EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021IP0236

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Herausforderungen für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld (2020/2073(INL))

ABl. C 15 vom 12.1.2022, p. 18–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/18


P9_TA(2021)0236

Herausforderungen für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Herausforderungen für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld (2020/2073(INL))

(2022/C 15/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 114 AEUV,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 7, 8, 11, 16, 17 Absatz 2, 47 und 52,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu Sportveranstaltern, die der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt als Anlage beigefügt ist (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (5) (Durchsetzungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste („Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“) (8),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 über Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung illegaler Online-Inhalte (9) und die Mitteilung der Kommission vom 28. September 2017 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Umgang mit illegalen Online-Inhalten — Mehr Verantwortung für Online-Plattformen“ (COM(2017)0555),

unter Hinweis die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ (COM(2017)0708),

unter Hinweis auf die von der Kommission vermittelte Absichtserklärung vom 25. Juni 2018 über Online-Werbung und Rechte des geistigen Eigentums und den Bericht der Kommission über das Funktionieren der Absichtserklärung über Online-Werbung und Rechte des geistigen Eigentums (SWD(2020)0167),

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0139/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Sport für das Wohlergehen von Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft in der Union von entscheidender Bedeutung ist und durch den Sport gemeinsame Werte wie Solidarität, Vielfalt und soziale Inklusion gefördert werden, wodurch ein wesentlicher Beitrag zur Wirtschaft und zur sozialen Entwicklung geleistet wird;

B.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 165 AEUV zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale berücksichtigt; in der Erwägung, dass der Beitrag des Sports zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union, etwa Umweltschutz, Digitalisierung und Inklusivität, ebenfalls berücksichtigt werden sollte, und dass die Union bestrebt sein sollte, die europäische Dimension des Sports im digitalen Umfeld weiterzuentwickeln und zu erhalten;

C.

in der Erwägung, dass durch den Sport außerdem Werte wie gegenseitige Achtung und Verständnis füreinander, Solidarität, Gleichheit, Inklusivität, Vielfalt, Fairness, Zusammenarbeit und bürgerschaftliches Engagement gefördert und vermittelt werden sowie gleichzeitig in erheblichem Maße zu grundlegenden Werten in den Bereichen Bildung und Kultur beigetragen wird und Sport als kulturelles und soziales Erfordernis betrachtet werden kann; in der Erwägung, dass diese Werte von den Organisatoren von Sportveranstaltungen, den Rundfunkanstalten, den Online-Vermittlern, den nationalen Behörden und anderen Interessenträgern im Sport gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass mit der Sportpolitik der Union die Ziele und Zwecke sowohl des Profi- als auch des Amateursports unterstützt werden müssen und dazu beigetragen werden kann, transnationale Herausforderungen zu bewältigen;

D.

in der Erwägung, dass der Sport als Triebkraft für Integration dient; in der Erwägung, dass die Interessenträger des Sports, die Gemeinden und die Sportgemeinschaft zusammenarbeiten sollten, um die Sportwirtschaft nachhaltiger und inklusiver zu gestalten, indem die Teilnahme an Sportveranstaltungen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit, insbesondere Menschen mit geringeren Chancen, und unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung oder ethnischer Herkunft, erleichtert wird;

E.

in der Erwägung, dass die Fankultur nicht nur die Kulisse für die Vermarktung eines Produkts, sondern ein unentbehrlicher Teil des Sporterlebnisses ist;

F.

in der Erwägung, dass sportbezogene Wirtschaftszweige 2,12 % des BIP der Union und 2,72 % der Beschäftigung in der Union ausmachen; in der Erwägung, dass Sportveranstaltungen eine erhebliche territoriale Auswirkung hinsichtlich Teilhabe und Wirtschaft haben;

G.

in der Erwägung, dass der Breitensport die Grundlage für den Berufssport ist, da die kleinen Sportvereine das Rückgrat des Breitensports in der Union bilden und einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung junger Sportlerinnen und Sportler leisten und dass die Arbeit dort zumeist ehrenamtlich erbracht wird; in der Erwägung, dass 35 Millionen Amateure zur Entwicklung des Breitensports und zur Verbreitung der Werte des Sports beitragen;

H.

