EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.3.2021
COM(2021) 113 final
2021/0058(COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Vorschlag sollen die Kontroll-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), der die Europäische Union (EU) seit 1995 als Vertragspartei angehört, in EU-Recht umgesetzt werden. Die IOTC ist die regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Fischereiressourcen im Indischen Ozean zuständig ist. Im Jahr 2019 waren 62 aktive Fischereifahrzeuge der EU im IOTC-Übereinkommensbereich tätig. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Ringwadenfänger und Langleinenfänger, die vor allem tropische Thunfischarten und in geringerem Maße Schwertfisch, Blauhai und Weißen Thun befischen.
Alle IOTC-Vertragsparteien sind Mitglieder der IOTC. Die IOTC ist befugt, für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen („Entschließungen“) zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.
Gemäß Artikel IX Absatz 4 des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean werden die Entschließungen für die Mitglieder 120 Tage nach dem Tag der Notifizierung durch die IOTC verbindlich. Die Kommission erstellt im Namen der EU Verhandlungsleitlinien, die sich auf ein durch Ratsbeschluss festgelegtes fünfjähriges Mandat und auf wissenschaftliche Gutachten stützen. Im Einklang mit dem Mandat werden diese Leitlinien in der Arbeitsgruppe des Rates vorgestellt, erörtert und gebilligt und weiter angepasst, um den Entwicklungen auf Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten am Rande der Jahrestagungen der IOTC in Echtzeit Rechnung zu tragen. Auf jährlichen Sitzungen der EU-Delegation bei der IOTC kommen Kommission, Rat und Interessenvertreter zusammen.
Gemäß Artikel IX Absatz 5 des IOTC-Übereinkommens können die Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung durch den IOTC-Exekutivsekretär Einwände gegen einen IOTC-Beschluss erheben. Alle Maßnahmen sind verbindlich, wenn keine Einwände erhoben oder Einwände später zurückgenommen werden. Das Einspruchsverfahren fällt auch unter Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da die IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM) Rechtswirkung haben (d. h. sie werden für die Vertragsparteien verbindlich). Bevor die Kommission beschließt, Einwände gegen eine Maßnahme zu erheben, ersucht sie die zuständigen Ratsgremien, den Beschluss zu billigen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union muss sich die EU strikt an das Völkerrecht halten. Dies schließt die Einhaltung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der IOTC ein.
Obwohl sie sich hauptsächlich an die Vertragsparteien richten, werden in den IOTC-Entschließungen auch Verpflichtungen für Betreiber (z. B. Schiffskapitäne) festgelegt.
Dieser Vorschlag deckt die Maßnahmen ab, die die IOTC seit 2008 in ihrer geänderten Fassung (in einigen Fällen) auf ihren Jahrestagungen angenommen hat. Die EU muss sicherstellen, dass diese Maßnahmen als internationale Verpflichtungen eingehalten werden, sobald sie in Kraft treten. Mit diesem Vorschlag soll die jüngste Fassung der IOTC-Entschließungen umgesetzt und ein Mechanismus für deren künftige Umsetzung und Anwendung geschaffen werden.
Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der von RFO angenommenen CMM in EU-Recht – vom ersten Entwurf des Kommissionsvorschlags bis zur Annahme eines endgültigen Rechtsakts durch den Rat und das Europäische Parlament – dauert durchschnittlich 18 Monate. Delegierte Befugnisse stellen sicher, dass die Union im Einklang mit den Richtlinien der Mitgesetzgeber in der Lage ist, rasch Maßnahmen umzusetzen, die der EU-Flotte zugutekommen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter unterstützen. Der Vorschlag sieht die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV vor, um (wahrscheinlich häufige) Änderungen der IOTC-Maßnahmen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge der EU mit denen anderer Vertragsparteien gleichgestellt sind. Beispiele für solche Maßnahmen sind Schutzmaßnahmen für Meeresschildkröten, die mit bestimmten Fanggeräten gefangen werden, Anforderungen an Informationen über Schiffe, die Thunfisch und Schwertfisch befischen, eine Mindestanzahl von Beobachtern und Feldproben für bestimmte Fischereien, Bedingungen für das Chartern, Mindestinformationen über Vereinbarungen zwischen Regierungen und Schiffen unter ausländischer Flagge sowie Meldefristen.
Die in diesem Vorschlag festgelegten Meldefristen wurden auf der Grundlage der in den IOTC-Entschließungen festgelegten Fristen festgelegt. Damit soll die EU in die Lage versetzt werden, dem IOTC-Sekretariat rechtzeitig Bericht zu erstatten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ergänzt andere einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts und steht im Allgemeinen mit diesen im Einklang. Abweichungen von bestehenden Rechtsakten werden jedoch in bestimmten Fällen aufgrund der Art der vorgeschlagenen spezifischeren Maßnahmen festgelegt.
Die spezifischen Bestimmungen einiger IOTC-Entschließungen wurden zuletzt durch Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten umgesetzt. Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit ist es daher vorzuziehen, die Verordnung (durch Streichung ihres Titels III) zu ändern, um Entwicklungen seit ihrer Annahme Rechnung zu tragen, die noch nicht durch EU-Recht abgedeckt sind.
Die IOTC-Entschließungen zu Fangzeiten für Ringwadenfänger und zu den Beschränkungen aktiver treibender Fischsammelgeräte wurden mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates umgesetzt.
Der Vorschlag steht im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, in dem festgelegt ist, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt, dass die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen und dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur damit beauftragt ist, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Verwaltung der Außenflotte, in der festgelegt ist, dass Fischereifahrzeuge der EU gemäß den Bedingungen und Vorschriften spezifischer RFO in eine Liste mit Fanggenehmigungen der RFO aufgenommen werden, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei.
Dieser Vorschlag erstreckt sich nicht auf die Fangmöglichkeiten für die EU, wie von der IOTC beschlossen. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist es das Vorrecht des Rates, Maßnahmen in Bezug auf Preise, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßige Beschränkungen sowie die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele der GFP enthält.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV), findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag gewährleistet, dass die EU-Rechtsvorschriften mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der IOTC vereinbar sind und dass die EU die Beschlüsse der RFO, deren Vertragspartei sie ist, beachtet. Der Vorschlag geht nicht über die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen hinaus.
•Wahl des Instruments
Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Mit diesem Vorschlag sollen die für die Vertragsparteien verbindlichen IOTC-Maßnahmen umgesetzt und durchgeführt werden. Nationale Sachverständige und Vertreter/innen der Industrie aus den EU-Ländern wurden sowohl im Vorfeld der IOTC-Jahrestagungen, auf denen diese Maßnahmen angenommen wurden, als auch während der Verhandlungen auf den Jahrestagungen konsultiert. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, eine Konsultation der Interessenträger zu diesem Vorschlag durchzuführen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Entfällt. Dies betrifft die Umsetzung von Maßnahmen, die unmittelbar auf die Mitgliedstaaten anwendbar sind.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte der Bürger.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen über Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel der Verordnung. Es enthält auch Definitionen. Die Verordnung gilt für Schiffe der EU, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen.
Kapitel II behandelt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen über die Fischerei auf tropischen Thunfisch (z. B. Gelbflossenthun und Großaugenthun), Blauhaie, den Einsatz und die Konstruktion von Fischsammelgeräten, das Verbot des Fischens an Datenbojen und Umladungen im Hafen.
Kapitel III enthält Maßnahmen zum Schutz bestimmter Meerestiere (Knorpelfische, einschließlich Haie und Rochen) und zum Schutz von Walen, Meeresschildkröten und Seevögeln. Dazu gehören Datenbereitstellung, Freisetzungspflichten und Risikominderungsmaßnahmen.
Kapitel IV enthält Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen, Fanggenehmigungen, ein regionales Beobachterprogramm und Anforderungen an die Aufzeichnungen von Fischereifahrzeugen, die Kommunikation, ein Schiffsüberwachungssystem, die Normen für das Schiffsmanagement und die Kennzeichnung sowie das Chartern von Fischereifahrzeugen.
Kapitel V betrifft die Kontrolle der Fang- und Aufwandsdaten und legt Verpflichtungen in Bezug auf Zugangsvereinbarungen, Berichtspflichten im Rahmen des statistischen Datenprogramms und Anforderungen für das Dokumentationsprogramm für Großaugenthun fest.
Kapitel VI befasst sich mit Hafenstaatmaßnahmen und Inspektionen und enthält Bestimmungen über Durchsetzung, Verstöße und IUU-Fischerei.
