mittelfristigen Haushaltslage“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022).

    Ungarn hat eine Reihe dieser Maßnahmen vorgeschlagen und im Rahmen des Verfahrens nach der Konditionalitätsverordnung mit der Europäischen Kommission erörtert 8 . Der Inhalt der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte steht im Einklang mit den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen, und einige dieser Etappenziele werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität umgesetzt.

    Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 ist zur Einhaltung des Artikels 22 der genannten Verordnung die Umsetzung der Etappenziele in dieser Komponente, die mit dem ungarischen Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängen, eine Voraussetzung für jede Zahlung nach Artikel 24 der ARF-Verordnung 9 .

    Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 führt Ungarn eine Reform durch, ohne dieses Ergebnis zu schwächen und sich negativ auf die nachstehenden Elemente auszuwirken.

    Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

    I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

    C9.R1: Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn

    Ziel dieser Reform ist es, durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn mit besonderem Schwerpunkt auf der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verstärken.

    Der Auftrag der Integritätsbehörde besteht darin, in allen Fällen einzugreifen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, die die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.

    Die Integritätsbehörde wird eingerichtet und nimmt ihre Tätigkeit vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans auf.

    Es wird gewährleistet, dass die Integritätsbehörde völlig unabhängig ist, wozu auch gehört, dass die Integritätsbehörde und ihre Mitarbeiter Weisungen von anderen Personen oder Einrichtungen weder entgegennehmen noch einholen. Für die Auswahl des Personals, die Verwaltung und den Haushalt gelten strenge Garantien.

    Die Integritätsbehörde ist unter anderem befugt, öffentliche Auftraggeber anzuweisen, ein Vergabeverfahren (für höchstens zwei Monate) auszusetzen; die behördlichen Untersuchungsstellen aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen; den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Finanzierung durch die Union für einen bestimmten Zeitraum zu empfehlen; die zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, ihre Überwachungs- oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen, insbesondere in Bezug auf Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen über Interessenkonflikte und Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln; den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, ein bestimmtes Vergabeverfahren anzuwenden; Einleitung von Verfahren vor den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen mit dem Ziel, mutmaßliche Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten festzustellen; ab dem 31. März 2023 die ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führer, die kein Mandat als Mitglieder der Nationalversammlung haben (Ministerpräsident, Minister, politische Direktoren des Premierministers, Staatssekretäre), die Befugnis, öffentlich zugängliche Vermögenserklärungen aller Hochrisikobeamten, einschließlich des Präsidenten, der Mitglieder des Parlaments, der Leiter zentraler Exekutivbehörden, anderer politischer Amtsträger, des Personals der Kabinette politischer Amtsträger, regionaler Gouverneuren, direkt zu überprüfen, Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien der Justiz und der Staatsanwaltschaft, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen sowie für Erklärungen über nicht öffentliche Vermögenswerte zumindest die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, die Überprüfung dieser Erklärungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten; auf eigene Initiative, auf Beschwerde und auf Verdachtsverfahren für die Überprüfung von Vermögenserklärungen einzuleiten und direkten und unbeschränkten Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern zu erhalten, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen; die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die mit Unterstützung der Union verbunden sind und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein können; und die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht anzufechten. Die Integritätsbehörde verfügt über eindeutige und unbeschränkte Befugnisse, ihre Befugnisse auch in den Fällen auszuüben, in denen die betroffenen Projekte oder Verfahren, die ursprünglich für eine Unterstützung durch die Union vorgesehen waren, später von der Unionsunterstützung abgezogen wurden.

    Die Integritätsbehörde hat Zugang zu allen Informationen, Datenbanken und Registern, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, Korruptionsverdachtsfällen, einschließlich der Überprüfung von Vermögenserklärungen, Betrug und Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Unterstützung durch die Union erforderlich sind. Es wird sichergestellt, dass Behörden, die von einem Informationsersuchen oder einer Anweisung der Integritätsbehörde betroffen sind, innerhalb einer angemessenen Frist handeln.

    Die Integritätsbehörde führt innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einrichtung eine Bewertung des Integritätsrisikos durch, um den Stand der Integrität des ungarischen öffentlichen Beschaffungssystems zu bewerten und Integritätsrisiken, systemische Risiken für die Integrität und die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente zu ermitteln.

    Die Integritätsbehörde erstellt ihren ersten jährlichen Integritätsbericht für das Jahr 2022 bis zum zweiten Quartal 2023 und danach jedes Jahr bis zum zweiten Quartal. Die Berichte werden veröffentlicht. Die Regierung prüft jeden Bericht der Integritätsbehörde und legt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung schriftlich dar, wie sie auf die Ergebnisse dieser Berichte eingehen wird.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R2: Einsetzung einer Antikorruptions-Taskforce zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Ziel dieser Reform ist die Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die die in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption überwachen und überprüfen soll.

    Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ prüft die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und arbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung korrupter Praktiken und anderer Praktiken wie Vetternwirtschaft, Günstlingswirtschaft oder „Drehtür-Effekt“ zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor aus. Ferner unterbreitet sie insbesondere Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung und zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Behörden.

    Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Task Force „Korruptionsbekämpfung“ muss unabhängige Nichtregierungsorganisationen sein, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind und nachweislich über Fachwissen und ausreichend lange überprüfbare Tätigkeiten verfügen und auf der Grundlage eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien in Bezug auf das Fachwissen und die Leistung der Bewerber ausgewählt werden.

    Der Vorsitzende der im Rahmen der Reform C9.R1 eingerichteten Integritätsbehörde führt den Vorsitz in der Antikorruptionsgruppe, aber die beiden Gremien arbeiten getrennt und unabhängig voneinander.

    Die Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungsprotokolle werden zusammen mit den schriftlichen Beiträgen und Bemerkungen, die ihre Mitglieder vor oder nach ihren Sitzungen übermitteln, auf der Website der Task Force für Korruptionsbekämpfung öffentlich zugänglich gemacht. Die Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ gibt sich auf Vorschlag ihres Vorsitzenden in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

    Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ veröffentlicht ihren ersten Bericht für das Jahr 2022 bis zum ersten Quartal 2023 und danach jedes Jahr bis zum ersten Quartal. Nichtstaatliche Mitglieder der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ haben die Möglichkeit, Schattenberichte zu erstellen, in denen sie ihre Standpunkte darlegen. Diese Berichte werden auch zusammen mit dem Bericht der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ öffentlich zugänglich gemacht.

    Die Regierung prüft die Berichte der Antikorruptions-Taskforce innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Vorlage und übermittelt der Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung ihre Anmerkungen – einschließlich einer ausführlichen Begründung zu jedem Vorschlag der von ihr nicht umzusetzenden Taskforce –.

    Die Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ hält ihre erste Sitzung vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans ab.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum zweiten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R3: Einführung eines besonderen Verfahrens für besondere Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

    Um die Strafverfolgung zu verbessern und sicherzustellen, dass entschiedene Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption und ähnlichen Straftaten ergriffen werden, wird mit dieser Reform ein spezifisches Verfahren eingeführt, das eine wirksame gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft über die Abweisung eines Strafanzeigers oder die Einstellung des Verfahrens gewährleistet. Das Verfahren kann von jeder Person, natürlichen und juristischen Person eingeleitet werden, die die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Überprüfung solcher Entscheidungen und auf einen wiederholten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, um die Fortsetzung der Untersuchung oder des betreffenden Verfahrens zu beantragen. Die Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1) hat auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Revision und einen wiederholten Antrag auf Revision einzureichen. Nach einem wiederholten Wiederaufnahmeantrag können natürliche und juristische Personen einen Antrag auf Strafverfolgung stellen, sofern triftige Gründe dafür vorliegen, die Angelegenheit strafrechtlich zu verfolgen. Die Person, die einen wiederholten Antrag auf Überprüfung stellt, fungiert als Staatsanwalt. In solchen Fällen ist eine erste Prüfung des Grundes für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht nicht vorgesehen. Das Verfahren gilt ab dem 1. Januar 2023, auch für nicht verjährte Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden.

    Die Umsetzung der Reform muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein. Eine umfassende Überprüfung der Reform wird bis zum vierten Quartal 2023 durchgeführt.

    C9.R4: Verschärfung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Ziel dieser Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, indem strengere Vorschriften für Vermögenserklärungen eingeführt werden, ihr persönlicher und materieller Anwendungsbereich ausgeweitet, die häufige Offenlegung solcher Erklärungen und deren Transparenz sichergestellt werden, indem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und indem wirksame Sanktionen für Verstöße gegen damit zusammenhängende Vorschriften und Verpflichtungen eingeführt werden.

    Die Reform besteht aus entsprechenden Gesetzesänderungen, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft treten und angewandt werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass Personen, die mit ranghohen politischen Funktionen betraut sind, und ihre Angehörigen, die im selben Haushalt leben, sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre Angehörigen, die im selben Haushalt leben, zum ersten Mal bis zum 31. Januar 2023 Vermögenserklärungen gemäß den neuen Vorschriften für die Erklärung von Vermögenswerten in Bezug auf den Staat am 31. Dezember 2022 einreichen und verpflichtet sind, ihre Vermögenswerte (insbesondere ihre Einnahmen, Immobilien, sonstige wertvolle Immobilien, Spareinlagen bei Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Aktien, Wertpapieren und Private Equity Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum an Unternehmen) anzugeben.

    Darüber hinaus wird bis zum ersten Quartal 2023 ein neues System eingerichtet, in dem Vermögenserklärungen elektronisch eingereicht werden und Vermögenserklärungen von Personen, die mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

    Schließlich wird eine wirksame, verhältnismäßige und hinreichend abschreckende Sanktionsregelung (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) für schwere Verstöße im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen, eingeführt und ab dem dritten Quartal 2023 angewandt.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum dritten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R5: Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse

    Ziel dieser Reform ist es, eine wirksame Aufsicht darüber zu gewährleisten, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die Unterstützung der Union nutzen.

    Zu diesem Zweck treten zur Klärung der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen, die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, wenn sie in irgendeiner Eigenschaft an der Durchführung der Unterstützung durch die Union beteiligt sind, spezielle Gesetzesänderungen in Kraft, um

    -ausdrücklich die im öffentlichen Interesse tätigen Stiftungen für die Vermögensverwaltung und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu benennen;

    -sicherzustellen, dass Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen sowie ihr Personal, die in irgendeiner Eigenschaft an der Durchführung der Unionsunterstützung beteiligt sind, hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Informationen sowie der Rechnungsprüfung und Kontrolle denselben Anforderungen unterliegen, die für öffentliche Einrichtungen gelten;

    -und die uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften im Zusammenhang mit Interessenkonflikten für alle Personen, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen sicherstellen.

    Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt.

    C9.R6: Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, indem Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Informationen beseitigt werden, indem alle öffentlichen Stellen verpflichtet werden, ein breites Spektrum vorab festgelegter Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register mit Zugang der Öffentlichkeit offenzulegen.

    Die Verpflichtung aller öffentlichen Stellen, solche Daten im zentralen Register zu veröffentlichen, und der Umfang der proaktiv offenzulegenden Informationen werden in einem Rechtsakt festgelegt, der vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft tritt. In dem Rechtsakt werden auch klare Verfahren und Regeln für die Veröffentlichung dieser Daten festgelegt, einschließlich der Frist und der Form der Veröffentlichung.

    Informationen über Leistungsnachweise und Rechnungen werden auf Antrag auf Zugang zu Dokumenten weiterhin zugänglich gemacht. Das zentrale Register enthält eindeutige Kennungen von Aufträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS). Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) Unionsunterstützung oberhalb des nationalen Schwellenwerts für die Vergabe öffentlicher Aufträge beinhalten, werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Bei Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, werden diese Informationen auch für Verfahren mit Unionsunterstützung enthalten, die die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht überschreiten. Die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze müssen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format vorliegen, in dem massenhaftes Herunterladen und Daten sortiert, gesucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können. Der Zugang zu den Daten wird kostenlos und ohne Registrierung gewährt.

    Öffentliche Stellen sind verpflichtet, die Daten im Zentralregister mindestens alle zwei Monate zu aktualisieren. Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchsetzung der sich aus dem genannten Rechtsakt ergebenden Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen und stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen ihrer Verpflichtung nachkommen, alle relevanten Daten vollständig und rechtzeitig hochzuladen.

    Das zentrale Register muss voll funktionsfähig sein, und der vollständige Datensatz wird bis zum ersten Quartal 2023 hochgeladen.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R7: Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und eines entsprechenden Aktionsplans

    Ziel der Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, indem die Umsetzung der derzeitigen nationalen Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung sichergestellt und eine neue nationale Strategie und ein neuer Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung entwickelt werden, die darauf abzielen, die Mechanismen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption (auch im öffentlichen Auftragswesen) zu verbessern und das System zu stärken, wie den Risiken von Interessenkonflikten begegnet wird.

    Die neue nationale Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung werden unter wirksamer Einbeziehung der Antikorruptions-Taskforce (siehe Reform C9.R2) auf der Grundlage politischer Empfehlungen der OECD, nach umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission und GRECO, und im Dialog mit Interessenträgern, die ihre Empfehlungen berücksichtigen, ausgearbeitet. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Stärkung des institutionellen und normativen Rahmens für die Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene durch Erhöhung der Transparenz der Arbeit öffentlicher Stellen (auch auf hoher politischer Ebene). Aufbauend auf und im Einklang mit der in der Reform C9.R20 genannten Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung (die sich voraussichtlich auf die Unterstützung durch die Union beschränken wird) wird mit der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und dem Aktionsplan eine kohärente Umsetzung der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen für die finanzielle Unterstützung sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Union sichergestellt.

    Der Aktionsplan umfasst gezielte Maßnahmen zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung; Stärkung der Verwaltungskontrollen im Zusammenhang mit Vermögenserklärungen; Entwicklung effizienter interner Mechanismen zur Förderung und Sensibilisierung für Integritätsfragen in der Regierung; die Anwendung des Verhaltenskodex für Berufsethik durch das amtliche Korps der ungarischen Regierung sowie die Praxis der lokalen Gebietskörperschaften zu überprüfen, um bewährte Verfahren in Bezug auf Kontakte mit Lobbyisten und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermitteln und zu fördern; und einen Verhaltenskodex für Personen mit Führungspositionen (im Sinne der Definition der GRECO) anzunehmen, öffentlich zugänglich zu machen und mit der Anwendung zu beginnen, einschließlich Kontakt zu Lobbyisten, Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Beschäftigung von Angehörigen und Förderung der Beschäftigung.

    Die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und der entsprechende Aktionsplan (für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025) werden angenommen, und die Umsetzung des Aktionsplans beginnt im zweiten Quartal 2023. Die nationale Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung werden regelmäßig überprüft, wobei der Inhalt der Berichte und die Arbeit der Task Force für Korruptionsbekämpfung (siehe Reform C9.R2) und der Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1) zu berücksichtigen sind.

    Die Regierung nimmt bis zum 1. Quartal 2026 einen Bericht zur Bewertung der Umsetzung der neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und der Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans an und macht diesen öffentlich zugänglich.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2026 abgeschlossen sein.

    C9.R8: Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption

    Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern und so zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beizutragen, indem Folgendes geschaffen wird:

    -bis zum 2. Quartal 2024 ein neues IT-System für den Umgang mit sensiblen Dokumenten, wodurch die administrative Arbeit und der Informationsaustausch von mindestens sieben Organisationseinheiten, die an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, unterstützt und erleichtert werden; und

    -bis zum 4. Quartal 2025 ein neues IT-System für die Verwaltung von Fallakten, mit dem die Ermittlungstätigkeit von sieben Organisationseinheiten, die an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, unterstützt und erleichtert wird.

    Die Umsetzung der Reform wird bis zum vierten Quartal 2025 abgeschlossen.

    C9.R9: Sensibilisierung für die Abschaffung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    Ziel dieser Reform ist es, die Bürgerinnen und Bürger für die Kriminalisierung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen zu sensibilisieren – unter anderem durch gedrucktes, TV- und Online-Kampagnenmaterial und die Verbreitung von Informationen – und so zu ihrer Beseitigung beizutragen.

    Diese Maßnahme ergänzt die rechtlichen Änderungen zur Kriminalisierung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen und die Rechtsvorschriften zur Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte, der auf die Abschaffung von Trinkgeldern abzielt und in diesem Zusammenhang die Gehälter für Ärzte und Gebietsansässige, die im Rahmen eines solchen Vertrags beschäftigt sind, erhöht.

    Die Maßnahme besteht in der Durchführung einer umfassenden Informations- und Sensibilisierungskampagne, um mindestens fünf Millionen Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Bis zum dritten Quartal 2023 wird eine Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Kampagne veröffentlicht, in der die Anzahl der erreichten Bürgerinnen und Bürger, die Veränderung der Wahrnehmung der Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen im Vergleich zur Situation vor Beginn der Sensibilisierungskampagne, die Ermittlung der gewonnenen Erkenntnisse und die Ausarbeitung von Empfehlungen für den Rest der Kampagne ermittelt werden.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2024 abgeschlossen sein.

    C9.R10: Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Ziel der Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und die Transparenz, Wirksamkeit und Robustheit der damit verbundenen Verfahren zu erhöhen, indem der Anteil der aus Unionsmitteln oder aus dem nationalen Haushalt finanzierten Einzelvergabeverfahren verringert wird.

    Diese Reform umfasst ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Der Anteil der öffentlichen Ausschreibungen – sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge – mit Einzelangeboten wird verringert und dann unter 15 % i) für öffentliche Aufträge gehalten, die ganz oder teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden; und ii) bei öffentlichen Aufträgen, die jeweils aus nationalen Mitteln finanziert werden, im Einklang mit dem in den nachstehenden Zielen angegebenen Zeitplan. Die Berechnung des Anteils einzelner Gebote erfolgt nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In endgültigen Prüfberichten mit uneingeschränkten Prüfungsurteilen des EUTAF wird auch bestätigt, dass der Anteil der Einzelangebote unter den entsprechenden Zielvorgaben liegt.

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird ein Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument („Single-bid Reporting Tool“) eingerichtet und in Betrieb genommen, das die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ermöglicht. Die Übereinstimmung dieses Instruments mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers, wonach die Daten des Instruments genau und vollständig sind, auch in Bezug auf die Ausgangswerte, wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF bestätigt. Bis zum vierten Quartal 2022 enthält das Instrument auch Daten zu geografischen Angaben. Der erste schriftliche Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem Single-bid-Berichterstattungsinstrument, einschließlich absoluter Zahlen und Anteile, geografischer Angaben und der Identifizierung von Dienstleistungen und Produkten, wird von dem für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ministerium erstellt und bis zum ersten Quartal 2023 und danach jährlich auf der EPS-Website öffentlich zugänglich gemacht.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R11: Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und die unabhängige Überwachung und Analyse des Wettbewerbs bei öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, indem durch die Entwicklung des elektronischen Vergabesystems (EPS) alle Ausschreibungsdaten in Massen-Downloads und maschinenlesbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Die EPS werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans aufgerüstet, um die regelmäßig aktualisierte Veröffentlichung aller Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in strukturierter Form zu ermöglichen, die die Suche, den Massenexport und die maschinelle Verarbeitung aller Daten im Zusammenhang mit Vergabebekanntmachungen ermöglicht. In dieser Datenbank müssen alle Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich einzelner Mitglieder von Konsortien, durch eine eindeutige Kennung identifizierbar sein. Die regelmäßig aktualisierte Datenbank ist für jedermann zugänglich und kann von der EPS-Homepage ohne Registrierung heruntergeladen werden.

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans werden Informationen zu Unterauftragnehmern auch in strukturiertem Format im EPS zur Verfügung gestellt. Bis zum 1. Quartal 2023 enthält die Datenbank auch alle Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 mit allen erforderlichen Informationen, auch über Unterauftragnehmer.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R12: Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Ziel dieser Reform ist es, einen umfassenden Rahmen für die Leistungsmessung zu schaffen, um die Effizienz und Kosteneffizienz des öffentlichen Auftragswesens in Ungarn kontinuierlich zu überwachen und zu bewerten.

    Der Rahmen für die Leistungsmessung wird unter vollständiger und wirksamer Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich des öffentlichen Auftragswesens tätig sind, und von Sachverständigen für das öffentliche Auftragswesen entwickelt. Die unabhängigen Nichtregierungsorganisationen werden in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung ausgewählt.

    Der Rahmen für die Leistungsmessung tritt vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft. Sie ermöglicht insbesondere die jährliche Analyse des Ausmaßes der erfolglosen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ihrer Gründe; Anteil der Verträge, die während der Auftragsausführung vollständig gekündigt werden; Anteil der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung; Anteil des Auftretens von Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und ihres Volumens); der Anteil der vergebenen Aufträge, bei denen die gesamte Lebenszyklus- oder Lebenszykluskostenrechnung ausdrücklich berücksichtigt wird; Anteil der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Aufträgen; Wert und Anteil öffentlicher Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung getrennt und/oder beide finanziert werden.

    Die auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen durchgeführte Analyse wird unter vollständiger und wirksamer Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt, und ihre Ergebnisse werden erstmals für das Jahr 2022 und danach jedes Jahr bis zum ersten Quartal 2023 öffentlich zugänglich gemacht.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R13: Aktionsplan zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Ziel dieser Reform ist es, durch die Annahme und Umsetzung eines umfassenden Aktionsplans den Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen zu stärken.

    Die Maßnahmen des Aktionsplans beruhen auf einer Bewertung bewährter Verfahren zur Erleichterung des Wettbewerbs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens; die ersten Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung (siehe Reform C9.R12) und auf seiner Grundlage ausgearbeitete Vorschläge zur Erleichterung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; verfügbare Erkenntnisse, Entscheidungen und Empfehlungen der Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1), die für den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen relevant sind.

    Der Aktionsplan enthält spezifische und messbare Ziele, die jedes Jahr erreicht werden sollen; Festlegung von Maßnahmen, die für die Verwirklichung der damit verbundenen Ziele relevant sind; genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen festlegen und für jede Maßnahme relevante Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung festlegen; Angabe der für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständigen Behörde oder Einrichtung; Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans; Aufnahme einer spezifischen Bestimmung zur jährlichen Überprüfung des Aktionsplans und gegebenenfalls zur Überarbeitung des Aktionsplans; und sicherstellen, dass der jährliche Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans oder seiner Überarbeitungen unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Der Aktionsplan wird bis zum 1. Quartal 2023 angenommen. Nach der ersten jährlichen Überprüfung nimmt die Regierung bis zum 1. Quartal 2024 den überarbeiteten Aktionsplan einschließlich des Stands der Umsetzung jeder der darin enthaltenen Maßnahmen an und macht diesen öffentlich zugänglich.

    Die Umsetzung der Reform wird bis zum 1. Quartal 2024 abgeschlossen.

    C9.R14: Schulungsprogramm und Förderprogramm für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Ziel dieser Reform ist es, die Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern.

    Zu diesem Zweck entwickelt und führt Ungarn ein Schulungsprogramm durch, das Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos die wichtigsten theoretischen und praktischen Informationen darüber vermittelt, wie sie sich erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen können. Die Schulung stützt sich auf neu entwickelte Schulungen und E-Learning-Materialien. Neu entwickelte Schulungsmaterialien müssen zumindest Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe und deren Vorbereitung, die wirksame Nutzung von Rechtsbehelfen und die Besonderheiten, die sich bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ergeben, abdecken. Die Bewertung der Effizienz der Schulungen ist sicherzustellen. Bis zum ersten Quartal 2024 werden mindestens 1000 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und bis zum zweiten Quartal 2026 mindestens 2200 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen geschult. Bis zum zweiten Quartal 2026 wird ein Evaluierungsbericht zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der Ausbildungsmaßnahme veröffentlicht.

    Ungarn richtet außerdem bis zum ersten Quartal 2023 eine Beihilferegelung ein und führt sie durch, die bis zum zweiten Quartal 2026 eine Pauschalvergütung für ihre Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren vorsieht, die auf objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlkriterien beruht und mindestens 1800 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) direkt zu zahlen ist. Bis zum dritten Quartal 2024 wird eine Halbzeitbewertung der Förderregelung und bis zum zweiten Quartal 2026 eine abschließende Evaluierung des Mehrwerts und der Wirksamkeit des Programms durchgeführt.

    Die Umsetzung der Reform wird bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen.

    C9.R15: Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats als Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesamts für Gerichtswesen

    Ziel der Reform ist es, dem Nationalen Justizrat (NJC) mehr Befugnisse zu verleihen, damit er seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der Zentralverwaltung der Gerichte wirksam wahrnehmen und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der von Richtern gewählten Mitglieder des Rates wahren kann. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und dem einschlägigen Besitzstand der EU.

    Mit der Reform werden die Befugnisse des Landesjustizrats gestärkt und Änderungen der Rechtsvorschriften vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zu einer Reihe von Angelegenheiten abgibt, die sowohl einzelne Entscheidungen als auch Verordnungen betreffen.

    Mit der Reform soll auch sichergestellt werden, dass der Landesjustizrat über angemessene Ressourcen, einschließlich Personal und Büros, verfügt, um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

    Vor der Vorlage der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, bei der zumindest der Landesjustizrat, die Justizverbände, die ungarische Anwaltskammer, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kúria, das Landesjustizamt, das Verfassungsgericht und der Generalstaatsanwalt innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung nehmen können.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

    C9.R16: Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

    Ziel der Reform ist die Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs (Kúria). Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter im Einklang mit Artikel 19 EUV und dem einschlägigen Besitzstand der EU.

    Die Reform besteht in einer Änderung der Regeln für die Wahl des Präsidenten der Kúria; die Vorschriften über die Fallzuweisungsregelung der Kúria; und die Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria, um i) den Justizrat der Kúria und die betreffenden Richterabteilungen („kollégium“) zu stärken, ii) den Mitgliedern des Verfassungsgerichts die Möglichkeit zu nehmen, Richter zu werden und dann in die Kúria ernannt zu werden, ohne das normale Bewerbungsverfahren einzuhalten, und iii) sicherzustellen, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Kúria abgibt; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Bewerber, die vom Landesjustizrat für ungeeignet befunden werden, haben Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht.

    Mit der Reform soll auch sichergestellt werden, dass die gestärkten Befugnisse des Landesjustizrats, auf die in der Reform C9.R15 Bezug genommen wird, auch für den Präsidenten der Kúria gelten, wenn er als Anstellungsbehörde handelt (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).

    Vor der Einreichung der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Änderungsentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, bei der mindestens der Landesjustizrat, die Justizverbände, die ungarische Anwaltskammer, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kúria, der Landesjustizrat, das Verfassungsgericht und der Generalstaatsanwalt innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung nehmen können.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

    C9.R17: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Ziel der Reform ist es, Hindernisse für die unabhängige Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) durch Gerichte zu beseitigen und so für die Einhaltung der Rechtsprechung des EuGH zu sorgen. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter im Einklang mit Artikel 19 EUV und dem einschlägigen Besitzstand der EU.

    Die Reform besteht darin, die §§ 666 ff. StPO dahingehend zu ändern, dass der Kúria die Möglichkeit genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen, zu überprüfen, und § 490 StPO über die Aussetzung des Verfahrens, um jedes Hindernis für ein Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 267 AEUV zu stellen, zu beseitigen.

    Vor der Vorlage der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, bei der mindestens der Landesjustizrat, die Justizverbände, die ungarische Anwaltskammer, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kúria, der Landesjustizrat, das Verfassungsgericht und der Generalstaatsanwalt innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung nehmen können.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

    C9.R18: Reform der Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

    Die Reform soll darin bestehen, dass die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit für Behörden, endgültige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, abgeschafft wird. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter im Einklang mit Artikel 19 EUV und dem einschlägigen Besitzstand der EU.