in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung des digitalen Umfelds und die Entwicklung neuer Technologien allen Fans den Zugang zu Sportveranstaltungen auf allen Arten von Geräten erleichtert, wodurch die potenzielle Exposition gegenüber illegalen Inhalten steigt und sich die Zahl der möglicherweise auf diese Sendungen zugreifenden Personen erhöht und traditionell nicht ausgestrahlten Sportarten die Gelegenheit eröffnet wird, mehr Bekanntheit zu erlangen; in der Erwägung, dass durch diese Entwicklungen darüber hinaus der Aufbau neuer Online-Geschäftsmodelle angekurbelt wurde, wodurch neue Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen geschaffen wurden; in der Erwägung, dass durch diese Entwicklungen gleichzeitig die illegale Online-Übertragung von Sportübertragungen und die Online-Piraterie innerhalb und außerhalb der Union erleichtert wird, was sowohl dem Profi- als auch dem Breitensport abträglich ist und die Organisation und Tragfähigkeit von Sportveranstaltungen sowie die finanzielle Stabilität der gesamten Sportwirtschaft bedroht;

I.

in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ein in der Charta der Grundrechte verankertes Grundrecht ist; in der Erwägung, dass die Bedeutung und der Anwendungsbereich der in der Charta verankerten Grundrechte gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu bestimmen sind;

J.

in der Erwägung, dass die Fankultur, die auf der Freiheit beruht, Sport in Echtzeit sowie vor und nach live übertragenen Sportveranstaltungen mitzuerleben, ein wesentlicher Bestandteil der Funktion des Sports in der Gesellschaft der Union ist;

K.

in der Erwägung, dass die illegale Übertragung von Sportveranstaltungen und die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet nicht nur der Sportwirtschaft erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügt und zu Verlusten bei den Abonnement- und Werbeeinnahmen führt, sondern auch für die Endnutzer, etwa für die Fans und Verbraucher, gefährlich ist, weil diese Endnutzer beispielsweise dem Diebstahl personenbezogener Daten, Schadsoftware oder anderen Online-Formen von Schädigungen oder Nachteilen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass illegale Übertragungen von Sportveranstaltungen häufig Teil der zunehmendem Aktivitäten krimineller Organisationen sind; in der Erwägung, dass Online-Piraterie nicht nur von Abonnementdiensten live übertragene Sportveranstaltungen, sondern auch frei empfangbare Übertragungen von Sportveranstaltungen betrifft;

L.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die Beschränkungen beim Zugang zu Sportveranstaltungen zu einem Rückgang des Verkaufs von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen geführt haben und dass dadurch zugleich Geschäftsmodelle für die Ausweitung von Sportkanal-Abonnementangeboten und für die Ausweitung des Publikums für Online- und Fernsehübertragungen sowie für illegale Streams von Sportveranstaltungen entstanden sind;

M.

in der Erwägung, dass im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen der größte Teil des Wertes einer Sportveranstaltung darin besteht, dass sie live übertragen wird, und dass dieser Wert größtenteils verloren geht, wenn die Veranstaltung zu Ende ist; in der Erwägung, dass illegale Streams von Übertragungen von Sportveranstaltungen in den ersten dreißig Minuten nach Beginn der Online-Übertragung besonders schädlich sind; in der Erwägung, dass folglich — und nur in diesem Zusammenhang — eine sofortige Reaktion erforderlich ist, um der illegalen Online-Übertragung von Sportveranstaltungen ein Ende zu setzen;

N.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen gezielt darauf ausgerichtet sein sollten, woher illegale Streams stammen, nämlich auf diejenigen, die die Voraussetzungen für den Betrieb illegaler Websites schaffen, und nicht auf einzelne Nutzer wie Fans und Verbraucher, die unfreiwillig und unwissentlich an illegalen Streams beteiligt sind;

O.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren weitere neue Multimedia-Kanäle zur illegalen Verbreitung von live übertragenen Sportveranstaltungen entstanden sind, wobei auffällt, dass besonders die illegale Nutzung des Internet-Protokoll-Fernsehens (IPTV) stark zugenommen hat;

P.

in der Erwägung, dass die illegale Übertragung einer ganzen Sportveranstaltung von der Weitergabe kurzer Sequenzen zu unterscheiden ist, die von und unter Fans verbreitet werden, zur Fankultur gehören und auch dazu dienen, auf Vorfälle wie Hetze und Rassismus hinzuweisen; in der Erwägung, dass illegale Übertragungen auch von Inhalten zu unterscheiden sind, die im Rahmen der im Urheberrecht vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen legal weitergegeben werden, und von Inhalten zu unterscheiden sind, die von Journalisten zum Zweck der Information der Öffentlichkeit weitergegeben werden, wie in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste festgelegt; in der Erwägung, dass durch Maßnahmen zum Schutz der Übertragungsrechte vor illegaler Nutzung und Piraterie die Pressefreiheit oder die Informationsmöglichkeiten der Nachrichtenmedien gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht beeinträchtigt werden dürfen;