Kapitel VII enthält Schlussbestimmungen, unter anderem zur Berichterstattung, Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Mitteilungen, zum Verfahren für die Einreichung von Änderungsanträgen, zu delegierten Befugnissen und Änderungen bestehender EU-Rechtsvorschriften.
2021/0058 (COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu einer langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.
(2)Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3)Gemäß dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC).
(4)Die IOTC verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM) im Wege von Entschließungen, die für Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien der IOTC, auch für die Union, verbindlich sind. Auf ihrer letzten Jahrestagung im Juni 2019 wurden mehrere neue Entschließungen angenommen. Mit dieser Verordnung werden die zwischen 2000 und 2019 angenommenen Entschließungen der IOTC umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind.
(5)Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingeführt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, die eine Reihe der in den IOTC-Entschließungen festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.
(6)Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen.
(7)Um künftige Entschließungen der IOTC zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, und zwar in Bezug auf die Änderung der Bestimmungen über die Informationsliste pro Schiff für die Liste der aktiven Schiffe in der Fischerei auf Thunfisch und Schwertfisch, den Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern und der Feldprobenkontrollen für die handwerkliche Fischerei, die Bedingungen für das Chartern, den Prozentsatz der Inspektionen bei Hafenanlandungen, die Meldefristen und die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung, die die IOTC-Anforderungen für Fangmeldungen, Schutzmaßnahmen für Vögel, Datenerhebung und Anforderungen an FADs und Chartern abdecken, sowie Bezüge auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Hinblick auf die Umladeerklärungen, Grundsätze des Aufbaus und des Einsatzes von FADs in Zusammenhang mit der Reduzierung des Verfangens von Meerestieren, die Meldung von FADs, die Konstruktion von verfangsfreien und biologisch abbaubaren FADs, das IOTC-Verfahren für die Bezeichnung von Häfen, die Verfahren für den Umgang mit Teufelsrochen, Handhabungsrichtlinien für Maßnahmen zum Schutz von mit bestimmtem Fanggerät gefangenen Meeresschildkröten, die Markierung und Identifizierung von Schiffen, Dokumente zur Meldung von IUU-Fischerei, Dokumenten zum Statistikprogramm für Großaugenthun, Eintrittsmeldungen für Hafenstaaten, Mindeststandards für Inspektionen in Hafenmitgliedstaaten, Meldeformulare für Verstöße und Formulare für die Meldung von Fang- und Fischereimaßnahmen.
(8)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(9)Da diese Verordnung ein neues und umfassendes Regelwerk enthält, sollten die Bestimmungen über die IOTC-CMM in den Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 gestrichen werden. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in dem Gebiet, das unter das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) fällt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.Fischereifahrzeuge der Union, die in dem Gebiet tätig sind;
2.Fischereifahrzeuge der Union im Falle von Umladungen und Anlandungen von IOTC-Arten außerhalb des Gebiets
3.und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in Mitgliedstaaten nutzen und IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten mit sich führen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Das Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
2.„Gebiet“ die Teile des Indischen Ozeans im Sinne des Übereinkommens (Artikel II und Anhang A);
3.„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff gleichwelcher Größe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
4.„IOTC-Arten“ Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die in Anhang B des Abkommens aufgeführt sind, sowie andere Arten, die in Verbindung mit diesen Arten gefangen werden;
5.„Partei“ eine Vertragspartei des Übereinkommens oder eine kooperierende Nichtvertragspartei;
6.„CMM“ eine von der IOTC gemäß Artikel V Absatz 2 Buchstabe c und Artikel IX Absatz 1 des Abkommens in der periodisch geänderten Fassung erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme;
7.„nicht für den menschlichen Verzehr geeigneter Fisch“ Fisch, der in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder im Netz verendet und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen den Fisch lebendig freizusetzen ohne Erfolg waren. Nicht für den menschlichen Verzehr geeignet umfasst nicht die Fische, die hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden, oder infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs der Union verdorben oder kontaminiert sind;
8.„Fischsammelgerät“ (fish aggregating device, FAD) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetze(s) Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird;
9.„treibendes FAD“ ein FAD, das nicht am Meeresboden befestigt ist;
10.„verankertes FAD“ ein FAD, das am Meeresboden befestigt ist;
11.„Datenbojen“ schwimmende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Gremien zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden;
12.„IOTC-Umladeerklärung“ das Dokument in Anhang III der CMM 19/06;
13.„IMO-Nummer“ eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an ein Schiff vergeben wird;
14.„Chartern“ eine Vereinbarung oder Absprache, mit der ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Partei führt, für einen bestimmten Zeitraum von einem Betreiber einer anderen Partei ohne Flaggenwechsel eingesetzt wird. Die „charternde Partei“ bezieht sich auf die Partei, die über die Quotenzuteilung oder die Fangmöglichkeiten verfügt, und die „Flaggenpartei“ auf die Partei, in der das gecharterte Schiff registriert ist;
15.„Transportschiff“ ein Hilfsschiff, das an Umladungen beteiligt ist und IOTC-Arten von einem anderen Schiff aufnimmt.
Kapitel II
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Tropischer Thunfisch
Artikel 4
Rückwurfverbot
(1)Ringwadenfänger der Union behalten alle Fänge von tropischem Thunfisch (Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito) an Bord und landen diese an, es sei denn, der Kapitän des Schiffes stellt fest, dass
a)Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder
b)die Lagerkapazitäten für tropischen Thunfisch und die während des letzten Hol der Fangreise gefangenen Nichtzielarten nicht ausreichen.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn der Kapitän und die Besatzung versuchen, den tropischen Thunfisch und die Nichtzielarten so bald wie möglich lebend freizusetzen und nach dem Rückwurf kein weiterer Fischfang betrieben wird, bis der tropische Thunfisch und die Nichtzielarten an Bord des Schiffes angelandet oder umgeladen worden sind.
(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union vermerkt die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b in dem entsprechenden Logbuch, einschließlich der geschätzten Menge und der Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische sowie der geschätzten Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol.
(4)Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Nichtzielarten nicht gezielt befischte Thunfischarten sowie Regenbogen-Stachelmakrele, Goldmakrele, Drückerfisch, Fächerfische, Wahoo und Barracuda.
Artikel 5
Verbot der Fischerei an Datenbojen
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in dem Gebiet nicht innerhalb einer Seemeile einer Datenboje fischen oder mit einer Datenboje interagieren, insbesondere durch
a)Umschließungen der Boje mit Fanggerät;
b)Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung, oder
c)Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen die der IOTC gemeldeten wissenschaftlichen Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betreiben, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen interagieren.
(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Datenboje in dem Gebiet an Bord nehmen, es sei denn, ihr Eigner hat dies ausdrücklich genehmigt oder verlangt.
(4)Fischereifahrzeuge der Union, die in dem Gebiet Fischfang betreiben, halten Ausschau nach verankerten Datenbojen auf See und treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verwicklung des Fanggeräts oder eine direkte Interaktion mit diesen Datenbojen zu vermeiden. Wenn sich das Fanggerät eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Datenboje verwickelt, ist das verwickelte Fanggerät mit möglichst geringen Schäden an der Datenboje zu entfernen.
(5)Fischereifahrzeuge der Union melden ihren Flaggenmitgliedstaaten jede Datenboje bei der sie festgestellt haben, dass sie beschädigt oder anderweitig unbrauchbar ist, zusammen mit den Einzelheiten der Beobachtung, dem Standort der Boje und allen erkennbaren Identifizierungsinformationen darüber. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Berichte und Informationen über den Standort der Datenbojen, die sie im gesamten Gebiet eingesetzt haben, gemäß Artikel 51 Absatz 5.
Abschnitt 2
Fächerfische
Artikel 6
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Exemplare von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin oder Indopazifischem Segelfisch mit einer Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 60 cm nicht an Bord behalten, umladen oder anlanden. Wenn sie solche Fische fangen, setzen sie sie unverzüglich ins Meer zurück.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die Gestreiften Marlin, Schwarzen Marlin, Blauen Marlin oder Indopazifischen Segelfisch fangen, zeichnen die entsprechenden Fang- und Aufwandsdaten gemäß Anhang 1 dieser Verordnung auf.
(3)Die Mitgliedstaaten führen ein Datenerhebungsprogramm durch, um eine genaue Meldung der Fänge von Gesteiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin oder Indopazifischem Segelfisch gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu gewährleisten.