    Vor der Vorlage der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, bei der mindestens der Landesjustizrat, die Justizverbände, die ungarische Anwaltskammer, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kúria, der Landesjustizrat, das Verfassungsgericht und der Generalstaatsanwalt innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung nehmen können.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

    C9.R19: Verschärfte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

    Ziel der Reform ist es, die wirksame Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unterstützung durch die Union sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck treten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans Rechtsvorschriften über die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung in Ungarn beteiligten Stellen in Kraft, um sicherzustellen, dass

    -Stärkung des Risikomanagements, der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung;

    -dass wirksame Vorschriften, Verfahren und Kontrollmechanismen für Erklärungen über Interessenkonflikte eingeführt werden; und

    -dass Mitarbeiter in sensiblen Positionen regelmäßig rotiert werden und ihre wirksame Aufsicht gewährleistet ist.

    Insbesondere in Bezug auf den Aufbau- und Resilienzplan wird in den oben genannten Rechtsvorschriften auch das rechtliche Mandat festgelegt, indem die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Stellen im Einzelnen festgelegt werden, Vorschriften für die Erhebung und Zuverlässigkeit von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung des Erreichens der Etappenziele und Zielwerte im Plan, Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit der Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträge sowie Verfahren zur Sicherstellung der Erhebung aller Daten gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung festgelegt werden.

    Ergänzend zu den oben genannten Rechtsvereinbarungen entwickelt Ungarn umfassende Leitlinien, die die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags gewährleisten, und beginnt mit der Anwendung dieser Leitlinien. In den Leitlinien werden die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten der einzelnen Stellen, die an der Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union beteiligt sind, ausführlich dargelegt, um eine wirksame Prävention, Aufdeckung, Kontrolle und Behebung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

    Die Umsetzung der Reform muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

    C9.R20: Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

    Ziel der Reform ist es, eine wirksame Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit jeglicher Unterstützung durch die Union in Ungarn zu gewährleisten, indem eine umfassende Strategie zur Korruptionsbekämpfung und -bekämpfung eingeführt und umgesetzt wird.

    Die Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung wird durch einen Aktionsplan ergänzt, der klare und umfassende Maßnahmen enthält, die den in der Strategie festgelegten Zielen entsprechen. Für jede Maßnahme werden klare Umsetzungsfristen, zuständige Stellen und spezifische Indikatoren zur Messung der Fortschritte festgelegt.

    Die Strategie und der Aktionsplan werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans angenommen.

    C9.R21: Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für jede Unterstützung durch die Union

    Ziel der Reform ist es, die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierungen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit jeglicher Unterstützung durch die Union in Ungarn durch die umfassende und wirksame Nutzung des Instruments Arachne zur Datenextraktion und Risikobewertung zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck genehmigt die Regierung Verfahren und leitet die Anwendung solcher Verfahren ein, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen nationalen Behörden alle zwei Monate alle relevanten Daten in das Arachne-System hochladen und die vom Arachne-System generierte Risikobewertung regelmäßig und wirksam weiterverfolgen. Ein abschließender Prüfbericht des EUTAF mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk muss die Angemessenheit der Verfahren und Vorkehrungen sowie die Vollständigkeit der hochgeladenen Daten bestätigen.

    Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt.

    C9.R22: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur verstärkten Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Ziel der Reform ist es, durch die Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI) innerhalb des Ministeriums, das für die Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn zuständig ist, eine wirksame Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten.

    Die DIAI führt eine regelmäßige und wirksame Kontrolle der Erklärungen über Interessenkonflikte durch und untersucht gemeldete Verdachtsmomente von Interessenkonflikten. Auf Anfrage gewährt die DIAI der Integritätsbehörde (gemäß der Reform C9.R1) unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen über Interessenkonflikte und zu allen ihren Akten. Das Gesetz zur Errichtung der DIAI gewährleistet ihre volle Unabhängigkeit und die entsprechenden Befugnisse, gegenüber nationalen Behörden oder Stellen, die an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind, tätig zu werden. Die DIAI erstellt einen Jahresbericht über ihre Arbeit und legt ihn der Integritätsbehörde vor.

    Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt.

    C9.R23: Gewährleistung der Fähigkeit des EUTAF, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen

    Ziel dieser Reform ist es, die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union sicherzustellen, indem sichergestellt wird, dass die Prüfbehörde (EUTAF) über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrzunehmen.

    Mit der Reform wird sichergestellt, dass der Jahreshaushalt des EUTAF auf der Grundlage eines ersten Vorschlags des EUTAF festgelegt und nur geändert wird, wenn dies öffentlich gerechtfertigt ist, und nicht in einer Weise, die die Fähigkeit des EUTAF, seine Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen, beeinträchtigen würde; die Vergütung des Personals der EUTAF auf 70 % der für das Personal des staatlichen Rechnungshofs geltenden Vergütung festgesetzt wird; dass der Leiter der EUTAF die gleichen Befugnisse hat, über die Grundprinzipien des Gehalts, der Leistungen und der Arbeitsbedingungen zu entscheiden, wie sie dem Präsidenten des staatlichen Rechnungshofs zur Verfügung stehen, und dass jede Regelung, die von den für den Staatlichen Rechnungshof geltenden Regelungen abweicht, nur auf schriftlichen und ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des Leiters der EUTAF möglich ist; und dass die funktionelle und fachliche Unabhängigkeit des EUTAF gewahrt bleibt und das Personal des EUTAF weiterhin keine Weisungen in Bezug auf seine Prüfungstätigkeit einholen oder entgegennehmen darf.

    Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt.

    C9.R24: Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur Verstärkung der Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Ziel der Reform ist es, die Vorkehrungen für die Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln zu verstärken und die Zusammenarbeit mit dem OLAF zu stärken.

    Zu diesem Zweck treten Rechtsvorschriften in Kraft, mit denen eine zuständige nationale Behörde benannt wird, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und die Möglichkeit eingeführt wird, finanzielle Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die bei den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nicht mit OLAF zusammenarbeiten.

    Die Rechtsvorschriften treten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft.



    C9.R25: Wirksame Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Ziel dieser Reform ist es, die wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, indem ein geeignetes Speichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet und sichergestellt wird, dass das EUTAF über eine wirksame Prüfstrategie für die Prüfung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans verfügt.

    Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

    -ein Speichersystem für die Erfassung und Speicherung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans – Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, Daten zu Endempfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und wirtschaftlichen Eigentümern – muss voll funktionsfähig und einsatzbereit sein. Ein abschließender Prüfbericht des EUTAF mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bestätigt die Funktionen des Repository-Systems und bestätigt, dass das System voll funktionsfähig ist und in Betrieb ist;

    -um die Zuverlässigkeit des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans und die aus diesen Zusammenfassungen erlangte Gewähr zu gewährleisten, nimmt die für den ungarischen Aufbau- und Resilienzplan (EUTAF) zuständige Prüfbehörde eine Prüfstrategie an, die eine wirksame Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards gewährleistet.

    Die Reform wird durchgeführt, bevor der erste Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans bei der Kommission eingereicht wird.

    C9.R26: Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen 

    Ziel der Reform ist es, die Transparenz zu erhöhen und den Zugang zu öffentlichen Informationen zu verbessern.

    Eine erste Teilmaßnahme erleichtert den Zugang zu öffentlichen Informationen, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In Ausnahmefällen, in denen Gebühren für den Zugang zu öffentlichen Informationen erhoben werden können, müssen diese Gebühren angemessen und ausreichend niedrig sein und dürfen die damit verbundenen Arbeitskosten nicht einschließen. Zu diesem Zweck treten Gesetzesänderungen in Kraft und werden angewandt, um i) die Möglichkeit für den Inhaber öffentlicher Informationen abzuschaffen, für die Erfüllung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen Arbeitskosten in Rechnung zu stellen; Einführung einer Obergrenze von insgesamt 190 000 HUF für Gebühren, die einem Datenanfrager für die Erfüllung seines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung gestellt werden können; III) Die erhobenen Gebühren dürfen die den Dateninhabern tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen und dürfen sich nur auf die Kosten für das Kopieren und die Übermittlung von Informationen beziehen, die vom Inhaber öffentlicher Informationen in Rechnung gestellt werden können, und nur, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen. Vor der Einreichung der oben genannten Änderungen berücksichtigt die Regierung die Vorschläge der Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) in Bezug auf die Einheitskosten für das Kopieren und die Übermittlung von Daten sowie die Methode zur Berechnung der Gebühren, die für Anträge auf Zugang zu Informationen erhoben werden können. Die Regierung stellt ferner sicher, dass alle Informationen, die auf Antrag auf Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden, gleichzeitig in dem in der Reform C9.R6 genannten Zentralregister zur Verfügung gestellt werden.

    Eine zweite Teilmaßnahme stellt sicher, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen durch die staatlichen Stellen regelmäßig überprüft wird. Die staatliche Kontrollbehörde führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um festzustellen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten erfüllen und Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse gewähren. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden in einem öffentlich zugänglichen umfassenden Bericht dargelegt, in dem die Mängel für jede betroffene öffentliche Stelle aufgeführt werden (zumindest die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung öffentlicher Daten, die Anzahl der erledigten Anträge und die Anzahl der Tage, die für ihre Erfüllung benötigt wurden), wie diese Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. Der erste dieser Berichte wird bis zum vierten Quartal 2022 veröffentlicht, gefolgt von weiteren Halbjahresberichten bis zum zweiten Quartal 2026.

    Schließlich soll mit einer dritten Teilmaßnahme der Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtert und die Dauer von Gerichtsverfahren begrenzt werden, indem ein außerordentliches Verfahren für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Informationen eingeführt wird. Zu diesem Zweck werden in einem Gesetzgebungsakt, in dem dieses Ausnahmeverfahren festgelegt ist, dieselben Verfahrensschritte und Fristen festgelegt wie bei Pressebehebungsfällen, wie sie im Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren festgelegt sind, mit der einzigen Ausnahme, dass die Frist für die Vorladung nach § 497 Absatz 1 des Gesetzes CXXX von 2016 mindestens drei Arbeitstage beträgt.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2022 abgeschlossen sein.

    C9.R27: Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Diese Reform zielt darauf ab, die Qualität und Berechenbarkeit der Rechtsetzung zu verbessern, indem die systematische Nutzung von Folgenabschätzungen und die wirksame Einbeziehung von Sozialpartnern, Interessenträgern und nichtstaatlichen Sachverständigen in die Rechtsetzung sichergestellt werden. Außerdem soll ein Rahmen für die systematische und wirksame Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger geschaffen werden, die für die Umsetzung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans relevant sind, um zur Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften, zur Verringerung des Risikos politischer Fehler und zur Verbesserung der Aufsicht über die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans insgesamt beizutragen.

    Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

    -Gesetzesänderungen, die insbesondere eine obligatorische Mindestkonsultationsfrist von acht Tagen für alle Rechtsakte vorsehen, die von der Regierung angenommen oder zur Annahme vorgelegt werden, treten in Kraft; Einführung einer Frist von mindestens fünf Tagen, innerhalb deren die Regierung die während der Konsultation eingegangenen Beiträge berücksichtigen kann, bevor sie ihren Vorschlag für einen Rechtsakt fertigstellt; Einführung der Verpflichtung, dass das Regierungskontrollamt (KEHI) jährlich prüft, ob die Regierung und die Ministerien die im Gesetz CXXXI von 2010 über die soziale Teilhabe an der Rechtsetzung festgelegten Verpflichtungen einhalten (einschließlich der Frage, ob Ausnahmen ordnungsgemäß begründet wurden); und die Verpflichtung für das Regierungskontrollamt einzuführen, gegen das Ministerium, das für die Ausarbeitung des Rechtsakts zuständig ist, eine Geldbuße zu verhängen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 über die soziale Teilhabe an der Rechtsetzung nicht eingehalten werden.

    -Um sicherzustellen, dass die oben genannten Verpflichtungen in der Praxis wirksam erfüllt werden, und um den Umfang der Ausnahmen von der Anwendung dieser Vorschriften zu begrenzen, ist sicherzustellen, dass jedes Kalenderjahr mindestens 90 % aller Regierungsdekrete, von der Regierung erlassenen Ministerialdekrete und aller dem Parlament von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden und dass alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen, die veröffentlicht werden müssen, öffentlich zugänglich gemacht werden. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF wird jedes der jährlichen Ziele bestätigt.

    -Um eine systematischere und wirksamere Beteiligung der Sozialpartner, Interessenträger und Sachverständigen an der Rechtsetzung sowie bei der Ausarbeitung von Folgenabschätzungen für von den Mitgliedern und Ausschüssen der Nationalversammlung vorgeschlagene Änderungen von Gesetzentwürfen oder Gesetzentwürfen zu ermöglichen, werden im Büro der Nationalversammlung zusätzliche Verwaltungskapazitäten eingerichtet. Die Mitglieder oder Ausschüsse der Nationalversammlung haben die Möglichkeit, sich an das Büro der Nationalversammlung zu wenden, um wirksame Folgenabschätzungen zu erstellen und wirksame Konsultationen der Interessenträger zu den von ihnen vorgeschlagenen Gesetzentwürfen oder Gesetzesänderungen durchzuführen, die sie zur Prüfung vorlegen wollen. Um die Qualität der vom Amt der Nationalversammlung durchzuführenden Folgenabschätzungen zu erleichtern, wird die systematische Bereitstellung von Daten durch das ungarische Statistische Amt für die Zwecke solcher Folgenabschätzungen sichergestellt.

    -Um die Vorbereitung regulatorischer Folgenabschätzungen zu erleichtern und die verschiedenen Arten von Rechtsvorschriften angemessen zu bewerten, wird die Regierung eine neue Methodik für die systematische Folgenabschätzung aller Legislativvorschläge verabschieden und mit der Anwendung dieser Methode beginnen. Die neue Methodik wird unter wirksamer Einbeziehung internationaler Organisationen mit weithin anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der Folgenabschätzung für Rechtsvorschriften (wie der OECD) sowie der Sozialpartner und nichtstaatlichen Interessenträger unter gebührender Berücksichtigung bewährter Verfahren anderer Mitgliedstaaten und internationaler Institutionen ausgearbeitet. Die neue Methode wird ab dem 4. Quartal 2023 systematisch angewandt, um Folgenabschätzungen für alle Legislativvorschläge durchzuführen.

    -Um die wirksame und umfassende Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger in die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, wird in einem Rechtsakt die klare Verpflichtung festgelegt, dass die einschlägigen Sozialpartner und Interessenträger während der Durchführung des Plans konsultiert werden; eine verbindliche Strategie festlegen, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden, wie die wichtigsten Interessenträger in die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Plans einbezogen werden sollen; und einen Überwachungsausschuss einzusetzen, der die wirksame Umsetzung des Plans kontinuierlich überwachen soll und sich aus Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die für die Umsetzung der Komponenten des Plans relevant sind, aus mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses, die von der Regierung und öffentlichen Stellen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten. Die Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten, werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung ausgewählt.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R28: Unterstützung des datengestützten Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Ziel dieser Reform ist es, die Sichtbarkeit und Erläuterung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften gegenüber der Öffentlichkeit auf transparente und objektive Weise zu verbessern.

    Zu diesem Zweck werden eine Datenplattform und ein Datenmodellierungsinstrument eingerichtet, um die Verknüpfung von Datenbanken – unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften – zu gewährleisten und die Kapazitäten für die Datenmodellierung auf der Grundlage dieser Daten zu entwickeln. Darüber hinaus müssen mindestens 200 Personen aus dem Personal von Fachministerien, Regierungseinrichtungen und Vertretern der Sozialpartner, die an der strategischen Planung und der Vorbereitung der Gesetzgebung beteiligt sind, eine Schulung über Instrumente und Verfahren zur Datenvisualisierung absolvieren.

    Die Datenplattform und das Datenmodellierungsinstrument werden bis zum zweiten Quartal 2024 eingerichtet, die Schulung findet bis zum ersten Quartal 2025 statt.

    Die Umsetzung der Reform wird bis zum 1. Quartal 2025 abgeschlossen.

    C9.R29: Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Ziel der Reform ist es, das automatische System der Verwaltungsentscheidungen auszuweiten, um seine Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten wie Korruption, Fehlern und Inkohärenzen bei der Entscheidungsfindung zu verringern.

    Zu diesem Zweck werden bis zum 4. Quartal 2024 drei Arten neuer Fälle – Fahrzeugverwaltung, vereinfachte Einbürgerung (Erlangung der Staatsbürgerschaft) und Grundbucheintragung – mit voll funktionsfähigen Funktionen in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem aufgenommen, das ihre vollautomatische Bearbeitung ermöglicht.

    Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2024 abgeschlossen sein.



    C9.R30: Stärkung des nationalen Managementsystems für IT-Ausrüstung zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Dienste 

    Ziel der Reform ist es, das nationale System für die Verwaltung der IT-Ausrüstung zu stärken, um die Effizienz der öffentlichen Dienste zu steigern.

    Zu diesem Zweck wird ein zentrales IT-Ausrüstungsmanagement- und Softwarelizenzierungssystem eingerichtet. Dieses System umfasst ein umfassendes Register und die Lebenszyklusüberwachung der IT-Ausrüstung sowie eine flexible und kundenfreundliche zentrale Dienstleistung, um die Bereitstellung, Aufrüstung, Reparatur, Veränderung, Verschrottung, Installation und damit verbundene Dienstleistungen für IT-Ausrüstungen für mindestens 3000 öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Gesundheit, öffentliche Bildung und Sozialfürsorge bis zum 4. Quartal 2025 sicherzustellen.

    Die Umsetzung der Reform wird bis zum vierten Quartal 2025 abgeschlossen.

    C9.R31: Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

    Mit dieser Reform soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in Ungarn nicht ausschließlich zu Steuerplanungszwecken und ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gegründet werden. Die Reform soll zur Bekämpfung der Nutzung von Briefkastenfirmen und Briefkastenfirmen beitragen und gleichzeitig zu einer stärkeren Schaffung von Arbeitsplätzen und höheren Staatseinnahmen beitragen.

    Die Reform soll darin bestehen, dass neue Rechtsvorschriften in Kraft treten, in denen Mindestanforderungen an die Substanz für die Körperschaftsteuer festgelegt werden, und die steuerlichen Folgen für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

    C9.R32: Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

    Ziel dieser Reform ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die internationale Transparenz des ungarischen Steuersystems zu verbessern, indem die Meldepflichten für Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen für Verrechnungspreiszwecke verschärft werden.

    Die Reform besteht darin, dass neue Rechtsvorschriften in Kraft treten, in denen detaillierte Anforderungen für eine neue Meldung von Verrechnungspreisdaten festgelegt werden. Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen in Höhe von mindestens 100 Mio. HUF. Dies dürfte die Risikoanalyse der Steuerverwaltung verbessern und es ihr ermöglichen, gezieltere Prüfungen durchzuführen und sich auf potenzielle Steuerhinterziehungen zu konzentrieren.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.



    C9.R33: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Ziel dieser Reform ist es, dem Risiko der doppelten Nichtbesteuerung von Zahlungen ins Ausland, die aus Ungarn in Länder mit Null- oder Niedrigsteuerniveau fließen, entgegenzuwirken und so die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung einzuschränken.

    Mit der Reform wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit für ungarische Körperschaftsteuerzwecke erweitert. Gesetzesänderungen, die mindestens folgende Elemente betreffen, treten in Kraft:

    -alle Transaktionen mit abgehenden Lizenzgebühren und Zinszahlungen an Länder und Gebiete, die entweder i) in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder ii) als Länder und Gebiete mit Null- oder Niedrigsteuersätzen gelten, unterliegen den erweiterten Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit;

    -es werden Kriterien festgelegt, nach denen eine steuerliche Folge anzuwenden ist, wobei die geschäftlichen Gründe der Transaktion und die steuerliche Behandlung des Umsatzes zu berücksichtigen sind; und

    -es ist eine steuerliche Folge zur Minderung des Risikos aggressiver Steuerplanung zu ermitteln.

    Ferner wird eine unabhängige Bewertung der Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung durchgeführt, bei der der ungarische Steuerrahmen ganzheitlich bewertet wird. Auf dieser Grundlage sollen weitere Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung angenommen werden und in Kraft treten.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

    C9.R34: Digitaler Wandel der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Ziel dieser Reform ist es, die Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften zu straffen und die Befolgungskosten zu senken, indem neue, benutzerfreundliche digitale Dienste für Steuerzahler und Finanzintermediäre geschaffen werden.

    Die Reform umfasst die Schaffung der folgenden digitalen Dienste:

    -„ePayroll“ (Plattform für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten). Diese Plattform soll es Arbeitgebern ermöglichen, die Meldung von Beschäftigungsdaten an die Verwaltung zu straffen;

    -„E-Eingang“. Dieser Dienst ersetzt schrittweise das derzeitige System der Online-Registrierkassen durch die Schaffung eines vollständig plattformunabhängigen Dienstes für die Entgegennahme von Quittungen;

    -„eVAT“. Dies umfasst die Einrichtung einer Online-Plattform für die Abgabe vorab ausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.



    C9.R35: Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen, indem die Zahl der Steuern verringert und die Einkommensteuer konsolidiert wird.

    Die Reform umfasst folgende Maßnahmen:

    -die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der Energiekrise eingeführt wurden, werden im Einklang mit dem in ihrer Rechtsgrundlage festgelegten Ablauftermin schrittweise abgeschafft;

    -die Zahl der Steuern in Ungarn wird auf der Grundlage der Empfehlungen einer von den Behörden eingesetzten speziellen Arbeitsgruppe um 10 % gegenüber der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl verringert;

    -die Einkommensteuer wird vereinfacht und konsolidiert, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, Steuervorschriften für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen und wettbewerbsverzerrende oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

    C9.R36: Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

    Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen und gleichzeitig ein steuerliches Umfeld zu fördern, das Investitionen in große Versorgungsinfrastrukturprojekte stimuliert.

    Mit der Reform wird entweder das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen aufgehoben oder es geändert, um eine Steuervorschrift einzuführen, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihren Leitungen zu entrichtende Einzelsteuer in Höhe des Betrags zu entrichten, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren. Eine Entscheidung zwischen den beiden Optionen wird von der Regierung getroffen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

    C9.R37: Durchgängige Berücksichtigung der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Ziel dieser Reform ist es, die freiwillige Einhaltung der Steuervorschriften zu fördern und die Interaktion zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung durch gezieltere und personalisierte Kommunikationsstrategien und die Nutzung verhaltensbezogener Erkenntnisse zu verbessern.

    Die Reform umfasst folgende Maßnahmen:

    -„Schritt-für-Schritt“-Leitlinien werden auf den digitalen Plattformen der nationalen Steuererhebungsbehörde veröffentlicht, um die Steuerpflichtigen über spezifische Themen im Zusammenhang mit ihren steuerlichen Rechten und Pflichten zu unterstützen und zu informieren;

    -die NTCA erstellt einen Bericht darüber, wie verhaltensbezogene Erkenntnisse die Effizienz der Steuerverwaltung verbessern können. Auf dieser Grundlage werden in Zusammenarbeit zwischen der NTCA und dem Finanzministerium mindestens drei neue BI-Pilotprojekte durchgeführt;

    -die verschiedenen IT-Plattformen der NTCA werden in einer zentralen, zentralen Plattform zusammengefasst, und mindestens drei neue Funktionen müssen betriebsbereit sein und den Nutzern auf der Plattform zur Verfügung stehen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

    C9R38: Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu bewerten und zu verbessern, um die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Staatsverschuldung zu verbessern und das Wirtschaftswachstum zu stärken.

    Mit der Reform wird eine regelmäßige Überprüfung der Ausgaben in ausgewählten vorrangigen Bereichen der öffentlichen Ausgaben ab 2023 auf der Grundlage eines mittelfristigen Arbeitsplans eingeführt. In den Jahren 2023 und 2024 werden vier Ausgabenüberprüfungen durchgeführt, die insgesamt mindestens 20 % der gesamtstaatlichen Ausgaben abdecken.

    Die Regierung veröffentlicht 2024 bzw. 2025 zwei spezielle Berichte, in denen die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf potenzielle Einsparungen und Effizienzgewinne dargelegt werden, wie sie sich insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und den mittelfristigen Haushaltsplänen) widerspiegeln. Ein abschließender Bericht enthält allgemeine Belege für die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen.

    Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.



    I.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung) 

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel/ 
    Zielwert

    Bezeichnung

    Qualitative Indikatoren
    (für Etappenziele)

    Quantitative Indikatoren
    (für Zielwerte)

    Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

    Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

    Maßeinheit

    Referenzwert

    Ziel

    Quartal

    Jahr

    160

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Einrichtung einer Integritätsbehörde

    Aufnahme der Tätigkeit der Integritätsbehörde

    Q4

    2022

    Einrichtung und Inbetriebnahme – vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans – einer Integritätsbehörde zur Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn.

    Es wird gewährleistet, dass die Integritätsbehörde völlig unabhängig ist. Die Behörde greift in allen Fällen ein, in denen die zuständigen Behörden ihrer Ansicht nach nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Europäischen Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Die Integritätsbehörde ist eine wirklich unabhängige Einrichtung. Die Integritätsbehörde und ihr Personal dürfen Weisungen von anderen Personen oder Einrichtungen weder anfordern noch entgegennehmen. Die Integritätsbehörde erhält einen jährlichen Haushalt, der ihren Aufgaben und Zuständigkeiten angemessen ist, und sie ist dafür zuständig, ihren eigenen Haushalt ohne Einmischung von außen zu verwalten (als gesondertes Kapitel des Staatshaushalts).

    Die der Integritätsbehörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dürfen während des Geschäftsjahres nicht ohne Zustimmung der Integritätsbehörde gekürzt werden.

    Die Arbeit der Integritätsbehörde wird von einem Verwaltungsrat organisiert und verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammensetzt. Die drei Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Präsidenten Ungarns auf Vorschlag des Präsidenten des staatlichen Rechnungshofs für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt, ohne dass es einer Gegenzeichnung durch ein Regierungsmitglied aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation, ihrer Qualifikationen, ihrer umfangreichen und unbestrittenen Erfahrung und ihres Ansehens (auch auf internationaler Ebene) in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Korruptionsbekämpfung sowie ihrer nachgewiesenen Kompetenz in diesen Bereichen bedarf. Die Mitglieder des Ausschusses werden im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage einer verbindlichen Stellungnahme eines zu diesem Zweck eingesetzten Zulassungsausschusses zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Bewerber ausgewählt. Der Zulassungsausschuss wird vom Generaldirektor des EUTAF im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung einberufen. Er setzt sich aus drei unabhängigen Personen aus anerkannten internationalen Institutionen zusammen, die über ausreichend lange, überprüfbare und einschlägige Erfahrungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder der Korruptionsbekämpfung verfügen. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses dürfen in den letzten fünf Jahren nicht über Folgendes verfügen: eine gewählte politische Position oder eine politische Position in der Regierung innehatte, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung angestellt war oder für solche Einrichtungen freiwillig oder gegen Entgelt tätig war. Die Vorschriften über Interessenkonflikte im Einklang mit den in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Grundsätzen gelten für die Mitglieder des Ausschusses für die Förderfähigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abgabe der verbindlichen Stellungnahme. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses veröffentlichen ihre Interessen- und Vermögenserklärungen und erklären, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, bevor sie ihre Arbeit im Zulassungsausschuss aufnehmen.

    Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen in den letzten fünf Jahren nicht über Folgendes verfügen: eine gewählte politische Position oder eine politische Position in der Regierung innehatte, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung angestellt war oder für solche Einrichtungen freiwillig oder gegen Entgelt tätig war. Darüber hinaus dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats während ihres Mandats für die Integritätsbehörde keine vergüteten Tätigkeiten ausüben (mit Ausnahme akademischer Tätigkeiten und damit verbundener Veröffentlichungen), dürfen keine Kontrollbeteiligung an einem Unternehmen haben und dürfen keiner politischen Partei oder politischen Stiftung angehören. Ein Mitglied des Leitungsorgans wird nur im Falle eines Interessenkonflikts nach seiner Ernennung oder im Falle eines rechtskräftigen Strafurteils wegen Fragen, die die Arbeit der Integritätsbehörde betreffen oder die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen, entlassen.