Q.

in der Erwägung, dass bestimmte wichtige Sportveranstaltungen von allgemeinem Interesse sind und daher der Zugang zu Echtzeit-Informationen über diese Veranstaltungen für alle Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden und keinen unangemessenen oder unrechtmäßigen Beschränkungen unterliegen sollte; in der Erwägung, dass dies auch auf die Journalisten und Nachrichtenreporter zutrifft, die solche Echtzeitinformationen eventuell bereitstellen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die frei zugängliche Übertragung großer Sportveranstaltungen als Form der Populärkultur fördern sollten, die eine wichtige Funktion im Leben der Bürgerinnen und Bürger hat;

R.

in der Erwägung, dass die Anzahl der Rechteinhaber, Vermittler und anderer Diensteanbieter, die Anwendungen entwickeln, die illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen mit minimaler Fehlermarge ermitteln können, stetig zunimmt; in der Erwägung, dass zugleich die Zuverlässigkeit der von diesen Rechteinhabern, Vermittlern und anderen Diensteanbietern abgegebenen Meldungen von der Genauigkeit und technischen Qualität der von ihnen eingesetzten Anwendungen zur Ermittlung illegaler Liveübertragungen von Sportveranstaltungen abhängt;

S.

in der Erwägung, dass diejenigen Rechteinhaber, Vermittler und sonstigen Diensteanbieter, mit deren Anwendungen illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen wirksam und zuverlässig ermittelt werden können, als „zertifizierte vertrauenswürdige Hinweisgeber“ anerkannt werden sollten; in der Erwägung, dass bestimmte Vorgaben bezüglich Qualität und Genauigkeit erfüllt sein sollten, um rechtlich als zertifizierter vertrauenswürdiger Hinweisgeber anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, eine Zertifizierung auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen der Union einzuführen, um eine einheitliche und wirksame Anerkennung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber sicherzustellen;

T.

in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten Forschung und Innovation zur Entwicklung verbesserter Anwendungen fördern sollten, mit denen illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen ermittelt und gemeldet werden können;

U.

in der Erwägung, dass Sportveranstaltungen zwar nicht Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht sind, aber als solche einen einzigartigen Charakter und insofern Originalcharakter haben, der sie zu einem Gegenstand machen kann, der einen Schutz verdient, der mit demjenigen vergleichbar ist, den urheberrechtlich geschützte Werke genießen; in der Erwägung, dass es im Unionsrecht keinen harmonisierten Schutz für die Organisatoren von Sportveranstaltungen als solche gibt; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten allerdings einen besonderen Schutz für die Organisatoren von Sportveranstaltungen vorsehen, was zu Rechtsunsicherheit und einer Fragmentierung des Rechtsrahmens der Union führt;

V.

in der Erwägung, dass das Unionsrecht einen allgemeinen Rahmen für Melde- und Abhilfeverfahren vorsieht, die die Entfernung illegaler, von Vermittlern gespeicherter Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen ermöglichen; in der Erwägung, dass das Unionsrecht zivilrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen vorsieht, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen ergreifen können, um Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu unterbinden oder zu verhindern;

W.

in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen jedoch nicht die notwendigen Sofortmaßnahmen ermöglicht, die erforderlich sind, um bei der illegalen Liveübertragung von Sportveranstaltungen Abhilfe zu schaffen; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten darüber hinaus Vorschriften über Melde- und Abhilfeverfahren erlassen haben, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind;

Einleitung und allgemeine Bemerkungen

1.

fordert, dass die Kommission nach Durchführung der erforderlichen Folgenabschätzung auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV unverzüglich Vorschläge für Rechtsakte vorlegt, die den in der Anlage dargelegten Empfehlungen folgen;

2.

vertritt die Auffassung, dass Sport in hohem Maße zu sozialer Inklusion, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zu Beschäftigungsfähigkeit und zur öffentlichen Gesundheit in der Union beiträgt; ist zudem der Ansicht, dass die Einnahmen aus der Organisation von Sportveranstaltungen in größerem Umfang zur Finanzierung von sportlichen Aktivitäten beitragen sollten, die für die Gesellschaft von Nutzen sind und insofern die soziale Bedeutung des Sports zum Ausdruck bringen; stellt fest, dass in vielen Ländern der Union die für den Breitensport bereitgestellten Mittel direkt von den Einnahmen aus Sportübertragungsrechten abhängen; hebt daher hervor, dass größere finanzielle Solidarität im Gesamtsystem des Sports erforderlich ist, und stellt fest, dass ein Teil der entsprechenden Gelder für die Entwicklung des Breitensports, des Behindertensports und der Sportarten, über die in den Medien weniger berichtet wird, verwendet werden sollte;