(4)Die Mitgliedstaaten berichten in ihren nationalen wissenschaftlichen Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 6 über die Maßnahmen zur Überwachung der Fänge und zur Bewirtschaftung der Fischereien für die nachhaltige Nutzung und Erhaltung von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin und Indopazifischem Segelfisch.
Abschnitt 3
Blauhaie
Artikel 7
Blauhaie
(1)Fänge von Blauhai (Prionace glauca) durch Fischereifahrzeuge der Union werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen.
(2)Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die eine bessere Meldung genauer Daten über Fänge, Fischereiaufwand, Größe und Rückwürfe von Blauhaien gewährleisten. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über Fänge von Blauhaien gemäß Artikel 51 Absatz 1.
(3)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Durchführungsbericht Informationen über die Maßnahmen auf, die zur Überwachung von Blauhaifängen gemäß Artikel 51 Absatz 5 getroffen wurden.
(4)Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, wissenschaftliche Forschungsarbeiten zu Blauhaien durchzuführen, die Informationen über wichtige biologische, ökologische und verhaltensbezogene Merkmale, Lebensgeschichte, Migration, Überlebensraten nach der Freisetzung und Leitlinien für die sichere Freisetzung und Identifizierung von Aufwuchsgebieten sowie die mögliche Verbesserung der Fangmethoden liefern. Diese Informationen werden in die Berichte aufgenommen, die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 übermittelt werden.
Abschnitt 4
Fischerei mit Luftfahrzeugen, Fischsammelgeräten und künstlichen Lichtern
Artikel 8
Verbot des Einsatzes von Luftfahrzeugen für den Fischfang
(1)Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe und Versorgungsschiffe der Union dürfen keine Luftfahrzeuge oder unbemannten Luftfahrzeuge als Hilfsmittel für die Fischerei einsetzen. Jeder Fangeinsatz im Gebiet mithilfe von Luftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen ist unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat und der Kommission zu melden. Die Kommission setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge für wissenschaftliche Zwecke sowie die Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden.
Artikel 9
Fischsammelgeräte (FADs)
(1)Fischereifahrzeuge der Union zeichnen die Fischereitätigkeiten in Verbindung mit treibenden und verankerten FADs unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 2 getrennt auf. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51.
(2)Tägliche Informationen über alle aktiven FADs werden der Kommission übermittelt, einschließlich des Datums, der Identifizierung der instrumentierten Boje, des zugehörigen Schiffs und der täglichen Position, wobei die Daten in monatlichen Abständen zusammengestellt und mindestens 60 aber nicht mehr als 90 Tage später übermittelt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3)Die Mitgliedstaaten erstellen Bewirtschaftungspläne für die Verwendung treibender Fischsammelgeräte durch jeden ihrer Ringwadenfänger. Die Bewirtschaftungspläne müssen
a)mindestens den Leitlinien in Anhang 2 entsprechen;
b)Initiativen oder Erhebungen umfassen, um den Fang von kleinem Großaugenthun, Gelbflossenthun und Nichtzielarten im Zusammenhang mit FADs zu untersuchen und soweit möglich zu minimieren;
c)Leitlinien enthalten, um den Verlust oder die Aufgabe von FADs so weit wie möglich zu verhindern, und
d)auf den Grundsätzen beruhen, die in Anhang V der CMM 19/02 für die Verringerung der Verwicklung von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Arten festgelegt sind.
(4)Spätestens 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 5 einen Bericht über die Fortschritte der Bewirtschaftungspläne für FADs, einschließlich der Überprüfung der ursprünglich vorgelegten Bewirtschaftungspläne und der Überprüfung der Anwendung der Grundsätze des Anhangs V der CMM 19/02. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Jahrestagung der IOTC an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 10
Biologisch abbaubare FADs, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können
Fischereifahrzeuge der Union verwenden FADs, die so konstruiert und gestaltet sind, dass sich Meerestiere nicht darin verfangen können, gemäß Anhang V der CMM 19/02.
Artikel 11
Verbot des Einsatzes künstlicher Lichter, um Fische anzuziehen
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen für das Zusammentreiben von Thunfisch und verwandten Arten weder über noch unter der Wasseroberfläche künstliche Lichter verwenden, installieren oder betreiben.
(2)Die Verwendung von Lichtern auf treibenden FADs ist verboten.
(3)Treffen Fischereifahrzeuge der Union im Gebiet auf treibende FADs mit künstlichen Lichtern, so entfernen sie diese unverzüglich und bringen sie in den Hafen zurück.
(4)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Fischereitätigkeiten um oder in der Nähe von Schiffen oder treibenden FADs im Gebiet betreiben, die mit künstlichen Lichtern ausgestattet sind, um Thunfisch und verwandte Arten anzuziehen.
(5)Navigationslichter und Lichter, die zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich sind, unterliegen nicht dem Verbot nach Absatz 1.
Abschnitt 5
Umladungen im Hafen
Artikel 12
Umladung
(1)Alle Umladungen von IOTC-Arten erfolgen in Häfen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Absatz 5 der CMM 16/11 bezeichnet wurden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die IOTC-Arten befischen, laden ihre Fänge nicht auf ein anderes Schiff um, es sei denn, die Fänge wurden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen.
Artikel 13
Umladungen
(1)Umladungen im Hafen dürfen nur nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:
a)Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:
–den Namen des Fischereifahrzeugs und seine Nummer im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge;
–den Namen des Transportschiffs und das umzuladende Erzeugnis;
–die umzuladende Menge nach Erzeugnis;
–Datum und Ort der Umladung;
–die wichtigsten Fanggründe für Thunfisch und verwandte Arten und Haie.
b)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt im elektronischen Logbuch eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.
c)Spätestens 15 Tage nach der Umladung füllt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat zusammen mit der Nummer des Schiffes im IOTC-Fischereifahrzeugregister.
(2)Der Kapitän eines Transportschiffes der Union registriert und übermittelt im elektronischen Logbuch eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 404/2011. Der Kapitän füllt außerdem innerhalb von 24 Stunden die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Hafenstaatbehörden.
Artikel 14
Anlandung von umgeladenen Fängen durch Transportschiffe der Union
(1)Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 48 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen.
(2)Die Mitgliedstaaten, in denen Umladungen angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, dem Hafenstaat, in dem die Umladung stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.
(3)Der Kapitän eines Transportschiffs der Union, das in einem Drittland anlandet, macht mindestens 48 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Voranmeldung eine Voranmeldung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlands, in dessen Hafen das Schiff Umladungen anlanden will. Der Kapitän sendet die IOTC-Umladeerklärung auch an die zuständigen Behörden des Staates, in dem Umladungen angelandet werden sollen, und landet nicht an, bevor er eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.
(4)Bei Anlandungen in einem Drittland arbeitet der Kapitän des Transportschiffs mit den Behörden des Hafenstaats zusammen.
(5)Die Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge der Union machen in ihren Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 5 Angaben zu den Umladungen durch ihre Schiffe.
Kapitel III
Schutz bestimmter Arten von Meerestieren
Abschnitt 1
Knorpelfische
Artikel 15
Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen für Haie
(1)Fischereifahrzeuge der Union verwenden die IOTC-Identifizierungsleitlinien und Handhabungsverfahren.
(2)Fischereifahrzeuge der Union setzen, soweit möglich, unverletzte unerwünschte Haiarten an Bord von Schiffen, die lebend gefangen wurden, mit Ausnahme von Blauhaien, unverzüglich frei.
(3)Diese Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihrem Bericht gemäß Artikel 51 Absatz 1 Daten über alle Fänge von Haien, einschließlich aller verfügbaren historischen Daten, Schätzungen und des Zustands der Rückwürfe und Freisetzungen (tot oder lebend) von Haien sowie der Größenhäufigkeit der von ihren Fischereifahrzeugen gefangenen Haie.
Artikel 16
Weißspitzen-Hochseehaie
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien zu entnehmen, die im Gebiet gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
(3)Soweit möglich bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, Forschungsarbeiten zu im Gebiet gefangenen Weißspitzen-Hochseehaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.
Artikel 17
Fuchshaie
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganze Tierkörper von Fuchshaien aller Arten der Familie der Alopiidae an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Fuchshaien zu entnehmen, die im Gebiet gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
(3)In der Freizeit- und Sportfischerei müssen alle Fuchshaie lebend freigesetzt werden. Sie dürfen sie keinesfalls an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Freizeit- und Sportfischer, die mit dem Risiko des Fangs von Fuchshaien fischen, mit Instrumenten ausgestattet sind, die geeignet sind, die Tiere lebend freizusetzen.