    Der Präsident der Integritätsbehörde fungiert auch von Amts wegen als Mitglied des Rates für das öffentliche Auftragswesen und als Vorsitzender der Taskforce für Korruptionsbekämpfung (Etappenziel 166).

    Der Präsident der Integritätsbehörde übt die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Personal der Behörde aus, das mindestens 50 VZÄ umfasst. Das Personal wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner beruflichen Leistung ausgewählt.

    Die Integritätsbehörde wird mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, darunter: i) die Befugnis, öffentliche Auftraggeber anzuweisen, ein Vergabeverfahren (für höchstens zwei Monate) auszusetzen; ii) die Befugnis, die behördlichen Untersuchungsstellen aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen; iii) die Befugnis, für einen bestimmten Zeitraum den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Finanzierung durch die Union zu empfehlen; iv) die Befugnis, die zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, ihr Aufsichts- oder Kontrollrecht wahrzunehmen, insbesondere in Bezug auf Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen über Interessenkonflikte und auf Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln; v) das Recht, Zugang zu allen einschlägigen Akten zu beantragen, einschließlich laufender oder künftiger Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; vi) die Befugnis, den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, für eine bestimmte Auftragsvergabe oder für eine Kategorie von Vergabeverfahren ein bestimmtes Verfahren anzuwenden; vii) das Recht, Verfahren bei den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen einzuleiten, um mutmaßliche Verstöße oder Unregelmäßigkeiten festzustellen; die ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen von Personen, die in den Anwendungsbereich von § 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen (einschließlich des Ministerpräsidenten, der Minister, der Staatssekretäre, der politischen Direktorin des Premierministers), die Befugnis zur direkten Überprüfung der Erklärungen öffentlicher Vermögenswerte aller Beamten mit hohem Risiko (einschließlich des Präsidenten, der Mitglieder des Parlaments, der Leiter zentraler Exekutivbehörden, anderer politischer Amtsträger, des Personals politischer Amtsträger, der Regionalgouverneure, der Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Justiz- und Staatsanwaltschaften, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatlicher Unternehmen), und für nicht öffentliche Vermögenserklärungen von Beamten mit hohem Risiko zumindest die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, die Überprüfung dieser Erklärungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten, und zwar ab dem 31. März 2023; ix) das Recht auf Zugang zu allen einschlägigen Datenbanken und Registern für die Zwecke der Überprüfung von Vermögenserklärungen im Einklang mit den Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre; x) das Recht, Verfahren zur Überprüfung von Vermögenserklärungen auf eigene Initiative, auf Beschwerde und auf Verdacht einzuleiten; xi) das Recht, die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die eine Unterstützung durch die Union beinhalten und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein können; xii) das Recht, das Verfahren der Schiedsstelle für das öffentliche Auftragswesen einzuleiten; xiii) das Recht, die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht anzufechten, gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 des Gesetzes CL von 2016 über das Allgemeine Verwaltungsgesetzbuch. Es wird sichergestellt, dass die Integritätsbehörde Zugang zu allen Informationen, Datenbanken und Registern hat, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, Korruptionsverdachtsfällen, einschließlich der Überprüfung von Vermögenserklärungen, Betrug und Interessenkonflikten im Zusammenhang mit jedweder Unterstützung durch die Union erforderlich sind. Die Rechtsvorschriften stellen sicher, dass die von einer Informationsanfrage oder Anweisung der Integritätsbehörde betroffenen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist, die 60 Kalendertage nicht überschreiten darf, tätig werden.

    Die Integritätsbehörde handelt entweder von sich aus auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Beschwerden oder Berichte. Die Integritätsbehörde richtet eine Schnittstelle für Hinweisgeber ein, über die anonyme und vertrauliche Kommunikation erfolgen kann. Die Integritätsbehörde erstellt, aktualisiert und führt ein Register der Wirtschaftsteilnehmer, die von einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zum Ausschluss dieser Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Vergabeverfahren betroffen sind. Die Integritätsbehörde ist verpflichtet, mutmaßliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder anderen Unregelmäßigkeiten und Rechtswidrigkeiten den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls dem OLAF zu melden.

    Die Integritätsbehörde verfügt über eindeutige und unbeschränkte Befugnisse, ihre Befugnisse auch in den Fällen auszuüben, in denen die betroffenen Projekte oder Verfahren, die ursprünglich für eine Unterstützung durch die Union vorgesehen waren, später von der Unionsunterstützung abgezogen wurden.

    161

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Bericht über die Bewertung des Integritätsrisikos

    Veröffentlichung des Berichts

    Q1

    2023

    Ein umfassender Bericht über die von der Integritätsbehörde durchgeführte Bewertung des Integritätsrisikos wird öffentlich zugänglich gemacht. Dies umfasst eine Bewertung des Stands der Integrität des öffentlichen Beschaffungssystems in Ungarn durch Ermittlung von Integritätsrisiken und systemischen Problemen mit der Integrität, die angegangen werden müssen, der verfügbaren Instrumente zur Bewältigung dieser Risiken und Probleme, der Lücken bei der Bewältigung dieser Risiken und Probleme sowie der Vorschläge für mögliche Lösungen. Die Übung wird in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen und sachkundigen internationalen Gremien (z. B. OECD, Weltbank) durchgeführt und basiert auf den Indikatoren der „IV-Säule der Methodik zur Bewertung von Beschaffungssystemen (MAPS), Rechenschaftspflicht, Integrität und Transparenz des öffentlichen Beschaffungssystems“. Dabei werden auch die Beiträge nationaler oder internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die den Zustand der Integrität in Ungarn überwachen, berücksichtigt.

    162

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    Q1

    2023

    Beginn der Anwendung der Bestimmungen, mit denen die ausschließliche rechtliche Verantwortung und Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen von Personen, die in den Anwendungsbereich von § 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, auf die Integritätsbehörde übertragen wird, wobei sichergestellt wird, dass die Integritätsbehörde befugt ist, die Erklärungen aller Beamten mit hohem Risiko über öffentliche Vermögenswerte direkt zu überprüfen, bei nicht öffentlichen Vermögenserklärungen von Beamten mit hohem Risiko zumindest die Befugnis hat, die zuständigen Stellen aufzufordern, die Überprüfung dieser Erklärungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten, und dass sie ab dem 31. März 2023 direkten und unbeschränkten Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern hat, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen. Zu den Beamten mit hohem Risiko gehören der Präsident, Mitglieder des Parlaments, Regierungsmitglieder, Leiter zentraler Exekutivbehörden, sonstige politische Amtsträger, Mitarbeiter von Kabinetten politischer Amtsträger, Regionalgouverneure, Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien der Justiz und der Staatsanwaltschaft, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Vermögenserklärung, unabhängig davon, ob sie zuvor überprüft wurde oder nicht. Für Personen, die in den Anwendungsbereich von § 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, der auch Folgendes umfasst: i) dass ein solches Überprüfungsverfahren der Integritätsbehörde von der Integritätsbehörde auf eigene Initiative, auf Verdacht oder auf Beschwerde von Personen eingeleitet werden kann, die einen förmlichen Antrag auf einen angeblich unrichtigen Posten in einer Vermögenserklärung einreichen; ii) dass die Integritätsbehörde die Möglichkeit hat, die Person, deren Vermögenserklärung von der Integritätsbehörde überprüft wird, anzuweisen, Belege für den Inhalt ihrer Vermögenserklärung vorzulegen; iii) dass die Integritätsbehörde die Möglichkeit hat, Daten von allen einschlägigen Datenbanken und Registern anzufordern und zu erhalten, einschließlich, aber nicht ausschließlich, aus dem Unternehmensregister, der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, dem Grundbuch und dem Fahrzeugregister, um den Inhalt einer Vermögenserklärung zu überprüfen; iv) die Integritätsbehörde kann eine Person, deren Vermögenserklärung von der Integritätsbehörde für falsch befunden wurde, anweisen, ihre Vermögenserklärung innerhalb von 10 Tagen zu berichtigen; v) die Tatsache, dass die Person, deren Vermögenserklärung die Integritätsbehörde für unrichtig befunden hat, oder eine Person, die wissentlich falsche Angaben in ihrer Vermögenserklärung gemacht hat, nicht auf Anweisung der Integritätsbehörde tätig wird, führt automatisch zur Entlassung aus ihrem Beschäftigungsverhältnis.

    163

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Der jährliche Integritätsbericht für das Jahr 2022 wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Veröffentlichung des ersten jährlichen Integritätsberichts für das Jahr 2022

    Q2

    2023

    Der erste jährliche Integritätsbericht der Integritätsbehörde wird für das Kalenderjahr 2022 öffentlich zugänglich gemacht.

    Der Bericht enthält mindestens: eine umfassende und umfassende Analyse der Konzentration des öffentlichen Beschaffungsmarkts (anhand der Anzahl und des Werts der erfolgreichen Angebote der Wirtschaftsteilnehmer); ii) eine Analyse der Unterschiede zwischen den geschätzten Preisen und den Endpreisen in Ausschreibungsverfahren; iii) eine Bewertung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Engpässe bei ihrer Umsetzung und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren; die Ermittlung von Risikoindikatoren; v) eine Bewertung der Verwendung von Rahmenvereinbarungen (einschließlich der Verteilung der an Wirtschaftsteilnehmer vergebenen Aufträge und der mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen sowie der Verteilung von Einzelaufträgen, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern vergeben werden); vi) eine Bewertung, ob und inwieweit das bestehende Kontrollsystem in der Lage ist, Risiken von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten zu erkennen und wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren; vii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Vermögenserklärungen; viii) Empfehlungen zur Verbesserung der Systeme und Verfahren im Zusammenhang mit den Ziffern i bis vii.

    Der erste Jahresbericht enthält ferner: i) eine Bewertung, ob die einschlägigen Regelungen und Praktiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten in Ungarn mit der Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) im Einklang stehen, und – falls relevant – eine Ermittlung, welche Verbesserungen erforderlich wären, um Kohärenz zu gewährleisten; ii) spezifische Indikatoren für die Risiken von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

    Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, die gewährleisten, dass Jahresberichte für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    164

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht der Integritätsbehörde und übermittelt ihre Antworten schriftlich.

    Veröffentlichung der Antwort der Regierung zum ersten jährlichen Integritätsbericht und ausführliche Erläuterung, wie sie auf die darin enthaltenen Feststellungen reagieren will

    Q3

    2023

    Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht und legt schriftlich ihre Bewertung vor, einschließlich einer ausführlichen Erläuterung, wie sie auf die einzelnen Feststellungen, einschließlich der darin enthaltenen Empfehlungen, reagieren will. Es müssen geeignete Verfahren vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Jahresberichte für die Folgejahre geprüft und die Bemerkungen der Regierung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn die Regierung ihre Bewertung schriftlich öffentlich zugänglich macht und geeignete Verfahren eingeführt werden, die das gleiche Verfahren für alle nachfolgenden jährlichen Integritätsberichte gewährleisten.

    165

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Überprüfung des Systems der Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    Veröffentlichung eines Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung des Systems der Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    Q4

    2023

    Die Integritätsbehörde führt eine umfassende Überprüfung des Regelungsrahmens und der Funktionsweise des ungarischen Systems der Vermögenserklärungen, einschließlich des Anwendungsbereichs und der Überprüfungsverfahren, durch und macht ihre Ergebnisse in einem Bericht öffentlich zugänglich.

    166

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel 

    Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung

    Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ wird eingesetzt und hält ihre erste Sitzung ab.

     

     

     

    Q4 

    2022 

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung eingesetzt, die ihre erste Sitzung abhält.

    Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ hat folgende Aufgaben: a) die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung korrupter Praktiken und anderer Praktiken wie Vetternwirtschaft, Günstlingswirtschaft oder „Drehtür-Effekt“ zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auszuarbeiten; b) Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur i) Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung (einschließlich des wirksamen Einsatzes aller verfügbaren Instrumente zur Korruptionsprävention und -aufdeckung), ii) zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Behörden; c) Bewertung der Art und Weise, wie die früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden; d) Erstellung eines Jahresberichts und Übermittlung dieses Berichts an die Regierung bis zum 15. März eines jeden Jahres. In diesem Bericht werden i) die Risiken und Trends von Korruption und Korruptionspraktiken analysiert, ii) wirksame Gegenmaßnahmen und bewährte Verfahren für die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung von Korruptionsrisiken und Korruptionsarten vorgeschlagen und deren wirksame Umsetzung bewertet, iii) bewertet, wie die früheren Vorschläge weiterverfolgt und in einschlägigen legislativen und nichtlegislativen Initiativen und Regierungsprogrammen umgesetzt wurden. Die geltenden Vorschriften stellen sicher, dass die Regierung den Bericht der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ und die darin enthaltenen Vorschläge innerhalb von zwei Monaten erörtert und dass sie, falls sie nicht beschließt, einen Vorschlag der Antikorruptionsgruppe umzusetzen, dem Vorsitzenden der Taskforce für Korruptionsbekämpfung eine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung vorlegt.  

    Einschlägige nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, werden in die Tätigkeiten der Antikorruptions-Taskforce einbezogen, und ihre umfassende, strukturierte und wirksame Beteiligung wird sichergestellt. Es wird sichergestellt, dass diese Mitglieder nachweislich unabhängig von der Regierung, Behörden, politischen Parteien und Geschäftsinteressen sind, nachweislich über Fachwissen und eine ausreichend lange überprüfbare berufliche Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen, Schutz der Menschenrechte, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Strafverfolgung im Zusammenhang mit diesen Themen. Die nichtstaatlichen Mitglieder der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ werden auf der Grundlage einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch den Verwaltungsrat der Integritätsbehörde und nach einer verbindlichen Stellungnahme des in Etappenziel 160 genannten Ausschusses zur Eignung der Kandidaten ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien in Bezug auf das Fachwissen und die Verdienste der Bewerber.

    Es wird sichergestellt, dass sich die Zahl der nichtstaatlichen Mitglieder auf 50 % der Mitglieder der Taskforce für Korruptionsbekämpfung (der Vorsitz ausgenommen) beläuft, oder, falls dies nicht gewährleistet werden kann, dass der Stimmenanteil der nichtstaatlichen Mitglieder so angepasst wird, dass 50 % der Gesamtstimmen (ohne den Vorsitz) erreicht werden. Der Vorsitzende der Integritätsbehörde (siehe Etappenziel 160) führt den Vorsitz der Taskforce für Korruptionsbekämpfung. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der Taskforce nicht in die Arbeit der Integritätsbehörde eingreifen oder Zugang zu ihrer Arbeit haben. Die Behörden stellen sicher, dass sie in der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ durch ausreichend hochrangige kompetente Personen vertreten sind.

    Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungsprotokolle werden zusammen mit den schriftlichen Beiträgen und Bemerkungen, die ihre Mitglieder vor oder nach ihren Sitzungen übermitteln, auf der Website der Task Force für Korruptionsbekämpfung öffentlich zugänglich gemacht. Die Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ gibt sich auf Vorschlag ihres Vorsitzenden in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Für die Zwecke der Arbeit dieser Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung ist Korruption im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, der Straftaten nach Kapitel III des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, der Straftaten nach Kapitel XXVII des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch sowie anderer Praktiken wie Vetternwirtschaft, Vronyismus oder Drehtüreffekt zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu verstehen. Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ berücksichtigt auch Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 61 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Artikels 24 der Richtlinie 2014/24/EU, ergänzt durch die Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (C/2021/2119) und durch einschlägige nationale Bestimmungen.

    Der Etappenziel ist erreicht, wenn die Antikorruptions-Taskforce im Einklang mit den oben genannten Anforderungen eingesetzt wird, sie ihre erste Sitzung abhält und das Protokoll dieser Sitzung auf der Website der Taskforce für Korruptionsbekämpfung veröffentlicht wird.

    167

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel 

    Die jährliche Analyse der Taskforce für Korruptionsbekämpfung für das Jahr 2022 ist öffentlich zugänglich.

    Veröffentlichung des ersten Jahresberichts der Taskforce für Korruptionsbekämpfung für das Jahr 2022

    Q1

    2023

    Die Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ arbeitet nach Maßgabe des Etappenziels 166 und nimmt ihren ersten Jahresbericht zusammen mit dem Schattenbericht der nichtstaatlichen Akteure, die Mitglieder der Antikorruptionsgruppe sind, sofern ein solcher erstellt wird, an und macht diesen öffentlich zugänglich, sofern ein solcher Bericht für das Kalenderjahr 2022 erstellt wird. Dieser Bericht enthält auch die Anmerkungen und Empfehlungen der Taskforce für Korruptionsbekämpfung zum Entwurf der nationalen Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung (Etappenziel 178). Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, die gewährleisten, dass Jahresberichte für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    168

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel 

    Die Regierung prüft den ersten Bericht der Taskforce

    Veröffentlichung der Antwort der Regierung zum ersten Bericht der Taskforce

     

     

     

    Q2

    2023 

    Die Regierung prüft und erörtert den ersten Bericht der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ und übermittelt der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ ihre Anmerkungen – einschließlich einer ausführlichen Begründung zu jedem Vorschlag der von ihr nicht umzusetzenden Taskforce –.

    Das Etappenziel ist erreicht, sobald die Liste der von der Regierung auf der Grundlage der Vorschläge der Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ ergriffenen und zu ergreifenden Maßnahmen (mit Angabe des vorgesehenen Zeitrahmens für noch nicht ergriffene Maßnahmen) und die ausführlichen Gründe der Regierung für jeden dieser Vorschläge der Task Force, die sie nicht umgesetzt hat, sowohl auf dem Regierungsportal als auch auf der Website der Integritätsbehörde öffentlich zugänglich gemacht werden. Es müssen geeignete Verfahren vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Jahresberichte für die Folgejahre geprüft und die Bemerkungen der Regierung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

    169

    C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

    Etappenziel 

    Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums;

    Bestimmung in der Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung über das Inkrafttreten und den Beginn der Anwendung

    Q4

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans tritt nach einer Ex-ante-Überprüfung durch das Verfassungsgericht eine Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung in Kraft, die ab dem 1. Januar 2023 auch für vor diesem Zeitpunkt begangene (nicht verjährte) Straftaten gilt, die

    – ein Verfahren in Bezug auf Korruption und korruptionsbezogene Praktiken im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und des Kapitels III des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (d. h. alle Bestechungsfälle, an denen Beamte beteiligt sind, sowie andere Fälle von Bestechung mit Ausnahme von Kleinkriminalität, Amtsmissbrauch mit Ausnahme von Kleinkriminalität, verschärfte Fälle von Haushaltsbetrug, Nichteinhaltung der Überwachungs- oder Kontrollpflicht im Zusammenhang mit Haushaltsbetrug, Vereinbarung über die Einschränkung des Wettbewerbs im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, schwerere Straftaten gegen Eigentum) einführen, sofern die Straftat nationale Vermögenswerte oder Vermögenswerte betrifft, die von einer im öffentlichen Interesse tätigen Vermögensverwaltungsstiftung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, verwaltet werden, oder diese Vermögenswerte schädigen. Sie stehen für die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und für Geldwäsche zur Verfügung, wenn sie im Zusammenhang mit den oben genannten Straftaten begangen wurden;

    – die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung eines Strafanzeigers oder die Einstellung des Strafverfahrens durch den Ermittlungsrichter des Zentralen Bezirksgerichts Buda, der befugt ist, die Einleitung oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens anzuordnen. Wurde die Entscheidung über die Abweisung eines Strafanzeigers oder die Einstellung des Strafverfahrens vom Ermittlungsrichter aufgehoben, so ist im Falle einer wiederholten Einstellung des Verfahrens die Möglichkeit vorzusehen, beim Gericht Anklage zu erheben. Der Wiederaufnahmeantrag hat aufschiebende Wirkung für Zwangsmaßnahmen, die Vermögensgegenstände betreffen. Nach einem wiederholten Wiederaufnahmeantrag stellt der Ermittlungsrichter fest, ob es eine Person gibt, die vernünftigerweise verdächtigt werden kann, eine Straftat begangen zu haben. In diesem Fall eröffnet das Verfahren das Recht, vor dem zuständigen Gericht Anklage zu erheben, das nach Anhörung von Beweismitteln in der Sache entscheidet. In Fällen, in denen ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden kann, ist eine erste Prüfung des Grundes für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht nicht vorgesehen. Das Verfahren kann von jedermann eingeleitet werden; natürliche und juristische Personen können im Rahmen dieses Verfahrens Anträge stellen, mit Ausnahme von Behörden; die Integritätsbehörde (siehe Etappenziel 160) hat jedoch das Recht, einen Überprüfungsantrag und einen wiederholten Antrag auf Revision zu stellen. Die geschädigte Partei und die Partei, die eine Straftat meldet, haben nach der Veröffentlichung der pseudonymisierten Entscheidung, die Ermittlungen nicht einzuleiten oder einzustellen, eine privilegierte verfahrensrechtliche Stellung, wobei andere Parteien die Möglichkeit haben, das Verfahren einzuleiten, wenn die geschädigte Partei oder die Partei, die eine Straftat meldet, dies nicht getan hat. Der gesetzliche Vertreter teilt dies auf elektronischem Wege mit, und die Unterschrift der Partei ist für Handlungen im Rahmen des Verfahrens nicht erforderlich. Die Partei, die einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, ist nicht verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. Der Generalstaatsanwalt hat nicht die Möglichkeit, bei der Kúria einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit gegen im Rahmen des neuen Verfahrens ergangene gerichtliche Entscheidungen einzulegen.

    Das Vorliegen einer vor dem 1. Januar 2023 erlassenen Entscheidung über die Abweisung eines Strafanzeigers oder einer das Verfahren beendenden Entscheidung (im Zusammenhang mit Straftaten, die aufgrund der Verjährungsfrist nicht verjährt sind) entbindet die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft nicht von der Verpflichtung, eine neue Entscheidung über die Strafanzeige nach § 379 StPO zu erlassen, die Gegenstand eines Überprüfungsantrags im Rahmen des neuen Verfahrens sein kann.

    Alle Gerichte in Ungarn, die mit Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen befasst sind, einschließlich solcher, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union relevant sind, müssen die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen und gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und dem einschlägigen Besitzstand der EU gesetzlich verankert sein.

    Darüber hinaus treten bis zum 31. Dezember 2022 a) die für die Anwendung der Änderung erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Kraft und b) das Zentrale Bezirksgericht Buda erhält zusätzliche Stellen für mindestens zwei Richter und zwei Rechtsreferenten.

    170

    C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

    Etappenziel

    Überprüfung des spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums

    Die Regierung nimmt ihren Bericht über die Überprüfung der Funktionsweise des besonderen Verfahrens an.

    Q4

    2023

    Die Regierung führt eine umfassende Überprüfung der Funktionsweise des in Etappenziel 169 festgelegten spezifischen Verfahrens durch und legt ihre Ergebnisse in einem Bericht vor, einschließlich einer Bewertung und spezifischer statistischer Daten über die durchgeführten Fälle und Überprüfungen im Vergleich zu anderen untersuchten Fällen auf hoher Ebene, in denen keine Überprüfung stattgefunden hat. Bei der Überprüfung ist auch ausdrücklich anzugeben, ob legislative Änderungen des Verfahrens für notwendig erachtet werden, und es ist anzugeben, welcher Zeitrahmen hierfür vorgesehen ist.

    171

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und materiellen Geltungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer häufigen Offenlegung

    Bestimmung in den Gesetzesänderungen über das Inkrafttreten und den Beginn ihrer Anwendung

    Q4

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft und werden angewandt, um sicherzustellen, dass i) Personen, die gemäß den §§ 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die öffentliche Verwaltung mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, und ihre Angehörigen, die im selben Haushalt wie die betreffenden Personen leben, sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre Angehörigen, die im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder leben, zum ersten Mal bis zum 31. Januar 2023 nach den neuen Vorschriften für die Vermögenserklärung zum 31. Dezember 2022 Vermögenserklärungen für den Staat einreichen; ii) alle Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich gemäß Ziffer i fallen, sind verpflichtet, Folgendes zu erklären: Einnahmen, Immobilien, sonstige wertvolle Immobilien (wie Fahrzeuge, Schiffe, wertvolle Antiquitäten, Kunstwerke usw.), Spareinlagen bei Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Aktien, Wertpapieren und Private-Equity-Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum an Unternehmen; iii) diese Vermögenserklärungen werden bei Dienstantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst abgegeben.

    172

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

    Vollständige Funktionalität, Inbetriebnahme und vollständiger Umfang der Vermögenserklärungen, die in einem neuen elektronischen System für Vermögenserklärungen zur Verfügung gestellt werden

    Q1

    2023

    Ein neues System muss voll funktionsfähig und betriebsbereit sein, bei dem Vermögenserklärungen elektronisch in digitaler Form eingereicht werden. Darüber hinaus richtet die Regierung unentgeltlich und ohne Registrierung eine Datenbank ein, in der die Vermögenserklärungen von Personen, die gemäß den §§ 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die öffentliche Verwaltung und Mitglieder der Nationalversammlung mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, durchsuchbar sind und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    173

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Einführung wirksamer verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktionen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Vermögenserklärung

    Beginn der Anwendung der neuen Sanktionsregelung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Erklärung von Vermögenswerten

    Q3

    2023

    Die spezifischen Maßnahmen der Nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans (Etappenziel 178) zur Einführung einer wirksamen, verhältnismäßigen und hinreichend abschreckenden Sanktionsregelung (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) bei schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen, werden abgeschlossen, und die entsprechende Sanktionsregelung wird angewandt.

    174

    C9.R5 Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts, der eine wirksame Aufsicht darüber gewährleistet, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union in Anspruch nehmen

    Bestimmung im Gesetzgebungsakt über das Inkrafttreten

    Q4

    2022

    Inkrafttreten vor der Vorlage des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans spezifischer legislativer Änderungen, die

    i) ausdrücklich als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 5 des Gesetzes CXLIII von 2005 über das öffentliche Beschaffungswesen zu benennen, indem Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen ausdrücklich als öffentliche Auftraggeber benannt werden; ii) sicherzustellen, dass Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen sowie ihr Personal, einschließlich der Vorsitzenden und Mitglieder ihrer Leitungsorgane und Aufsichtsräte, die in irgendeiner Eigenschaft (als Endempfänger, Begünstigte oder zwischengeschaltete Stellen) an der Durchführung der Unionsunterstützung beteiligt sind, in Bezug auf ihre Beteiligung an der Unterstützung durch die Union denselben Anforderungen unterliegen, die für öffentliche Einrichtungen und die von ihnen verwalteten juristischen Personen in den ungarischen Rechtsvorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen und Prüfungen und Kontrollen – auch im Zusammenhang mit Vorschriften über Interessenkonflikte – gelten; und iii) sicherzustellen, dass die Vorschriften, die für alle Personen gelten, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen mit den Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie den Anweisungen und Gepflogenheiten in der Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) unabhängig von ihren anderen Tätigkeiten und Funktionen, einschließlich in der ungarischen Regierung, in vollem Umfang in Einklang stehen.

    175

    C9.R6 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Q4

    2022

    Inkrafttreten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eines Rechtsakts, in dem die Verpflichtung für alle öffentlichen Stellen festgelegt wird, proaktiv eine vorab festgelegte Reihe von Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Die Informationen werden in einem zentralen Register, das auch Informationen über Unterauftragnehmer enthält, im Einklang mit der einschlägigen Methodik gemäß Etappenziel 197 zur Verfügung gestellt. Das zentrale Register enthält eindeutige Kennungen von Aufträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) (Etappenziel 197), damit Datenanfragende einschlägige Informationen über Vergabeverfahren im EPS finden können.

    In dem Rechtsakt werden auch klare Verfahren und Regeln für die Veröffentlichung dieser Daten festgelegt, einschließlich der Frist und der Form der Veröffentlichung.

    Die hochzuladenden Datensätze müssen relevant, korrekt und auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz und Verhältnismäßigkeit sowie im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht festgelegt werden.