3.

weist erneut auf die Erklärung der Kommission hin, die der im März 2019 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments zum Urheberrecht im Binnenmarkt als Anhang beigefügt ist und in der es heißt, dass „[…] die Kommission die Herausforderungen prüfen [wird], vor denen Sportveranstalter im digitalen Umfeld und insbesondere im Zusammenhang mit illegalen Online-Übertragungen von Sportsendungen stehen“;

Sportveranstaltungen und Rechte des geistigen Eigentums

4.

stellt fest, dass Sportveranstaltungen als solche nicht urheberrechtlich geschützt werden können; weist darauf hin, dass das Unionsrecht im Gegensatz zum Recht einiger Mitgliedstaaten kein spezifisches Recht für Organisatoren von Sportveranstaltungen enthält; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Schutzes des sogenannten Hausrechts auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses gewähren und dass das Unionsrecht den Herstellern erstmaliger Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme ein verwandtes Schutzrecht gewährt; stellt fest, dass der Rechtsschutz, zu dem auch die Rechte des geistigen Eigentums zählen, für die Organisatoren von Sportveranstaltungen wichtig ist, insbesondere in Bezug auf die Lizenzierung von Übertragungsrechten für die von ihnen organisierten Sportveranstaltungen, da die Verwertung dieser Rechte eine wichtige Einnahmequelle darstellt, dann folgen Einnahmen aus Sponsorengeldern, Werbung und der Vermarktung von Fanartikeln;

5.

betont, dass durch Verstöße gegen Übertragungsrechte im Sport langfristig dessen Finanzierung gefährdet wird;

Online-Piraterie bei Liveübertragungen von Sportveranstaltungen

6.

vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung der Online-Piraterie von Sportveranstaltungen, die live übertragen werden und deren wirtschaftlicher Wert eben in der Liveübertragung liegt, die größte Herausforderung für die Organisatoren von Sportveranstaltungen darstellt, die eine gesetzgeberische Reaktion auf Unionsebene erfordert;

7.

stellt fest, dass illegale Streams von Sportveranstaltungen ein Phänomen sind, das immer weitere Verbreitung findet und dem Gesamtsystem des Sports und den Endnutzern schadet, die verschiedenen Formen der Schädigung ausgesetzt sein können, etwa Identitätsdiebstahl, Schadsoftware (z. B. aus kostenlosen Apps oder Diebstahl von Kreditkartendaten und anderen personenbezogenen Daten) oder anderen Online-Formen von Schädigungen oder Nachteilen;

8.

stellt fest, dass die Organisatoren von Sportveranstaltungen erhebliche finanzielle, technische und personelle Mittel aufwenden, um Online-Piraterie zu bekämpfen und mit Diensteanbietern zusammenzuarbeiten;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Organisatoren von Sportveranstaltungen gleichzeitig zu einem Sportmodell in der Union beitragen sollten, das zur Entwicklung des Sports beiträgt und mit sozialen und erzieherischen Zielen im Einklang steht;

10.

unterstreicht, dass die legale Bereitstellung von Sportinhalten in der Union besser gefördert werden sollte, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es den Verbrauchern erleichtern, legale Möglichkeiten des Online-Zugriffs auf Sportinhalte zu finden; fordert die Kommission auf, die Liste solcher Möglichkeiten des Zugriffs auf der Website Agorateka.eu regelmäßig zu aktualisieren und dafür zu sorgen, dass die Plattform weiter ausgebaut wird; betont, dass die Haftung für die illegale Übertragung von Sportveranstaltungen nicht bei den Fans oder Verbrauchern liegt, die oft unbeabsichtigt auf illegale Online-Inhalte stoßen und weiter über die verfügbaren legalen Möglichkeiten informiert werden sollten, sondern bei den Anbietern von Streams und Plattformen;

Erfordernis der wirksamen Durchsetzung von Rechten

11.