(4)Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich, Forschungsarbeiten zu im Gebiet gefangenen Fuchshaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.
Artikel 18
Teufelsrochen
(1)Fischereifahrzeuge der Union setzen in der Nähe eines Teufelsrochen kein Fanggerät absichtlich ein, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(3)Fischereifahrzeuge der Union setzen unbeabsichtigt gefangene Teufelsrochen im Rahmen des Möglichen unverzüglich lebend und unversehrt frei, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, sodass die einzelnen gefangenen Rochen so wenig wie möglich Schaden erleiden, und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der Handhabungsverfahren des Anhangs I der CMM 19/03 unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 gibt ein Ringwadenfänger der Union, der im Rahmen seiner Tätigkeiten unbeabsichtigt einen Teufelsrochen fängt und einfriert, den gesamten Teufelsrochen an die zuständigen Regierungsbehörden oder eine andere zuständige Behörde weiter oder entledigt sich seiner am Anlandeort. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(5)Fischereifahrzeuge der Union wenden geeignete Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetzungstechniken an und führen an Bord alle für die Freisetzung von Teufelsrochen erforderlichen Ausrüstungen mit.
Artikel 19
Walhaie
(1)Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, im Gebiet gezielt ein Ringwadennetz um einen Walhai zu setzen, wenn er vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2)Wird ein Walhai unbeabsichtigt von dem Fanggerät umgeben oder verfängt sich darin, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union
a)im Einklang mit den verfügbaren Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und den sicheren Umgang mit Walhaien alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die sichere Freisetzung des Walhais zu gewährleisten;
b)den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden:
–Anzahl der Tiere;
–kurze Beschreibung der Interaktion, einschließlich detaillierter Angaben dazu, wie und warum die Interaktion stattgefunden hat, wenn möglich;
–Ort des Umgebens mit dem Fanggerät;
–Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
–eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung, einschließlich der Angabe, ob er lebend freigesetzt wurde, aber anschließend verendet ist.
Abschnitt 2
Andere Arten
Artikel 20
Wale
(1)Fischereifahrzeuge der Union setzen im Gebiet kein Ringwadennetz um einen Wal herum, wenn dieser vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2)Wird ein Wal unbeabsichtigt von einem Ringwadennetz umgeben oder mit anderen Fanggeräten gefangen, die für Thunfisch und verwandte Arten eingesetzt werden, die mit Walen vergesellschaftet sind, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union
a)unter Einhaltung der verfügbaren Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und den sicheren Umgang mit Walen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die sichere Freisetzung des Wales zu gewährleisten;
b)den Vorfall der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats mit folgenden Angaben melden:
–Art (falls bekannt);
–Anzahl der Tiere;
–kurze Beschreibung der Interaktion, einschließlich detaillierter Angaben dazu, wie und warum die Interaktion stattgefunden hat, wenn möglich;
–Ort des Umgebens mit dem Fanggerät;
–Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
–eine Bewertung des Zustands des Tieres bei der Freisetzung, einschließlich der Angabe, ob der Wal lebend freigesetzt wurde, aber anschließend verendet ist.
(3)Die Mitgliedstaaten melden die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen mittels Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend) oder, wenn sich ein Beobachter an Bord befindet, im Rahmen von Beobachterprogrammen, und übermitteln sie der Kommission gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 5.
Artikel 21
Meeresschildkröten
(1)Fischereifahrzeuge der Union wenden folgende Risikominderungsmaßnahmen an:
a)Langleinenfänger müssen Leinenschneider und Enthaker mit sich führen, um die angemessene Handhabung und unverzügliche Freisetzung von gefangenen oder verwickelten Meeresschildkröten zu erleichtern und alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um eine sichere Freisetzung und Handhabung gemäß den IOTC-Handhabungsleitlinien zu gewährleisten.
b)Ringwadenfänger müssen, soweit dies möglich ist,
–die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte gemäß den IOTC-Handhabungsleitlinien sicher freizusetzen;
–alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in Fischsammelgeräten (FADs) oder anderen Fanggeräten verfangen haben;
–wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, das Aufrollen des Netzes stoppen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt. Vor der Wiederaufnahme des Netzaufrollens muss der Bediener die Schildkröte aus dem Netz befreien ohne sie zu verletzen und ihre Erholung unterstützen, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird, und
–gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Meeresschildkröten mitführen und einsetzen.
(2)Fischereifahrzeuge der Union bringen nach Möglichkeit gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Unterstützung bei der Wiederbelebung, bevor sie sicher ins Wasser zurückgeführt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge der Union geeignete Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Enthakungstechniken einsetzen und alle erforderlichen Ausrüstungen für die Freisetzung von Meeresschildkröten an Bord mitführen, wobei sie alle angemessenen Maßnahmen im Einklang mit den Handhabungsleitlinien der IOTC-Meeresschildkröten-Identifizierungskarten ergreifen, die in den IOTC-Handhabungsleitlinien gemäß Absatz 1 Buchstabe a verfügbar sind.
(4)Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Umsetzung der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten bei Fischereitätigkeiten.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 alle Informationen über die Interaktionen ihrer Schiffe mit Meeresschildkröten. Die Daten umfassen den Umfang der Logbuch- oder Beobachtererfassung und eine Schätzung der Gesamtsterblichkeit von Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt bei ihren Fischereitätigkeiten gefangen werden.
(6)Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen alle Zwischenfälle im Zusammenhang mit Meeresschildkröten während der Fangtätigkeiten, einschließlich des Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend), in den Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Sie melden diese Zwischenfälle ihren Flaggenmitgliedstaaten mit möglichst vollständigen Informationen über die Art, den Ort des Fangs, die Bedingungen, die an Bord getroffenen Maßnahmen und den Ort der Freisetzung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1.
Artikel 22
Seevögel
(1)Fischereifahrzeuge der Union nutzen Risikominderungsmaßnahmen, um Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, zu allen Fangzeiten und in allen Fischereien zu verringern:
a)Im Gebiet südlich von 25 Grad südlicher Breite müssen alle Langleinenfänger mindestens zwei der drei Risikominderungsmaßnahmen des Anhangs 4 anwenden und die Mindeststandards für diese Maßnahmen einhalten;
b)Konstruktion und Einsatz von Scheuchvorrichtungen müssen den zusätzlichen Spezifikationen in Anhang 5 entsprechen.
(2)Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen Daten über ungewollte Beifänge von Seevögeln nach Arten, insbesondere im Rahmen der regionalen Beobachterregelung gemäß Artikel 30, und melden diese Daten der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1. Die Beobachter fotografieren die von Fischereifahrzeugen der Union gefangenen Seevögel soweit wie möglich und übermitteln die Fotos den nationalen Seevögelexperten oder dem IOTC-Sekretariat zur Bestätigung ihrer Identifizierung.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 5 mit, wie das in Artikel 30 genannte regionale Beobachterprogramm umgesetzt wird.
Kapitel IV
Kontrollmaßnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen
Artikel 23
Unterlagen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
(1)Fischereifahrzeuge der Union führen Fischereilogbücher gemäß dieser Verordnung. Die Originalaufzeichnungen in den Fischereilogbüchern werden mindestens 12 Monate lang an Bord des Fischereifahrzeugs aufbewahrt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union führen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellte gültige Dokumente an Bord mit, die Folgendes umfassen:
a)Lizenz, Fangerlaubnis oder Fanggenehmigung sowie an die Lizenz, die Fangerlaubnis oder die Fanggenehmigung geknüpfte Bedingungen;
b)Name des Schiffes;
c)Hafen, in dem das Schiff registriert ist, und Registriernummer(n);
d)Internationales Rufzeichen;
e)Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers;
f)Gesamtlänge und
g)Leistung des Motors in kW/PS, falls zutreffend.
(3)Die Mitgliedstaaten überprüfen die Gültigkeit der Dokumente, die an Bord von Fischereifahrzeugen mitzuführen sind, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an Bord mitgeführten Dokumente und alle weiteren Änderungen dieser Dokumente von der zuständigen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden und so gekennzeichnet sind, dass sie leicht anhand allgemein anerkannter Normen wie der FAO-Standardspezifikation für die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen identifiziert werden können.