    Der Mindestdatensatz, der in das zentrale Register hochgeladen werden muss, umfasst: i) alle Daten, für die die Veröffentlichung aus Transparenzgründen bereits obligatorisch ist, einschließlich der im Transparenzregister für staatliche Beihilfen veröffentlichten Daten; ii) die Form der öffentlichen Ausgaben einschließlich ihrer Rechtsgrundlage; iii) vollständiger Firmenname des Empfängers (bei juristischen Personen) oder Vor- und Nachname des Empfängers (bei natürlichen Personen); iv) Wert der öffentlichen Ausgaben; v) ob es sich bei dem Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; vi) eine eindeutige Kennung für juristische Personen (Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummer, sofern vorhanden, oder eine andere auf nationaler Ebene festgelegte individuelle Kennung); vii) Angaben zum Auftrag im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (Art des verwendeten Auftrags, Art des verwendeten Ausschreibungsverfahrens, Auftragswert, Datum der Unterzeichnung, Laufzeit des Vertrags, zu erreichendes Ziel, im Rahmen des Vertrags zu erbringende Leistung); viii) Ausschreibungsunterlagen über die Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (geschätzter Wert, Art des öffentlichen Vergabeverfahrens, Datum der Ausschreibung, Anzahl der eingereichten Angebote, Name der Bieter); ix) die Namen der Dienstleister, einschließlich der Namen der Unterauftragnehmer, Lieferanten und Kapazitätsanbieter, in einem Freitextformat für historische Daten und in einem Format, das maschinell verarbeitet werden kann, für künftige öffentliche Aufträge; x) voraussichtlicher Anteil der Unterauftragnehmer, sofern verfügbar, sowohl bei früheren als auch bei künftigen öffentlichen Aufträgen; xi) die zuständige öffentliche Stelle; xii) das Datum, an dem die Mittel ausgezahlt wurden.

    In dem Rechtsakt wird angegeben, dass zusätzlich zu den vorstehenden Angaben auch Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) Unionsunterstützung oberhalb des nationalen Schwellenwerts für die Vergabe öffentlicher Aufträge beinhalten, im zentralen Register zur Verfügung gestellt werden. In dem Rechtsakt wird auch angegeben, dass bei Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, diese Informationen auch für Verfahren mit Unionsunterstützung, die die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht überschreiten, in das Register aufgenommen werden.

    Mit dem Rechtsakt wird sichergestellt, dass die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden, in dem massenhaftes Herunterladen und Daten sortiert, gesucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den Daten kostenlos und ohne Registrierung zu gewähren ist.

    Der Rechtsakt enthält die Verpflichtung, dass öffentliche Stellen die Daten im zentralen Register mindestens alle zwei Monate aktualisieren (mit Ausnahme der direkt im EPS verfügbaren Daten, die entsprechend der für die EPS-Vergabebekanntmachung geltenden Häufigkeit aktualisiert werden).

    Informationen über Leistungsnachweise und Rechnungen werden auf Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen weiterhin zugänglich gemacht.

    Der Rechtsrahmen stellt sicher, dass die Regierung die Einhaltung und Durchsetzung der in dem genannten Rechtsakt festgelegten Verpflichtungen überwacht und sicherstellt, dass öffentliche Stellen ihrer Verpflichtung nachkommen, alle relevanten Daten vollständig und rechtzeitig in das Register hochzuladen.

    176

    C9.R6 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Etappenziel

    Das zentrale Register, das im Rahmen der Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Konditionalitätsverfahrens eingerichtet wurde, ist voll funktionsfähig, und alle erforderlichen Informationen sind in diesem Register verfügbar.

    Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Daten in das zentrale Register hochgeladen, und das zentrale Register ist öffentlich zugänglich.

    Q1

    2023

    Das zentrale Register mit den unter Etappenziel 175 beschriebenen Merkmalen muss voll einsatzfähig sein, und die vollständigen Informationen nach Etappenziel 175 sind hochzuladen (einschließlich Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) Unionsunterstützung für Beschaffungen unterhalb und oberhalb der nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge beinhalten) und es ist sichergestellt, dass es weiterhin hochgeladen wird.

    Um diese Anforderung zu erfüllen, werden die einschlägigen öffentlichen Stellen über die Entwicklung der für die Datenbereitstellung erforderlichen Anwendung und des anwendbaren Musters für die Datenbereitstellung informiert; die betreffenden öffentlichen Stellen erhalten Informationen über die offenzulegenden Daten. Die erste Datenbereitstellung erfolgt kontinuierlich ab Inbetriebnahme der Anwendung.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn die Behörden alle relevanten Daten gemäß Etappenziel 175 vollständig in das zentrale Register hochgeladen haben und das zentrale Register der Öffentlichkeit mit allen in Etappenziel 175 beschriebenen Funktionen zugänglich ist.

    177

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Umsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022

    Umsetzung spezifischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022 durch die Regierung

    Q1

    2023

    Die Regierung setzt die Maßnahmen Nr. 1, 2, 3, 4, 6a, 6b, 7a, 7b, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 vollständig um, die sich aus dem Regierungsbeschluss 1328/2020 (VI. 19.).

    178

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Einführung einer neuen nationalen Antikorruptionsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans

    Annahme und Beginn der Umsetzung der neuen nationalen Antikorruptionsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans durch die Regierung

    Q2

    2023

    Die Regierung verabschiedet eine neue nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und einen damit zusammenhängenden Aktionsplan, einschließlich Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 umgesetzt werden und im Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden. Die Strategie und der Aktionsplan werden unter Einbeziehung der gemäß Etappenziel 166 eingesetzten Antikorruptions-Taskforce auf der Grundlage politischer Empfehlungen der OECD, nach umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission und GRECO, und im Dialog mit den Interessenträgern über die Einbeziehung ihrer Empfehlungen ausgearbeitet.

    Die nationale Korruptionsbekämpfungsstrategie baut auf der Strategie des Etappenziels 220 auf und steht mit ihr im Einklang. Ihre Hauptpriorität besteht darin, die Mechanismen zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption (auch im öffentlichen Auftragswesen) wirksam zu verbessern und das System zu stärken, wie den Risiken von Interessenkonflikten begegnet wird. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Stärkung des institutionellen und normativen Rahmens für die Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene durch Erhöhung der Transparenz der Arbeit öffentlicher Stellen (auch auf hoher politischer Ebene). Sie gewährleistet eine kohärente Durchführung der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen für die finanzielle Unterstützung sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Union.

    Der Aktionsplan umfasst mindestens die folgenden spezifischen Maßnahmen: i) Verstärkung der Korruptionsbekämpfung; ii) Stärkung der Verwaltungskontrollverfahren, die unabhängig von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Überprüfungs-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen) im Zusammenhang mit Vermögenserklärungen sind; iii) Entwicklung effizienter interner Mechanismen zur Förderung und Sensibilisierung für Integritätsfragen in der Regierung (u. a. durch allgemeine Schulungen für alle Mitarbeiter und vertrauliche Beratung für Führungskräfte und politische Ebene); iv) Überprüfung der Anwendung des Verhaltenskodex für Berufsethik durch das amtliche Korps der ungarischen Regierung sowie der Praktiken der lokalen Gebietskörperschaften zur Ermittlung und Förderung bewährter Verfahren in Bezug auf Kontakte mit Lobbyisten und die Vermeidung von Interessenkonflikten; v) einen Verhaltenskodex für Personen mit Führungspositionen (im Sinne der Definition der GRECO) anzunehmen, öffentlich zugänglich zu machen und mit der Anwendung zu beginnen, der klare Leitlinien zu Integritätsfragen enthält (auch in Bezug auf a) den Kontakt mit Lobbyisten, b) Beschränkungen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis [die Praxis des „Drehtüreffekts“ zwischen Positionen im öffentlichen und privaten Sektor angehen] und c) die Beschäftigung von Verwandten und die Förderung der Beschäftigung [nepotism]); vi) mit einer sofortigen Frist für die Umsetzung etwaiger verbleibender Maßnahmen, die sich aus dem Regierungsbeschluss 1328/2020 ergeben (VI. 19.) nicht bis zum 30. Juni 2023 umgesetzt.

    Ziffer ii umfasst spezifische Maßnahmen zur Einführung einer wirksamen, verhältnismäßigen und hinreichend abschreckenden Sanktionsregelung (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) bei schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen.

    Der Etappenziel gilt als erreicht, sobald die Regierung die Strategie und den Aktionsplan nach Prüfung der Empfehlungen der Antikorruptions-Taskforce für Korruptionsprävention (Etappenziel 166) auf der Grundlage eines ihr vorab zur Verfügung gestellten Entwurfs angenommen und öffentlich zugänglich macht.

    179

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Bewertung der wirksamen Umsetzung der Maßnahmen der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des zugehörigen Aktionsplans

    Annahme und Veröffentlichung eines Berichts über die Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans

    Q1

    2026

    Die Regierung nimmt einen Bericht an, in dem die Umsetzung der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die im Rahmen des Aktionsplans vorgesehenen Maßnahmen bewertet werden, und macht diesen öffentlich zugänglich.

    180

    C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen IT-Systems für den Umgang mit sensiblen Dokumenten der Staatsanwaltschaft

    Das neue IT-System für den Umgang mit sensiblen Dokumenten im Einklang mit den Beschreibungen des Systems ist voll funktionsfähig und einsatzbereit, und die Staatsanwaltschaft hat damit begonnen, es zu nutzen. 

    Q2 

    2024 

    Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung wird ein neues IT-System für den Umgang mit sensiblen Dokumenten zur Unterstützung und Erleichterung der administrativen Arbeit und des Informationsaustauschs von mindestens sieben an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten Organisationseinheiten eingerichtet.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, sobald nach den erforderlichen Testläufen des IT-Systems und der Schulung des erforderlichen Personals das System voll funktionsfähig und einsatzbereit ist und es aktiviert ist (d. h. die sieben Organisationseinheiten, die an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, haben damit begonnen, es zu nutzen).

    181

    C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen IT-Systems für die Bearbeitung von Fallakten der Staatsanwaltschaft

    Das neue IT-System für die Bearbeitung von Fallakten im Einklang mit den Beschreibungen des Systems ist voll funktionsfähig und einsatzbereit, und die Staatsanwaltschaft hat damit begonnen, es zu nutzen.

    Q4

    2025

    Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung wird ein neues IT-System für die Bearbeitung von Fallakten zur Unterstützung und Erleichterung der administrativen Arbeit und des Informationsaustauschs von mindestens sieben an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten Organisationseinheiten eingerichtet.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, sobald nach den erforderlichen Testläufen des IT-Systems und der Schulung des erforderlichen Personals das System voll funktionsfähig und einsatzbereit ist und es aktiviert ist (d. h. die sieben Organisationseinheiten, die an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, haben damit begonnen, es zu nutzen).



    182

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen  

    Etappenziel 

    Einleitung einer Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer, der die Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführt, und Beginn der Kampagne

     

     

     

    Q4 

    2022 

    Es wird ein detailliertes Kampagnenprogramm erstellt, um sicherzustellen, dass die Kampagne zur Sensibilisierung für die Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen wirksam ist und die Mehrheit der Bürger erreicht. 

    Das detaillierte Kampagnenprogramm wird angenommen und der Vertrag über die Durchführung dieses Kampagnenprogramms mit dem durchführenden Vertragspartner wird vom Nationalen Schutzdienst unterzeichnet. 

    Der Nationale Schutzdienst gibt offiziell die Einleitung der Sensibilisierungskampagne bekannt. 

    183

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen   

    Etappenziel

    Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne zur Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    Abschluss einer Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne

    Q3

    2023

    Erstellung und Annahme eines Zwischenberichts über die ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne, in dem die gewonnenen Erkenntnisse, die Anzahl der erreichten Bürgerinnen und Bürger, die veränderte Einschätzung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen im Vergleich zur Situation vor Beginn der Sensibilisierungskampagne aufgezeigt werden.

    184

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen   

    Zielwert 

    Anzahl der von der abgeschlossenen Sensibilisierungskampagne erreichten Bürgerinnen und Bürger 

     

    Anzahl

    5 000 000 

    Q4 

    2024 

    Die Zielvorgabe gilt als erreicht, wenn der Abschlussbericht der Kampagne vom Nationalen Schutzdienst angenommen und seine wichtigsten Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, einschließlich der Anzahl der durch die Kampagne erreichten Bürgerinnen und Bürger (mindestens 5 000 000), die durch eine unabhängige Erhebung validiert und im angenommenen Kampagnenbericht aufgeführt sind, in dem auch die verwendeten Kampagneninstrumente, die erreichten Zielgruppen und eine Analyse der Veränderung der Einstellung der Bürger infolge der Sensibilisierungskampagne zur Beseitigung der Bestechung im Gesundheitsbereich beschrieben werden.

    185

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    %

    16

    15

    Q1

    2023

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken und zwischen dem 1. Januar 2022 und mindestens dem 31. Dezember 2022 mit Einzelangeboten abgeschlossen wurden – für Beschaffungen, die zumindest teilweise mit Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    186

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 32 % nicht überschreiten.

    %

    36

    32

    Q1

    2023

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt und die zwischen dem 1. Januar 2022 und mindestens dem 31. Dezember 2022 mit Einzelangeboten für Aufträge abgeschlossen wurden, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, liegt unter 32 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 32 % liegt.

    187

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

     

    %

    15

    15

    Q1

    2024

    Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für öffentliche Aufträge abdecken – mit Einzelangeboten für öffentliche Aufträge, die zumindest teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    188

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 24 % nicht überschreiten.

     

    %

    32

    24

    Q1

    2024

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt und die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 mit Einzelangeboten für Aufträge abgeschlossen wurden, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, liegt unter 24 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 24 % liegt.

    189

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

     

    %

    15

    15

    Q1

    2025

    Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für öffentliche Aufträge umfassen – mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die zumindest teilweise mit Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    190

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

     

    %

    24

    15

    Q1

    2025

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, die öffentliche Vergabeverfahren sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken und zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden und für Aufträge, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, mit einzigen Angeboten abgeschlossen wurden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    191

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    %

    15

    15

    Q1

    2026

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt und die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 mit Einzelangeboten für Beschaffungen abgeschlossen wurden, die zumindest teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    192

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

     

    %

    15

    15

    Q1

    2026

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt und die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 mit Einzelangeboten für Beschaffungen abgeschlossen wurden, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    193

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    %

    15

    15

    Q2

    2026

    Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für öffentliche Aufträge abdecken – mit einzigen Angeboten für Beschaffungen, die zumindest teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. In einem uneingeschränkten Prüfbericht des EUTAF muss bestätigt werden, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methode – unter 15 % liegt.

    194

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

     

    %

    15

    15

    Q2

    2026

    Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt und die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 mit Einzelangeboten für Beschaffungen abgeschlossen wurden, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methode des Binnenmarktanzeigers. Ein abschließender Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF muss bestätigen, dass der Anteil der einzelnen Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

    195

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Etappenziel

    Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungsinstruments („Single-bid-Berichterstattungsinstrument“) zur Überwachung und Berichterstattung über öffentliche Aufträge, die mit Einzelangeboten abgeschlossen werden, die aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln finanziert werden, im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers

    Das Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument ist voll funktionsfähig und einsatzbereit, und seine Funktionen werden auf Übereinstimmung mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers überprüft.

     

     

     

    Q3

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt das für das System für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Ministerium ein neues Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument („Single-bid-Berichterstattungsinstrument“), mit dem der Anteil der Ausschreibungsverfahren, die mit einzelnen Angeboten abgeschlossen werden – deren geschätzter Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt –, die entweder aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln oder beidem finanziert werden, im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers getrennt gemessen werden kann.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn in einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) bestätigt wird, dass das Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument voll funktionsfähig und einsatzbereit ist, dass seine Funktionen mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers im Einklang stehen und dass die Daten (mit Ausnahme geografischer Angaben) in dem für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung verwendeten System korrekt und vollständig sind, einschließlich der Ausgangswerte.

    196

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Etappenziel

    Der erste Bericht auf der Grundlage des „Single-bid Reporting Tools“ wird zur Verfügung gestellt.

    Der erste Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem einheitlichen Meldeinstrument wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Q1

    2023

    Der erste schriftliche Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem einzigen Berichterstattungsinstrument (das gemäß Etappenziel 195 eingerichtet und betrieben wird), einschließlich absoluter Zahlen und Anteile, geografischer Angaben und der Identifizierung von Dienstleistungen und Produkten, wird von dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium erstellt und auf der EPS-Website öffentlich zugänglich gemacht. In dem Bericht wird auch bestätigt, dass das einzige Berichterstattungsinstrument aktualisiert wurde, um auch Daten zu geografischen Angaben aufzunehmen, und dass diese Funktionen voll funktionsfähig und einsatzbereit sind und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, die gewährleisten, dass Jahresberichte für die Folgejahre auf der Grundlage von Informationen aus dem einheitlichen Meldeinstrument erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    197

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus der Vergabebekanntmachung ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    Die mit den neuen Funktionen aufgerüsteten EPS sind voll funktionsfähig und für die Öffentlichkeit zugänglich.

     

    Q3

    2022 

    Die Funktionen des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS), das die strukturierte, maschinenlesbare Suche (auch durch Boolean-Suchbetreiber) und den Massenexport aller Daten aus der Vergabebekanntmachung mit Unternehmenskennnummern (einschließlich der Namen jedes einzelnen Mitglieds von Konsortien und – im Freitextformat – auch der Namen der Unterauftragnehmer) ermöglicht, müssen vor der Einreichung der ersten Zahlungsaufforderung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans voll funktionsfähig und einsatzbereit sein.

    Diese Such- und Exportfunktionen des EPS ermöglichen die Erhebung, das Filtern und den Vergleich von Daten über Vergabebekanntmachungen hinweg und in Bezug auf verschiedene Aspekte der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Informationen aus verschiedenen Arten von Vergabebekanntmachungen umfassen.

    Es wird eine regelmäßig aktualisierte (mindestens vierteljährliche) Datenbank eingerichtet und im EPS veröffentlicht, die Informationen über alle Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge in strukturierter Form enthält, die maschinell bearbeitet werden können. Alle Wirtschaftsteilnehmer in der Datenbank, einschließlich der Mitglieder von Konsortien, müssen durch eine individuelle Kennung (Steuernummer) identifizierbar sein.

    Die Datenbank wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die veröffentlichte Datenbank ist ohne Registrierung und kostenlos von jedermann von der EPS-Homepage zugänglich und herunterzuladen.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn nach einem Testlauf die neuen Funktionen aktiviert werden und die Daten über die neuen Funktionen auf der EPS-Homepage öffentlich verfügbar und zugänglich sind.

    198

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport aller Daten im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    Die mit der neuen Funktion aufgerüstete EPS, die den massenhaften Export aller Informationen im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglicht, ist voll funktionsfähig und für die Öffentlichkeit zugänglich.

     

    Q4

    2022 

    Die Funktionen des EPS, die die massenhafte Ausfuhr und Suche aller Informationen im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglichen, sind vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans voll funktionsfähig und funktionsfähig.

    Der Etappenziel ist erreicht, sobald nach einem Testlauf die neue Funktion aktiviert wird und die Daten über die neuen Funktionen auf der EPS-Homepage öffentlich verfügbar und zugänglich sind.

    199

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus der Vergabebekanntmachung ab dem 1. Januar 2014 ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    Alle Daten im Zusammenhang mit Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 werden für Such- und Massenexporte im EPS-System zur Verfügung gestellt.

    Q1

    2023

    Alle in Etappenziel 197 genannten Daten, die sich rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 auf Vergabebekanntmachungen beziehen, werden im EPS für Such- und Massenexporte zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit gemäß den in den Etappenziele 197 und 198 festgelegten Kriterien zugänglich gemacht.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn die entsprechenden Daten auf der EPS-Homepage öffentlich verfügbar und zugänglich sind.

    200

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Annahme eines Regierungsbeschlusses über die Einrichtung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den am stärksten vom niedrigen Wettbewerb betroffenen Sektoren

    Q3

    2022

    Annahme eines Regierungsbeschlusses vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zur Festlegung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge unter wirksamer Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen.

    In dem Beschluss werden mindestens i) die Auswahlkriterien für die Beteiligung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen festgelegt, die mit den unter Etappenziel 201 festgelegten Kriterien übereinstimmen; die Auswahlkriterien für unabhängige Sachverständige für die Vergabe öffentlicher Aufträge; die jeweiligen Aufgaben und Rollen der ausgewählten Nichtregierungsorganisationen und der unabhängigen Sachverständigen für das öffentliche Auftragswesen; eine Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung; Mindestanforderungen an den Inhalt des Rahmens für die Leistungsmessung.

    201

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Inbetriebnahme eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Einführung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den am stärksten vom niedrigen Wettbewerb betroffenen Sektoren

    Q4

    2022

    Inbetriebnahme vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eines Rahmens für die Leistungsmessung, der zu dem Zweck entwickelt wird, der regelmäßig unter Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge sowie der möglichen Gründe und Auswirkungen öffentlicher Vergabeverfahren, die zu einem einzigen Angebot führen, zu verwenden ist.

    Der Rahmen für die Leistungsmessung ermöglicht insbesondere die jährliche Analyse i) des Ausmaßes der erfolglosen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ihrer Gründe, ii) des Anteils (gemessen an Anzahl und Wert) der Aufträge, die während der Auftragsausführung vollständig annulliert werden, iii) des Anteils der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, iv) des Anteils von Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und Volumens), v) des Anteils der vergebenen Aufträge, bei denen die Kostenrechnung über den gesamten Lebenszyklus oder den gesamten Lebenszyklus ausdrücklich berücksichtigt wird, vi) des Anteils der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Aufträgen, die sektor- und sektorübergreifend betrachtet werden (auf der Grundlage von CPV-Abteilungen und -Gruppen); vii) der Wert öffentlicher Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung getrennt und/oder aus beiden finanziert werden, und wie dieser Wert im Vergleich zum Gesamtwert der aus nationalen Mitteln finanzierten öffentlichen Vergabeverfahren und der Unterstützung durch die Union getrennt und/oder beides steht.

    Die Analyse wird von der zuständigen Abteilung des für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministeriums unter umfassender und wirksamer Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Analyse wird bis zum 28. Februar jedes Jahres auf der Website des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) öffentlich zugänglich gemacht. Für die Analyse dieser und anderer Fragen, die für den Markt für öffentliche Aufträge von Bedeutung sind, wie die Art des verwendeten öffentlichen Vergabeverfahrens, umfasst der Rahmen für die Leistungsmessung die Definition relevanter Indikatoren und stützt sich, soweit relevant, auf die Daten, die im Single-bid-Berichterstattungsinstrument (Etappenziel 195) verfügbar sind, und analysiert insbesondere die betreffenden Dienstleistungen und Produkte, die betreffenden Sektoren und öffentlichen Auftraggeber.

    Die Auswahl unabhängiger Nichtregierungsorganisationen erfolgt auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung. Die Auswahlkriterien beziehen sich auf nachgewiesenes Fachwissen, berufliches Ansehen und ausreichend lange überprüfbare Tätigkeiten, die für das öffentliche Auftragswesen relevant sind, sowie auf die Unabhängigkeit vom Einfluss politischer Parteien.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn die ausführliche Dokumentation des Rahmens für die Leistungsmessung und seine jährliche Nutzung – im Einklang mit der vorstehenden Beschreibung – von der Regierung akzeptiert wird, der entsprechende Regierungsbeschluss in Kraft getreten ist und der Rahmen für die Leistungsmessung unter Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für die Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt wurde und voll funktionsfähig ist.

    202

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Erste jährliche Analyse im Rahmen des Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Veröffentlichung der ersten jährlichen Analyse zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den am stärksten vom niedrigen Wettbewerb betroffenen Sektoren für das Jahr 2022

    Q1

    2023

    Die zuständige Abteilung des für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ministeriums führt die erste jährliche Analyse gemäß Etappenziel 201 für das Jahr 2022 unter wirksamer und vollständiger Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen durch, und die Ergebnisse dieser Bewertung werden auf der Website des Systems für das elektronische öffentliche Beschaffungswesen (EPS) öffentlich zugänglich gemacht.

    Es müssen geeignete Verfahren vorhanden sein, die gewährleisten, dass jährliche Analysen für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    203

    C9.R13 Aktionsplan zur Steigerung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

    Etappenziel

    Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Veröffentlichung des von der Regierung angenommenen Aktionsplans

    Q1

    2023

    Die Regierung verabschiedet einen umfassenden Aktionsplan zur Verbesserung des Wettbewerbs im öffentlichen Beschaffungswesen und macht diesen öffentlich zugänglich.

    Die Maßnahmen des Aktionsplans stützen sich auf Folgendes: i) eine Bewertung bewährter Verfahren zur Erleichterung des Wettbewerbs im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge (unter Berücksichtigung aller Informationen, die sich aus einschlägigen Abhilfemaßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 und der Durchsetzung des Regierungserlasses 63/2022 ergeben (II. 28.)); ii) erste Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung (Etappenziel 201) und auf seiner Grundlage ausgearbeitete Vorschläge zur Erleichterung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; und iii) die verfügbaren Erkenntnisse, Entscheidungen und Empfehlungen der „Integritätsberichte“ der Integritätsbehörde (Etappenziel 161), die für den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge relevant sind. Maßnahmen auf der Grundlage von Ziffer iii sollen die Integritätsprüfungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge fördern und wirksam machen.

    Mit dem Aktionsplan wird Folgendes erreicht: i) Festlegung spezifischer und messbarer Ziele, die jedes Jahr zu erreichen sind; ii) Festlegung von Maßnahmen, die für die Verwirklichung der damit verbundenen Ziele relevant sind; iii) Festlegung präziser Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und Zuweisung einschlägiger Indikatoren für jede Maßnahme, um die Fortschritte bei der Durchführung zu überwachen; iv) Angabe der für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständigen Behörde oder Einrichtung; v) einen Überwachungsmechanismus einrichten, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans zu bewerten; vi) eine spezifische Bestimmung enthalten, wonach der Aktionsplan jährlich überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet wird; vii) sicherstellen, dass ein jährlicher Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans oder seiner Überarbeitungen unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Der Inhalt der Maßnahmen kann das rechtliche Umfeld verändern und Änderungen an den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge wie Standardbedingungen oder Vertragsklauseln mit sich bringen.

    204

    C9.R13 Aktionsplan zur Steigerung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

    Etappenziel

    Überarbeitung des Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach seiner ersten jährlichen Überprüfung

    Die erste jährliche Überarbeitung des Aktionsplans wird angenommen und öffentlich zugänglich gemacht.

    Q1

    2024

    Die Regierung verabschiedet den überarbeiteten Aktionsplan nach der ersten jährlichen Überprüfung, die Ergebnisse der Überprüfung sowie ein Dokument, in dem der Stand der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Aktionsplans dargelegt wird, und macht diesen öffentlich zugänglich. Im überarbeiteten Aktionsplan ist klar und detailliert anzugeben, welche Maßnahmen (und von welcher Behörde) zu ergreifen sind, um die nicht durchgeführten Maßnahmen durchzuführen, und die Feststellungen, Entscheidungen und Empfehlungen der Integritätsbehörde (gegebenenfalls zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) zu berücksichtigen.



    205

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Einführung eines Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

    Start der Regelung

    Q2

    2023

    Einführung eines Schulungsprogramms, das in der Lage ist, kostenlose Schulungen für mindestens 2200 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) auf der Grundlage neu entwickelter Schulungen und E-Learning-Materialien anzubieten. Die Entwicklung des Schulungsprogramms wird von dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium koordiniert.

    Die Schulungen sollen die wichtigsten theoretischen und praktischen Informationen darüber enthalten, wie Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sich erfolgreich auf öffentliche Vergabeverfahren vorbereiten und daran teilnehmen können. Die Schulungsmaterialien umfassen insbesondere die wirksame Nutzung von Rechtsbehelfen und die Besonderheiten, die sich bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ergeben.

    Es ist sicherzustellen, dass die Anzahl der Teilnehmer an Schulungen aus einem einzigen Unternehmen begrenzt ist.