betont, dass aufgrund der besonderen Eigenart von Liveübertragungen von Sportveranstaltungen der Wert dieser Übertragungen hauptsächlich für die Dauer der jeweiligen Sportveranstaltung besteht und Rechtsdurchsetzungsverfahren daher so schnell wie möglich ablaufen müssen; vertritt jedoch die Auffassung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen für Verfügungen und für Melde- und Entfernungsverfahren nicht in jedem Fall eine wirksame und zeitnahe Durchsetzung der Rechte auf Abhilfe bei der illegalen Liveübertragung von Sportveranstaltungen ermöglicht; ist daher der Ansicht, dass so bald wie möglich konkrete Maßnahmen speziell für die Liveübertragung von Sportveranstaltungen ergriffen werden sollten, um den derzeitigen Rechtsrahmen an diese besonderen Herausforderungen anzupassen und ihn dafür geeignet zu machen;

12.

fordert, dass die Entfernung von verletzenden Liveübertragungen von Sportveranstaltungen durch Online-Vermittler oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen unverzüglich oder so schnell wie möglich, jedenfalls aber spätestens innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Mitteilung der Rechteinhaber oder eines zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgebers über das Vorhandensein einer solchen illegalen Übertragung erfolgen muss; betont, dass im Zusammenhang mit der vorliegenden Entschließung „unverzüglich“ als sofort oder so schnell wie möglich und jedenfalls spätestens innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Mitteilung der Rechteinhaber oder eines zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgebers zu verstehen ist;

13.

ist der Ansicht, dass in Fällen unrechtmäßiger Liveübertragungen von Sportveranstaltungen die Entfernung in Echtzeit das angestrebte Ziel sein sollte, sofern kein Zweifel daran besteht, wer Inhaber des betreffenden Rechts ist und dass die Übertragung der betreffenden Sportveranstaltung nicht genehmigt war; betont jedoch, dass bei derartigen Maßnahmen der allgemeine Rechtsgrundsatz beachtet werden muss, wonach keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden darf;

Grenzüberschreitende Durchsetzung von Rechten

14.

betont ferner, dass der durch das Unionsrecht vorgegebene allgemeine Rahmen im nationalen Recht nicht einheitlich angewandt wird und dass sich die zivilrechtlichen Verfahren sowie die Melde- und Entfernungsverfahren in den Mitgliedstaaten voneinander unterscheiden; ist der Ansicht, dass die Durchsetzungsinstrumente im grenzüberschreitenden Kontext ineffizient sind; fordert eine weitere Harmonisierung der Verfahren und Rechtsbehelfe in der Union, um im Rahmen des Gesetzespakets über digitale Dienste und anderer potenzieller Gesetzgebungsvorschläge der Eigenart von Liveübertragungen von Sportveranstaltungen gerecht zu werden;

15.

betont, dass die nationalen, mit der Durchsetzung betrauten Einrichtungen und Behörden mit Herausforderungen wie einem Mangel an Ressourcen und an geschultem Personal zu kämpfen haben; hebt hervor, dass die enge Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Gremien auf Unionsebene, den nationalen Behörden und den einschlägigen Akteuren sehr wichtig sind, um die gesamte juristische Infrastruktur in der Union zu verbessern;

Melde- und Abhilfeverfahren

16.

weist erneut darauf hin, dass in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehen ist, dass bestimmte Online-Diensteanbieter unverzüglich tätig werden müssen, um rechtswidrige, von ihnen gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald diese Anbieter durch an sie gerichtete Meldungen diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangen; vertritt die Auffassung, dass das Melde- und Abhilfeverfahren in der Union die Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte bilden sollten; ist jedoch der Ansicht, dass das derzeitige Verfahren zur Meldung und Entfernung von Informationen keine rasche Durchsetzung in einer Weise ermöglicht, dass es in Anbetracht der Eigenart von live übertragenen Sportveranstaltungen als wirksamer Rechtsbehelf taugt; betont, dass alle zu erlassenden Bestimmungen, mit denen ein bestimmter Sachverhalt geregelt wird, mit dem allgemeinen Rahmen des einschlägigen Unionsrechts im Einklang stehen müssen;

17.

weist erneut auf die Entschließung des Parlaments zu einem Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen (10) hin, in der die Kommission aufgefordert wird, dafür zu sorgen, dass die Hosting-Plattformen für Inhalte zügig handeln, um Inhalte unzugänglich zu machen bzw. zu entfernen; ist der Ansicht, dass ein Mechanismus unter Einbeziehung zertifizierter vertrauenswürdiger Hinweisgeber eingerichtet werden sollte, durch den eine von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber gemeldete illegale Liveübertragung einer Sportveranstaltung unbeschadet der Durchführung eines Beschwerde- und Abhilfeverfahrens unverzüglich entfernt oder der Zugang zu einer solchen Übertragung gesperrt wird;

18.