Abschnitt 2
Schiffsregister
Artikel 24
Register zugelassener Fischereifahrzeuge
(1)Die folgenden Fischereifahrzeuge der Union werden in das IOTC-Schiffsregister eingetragen:
a)Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr;
b)Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, wenn die Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) fischen.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register gemäß Absatz 1 erfasst sind, dürfen keine IOTC-Arten fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden oder Fischereitätigkeiten unterstützen oder treibende FADs in dem Gebiet aussetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die innerhalb der AWZ eines Mitgliedstaats tätig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und die in dem Gebiet fischen dürfen. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:
a)Schiffsname(n), Registernummer(n);
b)IMO-Kennnummer;
c)frühere(r) Name(n) (sofern vorhanden) oder Nichtverfügbarkeit;
d)frühere(n) Flagge(n) (sofern vorhanden) oder Nichtverfügbarkeit;
e) Einzelheiten über frühere Streichung aus anderen Registern (sofern zutreffend), oder Nichtverfügbarkeit;
f)internationale(s) Rufzeichen (sofern vorhanden) oder Nichtverfügbarkeit;
g)Registrierhafen;
h)Schiffstyp, Länge über alles (m) und Bruttoraumzahl (BRZ);
i)Gesamtvolumen der Fischladeräume in Kubikmetern;
j)Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber
k)Name und Anschrift des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s), sofern bekannt und abweichend vom Schiffseigner/Betreiber oder Nichtverfügbarkeit;
l)Name, Anschrift und Registriernummer des das Schiff betreibenden Unternehmens (sofern zutreffend);
m)verwendete Fanggeräte;
n)zulässiger Zeitraum/zulässige Zeiträume für den Fischfang und/oder das Umladen;
o)Farbfotografien des Schiffes, die Folgendes zeigen:
–Steuerbord- und Backbordseiten, die jeweils die gesamte Struktur zeigen;
–Bug;
–mindestens ein Foto, das mindestens eine der äußeren Kennzeichnungen nach Buchstabe a deutlich zeigt.
Für Schiffe, die nicht zum Fischfang außerhalb der AWZ des Mitgliedstaats berechtigt sind, gilt die Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe o ab dem 1. Januar 2022.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung oder Änderung des IOTC-Verzeichnisses mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5)Im Laufe des Jahres übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat erforderlichenfalls aktualisierte Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Register gemäß Absatz 1 registriert sind.
Artikel 25
Übermittlung von Informationen
Die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 24 übermitteln müssen, werden in elektronischer Form gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/2403 übermittelt.
Artikel 26
Zulassung von Fischereifahrzeugen
(1)Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2403 Fanggenehmigungen für die IOTC-Arten für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein aktualisiertes Muster für die amtliche Genehmigung, außerhalb nationaler Hoheitsgebiete zu fischen, und aktualisieren diese Informationen, wenn sich diese ändern. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter. Die Mustergenehmigung umfasst folgende Angaben:
a)Name der zuständigen Behörde;
b)Name der Kontaktperson der zuständigen Behörde;
c)Unterschrift der Kontaktperson der zuständigen Behörde und
d)offizieller Stempel der zuständigen Behörde.
(3)Das in Absatz 2 genannte Muster wird ausschließlich für Überwachungs- und Kontrollzwecke verwendet, und ein Unterschied zwischen dem Muster und der an Bord mitgeführten Genehmigung stellt keinen Verstoß dar, sondern veranlasst den kontrollierenden Staat, die Angelegenheit mit der benannten zuständigen Behörde des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes zu klären.
Artikel 27
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Fanggenehmigungen ausstellen
(1)Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor:
a)Sie ermächtigen ihre Schiffe nur dann zum Fischfang in dem Gebiet, wenn sie in der Lage sind, die Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des IOTC-Übereinkommens, dieser Verordnung und der CMM zu erfüllen;
b)sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereifahrzeuge diese Verordnung und die CMM einhalten;
c)sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Hilfsschiffe gültige Schiffsregistrierungsbescheinigungen und gültige Fang- oder Umladegenehmigungen an Bord mitführen;
d)sie stellen sicher, dass ihre zugelassenen Fischereifahrzeuge in der Vergangenheit keine IUU-Fischerei betrieben haben oder dass, falls ein Schiff eine solche Vorgeschichte hat, der neue Eigner ausreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass
–die bisherigen Eigner und Betreiber keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen an diesen Schiffen oder Kontrolle über diese Schiffe haben;
–die Parteien des IUU-Ereignisses die Angelegenheit offiziell beigelegt haben und die Sanktionen abgeschlossen wurden;
–ihre Hilfsschiffe unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten nicht an IUU-Fischerei beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen;
e)sie stellen, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist, sicher, dass die Eigner und Betreiber ihrer Hilfsschiffe keine Thunfischfänge ausüben oder mit Thunfischfängen von Schiffen in Verbindung stehen, die nicht im IOTC-Register gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingetragen sind;
f)sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um so weit wie nach nationalem Recht möglich sicherzustellen, dass die Eigner von Hilfsschiffen, die im IOTC-Register gemäß Artikel 24 Absatz 1 geführt werden, Bürger des Flaggenmitgliedstaats oder Rechtsträger des Flaggenmitgliedstaats sind, sodass gegen sie bei Bedarf jegliche Kontroll- oder Strafmaßnahmen ergriffen werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Prüfung der gemäß Absatz 1 durchgeführten Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 51 Absatz 5.
(3)Die Mitgliedstaaten, die ihren zugelassenen Fischereifahrzeugen Lizenzen erteilen, erstatten der Kommission jährlich Bericht über alle Maßnahmen, die sie gemäß Anhang I der CMM 05/07 unter Verwendung des Formats in Anhang II der CMM 05/07 und gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung ergriffen haben.
Artikel 28
Maßnahmen gegen Schiffe, die nicht im IOTC-Schiffsregister eingetragen sind
(1)Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfasst sind, dürfen IOTC-Arten im Gebiet weder befischen noch an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2)Um die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf die Arten zu gewährleisten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, müssen die Mitgliedstaaten
a)statistische Dokumente nur für Unionsschiffe im IOTC-Register validieren;
b)vorschreiben, dass bei der Einfuhr in das Gebiet einer Partei den Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen und von Fischereifahrzeugen der Union in dem Gebiet gefangen werden, statistische Unterlagen beizufügen sind, und
c)bei der Einfuhr von Fängen von Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, mit den Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, die diese Arten fangen, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass statistische Dokumente nicht gefälscht werden oder keine Falschangaben enthalten.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die belegen, dass begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe, die nicht im IOTC-Register registriert sind, im Gebiet IOTC-Arten fischen oder umladen. Die Kommission übermittelt dem IOTC-Sekretariat unverzüglich diese Informationen.
Artikel 29
Register der aktiven Schiffe, die Thunfisch und Schwertfisch befischen
(1)Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Gebiet Thunfisch und Schwertfisch befischen, übermitteln der Kommission unter Verwendung des entsprechenden IOTC-Berichtsmusters bis zum 1. Februar jedes Jahres eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Jahr in dem Gebiet tätig waren und
a)die eine Länge über alles von mehr als 24 Metern haben,
b)oder, bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 24 Metern, die in Gewässern außerhalb der AWZ des Flaggenstaats tätig waren.
(2)Die Kommission leitet diese Informationen vor dem 15. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3)Die Liste der Schiffe gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben für jedes Schiff:
a)IOTC-Nummer;
b)Name und Registriernummer;
c)IMO-Nummer (falls vorhanden);
d)frühere Flagge (sofern zutreffend);
e)internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)
f)Schiffstyp, Länge und Bruttoraumzahl (BRZ);
g)Name und Anschrift des Reeders, Charterers oder Betreibers (gegebenenfalls);
h)Hauptzielarten und
i)Geltungsdauer der Zulassung.
Abschnitt 3
Regionale Beobachterregelung
Artikel 30
Regionale Beobachterregelung
(1)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 Metern und mehr und Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die außerhalb ihrer AWZ fischen, stellen sicher, dass mindestens 5 % der Anzahl der Fangeinsätze/Hols für jeden Fanggerätetyp während der Fangtätigkeit im Gebiet von Beobachtern erfasst werden, die im Rahmen der regionalen Beobachterregelung zugelassen sind.
(2)Nehmen Ringwadenfänger einen Beobachter gemäß Absatz 1 an Bord, so überwacht dieser Beobachter die Fänge auch bei der Anlandung, um die Zusammensetzung der Fänge von Großaugenthun festzustellen.