    Für die Schulungen und den Zugang zu E-Learning-Kursen wird ein Online-Registrierungsverfahren eingerichtet. Es wird sichergestellt, dass die Teilnahme anhand von Login-Daten aus dem Online-System überwacht wird und während der Sitzungen zu beantwortende Fragen getestet werden. Das für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Ministerium stellt ferner sicher, dass interessierte Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auch in der Lage sind, sich für E-Mail-Benachrichtigungen über bevorstehende Schulungen mit Einzelheiten zum Kursinhalt und zum Registrierungsverfahren zu registrieren.

    Es wird sichergestellt, dass i) die Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kontinuierlich überwacht wird, ii) eine Teilnehmerdatenbank geführt wird und iii) ein Follow-up-Mechanismus eingerichtet wird, der es allen Teilnehmern ermöglicht, Rückmeldungen zur Effizienz und zum Nutzen der Schulungen und Schulungsmaterialien zu geben.

    206

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert 

    Anzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Schulung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erhalten haben

    Anzahl

    0

    1000

    Q1

    2024

    Das Ziel gilt als erreicht, wenn Vertreter von mindestens 1000 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mindestens eine der Schulungen oder E-Learning-Kurse erfolgreich absolviert haben, wie aus den Protokollen der Schulung oder des E-Learning-Lehrgangs im Rahmen des Schulungsprogramms gemäß den Anforderungen von Etappenziel 205 hervorgeht. 

    207

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert 

    Gesamtzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Schulung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erhalten haben 

    Anzahl 

    1000

    2 200

    Q2

    2026 

    Das Ziel gilt als erreicht, wenn Vertreter von mindestens 1200 weiteren Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (d. h. insgesamt 2200 Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) mindestens eine der Schulungen oder E-Learning-Kurse erfolgreich absolviert haben, wie dies durch die Protokolle der Schulungen oder E-Learning-Kurse im Rahmen des Ausbildungsprogramms gemäß den Anforderungen des Etappenziels 205 nachgewiesen wird. 

    208

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Bewertung des Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

    Der abschließende Evaluierungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Q2

    2026

    Es wird ein abschließender Evaluierungsbericht veröffentlicht, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Ausbildungsmaßnahme bewertet werden, insbesondere durch i) Bewertung der Ergebnisse des Ausbildungsprogramms, ii) Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Verbesserung künftiger Ausbildungsprogramme und iii) Bewertung der längerfristigen Auswirkungen des Programms auf die Teilnahme insbesondere von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren. Bei der Bewertung werden auch die Rückmeldungen der Teilnehmer an den Schulungen berücksichtigt, die im Rahmen des Follow-up-Mechanismus gesammelt wurden.

    209

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Einführung einer Unterstützungsregelung zum Ausgleich der Kosten, die Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen entstehen

    Start der Regelung

    Q1

    2023

    Es wird eine Beihilferegelung eingeführt, die einen Pauschalausgleich auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Auswahlkriterien vorsieht, der direkt an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) für ihre Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu zahlen ist, um ihre Teilnahme an öffentlichen Aufträgen zu erleichtern und ihre Markteintrittsschranken zu verringern. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Förderregelung deckt insbesondere die Kosten für die Inanspruchnahme eines zugelassenen Beraters für öffentliche Aufträge, jedoch nicht alle Kosten der Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren, die von dem jeweiligen Unternehmen getragen werden.

    Förderfähig sind nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die i) ein gültiges Angebot im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens eingereicht haben (d. h. Bieter, die für ein Ausschreibungsverfahren vollständige Ausschreibungsunterlagen eingereicht haben und sowohl die Ausschluss- als auch die Auswahlkriterien erfüllen) und ii) in den zwölf Monaten vor Einreichung des Angebots im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens nicht an einem anderen öffentlichen Vergabeverfahren teilgenommen haben.

    Die Anzahl der Anträge auf Unterstützung durch ein einzelnes Unternehmen ist begrenzt.

    210

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Durchführung einer Halbzeitbewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

    Der abschließende Evaluierungsbericht für die Halbzeitbewertung wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Q3

    2024

    Ein Halbzeitevaluierungsbericht über den Mehrwert und die Wirksamkeit der Förderregelung wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Die Bewertung stützt sich insbesondere auf Interesse an der finanziellen Unterstützung (Teilnahme an dem Programm), ii) Gewinnbeteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen haben, und iii) Rückmeldungen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Unterstützung erhalten haben. In der Bewertung wird auch analysiert, in welchen Sektoren die beteiligten Unternehmen tätig sind und ob diese Sektoren den Sektoren entsprechen, in denen die Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Allgemeinen gering ist.

    In der Halbzeitbewertung wird untersucht, ob Unternehmen in anderen Sektoren durch gezielte Kommunikationsmaßnahmen gezielt auf das Programm aufmerksam gemacht werden sollen und ob die Programmdurchführung angesichts der Ergebnisse der Analyse geändert werden muss.

    211

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert 

    Anzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die Pauschalzuschüsse für den Ausgleich von Kosten für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten haben 

     

    Anzahl 

    1800

    Q2

    2026 

    Das Ziel ist erreicht, wenn mindestens 1800 Unternehmen, die als Bieter an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, im Rahmen der Förderregelung einen Ausgleich für ihre damit verbundenen Kosten erhalten haben, wie in Etappenziel 209 festgelegt, was durch die amtlichen Zahlungen und Buchhaltungsunterlagen der die Förderregelung verwaltenden Behörde nachgewiesen wird. 

    212

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Abschluss der abschließenden Bewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

    Der abschließende Evaluierungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Q2

    2026

    Ein abschließender Evaluierungsbericht über den Mehrwert und die Wirksamkeit der Stützungsregelung wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Die Bewertung stützt sich insbesondere auf i) das Interesse an der finanziellen Unterstützung (Teilnahme an dem Programm), ii) die Gewinnerquote von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die an der Förderregelung bei öffentlichen Vergabeverfahren teilgenommen haben, und iii) Rückmeldungen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Unterstützung erhalten haben. In der Bewertung wird auch analysiert, in welchen Sektoren die beteiligten Unternehmen tätig sind und ob diese Sektoren den Sektoren entsprechen, in denen die Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Allgemeinen gering ist.

    213

    C9.R15 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats als Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesjustizamts 

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesjustizrats bei gleichzeitiger Wahrung seiner Unabhängigkeit

    Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

    Q1

    2023

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten legislative Änderungen in Kraft und werden erstmals angewandt, um die Rolle und die Befugnisse des Landesjustizrats (NJC) zu stärken, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesjustizamts (NJC) wirksam auszugleichen. 

    Die Änderungen der Rechtsvorschriften 

    a)Stärkung der Befugnisse des Landesjustizrats, damit er seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der Zentralverwaltung der Gerichte wirksam wahrnehmen und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der Wahl seiner Mitglieder durch Richter wahren kann.

    In Bezug auf Einzelentscheidungen stellen die Gesetzesänderungen sicher, dass der Landesjustizrat eine mit Gründen versehene verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt: 

    (I)Aufhebung – durch den Präsidenten des Landesjustizrats – von Ernennungsverfahren für Richter- und Gerichtsexekutivposten, wenn es mindestens einen geeigneten Kandidaten gibt, der von den Richtern des betreffenden Gerichts unterstützt wurde; 

    (II)die Versetzung von Richtern, einschließlich Abordnungen, an ein anderes Gericht durch den Präsidenten des Landesjustizrats gemäß den §§ 27, 27/A, 31 und 32 des Gesetzes CLXII von 2011, mit Ausnahme von Abordnungen zum Landesjustizrat; 

    (III)die Entlassung von Richtern durch den Präsidenten des Landesjustizrats ohne deren Zustimmung aus dem Pool von Richtern, die über Sonderfälle, einschließlich Verwaltungssachen, entscheiden; 

    (IV)die Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesjustizrats, die vom Präsidenten der Republik bzw. vom Präsidenten des Landesjustizrats vorgeschlagen werden können; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Die Gesetzesänderungen stellen sicher, dass Bewerber, die vom Landesjustizrat für ungeeignet befunden werden, eine beschleunigte gerichtliche Überprüfung vor dem zuständigen Gericht in Anspruch nehmen können.

    In Bezug auf Verordnungen stellen die Gesetzesänderungen sicher, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt:

    (I)das Punktesystem für die Bewertung von Anträgen auf Richterstellen innerhalb des Rechtsrahmens;

    (II)die genauen Bedingungen für die Gewährung von Boni und anderen Leistungen an Richter und Gerichtsexekutive;

    (III)die Regeln für das Ausbildungssystem für Richter;

    (IV)das Datenblatt und die Methoden für die Bewertung der Arbeitsbelastung der Richter sowie die Bestimmung der „nationalen Arbeitsbelastung für strittige und nichtstreitige Verfahren, aufgeschlüsselt nach Gerichtsstufen und Falltypen“,

    (V)die Anzahl der Richterstellen bei jedem Gericht innerhalb des im Jahreshaushalt festgelegten Rahmens, einschließlich der Kúria, und ihrer Abteilungen;

    b)das Recht des Landesjustizrats auf Zugang zu allen Dokumenten, Informationen und Daten (einschließlich personenbezogener Daten) im Zusammenhang mit der Gerichtsverwaltung festzulegen. Darüber hinaus wird in den Gesetzesänderungen vorgesehen, dass der Landesjustizrat die Struktur des halbjährlichen Berichts des Präsidenten des Landesjustizrats festlegt;

    c)den Landesjustizrat mit Rechtsfähigkeit und Autonomie bei der Auszahlung seines Haushalts auszustatten und sicherzustellen, dass der Landesjustizrat über angemessene Ressourcen, einschließlich Personal und Büros, verfügt, um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Die Gesetzesänderungen sehen ferner vor, dass die Richter, die ihre Aufgaben im Landesjustizrat wahrnehmen können, von ihrem Amt enthoben werden können, soweit die Präsidenten der Bezirksgerichte (törvényszék) von ihrem Amt enthoben werden. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass Richter und Mitglieder des Landesjustizrats nur für die nächste Amtszeit wiedergewählt werden können, dass die Richter des Landesjustizrats aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Landesjustizrats wählen und dass die Gerichtspräsidenten und -vizepräsidenten als Mitglieder des Landesjustizrats nicht an den Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten teilnehmen, die ihre Verwaltungstätigkeit betreffen;

    d)Einführung des Rechts des Landesjustizrats, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen und seine Rechte durchzusetzen;

    e)Einführung einer Verpflichtung zur Anhörung des Landesjustizrats zu Legislativvorschlägen, die das Justizsystem betreffen, und des Rechts, der Regierung vorzuschlagen, neue Rechtsvorschriften zu denselben Fragen zu erlassen;

    f)im Gesetz nichtdiskretionäre Regeln für die Ernennung von Ad-hoc-Präsidenten eines Interimsgerichts durch eine im Voraus festgelegte Reihenfolge der Positionen innerhalb eines Gerichts wie folgt festlegen: in Abwesenheit eines Gerichtspräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vizepräsidenten ausgeübt; in Abwesenheit eines Vizepräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Leiter einer Abteilung von Richtern mit der längsten Amtszeit als Richter wahrgenommen; in Abwesenheit eines Abteilungsleiters werden die Zuständigkeiten des Präsidenten vom vorsitzenden Richter mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt;

    g)Verbot der Wiedereingliederung von Richtern durch den Präsidenten des Landesjustizrats nach ihrer Abordnung in eine höhere Instanz als das Gericht, an dem sie vor ihrer Abordnung geurteilt haben.

    214

    C9.R16 Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Änderungen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs

    Annahme und wirksame Änderungen der Vorschriften über die Wahl des Präsidenten der Kúria, die Fallzuweisungsregelung und die Funktionsweise der Kúria

    Q1

    2023

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

    a)Gesetzesänderungen treten in Kraft und werden angewandt, mit denen die Vorschriften über die Wahl des Präsidenten der Kúria geändert werden, um sicherzustellen, dass die Bewerber über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Richter verfügen; ii) der Präsident der Kúria kann nicht wiedergewählt werden; iii) Der Landesjustizrat gibt eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für das Amt des Präsidenten der Kúria ab, die vom Präsidenten der Republik vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Bewerber, die vom Landesjustizrat für ungeeignet befunden werden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben;

    b)Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen der Vorschriften über die Fallzuweisungsregelung der Kúria treten in Kraft und werden angewandt, die gewährleisten, dass i) elektronisch eingereichte Rechtssachen ohne menschliches Eingreifen mit einer Fallnummer versehen werden; ii) die Fälle werden nach zuvor festgelegten objektiven Kriterien den Kammern zugewiesen; iii) der mit der Rechtssache befasste Spruchkörper nach einem im Voraus vorgeschriebenen Algorithmus zusammengesetzt ist; iv) die Verfahrensbeteiligten in der Lage sind, anhand der Akten zu überprüfen, ob die Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen ordnungsgemäß angewandt wurden; v) der Justizrat der Kúria und die betreffenden Richterabteilungen („kollégium“) eine verbindliche Stellungnahme zur Fallzuweisungsregelung abgeben;

    c)Gesetzesänderungen treten in Kraft und werden angewandt, mit denen die Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria geändert werden, indem

    I)Stärkung der Befugnisse des Justizrats der Kúria und der betreffenden Richterabteilungen („kollégium“), wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese eine verbindliche Stellungnahme zu folgenden Themen abgeben:

    a)Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungen von Richtern, vorsitzenden Richtern und des Generalsekretärs der Kúria;

    b)Abordnungen zur Kúria;

    II)Abschaffung der Möglichkeit für Mitglieder des Verfassungsgerichts, Richter zu werden und dann in die Kúria ernannt zu werden, ohne das normale Antragsverfahren einzuhalten;

    III)sicherstellen, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für das Amt des Vizepräsidenten der Kúria abgibt, die vom Präsidenten der Kúria vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Die Gesetzesänderungen stellen sicher, dass Bewerber, die vom Landesjustizrat für ungeeignet befunden werden, eine beschleunigte gerichtliche Überprüfung vor dem zuständigen Gericht in Anspruch nehmen können.

    IV)Gewährleistung, dass die in Etappenziel 213 genannten gestärkten Befugnisse des Landesjustizrats auch in Bezug auf den Präsidenten der Kúria gelten, wenn er als Anstellungsbehörde handelt (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).

    215

    C9.R17 Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

    Q1

    2023

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten legislative Änderungen in Kraft und werden angewandt, um sicherzustellen, dass

    i) Die §§ 666 ff. StPO werden geändert, um der Kúria die Möglichkeit zu nehmen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, zu überprüfen, und ii) § 490 StPO über die Aussetzung des Verfahrens wird geändert, um jegliches Hindernis für ein Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zu stellen, zu beseitigen.

    216

    C9.R18 Reform in Bezug auf die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Abschaffung der Möglichkeit für Behörden, endgültige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

    Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

     

     

     

    Q1

    2023

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft und werden angewandt, um sicherzustellen, dass die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit für Behörden, endgültige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, aufgehoben wird.

    217

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Rechtliches Mandat für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans

    Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind

    Q3

    2022

    Inkrafttreten des Regierungserlasses zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die Stellen, die an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans in Ungarn beteiligt sind, bevor der erste Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eingereicht wird.

    In dem Erlass werden zumindest die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stellen festgelegt, die a) die Erhebung und Zuverlässigkeit der Daten im Zusammenhang mit den Etappenzielen und Zielvorgaben und deren Überwachung sicherstellen; b) dass detaillierte Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit von Verwaltungserklärungen, Zusammenfassungen der Prüfungen und Zahlungsanträgen vorhanden sind; c) dass die erforderlichen Verfahren zur Erhebung und Speicherung von Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorhanden sind; d) dass die Vorschriften über Interessenkonflikte für alle Mitarbeiter gelten, die an der Durchführung, einschließlich vorbereitender Maßnahmen, an der Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei öffentlichen Vergabeverfahren) und an der Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans sowie an allen Endempfängern, öffentlichen Auftraggebern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern sowie an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligten Beratungsfirmen beteiligt sind; e) dass die Vorschriften über Interessenkonflikte ausdrücklich Situationen betreffen, in denen es um familiäre oder emotionale Beziehungen, politische Affinität oder nationale Zugehörigkeit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen geht, die im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der damit zusammenhängenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) als Interessenkonflikt wahrgenommen werden können; f) dass alle unter Buchstabe d genannten Personen verpflichtet sind, im Einzelfall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, wenn sie an der Entscheidungsfindung in Bezug auf einzelne Projekte beteiligt sind (insbesondere Entscheidungen über die Förderfähigkeit, die Risikobewertung, die Projektauswahl, die Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, die Verwaltung von Unregelmäßigkeiten und prüfungsbezogene Entscheidungen), die mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; g) die Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte regelmäßig und wirksam kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; h) dass eine regelmäßige und wirksame Aufsicht über das Personal in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) festgelegt wird und dass die regelmäßige Rotation des Personals in diesen Positionen auf der Grundlage einer Methode sichergestellt wird, die spätestens am 31. März 2023 anzuwenden ist; i) dass Bieter nicht an Ausschreibungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen dürfen, wenn für sie relevante Interessenkonflikte in diesem spezifischen Angebot festgestellt werden.

    218

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Änderung der Rechtsvorschriften für die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

    Bestimmung in den Regierungserlassen über die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn über das Inkrafttreten

    Q3

    2022

    Inkrafttreten der Änderung der Regierungsverordnungen zur Regelung der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) 1303/2013 und der Fonds im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Die Änderungen müssen mindestens Folgendes gewährleisten: a) Einführung von Regeln und Verfahren zur effizienteren Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten; b) dass die Vorschriften über Interessenkonflikte für alle Mitarbeiter gelten, die an der Durchführung, einschließlich vorbereitender Maßnahmen, an der Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei öffentlichen Vergabeverfahren) und an der Prüfung der oben genannten Mittel beteiligt sind, sowie für alle Begünstigten und Endempfänger, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer sowie Beratungsfirmen, die an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligt sind; c) dass die Vorschriften über Interessenkonflikte ausdrücklich Situationen betreffen, in denen es um familiäre oder emotionale Beziehungen, politische Affinität oder nationale Affinität, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen geht, die als Interessenkonflikt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der damit verbundenen Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) wahrgenommen werden können; d) dass alle unter Buchstabe b genannten Personen verpflichtet sind, im Einzelfall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, wenn sie an der Entscheidungsfindung in Bezug auf einzelne Projekte beteiligt sind (insbesondere Entscheidungen über die Förderfähigkeit, die Risikobewertung, die Projektauswahl, die Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, die Verwaltung von Unregelmäßigkeiten und prüfungsbezogene Entscheidungen), die mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; e) die Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte regelmäßig und wirksam kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; f) dass eine regelmäßige und wirksame Aufsicht über das Personal in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) festgelegt wird und dass die regelmäßige Rotation des Personals in diesen Positionen auf der Grundlage einer Methode sichergestellt wird, die spätestens am 31. März 2023 anzuwenden ist; g) dass Bieter nicht an Ausschreibungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen dürfen, wenn für sie relevante Interessenkonflikte in diesem spezifischen Angebot festgestellt werden.

    219

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Annahme und Beginn der Anwendung von Leitlinien zur wirksamen Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller Stellen, die an der Durchführung, Kontrolle und Prüfung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind

    Beginn der Anwendung detaillierter Leitlinien zu Interessenkonflikten

    Q4

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans werden umfassende Leitlinien zur Gewährleistung der wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der damit zusammenhängenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) angenommen und angewendet. In den Leitlinien werden detaillierte Aufgaben und Pflichten für jede Einrichtung festgelegt, die an der Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union beteiligt ist, um eine wirksame Prävention, Aufdeckung, Kontrolle und Behebung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

    220

    C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union

    Inkrafttreten einer Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Unterstützung durch die Union

    Q3

    2022

    Die Regierung verabschiedet und setzt vor der Vorlage des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eine Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption für jede Unterstützung durch die Union in Kraft, in der i) die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption beteiligt sind, im Einzelnen festgelegt sind; ii) die Bewertung der wichtigsten Risiken, Faktoren und Praktiken im Zusammenhang mit Betrug, Interessenkonflikten und Korruption; und dafür zu sorgen, dass Betrug und Korruption wirksam verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden.

    221

    C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung eines wirksamen Aktionsplans im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Unterstützung durch die Union

    Inkrafttreten eines Aktionsplans im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Unterstützung durch die Union

    Q4

    2022

    Die Regierung nimmt vor der Vorlage des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans einen Aktionsplan im Zusammenhang mit der Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für jede Unterstützung durch die Union an und setzt diesen in Kraft, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug oder Korruption beteiligt sind, im Einzelnen festgelegt sind.

    Mit dem Aktionsplan wird Folgendes erreicht: i) Festlegung klarer und umfassender Maßnahmen, die jedem der in der Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung festgelegten Ziele zugeordnet sind; ii) Festlegung klarer Fristen für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen; iii) Übertragung jeder Maßnahme an eine Stelle, die für die wirksame Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist; iv) Festlegung spezifischer, messbarer und verwandter Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Aktionen; v) Festlegung geeigneter Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen auf der Grundlage von Nachweisen.

    222

    C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für die gesamte Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Vorkehrungen, die die wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne gewährleisten

    Beginn der Anwendung von Verfahren, die den systematischen Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne gewährleisten, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken

    Q3

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans genehmigt und leitet die Regierung Verfahren ein, in denen die Bedingungen für die systematische und erweiterte Nutzung aller Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne bei der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans und jede andere Unterstützung aus dem Unionshaushalt (einschließlich der Unionsunterstützung aus dem Haushaltszeitraum 2014-2020) festgelegt sind, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken.

    Die Verfahren stellen sicher, dass

    i) die zuständigen nationalen Behörden alle zwei Monate alle Daten für die Datenfelder, die in den geltenden EU-Verordnungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Unionsunterstützung in einem beliebigen Haushaltszeitraum festgelegt sind, in das Arachne-System hochladen. In Bezug auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds des Haushaltszeitraums 2014-2020 werden alle Datensätze (einschließlich Vertragsdaten zu Endempfängern, detaillierten Auftragnehmern/Unterauftragnehmern und Ausgaben), die im betreffenden Zeitraum erhoben wurden, in das Arachne-System hochgeladen (mit der Ausnahme, dass das Hochladen von Daten über Vertragsänderungen und -zusätze, Informationen über Sachverständige, die an der Ausführung von Verträgen beteiligt sind, und Informationen über Konsortialpartner am 31. Januar 2023 beginnen);

    ii) die zuständigen nationalen Behörden systematische, regelmäßige und wirksame Folgemaßnahmen zu der durch das Arachne-System generierten Risikobewertung – auch für die Ex-ante-Überprüfung der Antragsteller – ergreifen, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken, und diese Stellen verpflichtet sind, diese Ergebnisse der Risikobewertung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass dies in den geltenden nationalen Rechtsakten festgelegt und in den geltenden Arbeitsabläufen, Leitlinien (die bis zum 30. November 2022 veröffentlicht und eingeführt werden) und dem Entscheidungsprozess dieser Stellen zum Ausdruck kommt; und

    iii) die jeweiligen Prüfstellen in Ungarn und in den zuständigen Kommissionsdienststellen und Kontrollstellen haben für die Zwecke ihrer Risikobewertung uneingeschränkten Zugang zu den Funktionen des Arachne-Systems und zu den Datensätzen im System.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, sobald die Verfahren – im Einklang mit den oben genannten Anforderungen – eingeführt sind, die für alle oben genannten Behörden verbindlich sind und deren Anwendung in der Praxis durch diese Behörden gewährleistet ist.

    223

    C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für die gesamte Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne

    Uneingeschränkter abschließender Prüfbericht des EUTAF zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und der Vollständigkeit der in Arachne hochgeladenen Daten

    Q4

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

    detaillierte und verbindliche Verfahrensleitlinien sind von allen in Etappenziel 222 aufgeführten Stellen auszuarbeiten und anzuwenden, in denen die Schritte festgelegt sind, die zu unternehmen sind, wenn das Arachne-System auf ein Risiko hinweist;

    in einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird die Angemessenheit der in Etappenziel 222 dargelegten Verfahren bestätigt, indem überprüft wird, ob i) die Verfahren gewährleisten, dass alle zwei Monate vollständige Informationen hochgeladen werden; die im geltenden Unionsrecht festgelegten Daten wurden tatsächlich vollständig in Arachne hochgeladen, und iii) die nationale Behörde, die Durchführungsstellen/Verwaltungsbehörden und die zwischengeschalteten Stellen haben geeignete Vorkehrungen getroffen, um die systematische, regelmäßige und wirksame Weiterverfolgung der durch das Arachne-System generierten Risikobewertung zu gewährleisten (auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden detaillierten Verfahrensleitlinien).

    224

    C9.R22 Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur verstärkten Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch die Einrichtung und das uneingeschränkte Funktionieren einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

    Eine neue Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI), die innerhalb des für die Durchführung der Unterstützung durch die Union zuständigen Ministeriums eingerichtet wurde, ist voll besetzt, ihre Geschäftsordnungen und internen Prozesse sind vorhanden und sie ist voll funktionsfähig.

    Q4

    2022

    Um die Wirksamkeit der Prüfungs- und Kontrollregelungen im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union und die wirksame Umsetzung der in Etappenziel 220 festgelegten Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zu stärken, wird durch ein in Kraft tretendes Gesetz eine neue Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI) eingerichtet, und die DIAI muss voll besetzt sein und im Ministerium, das für die Durchführung der Unionsunterstützung zuständig ist, vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans voll funktionsfähig sein.

    Das Gesetz stellt sicher, dass i) die vollständige Unabhängigkeit der DIAI durch angemessene Garantien (u. a. in Bezug auf die Ernennung ihrer hochrangigen Mitarbeiter, die Dauer ihres Mandats ohne die Möglichkeit, sie zu entlassen usw.); ii) die Auswahl des Personals der DIAI auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgt, die in Zusammenarbeit mit der Integritätsbehörde entwickelt werden (Etappenziel 160), und dass die Integritätsbehörde das Einstellungsverfahren überwacht; iii) dass die DIAI über angemessene Befugnisse verfügt, um gegenüber nationalen Behörden oder Stellen tätig zu werden, die in irgendeiner Weise an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind; iv) dass die DIAI der Integritätsbehörde auf Anfrage unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen über Interessenkonflikte und zu allen ihren Akten gewährt; v) dass bis zum 30. November 2022 geeignete Verfahrensregeln und Leitlinien (einschließlich der Zuweisung und Abfolge von Fällen in der DIAI) eingeführt werden, die den institutionellen Aufbau, die Arbeitsmethoden und Verfahren der DIAI und der Integritätsbehörde regeln und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie die Einhaltung dieser Geschäftsordnungen und Leitlinien überwachen kann; vi) ausreichende Ressourcen für die Aufgaben bereitgestellt werden, die für die von der DIAI durchzuführenden Aufgaben erforderlich sind; vii) dass die DIAI (auf der Grundlage von Stichproben und Verdachtsmeldungen) regelmäßig (auf der Grundlage von Stichproben und Verdachtsmeldungen) die Gültigkeit der Erklärungen aller relevanten Mitarbeiter, die an der Durchführung beteiligt sind, einschließlich der vorbereitenden Handlungen, der Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei öffentlichen Vergabeverfahren) jeglicher Unterstützung durch die Union in Ungarn sowie aller Endempfänger, Begünstigten, Empfänger, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie der an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligten Beratungsfirmen (auf der Grundlage von zweijährlichen Kontrollplänen) überprüft und dass Informationen über diese Kontrollen mindestens fünf Jahre lang gespeichert werden; viii) dass auf der Hauptseite des Portals palyazat.gov.hu eine Seite eingerichtet wird, um anonym jeden Verdacht auf Interessenkonflikte bei Personen melden zu können, die an der Durchführung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind; ix) dass die DIAI die gemeldeten Verdachtsfälle zeitnah untersucht; x) dass die DIAI jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Arbeit an die Integritätsbehörde erstellt.