betont, dass Sportinhalte oft technisch so bearbeitet werden, dass es keinen Raum für Zweifel daran gibt, wer das Recht hat, sie online zu übertragen, und dass die Organisatoren von Sportveranstaltungen — als Rechteinhaber — alle ihre offiziellen Lizenznehmer kennen, was eine eindeutige Identifizierung illegaler Streamdienste ermöglicht;

19.

besteht darauf, dass Anbieter von Streamservern und Streamplattformen spezifische Instrumente oder Maßnahmen einführen sollten, um illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen, die über ihre Dienste verfügbar sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren;

Sperrverfügungen

20.

stellt fest, dass Unterlassungsverfahren relativ langwierig sind und in der Regel erst nach dem Ende der Übertragung ihre Wirkung entfalten; weist darauf hin, dass auf nationaler Ebene Verfahren entwickelt wurden, etwa Live-Verfügungen und dynamische Anordnungen, die sich als tauglich erwiesen haben, um effizienter gegen die Piraterie der Übertragung von Sportveranstaltungen vorzugehen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Einführung von Unterlassungsverfahren zu bewerten, die darauf abzielen, den Zugang zu illegalen Livesport-Onlineinhalten in Echtzeit zu sperren oder zu entfernen, und die auf dem Modell der Live-Sperrverfügungen und „dynamischen Anordnungen“ basieren;

21.

besteht darauf, dass bei Unterlassungsverfahren zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu illegalen Online-Übertragungen von Sportveranstaltungen unabhängig von der Art ihrer Umsetzung sichergestellt werden muss, dass die Maßnahmen strikt nur auf illegale Inhalte abzielen und nicht zu einer willkürlichen und übermäßigen Sperrung legaler Inhalte führen; verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Inhalts nicht die gleichzeitige Sperrung rechtmäßiger Inhalte rechtfertigt, die auf derselben Website oder demselben Server gehostet werden;

Schutzmaßnahmen

22.

ist sich bewusst, dass Sperrungen in Echtzeit die Grundrechte beeinträchtigen könnten, wenn dadurch ausnahmsweise legale Inhalte unzugänglich gemacht werden; betont deshalb, dass mit Schutzmaßnahmen sichergestellt werden muss, dass bei dem Rechtsrahmen das richtige Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Wirksamkeit der Durchsetzungsmaßnahmen und dem notwendigen Schutz der Rechte Dritter hergestellt wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Durchsetzungsmaßnahmen für den Schutz von Live-Inhalten insbesondere für kleine Unternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen wirksam und verhältnismäßig sein und den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, angemessenen Informationen über die mutmaßliche Rechtsverletzung für die betroffenen Diensteanbieter und Internetnutzer sowie angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten umfassen sollten;

Verwandte Schutzrechte und spezifisches Schutzrecht für Organisatoren von Sportveranstaltungen

23.

stellt fest, dass das Unionsrecht kein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für die Organisatoren von Sportveranstaltungen vorsieht, dass aber einige Mitgliedstaaten in ihr Recht spezifische Rechte für die Organisatoren von Sportveranstaltungen aufgenommen haben, einschließlich eines neuen, dem Urheberrecht „verwandten Schutzrechts“;

24.

ist der Ansicht, dass die Schaffung eines neuen Rechts für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im Unionsrecht keine Lösung für die Probleme darstellt, vor denen die Organisatoren stehen und die sich aus dem Mangel an einer wirksamen und raschen Durchsetzung ihrer bereits bestehenden Rechte ergeben;

Weitere Maßnahmen

25.

fordert, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen Rechteinhabern und Vermittlern zu verstärken; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der vorhandenen Infrastruktur und der bestehenden Maßnahmen zu unterstützen;

Schlussaspekte

26.

vertritt die Auffassung, dass der angeforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

o

o o

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.

(2)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 231.

(3)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82.

(4)  ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1.

(5)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(8)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 50.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0273.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

A.   GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

Der derzeitige Rechtsrahmen der Union sollte geändert werden, damit ein angemessener und wirksamer Rechtsschutz der im Zusammenhang mit live übertragenen Sportveranstaltungen geltenden Rechte gewährleistet wird. Diese Vorgabe ist zu verwirklichen, indem den folgenden Zielen und Grundsätzen Rechnung getragen wird:

Der derzeitige Rechtsrahmen der Union für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf live übertragene Sportveranstaltungen besser und effizienter gestaltet werden, wobei die Eigenart und insbesondere der befristete eigentliche Wert solcher Veranstaltungen auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

Es soll ein Unionssystem eingeführt werden, mit dem gemeinsame Kriterien für die Zertifizierung von „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ festgelegt werden.