(3)Die Anforderung nach Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die bereits über ein Stichprobenverfahren verfügen, dessen Geltungsbereich die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
Artikel 31
Pflichten der Beobachter
(1)Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
a)erfassen und melden deren Fischereitätigkeiten und überprüfen die Schiffspositionen;
b)beobachten und schätzen die Fänge so weit wie möglich ab, um die Fangzusammensetzung zu ermitteln und Rückwürfe, Beifänge und Größenhäufigkeit zu überwachen;
c)erfassen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen;
d)sammeln Informationen, die einen Abgleich der Eintragungen in die Logbücher ermöglichen (Artenzusammensetzung und -mengen, Lebend- und Verarbeitungsgewicht und Ort, sofern vorhanden) und
e)führen wissenschaftliche Arbeiten auf Ersuchen des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC durch.
(2)Der Beobachter übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise einen Bericht. Der Bericht ist nach Bereichen von 1 ° Breite und 1 ° Länge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 140 Tagen nach Eingang jeden Bericht, aber stellen sicher, dass die Berichte der Beobachter der Langleinerflotte über das Jahr kontinuierlich eingehen. Die Kommission leitet die Berichte innerhalb von 10 Tagen an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 32
Feldproben
(1)Die Feldprobenehmer überwachen die Anzahl der Anlandungen durch Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei der Union am Anlandeort. Bei Fischereifahrzeugen der handwerklichen Fischerei sollten die Probenehmer mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fangreisen dieser Schiffe oder der Gesamtzahl der aktiven Fischereifahrzeuge abdecken.
(2)Die Feldprobenehmer sammeln Informationen an Land während des Entladens von Fischereifahrzeugen. Feldprobenprogramme können zur Quantifizierung der Fänge, der an Bord behaltenen Beifänge und der Erfassung von Marken verwendet werden.
(3)Die Feldprobenehmer überwachen die Fänge am Anlandeort, um die Größe des Fangs nach Bootstyp, Fanggerät und Arten zu erfassen, oder führen die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC benötigten wissenschaftlichen Arbeiten durch.
Artikel 33
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1)Die Mitgliedstaaten stellen qualifizierte Beobachter ein, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten
a)treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen;
b)stellen sicher, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen;
c)stellen sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes soweit möglich eine Verpflegung und Unterbringung wie die der Offiziere gewährleistet;
d)gewährleisten, dass der Kapitän eines Schiffes mit den Beobachtern zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen, und
(e)tragen die Kosten des Beobachterprogramms.
(3)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 die Anzahl der beobachteten Schiffe und die Beobachtung je Fanggerättyp.
Abschnitt 4
Überwachung und Aufsicht
Artikel 34
Schiffsüberwachungssystem
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln die geografische Position des Schiffes spätestens zwei Arbeitstage nach Feststellung oder Meldung eines technischen Defekts oder eines Ausfalls des Schiffsüberwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union an das IOTC-Sekretariat oder sorgen dafür, dass diese Positionen vom Kapitän oder vom Eigner des Schiffes oder seinem Vertreter an das IOTC-Sekretariat weitergeleitet werden.
(2)Vermutet ein Mitgliedstaat, dass ein oder mehrere Schiffsüberwachungsgeräte an Bord des Schiffes eines anderen Flaggenmitgliedstaats oder einer anderen Partei die vorgeschriebenen Betriebsbedingungen nicht erfüllen oder manipuliert wurden, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit, die die Meldung an das IOTC-Sekretariat und den Flaggenstaat des Schiffes weiterleitet.
Artikel 35
Charter
(1)Das Chartern ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a)die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;
b)die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate;
c)Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, werden bei der zuständigen Partei registriert, die ausdrücklich zustimmt, die CMM einzuhalten und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen. Alle Flaggenparteien kommen ihrer Pflicht zur Kontrolle ihrer Fischereifahrzeuge im Hinblick auf die Einhaltung der CMM wirksam nach;
d)Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, sind im IOTC-Register gemäß Artikel 24 verzeichnet und dürfen im Gebiet fischen;
e)wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu operieren, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Chartervereinbarung verantwortlich;
f)gecharterte Schiffe melden die Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) und die Fangdaten sowohl der charternden Partei als auch der Flaggenpartei sowie dem IOTC-Sekretariat, wie in der in Anhang 6 beschriebenen Charternotifizierungsregelung vorgesehen;
g)alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet. Die Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher gecharterten Schiffe wird auf die Beobachtungsquote der charternden Partei für ihre Fangtätigkeit im Rahmen der Chartervereinbarung angerechnet;
h)die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie sonstige von der IOTC verlangte Angaben;
i)gecharterte Schiffe müssen ordnungsgemäß mit VMS ausgerüstet sein, und Fanggeräte werden für ein wirksames Fischereimanagement gekennzeichnet;
j)Beobachtung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands;
k)gecharterte Schiffe erhalten die Fanggenehmigung von der charternden Partei und sind nicht in der IUU-Liste der IOTC aufgeführt;
l)gecharterten Schiffen wird nicht gestattet, die Quote der Flaggenpartei zu nutzen, und in keinem Fall darf das Schiff gleichzeitig im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung fischen;
m)die Anlandung erfolgt in den Häfen der Partei oder unter deren direkter Aufsicht, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die CMM nicht untergraben.
Artikel 36
Chartermitteilungsregelung
(1)Der charternde Mitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich, spätestens aber 50 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er für jedes gecharterte Schiff auf elektronischem Wege unverzüglich folgende Angaben übermittelt:
a)Name (sowohl in Originalsprache als auch in lateinischen Buchstaben) und Registrierung des gecharterten Schiffes sowie IMO-Nummer:
b)Name und Kontaktanschrift des wirtschaftlichen Eigentümers des Schiffes;
c)die Beschreibung des Schiffs, einschließlich der Länge über alles, des Schiffstyps und der im Rahmen der Charter anzuwendenden Fangmethoden;
d)eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Fanglizenzen, die dem Schiff erteilt wurden, einschließlich der dem Schiff zugeteilten Quoten oder Fangmöglichkeiten und der Dauer der Chartervereinbarung;
e)seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung und
f)die zur Umsetzung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen.
(2)Der Flaggenmitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich, spätestens aber 50 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er die Angaben zu jedem gecharterten Schiff gemäß Absatz 1 elektronisch übermittelt.
(3)Nach Erhalt der in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen von den Mitgliedstaaten übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat folgende Informationen:
a)ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung
b)die zur Umsetzung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen und
c)ihre Zustimmung zur Einhaltung der CMM.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Beginn, die Aussetzung, die Wiederaufnahme und die Beendigung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.
(5)Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeuge chartern, melden der Kommission bis zum 10. Februar jedes Jahres die Einzelheiten der im vorausgegangenen Kalenderjahr geschlossenen Chartervereinbarungen, einschließlich Angaben zu den getätigten Fängen und dem Fischereiaufwand der gecharterten Schiffe sowie dazu in welchem Umfang die gecharterten Schiffe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe j Beobachter an Bord hatten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 28. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 37
Schiffe ohne Staatszugehörigkeit
Nimmt ein Schiff oder Luftfahrzeug eines Mitgliedstaats eine Sichtung von Fischereifahrzeugen vor, bei denen der Verdacht oder die Sicherheit besteht, dass sie keine Staatszugehörigkeit besitzen und möglicherweise auf Hoher See des Gebiets fischen, so meldet dieser Mitgliedstaat die Sichtung der Kommission, die die Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiterleitet.
Artikel 38
Fischereifahrzeuge unter Billigflaggen
Die Mitgliedstaaten treffen für große Thunfisch-Langleinenfänger mit Billigflaggen folgende Maßnahmen:
a)Sie verweigern Anlandungen und Umladungen von Schiffen unter Billigflagge, die Fischereitätigkeiten ausüben, durch die die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Verordnung oder der IOTC beeinträchtigt wird;
b)sie treffen alle möglichen Maßnahmen, um ihre Importeure, Transportunternehmen und anderen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten aufzufordern, Thunfisch und verwandte Arten, die von Schiffen unter Billigflagge gefangen werden, nicht in Verkehr zu bringen oder umzuladen;
c)sie fordern ihre Hersteller und andere betroffene Unternehmer nachdrücklich auf, zu verhindern, dass ihre Schiffe und Ausrüstungen/Geräte für die Langleinenfischerei unter Billigflagge verwendet werden, und
d)sie überwachen Fischereifahrzeuge unter Billigflagge und tauschen einschlägige Informationen über deren Tätigkeiten aus, einschließlich der vom IOTC-Sekretariat durchgeführten Probenahmen in Häfen.