    Der Etappenziel gilt als erfüllt, wenn das Gesetz zur Errichtung der DIAI mit mindestens den oben genannten Anforderungen in Kraft getreten ist, alle Stellen der DIAI besetzt sind und die Integritätsbehörde keine Bedenken hinsichtlich des Einstellungsverfahrens, der erforderlichen Geschäftsordnungen der DIAI sowie der Leitlinien zur Regelung ihrer Arbeit geäußert hat und die DIAI voll funktionsfähig ist und ihre Arbeit aufgenommen hat.

    225

    C9.R23 Gewährleistung der Fähigkeit des EUTAF, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Kapazitäten für die EUTAF

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die EUTAF

     

     

     

    Q4 

    2022 

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten legislative Änderungen in Kraft, mit denen sichergestellt wird, dass das EUTAF über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um seine Unabhängigkeit zu wahren und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrzunehmen. 

    Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass 

    – Der Jahreshaushalt des EUTAF wird auf der Grundlage eines ersten Vorschlags des EUTAF aufgestellt und darf nur geändert werden, wenn dies öffentlich gerechtfertigt ist, und darf die Fähigkeit des EUTAF, seine Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen, nicht beeinträchtigen. 

    – Die Bezüge des Leiters und des Personals der EUTAF werden auf 70 % der Dienstbezüge des Präsidenten bzw. des Personals des staatlichen Rechnungshofs festgesetzt. 

    – Der Leiter der EUTAF verfügt über die gleichen oder ähnliche Befugnisse, um über die Grundprinzipien der Gehaltspolitik und der Leistungen sowie über die Arbeitsbedingungen zu entscheiden, die auch für den Präsidenten des staatlichen Rechnungshofs gelten. Eine Regelung, die von den für den Staatlichen Rechnungshof geltenden Regelungen abweicht, ist nur auf schriftlichen und ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des Leiters der EUTAF möglich. 

    – Die funktionelle und fachliche Unabhängigkeit des EUTAF wird gewahrt, und das Personal der EUTAF darf in Bezug auf seine Prüfungstätigkeit weiterhin keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

    226

    C9.R24 Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur Verstärkung der Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützen soll, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsakteure zu verhängen

    Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, mit der die zuständige Behörde benannt wird, und einer Gesetzesänderung, mit der die Möglichkeit eingeführt wird, abschreckende finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsakteure zu verhängen

    Q4

    2022

    Inkrafttreten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

    i) eine Änderung des Gesetzes CXXII von 2010 über Nemzeti Adó- és Vámhivatal, in der die nationale Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) als zuständige nationale Behörde benannt wird, um das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn zu unterstützen und wenn ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterliegt, die Zusammenarbeit verweigert. Die Änderung muss eine Beschreibung des einzuhaltenden Verfahrens enthalten. Außerdem wird die Möglichkeit eingeführt, dass auf Ersuchen des OLAF eine Finanzwache anwesend ist. Die Finanzwache ermöglicht es dem OLAF, seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, indem insbesondere die Durchsetzung sichergestellt wird, um Beweismittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 zu sichern. Dies umfasst folgende Interventionskategorien: a) Entnahme von Gegenständen vor Ort [§ 36/L des Gesetzes CXXII von 2010 über Nemzeti Adó- és Vámhivatal (im Folgenden: NAVtv.)], b) Auskunftsverlangen [Abschnitt 36 NAVtv.], c) Identitätsüberprüfung [§ 36/A NAVtv.], d) Einreise in einen Ort, der nicht als Privatwohnsitz gilt [§ 36/G NAVtv.], e) Schutz des Ortes [§ 36/I Absatz 1 NAVtv.]. In der Änderung wird festgelegt, dass die nationale AFCOS (nationale Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) diese Genehmigung mindestens 72 Stunden im Voraus beantragen muss, wenn für diese Unterstützung die Genehmigung einer Justizbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage einer solchen Genehmigung kann das OLAF im Voraus die Anwesenheit des Finanzbeamten beantragen, wenn die Gefahr besteht, dass eine geplante Kontrolle und Überprüfung vor Ort widerspruchsfähig ist.

    ii) eine Änderung des Gesetzes XXIX von 2004 zur Einführung einer abschreckenden finanziellen Sanktion für den Fall, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit OLAF zusammenzuarbeiten.

    227

    C9.R25 Wirksame Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Etappenziel

    Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen und des Betriebs des Repository Systems für den Aufbau- und Resilienzplan

    Q4

    2022

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird ein Repository System zur Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet.

    Das System muss mindestens folgende Funktionen aufweisen:

    a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

    b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Aufbau- und Resilienz-Verordnung.

    Der Zugang zu diesen Daten wird allen einschlägigen nationalen und europäischen Stellen zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle gewährt. Die im Repository-System verfügbaren Daten werden alle zwei Monate im Arachne-System zur Verfügung gestellt, um auf die vollständige Liste der Risikoindikatoren der Aufbau- und Resilienzfazilität zuzugreifen.

    Ein abschließender Prüfbericht der Prüfbehörde (EUTAF) mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bestätigt die Funktionen des Repository-Systems und bestätigt, dass das System voll funktionsfähig ist und in Betrieb ist.

    228

    C9.R25 Wirksame Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    Inkrafttreten einer Prüfstrategie des EUTAF für den Aufbau- und Resilienzplan

    Q4

    2022

    Annahme und Inkrafttreten einer Prüfstrategie für die Prüfbehörde (EUTAF), die eine wirksame Prüfung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gewährleistet. Die Strategie enthält mindestens die Methodik und den Ansatz für die Risikobewertung, die Häufigkeit und Art der Prüfungen (wie System- und Projektprüfungen, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen), die in den verschiedenen Phasen der Durchführung der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführten Reformen und Investitionen durchzuführen sind, sowie die Zuverlässigkeit der Daten, die das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte unterstützen.

    229

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen vor Gericht

    Bestimmung im Gesetzgebungsakt über das Inkrafttreten

    Q4

    2022

    Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift, die ein Ausnahmeverfahren für Anträge auf Zugang zu öffentlichen Informationen vorsieht.

    In diesem Ausnahmeverfahren werden dieselben Verfahrensschritte und Fristen festgelegt wie bei Pressebehebungsfällen, wie sie im Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren (§§ 495-501) festgelegt sind, mit der einzigen Ausnahme, dass die Frist für die Vorladung nach § 497 Absatz 1 des Gesetzes CXXX von 2016 mindestens drei Arbeitstage beträgt.

    230

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die für mehr Transparenz bei der Information der Öffentlichkeit sorgen

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2022

    Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes CXII von 2011 über die Informationsfreiheit und des Regierungserlasses Nr. 301/2016 (IX.30.) zur Festlegung der Hauptregel, dass Informationen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden und Gebühren für den Zugang zu solchen öffentlichen Informationen nur unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen erhoben werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird mit den Änderungen Folgendes bezweckt:

    i) Abschaffung der Möglichkeit, Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zugangs zu öffentlichen Informationsanfragen zu erheben;

    ii) Festlegung öffentlich zugänglicher Einheitskosten im Zusammenhang mit den Kosten für das Kopieren und die Übermittlung der angeforderten Informationen;

    iii) Die Regel festlegen, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen dürfen, die dem Inhaber der bei der Erfüllung des Informationsersuchens angeforderten öffentlichen Informationen im Zusammenhang mit den unter Ziffer ii genannten Kostenkategorien entstanden sind, und nur dann, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen;

    iv) Einführung einer relativ niedrigen Gesamtobergrenze von höchstens 190 000 HUF für die damit verbundenen Kosten, die von einer öffentlichen Stelle bei der Bearbeitung eines individuellen Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen berücksichtigt werden kann; und

    Sicherstellen, dass alle Informationen, die bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden, gleichzeitig in dem in Etappenziel 175 genannten zentralen Register zur Verfügung gestellt werden. (Soweit möglich, erfolgt dies in dem Format, das für das in Etappenziel 175 genannte zentrale Register gilt. In Fällen, in denen die Informationen nicht in diesem Format strukturiert werden können, werden sie auf der Website des zentralen Registers in einem durchsuchbaren Format öffentlich zugänglich gemacht, das das Herunterladen, Extrahieren und die Weiterverwendung der Daten ermöglicht.)

    Die Änderungen in Bezug auf die Einheitskosten gemäß Ziffer ii und die Methode zur Berechnung der Gebühren, die für Anträge auf Zugang zu Informationen in Rechnung gestellt werden können, beruhen auf einem Vorschlag der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH).

    Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, mit der die Anwendung der Bestimmungen des Regierungserlasses 521/2020 aufgehoben wird (IX.25.) zur Abweichung von bestimmten Vorschriften über den Zugang zu Informationen während des Gefahrenzustands und zur Gewährleistung, dass keine weiteren rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Informationen eingeführt werden.

    231

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (1)

    Veröffentlichung des Berichts des staatlichen Kontrollamts über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

    Q4

    2022

    Das Government Control Office (KEHI) führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und auf Beschwerde umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

    Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht festgehalten, in dem die Mängel für die einzelnen betroffenen öffentlichen Stellen aufgeführt sind (zumindest die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Anzahl der erfüllten Anträge und die Anzahl der Tage, die für deren Erfüllung benötigt werden), die Art und Weise, wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

    Das Etappenziel gilt als erfüllt, wenn der Halbjahresbericht für das zweite Halbjahr 2022 in seiner Gesamtheit öffentlich zugänglich gemacht wird. 

    232

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (2)

    Veröffentlichung des Berichts des staatlichen Kontrollamts über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

    Q2

    2024

    Das Government Control Office (KEHI) führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und auf Beschwerde umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

    Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht festgehalten, in dem die Mängel für die einzelnen betroffenen öffentlichen Stellen aufgeführt sind (zumindest die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Anzahl der erfüllten Anträge und die Anzahl der Tage, die für deren Erfüllung benötigt werden), die Art und Weise, wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

    Die Etappenziele gilt als erfüllt, wenn der Halbjahresbericht für das erste Halbjahr 2024 vollständig öffentlich zugänglich gemacht wird und insgesamt vier Berichte öffentlich zugänglich sind. 

    233

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (3)

    Veröffentlichung der Berichte des staatlichen Kontrollamts über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

     

     

     

    Q2 

    2026 

    Das Government Control Office (KEHI) führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und auf Beschwerde umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

    Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht festgehalten, in dem die Mängel für die einzelnen betroffenen öffentlichen Stellen aufgeführt sind (zumindest die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Anzahl der erfüllten Anträge und die Anzahl der Tage, die für deren Erfüllung benötigt werden), die Art und Weise, wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

    Die Etappenziele gilt als erfüllt, wenn der Halbjahresbericht für das erste Halbjahr 2026 vollständig öffentlich zugänglich gemacht wird und insgesamt acht Berichte öffentlich zugänglich sind. 



    234

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die wirksame Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    Bestimmung im Gesetzgebungsakt über das Inkrafttreten

    Q3

    2022

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die Konsultation der einschlägigen Interessenträger während der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans. In diesem Gesetzgebungsakt wird Folgendes festgelegt:

    1) Eine verbindliche Strategie festlegen, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden, wie die wichtigsten Interessenträger in die Umsetzung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans einbezogen werden sollen;

    2) Einrichtung eines Begleitausschusses, dem die für die Umsetzung der Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans relevanten Interessenträger und Sozialpartner angehören. Der Begleitausschuss wird beauftragt, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans kontinuierlich zu überwachen. Alle Mitglieder des Begleitausschusses haben dieselben Rechte und Pflichten. Mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses vertreten von der Regierung unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft und öffentliche Stellen, die in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sind: Sozialpolitik, Bildung, Arbeitsmarkt Gesundheitswesen, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels, Energie, nachhaltige Entwicklung, nachhaltiger Verkehr Förderung der Grundrechte, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, Bekämpfung der Korruption, und Transparenz. Die Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten, werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Leistung ausgewählt. Jedes dieser Mitglieder muss nachweislich über Fachwissen in einem oder mehreren der oben genannten Bereiche verfügen, das durch eine ausreichend lange überprüfbare und relevante Tätigkeit in diesen Bereichen nachgewiesen wurde.

    Der Begleitausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und erhält alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Der Begleitausschuss kann Empfehlungen an die nationale Behörde für den Aufbau- und Resilienzplan richten, die mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder angenommen werden sollen. Die nationale Behörde verfolgt diese Empfehlungen weiter und erstattet dem Überwachungsausschuss Bericht über die Fortschritte bei diesen Folgemaßnahmen;

    3) Einführung einer Verpflichtung zur regelmäßigen und wirksamen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans.

    235

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Rechtsakte, um die Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess zu verbessern

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2022

    Inkrafttreten von Änderungen des Gesetzes CXXXI von 2010, mit denen sichergestellt wird, dass bei allen von der Regierung erlassenen oder dem Parlament von der Regierung zur Annahme vorgelegten Gesetzgebungsakten (d. h. Gesetzentwürfen) eine wirksame öffentliche Konsultation durchgeführt und Folgenabschätzungen erstellt und Zusammenfassungen dieser Rechtsakte systematisch veröffentlicht werden, und zwar durch:

    i) Festlegung einer Mindestkonsultationsfrist von acht Tagen (d. h., dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts gleichzeitig mit der Übermittlung zur innerstaatlichen Konsultation der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird);

    ii) Festlegung einer Frist von mindestens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Konsultation, um die während der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge zu berücksichtigen, wobei der Gesetzgebungsakt der Regierung nicht von der Regierung angenommen oder der Gesetzentwurf nicht dem Parlament vorgelegt wird;

    iii) dass der Anteil der Rechtsakte, die unter die Ausnahmen des Abschnitts 5 des Gesetzes CXXXI von 2010 fallen können, höchstens 10 % beträgt und dass sichergestellt ist, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen ordnungsgemäß begründet wird;

    iv) eine Zusammenfassung der vorläufigen Folgenabschätzung zusammen mit dem Entwurf des Gesetzgebungsakts in allen Fällen öffentlich zugänglich zu machen;

    v) den Anwendungsbereich der Ausnahmen einzuschränken, indem § 5 Absatz 5 des Gesetzes CXXXI aus dem Jahr 2010 gestrichen wird.

    Mit den einschlägigen Verfahrensregeln wird auch sichergestellt, dass Umfang und Inhalt der Folgenabschätzungen der Methodik entsprechen, die im Rahmen des von der Europäischen Union kofinanzierten Projekts „ÁROP-1.1.10 – A jogszabály előkészítési folyamat racionalizálása“ ausgearbeitet wurde;

    Durch das Inkrafttreten von Änderungen der Geschäftsordnung der Regierung oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass

    vi) Das Regierungskontrollamt (KEHI) überprüft jährlich die Einhaltung der Anforderungen an die öffentliche Konsultation gemäß dem Gesetz CXXXI von 2010, einschließlich der Umsetzung der Ziffern i bis v. Die Ergebnisse der oben genannten Kontrollen werden jährlich bis zum 31. Januar in einem Bericht auf der Website des Amtes veröffentlicht.

    vii) Das Amt der Regierung verhängt bei Nichteinhaltung einer der Bestimmungen des CXXXI von 2010 konsequent eine ausreichend hohe Geldbuße gegen das Ministerium, das von dem Minister geleitet wird, der für die Ausarbeitung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Gründe für die Verhängung der Geldbuße werden öffentlich zugänglich gemacht.

    Mit dem Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Gesetzgebungsakte wird sichergestellt, dass

    i) dem Büro der Nationalversammlung werden zusätzliche Ressourcen zugewiesen, um die Kapazitäten des Büros auszubauen, um die Mitglieder und Ausschüsse der Nationalversammlung bei der Vorbereitung wirksamer Folgenabschätzungen und der Durchführung wirksamer Konsultationen der Interessenträger zu den von ihnen vorgeschlagenen Gesetzen zu unterstützen. Die Mitglieder und Ausschüsse der Nationalversammlung haben die Möglichkeit, das Amt um die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen und die Durchführung wirksamer Konsultationen der Interessenträger zu den von ihnen initiierten Gesetzentwürfen oder Änderungen zu ersuchen.

    ii) das ungarische Zentralamt für Statistik stellt dem Amt der Nationalversammlung die für die Durchführung der Folgenabschätzungen erforderlichen Daten zur Verfügung.

    236

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Beginn der Anwendung einer neuen Methodik für die Erstellung von Folgenabschätzungen für Legislativvorschläge

    Annahme und Beginn der Anwendung einer neuen Methodik

    Q4

    2023

    Die Regierung verabschiedet und beginnt mit der Anwendung einer neuen Methodik für die systematische Folgenabschätzung aller Legislativvorschläge, die auf i) einer umfassenden Bewertung der Erfahrungen mit der im Rahmen des von der Europäischen Union kofinanzierten Projekts „ÁROP-1.1.10 – A jogszabály előkészítési folyamat racionalizálása“ erarbeiteten Methodik beruht, wobei die Stärken und Schwächen dieser Methodik zu ermitteln sind; ii) Ermittlung bewährter Verfahren internationaler Institutionen und Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgenabschätzungen im Bereich der Rechtsvorschriften; iii) eine Übersicht über eine überarbeitete Methodik für die Folgenabschätzung, die unter Einbeziehung internationaler Organisationen mit weithin anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der Folgenabschätzung zu erstellen ist.

    Alle oben genannten Dokumente werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und sind Gegenstand wirksamer Konsultationen mit den Sozialpartnern und nichtstaatlichen Interessenträgern.

    237

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (1)

    %

    0

    90

    Q1

    2023

    Mindestens 90 % aller Regierungsdekrete, von der Regierung verabschiedeten Ministerialerlassen und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2022 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen mussten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – in der gemäß Etappenziel 235 geänderten Fassung – veröffentlicht werden. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF bestätigt.

    238

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (2)

    %

    0

    90

    Q1

    2024

    Mindestens 90 % aller Regierungsdekrete, von der Regierung verabschiedeten Ministerialerlassen und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen mussten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – in der gemäß Etappenziel 235 geänderten Fassung – veröffentlicht werden. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF bestätigt.

    239

    C9.R25 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (3)

    %

    0

    90

    Q1

    2025

    Mindestens 90 % aller Regierungsdekrete, von der Regierung verabschiedeten Ministerialerlassen und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – in der gemäß Etappenziel 235 geänderten Fassung – veröffentlicht werden mussten, wurden im Einklang mit der im Einklang mit Etappenziel 236 entwickelten Methodik erstellt und veröffentlicht. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF bestätigt.

    240

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (4)

    %

    0

    90

    Q1

    2026

    Mindestens 90 % aller Regierungsdekrete, von der Regierung verabschiedeten Ministerialerlassen und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – in der gemäß Etappenziel 235 geänderten Fassung – veröffentlicht werden mussten, wurden im Einklang mit der im Einklang mit Etappenziel 236 entwickelten Methodik erstellt und veröffentlicht. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des EUTAF bestätigt.

    241

    C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Etappenziel 

    Einrichtung einer Datenplattform und eines Datenmodellierungssystems 

    Eine Datenplattform, die Datenbanken miteinander verbindet, und ein Datenmodellierungsinstrument werden entsprechend der Beschreibung des Systems eingerichtet, und die Datenplattform, das System und die Datenplattform sind voll funktionsfähig und betriebsbereit, und die öffentliche Verwaltung hat damit begonnen, sie zu nutzen.

     

     

     

    Q2

    2024 

    Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung, die unter der Koordinierung des Justizministeriums erstellt wird, werden eine Datenplattform und ein Datenmodellierungsinstrument eingerichtet, um die Verbindung von Datenbanken zu gewährleisten und die Kapazitäten für die Datenmodellierung auf der Grundlage dieser Daten zu entwickeln, um eine bessere Visualisierung und Erläuterung der Auswirkungen der Regulierung für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

    Die Etappenziele gilt als erfüllt, sobald die Datenplattform und das Datenmodellierungsinstrument nach einem Testlauf voll funktionsfähig und betriebsbereit sind und aktiviert sind (d. h. die öffentliche Verwaltung hat mit der Nutzung begonnen). 

    242

    C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Zielwert 

    Anzahl der Personen, die Schulungen zur Datenvisualisierung absolviert haben  

    Anzahl 

    200 

    Q1 

    2025 

    Es fanden Schulungen für das Personal der Fachministerien, Regierungseinrichtungen und Vertreter der Sozialpartner statt, die an der strategischen Planung und legislativen Vorbereitung von Instrumenten und Verfahren zur Datenvisualisierung (im Zusammenhang mit Etappenziel 241) beteiligt sind, und mindestens 200 Teilnehmer haben die Schulung vollständig abgeschlossen. 

    243

    C9.R29 Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Zielwert

    Zusätzliche automatisierte Arten von Fällen, die in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen wurden

     

    Anzahl

    Q4 

    2024 

    Es werden drei Arten neuer Fälle mit voll funktionsfähigen Funktionen in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen, das ihre vollautomatische Bearbeitung (ohne menschliche Interaktion) ermöglicht, um das Korruptionsrisiko zu verringern. Diese Falltypen betreffen folgende Bereiche:

    – Fahrzeugverwaltung;

    – vereinfachte Einbürgerung (Erwerb der Staatsbürgerschaft); und

    – Grundbucheintragung.

    Die Etappenziele gilt als erfüllt, sobald die Module für die drei Falltypen im AKD nach einem Testlauf voll funktionsfähig und betriebsbereit sind und aktiviert sind (d. h. die Öffentlichkeit hat mit ihrer Verwendung begonnen). 

    244

    C9.R30 Stärkung des nationalen Managementsystems für IT-Ausrüstung zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Dienste

    Etappenziel

    Einrichtung eines zentralen Systems für die Verwaltung von IT-Ausrüstung und Software-Lizenzierung 

    Das Register und das System für die Verwaltung der IT-Ausrüstung und die Software-Lizenzierung sind voll funktionsfähig und betriebsbereit.

     

    Q4

    2025 

    Es wird ein zentrales IT-Ausrüstungsmanagement- und Softwarelizenzierungssystem eingerichtet, das ein umfassendes Register und die Überwachung des Lebenszyklus der IT-Ausrüstung sowie einen flexiblen und kundenfreundlichen zentralen Dienst zur Gewährleistung der Bereitstellung, Modernisierung, Reparatur, Änderung, Abwrackung, Installation und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für IT-Ausrüstungen für mindestens 3000 öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Gesundheit, öffentliche Bildung und Sozialfürsorge (z. B. Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen, Sozialwohnungen und Kinderbetreuungseinrichtungen) bietet. 

    Die Etappenziele gilt als erfüllt, wenn das neue System nach einem Testlauf (unter Einbeziehung der Endnutzer und der Entscheidungsträger der Unternehmen) im Einklang mit der angenommenen Systemgestaltung voll funktionsfähig und betriebsbereit ist und seine Funktionen aktiviert sind (d. h. die Endnutzer haben mit der Nutzung begonnen). 

    245

    C9.R31 Einführung von Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke

    Etappenziel

    Unabhängige internationale Sachverständige Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung

    Veröffentlichung der Überprüfung

    Q3

    2023

    Eine unabhängige internationale Sachverständigenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung wird von einem unabhängigen Anbieter von allgemein anerkanntem Fachwissen zum Thema aggressive Steuerplanung durchgeführt. In der Studie soll der Stand der innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung analysiert und konkrete Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuervorschriften in Bezug auf Briefkastenfirmen vorgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke und den steuerlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Substanz liegt. Die Überprüfung, einschließlich der Empfehlungen, wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

    246

    C9.R31 Einführung von Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für die Körperschaftsteuer

    Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

    Q4

    2023

    Rechtsvorschriften zur Festlegung materieller Mindestanforderungen für die Körperschaftsteuer treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Ergebnisse und Empfehlungen der in Etappenziel 245 genannten unabhängigen Sachverständigen ausgearbeitet und mindern die bei dieser Überprüfung ermittelten Risiken. Vor der Verabschiedung der Rechtsvorschriften durch die Regierung wird das Konzept der Mindestsubstanzanforderungen auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht, und das Finanzministerium organisiert öffentliche Konsultationen (auch mit Interessenträgern wie Steuerfachleuten und Wirtschaftskammern) zur Einführung neuer Mindestanforderungen an Stoffe.

    Die erlassenen Rechtsvorschriften enthalten mindestens folgende Elemente:

    I)Ermittlung des Kreises von Unternehmen mit einem hohen grenzüberschreitenden passiven Einkommen (Gateway-Kriterien);

    II)Ermittlung von Mindestanforderungen an die Substanz (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Bankkonto und -ort); und

    III)Festlegung steuerlicher Folgen für den Fall, dass die Mindestanforderungen an die Substanz nicht erfüllt werden.

    247

    C9.R32 Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2023

    Gesetzesänderungen, mit denen neue Verpflichtungen zur Meldung von Verrechnungspreisen eingeführt werden, treten in Kraft. Bei den Gesetzesänderungen werden die Ergebnisse der vom Finanzministerium organisierten öffentlichen Konsultationen berücksichtigt. Die erlassenen Rechtsvorschriften enthalten detaillierte Anforderungen für die neue Berichterstattung über Verrechnungspreisdaten (z. B. Anwendungsbereich, meldepflichtige Daten, Methode). Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen in Höhe von mindestens 100 Mio. HUF.

    248

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2023

    Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland treten in Kraft. Mit den erlassenen Rechtsvorschriften wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit so ausgeweitet, dass alle Transaktionen mit abgehenden Lizenzgebühren und Zinszahlungen in Ländern und Gebieten erfasst werden, die entweder in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder als Länder und Gebiete mit Nullsteuer- oder Niedrigsteuersätzen gelten (zu denen auch Länder und Gebiete gehören, deren gesetzlicher Körperschaftsteuersatz unter dem ungarischen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz liegt). In den Rechtsvorschriften werden Kriterien festgelegt, nach denen eine steuerliche Folge unter Berücksichtigung der geschäftlichen Gründe, die der Transaktion zugrunde liegen, und der steuerlichen Behandlung des Umsatzes angewandt würde, um Fälle der doppelten Nichtbesteuerung abzudecken. Sie ermittelt auch angemessene steuerliche Folgen zur Minderung des angestrebten Risikos.

    Vor der Verabschiedung der Rechtsvorschriften durch die Regierung organisiert das Finanzministerium öffentliche Konsultationen (auch mit Interessenträgern wie Steuerfachleuten und Wirtschaftskammern).

    249

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des gesamten nationalen Regelwerks im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

    Veröffentlichung der Evaluierung

    Q4

    2025

    Es wird eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit der gesamten nationalen Vorschriften für Briefkastenfirmen und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland zwischen Unternehmen mit Sitz in Ungarn und Unternehmen mit Sitz in Ländern und Gebieten durchgeführt, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder als Nullsteuergebiete oder Niedrigsteuergebiete gelten. Die Bewertung wird von einem unabhängigen Anbieter von allgemein anerkanntem Fachwissen zum Thema aggressive Steuerplanung durchgeführt. Bei der Bewertung wird der ungarische Steuerrahmen ganzheitlich bewertet, einschließlich aller bis dahin ergriffenen Maßnahmen. Die Evaluierung enthält Empfehlungen für die von Ungarn zu ergreifenden politischen Maßnahmen, auch in Form von Gesetzesänderungen zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere im Bereich der Zahlungen von Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden ins Ausland. Die Bewertung, einschließlich der Empfehlungen, wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

    250

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit

    Maßnahmen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q2

    2026

    Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung werden in Kraft treten. Die Rechtsvorschriften werden eingeführt, um den Ergebnissen und Empfehlungen der unabhängigen Bewertung gemäß Etappenziel 249 Rechnung zu tragen.

    251

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung der ePayroll-Lösung

    Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q2

    2025

    Die neue ePayroll-Lösung (Plattform für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten – Employment Data Provision Platform) wird entwickelt, und die für ihre Einführung erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften treten in Kraft. Mit den Rechtsvorschriften werden die Verfahren der Formulare für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten geändert, um Steuerpflichtigen (Arbeitgebern) die Nutzung der neuen Dienstleistungen zu ermöglichen.