Es sollen, um wirksam gegen illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen vorzugehen, zum einen die bestehenden Rechtsvorschriften präzisiert und zum anderen konkrete Maßnahmen ergriffen werden, damit illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen, zu denen auch von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber gemeldete illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen zählen, unverzüglich entfernt werden oder der Zugang zu ihnen unverzüglich gesperrt wird; Dabei ist der Ausdruck „unverzüglich“ im Sinne von sofort oder so schnell wie möglich und jedenfalls spätestens innerhalb von 30 Minuten nach Eingang einer Meldung von Rechteinhabern oder von zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgebern zu verstehen.

Es soll betont werden, dass Vermittler wirksame Verpflichtungen vom Typ „Know-Your-Business-Customer“ (Kenne deinen Geschäftskunden) einführen sollten, damit ihre Dienste nicht missbräuchlich dazu verwendet werden, illegale Streams von Sportveranstaltungen zu erleichtern. Die Kommission wird zu diesem Zweck aufgefordert, solche Verpflichtungen im Rahmen des bevorstehenden Gesetzes über digitale Dienste vorzuschlagen.

Die Verfahren und Rechtsbehelfe in der Union sollen erforderlichenfalls weiter harmonisiert werden, um unbeschadet des allgemeinen Unionsrahmens die Wirksamkeit der Durchsetzungsmaßnahmen auch im grenzüberschreitenden Kontext zu verbessern und zu stärken.

Die bestehenden Durchsetzungsmaßnahmen sollen evaluiert werden, damit sie verbessert werden und die unverzügliche Entfernung illegaler Livesportinhalte und von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber gemeldeter illegaler Livesportinhalte ermöglicht wird.

Im Fall wiederholter, bereits festgestellter Verstöße soll die Anwendung rascher und flexibler Sperrverfahren harmonisiert werden, mit denen illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen und von zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgebern gemeldete illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen entfernt oder der Zugang zu ihnen gesperrt wird, und zwar nach dem Modell der Live-Sperrverfügungen und „dynamischen Anordnungen“.

Es soll sichergestellt werden, dass mit den vorzuschlagenden Maßnahmen dem Umfang, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes Rechnung getragen und auf illegale Übertragungen abgezielt wird, mit Ausnahme der Aufzeichnung und Veröffentlichung von illegalen Amateuraufnahmen von Sportveranstaltungen.

Es soll sichergestellt werden, dass die vorzuschlagenden Maßnahmen verhältnismäßig sind und das richtige Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen und dem notwendigen Schutz relevanter Rechte Dritter, einschließlich der Rechte von Diensteanbietern, Fans und Verbrauchern, gewahrt wird.

Es soll klargestellt werden, dass die Haftung für die illegale Übertragung von Sportveranstaltungen nicht bei Fans und Verbrauchern liegt.

Die Anpassung des Rechtsrahmens soll durch nichtlegislative Maßnahmen ergänzt werden, auch durch die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, den Rechteinhabern und den Vermittlern.

B.   VORZUSCHLAGENDE MAßNAHMEN

Unbeschadet der zu erwartenden Vorschriften, die in einer einschlägigen Unionsrechtsvorschrift zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für die Bekämpfung illegaler Online-Inhalte festgelegt werden sollen, sollten in die Rechtsvorschriften der Union besondere Bestimmungen über die Rechte der Organisatoren von Sportveranstaltungen aufgenommen werden, mit denen insbesondere folgende Ziele angestrebt werden:

Die Bedeutung des Wortlauts „wird […] unverzüglich tätig“ in Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr soll in Bezug auf Online-Vermittler klargestellt werden, sodass „unverzüglich“ als sofort oder so schnell wie möglich und jedenfalls nicht später als innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Benachrichtigung durch die Rechteinhaber oder durch einen zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber zu verstehen ist.

Es soll ein gemeinsamer Standard der Union für die Qualität und technische Zuverlässigkeit von Anwendungen eingeführt werden, mit denen Rechteinhaber, Vermittler und andere Diensteanbieter illegale Liveübertragungen von Sportveranstaltungen ermitteln, um auf dieser Grundlage ein Zertifizierungssystem für „vertrauenswürdige Hinweisgeber“ zu entwickeln.

Meldungen von zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgebern sollen als richtig und zuverlässig angesehen werden, und infolgedessen sollten unbeschadet der Durchführung von Beschwerde- und Abhilfeverfahren illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen, die von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber gemeldet werden, unverzüglich entfernt oder der Zugang zu ihnen unverzüglich gesperrt werden.