Kapitel V
Fangdaten und Zugangsvereinbarungen
Abschnitt 1
Kontrolle der Fangdaten
Artikel 39
Aufzeichnung von Fang- und Aufwandsdaten
(1)Fischereifahrzeuge der Union führen ein elektronisches Logbuch, in dem Daten erfasst werden, die als Mindestanforderung die in Anhang 1 aufgeführten Angaben und Daten enthalten.
(2)Das Logbuch wird vom Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgefüllt und dem Flaggenmitgliedstaat sowie dem Küstenstaat übermittelt, in dessen AWZ das Fischereifahrzeug der Union gefischt hat. Dem Küstenstaat wird nur der Teil des Logbuchs zur Verfügung gestellt, der der Tätigkeit in der AWZ des Küstenstaats entspricht.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 51 Absatz 1 in aggregierter Form alle Daten für ein bestimmtes Jahr.
Artikel 40
Fangbescheinigung für Großaugenthun
(1)Jeder Großaugenthun, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wird, muss von einem statistischen Dokument der IOTC für Großaugenthun gemäß Anhang I Anlage 1 der CMM 01/06 oder einer IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun begleitet werden, die den Anforderungen von Anhang I Anlage 2 der CMM 01/06 entspricht.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt diese statistische Anforderung nicht für Großaugenthun, der von Ringwadenfängern oder von Angel-Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich für die Konservenfabriken im Gebiet bestimmt ist.
(3)Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden im Einklang mit dem Format in Anhang I Anlage 4 der CMM 01/06 wie folgt validiert:
a)Das statistische Dokument der IOTC für Großaugenthun wird vom Flaggenmitgliedstaat des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, oder, wenn das Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung tätig ist, von dem Staat validiert, der den Thunfisch ausgeführt hat, und
b)die IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun wird von dem Staat validiert, der den Thunfisch wiederausgeführt hat;
c)statistische Unterlagen für Großaugenthun, der von Unionsschiffen gefangen wird, können von dem Mitgliedstaat validiert werden, in dem die Erzeugnisse angelandet werden, sofern die entsprechenden Mengen Großaugenthun aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Anlandung aus der Union ausgeführt werden.
(4)Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres (für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres) und bis zum 15. September (für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres) die Daten, die im Rahmen des statistischen Dokumentationsprogramms für Großaugenthun mittels des Formats von Anhang I Anlage 3 der CMM 01/06 erfasst wurden. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zum 1. April bzw. 1. Oktober an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Ausfuhrdaten bei Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 4 und teilen der Kommission die Ergebnisse gemäß Artikel 51 Absatz 5 jährlich mit.
Kapitel VI
Hafenstaatmaßnahmen, Inspektion, Durchsetzung und IUU-Fischerei
Abschnitt 1
Hafenstaatmaßnahmen
Artikel 41
Kontaktstellen und bezeichnete Häfen
(1)Ein Mitgliedstaat, der Fischereifahrzeugen von Drittländern, die im Gebiet gefangene IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu seinen Häfen gewähren will, bezeichnet
a)den Hafen, für den die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
b)eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
c)eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2)Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 42
Voranmeldung
(1)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 48 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen.
(2)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen die Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen oder deren Vertreter die Angaben gemäß Anhang I der CMM 16/11 übermitteln, denen eine gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validierte Fangbescheinigung beigefügt ist, wenn das Fischereifahrzeug des Drittlandes IOTC-Fischereierzeugnisse an Bord mitführt.
(3)Die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen können elektronisch über die e-PSM-Anwendungssoftware übermittelt werden.
(4)Hafenmitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen anfordern, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt war.
Artikel 43
Genehmigung des Einlaufens, Anlandens und Umladens in Häfen
(1)Nach Erhalt der einschlägigen Angaben gemäß Artikel 42 dieser Verordnung entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt in seine Häfen und deren Nutzung gestattet oder verweigert. Wurde einem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt verweigert, so unterrichtet der Hafenmitgliedstaat den Flaggenstaat des Schiffes und die Kommission, die die Angaben unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiterleitet. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der IOTC stehen, den Zugang zu ihren Häfen.
(2)Geht über das e-PSM eine Voranmeldung ein, so teilt der Hafenmitgliedstaat seine Entscheidung, die Einfahrt in den Hafen zu gestatten oder zu verweigern, über dieselbe Anwendungssoftware mit.
(3)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei Transportschiffen eine IOTC-Umladeerklärung erforderlich, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt der Anlandung vorzulegen ist. Die Mitgliedstaaten, in denen Umladungen angelandet werden sollen, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, Hafenstaaten, in denen die Umladung der anzulandenden Ware stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.
(4)Erhält der Hafenmitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eine Anlande- oder Umladeerklärung von einem Fangschiff, so treffen die Hafenmitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die Richtigkeit der erhaltenen Angaben zu überprüfen, und arbeiten mit der Flaggenpartei zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen und/oder Umladungen mit den für jedes Fangschiff gemeldeten Fangmengen übereinstimmen.
(5)Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren und im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im Gebiet gefangen wurden. Diese Informationen werden in das entsprechende IOTC-Berichtsmuster aufgenommen und umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission prüft diese Berichte und leitet sie bis zum 30. Juni jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Abschnitt 2
Inspektionen
Artikel 44
Hafeninspektionen
(1)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert jedes Jahr in seinen bezeichneten Häfen mindestens 5 % aller Anlandungen oder Umladungen im Zusammenhang mit IOTC-Arten durch Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren.
(2)Die Inspektionen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung angegebenen Mengen nach Arten und den tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein. Nach Abschluss der Anlandung oder Umladung überprüft und erfasst der Inspektor die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten.
Artikel 45
Inspektionsverfahren
(1)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
(2)Die Inspektoren aus Hafenmitgliedstaaten sind entsprechend qualifizierte Fachkräfte, die für diese Zwecke befugt sind, und führen einen gültigen Identitätsbeweis mit sich, den sie dem Kapitän des zu inspizierenden Schiffes vorlegen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen standardmäßig mindestens sicher, dass ihre Inspektoren die in Anhang II der CMM 16/11 genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Hafenmitgliedstaaten verlangen bei der Durchführung von Inspektionen in ihren Häfen, dass der Kapitän des Schiffes den Inspektoren jede erforderliche Unterstützung und Information zukommen lässt und die erforderlichen Materialien und Unterlagen oder beglaubigte Kopien davon vorlegt.
(4)Jeder Hafenmitgliedstaat nimmt in den schriftlichen Bericht über die Ergebnisse jeder Inspektion mindestens die in Anhang III der CMM 16/11 genannten Angaben auf. Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des inspizierten Schiffs, dem Flaggenstaat und der Kommission, die den Bericht an das IOTC-Sekretariat weiterleitet, eine Kopie des Inspektionsberichts und auf Verlangen ein Original oder eine beglaubigte Abschrift davon.
(5)Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der nicht unter seiner Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im IOTC-Gebiet gefangen wurden. Diese Informationen umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Juli jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Abschnitt 3
Durchsetzung
Artikel 46
Verfahren bei Nachweisen für Verstöße gegen IOTC-Maßnahmen bei Hafeninspektionen
(1)Belegen die bei der Inspektion gesammelten Informationen, dass ein Fischereifahrzeug einen Verstoß gegen die IOTC-Maßnahmen begangen hat, gilt dieser Artikel zusätzlich zu Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2)Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Arbeitstagen eine Kopie des Inspektionsberichts weiter. Die Kommission leitet diesen Bericht unverzüglich an das IOTC-Sekretariat und an die Kontaktstelle der Flaggenpartei weiter.
(3)Die Hafenmitgliedstaaten melden der zuständigen Behörde der Flaggenpartei und der Kommission, die diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiterleitet, unverzüglich die Maßnahmen, die im Falle von Verstößen ergriffen wurden.
Artikel 47
Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Meldeformulars in Anhang I der CMM 18/03 mindestens 40 Tage vor der Jahrestagung der IOTC alle dokumentierten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die IOTC-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im Gebiet in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung an das IOTC-Sekretariat weiter.