    Vor Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

    1) Den ursprünglichen Entwicklungsvorschlag zu ePayroll durch einen Regierungsbeschluss zu genehmigen;

    2) Einrichtung einer interministeriellen Verwaltungsstruktur für das Konsortium und Ernennung eines speziellen Regierungskommissars, der für die erfolgreiche Umsetzung der Reform zuständig ist; und

    3) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Lösung vor Beginn der IT-Entwicklungsphase.

    252

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des ePayroll-Systems

    Abschluss der Pilotphase des neuen Systems

    Q2

    2026

    Die Pilotphase der Umsetzung der ePayroll-Lösung unter freiwilliger Beteiligung von mindestens 50 Unternehmen (einschließlich Arbeitgebern aller Größenkategorien) ist abzuschließen. Die Kernfunktionen des neuen Systems werden getestet, wobei mögliche Mängel rechtzeitig auf kosteneffiziente Weise ermittelt werden.

    253

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung des e-Receipt-Systems

    Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q4

    2024

    Die neue e-Receipt-Lösung wird entwickelt, und die für ihre Einführung erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften treten in Kraft. Mit den Rechtsvorschriften werden die Verfahren für die Dokumentation von B2C-Transaktionen geändert, um Steuerpflichtigen die Nutzung der neuen Dienstleistungen zu ermöglichen.

    Vor Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

    1) den ursprünglichen Entwicklungsvorschlag für den e-Eingang durch einen Regierungsbeschluss zu genehmigen; und

    2) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Lösung.

    254

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des e-Receipt-Systems

    Einführung des neuen e-Eceipt-Systems

    Q1

    2026

    Die e-Receipt-Lösung wird implementiert und als Dienstleistung für interessierte Kunden angeboten. Die bereits funktionierenden Online-Bargeldregister dürfen bis zum Ablauf einer Verfallsklausel parallel betrieben werden. Die e-Receipt-Lösung muss bis zum 31. März 2026 eine Durchdringung von 40 % des gesamten B2C-Transaktionswerts erreichen.

    255

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften durch Einführung des e-MwSt-Systems

    Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

    Q4

    2024

    Die neue e-MwSt-Lösung wird entwickelt, und die für ihre Einführung erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften vereinfachen die Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften, indem die Verfahren für die Mehrwertsteuererklärung geändert werden, damit die Steuerpflichtigen die neuen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.

    Vor Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

    1) den ursprünglichen Vorschlag für die Entwicklung der elektronischen Mehrwertsteuer durch einen Regierungsbeschluss zu billigen; und

    2) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Lösung.

    256

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des e-MwSt-Systems

    Einführung des neuen e-MwSt-Systems

    Q1

    2026

    Die neue e-MwSt-Lösung wird umgesetzt und als Dienstleistung für interessierte Kunden angeboten. Das neue e-MwSt-System muss bis zum 31. März 2026 eine Marktdurchdringung von mindestens 40 % aller Mehrwertsteuerpflichtigen erreichen, die mindestens eine von dem System angebotene Dienstleistung nutzen.

    257

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Auslaufen befristeter steuerlicher Maßnahmen

    Gesetzliche Bestimmungen über das Auslaufen befristeter steuerlicher Maßnahmen

    Q4

    2023

    Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den durch COVID-19 und die Energiekrise verursachten wirtschaftlichen Störungen eingeführt wurden, werden im Einklang mit ihren bestehenden Verfallsklauseln schrittweise abgeschafft. Zu diesen befristeten steuerlichen Maßnahmen gehören:

    1) Die Sondersteuer auf den Bankensektor (§ 1 des Regierungserlasses 197/2022)

    2) Die Sondersteuer auf den Versicherungssektor (§ 16 des Regierungserlasses 197/2022)

    3) Die Sondersteuern auf den Energiesektor (§§ 2, 3 und 8 des Regierungserlasses 197/2022)

    4) Die Zusatzsteuer auf den Einzelhandel (§§ 20-21 des Regierungserlasses 197/2022)

    5) die Zusatzsteuer auf den Telekommunikationssektor (§ 14 des Regierungserlasses 197/2022)

    6) die Zusatzsteuer auf den Arzneimittelsektor (§ 7 des Regierungserlasses 197/2022).

    258

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Bericht der Arbeitsgruppe zur Verringerung der Zahl der Steuern

    Veröffentlichung des Berichts

    Q4

    2023

    Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die prüfen soll, wie die Zahl der Steuern gesenkt werden kann. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des Finanzministeriums, der Steuerbehörde, der Handelskammern (ungarische Industrie- und Handelskammer, deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer, Amerikanische Handelskammer in Ungarn), Vertreter der Steuerberater und wissenschaftlicher Sachverständiger an.

    Die Arbeitsgruppe erstellt einen Bericht, in dem Optionen für eine Verringerung der Zahl der Steuern empfohlen werden. Die Arbeitsgruppe bewertet mindestens die folgenden Themen:

    ·Konsolidierung der lokalen Grundsteuer (Bausteuer, Flurstücksteuer, Gemeindesteuer);

    ·Konsolidierung der Besteuerung von Fahrzeugen (Fahrzeugsteuer, Körperschaftsteuer, Zulassungssteuer, Grunderwerbsteuer);

    ·Zusammenlegung des Rehabilitationsbeitrags (Festbetrag) in die Arbeitgebersteuer;

    ·Zusammenlegung der Besteuerung von Schenkungen/Erbschaften in die Einkommensteuer;

    ·Abschaffung geringfügiger Steuern mit minimaler Einnahmensteigerungskapazität (mit Ausnahme der nach EU-Recht vorgeschriebenen Steuern und der Steuern, die umweltpolitischen Zielen dienen); und

    ·Abschaffung/Konsolidierung des Krankengeldbeitrags.

    In dem Bericht der Arbeitsgruppe wird empfohlen, die Zahl der Steuern gegenüber der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl um 10 % zu senken. Die Senkung wird dadurch erreicht, dass bestehende Steuern abgeschafft oder zwei oder mehr von ihnen zu einer einzigen zusammengefasst werden. Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, auf die in Etappenziel 257 Bezug genommen wird und die bis zum 31. Dezember 2023 auslaufen sollen, sowie die in Etappenziel 262 genannte Steuer auf Versorgungsleitungen werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern gezählt noch zu der vorgeschlagenen Verringerung der Steuern beitragen.

    Der Bericht der Arbeitsgruppe wird veröffentlicht.

    259

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q2

    2024

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern auf der Grundlage des Berichts der speziellen Arbeitsgruppe, auf den in Etappenziel 258 Bezug genommen wird. Mit den erlassenen Rechtsvorschriften wird eine Verringerung der Zahl der Steuern um 10 % gegenüber der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl erreicht. Die Senkung wird dadurch erreicht, dass bestehende Steuern abgeschafft oder zwei oder mehr von ihnen zu einer einzigen zusammengefasst werden. Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, auf die in Etappenziel 257 Bezug genommen wird und die bis zum 31. Dezember 2023 auslaufen sollen, sowie die in Etappenziel 262 genannte Steuer auf Versorgungsleitungen werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern gezählt noch zu einer Verringerung der Steuern beitragen.

    260

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Bericht der Arbeitsgruppe „Vereinfachung und Konsolidierung alternativer Regelungen für die Einkommensteuer“

    Veröffentlichung des Berichts

    Q3

    2023

    Eine Arbeitsgruppe wird beauftragt, einen Bericht darüber zu erstellen, wie die Vorschriften über die Einkommensteuer vereinfacht und konsolidiert werden könnten, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, die Wahl der Steuervorschriften für die Steuerpflichtigen zu erleichtern und verzerrte oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern und so das Steuersystem gerechter zu gestalten. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des Finanzministeriums, der Steuerbehörde, der Handelskammern (ungarische Industrie- und Handelskammer, deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer, Amerikanische Handelskammer in Ungarn), Vertreter der Steuerberater und wissenschaftlicher Sachverständiger an.

    Die Arbeitsgruppe legt der Regierung ihren Bericht über Reformvorschläge vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

    261

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2023

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer auf der Grundlage des Berichts der in Etappenziel 260 genannten Arbeitsgruppe.

    262

    C9.R36 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

    Etappenziel

    Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung oder Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen 

    Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

    Q4

    2024

    Ein Gesetz zur Vereinfachung der Besteuerung öffentlicher Versorgungsleistungen tritt in Kraft, um i) das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen aufzuheben oder ii)

    Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen, um eine Steuervorschrift einzuführen, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre in öffentlichen Bereichen gelegenen Leitungen (Wasser- und Abwasserleitungen, Stromleitungen, Erdgasleitungen und Telekommunikationskabel) zu entrichtende Einzelsteuer zu entsorgen oder gutzuschreiben, und zwar in Höhe des Betrags, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren.

    263

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Verbesserung der Kommunikationspraktiken öffentlicher Verwaltungsstellen gegenüber ihren Kunden

    Der Bericht wird der Regierung vorgelegt, und es werden neue „Schritt-für-Schritt“-Leitlinien veröffentlicht.

    Q3

    2024

    Die Nationale Steuererhebungsbehörde (National Tax Collection Authority (NTCA)) erstellt einen Bericht über die Komponenten und die Ergebnisse ihres Programms für einfache Kommunikation. Der Bericht fördert die durchgängige Berücksichtigung der kundenorientierten und leicht verständlichen Kommunikationskonzepte in anderen kundenorientierten Organisationen der öffentlichen Verwaltung durch tatsächliche Erfahrungen und Methoden der NTCA. Der Bericht wird der Regierung vorgelegt und veröffentlicht. Auf der Grundlage des Berichts werden auf den digitalen Plattformen der NTCA neue „Schritt-für-Schritt“-Leitlinien zu bestimmten Themen veröffentlicht, einschließlich der Unterstützung privater Unternehmer bei der Wahl zwischen optionalen Steuerregelungen, Anträgen auf Zahlungserleichterungen, Steuern und Stempelgebühren für Immobilientransaktionen.

    264

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Anwendung von verhaltensbezogenen Erkenntnissen in NTCA-Verfahren

    Bericht über die Anwendung verhaltensbezogener Erkenntnisse in NTCA-Verfahren und Veröffentlichung der Ergebnisse von BI-Pilotprojekten

    Q4

    2024

    Die NTCA erstellt und legt der Regierung einen Bericht darüber vor, wie verhaltensbezogene Erkenntnisse die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbessern können, und zwar auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in den BI-Piloten der NTCA gesammelt wurden, und der Erfahrungen, die durch ihre durchgängige Berücksichtigung in regulären Verfahren gewonnen wurden.

    Mindestens drei neue, auf RCT basierende BI-Pilotprojekte werden in Zusammenarbeit zwischen der NTCA und dem Finanzministerium durchgeführt. Zu den Themen gehören mindestens die Feinabstimmung der Nachrichtenübermittlung, die Bereitstellung von Instrumenten für die freiwillige Einhaltung der Vorschriften, die Verbesserung der Mentoring-Dienste, die Suche nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen verhaltensbezogenen Eingriffen und Durchsetzung bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Ergebnisse dieser Projekte werden bewertet und veröffentlicht.

    265

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Konzeptpapier zur allgemeinen Überarbeitung der IT-Plattformen der NTCA und ihrer Integration in einen einzigen Kanaldienst

    Veröffentlichung des Konzeptpapiers

    Q2

    2024

    Ein von der NTCA erstelltes Konzeptpapier enthält einen detaillierten Plan, wie die verschiedenen IT-Plattformen der Steuerverwaltung in einer einzigen Plattform zusammengefasst werden sollen. Durch die Konsolidierung wird den Steuerpflichtigen ein vollständig digitaler Kanal für ihre Interaktion mit der Steuerbehörde zur Verfügung gestellt. Das Konzeptpapier enthält einen Vorschlag für einen Zeitplan für die erforderlichen Entwicklungsprojekte, einschließlich einer Schätzung des Umfangs und der zeitlichen Verteilung der erforderlichen Ressourcen. Er enthält ferner einen Plan für die Integration aller laufenden oder geplanten IT-Entwicklungen der NTCA in die Plattform, aufbauend auf den Kommunikationsinnovationen und BI-Konzepten bei der Konzeption von Diensten und der Gestaltung von Benutzerschnittstellen/Nutzererfahrungen (UI/UX). Dieses Konzeptpapier dient als Grundlage für die IT-Entwicklungsplanung für die NTCA.

    Das Konzeptpapier wird auf der Website der NTCA veröffentlicht.

    266

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Verfügbarkeit neuer Funktionen auf den integrierten NTCA-Plattformen

    Neue Funktionen sind betriebsbereit und auf den integrierten Plattformen und der mobilen Anwendung verfügbar.

    Q3

    2025

    Nach der Konsolidierung separater Plattformen (z. B. ePIT, Website für Online-Formulare) und der Bereitstellung von Diensten, die noch nicht über digitale Kanäle verfügbar sind (z. B. ePayroll-Verbindung, Stempelgebühren, Steuern im Zusammenhang mit Fahrzeugen), müssen mindestens drei neue Funktionen (die nicht vor dem 30. September 2022 bereitgestellt wurden) betriebsbereit sein und den Nutzern auf der integrierten Plattform und der mobilen Anwendung zur Verfügung stehen.

    267

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Schaffung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Durchführung jährlicher Ausgabenüberprüfungen

    Inkrafttreten einer Änderung der organisatorischen und operativen Vorschriften des Finanzministeriums und Inkrafttreten

    Notwendigkeit eines Regierungsbeschlusses über die Methodik und den mittelfristigen Arbeitsplan für Ausgabenüberprüfungen

    Q2

    2023

    Die Behörden benennen das Finanzministerium als die Einrichtung, die für die Koordinierung und Durchführung von Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

    Das Finanzministerium richtet ein Referat ein, das für die Koordinierung der Ausgabenüberprüfungen zuständig ist (im Folgenden „Koordinierungsstelle“). Die Koordinierungsstelle wird bei ihrer Arbeit von einer Task Force unterstützt, der externe Sachverständige (z. B. renommierte Spezialisten in den untersuchten Bereichen, Wissenschaftler, Thinktanker) und Vertreter der zuständigen Fachministerien angehören. Die Koordinierungsstelle führt regelmäßige Konsultationen durch und arbeitet eng mit den Mitgliedern der Taskforce bei der Ausarbeitung der rechtlichen und institutionellen Vorschriften für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und anschließend bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung der Ausgabenüberprüfungen zusammen.

    Die Regierung erlässt einen Beschluss über die Einleitung einer regelmäßigen Ausgabenüberprüfung, der im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht wird.

    In der Entscheidung (und/oder den Begleitdokumenten) ist insbesondere Folgendes anzugeben:

    I)die detaillierten Ziele und Vorgaben;

    II)Methodik für die Überprüfung;

    III)einen mittelfristigen Arbeitsplan, der die zu überprüfenden Ausgabenbereiche und die Fristen für die Durchführung der Überprüfungen umfasst;

    IV)die betreffenden öffentlichen Stellen (wenn diese Einrichtungen Teil des Zentralstaats sind); und

    V)die von der Analyse zu erfassenden Zeiträume.

    In dem Beschluss werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure festgelegt, die mindestens folgende Elemente umfassen:

    ·Die Fachministerien gewähren der Koordinierungsstelle im Finanzministerium uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen.

    ·Das Finanzministerium koordiniert die Ausgabenüberprüfungen und führt sie durch und gibt nach Konsultation der Taskforce Empfehlungen für mögliche Folgemaßnahmen ab.

    ·Das Finanzministerium legt der Regierung regelmäßig (vierteljährlich) Berichte über die Fortschritte der Ausgabenüberprüfungen vor.

    ·Im Einklang mit dem Grundsatz der „Befolgung oder Erläuterung“ legt die Regierung dem Parlament alle Ergebnisse der Überprüfungen vor und begründet, falls sie einige der entsprechenden Empfehlungen nicht weiterverfolgen möchte. Die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen müssen innerhalb der vorab festgelegten Fristen vorliegen, damit sie in die Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne und die mittelfristige Haushaltsplanung einfließen können.

    ·Um ein wirksames Follow-up zu erreichen, wird dem Finanzministerium, den Fachministerien und anderen öffentlichen Einrichtungen, denen Empfehlungen erteilt wurden, eine Frist eingeräumt, um auf diese Empfehlungen im Einklang mit dem Grundsatz der „Befolgung oder Erläuterung“ zu reagieren.

    ·Die Koordinierungsstelle im Finanzministerium wird beauftragt, die Folgemaßnahmen zu überwachen und einen Jahresbericht über die Reaktion auf die Empfehlungen zu erstellen.

    Bei der Methodik der Überprüfungen werden die Empfehlungen der OECD und ähnliche Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Ziel der Ausgabenüberprüfungen ist es, die Angemessenheit der öffentlichen Ausgaben in den geprüften Bereichen eingehend zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf ihre positiven sozialen Auswirkungen, ihren Beitrag zum Wirtschaftswachstum und ihre Auswirkungen auf den Haushaltssaldo und die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Ausgaben. In der Methode werden für bestimmte Ausgabenbereiche konkrete Ziele für Einsparungen und Effizienz festgelegt, die ein angemessenes Maß an Ehrgeiz aufweisen.

    Die Bereiche für die Überprüfung werden auf der Grundlage von Kriterien wie Ausgaben mit niedriger oder hoher Priorität und Effizienz ausgewählt. Bei der Auswahl der zu überprüfenden Bereiche wird großen und rasch steigenden Ausgabenposten Vorrang eingeräumt. Die Überprüfungen der Jahre 2023 und 2024 decken jährlich mindestens 10 % der gesamtstaatlichen Ausgaben ab.

    Die Ausgabenbereiche für die Überprüfung umfassen unter anderem:

    I)Gesundheitswesen;

    II)Bildung;

    III)Öffentliche Investitionen; und

    IV)Familien- und wohnungsbezogene Unterstützung (einschließlich der damit verbundenen Steuervergünstigungen).

    268

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Berichte über die Ergebnisse der ersten und zweiten Ausgabenüberprüfung

    Veröffentlichung von zwei Berichten über die Ergebnisse der ersten beiden Ausgabenüberprüfungen auf der Website der Regierung

    Q2

    2024

    Das Finanzministerium koordiniert in Abstimmung mit den einschlägigen, von der Regierung unabhängigen Berufsverbänden die Ausgaben für mindestens zwei im mittelfristigen Arbeitsplan ausgewiesene Bereiche, von denen mindestens zwei der in Etappenziel 267 genannten Liste entsprechen, und führt diese Ausgabenüberprüfungen durch. Die Koordinierungsstelle arbeitet eng mit den Mitgliedern der in Etappenziel 267 genannten Task Force bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung von Ausgabenüberprüfungen zusammen.

    In den Ausgabenüberprüfungen werden Maßnahmen und politische Optionen für mögliche Einsparungen (ausgedrückt als Prozentsatz des überprüften Ausgabenumfangs) und Effizienzgewinne in den betreffenden Ausgabenbereichen ermittelt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Optionen müssen spätestens im vierten Quartal 2023 verfügbar sein.

    In zwei speziellen Berichten werden die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf potenzielle Einsparungen (ausgedrückt in % des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne dargelegt, die sich insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und mittelfristigen Haushaltsplänen) widerspiegeln. Die Berichte werden von der Regierung erörtert und auf der Website der Regierung veröffentlicht.

    269

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Berichte über die Ergebnisse der dritten und vierten Ausgabenüberprüfung

    Veröffentlichung von zwei Berichten über die Ergebnisse der zwei zusätzlichen Ausgabenüberprüfungen auf der Website der Regierung

    Q2

    2025

    Das Finanzministerium koordiniert in Abstimmung mit den einschlägigen, von der Regierung unabhängigen Berufsverbänden die Ausgaben für mindestens zwei im mittelfristigen Arbeitsplan ausgewiesene Bereiche, von denen mindestens zwei der in Etappenziel 267 genannten Liste entsprechen, und führt diese Ausgabenüberprüfungen durch. Die Koordinierungsstelle arbeitet eng mit den Mitgliedern der in Etappenziel 267 genannten Task Force bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung von Ausgabenüberprüfungen zusammen.

    In den Ausgabenüberprüfungen werden Maßnahmen und politische Optionen zur Erzielung potenzieller Einsparungen (ausgedrückt in % des überprüften Ausgabenumfangs) und Effizienzgewinnen in den betreffenden Ausgabenbereichen ermittelt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Optionen müssen spätestens im vierten Quartal 2024 verfügbar sein.

    In zwei speziellen Berichten werden die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf potenzielle Einsparungen (ausgedrückt in % des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne dargelegt, die sich insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und mittelfristigen Haushaltsplänen) widerspiegeln. Die Berichte werden von der Regierung erörtert und auf der Website der Regierung veröffentlicht.

    270

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Abschließender Bericht über die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfung

    Veröffentlichung des Abschlussberichts auf der Website der Regierung

    Q4

    2025

    Aus dem abschließenden Bericht geht hervor, dass mindestens 20 % der gesamtstaatlichen Ausgaben durch die vier Ausgabenüberprüfungen im Zeitraum 2023-2025 erfolgreich abgedeckt wurden.

    2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

    Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns belaufen sich auf 2 299 592 927 602 HUF, was auf der Grundlage des durchschnittlichen Referenzzinssatzes der EZB für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 5 824 260 891 EUR entspricht.

    ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

    1. Finanzbeitrag

    Die Tranchen gemäß Artikel 2 Absatz 2 werden wie folgt organisiert:

    1.1. Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    1

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl der digitalen Notebooks, die für die Nutzung durch Schüler oder Lehrer bereitgestellt werden

    2

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Etappenziel

    Entwicklung einer Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler

    35

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Energieeffizienzsanierung, den Bau neuer Gebäude, neue digitale Ausrüstung und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen

    42

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Etappenziel

    Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren für die Teilnahme an einem Entwicklungsprogramm

    48

    C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

    Zielwert

    Einrichtung zusätzlicher nationaler Laboratorien in fünf Themenbereichen

    50

    C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Etappenziel

    Transparente Auswahl der Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Auffang-Abwicklungsprogramms umsetzen sollen

    52

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Etappenziel

    Annahme eines Interventionsplans auf der Grundlage von Wohnungsdiagnosen für die betroffenen Siedlungen

    70

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Entwicklung der Wasserversorgung Rábaköz-Tóköz“

    89

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Modernisierung der Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza

    105

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Aufhebung der Einspeisebeschränkungen für Photovoltaikhaushalte

    106

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Verbesserung der Berechenbarkeit der Verfahren für den Netzanschluss

    108

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Foren für den Informationsaustausch

    113

    C6.I1 klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Etappenziel

    Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit allen genehmigten Durchführungs- und Förderbedingungen für den Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze

    118

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und zur Modernisierung der Heizung

    122

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Einrichtung und die Förderbedingungen von Speicheranlagen – als vollständig integrierte Netzkomponente –, die von den ÜNB/VNB installiert werden sollen

    126

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Etappenziel

    Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

    130

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Vorhaben zugunsten der VNB für den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

    139

    C8.R1 Abschaffung von Gratifikationen im Gesundheitswesen

    Etappenziel

    Inkrafttreten des Gesetzes über die Beziehung zum Gesundheitswesen 

    141

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

    Etappenziel

    Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben der Nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser

    154

    C8.I3 Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen

    Etappenziel

    Einführung des Dispatching-Dienstes für das Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen 

    156

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Etappenziel

    Inkrafttreten des Regierungserlasses über Praxisgemeinschaften

    160

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Einrichtung einer Integritätsbehörde

    166

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel

    Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung

    169

    C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

    Etappenziel

    Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums

    171

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und materiellen Geltungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer häufigen Offenlegung

    174

    C9.R5 Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Vermögensverwaltung von öffentlichem Interesse

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts, der eine wirksame Aufsicht darüber gewährleistet, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union in Anspruch nehmen

    175

    C9.R6 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    182

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    Etappenziel

    Einleitung einer Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    195

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Etappenziel

    Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungsinstruments („Single-bid-Berichterstattungsinstrument“) zur Überwachung und Berichterstattung über öffentliche Aufträge, die mit Einzelangeboten abgeschlossen werden, die aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln finanziert werden, im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers

    197

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus der Vergabebekanntmachung ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    198

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport aller Daten im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    200

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    201

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Inbetriebnahme eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    213

    C9.R15 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats als Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesjustizamts

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesjustizrats bei gleichzeitiger Wahrung seiner Unabhängigkeit

    214

    C9.R16 Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Änderungen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs

    215

    C9.R17 Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

    216

    C9.R18 Reform in Bezug auf die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Abschaffung der Möglichkeit für Behörden, endgültige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

    217

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Rechtliches Mandat für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans

    218

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Änderung der Rechtsvorschriften für die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

    219

    C9.R19 Verstärkte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

    Etappenziel

    Annahme und Beginn der Anwendung von Leitlinien zur wirksamen Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller Stellen, die an der Durchführung, Kontrolle und Prüfung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind

    220

    C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union

    221

    C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung eines wirksamen Aktionsplans im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Unterstützung durch die Union

    222

    C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für die gesamte Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Vorkehrungen, die die wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne gewährleisten

    223

    C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für die gesamte Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne

    224

    C9.R22 Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur verstärkten Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch die Einrichtung und das uneingeschränkte Funktionieren einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

    225

    C9.R23 Gewährleistung der Fähigkeit des EUTAF, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Kapazitäten für die EUTAF

    226

    C9.R24 Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur Verstärkung der Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützen soll, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsakteure zu verhängen

    227

    C9.R25 Wirksame Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Etappenziel

    Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    228

    C9.R25 Wirksame Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Etappenziel

    Gewährleistung einer wirksamen Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    229

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen vor Gericht

    230

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die für mehr Transparenz bei der Information der Öffentlichkeit sorgen

    231

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (1)

    234

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die wirksame Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

    235

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Rechtsakte, um die Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess zu verbessern

    Ratenzahlungsbetrag

    813 560 000 EUR

    1.2 Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    7

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Etappenziel

    Kartierung des Schulnetzes im Hinblick auf die Auswahl von Schulen für die Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in den benachbarten Siedlungen

    10

    C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Etappenziel

    Erfassung des Bildungsbedarfs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    14

    C1.R2 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Kürzung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

    16

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der Löhne von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen

    17

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2023 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    30

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer Aufforderung zur Auswahl der Hochschulen, die die Entwicklung von E-Lehrgängen durchführen

    39

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Etappenziel

    Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lehrpläne

    51

    C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    Etappenziel

    Einrichtung eines Begleitausschusses zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

    63

    C4.R1 Sensibilisierung

    Etappenziel

    Änderung des Gesetzes CXIII/2019 über Bewässerungsbetriebe und des Regierungserlasses Nr. 302/2020

    68

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Verbesserung und Wiederherstellung des ökologischen Zustands von Homokhátság (Donau-Theiß) – Phase I“

    75

    C4.I3 Naturschutz

    Etappenziel

    Entwurf des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

    91

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Etappenziel

    Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für den Kauf neuer Elektrobusse und die Installation von Ladestationen

    94

    C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Einrichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems

    96

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse

    97

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Datenbankserverinfrastruktur und Entwicklung einer Informationsplattform

    99

    C6.R1 Umwandlung der Elektrizitätsregulierung

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Regierungserlass 273/2007. (X.19.)

    100

    C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

    Etappenziel

    Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten der Nutzung der Windenergie

    101

    C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

    Etappenziel

    Schaffung von „Going to areas“ für Windenergie

    102

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Integriertes Verfahren für die Genehmigung erneuerbarer Energien

    103

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungen für erneuerbare Energiequellen

    104

    C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

    Etappenziel

    Einfacher Netzanschluss kleiner PV-Anlagen

    107

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Veröffentlichung von Informationen über Netzanschlussanfragen und -kapazitäten

    112

    C6.R5 Stärkung der Energieeffizienzanforderungen

    Etappenziel

    Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen für Förderregelungen für die Gebäuderenovierung

    123

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Implementierungs- und Förderbedingungen von Speicheranlagen – als vollständig integrierte Netzkomponente –, die von den ÜNB/VNB installiert werden sollen

    127

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführung und die Bedingungen für die Einrichtung von Lagereinrichtungen für Marktteilnehmer

    131

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Etappenziel

    Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

    135

    C7.R1 Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

    Etappenziel

    Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft sowie des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

    142

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Etappenziel

    Abschluss eines Kartierungsprozesses für die Schaffung eines landesweiten Krankenhaussystems mit integrierten Patientenwegen 

    161

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Bericht über die Bewertung des Integritätsrisikos

    162

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    163

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Der jährliche Integritätsbericht für das Jahr 2022 wird öffentlich zugänglich gemacht.

    167

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel

    Die jährliche Analyse der Taskforce für Korruptionsbekämpfung für das Jahr 2022 ist öffentlich zugänglich.

    168

    C9.R2 Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

    Etappenziel

    Die Regierung prüft den ersten Bericht der Taskforce

    172

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

    176

    C9.R6 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

    Etappenziel

    Das zentrale Register, das im Rahmen der Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Konditionalitätsverfahrens eingerichtet wurde, ist voll funktionsfähig, und alle erforderlichen Informationen sind in diesem Register verfügbar.

    177

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Umsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022

    178

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Einführung einer neuen nationalen Antikorruptionsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans

    185

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    186

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 32 % nicht überschreiten.

    196

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Etappenziel

    Der erste Bericht auf der Grundlage des „Single-bid Reporting Tools“ wird zur Verfügung gestellt.

    199

    C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungswesens (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

    Etappenziel

    Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus der Vergabebekanntmachung ab dem 1. Januar 2014 ermöglichen, sind öffentlich zugänglich.

    202

    C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Etappenziel

    Erste jährliche Analyse im Rahmen des Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    203

    C9.R13 Aktionsplan zur Steigerung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

    Etappenziel

    Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    205

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Einführung eines Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

    209

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Einführung einer Unterstützungsregelung zum Ausgleich der Kosten, die Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen entstehen

    237

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (1)

    267

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Schaffung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Durchführung jährlicher Ausgabenüberprüfungen

    Ratenzahlungsbetrag

    813 560 000 EUR

    1.3 Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    3

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

    8

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Zielwert

    Durchführung von institutionellen Pilotumstrukturierungen zur Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

    26

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Unabhängiger internationaler Sachverständigerbericht über politische Optionen zur Bewältigung der Herausforderungen für die langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems

    29

    C2.R1 Modernisierung der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der modernisierten Hochschulstudiengänge

    46

    C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

    Etappenziel

    Vergabe des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Aufträge für die Renovierung und den Ausbau des zentralen Prüfungszentrums

    57

    C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

    Zielwert

    Installation von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

    59

    C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

    Zielwert

    Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

    61

    C3.I4 gemeinschaftsorientierte Pädagogik

    Zielwert

    Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

    78

    C4.R2 Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung

    Etappenziel

    Bericht der Taskforce für nachhaltige Wasserwirtschaft

    80

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Etappenziel

    Unterzeichnung der Bauaufträge für die Erneuerung und Erweiterung der Linien H5, H6 und H7

    87

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Etappenziel

    Unterzeichnung eines Vertrags über die Modernisierung der Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

    114

    C6.I1 klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und durch das verbesserte Netz in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

    136

    C7.R1 Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsakte, die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich sind

    137

    C7.I1 Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe

    Etappenziel

    Vergabe von Aufträgen für den Bau einer Anlage zur Herstellung von chemischem Recycling und grünem Wasserstoff (für chemisches Recycling von mindestens 40000 Tonnen Kunststoff und mindestens 750 Tonnen grünen Wasserstoffs)

    140

    C8.R1 Abschaffung von Gratifikationen im Gesundheitswesen

    Etappenziel

    Veröffentlichung einer unabhängigen Studie, die Aufschluss über die Auswirkungen der umgesetzten Reformen im Gesundheitswesen auf die Praxis der Lohnfortzahlung gibt 

    164

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht der Integritätsbehörde und übermittelt ihre Antworten schriftlich.

    165

    C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

    Etappenziel

    Überprüfung des Systems der Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

    170

    C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

    Etappenziel

    Überprüfung des spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums

    173

    C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

    Etappenziel

    Einführung wirksamer verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktionen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Vermögenserklärung

    183

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen   

    Etappenziel

    Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne zur Akzeptanz von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

    236

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Etappenziel

    Beginn der Anwendung einer neuen Methodik für die Erstellung von Folgenabschätzungen für Legislativvorschläge

    245

    C9.R31 Einführung von Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke

    Etappenziel

    Unabhängige internationale Sachverständige Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung

    246

    C9.R31 Einführung von Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für die Körperschaftsteuer

    247

    C9.R32 Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

    248

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    257

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Auslaufen befristeter steuerlicher Maßnahmen

    258

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Bericht der Arbeitsgruppe zur Verringerung der Zahl der Steuern

    260

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Bericht der Arbeitsgruppe „Vereinfachung und Konsolidierung alternativer Regelungen für die Einkommensteuer“

    261

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer

    Ratenzahlungsbetrag

    639 230 000 EUR

    1.4 Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    18

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2024 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    27

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Ausarbeitung eines politischen Vorschlags zur Änderung des Rentensystems

    143

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert

    Anzahl der Krankenhausnetze auf Länderebene mit integrierten Patientenwegen

    152

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Etappenziel

    Start einer zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (myEESZT)

    180

    C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen IT-Systems für den Umgang mit sensiblen Dokumenten der Staatsanwaltschaft

    187

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    188

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 24 % nicht überschreiten.

    204

    C9.R13 Aktionsplan zur Steigerung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

    Etappenziel

    Überarbeitung des Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach seiner ersten jährlichen Überprüfung

    206

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert

    Anzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Schulung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erhalten haben

    232

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (2)

    238

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (2)

    241

    C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Etappenziel

    Einrichtung einer Datenplattform und eines Datenmodellierungssystems 

    259

    C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern

    265

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Konzeptpapier zur allgemeinen Überarbeitung der IT-Plattformen der NTCA und ihrer Integration in einen einzigen Kanaldienst

    268

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Berichte über die Ergebnisse der ersten und zweiten Ausgabenüberprüfung

    Ratenzahlungsbetrag

    464 890 000 EUR

    1,5 Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    4

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl der schulischen Bildungseinrichtungen, die mit modernen Anzeigeinstrumenten und Instrumenten ausgestattet sind, die Kreativität und Problemlösungskompetenzen der Schüler entwickeln

    24

    C1.I4 Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze

    Zielwert

    Anzahl der in neu geschaffenen Kindertagesstätten eingeschriebenen Kinder

    31

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Kurse, die Microcredentials mit digitalen Inhalten anbieten

    53

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Renovierung von Wohnungen

    55

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Neubau Sozial

    64

    C4.R1 Sensibilisierung

    Zielwert

    Aufbau nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften

    72

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Etappenziel

    Umfassendes Überwachungssystem auf lokaler Ebene

    98

    C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde

    Etappenziel

    Einführung eines Open-Data-Portals und eines Echtzeit-Passagierinformationssystems

    110

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Zielwert

    Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität erneuerbarer Kraftwerke

    115

    C6.I1 klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und durch das verbesserte Netz in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

    119

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

    124

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Speicher als vollständig integrierte Netzkomponente für ÜNB und VNB

    128

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Energiespeicheranlagen

    132

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Neu installierte intelligente Zähler

    147

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert

    Anzahl der Krankenhäuser mit einem verbesserten IT-Sicherheitssystem 

    184

    C9.R9 Sensibilisierung für die Tilgung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen   

    Zielwert

    Anzahl der von der abgeschlossenen Sensibilisierungskampagne erreichten Bürgerinnen und Bürger 

    210

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Durchführung einer Halbzeitbewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

    243

    C9.R29 Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Zielwert

    Zusätzliche automatisierte Arten von Fällen, die in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen wurden

    253

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung des e-Eceipt-Systems

    255

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften durch Einführung des e-MwSt-Systems

    262

    C9.R36 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

    Etappenziel

    Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung oder Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen 

    263

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Verbesserung der Kommunikationspraktiken öffentlicher Verwaltungsstellen gegenüber ihren Kunden

    264

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Anwendung von verhaltensbezogenen Erkenntnissen in NTCA-Verfahren

    Ratenzahlungsbetrag

    639 230 000 EUR



    1.6 Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    5

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anzahl zusätzlicher digitaler Notebooks für die Nutzung durch Schüler oder Lehrer

    19

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Zielwert

    Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

    20

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Lohnerhöhung für Lehrer auf der Einstiegsstufe für das Jahr 2025

    28

    C1.R4 Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems

    79

    C4.R2 Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung

    Etappenziel

    Umsetzung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Empfehlungen der Taskforce

    81

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Etappenziel

    50 % Betriebsbereitschaft für den Ausbau des Vorortschienennetzes

    92

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Zielwert

    Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

    125

    C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazität der neu installierten Speicher als vollständig integrierte Netzkomponente für ÜNB und VNB (kumuliert, MWh)

    129

    C6.I4 Installation von Netz-Energiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

    Zielwert

    Kapazität der neu installierten Energiespeicheranlagen

    189

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    190

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    239

    C9.R25 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (3)

    242

    C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

    Zielwert

    Anzahl der Personen, die Schulungen zur Datenvisualisierung absolviert haben  

    251

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung der ePayroll-Lösung

    269

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Berichte über die Ergebnisse der dritten und vierten Ausgabenüberprüfung

    Ratenzahlungsbetrag

    464 890 000 EUR

    1.7 Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    9

    C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

    Zielwert

    Durchführung zusätzlicher institutioneller Umstrukturierungen für die Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in den benachbarten Siedlungen

    15

    C1.R2 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

    Etappenziel

    Bericht über die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

    25

    C1.I4 Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Kinder, die an neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind

    40

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Zielwert

    Anzahl der für die berufliche Aus- und Weiterbildung entwickelten digitalen Lernmaterialien

    58

    C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

    Zielwert

    Installation zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

    65

    C4.R1 Sensibilisierung

    Etappenziel

    Organisation von Informationsveranstaltungen

    67

    C4.I1-3 Investitionen 1 und 3 – Wasserwirtschaft

    Etappenziel

    Erreichung eines guten ökologischen Zustands der von den Investitionen im Rahmen dieser Komponente betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (Investitionen 1 und 3)

    73

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Etappenziel

    Umfassendes Überwachungssystem auf nationaler Ebene

    74

    C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

    Zielwert

    Entwicklung eines umfassenden Überwachungssystems auf nationaler Ebene

    90

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Zielwert

    Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza)

    93

    C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

    Zielwert

    Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

    116

    C6.I1 klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazitätssteigerung bei Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

    120

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

    133

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

    149

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert

    Erhöhung des Anteils der Arten von Verfahren der Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können 

    150

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert

    Anzahl der telemedizinischen Dienste, die in einem Jahr über digitale Werkzeuge erbracht werden 

    151

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Etappenziel

    Einführung neuer EESZT-Module zur Unterstützung des Angebotsmanagements und digitalisierter Pflegeprozesse 

    153

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert

    Anzahl der einzelnen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für das Gesundheitswesen

    155

    C8.I3 Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen 

    Zielwert

    Anzahl der Teilnehmer am Fernprogramm zur Gesundheitsüberwachung für ältere Menschen

    157

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert

    Anzahl der Ärzte, die an neu gegründeten und operativ tätigen GP-Gemeinschaften teilnehmen

    158

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert

    Anzahl der im Programm zur Behandlung chronischer Krankheiten eingeschriebenen Patienten  

    159

    C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

    Zielwert

    Anzahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen  

    181

    C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption

    Etappenziel

    Einrichtung eines neuen IT-Systems für die Bearbeitung von Fallakten der Staatsanwaltschaft

    244

    C9.R30 Stärkung des nationalen Managementsystems für IT-Ausrüstung zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Dienste

    Etappenziel

    Einrichtung eines zentralen Systems für die Verwaltung von IT-Ausrüstung und Software-Lizenzierung 

    249

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des gesamten nationalen Regelwerks im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

    266

    C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

    Etappenziel

    Verfügbarkeit neuer Funktionen auf den integrierten NTCA-Plattformen

    270

    C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

    Etappenziel

    Abschließender Bericht über die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfung

    Ratenzahlungsbetrag

    639 230 000 EUR

    1,8 Achte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

    Laufende Nummer

    Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

    Etappenziel / Zielwert

    Bezeichnung

    6

    C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

    Zielwert

    Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

    11

    C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anteil der Sonderbildungseinrichtungen, die Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten haben

    12

    C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von verbesserten Dienstleistungen profitiert haben

    13

    C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Zielwert

    Anzahl der Speziallehrer, die eine berufsbegleitende Ausbildung erhalten haben

    21

    C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

    Etappenziel

    Anwendung der Lohnerhöhungen für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, Lehrkräfte, die an Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten, und Lehrer für Einstiegsstufen

    22

    C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter von Einrichtungen

    Zielwert

    Anzahl der Leiter und stellvertretenden Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

    23

    C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementfähigkeiten der Leiter von Einrichtungen

    Zielwert

    Anzahl der Lehrkräfte aus öffentlichen Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

    32

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Studierenden/Personen, die ein Microcredentials-Zertifikat an Hochschuleinrichtungen erhalten haben

    33

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der entwickelten digitalen Lerninhalte für die Hochschulbildung

    34

    C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

    Zielwert

    Anzahl der Studierenden und Hochschulmitarbeiter, die an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teilgenommen haben

    36

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Zielwert

    Energieeffizienzsanierung der Gebäudeinfrastruktur und Bau neuer Gebäude an Hochschuleinrichtungen

    37

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Zielwert

    Installation digitaler Geräte in Hochschulgebäuden

    38

    C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

    Etappenziel

    Bericht über Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen

    41

    C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

    Zielwert

    Anzahl der Auszubildenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Kurse auf der Grundlage verbesserter digitaler Lernmaterialien besucht haben

    43

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Energetische Sanierung von Berufsbildungszentren

    44

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Erwerb von IKT-Ausrüstung für Berufsbildungszentren

    45

    C2.I4 Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

    Zielwert

    Anzahl der Zentren für berufliche Aus- und Weiterbildung mit verbesserter Infrastruktur

    47

    C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

    Etappenziel

    Abschluss des zentralen Prüfungszentrums

    49

    C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

    Etappenziel

    Bericht über die Leistung der nationalen Laboratorien

    54

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Renovierung zusätzlicher Wohnungen

    56

    C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnverhältnisse

    Zielwert

    Bau zusätzlicher neuer Sozialwohnungen

    60

    C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

    Zielwert

    Zusätzliche Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

    62

    C3.I4 gemeinschaftsorientierte Pädagogik

    Zielwert

    Pädagogische Entwicklung zusätzlicher öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

    66

    C4.R1 Sensibilisierung

    Zielwert

    Hektar Ackerland mit Änderungen wassersparender landwirtschaftlicher Verfahren

    69

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Abschluss des Projekts „Verbesserung und Wiederherstellung des ökologischen Zustands von Homokhátság (Donau- Theiß) – Phase I“

    71

    C4.I1 Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme

    Etappenziel

    Abschluss des Projekts „Entwicklung der Wasserversorgung Rábaköz-Tóköz“

    76

    C4.I3 Naturschutz

    Etappenziel

    Abschluss des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

    77

    C4.I3 Naturschutz

    Zielwert

    Erhöhung der kombinierten Abdeckung von Hektar grüner Infrastruktur oder geschützter oder Natura-2000-Gebiete, die durch die Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie angestrebt werden

    82

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Modernisierung von Eisenbahnstrecken außerhalb des TEN-V (H5, H6 und H7)

    83

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Modernisierung von Bahnhöfen und Haltestellen

    84

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neue Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung bestehender Stromtransformatoren

    85

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neue Fahrradlager für B+R an HÉV-Stopps

    86

    C5.I1 Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz

    Zielwert

    Neuer intermodaler Bus – HÉV-Knotenpunkte

    88

    C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

    Zielwert

    Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

    95

    C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen

    Zielwert

    Installation des zentralen Verkehrsmanagementsystems auf Vorort- und anderen großen Eisenbahnstrecken

    109

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Etappenziel

    Schaffung der IT-Infrastruktur für die Nutzung von Daten aus intelligenten Zählern

    111

    C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

    Zielwert

    Netzanschlussgenehmigung für erneuerbare Kraftwerke

    117

    C6.I1 klassischer und intelligenter Netzausbau von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

    Zielwert

    Zusätzliche Kapazitätssteigerung bei Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen und infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

    121

    C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

    Zielwert

    Anzahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen ausgestattet oder mit Solarpaneelen, einer Speicheranlage, einem elektrischen Heizungssystem und dem Austausch von Fenstern ausgestattet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

    134

    C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

    Zielwert

    Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

    138

    C7.I1 Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe

    Etappenziel

    Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Chemikalien und grünem Wasserstoff

    144

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert

    Anzahl der Sammelveranstaltungen für Vollblut an mobilen Sammelstellen in kleinen Siedlungen

    145

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert

    Inbetriebnahme neuer oder modernisierter Infrastruktureinrichtungen im Gesundheitswesen, die mit neuen und modernen Gesundheitsausrüstungen ausgestattet sind

    146

    C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

    Zielwert

    Fläche von Gebäuden der Gesundheitsinfrastruktur, die von einer Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

    148

    C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen 

    Zielwert

    Anzahl der digital verfügbaren neuen Gesundheitsdatenbanken und Krankheitsregister 

    179

    C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

    Etappenziel

    Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Bewertung der wirksamen Umsetzung der Maßnahmen der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des zugehörigen Aktionsplans

    191

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    192

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    193

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus Unionsunterstützung finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    194

    C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten

    Zielwert

    Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten für Beschaffungen, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

    207

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert

    Gesamtzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Schulung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erhalten haben 

    208

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Bewertung des Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

    211

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Zielwert

    Anzahl der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die Pauschalzuschüsse für den Ausgleich von Kosten für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten haben 

    212

    C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Auftragsvergabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

    Etappenziel

    Abschluss der abschließenden Bewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

    233

    C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

    Etappenziel

    Bericht des staatlichen Kontrollamts über den Zugang zu öffentlichen Informationen (3)

    240

    C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

    Zielwert

    Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische Konsultation der Öffentlichkeit zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der vorläufigen Folgenabschätzungen (4)

    250

    C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

    Etappenziel

    Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

    252

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des e-Payroll-Systems

    254

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des e-Receipt-Systems

    256

    C9.R34 Digitale Transformation der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

    Etappenziel

    Mehrphasige Einführung des e-MwSt-Systems

    Ratenzahlungsbetrag

    1 336 557 717 EUR



    ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE REGELUNG

    1.Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

    Die nachstehend festgelegten Regelungen bilden zusammen mit den einschlägigen Maßnahmen gemäß Komponente 9 (Governance und öffentliche Verwaltung) 10 das ungarische Kontroll- und Auditsystem im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Jedes dieser Elemente ist integraler Bestandteil des ungarischen Kontroll- und Auditsystems, dessen Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zu gewährleisten. Gemeinsam wird durch die Umsetzung und kontinuierliche Achtung dieser Elemente sichergestellt, dass die Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans die Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

    Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

    Regierungserlass 373/2022 (IX.30.) legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen fest, die an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Das Inkrafttreten dieses Regierungserlasses, wie in der Reform C9.R19 beschrieben, spiegelt sich in einem spezifischen Etappenziel wider, der vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erreicht werden muss.

    Die Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans wird von der nationalen Behörde (Stellvertretendes Staatssekretariat des für die Durchführung der Unterstützung durch die Union zuständigen Ministers) gewährleistet. Dazu gehören der Betrieb des Überwachungssystems (auch mit Unterstützung durch ein IT-Überwachungssystem), die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im IT-Überwachungssystem. Die nationale Behörde ist auch die zuständige Stelle, die überprüft, ob die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden. Die nationale Behörde ist für die Erstellung und Einreichung der Zahlungsanträge im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans sowie für deren Richtigkeit und die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung zuständig. Sie fungiert auch als zentrale Verbindungsstelle zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission. Die nationale Behörde ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Verwaltungs- und Kontrollsystems zur wirksamen Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, für die Einführung wirksamer Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken und für die Durchführung (auf Aktenbasis und vor Ort) Kontrollen auf erster Ebene.

    Die sektorale Umsetzung der spezifischen Maßnahmen 11 des Plans wird von den zuständigen Fachministerien überwacht, deren Dienststellen die Überwachung der Fortschritte der Maßnahmen unterstützen und eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen Behörde pflegen.

    Die nationale Behörde wird bei der Umsetzung und Überwachung des Plans von Durchführungsstellen unterstützt, die durch schriftliche Verträge unter der Aufsicht und Verantwortung der nationalen Behörde tätig werden. Werden Durchführungsaufgaben der nationalen Behörde an Durchführungsstellen delegiert, so wird die Arbeit der Durchführungsstellen von der nationalen Behörde genau überwacht, die den Durchführungsstellen methodische Unterstützung und Anleitung bietet. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Durchführungsstellen über ausreichende Ressourcen und angemessene Berufserfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam ausführen zu können. Die Durchführungsstellen verfügen über wirksame interne Kontrollregelungen. Die Durchführungsstellen nehmen die Kontrollaufgaben der nationalen Behörde in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Komponenten und Maßnahmen wahr.

    Um die wirksame Prävention und Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung zu gewährleisten, nutzen die nationale Behörde und die Durchführungsstellen bei der Umsetzung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans systematisch alle Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne.

    Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird im Ministerium, das für die Durchführung der Unionsunterstützung zuständig ist, eine neue Direktion für Interne Prüfung und Integrität (DIAI) eingerichtet, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern und aufzudecken. Die DIAI ist dafür zuständig, die Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte durch das Personal auf allen Ebenen, die an der Umsetzung und Kontrolle des Plans beteiligt sind, regelmäßig zu kontrollieren.

    Die Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) nimmt in ihrer Funktion als Prüfbehörde die Prüfaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans wahr. Ungarn stellt dem EUTAF die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um seine Unabhängigkeit zu wahren und es in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wahrzunehmen.

    Das EUTAF erstellt eine Prüfstrategie im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards. In dieser Strategie werden die Methode und die Häufigkeit der Audits festgelegt. Sie muss so früh genug vorhanden sein, dass die Prüfungen durchgeführt werden können, die in die zusammen mit dem ersten Zahlungsantrag eingereichte Zusammenfassung der Prüfungen aufgenommen werden. In der Prüfstrategie wird der Prüfungstätigkeit Vorrang eingeräumt, beginnend mit einer Prüfung der Einrichtung der Systeme mit Schwerpunkt auf der Angemessenheit der (rechtlichen und institutionellen) Prozesse, der Einrichtung und dem Betrieb von IT-Systemen sowie der Verfügbarkeit und Qualität der Humanressourcen. Diese Prüfung wird vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags durchgeführt. Weitere zu Beginn der Umsetzung durchzuführende Systemprüfungen betreffen die Anwendung von Arachne für Kontrollen durch die nationale Behörde und die Durchführungsstellen sowie eine Systemprüfung der DIAI.

    Das EUTAF führt Systemprüfungen und vertiefte Prüfungen durch. Systemprüfungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung mit angemessener Häufigkeit durchgeführt und untersuchen das Funktionieren des Systems, das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet wurde. Die vertieften Prüfungen konzentrieren sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und umfassen die Prüfung der Erfüllung der Bedingungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Das EUTAF stellt für jeden Zahlungsantrag, der der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungen sowohl aus seinen Systemprüfungen als auch aus den vertieften Prüfungen vorgelegt wird, einen Bestätigungsvermerk aus.

    Darüber hinaus wird mittels eines Rechtsakts ein Begleitausschuss eingerichtet, der sich aus einschlägigen Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss überwacht die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Der Rechtsakt enthält eine Bestimmung, die eine rechtliche Verpflichtung zur Anhörung des Begleitausschusses während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans enthält. 

    2.Vorkehrungen für die Gewährung eines uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

    Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden relevanten Daten zu gewähren, trifft Ungarn folgende Vorkehrungen:

    -Alle Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung des Plans werden in einem IT-Überwachungssystem gespeichert, das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt wird.

    -Die nationale Behörde ist dafür zuständig, die Durchführung des Plans und die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zu überwachen und zu bewerten und der Kommission die auf Anfrage erhobenen Daten zur Verfügung zu stellen. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, z. B. über Endempfänger. Sie ist auch für den Betrieb des IT-Überwachungssystems, die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im Überwachungssystem zuständig. Die Datenkodierung erfolgt über ein IT-System namens FAIR-EUPR 12 , über das alle für die Durchführung von Reformen und Investitionen zuständigen Einrichtungen verpflichtet sind, der nationalen Behörde Bericht zu erstatten. 

    -Die Prüfbehörde (EUTAF) bestätigt in einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags, dass die Funktionen des IT-Überwachungssystems zur Erfüllung der Anforderungen an die Datenerhebung, -speicherung und -bereitstellung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zur Verfügung stehen und dass das System voll funktionsfähig und in Betrieb ist.

    Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Ungarn der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag für den Finanzbeitrag. Ungarn stellt sicher, dass die Kommission auf Anfrage uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung der Zahlungsanträge stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

    Beziehen sich die Etappenziele oder Zielwerte auf die Erstellung von Berichten, so stehen die zugrunde liegenden Daten, einschließlich aller Daten, die zur Untermauerung der Aussagen in diesen Berichten verwendet werden, der Kommission auf Anfrage zur Verfügung, insbesondere während der Bewertung dieser Etappenziele oder Zielwerte.

    (1)

    Das Eindringen von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    (2)

    Zu diesen naturbasierten Lösungen gehören auf der Grundlage des NWRM-Berichts – 53 NWRM illustriert: N01 – Becken und Teiche, die die Regenfälle langsam infiltrieren oder Wasser ins Grundwasser leiten; N02 – Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten; N03 – Wiederherstellung und Management von Überschwemmungen; N04 – Rückführung in mäandernde Läufe; N05 – Renaturierung von Bachbetten; N06 – Wiederherstellung und Wiederanbindung saisonaler oder vorübergehender Ströme; N07 – Wiederanbindung von Altarmen und ähnlichen Gewässern; N13 – Wiederherstellen des natürlichen Sickervorgangs zum Grundwasser. 

    (3)

    Das Eindringen von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    (4)

    Zu diesen naturbasierten Lösungen gehören auf der Grundlage des NWRM-Berichts – 53 NWRM illustriert: N01 – Becken und Teiche, die die Regenfälle langsam infiltrieren oder Wasser ins Grundwasser leiten; N02 – Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten; N03 – Wiederherstellung und Management von Überschwemmungen; N04 – Rückführung in mäandernde Läufe; N05 – Renaturierung von Bachbetten; N06 – Wiederherstellung und Wiederanbindung saisonaler oder vorübergehender Ströme; N07 – Wiederanbindung von Altarmen und ähnlichen Gewässern; N13 – Wiederherstellen des natürlichen Sickervorgangs zum Grundwasser. 

    (5)

    Das Eindringen von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

    (6)

    Die energetische Verwertung ist im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie zu verstehen.

    (7)

     Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

    (8)

     Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

    (9)

    Dies gilt für die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228.

    (10)

    Dies gilt für die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228, die vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags erfüllt sein müssen. Eine Reihe der in Komponente 9 enthaltenen Maßnahmen steht im Einklang mit den Verpflichtungen, die Ungarn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union eingegangen ist.

    (11)

    Die Fachministerien tragen die sektorale Verantwortung für die Umsetzung aller Maßnahmen des Plans, mit Ausnahme der Maßnahmen in den Bereichen Governance und öffentliche Verwaltung, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fallen.

    (12)

    Dieses IT-System dient der Eingabe von Daten zu den Kohäsionsfonds für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-2027. Ungarn hat das System entwickelt, um sicherzustellen, dass es auch den spezifischen Anforderungen des Aufbau- und Resilienzplans entspricht.

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