Es sollen Verfahren eingeführt werden, die vorsehen, dass illegale Online-Liveübertragungen von Sportveranstaltungen unverzüglich entfernt werden müssen, sofern kein Zweifel daran besteht, wer Inhaber des betreffenden Rechts ist und dass die Übertragung der betreffenden Sportveranstaltung nicht genehmigt war.

Es soll sichergestellt werden, dass die von den Vermittlern zu treffenden Maßnahmen wirksam, gerechtfertigt, verhältnismäßig und angemessen sind, wobei die Schwere und das Ausmaß des Verstoßes zu berücksichtigen sind, indem z. B. sichergestellt wird, dass die Entfernung illegaler Inhalte oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen nicht die Sperrung einer ganzen Plattform mit legalen Diensten erfordert.

Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die es leichter machen, legale Möglichkeiten für den Zugriff auf Sportinhalte zu finden, etwa dadurch, dass die Liste der Anbieter solcher Möglichkeiten auf der Website Agorateka.eu regelmäßig aktualisiert wird und sichergestellt wird, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer über solche legalen Möglichkeiten und darüber informiert werden, wie sie mit diesen Möglichkeiten auf Inhalte zugreifen können, wenn Sperrmaßnahmen durchgesetzt werden.

Es sollen Durchsetzungslösungen vorgesehen und nachdrücklich unterstützt werden, z. B. private Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Bericht darüber erstatten und eine Bewertung dazu vornehmen, ob die Schaffung einer Verpflichtung für Anbieter von Online-Inhalten zur unverzüglichen Entfernung der in ihren Diensten verfügbaren illegalen Sportübertragungen oder zur unverzüglichen Sperrung des Zugangs zu ihnen angemessen ist und wie sich diese Verpflichtung möglicherweise auswirkt.

Die Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) sollte wie folgt geändert werden:

Es soll die Möglichkeit eingeführt werden, dass die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde Verfügungen erlassen kann, mit denen in Echtzeit die Sperrung des Zugangs zu illegalen Livesport-Onlineinhalten oder deren Entfernung angeordnet wird.

Es sollen Sperrverfügungen ermöglicht werden, die während der gesamten Liveübertragung einer Sportveranstaltung gelten, aber auf die Dauer der Liveübertragung beschränkt sind, sodass die verletzende Website nur für die Dauer der Veranstaltung gesperrt ist. Derartige Verfügungen sollten befristet sein.

Es sollen die Rechtsvorschriften harmonisiert werden, auf deren Grundlage bei live übertragenen Sportveranstaltungen auf Verfügungen zurückgegriffen werden kann, mit denen der Zugang nicht nur zu der verletzenden Website, sondern zu allen anderen Websites, auf denen dieselbe Rechtsverletzung gegeben ist, gesperrt wird, und zwar unabhängig vom verwendeten Domänennamen oder der verwendeten IP-Adresse und ohne dass eine neue Verfügung erlassen werden muss.

Es soll festgelegt werden, dass die Entfernung illegaler Inhalte sofort oder so schnell wie möglich und jedenfalls spätestens innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Meldung von Rechteinhabern oder von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber erfolgen sollte, sofern die Rechtswidrigkeit der Übertragung von einem zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber oder in eindeutigen Fällen von dem Rechteinhaber selbst gemeldet wurde. Die Rechteinhaber bzw. die zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass keine legalen Inhalte entfernt werden dürfen. Zu diesem Zweck sollte die Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten oder deren Entfernung grundsätzlich nicht die Sperrung des Zugangs zu einem Server erfordern, auf dem legale Dienste und Inhalte gehostet werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten soll verstärkt werden, etwa durch den Austausch von Daten und bewährten Verfahren und durch die Schaffung eines aktiven und aktuellen Netzes nationaler Behörden, das den speziellen Anforderungen gerecht wird. Die Kommission sollte prüfen, ob ein Mehrwert damit verbunden wäre, wenn in jedem Mitgliedstaat eine unabhängige Verwaltungsbehörde benannt würde, der im Durchsetzungssystem eine Aufgabe übertragen würde, insbesondere im Fall einer raschen Durchsetzung, z. B. im Fall von Online-Piraterie von live übertragenen Sportinhalten.

Die Zusammenarbeit zwischen Vermittlern und Rechteinhabern soll verstärkt werden, indem unter anderem darauf hingewirkt wird, dass Absichtserklärungen unterzeichnet werden, die ein spezifisches Melde- und Abhilfeverfahren vorsehen könnten.


Top