(2)Den in Absatz 1 genannten dokumentierten Informationen werden Informationen über die IUU-Fischereitätigkeit jedes der aufgeführten Schiffe beigefügt, darunter unter anderem:
a)Berichte über die angebliche IUU-Fischerei im Zusammenhang mit den geltenden CMM;
b)Handelsdaten, die auf der Grundlage einschlägiger Handelsstatistiken wie z. B. aus statistischen Dokumenten und anderen nachprüfbaren nationalen oder internationalen Statistiken gewonnen wurden;
c)Informationen aus anderen Quellen oder aus den Fanggründen, wie z. B.:
–Informationen aus Inspektionen im Hafen oder auf See oder
–Informationen von Küstenstaaten, einschließlich VMS-Transponder- oder AIS-Daten, Überwachungsdaten von Satelliten oder luft- oder seegestützten Anlagen; oder
–IOTC-Programme, es sei denn, in einem solchen Programm ist festgelegt, dass die gesammelten Informationen vertraulich zu behandeln sind, oder
–von Dritten gewonnene Informationen und Erkenntnisse.
Artikel 48
Mutmaßliche Verstöße, die von der Partei und dem IOTC-Sekretariat gemeldet wurden
(1)Erhält die Kommission von einer Partei oder dem IOTC-Sekretariat Informationen, die auf mutmaßliche IUU-Fischereitätigkeiten eines Fischereifahrzeugs der Union hindeuten, so leitet sie diese Informationen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der IOTC die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verstoßes durch Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 49
Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe
(1)Erhält die Kommission vom IOTC-Sekretariat eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, so übermittelt sie diese Mitteilung einschließlich der entsprechenden Nachweise und aller sonstigen vom IOTC-Sekretariat vorgelegten dokumentierten Informationen dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine Anmerkungen spätestens 30 Tage vor der Jahrestagung des IOTC-Einhaltungsausschusses. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3)Nach Unterrichtung durch die Kommission gehen die Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats wie folgt vor:
a)sie unterrichten den Eigner und die Betreiber des Fischereifahrzeugs über dessen Aufnahme in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe und über die möglichen Folgen, die sich daraus ergeben könnten, dass diese Aufnahme in die von der IOTC angenommene Liste der IUU-Schiffe bestätigt wird, und
b)sie überwachen die Schiffe, die in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, genau, um deren Tätigkeiten zu bestimmen und mögliche Änderungen des Namens, der Flagge oder des registrierten Eigners dieser Schiffe aufzudecken.
Artikel 50
Vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe
(1)Um zu verhindern, dass ein in dem Entwurf der IUU-Schiffsliste gemäß Artikel 49 aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union in die vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wird, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission folgende Nachweise:
a)das Schiff hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt die Bedingungen seiner Zulassung erfüllt und
–das Schiff hat in einer Weise Fischfang betrieben, die mit den CMM vereinbar ist;
–das Schiff hat in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Küstenstaats ausgeübt, oder
–das Schiff hat ausschließlich auf Arten gefischt, die nicht unter das Abkommen fallen, oder
b)als Reaktion auf die betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten wurden wirksame Strafmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Strafverfolgung und Verhängung von Sanktionen, die angemessen streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken.
(2)Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 51
Meldung von Daten
(1)Vor dem 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Tabelle in Anhang II der CMM 18/07 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu folgenden Punkten:
a)Schätzungen der Gesamtfänge nach Arten und Fanggeräten, möglichst vierteljährlich, nach Möglichkeit getrennt nach den an Bord behaltenen Fängen in Lebendgewicht und den Rückwürfen in Lebendgewicht oder Stückzahlen für alle Arten im Rahmen des IOTC-Mandats sowie die am häufigsten gefangenen Knorpelfischarten nach Fangmeldungen und Zwischenfällen;
b)Gesamtfangdaten für Wale, Meeresschildkröten und Seevögel gemäß den Artikeln 20, 21 bzw. 22;
c)für die Ringwadenfischerei und die Angelfischerei werden die Fang- und Aufwandsdaten nach Fangart aufgeschlüsselt. Die Daten werden für jedes Fanggerät auf die monatlichen Gesamtfangmengen extrapoliert, und auch die Unterlagen zur Beschreibung der Extrapolationsverfahren werden routinemäßig übermittelt;
d)für die Langleinenfischerei sind Daten über die Fänge nach Arten (Anzahl oder Gewicht) und Aufwand (Anzahl der Haken) pro Rechteck von 5 ° und nach Monaten aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Unterlagen zur Beschreibung des Extrapolationsverfahrens werden ebenfalls routinemäßig übermittelt;
e)eine Übersicht über die jüngsten Fänge von Gelbflossenthun gemäß Artikel 39;
f) Nullfänge werden mittels der Tabelle in Anhang II der CMM 18/07 gemeldet.
(2)Zu den Angaben gemäß Absatz 1 fügen die Mitgliedstaaten die folgenden Fischereiaufwandsdaten der Ringwadenflotte unter Verwendung von Versorgungsschiffen und FADs hinzu:
a)Anzahl und Merkmale von Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger, die unter ihrer Flagge tätig sind oder Ringwadenfänger unterstützen, die unter ihrer Flagge tätig sind, oder in ihrer AWZ tätig sein dürfen und in dem Gebiet eingesetzt wurden;
b)Anzahl und Tage auf See von Ringwadenfängern und Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger pro Rechteck von 1 ° und Monat, die von dem Flaggenmitgliedstaat des Versorgungsschiffs zu melden sind;
c)Position, Datum und Uhrzeit des Fangeinsatzes, FAD-Kennung und Typ sowie Konstruktionsmerkmale der einzelnen FADs.
(3)Die Angaben nach Absatz 1 für den Schiffstyp sowie in Bezug auf vorläufige und endgültige Daten werden der Kommission zu folgenden Zeitpunkten übermittelt:
a)Vorläufige Daten für die Langleinenflotten auf Hoher See im vorangegangenen Jahr werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt. Die endgültigen Daten sind spätestens am 15. Dezember jedes Jahres vorzulegen;
b)Endgültige Daten für alle anderen Flotten, einschließlich Versorgungsschiffe, werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt.
(4)Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zu den in der Verordnung vorgesehenen spezifischen Fristen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben zu den Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten für alle IOTC-Fischereien, einschließlich Haiarten, die in Verbindung mit den IOTC-Fischereien gefangen wurden, getroffen haben, insbesondere über die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Datenerhebung für gezielte und unbeabsichtigte Fänge. Die Kommission fasst die Informationen in einem Durchführungsbericht der Union zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
(6)Die Flaggenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens 45 Tage vor der Sitzung des IOTC-Wissenschaftsausschusses zu einem von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt einen nationalen wissenschaftlichen Bericht mit folgenden Angaben:
a)allgemeine Fischereistatistiken;
b)Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses;
c)Fortschritte, die bei der Forschung gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 erzielt wurden, und
d)sonstige relevante Informationen über Fischereitätigkeiten für Arten, die unter das IOTC-Mandat fallen, sowie über Haie, andere Nebenprodukte und Beifangarten.
(7)Der in Absatz 6 genannte Bericht wird gemäß dem vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC vorgeschriebenen Muster übermittelt. Die Kommission übermittelt den Flaggenmitgliedstaaten das entsprechende Muster. Die Kommission analysiert die in dem Bericht enthaltenen Informationen, fasst sie in einem Unionsbericht zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
Artikel 52
Vertraulichkeit
Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
Artikel 53
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1)Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden IOTC-Entschließungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die IOTC-Entschließungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 54 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
a)Informationen je Schiff für die Liste der aktiven Schiffe für Thunfisch und Schwertfisch gemäß Artikel 24 Absatz 3;
b)Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern gemäß Artikel 30 Absatz 1;
c)Anzahl der Feldproben in der handwerklichen Fischerei gemäß Artikel 32 Absatz 1;
d)Charterbedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 1;
e)Prozentsatz der Inspektionen bei Anlandungen in Häfen gemäß Artikel 44 Absatz 1;
f)Fristen für die Berichterstattung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 51;
g)Anhänge 1 bis 6;
h)Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 12, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 3 und 5, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f.
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden IOTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.
Artikel 54
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 53 wird der Kommission ab dem [TT.MM.JJJJ] für fünf Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 53 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 53 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 55
Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
(1)Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 20, Artikel 20a, Artikel 20b, Artikel 20c, Artikel 20d, Artikel 20e, Artikel 21 und Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.
(2)Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 8 Buchstabe b und die Anhänge VII, XII, XIV und XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 werden gestrichen.
(3)Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.
Artikel 56
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident